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D-7868/2024

D-7868/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer 1 suchte am 1. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am 8. August 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. März 2023 fand die Anhörung zu den Asylgrün- den statt.

A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie und habe zuletzt in F._______ (in der gleichnamigen Provinz) gelebt. Er sei für die Parteien HADEP (Halkın Demokrasi Partisi) und HDP (Halkların Demokratik Partisi) politisch aktiv gewesen, indem er Zeitschriften verteilt, an Kundgebungen teilgenommen respektive solche mitorganisiert und für politische Gefangene Ausbildungskurse geleitet habe. In diesem Zusammenhang sei er mehrfach in Polizeigewahrsam ge- kommen, aber jeweils ohne Konsequenzen wieder freigelassen worden. Im März respektive April 2021 und im Juli 2022 sei es sodann zu Haus- durchsuchungen gekommen. Dank der Hilfe einer Rechtsvertretung habe er in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eröffnet worden sei, mutmasslich im Zusammenhang mit Anschuldigungen von geheimen Zeu- gen. Aus Angst um seine persönliche Sicherheit sei er in der Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe die Türkei am 27. Juli 2022 – ohne seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder – verlassen. Nach der Ausreise hätten sich die türkischen Behörden mehrfach bei seinen Fami- lienangehörigen nach seinem Verbleib erkundigt. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er an zwei exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. A.c Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte er insbesondere fol- gende Unterlagen zu den Akten: - diverse Identitätsdokumente von ihm und seinen Familienangehörigen; - Unterlagen im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement (Mitglied- schaftsbescheinigung bei der HDP vom 11. Februar 2022, Schreiben der HDP [undatiert], Medienbericht betreffend des Polizeigewahrsams des Beschwer- deführers [undatiert]); - Unterlagen im Zusammenhang mit dem obgenannten Ermittlungsverfahren (Festnahmebefehl des Friedensstrafgerichts F._______ vom 19. Juli 2022; Referenzschreiben der türkischen Rechtsvertretung vom 1. März 2023);

D-7868/2024 Seite 3 - diverse Medienberichte betreffend die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei. B. Mit Verfügung vom 21. März 2023 teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte.

C. C.a Bei einer internen Dokumentenanalyse vom 12. August 2024 stellte das SEM fest, der eingereichte Festnahmebefehl vom 19. Juli 2022 weise zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale (namentlich hinsichtlich der Form des eingereichten Dokuments, der Referenznummer, der Angaben zum Unterzeichner und des aufgeführten Gesetzesartikels) auf. C.b Mit Schreiben vom 22. August 2024 räumte das SEM dem Beschwer- deführer 1 Gelegenheit ein, sich zum Ergebnis der internen Dokumen- tenanalyse zu äussern. D. Ebenfalls am 22. August 24 suchte die Beschwerdeführerin 2 – zusammen mit den gemeinsamen Kindern – in der Schweiz um Asyl nach. E. E.a Am 18. September 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin 2 – in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen an.

E.b Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie und ihre Kinder seien ab August 2022 ständig von den türkischen Behörden behelligt und nach dem Verbleib ihres Ehemannes respektive Vaters gefragt worden. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich mehrheitlich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten, bevor sie am 21. August 2024 aus der Türkei ausgereist seien.

F. F.a Mit Eingabe vom 20. September 2024 nahm der Beschwerdeführer 1 Stellung zur amtsinternen Dokumentenanalyse. Dabei brachte er im We- sentlichen vor, seine Rechtsvertretung in der Türkei habe das besagte Do- kument tatsächlich unvollständig von den türkischen Behörden erhalten.

D-7868/2024 Seite 4 Anbei würden die von den türkischen Behörden neu ausgehändigten Jus- tizdokumente eingereicht:

- Polizeiliche Untersuchungsberichte vom 13. Mai 2021, 17. Juli 2021 und

21. April 2022; - Antrag der Oberstaatsanwaltschaft F._______ beim Friedensstrafgericht F._______ auf Erlass eines Festnahmebefehls vom 20. Juni 2022; - Beschluss des Friedensstrafgerichts F._______ zum Erlass eines Festnahme- befehls vom 21. Juni 2022; - Festnahmebefehl des Friedensstrafgerichts F._______ vom 21. Juni 2022.

F.b Gleichzeitig legte er folgende Unterlagen ins Recht:

- weitere Unterlagen im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement für die HDP (Mitgliedschaftsbescheinigungen und Dienstplan betreffend die Lei- tung von Ausbildungskursen); - Beleg für Integrationsbemühungen.

G. Am 26. September 2024 veranlasste das SEM eine weitere interne Doku- mentenanalyse. Dabei kam es insbesondere zum Schluss, dass der neu eingereichte Festnahmebefehl ebenso objektive Fälschungsmerkmale auf- weise. H. Mit Verfügung vom 12. November 2024 (tags darauf eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Am 20. November 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit. J. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die ablehnende Verfügung beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumut-

D-7868/2024 Seite 5 barkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses), um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. K. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 10. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung und folgende Unterlagen zu den Akten: - Justizdokumente im Zusammenhang mit einem angeblichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Propaganda für eine terroristische Organisa- tion (insbesondere polizeilichen Untersuchungsbericht vom 31. Dezember 2022, Antrag der Oberstaatsanwaltschaft F._______ beim Friedensstrafge- richt F._______ auf Erlass eines Festnahmebefehls vom 30. Januar 2023 so- wie Festnahmebefehl des Friedensstrafgerichts F._______ vom 2. Februar 2023); - UYAP-Auszug vom 27. Januar 2025; - weitere Belege für Integrationsbemühungen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be- schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte

D-7868/2024 Seite 6 Beschwerde ist (unter nachfolgendem Vorbehalt) einzutreten (Art. 108 Abs.

E. 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass superprovisorischer Massnahmen beantragt wer- den, kann festgestellt werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf die entspre- chenden Anträge ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-7868/2024 Seite 7 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Das Vorbringen, dass gegen den Beschwerdeführer 1 in der Türkei wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ermittelt werde, halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, zumal es sich zufolge der durchgeführten Dokumentenanalysen massgeblich auf gefälschte Justizdokumente stütze. Insbesondere handle es sich beim im Rahmen der Stellungnahme vom 20. September 2024 ein- gereichten Festnahmebefehl gemäss den Erkenntnissen und Recherchen des SEM um eine angepasste Version des zuvor als Fälschung eingereich- ten Dokuments, welches im Wesentlichen die gleichen Fälschungsmerk- male aufweise (namentlich hinsichtlich der Form des eingereichten Doku- ments, der Referenznummer und der Angaben zum Unterzeichner). Folg- lich hätten die Beschwerdeführenden kein Argument vorgebracht, welches für die Authentizität der eingereichten Dokumente spreche. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 bislang in seinem Heimatstaat keiner Straftat schuldig gemacht habe und als strafrechtlich unbescholten gelte.

Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der türkischen Be- hörden vor ihrer Ausreise (Polizeigewahrsam, Hausdurchsuchungen und Erkundigungen nach dem Verbleib) sei festzuhalten, dass ihnen die Ange- hörigen der türkischen Behörden keine konkreten Nachteile angedroht hät- ten, weshalb diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreichten. Ferner verfüge der Be- schwerdeführer 1 über kein herausragendes politisches Profil, zumal er le- diglich ein einfaches Mitglied der HDP sei und die geltend gemachte Teil- nahme an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz sein Profil nicht zu schärfen vermöchten. Vor diesem Hintergrund hätten die Ereignisse bei den Beschwerdeführenden zwar in nachvollziehbarer Weise eine subjek- tive Furcht vor künftigen behördlichen Behelligungen hervorgerufen, aber in objektiver Hinsicht bestünden keine genügenden Anhaltspunkte zur An- nahme, dass sie durch die türkischen Behörden in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise (reflex-)verfolgt würden.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene bestreiten die Beschwerdeführenden den Fäl- schungsvorwurf und monieren, die Feststellungen zu den

D-7868/2024 Seite 8 Fälschungsmerkmalen der eingereichten Dokumente und dem Risikoprofil des Beschwerdeführers 1 seien vom SEM nicht näher begründet worden, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Be- gründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund des Gesagten wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass gegen den Beschwerde- führer 1 ausserdem ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei, wie die beigebrachten Justizdokumente belegten.

E. 6 Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) und des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) kann nicht festgestellt werden. Bei der Gewährung des recht- lichen Gehörs vom 22. August 2024 hat das SEM den wesentlichen Inhalt des Analyseergebnisses den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht und in knapper, aber hinreichender und sachgerechter Form die Unstim- migkeiten festgehalten und begründet, aufgrund welcher Umstände das SEM auf eine Fälschung geschlossen hat. Des Weiteren hat das SEM die im Rahmen der Stellungnahme eingereichten Beweismittel wiederum einer Dokumentenanalyse unterzogen und das Analyseergebnis in der ange- fochtenen Verfügung festgehalten. Es war den Beschwerdeführenden so- mit möglich, sich mit den offengelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich auseinanderzusetzen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf- fassung hat das SEM auch in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel rund um die (exil-)politischen Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers 1 nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich lei- ten liess. Alleine der Umstand, dass das SEM die geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie von den Beschwerdeführenden ge- wünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respek- tive der Begründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägun- gen zu verweisen ist.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten so- dann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM zutreffend

D-7868/2024 Seite 9 festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl be- gründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings- rechtliche Beachtlichkeit nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen ver- wiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die einge- reichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.2 Hinsichtlich des aus Sicht der Beschwerdeführenden ungerechtfertigt erhobenen Fälschungsvorbehalts wird in der Beschwerde nichts Stichhal- tiges vorgebracht, was das Ergebnis der Dokumentenanalysen und die Schlussfolgerung des SEM erschüttern könnten. Es wird weiterhin daran festgehalten, dass die Dokumente von den türkischen Behörden ausge- stellt worden seien. Dabei bringen die Beschwerdeführenden aber weder überzeugende Argumente vor, noch legen sie weitere Beweise ins Recht, die das Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 sei Gegenstand strafrechtli- cher Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisa- tion, stützen würden.

E. 7.3 Was das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Ermitt- lungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation anbelangt, ist festzuhalten, dass die hierzu eingereichten Justizdokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheits- merkmale verfügen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zu- kommt. Die Authentizität der eingereichten Justizdokumente kann – wie nachfolgend aufgezeigt – indes offenbleiben, da mit diesen Dokumenten allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren belegt werden kann und dieser Umstand alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.). Wie vom SEM zutref- fend dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer 1 nicht über ein massgebli- ches politisches Profil, zumal er sein Engagement auch auf Beschwerde- ebene nicht weiter substanziiert. Nach dem Gesagten ist selbst bei unter- stellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ermittlungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung zu befürchten hat.

E. 7.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

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E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E. 9.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist – wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-

D-7868/2024 Seite 11 Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.).

E. 9.3.2 Auch sprechen – in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Aufgrund der Arbeitserfahrungen des Be- schwerdeführers 1 als (…) und (…) ist davon auszugehen, dass er auch zukünftig in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt seiner Familie zu be- streiten (vgl. SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 6; SEM-Akte A23 F25 ff.). Sodann verfügen die Beschwerdeführenden im Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten A23 F31 ff.; A77 F43 ff.), auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen können. Was die ausgewie- senen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden 1 und 4 – (…) (vgl. SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 7 und 13) – anbelangt, sind sie sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom

2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.), zumal sie selber einräumten, dort diverse medizinische Behand- lungen in Anspruch genommen zu haben (vgl. SEM-Akten A23 F6; A77 F17).

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E. 9.3.3 Sind Kinder vom Vollzug einer Wegweisung betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeu- tung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände ein- zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent- lich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Nach einem knapp einjährigen Aufenthalt hierzulande ist bei den Beschwerdeführenden 3 bis 5 ([…]- respektive […]jährig) noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen darstellen dürften. In den Akten finden sich keine Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenso wenig gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbe- hörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die von den Beschwerdeführen- den geltend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu einge- reichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt, Bstn. F.b und L.) ist deshalb nicht näher einzugehen.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha- ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge- geben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittello- sigkeit abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.3 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7868/2024 Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien

1. A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau

2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 1 suchte am 1. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am 8. August 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. März 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt in F._______ (in der gleichnamigen Provinz) gelebt. Er sei für die Parteien HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) und HDP (Halklarin Demokratik Partisi) politisch aktiv gewesen, indem er Zeitschriften verteilt, an Kundgebungen teilgenommen respektive solche mitorganisiert und für politische Gefangene Ausbildungskurse geleitet habe. In diesem Zusammenhang sei er mehrfach in Polizeigewahrsam gekommen, aber jeweils ohne Konsequenzen wieder freigelassen worden. Im März respektive April 2021 und im Juli 2022 sei es sodann zu Hausdurchsuchungen gekommen. Dank der Hilfe einer Rechtsvertretung habe er in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eröffnet worden sei, mutmasslich im Zusammenhang mit Anschuldigungen von geheimen Zeugen. Aus Angst um seine persönliche Sicherheit sei er in der Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe die Türkei am 27. Juli 2022 - ohne seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder - verlassen. Nach der Ausreise hätten sich die türkischen Behörden mehrfach bei seinen Familienangehörigen nach seinem Verbleib erkundigt. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er an zwei exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. A.c Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte er insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:

- diverse Identitätsdokumente von ihm und seinen Familienangehörigen;

- Unterlagen im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement (Mitgliedschaftsbescheinigung bei der HDP vom 11. Februar 2022, Schreiben der HDP [undatiert], Medienbericht betreffend des Polizeigewahrsams des Beschwerdeführers [undatiert]);

- Unterlagen im Zusammenhang mit dem obgenannten Ermittlungsverfahren (Festnahmebefehl des Friedensstrafgerichts F._______ vom 19. Juli 2022; Referenzschreiben der türkischen Rechtsvertretung vom 1. März 2023);

- diverse Medienberichte betreffend die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei. B. Mit Verfügung vom 21. März 2023 teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. C. C.a Bei einer internen Dokumentenanalyse vom 12. August 2024 stellte das SEM fest, der eingereichte Festnahmebefehl vom 19. Juli 2022 weise zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale (namentlich hinsichtlich der Form des eingereichten Dokuments, der Referenznummer, der Angaben zum Unterzeichner und des aufgeführten Gesetzesartikels) auf. C.b Mit Schreiben vom 22. August 2024 räumte das SEM dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit ein, sich zum Ergebnis der internen Dokumentenanalyse zu äussern. D. Ebenfalls am 22. August 24 suchte die Beschwerdeführerin 2 - zusammen mit den gemeinsamen Kindern - in der Schweiz um Asyl nach. E. E.a Am 18. September 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin 2 - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - zu ihren Asylgründen an. E.b Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie und ihre Kinder seien ab August 2022 ständig von den türkischen Behörden behelligt und nach dem Verbleib ihres Ehemannes respektive Vaters gefragt worden. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich mehrheitlich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten, bevor sie am 21. August 2024 aus der Türkei ausgereist seien. F. F.a Mit Eingabe vom 20. September 2024 nahm der Beschwerdeführer 1 Stellung zur amtsinternen Dokumentenanalyse. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, seine Rechtsvertretung in der Türkei habe das besagte Dokument tatsächlich unvollständig von den türkischen Behörden erhalten. Anbei würden die von den türkischen Behörden neu ausgehändigten Justizdokumente eingereicht:

- Polizeiliche Untersuchungsberichte vom 13. Mai 2021, 17. Juli 2021 und 21. April 2022;

- Antrag der Oberstaatsanwaltschaft F._______ beim Friedensstrafgericht F._______ auf Erlass eines Festnahmebefehls vom 20. Juni 2022;

- Beschluss des Friedensstrafgerichts F._______ zum Erlass eines Festnahmebefehls vom 21. Juni 2022;

- Festnahmebefehl des Friedensstrafgerichts F._______ vom 21. Juni 2022. F.b Gleichzeitig legte er folgende Unterlagen ins Recht:

- weitere Unterlagen im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement für die HDP (Mitgliedschaftsbescheinigungen und Dienstplan betreffend die Leitung von Ausbildungskursen);

- Beleg für Integrationsbemühungen. G. Am 26. September 2024 veranlasste das SEM eine weitere interne Dokumentenanalyse. Dabei kam es insbesondere zum Schluss, dass der neu eingereichte Festnahmebefehl ebenso objektive Fälschungsmerkmale aufweise. H. Mit Verfügung vom 12. November 2024 (tags darauf eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. Am 20. November 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit. J. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. K. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 10. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung und folgende Unterlagen zu den Akten:

- Justizdokumente im Zusammenhang mit einem angeblichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (insbesondere polizeilichen Untersuchungsbericht vom 31. Dezember 2022, Antrag der Oberstaatsanwaltschaft F._______ beim Friedensstrafgericht F._______ auf Erlass eines Festnahmebefehls vom 30. Januar 2023 sowie Festnahmebefehl des Friedensstrafgerichts F._______ vom 2. Februar 2023);

- UYAP-Auszug vom 27. Januar 2025;

- weitere Belege für Integrationsbemühungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (unter nachfolgendem Vorbehalt) einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass superprovisorischer Massnahmen beantragt werden, kann festgestellt werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf die entsprechenden Anträge ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Das Vorbringen, dass gegen den Beschwerdeführer 1 in der Türkei wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ermittelt werde, halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, zumal es sich zufolge der durchgeführten Dokumentenanalysen massgeblich auf gefälschte Justizdokumente stütze. Insbesondere handle es sich beim im Rahmen der Stellungnahme vom 20. September 2024 eingereichten Festnahmebefehl gemäss den Erkenntnissen und Recherchen des SEM um eine angepasste Version des zuvor als Fälschung eingereichten Dokuments, welches im Wesentlichen die gleichen Fälschungsmerkmale aufweise (namentlich hinsichtlich der Form des eingereichten Dokuments, der Referenznummer und der Angaben zum Unterzeichner). Folglich hätten die Beschwerdeführenden kein Argument vorgebracht, welches für die Authentizität der eingereichten Dokumente spreche. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 bislang in seinem Heimatstaat keiner Straftat schuldig gemacht habe und als strafrechtlich unbescholten gelte. Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der türkischen Behörden vor ihrer Ausreise (Polizeigewahrsam, Hausdurchsuchungen und Erkundigungen nach dem Verbleib) sei festzuhalten, dass ihnen die Angehörigen der türkischen Behörden keine konkreten Nachteile angedroht hätten, weshalb diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreichten. Ferner verfüge der Beschwerdeführer 1 über kein herausragendes politisches Profil, zumal er lediglich ein einfaches Mitglied der HDP sei und die geltend gemachte Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz sein Profil nicht zu schärfen vermöchten. Vor diesem Hintergrund hätten die Ereignisse bei den Beschwerdeführenden zwar in nachvollziehbarer Weise eine subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Behelligungen hervorgerufen, aber in objektiver Hinsicht bestünden keine genügenden Anhaltspunkte zur Annahme, dass sie durch die türkischen Behörden in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise (reflex-)verfolgt würden. 5.2 Auf Beschwerdeebene bestreiten die Beschwerdeführenden den Fälschungsvorwurf und monieren, die Feststellungen zu den Fälschungsmerkmalen der eingereichten Dokumente und dem Risikoprofil des Beschwerdeführers 1 seien vom SEM nicht näher begründet worden, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund des Gesagten wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ausserdem ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei, wie die beigebrachten Justizdokumente belegten.

6. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) und des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) kann nicht festgestellt werden. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. August 2024 hat das SEM den wesentlichen Inhalt des Analyseergebnisses den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht und in knapper, aber hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, aufgrund welcher Umstände das SEM auf eine Fälschung geschlossen hat. Des Weiteren hat das SEM die im Rahmen der Stellungnahme eingereichten Beweismittel wiederum einer Dokumentenanalyse unterzogen und das Analyseergebnis in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Es war den Beschwerdeführenden somit möglich, sich mit den offengelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich auseinanderzusetzen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das SEM auch in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel rund um die (exil-)politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Alleine der Umstand, dass das SEM die geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie von den Beschwerdeführenden gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Hinsichtlich des aus Sicht der Beschwerdeführenden ungerechtfertigt erhobenen Fälschungsvorbehalts wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgebracht, was das Ergebnis der Dokumentenanalysen und die Schlussfolgerung des SEM erschüttern könnten. Es wird weiterhin daran festgehalten, dass die Dokumente von den türkischen Behörden ausgestellt worden seien. Dabei bringen die Beschwerdeführenden aber weder überzeugende Argumente vor, noch legen sie weitere Beweise ins Recht, die das Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 sei Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, stützen würden. 7.3 Was das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation anbelangt, ist festzuhalten, dass die hierzu eingereichten Justizdokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Die Authentizität der eingereichten Justizdokumente kann - wie nachfolgend aufgezeigt - indes offenbleiben, da mit diesen Dokumenten allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren belegt werden kann und dieser Umstand alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.). Wie vom SEM zutreffend dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer 1 nicht über ein massgebliches politisches Profil, zumal er sein Engagement auch auf Beschwerdeebene nicht weiter substanziiert. Nach dem Gesagten ist selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ermittlungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. 7.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). 9.3.2 Auch sprechen - in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Aufgrund der Arbeitserfahrungen des Beschwerdeführers 1 als (...) und (...) ist davon auszugehen, dass er auch zukünftig in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten (vgl. SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 6; SEM-Akte A23 F25 ff.). Sodann verfügen die Beschwerdeführenden im Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten A23 F31 ff.; A77 F43 ff.), auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen können. Was die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden 1 und 4 - (...) (vgl. SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 7 und 13) - anbelangt, sind sie sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.), zumal sie selber einräumten, dort diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen zu haben (vgl. SEM-Akten A23 F6; A77 F17). 9.3.3 Sind Kinder vom Vollzug einer Wegweisung betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Nach einem knapp einjährigen Aufenthalt hierzulande ist bei den Beschwerdeführenden 3 bis 5 ([...]- respektive [...]jährig) noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen darstellen dürften. In den Akten finden sich keine Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenso wenig gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt, Bstn. F.b und L.) ist deshalb nicht näher einzugehen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann