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D-5886/2024

D-5886/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. B._______ (N […]) – die Schwester des Beschwerdeführers – suchte am

14. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. April 2011 anerkannte sie das SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Am 4. Juli 2022 verzich- tete sie infolge geplanter Heimatreise auf ihren Flüchtlingsstatus und auf das ihr in der Schweiz gewährte Asyl. B. B.a Der Beschwerdeführer selbst suchte am 12. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 10. Juni 2022 hörte ihn das SEM – in Anwesenheit der zugewiese- nen Rechtsvertretung – eingehend zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylverfahren mit Verfügung vom 17. Juni 2022 einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. Am 31. Mai 2023 fand die ergänzende Anhörung statt. B.c Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie und habe zuletzt in C._______ (Provinz D._______) gelebt. Er habe die HDP (Halkların Demokratik Partisi) unterstützt, an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und in den sozialen Medien politisch motivierte Beiträge geteilt. Aufgrund ebendieser Aktivitäten sei er seitens Angehöriger der türkischen Behörden mehrmals schikaniert und insgesamt zwei Mal kurzzeitig inhaftiert worden. Aus Angst vor weiteren Behelligun- gen habe er die Türkei im Dezember 2021 auf legalem Weg verlassen. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er regimekritische Beiträge in den sozialen Medien geteilt und in der Türkei in Erfahrung gebracht, dass inzwischen ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristi- sche Organisation gegen ihn eröffnet worden sei und er behördlich gesucht werde. B.d Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte er insbesondere fol- gende Unterlagen zu den Akten: - Reisepass, Identitätskarte sowie Familienregisterauszug (in Kopie);

D-5886/2024 Seite 3 - Justizdokumente im Zusammenhang mit dem obgenannten Ermittlungsver- fahren (in erster Linie polizeilicher Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2022, Antrag der Oberstaatsanwaltschaft C._______ beim Friedensstrafge- richt C._______ auf Erlass eines Vorführbefehls vom 28. Februar 2022, Be- schluss des Friedensstrafgerichts C._______ zum Erlass eines Vorführbefehls vom 2. März 2022 sowie Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts C._______ vom 2. März 2022); - Referenzschreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei vom 9. Mai 2023. C. Mit Verfügung vom 20. August 2024 (eröffnet am 22. August 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe vom 18. September 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superprovisorischen Voll- zugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Hinweis auf die Aussichtslosig- keit der Beschwerde – ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum

12. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.

D-5886/2024 Seite 4 F. Am 5. März 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesver- waltungsgericht ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses und unter nachfolgen- dem Vorbehalt) einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps bean- tragt werden, kann festgestellt werden, dass der Beschwerde von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf die entsprechenden Anträge ist daher mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1

D-5886/2024 Seite 5 VwVG) kann – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. a.a.O. S. 8 f.) – nicht festgestellt werden. Das SEM hat in einer Ge- samtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufge- zeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Soweit ferner gerügt wird, das SEM verkenne das Vor- liegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland, wird die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) erge- bende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Ent- scheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, weshalb diesbezüg- lich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM (im Ergebnis) zutreffend festgehalten hat, die Vor- bringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht. Die Beschwerde- ausführungen, welche sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bishe- rigen Aussagen beschränken, halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.

D-5886/2024 Seite 6

E. 6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der türkischen Behörden vor seiner Ausreise (anhaltende Schikanen sowie kurzzeitige Festhaltungen [vgl. SEM-Akten A18 F49, F84 ff.; A40 F65 ff.]) ist – unge- achtet der Frage der Glaubhaftigkeit – festzuhalten, dass die Angehörigen der türkischen Behörden dem Beschwerdeführer keine konkreten Nach- teile androhten, weshalb diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreichen. Als strafrecht- lich unbescholtene Person war es ihm denn auch möglich, legal aus der Türkei auszureisen (vgl. SEM-Akte A18 F140).

E. 6.3 Sodann erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfah- rens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation als zutreffend. Sie steht – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen – im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich al- leine aus der Hängigkeit eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfah- rens wegen Propaganda für terroristische Organisationen noch keine be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergibt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren (vgl. das Re- ferenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), welche nachfolgend zu prüfen sind. Es ist derzeit – soweit aus den Akten ersichtlich – offen, ob die Staatsan- waltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlun- gen in den sozialen Medien nach der Ausreise überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage gegebenenfalls als begründet er- achten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bislang noch nie verurteilt wurde und damit strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Sodann lassen die von ihm im Heimat- land beschriebenen politischen Tätigkeiten (Aushilfe bei der Verteilung der Parteizeitung respektive niederschwellige Hilfestellung bei Parteisitzungen und Parteikundgebungen, blosse Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten so- wie das Teilen prokurdischer Inhalte in den sozialen Medien [vgl. SEM-Ak- ten A18 F77, F81 ff., F104 ff.; A40 F38 ff., F54 ff.]) noch keine Exponiertheit erkennen. Unter diesen Umständen ist nicht von einer dem Beschwerde- führer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen- den flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen.

D-5886/2024 Seite 7 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer ein- gereichten Verfahrensunterlagen (vgl. Sachverhalt, Bst. B.d) authentisch sind. Offenbleiben kann auch die Frage, ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren durch seine Beiträge in den sozialen Medien nach der Ausreise bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmiss- bräuchlicher Absicht (allenfalls lediglich aufgrund subjektiver Nachflucht- gründe) einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen.

E. 6.4 Schliesslich ist dem SEM darin zuzustimmen, dass sich den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, wonach er wegen seines familiären Umfeldes (vgl. Sachverhalt, Bst. A.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungs- massnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte.

E. 6.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer ver- fügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil- ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück-

D-5886/2024 Seite 8 schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.).

E. 8.3.2 Auch sprechen – in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Aufgrund seiner Arbeitserfahrungen (vgl.

D-5886/2024 Seite 9 SEM-Akte A18 F20, F23 ff.) ist davon auszugehen, dass er auch zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann ver- fügt er im Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A18 F8 ff.), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen kann. Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachten, jedoch weder substantiier- ten noch belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers anbe- langt, ist er sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E- 7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.).

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5886/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5886/2024 Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. B._______ (N [...]) - die Schwester des Beschwerdeführers - suchte am 14. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. April 2011 anerkannte sie das SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Am 4. Juli 2022 verzichtete sie infolge geplanter Heimatreise auf ihren Flüchtlingsstatus und auf das ihr in der Schweiz gewährte Asyl. B. B.a Der Beschwerdeführer selbst suchte am 12. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 10. Juni 2022 hörte ihn das SEM - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - eingehend zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylverfahren mit Verfügung vom 17. Juni 2022 einer Behandlung im erweiterten Verfahren zu, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. Am 31. Mai 2023 fand die ergänzende Anhörung statt. B.c Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt in C._______ (Provinz D._______) gelebt. Er habe die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) unterstützt, an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und in den sozialen Medien politisch motivierte Beiträge geteilt. Aufgrund ebendieser Aktivitäten sei er seitens Angehöriger der türkischen Behörden mehrmals schikaniert und insgesamt zwei Mal kurzzeitig inhaftiert worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er die Türkei im Dezember 2021 auf legalem Weg verlassen. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er regimekritische Beiträge in den sozialen Medien geteilt und in der Türkei in Erfahrung gebracht, dass inzwischen ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden sei und er behördlich gesucht werde. B.d Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte er insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:

- Reisepass, Identitätskarte sowie Familienregisterauszug (in Kopie);

- Justizdokumente im Zusammenhang mit dem obgenannten Ermittlungsverfahren (in erster Linie polizeilicher Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2022, Antrag der Oberstaatsanwaltschaft C._______ beim Friedensstrafgericht C._______ auf Erlass eines Vorführbefehls vom 28. Februar 2022, Beschluss des Friedensstrafgerichts C._______ zum Erlass eines Vorführbefehls vom 2. März 2022 sowie Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts C._______ vom 2. März 2022);

- Referenzschreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei vom 9. Mai 2023. C. Mit Verfügung vom 20. August 2024 (eröffnet am 22. August 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe vom 18. September 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. F. Am 5. März 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leisten des Kostenvorschusses und unter nachfolgendem Vorbehalt) einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps beantragt werden, kann festgestellt werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf die entsprechenden Anträge ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. a.a.O. S. 8 f.) - nicht festgestellt werden. Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Soweit ferner gerügt wird, das SEM verkenne das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland, wird die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM (im Ergebnis) zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht. Die Beschwerde-ausführungen, welche sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen beschränken, halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der türkischen Behörden vor seiner Ausreise (anhaltende Schikanen sowie kurzzeitige Festhaltungen [vgl. SEM-Akten A18 F49, F84 ff.; A40 F65 ff.]) ist - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - festzuhalten, dass die Angehörigen der türkischen Behörden dem Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile androhten, weshalb diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreichen. Als strafrechtlich unbescholtene Person war es ihm denn auch möglich, legal aus der Türkei auszureisen (vgl. SEM-Akte A18 F140). 6.3 Sodann erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation als zutreffend. Sie steht - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich alleine aus der Hängigkeit eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für terroristische Organisationen noch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergibt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), welche nachfolgend zu prüfen sind. Es ist derzeit - soweit aus den Akten ersichtlich - offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien nach der Ausreise überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage gegebenenfalls als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bislang noch nie verurteilt wurde und damit strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Sodann lassen die von ihm im Heimatland beschriebenen politischen Tätigkeiten (Aushilfe bei der Verteilung der Parteizeitung respektive niederschwellige Hilfestellung bei Parteisitzungen und Parteikundgebungen, blosse Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten sowie das Teilen prokurdischer Inhalte in den sozialen Medien [vgl. SEM-Akten A18 F77, F81 ff., F104 ff.; A40 F38 ff., F54 ff.]) noch keine Exponiertheit erkennen. Unter diesen Umständen ist nicht von einer dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen (vgl. Sachverhalt, Bst. B.d) authentisch sind. Offenbleiben kann auch die Frage, ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren durch seine Beiträge in den sozialen Medien nach der Ausreise bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht (allenfalls lediglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. 6.4 Schliesslich ist dem SEM darin zuzustimmen, dass sich den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, wonach er wegen seines familiären Umfeldes (vgl. Sachverhalt, Bst. A.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. 6.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rück-schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). 8.3.2 Auch sprechen - in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Aufgrund seiner Arbeitserfahrungen (vgl. SEM-Akte A18 F20, F23 ff.) ist davon auszugehen, dass er auch zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann verfügt er im Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A18 F8 ff.), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen kann. Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachten, jedoch weder substantiierten noch belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist er sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: