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D-8631/2025

D-8631/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2022 gemeinsam mit sei- ner Mutter und den minderjährigen Geschwistern sowie seinem zwischen- zeitlich volljährig gewordenen Bruder B._______ (N […]) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______. Im Jahr 2018 hätten die Behörden bei seiner Familie eine Razzia durchgeführt und sei- nen Vater mitgenommen. Wenige Tage später seien sie darüber informiert worden, dass der Vater einen Herzinfarkt erlitten habe und verstorben sei. Seine Mutter und sein Bruder B._______ hätten den Leichnam gesehen und festgestellt, dass er Spuren von Gewalteinwirkung aufgewiesen habe. Die Situation sei sehr belastend gewesen und B._______ habe einen Selbstmordversuch unternommen, weshalb sein Onkel ihn nach Deutsch- land zur dort lebenden Schwester geschickt habe. Er selbst sei in der Schule wie ein Terrorist behandelt worden und als er sich gewehrt habe, sei er von der Schule verwiesen worden. In der Folge habe er den kleinen Laden seines Vaters weitergeführt. Sie hätten zeitweise die Guerilla unter- stützt, indem sie diese mit Gütern aus dem Laden versorgt hätten. Schliesslich sei einmal eine Verwandte auf dem Weg in die Berge festge- nommen worden. Sie hätten befürchtet, dass diese sie verraten könnte. Es sei auch zu mehreren Razzien im Dorf gekommen. Angesichts dessen, was mit seinem Vater geschehen sei, hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Zwischenzeitlich sei gegen ihn in der Türkei ein Ermitt- lungsverfahren eingeleitet worden und es liege ein Vorführbefehl vor. A.c Als Beweismittel wurden unter anderem verschiedene Dokumente aus einem türkischen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer we- gen Propaganda für eine terroristische Organisation eingereicht, nament- lich ein Untersuchungsbericht sowie ein Vorführbefehl vom 24. August 2022. A.d Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die geltend gemachten Probleme als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung und der Verweis von der Schule seien nicht genügend intensiv, um als ernsthafte Nachteile gewertet zu werden. Es habe in der Folge auch keine weiteren

D-8631/2025 Seite 3 Verfolgungsmassnahmen gegen ihn gegeben und das Interesse der Be- hörden an seiner Familie habe nach dem Tod des Vaters nachgelassen. Weiter sei nicht ersichtlich, dass er nach der Verhaftung der Verwandten gesucht worden wäre. Die Razzien, die es danach im Dorf gegeben habe, hätten nicht ihm gegolten und er sei davon nicht persönlich betroffen ge- wesen. Er habe auch keine Kenntnis davon, dass diesbezüglich nach sei- ner Ausreise noch etwas vorgefallen wäre. Sodann bringe er vor, dass ge- gen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororgani- sation eingeleitet worden sei. Solche Verfahren würden in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, aber oft auch wieder eingestellt. Es sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens und später einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Motiv führen würden. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf. Entsprechend sei nicht da- von auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine massge- bliche Verfolgung zu befürchten habe. A.e Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-1043/2024 vom

18. März 2024 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein, nachdem die eingeforderte Beschwerdeverbesserung als unge- nügend erachtet wurde, weil es dieser – wie bereits der Beschwerdeein- gabe – an konkreten und begründeten Rechtsbegehren fehlte. B. Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. Diesem lagen ein USB-Stick, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom 24. Mai 2023, ein Eröffnungsbeschluss des (…) vom

26. Mai 2023 sowie zwei Verhandlungsprotokolle desselben Gerichts vom

7. September 2023 respektive 21. Dezember 2023 bei. Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, dass viele Familienange- hörige des Beschwerdeführers aktive Mitglieder der kurdischen Partei seien. Sein Onkel und eine Tante seiner Mutter seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Er selbst habe seine politischen Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt und sich an Demonstrationen der kurdischen Diaspora gegen die türkische Regierung beteiligt. Es sei bekannt, dass die türkischen Behörden ihre im Ausland lebenden Staatsbürger überwachten. Politisch aktive Personen würden bei einer Rückkehr umgehend verhaftet. Zudem habe der Beschwerdeführer nach dem negativen Asylentscheid von seinem türkischen Anwalt neue Beweismittel erhalten. Zwischenzeit-

D-8631/2025 Seite 4 lich sei gegen ihn Anklage beim (…) erhoben worden. Das Gericht habe einen Eröffnungsbeschluss erlassen und es seien zwei Verhandlungen durchgeführt worden. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er wegen seiner Unterstützung des kurdischen Kampfes respektive der Guerilla auf der schwarzen Liste des Staates stehe. Vor diesem Hintergrund und ange- sichts des Todes seines Vaters in Haft sowie seines Familiennamens sei klar, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine schwere Strafe zu er- warten habe. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2025 stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es das in der Eingabe vom 19. April 2024 gestellte Gesuch um Erlass der Verfah- renskosten ab und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

10. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechts- vertreterin. Als Beschwerdebeilagen wurden neben der angefochtenen Verfügung zwei türkische Verfahrensdokumente betreffend andere Perso- nen (Einvernahmeprotokolle von E._______ vom 2. Juli 2025 sowie von F._______ vom 24. Juli 2024; mit Übersetzung) eingereicht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-8631/2025 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 19. April 2024 als Mehrfachge- such entgegen. Diese stützt sich im Kern auf neue Beweismittel betreffend das Strafverfahren, welches in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Die betreffenden Unterlagen sind indessen vor dem negativen Asylentscheid im ordentlichen Verfahren respektive dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2024 entstanden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch qualifiziert hat oder es sich dabei um ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch handelt.

E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in sei- ner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehler- freien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tat- sachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefoch- ten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes

D-8631/2025 Seite 6 "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbe- reich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuän- dernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlos- sen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes (qua- lifiziertes) Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.

E. 4.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuch- stellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft ergibt, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wie- dererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, son- dern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG.

E. 4.4 Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2024 wird er- sichtlich, dass sich die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel auf Umstände – ein in der Türkei eingeleitetes Strafverfahren wegen des Vor- wurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation – beziehen, wel- che bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht wurden. Die vorgelegten Beweismittel sind ebenfalls schon vor dem Abschluss des ers- ten Verfahrens entstanden. Entgegen den Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung trifft es somit nicht zu, dass neu die Eröffnung eines Straf- verfahrens wegen Terrorpropaganda geltend gemacht wird. Vielmehr wer- den weitere Beweismittel in Bezug auf ein bereits zuvor geltend gemachtes Verfahren eingereicht, welche vor dem Ende des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Damit werden grundsätzlich Revisionsgründe geltend ge- macht. Nachdem das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde, wären solche Gründe im Rah- men eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vorzubringen. Die Vor- instanz hätte die Eingabe des Beschwerdeführers somit – unabhängig von der Betitelung als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» – als qualifi- ziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen sollen. Im Ergebnis ist jedoch weniger die Einordnung des Gesuchs entscheidend; wichtig ist viel- mehr, dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers

D-8631/2025 Seite 7 geprüft hat. Indem sie seine Eingabe als Mehrfachgesuch qualifiziert und anhand genommen hat, ist ihm kein Nachteil entstanden.

E. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 9. Oktober 2025 aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten zeigten, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet wor- den sei. Es sei Anklage erhoben worden und das Verfahren sei erstinstanz- lich beim (…) (mit der Verfahrensnummer […]) hängig. Zudem liege ein Vorführbefehl vor. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Recht- sprechung jedoch davon aus, dass die Anzahl an Verurteilungen bei derar- tigen Delikten nur rund ein Drittel ausmache. Weiter würden in der Praxis

– namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil – die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen würden häufig bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils werde aufgeschoben. Nachdem der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe verurteilt werde. Das geltend gemachte Strafverfahren sei da- her flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ausserdem seien keine Hinweise auf in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden und das Risiko, dass er bei der Wiedereinreise festgenommen und inhaftiert würde, sei als gering einzuschätzen. Ferner lasse sich der Anklageschrift vom 24. Mai 2023 entnehmen, dass ihm die türkischen Behörden vorwerfen wür- den, er habe auf seinem Facebook-Konto diverse Fotos und Beiträge zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gepostet res- pektive geteilt. Den Akten lasse sich entnehmen, dass diese Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien, nachdem er unter anderem Bilder von bewaff- neten Kämpfern des militanten Flügels der PKK verbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es sei nachvollziehbar und grundsätzlich rechtsstaatlich legitim, dass dies zur Eröffnung eines Straf- verfahrens wegen Terrorpropaganda führen könne. Insgesamt sei auf- grund des geltend gemachten Strafverfahrens nicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rück- kehr in die Türkei zu erwarten.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM verkenne den politi- schen Charakter der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklage. Er werde nicht wegen einer strafbaren Handlung, sondern aufgrund seiner politischen Gesinnung und ethnischen Zugehörigkeit verfolgt. Internatio- nale Berichte dokumentierten regelmässig die willkürliche Anwendung des

D-8631/2025 Seite 8 Antiterrorgesetzes gegen Personen, die sich zu ihrer kurdischen Identität oder regierungskritisch äusserten. Es sei daher unhaltbar, wenn das SEM die Strafverfolgung des Beschwerdeführers als «rechtsstaatlich legitim» bezeichne. Er habe sich weder an gewaltsamen Handlungen beteiligt noch konkrete Unterstützung für eine bewaffnete Organisation geleistet. Seine Beiträge in den sozialen Medien würden die kurdische Kultur sowie die Forderung nach Gleichberechtigung thematisieren – was in der Türkei als Terrorpropaganda kriminalisiert werde – und könnten nicht als Aufrufe zur Gewalt interpretiert werden. Aus den türkischen Gerichtsakten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer wegen der Veröffentlichung politischer Inhalte im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit verfolgt werde und es nicht um die Wahrung der öffentlichen Sicherheit gehe. Es handle sich offen- sichtlich um ein politisches Verfahren mit dem Ziel, Andersdenkende ein- zuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Weiter beruhe die Einschät- zung des SEM, dem Beschwerdeführer drohe keine massgebliche Strafe, auf einer unzulässigen Verallgemeinerung. Die Vorinstanz stütze sich auf pauschale statistische Annahmen über milde Urteile bei Ersttätern, ohne die individuellen Umstände des vorliegenden Falles zu würdigen. Die Straf- praxis gegenüber politischen Dissidenten und mutmasslichen PKK-Sym- pathisanten habe sich in der Türkei in jüngerer Zeit deutlich verschärft. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Identität des Be- schwerdeführers den türkischen Sicherheits- und Justizbehörden bekannt sei und er sich – angesichts des ergangenen Vorführbefehls – faktisch auf einer Fahndungsliste befinde. Das Risiko einer Festnahme bei einer Rück- kehr in die Türkei sei somit keineswegs hypothetisch. Es gebe mehrere Fälle von türkischen Asylsuchenden ohne ausgeprägtes politisches Profil, welche bei einer Rückkehr in die Türkei unmittelbar nach der Ankunft ver- haftet worden seien. Sodann könne eine Anklage wegen angeblicher Ter- rorpropaganda – wie vorliegend – nach türkischem Strafrecht nur dann er- hoben werden, wenn die betroffene Person von den Behörden als politisch verdächtig oder oppositionell eingestuft worden sei. Bereits die Einleitung eines solchen Verfahrens sei mithin ein klarer Hinweis auf ein bestehendes politisches Profil. Der Beschwerdeführer stamme zudem aus einer politisch exponierten kurdischen Familie. Sein Vater sei im Zuge einer Hausrazzia festgenommen worden und unter ungeklärten Umständen in Haft verstor- ben, wobei sein Leichnam sichtbare Spuren von Misshandlung aufgewie- sen habe. Er selbst habe durch seine exilpolitischen Aktivitäten, insbeson- dere die aktive Teilnahme an Kundgebungen der kurdischen Diaspora, zu- sätzlich die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen. Er sei in verschiedenen diesbezüglichen Medienberichten und Videos klar er- kennbar. In Kombination mit dem hängigen Verfahren liege damit ein

D-8631/2025 Seite 9 ausgeprägtes politisches Profil vor und der Beschwerdeführer gelte für die heimatlichen Behörden sowohl wegen seiner familiären Herkunft als auch seiner öffentlichen Haltung als identifizierbarer politischer Gegner. Insge- samt habe das SEM die vorgelegten Beweismittel aus dem türkischen Strafverfahren – namentliche die Anklageschrift und den Eröffnungsbe- schluss – unzureichend gewürdigt und deren Relevanz verkannt.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzungen des SEM zu bestätigen sind und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat.

E. 7.2 Bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hat das SEM festge- stellt, dass der Beschwerdeführer über kein besonderes politisches Profil verfügt. Seine Familie habe zwar die Guerilla mit verschiedenen Gütern unterstützt; darüber hinaus sei er aber nicht politisch tätig gewesen (vgl. SEM-Akte […]-14/15 [nachfolgend: Akte 14/15], F62). Er selbst sei auch nicht politisch, sondern habe diese Leute unterstützt, weil sie seine Spra- che gesprochen und seiner Ethnie angehört hätten (vgl. Akte 14/15, F69). Weiter handelt es sich offenbar um eine blosse Vermutung, dass die fest- genommene verwandte Person seine Familie denunziert habe (vgl. Akte 14/15, F58). Den Akten lassen sich jedenfalls keine konkreten

D-8631/2025 Seite 10 Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den türkischen Behörden bekannt gewesen wäre, dass er respektive seine Familie die PKK unterstützt hät- ten. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass es nach der Verhaftung der Verwandten zu Razzien im Dorf gekommen sei, welche ihn persönlich aber nicht betroffen hätten (vgl. SEM-Akte […]-40/13, Ziff. II/2. und Akte 14/15, F58). Sodann war der Beschwerdeführer zwar in der Schule von einem Disziplinarverfahren betroffen, welches zum Schulausschluss geführt habe (vgl. Akte 14/15, F41). Strafrechtlich wurde er vor der Ausreise aber noch nie belangt. Konkrete politische Aktivitäten habe er nie ausgeführt und le- diglich kurdische Inhalte in den sozialen Medien geteilt (vgl. Akte 14/15, F74 ff.). Es sei darin um die Verteidigung seiner Sprache und Ethnie ge- gangen, allenfalls habe er auch Beiträge über die Partei HDP gepostet, nicht aber betreffend die PKK (vgl. Akte 14/15, F80 ff.). Die Beiträge habe er jeweils nicht selbst geschrieben, sondern nur bereits bestehende Inhalte geteilt (vgl. Akte 14/15, F83). Aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein massgebliches politisches Profil aufweist.

E. 7.3 Gemäss den eingereichten Justizdokumenten ist – unter Annahme von deren Authentizität, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellungen nicht näher zu prüfen ist – gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang wurde im ordentlichen Verfahren unter ande- rem ein Vorführbefehl vom 24. August 2022 eingereicht. Das SEM äusserte sich in seiner Verfügung vom 18. Januar 2024 ausführlich zum geltend ge- machten Strafverfahren in der Türkei und kam zum Schluss, angesichts des persönlichen Profils des Beschwerdeführers sei nicht davon auszuge- hen, dass er in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe (vgl. dort Ziff. II/3.). Im vorliegenden Verfah- ren wurden neu insbesondere eine Anklageschrift vom 24. Mai 2023, ein gerichtlicher Eröffnungsbeschluss vom 26. Mai 2023 sowie mehrere Ver- handlungsprotokolle eingereicht. Es wurde nicht näher dargelegt, weshalb die vorbestehenden Unterlagen nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingereicht werden konnten. Dessen ungeachtet ist jedoch festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar Anklage erhoben wurde und ein gerichtlicher Festnahmebefehl ergangen ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt dies für sich allein jedoch noch nicht dazu, dass von einer politischen Verfolgung ausgegangen wer- den müsste.

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche

D-8631/2025 Seite 11 Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidenten- beleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asyl- verfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Er- mittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die vorliegend eingereichten Unterlagen als authentisch erachtet werden, wäre dieses Element angesichts der Anklageschrift, des Eröffnungsbeschlusses und der Verhandlungsprotokolle erfüllt. Darüber hinaus wäre aber erforder- lich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zu- dem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- nannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen wer- den, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auf- weist. Diesbezüglich wurde im Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung so- wie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).

E. 7.5 Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder eine Verurteilung noch eine Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs vor. Er hatte bislang persönlich noch nie Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden, weshalb ungeachtet des Umstands, dass sein Vater nach einer Festnahme durch die türkischen Sicherheitsbehörden verstorben ist, nicht von einem besonderen politischen Profil auszugehen ist. Die von ihm geltend ge- machten exilpolitischen Tätigkeiten sind bis heute unbelegt geblieben. Es wird nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwer- deführer nicht in der Lage gewesen wäre, Belege vorzulegen. Somit wird lediglich behauptet, dass er an zahlreichen regimekritischen Veranstaltun- gen der kurdischen Diaspora teilgenommen habe und deshalb für die hei- matlichen Behörden identifizierbar sei. Zudem handelt es sich bei derarti- gen Tätigkeiten – die blosse Teilnahme an Kundgebungen – um nieder- schwellige politische Aktivitäten, welche nicht geeignet erscheinen, ein massgebliches politisches Profil zu verleihen. Entsprechend ist die Fest- stellung des SEM, dass es dem Beschwerdeführer an einem solchen fehlt, nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde be- deutet die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda

D-8631/2025 Seite 12 respektive die Erhebung einer solchen Anklage nicht bereits für sich ge- nommen, dass ein relevantes politisches Profil vorliegt. Vielmehr werden derartige Verfahren in der Türkei gegen zahlreiche, wohl auch politisch niedrigprofilierte Personen eingeleitet. Bei diesen ist jedoch – wie im oben erwähnten Referenzurteil ausgeführt wird – nicht davon auszugehen, dass es in der Folge zur Verurteilung zu einer erheblichen Strafe aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommt. Ferner ist nicht zu beanstan- den, dass sich das SEM bei seiner Beurteilung auch auf statistische An- nahmen stützt, sofern darüber hinaus die konkreten Umstände des Einzel- falls in Betracht gezogen werden, was vorliegend der Fall ist. Der Be- schwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt somit als Ersttä- ter. Er war im Heimatstaat nicht politisch aktiv, hat keine exilpolitischen Ak- tivitäten belegt und sein Engagement beschränkte sich – gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. dazu E. 7.2) – darauf, gelegentlich Beiträge zur kurdischen Kultur und Ethnie in den sozialen Medien zu teilen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, er hätte bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmass- nahmen im Sinne des Asylgesetztes zu befürchten. Daran ändern auch seine Hinweise auf die Verfahren von anderen Personen mit ähnlichem Profil, welche nach ihrer Rückkehr in die Türkei festgenommen respektive in Untersuchungshaft versetzt worden seien, nichts. Aus den Akten geht nicht hervor, ob deren Profil tatsächlich mit jenem des Beschwerdeführers vergleichbar ist. Zudem lässt sich aus der Festnahme anderer Personen nicht schliessen, dass ihm eine solche ebenfalls gedroht hätte, nachdem gerade nicht davon auszugehen ist, sämtliche wegen des Vorwurfs der Ter- rorpropaganda angeklagten Personen hätten zwangsläufig eine Inhaftie- rung zu befürchten. Selbst wenn also die eingereichten Beweismittel als echt erachtet werden und davon ausgegangen wird, im Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei zwischenzeitlich Anklage gegen den Beschwer- deführer erhoben worden, fehlt es an den übrigen Voraussetzungen ge- mäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz des betreffenden Verfahrens erforderlich wären. Die Zugehörig- keit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie reicht auch in Kombina- tion mit seinem familiären Hintergrund und pro-kurdischen Äusserungen in den sozialen Medien nicht aus, um von einem massgeblichen politischen Profil auszugehen. Diese Faktoren lagen im Übrigen bereits im Zeitpunkt des ersten Asylentscheids vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Profil zwischenzeitlich verschärft haben sollte. An dieser Stelle ist er- neut darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei

D-8631/2025 Seite 13 eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien tatsäch- lich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom

13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Ent- gegen den Ausführungen in der Beschwerde kann somit nicht mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Misshandlun- gen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehba- ren Freiheitsstrafe drohen würde.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer relevanten Verfolgung beziehungsweise einem ernsthaften Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Es gelingt ihm folglich nicht, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen.

E. 7.7 In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse ist darauf hin- zuweisen, dass sich das SEM bereits im Asylentscheid vom 18. Januar 2024 mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt hat. Unter Berücksichtigung seiner konkreten Lage kam es dabei zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut- bar und möglich erweise (vgl. dort Ziff. III). In den Eingaben im Rahmen des Folgeverfahrens wurde nichts vorgebracht, was zu einer anderen Ein- schätzung führen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfüllt, kann auch das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung finden. Aus den vorstehenden Aus- führungen wird auch ersichtlich, dass es ihm nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete Gefahr («real risk») von Folter oder unmenschlicher Behandlung drohen würde. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige Wegwei- sungsvollzugshindernisse seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Januar 2024 massgeblich verändert hätte.

E. 7.8 Sodann besteht auch keine Veranlassung, die Sache – wie subeventu- aliter beantragt wird – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Vorinstanz hat sich entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde ausreichend mit dem geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auseinandergesetzt und die eingereichten

D-8631/2025 Seite 14 Beweismittel angemessen berücksichtigt. Dabei wurden die konkreten Um- stände des Einzelfalls gewürdigt und gestützt darauf die Wahrscheinlich- keit einer Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe als ge- ring eingeschätzt. Es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

E. 7.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Mehrfachge- such respektive Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2024 zu Recht ab- gelehnt hat.

E. 8 Im Fliesstext der Beschwerde wird ausdrücklich gerügt, dass das SEM mit der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege Art. 65 VwVG verletzt habe, da das vorliegend ergriffene Rechtsmittel keineswegs aussichtslos und der Beschwerdeführer mittellos sei. Gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG erhebt das SEM eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehr- fachgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Sofern die gesuchstellende Partei bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, wird sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG). Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erachtet das Bundesverwaltungsgericht die in der Eingabe vom

19. April 2024 gestellten Begehren nach den vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht als aussichtslos, mithin hat die Vorinstanz das entspre- chende Gesuch zu Unrecht abgewiesen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hin- sichtlich der Dispositivziffern 1 bis 5 kein Bundesrecht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Be- schwerde ist diesbezüglich abzuweisen. In Bezug auf den Kostenent- scheid ist die Beschwerde indes gutzuheissen, die Ziffern 6 und 7 der an- gefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer antragsgemäss von der Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien.

E. 10.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerde- führer grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen

D-8631/2025 Seite 15 Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Er- heben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

E. 10.2 Weiter wurde in der Beschwerde beantragt, dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 102m AsylG eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei- zuordnen. Sowohl bei Wiedererwägungs- als auch bei Mehrfachgesuchen ist die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf diese Be- stimmung jedoch ausgeschlossen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Stattdes- sen kann einer Partei gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. In Verfahren, welche – wie vorliegend – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind indessen strenge Massstäbe an die unentgeltliche Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Praxisgemäss wird diese nur gewährt, wenn ein Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hin- sicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Davon ist vorliegend nicht aus- zugehen, weshalb das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8631/2025 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 5 der angefoch- tenen Verfügung abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Kostenentscheids gutgeheissen. Die Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 9. Oktober 2025 werden auf- gehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens- kosten auferlegt.
  4. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8631/2025 Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2022 gemeinsam mit seiner Mutter und den minderjährigen Geschwistern sowie seinem zwischenzeitlich volljährig gewordenen Bruder B._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______. Im Jahr 2018 hätten die Behörden bei seiner Familie eine Razzia durchgeführt und seinen Vater mitgenommen. Wenige Tage später seien sie darüber informiert worden, dass der Vater einen Herzinfarkt erlitten habe und verstorben sei. Seine Mutter und sein Bruder B._______ hätten den Leichnam gesehen und festgestellt, dass er Spuren von Gewalteinwirkung aufgewiesen habe. Die Situation sei sehr belastend gewesen und B._______ habe einen Selbstmordversuch unternommen, weshalb sein Onkel ihn nach Deutschland zur dort lebenden Schwester geschickt habe. Er selbst sei in der Schule wie ein Terrorist behandelt worden und als er sich gewehrt habe, sei er von der Schule verwiesen worden. In der Folge habe er den kleinen Laden seines Vaters weitergeführt. Sie hätten zeitweise die Guerilla unterstützt, indem sie diese mit Gütern aus dem Laden versorgt hätten. Schliesslich sei einmal eine Verwandte auf dem Weg in die Berge festgenommen worden. Sie hätten befürchtet, dass diese sie verraten könnte. Es sei auch zu mehreren Razzien im Dorf gekommen. Angesichts dessen, was mit seinem Vater geschehen sei, hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Zwischenzeitlich sei gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und es liege ein Vorführbefehl vor. A.c Als Beweismittel wurden unter anderem verschiedene Dokumente aus einem türkischen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingereicht, namentlich ein Untersuchungsbericht sowie ein Vorführbefehl vom 24. August 2022. A.d Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die geltend gemachten Probleme als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung und der Verweis von der Schule seien nicht genügend intensiv, um als ernsthafte Nachteile gewertet zu werden. Es habe in der Folge auch keine weiteren Verfolgungsmassnahmen gegen ihn gegeben und das Interesse der Behörden an seiner Familie habe nach dem Tod des Vaters nachgelassen. Weiter sei nicht ersichtlich, dass er nach der Verhaftung der Verwandten gesucht worden wäre. Die Razzien, die es danach im Dorf gegeben habe, hätten nicht ihm gegolten und er sei davon nicht persönlich betroffen gewesen. Er habe auch keine Kenntnis davon, dass diesbezüglich nach seiner Ausreise noch etwas vorgefallen wäre. Sodann bringe er vor, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei. Solche Verfahren würden in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, aber oft auch wieder eingestellt. Es sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und später einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine massgebliche Verfolgung zu befürchten habe. A.e Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-1043/2024 vom 18. März 2024 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein, nachdem die eingeforderte Beschwerdeverbesserung als ungenügend erachtet wurde, weil es dieser - wie bereits der Beschwerdeeingabe - an konkreten und begründeten Rechtsbegehren fehlte. B. Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. Diesem lagen ein USB-Stick, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom 24. Mai 2023, ein Eröffnungsbeschluss des (...) vom 26. Mai 2023 sowie zwei Verhandlungsprotokolle desselben Gerichts vom 7. September 2023 respektive 21. Dezember 2023 bei. Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, dass viele Familienangehörige des Beschwerdeführers aktive Mitglieder der kurdischen Partei seien. Sein Onkel und eine Tante seiner Mutter seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Er selbst habe seine politischen Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt und sich an Demonstrationen der kurdischen Diaspora gegen die türkische Regierung beteiligt. Es sei bekannt, dass die türkischen Behörden ihre im Ausland lebenden Staatsbürger überwachten. Politisch aktive Personen würden bei einer Rückkehr umgehend verhaftet. Zudem habe der Beschwerdeführer nach dem negativen Asylentscheid von seinem türkischen Anwalt neue Beweismittel erhalten. Zwischenzeitlich sei gegen ihn Anklage beim (...) erhoben worden. Das Gericht habe einen Eröffnungsbeschluss erlassen und es seien zwei Verhandlungen durchgeführt worden. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er wegen seiner Unterstützung des kurdischen Kampfes respektive der Guerilla auf der schwarzen Liste des Staates stehe. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Todes seines Vaters in Haft sowie seines Familiennamens sei klar, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine schwere Strafe zu erwarten habe. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2025 stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es das in der Eingabe vom 19. April 2024 gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Als Beschwerdebeilagen wurden neben der angefochtenen Verfügung zwei türkische Verfahrensdokumente betreffend andere Personen (Einvernahmeprotokolle von E._______ vom 2. Juli 2025 sowie von F._______ vom 24. Juli 2024; mit Übersetzung) eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 19. April 2024 als Mehrfachgesuch entgegen. Diese stützt sich im Kern auf neue Beweismittel betreffend das Strafverfahren, welches in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Die betreffenden Unterlagen sind indessen vor dem negativen Asylentscheid im ordentlichen Verfahren respektive dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2024 entstanden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch qualifiziert hat oder es sich dabei um ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch handelt. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 4.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft ergibt, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. 4.4 Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2024 wird ersichtlich, dass sich die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel auf Umstände - ein in der Türkei eingeleitetes Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation - beziehen, welche bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht wurden. Die vorgelegten Beweismittel sind ebenfalls schon vor dem Abschluss des ersten Verfahrens entstanden. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung trifft es somit nicht zu, dass neu die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda geltend gemacht wird. Vielmehr werden weitere Beweismittel in Bezug auf ein bereits zuvor geltend gemachtes Verfahren eingereicht, welche vor dem Ende des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Damit werden grundsätzlich Revisionsgründe geltend gemacht. Nachdem das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde, wären solche Gründe im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vorzubringen. Die Vorinstanz hätte die Eingabe des Beschwerdeführers somit - unabhängig von der Betitelung als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen sollen. Im Ergebnis ist jedoch weniger die Einordnung des Gesuchs entscheidend; wichtig ist vielmehr, dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft hat. Indem sie seine Eingabe als Mehrfachgesuch qualifiziert und anhand genommen hat, ist ihm kein Nachteil entstanden. 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 9. Oktober 2025 aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten zeigten, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden sei. Es sei Anklage erhoben worden und das Verfahren sei erstinstanzlich beim (...) (mit der Verfahrensnummer [...]) hängig. Zudem liege ein Vorführbefehl vor. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung jedoch davon aus, dass die Anzahl an Verurteilungen bei derartigen Delikten nur rund ein Drittel ausmache. Weiter würden in der Praxis - namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen würden häufig bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils werde aufgeschoben. Nachdem der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Das geltend gemachte Strafverfahren sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ausserdem seien keine Hinweise auf in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden und das Risiko, dass er bei der Wiedereinreise festgenommen und inhaftiert würde, sei als gering einzuschätzen. Ferner lasse sich der Anklageschrift vom 24. Mai 2023 entnehmen, dass ihm die türkischen Behörden vorwerfen würden, er habe auf seinem Facebook-Konto diverse Fotos und Beiträge zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gepostet respektive geteilt. Den Akten lasse sich entnehmen, dass diese Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien, nachdem er unter anderem Bilder von bewaffneten Kämpfern des militanten Flügels der PKK verbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es sei nachvollziehbar und grundsätzlich rechtsstaatlich legitim, dass dies zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda führen könne. Insgesamt sei aufgrund des geltend gemachten Strafverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu erwarten. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM verkenne den politischen Charakter der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklage. Er werde nicht wegen einer strafbaren Handlung, sondern aufgrund seiner politischen Gesinnung und ethnischen Zugehörigkeit verfolgt. Internationale Berichte dokumentierten regelmässig die willkürliche Anwendung des Antiterrorgesetzes gegen Personen, die sich zu ihrer kurdischen Identität oder regierungskritisch äusserten. Es sei daher unhaltbar, wenn das SEM die Strafverfolgung des Beschwerdeführers als «rechtsstaatlich legitim» bezeichne. Er habe sich weder an gewaltsamen Handlungen beteiligt noch konkrete Unterstützung für eine bewaffnete Organisation geleistet. Seine Beiträge in den sozialen Medien würden die kurdische Kultur sowie die Forderung nach Gleichberechtigung thematisieren - was in der Türkei als Terrorpropaganda kriminalisiert werde - und könnten nicht als Aufrufe zur Gewalt interpretiert werden. Aus den türkischen Gerichtsakten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer wegen der Veröffentlichung politischer Inhalte im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit verfolgt werde und es nicht um die Wahrung der öffentlichen Sicherheit gehe. Es handle sich offensichtlich um ein politisches Verfahren mit dem Ziel, Andersdenkende einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Weiter beruhe die Einschätzung des SEM, dem Beschwerdeführer drohe keine massgebliche Strafe, auf einer unzulässigen Verallgemeinerung. Die Vorinstanz stütze sich auf pauschale statistische Annahmen über milde Urteile bei Ersttätern, ohne die individuellen Umstände des vorliegenden Falles zu würdigen. Die Strafpraxis gegenüber politischen Dissidenten und mutmasslichen PKK-Sympathisanten habe sich in der Türkei in jüngerer Zeit deutlich verschärft. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Identität des Beschwerdeführers den türkischen Sicherheits- und Justizbehörden bekannt sei und er sich - angesichts des ergangenen Vorführbefehls - faktisch auf einer Fahndungsliste befinde. Das Risiko einer Festnahme bei einer Rückkehr in die Türkei sei somit keineswegs hypothetisch. Es gebe mehrere Fälle von türkischen Asylsuchenden ohne ausgeprägtes politisches Profil, welche bei einer Rückkehr in die Türkei unmittelbar nach der Ankunft verhaftet worden seien. Sodann könne eine Anklage wegen angeblicher Terrorpropaganda - wie vorliegend - nach türkischem Strafrecht nur dann erhoben werden, wenn die betroffene Person von den Behörden als politisch verdächtig oder oppositionell eingestuft worden sei. Bereits die Einleitung eines solchen Verfahrens sei mithin ein klarer Hinweis auf ein bestehendes politisches Profil. Der Beschwerdeführer stamme zudem aus einer politisch exponierten kurdischen Familie. Sein Vater sei im Zuge einer Hausrazzia festgenommen worden und unter ungeklärten Umständen in Haft verstorben, wobei sein Leichnam sichtbare Spuren von Misshandlung aufgewiesen habe. Er selbst habe durch seine exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere die aktive Teilnahme an Kundgebungen der kurdischen Diaspora, zusätzlich die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen. Er sei in verschiedenen diesbezüglichen Medienberichten und Videos klar erkennbar. In Kombination mit dem hängigen Verfahren liege damit ein ausgeprägtes politisches Profil vor und der Beschwerdeführer gelte für die heimatlichen Behörden sowohl wegen seiner familiären Herkunft als auch seiner öffentlichen Haltung als identifizierbarer politischer Gegner. Insgesamt habe das SEM die vorgelegten Beweismittel aus dem türkischen Strafverfahren - namentliche die Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluss - unzureichend gewürdigt und deren Relevanz verkannt. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzungen des SEM zu bestätigen sind und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. 7.2 Bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hat das SEM festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein besonderes politisches Profil verfügt. Seine Familie habe zwar die Guerilla mit verschiedenen Gütern unterstützt; darüber hinaus sei er aber nicht politisch tätig gewesen (vgl. SEM-Akte [...]-14/15 [nachfolgend: Akte 14/15], F62). Er selbst sei auch nicht politisch, sondern habe diese Leute unterstützt, weil sie seine Sprache gesprochen und seiner Ethnie angehört hätten (vgl. Akte 14/15, F69). Weiter handelt es sich offenbar um eine blosse Vermutung, dass die festgenommene verwandte Person seine Familie denunziert habe (vgl. Akte 14/15, F58). Den Akten lassen sich jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den türkischen Behörden bekannt gewesen wäre, dass er respektive seine Familie die PKK unterstützt hätten. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass es nach der Verhaftung der Verwandten zu Razzien im Dorf gekommen sei, welche ihn persönlich aber nicht betroffen hätten (vgl. SEM-Akte [...]-40/13, Ziff. II/2. und Akte 14/15, F58). Sodann war der Beschwerdeführer zwar in der Schule von einem Disziplinarverfahren betroffen, welches zum Schulausschluss geführt habe (vgl. Akte 14/15, F41). Strafrechtlich wurde er vor der Ausreise aber noch nie belangt. Konkrete politische Aktivitäten habe er nie ausgeführt und lediglich kurdische Inhalte in den sozialen Medien geteilt (vgl. Akte 14/15, F74 ff.). Es sei darin um die Verteidigung seiner Sprache und Ethnie gegangen, allenfalls habe er auch Beiträge über die Partei HDP gepostet, nicht aber betreffend die PKK (vgl. Akte 14/15, F80 ff.). Die Beiträge habe er jeweils nicht selbst geschrieben, sondern nur bereits bestehende Inhalte geteilt (vgl. Akte 14/15, F83). Aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein massgebliches politisches Profil aufweist. 7.3 Gemäss den eingereichten Justizdokumenten ist - unter Annahme von deren Authentizität, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellungen nicht näher zu prüfen ist - gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang wurde im ordentlichen Verfahren unter anderem ein Vorführbefehl vom 24. August 2022 eingereicht. Das SEM äusserte sich in seiner Verfügung vom 18. Januar 2024 ausführlich zum geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei und kam zum Schluss, angesichts des persönlichen Profils des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe (vgl. dort Ziff. II/3.). Im vorliegenden Verfahren wurden neu insbesondere eine Anklageschrift vom 24. Mai 2023, ein gerichtlicher Eröffnungsbeschluss vom 26. Mai 2023 sowie mehrere Verhandlungsprotokolle eingereicht. Es wurde nicht näher dargelegt, weshalb die vorbestehenden Unterlagen nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingereicht werden konnten. Dessen ungeachtet ist jedoch festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar Anklage erhoben wurde und ein gerichtlicher Festnahmebefehl ergangen ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt dies für sich allein jedoch noch nicht dazu, dass von einer politischen Verfolgung ausgegangen werden müsste. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die vorliegend eingereichten Unterlagen als authentisch erachtet werden, wäre dieses Element angesichts der Anklageschrift, des Eröffnungsbeschlusses und der Verhandlungsprotokolle erfüllt. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 7.5 Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder eine Verurteilung noch eine Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs vor. Er hatte bislang persönlich noch nie Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden, weshalb ungeachtet des Umstands, dass sein Vater nach einer Festnahme durch die türkischen Sicherheitsbehörden verstorben ist, nicht von einem besonderen politischen Profil auszugehen ist. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind bis heute unbelegt geblieben. Es wird nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, Belege vorzulegen. Somit wird lediglich behauptet, dass er an zahlreichen regimekritischen Veranstaltungen der kurdischen Diaspora teilgenommen habe und deshalb für die heimatlichen Behörden identifizierbar sei. Zudem handelt es sich bei derartigen Tätigkeiten - die blosse Teilnahme an Kundgebungen - um niederschwellige politische Aktivitäten, welche nicht geeignet erscheinen, ein massgebliches politisches Profil zu verleihen. Entsprechend ist die Feststellung des SEM, dass es dem Beschwerdeführer an einem solchen fehlt, nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bedeutet die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda respektive die Erhebung einer solchen Anklage nicht bereits für sich genommen, dass ein relevantes politisches Profil vorliegt. Vielmehr werden derartige Verfahren in der Türkei gegen zahlreiche, wohl auch politisch niedrigprofilierte Personen eingeleitet. Bei diesen ist jedoch - wie im oben erwähnten Referenzurteil ausgeführt wird - nicht davon auszugehen, dass es in der Folge zur Verurteilung zu einer erheblichen Strafe aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommt. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM bei seiner Beurteilung auch auf statistische Annahmen stützt, sofern darüber hinaus die konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen werden, was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt somit als Ersttäter. Er war im Heimatstaat nicht politisch aktiv, hat keine exilpolitischen Aktivitäten belegt und sein Engagement beschränkte sich - gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. dazu E. 7.2) - darauf, gelegentlich Beiträge zur kurdischen Kultur und Ethnie in den sozialen Medien zu teilen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, er hätte bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetztes zu befürchten. Daran ändern auch seine Hinweise auf die Verfahren von anderen Personen mit ähnlichem Profil, welche nach ihrer Rückkehr in die Türkei festgenommen respektive in Untersuchungshaft versetzt worden seien, nichts. Aus den Akten geht nicht hervor, ob deren Profil tatsächlich mit jenem des Beschwerdeführers vergleichbar ist. Zudem lässt sich aus der Festnahme anderer Personen nicht schliessen, dass ihm eine solche ebenfalls gedroht hätte, nachdem gerade nicht davon auszugehen ist, sämtliche wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda angeklagten Personen hätten zwangsläufig eine Inhaftierung zu befürchten. Selbst wenn also die eingereichten Beweismittel als echt erachtet werden und davon ausgegangen wird, im Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei zwischenzeitlich Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden, fehlt es an den übrigen Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz des betreffenden Verfahrens erforderlich wären. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie reicht auch in Kombination mit seinem familiären Hintergrund und pro-kurdischen Äusserungen in den sozialen Medien nicht aus, um von einem massgeblichen politischen Profil auszugehen. Diese Faktoren lagen im Übrigen bereits im Zeitpunkt des ersten Asylentscheids vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Profil zwischenzeitlich verschärft haben sollte. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe drohen würde. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer relevanten Verfolgung beziehungsweise einem ernsthaften Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Es gelingt ihm folglich nicht, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7.7 In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse ist darauf hinzuweisen, dass sich das SEM bereits im Asylentscheid vom 18. Januar 2024 mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Unter Berücksichtigung seiner konkreten Lage kam es dabei zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise (vgl. dort Ziff. III). In den Eingaben im Rahmen des Folgeverfahrens wurde nichts vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann auch das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung finden. Aus den vorstehenden Ausführungen wird auch ersichtlich, dass es ihm nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete Gefahr («real risk») von Folter oder unmenschlicher Behandlung drohen würde. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Januar 2024 massgeblich verändert hätte. 7.8 Sodann besteht auch keine Veranlassung, die Sache - wie subeventualiter beantragt wird - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ausreichend mit dem geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auseinandergesetzt und die eingereichten Beweismittel angemessen berücksichtigt. Dabei wurden die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt und gestützt darauf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe als gering eingeschätzt. Es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 7.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2024 zu Recht abgelehnt hat.

8. Im Fliesstext der Beschwerde wird ausdrücklich gerügt, dass das SEM mit der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege Art. 65 VwVG verletzt habe, da das vorliegend ergriffene Rechtsmittel keineswegs aussichtslos und der Beschwerdeführer mittellos sei. Gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG erhebt das SEM eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Sofern die gesuchstellende Partei bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, wird sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG). Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erachtet das Bundesverwaltungsgericht die in der Eingabe vom 19. April 2024 gestellten Begehren nach den vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht als aussichtslos, mithin hat die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Unrecht abgewiesen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 5 kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. In Bezug auf den Kostenentscheid ist die Beschwerde indes gutzuheissen, die Ziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer antragsgemäss von der Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien. 10. 10.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 10.2 Weiter wurde in der Beschwerde beantragt, dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 102m AsylG eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Sowohl bei Wiedererwägungs- als auch bei Mehrfachgesuchen ist die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf diese Bestimmung jedoch ausgeschlossen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Stattdessen kann einer Partei gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. In Verfahren, welche - wie vorliegend - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind indessen strenge Massstäbe an die unentgeltliche Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Praxisgemäss wird diese nur gewährt, wenn ein Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Kostenentscheids gutgeheissen. Die Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 9. Oktober 2025 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: