Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Januar 2022 gemeinsam mit E._______ (N […]) und F._______ (N […]) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich ihrer Anhörung machte A._______ (nachfolgend Beschwer- deführerin) im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Familie im Dorf G._______ in der Provinz H._______ gelebt und dort zusammen mit ihrem Ehemann einen Laden geführt. Sie hätten der Guerilla (Arbeiterpartei Kur- distans, PKK) geholfen, indem sie diese mit Kleidern und Esswaren ver- sorgt oder deren Angehörige beherbergt hätten. Im Jahr 2018 habe die Gendarmerie eine Hausrazzia bei ihnen durchgeführt und ihren Ehemann mitgenommen. Eine Woche später habe sie einen Anruf erhalten und ihr sei mitgeteilt worden, dass ihr Mann einen Herzinfarkt erlitten habe und verstorben sei. Sie sei mit ihrem Sohn E._______ in die Leichenhalle ge- gangen und sie hätten gesehen, dass der Leichnam Spuren von Schlägen aufgewiesen habe. Nach diesem Vorfall sei ihr Sohn F._______ von der Schule geworfen worden. Er habe sich in der Folge mit ihr zusammen um den Laden gekümmert. Die Tochter ihres Onkels sei schliesslich in die Berge gegangen und auf dem Weg dorthin von den Behörden aufgegriffen worden. Unter Folter habe sie die Namen der Personen verraten, welche die Guerilla unterstützt hätten, weshalb drei Söhne des Onkels verhaftet worden seien. Sie selbst habe befürchtet, dass ihre Familie ebenfalls fest- genommen werde. Sie seien daher umgehend nach Istanbul geflohen und von dort nach Europa weitergereist. Nach der Ausreise habe sie erfahren, dass die türkischen Behörden gegen sie ein Verfahren eröffnet hätten we- gen ihrer Beiträge auf Facebook. Der Anwalt ihres Bruders habe ihr dies- bezüglich verschiedene Dokumente zukommen lassen. A.c Als Beweismittel wurden unter anderem Unterlagen aus einem türki- schen Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Propa- ganda für eine terroristische Organisation eingereicht, namentlich ein Un- tersuchungsbericht sowie ein Vorführbefehl vom 24. August 2022. A.d Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2017 keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt
D-8603/2025 Seite 3 gewesen sei. Weiter sei nicht ersichtlich, dass sie persönlich nach der Ver- haftung ihrer Verwandten gesucht worden sei. Zwar sei es im Dorf zu Raz- zien gekommen, welche aber nicht ihr gegolten hätten. Sie mache auch nicht geltend, dass nach ihrer Flucht diesbezüglich noch etwas vorgefallen wäre. Es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass die Verwandte sie tatsächlich denunziert und die Behörden Kenntnis von ihren Hilfeleistungen zugunsten der PKK gehabt hätten. Sodann werde vorgebracht, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda aufgrund ihrer Akti- vitäten in den sozialen Medien eingeleitet worden und ein Vorführbefehl ergangen sei. Ein Gerichtsverfahren sei indessen noch nicht eröffnet wor- den. In der Türkei würden derartige Ermittlungsverfahren in hoher Zahl ein- geleitet, häufig aber auch wieder eingestellt. Es sei daher offen, ob es über- haupt zu einem gerichtlichen Verfahren und später einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen würde. Sie sei straf- rechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf. Insgesamt hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft nicht stand. A.e Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-1036/2024 vom
18. März 2024 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein, nachdem die eingeforderte Beschwerdeverbesserung als unge- nügend erachtet wurde, weil es dieser – wie bereits der Beschwerdeein- gabe – an konkreten und begründeten Rechtsbegehren fehlte. B. B.a Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin beim SEM ein Mehrfachge- such ein. Diesem lagen eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ vom 24. Mai 2023, ein Eingangsbeschluss des (…) vom
26. Mai 2023 sowie zwei Verhandlungsprotokolle desselben Gerichts vom
7. September 2023 respektive 21. Dezember 2023 bei. Zur Begründung des Gesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, dass zahlreiche Angehörige Mitglieder der kurdischen Partei gewesen und des- halb in Konflikt mit den türkischen Behörden geraten seien. Eine Tante und ein Bruder lebten als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Sie selbst sei exilpolitisch aktiv und beteilige sich an Demonstrationen der kurdischen Diaspora gegen die türkische Regierung. Es sei bekannt, dass die türki- schen Behörden ihre im Ausland lebenden Staatsbürger überwachten und politisch aktive Personen bei einer Rückkehr umgehend verhaftet würden. Zudem habe sie nach dem negativen Asylentscheid von ihrem türkischen
D-8603/2025 Seite 4 Anwalt neue Beweismittel erhalten. Zwischenzeitlich sei gegen sie Anklage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation erhoben worden und das (…) habe ein entsprechendes Verfahren eröffnet. Sie stehe auf- grund ihrer Unterstützung des kurdischen Kampfes auf einer schwarzen Liste des Staates, habe über viele Jahre hinweg die Guerilla unterstützt und ihr Ehemann sei in Haft verstorben. Vor diesem Hintergrund habe sie eine schwere Strafe zu erwarten. B.b Das SEM forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
16. Mai 2025 auf, Übersetzungen der eingereichten Dokumente einzu- reichen. Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingabe vom 5. Juni 2025 nach. Zudem wurden weitere Beweismittel eingereicht, namentlich ein Ver- handlungsprotokoll des (…) vom 13. März 2025. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2025 stellte das SEM wiederum fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte ihr Mehrfachgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es das in der Eingabe vom 19. April 2024 gestellte Gesuch um Erlass der Verfah- renskosten ab und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, der Vollzug der Weg- weisung in die Türkei sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, respek- tive es seien – wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Asylgewäh- rung verneinen sollte – sie mindestens vorläufig aufzunehmen, da eine Rückschiebung in die Türkei aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. November 2025 den Ein- gang der Beschwerde.
D-8603/2025 Seite 5
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 In der Beschwerde wird zwar beantragt, der Entscheid des SEM vom
9. Oktober 2025 sei aufzuheben. Konkret werden jedoch lediglich Anträge betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen gestellt. Weder den Rechtsbegehren noch der Begründung lässt sich ent- nehmen, dass die Ablehnung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskos- ten respektive die Erhebung einer Gebühr durch das SEM ebenfalls ange- fochten werden soll. Entsprechend sind die betreffenden Dispositivziffern
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 19. April 2024 als Mehrfachgesuch entgegen. Diese stützt sich im Kern auf neue Beweismittel betreffend das Strafverfahren, welches in der Türkei gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. Die betreffenden Unterlagen sind indessen vor dem negativen Asylentscheid im ordentlichen Verfahren respektive dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2024 entstanden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch eingestuft hat oder ob es sich dabei um ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch handelt.
E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.
E. 4.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft ergibt, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG.
E. 4.4 Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. April 2024 wird ersichtlich, dass sich die wesentlichen neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel auf Umstände - ein in der Türkei eingeleitetes Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation - beziehen, welche bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht wurden. Die vorgelegten Beweismittel sind schon vor dem Abschluss des ersten Verfahrens entstanden, namentlich die am 24. Mai 2023 ausgestellte Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss vom 26. Mai 2023. Dasselbe gilt für die beiden Verhandlungsprotokolle vom 7. September respektive 21. Dezember 2023. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung trifft es somit nicht zu, dass neu die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda geltend gemacht wird. Vielmehr werden weitere Beweismittel in Bezug auf ein bereits zuvor geltend gemachtes Verfahren eingereicht. Damit werden grundsätzlich Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgebracht. Nachdem das Verfahren D-1036/2024 vor Bundesverwaltungsgericht mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde, wären solche Gründe im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen. Die Vorinstanz hätte die Eingabe der Beschwerdeführenden somit - unabhängig von der Betitelung als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen sollen. Im Ergebnis ist jedoch weniger die Einordnung des Gesuchs entscheidend, wichtig ist vielmehr, dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen geprüft hat, was vorliegend der Fall ist. Indem das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden als Mehrfachgesuch qualifiziert und anhand genommen hat, ist ihnen somit kein Nachteil entstanden.
E. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 9. Oktober 2025 aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zeigten, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden sei. Es sei Anklage erhoben worden und das Verfahren sei erstinstanzlich beim (...) (mit der Verfahrensnummer [...]) hängig. Zudem sei ein Vorführbefehl gegen sie erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung jedoch davon aus, dass die Anzahl an Verurteilungen bei derartigen Delikten nur rund ein Drittel ausmache. Weiter werde der Strafrahmen in der Praxis - namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - in der Regel nicht ausgeschöpft; allfällige Freiheitsstrafen würden häufig bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils werde aufgeschoben. Nachdem die Beschwerdeführerin strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Das geltend gemachte Strafverfahren sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ausserdem seien keine Hinweise für eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden und das Risiko, dass sie bei der Wiedereinreise festgenommen und inhaftiert werde, sei als gering einzuschätzen. Ferner ergebe sich aus der Anklageschrift vom 24. Mai 2023, dass die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin vorwerfen, sie habe auf ihrem Facebook-Konto mehrere Fotos und Beiträge zur PKK gepostet respektive geteilt. Den Akten lasse sich entnehmen, dass diese Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien, nachdem sie unter anderem Bilder von bewaffneten Kämpfern des militanten Flügels der PKK verbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es sei nachvollziehbar und grundsätzlich rechtsstaatlich legitim, dass dies zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda führen könne. Insgesamt sei aufgrund des geltend gemachten Strafverfahrens aber nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu erwarten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine Beweismittel für ihre exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht habe. Es gelinge ihr daher nicht, dieses Sachverhaltselement glaubhaft zu machen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM gehe davon aus, im gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren drohe ihr lediglich eine milde Sanktion, namentlich eine bedingte Strafe oder eine mit aufgeschobener Urteilsverkündung, da es sich bei ihr um eine Ersttäterin ohne politisches Profil handle. Bei der Aufschiebung der Urteilsverkündung handle es sich aber nicht um eine milde Form des Strafvollzugs, sondern um ein Instrument der politischen Kontrolle. Das Gericht stelle die Schuld fest, verschiebe jedoch die Verkündung der Strafe bei einer fünfjährigen Bewährungszeit. Während dieser stehe die betroffene Person unter ständiger Beobachtung und jede erneute politische Betätigung, ein regierungskritischer Post oder eine Denunziation führe automatisch zur Vollstreckung der Strafe. Diese Form der Sanktion werde gemäss Berichten internationaler Organisationen gezielt gegenüber Journalisten, Aktivistinnen oder Kurden eingesetzt, um sie anhaltend unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen. Es handle sich um eine verdeckte Form der politischen Sanktion und nicht um eine harmlos erscheinende «Bewährungsstrafe». Das SEM verkenne die Tragweite des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahrens. Der Tatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation werde in der Türkei äusserst weit und willkürlich ausgelegt und es würden darunter auch alltägliche Meinungsäusserungen sowie journalistische Tätigkeiten subsumiert. Das vorliegende Verfahren sei klar politisch motiviert. Die Anklage gründe auf der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Minderheit und ihren regimekritischen Äusserungen. Sie stamme aus einer Familie, die als «PKK-nahe» gelte. Ihr Ehemann sei in Polizeigewahrsam ums Leben gekommen und als dessen Angehörige habe sie unter Beobachtung gestanden. Bereits die Existenz eines - wie vorliegend - politisch motivierten Verfahrens schaffe ein erhebliches Risiko für eine willkürliche Inhaftierung und führe dazu, dass eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bestehe. Darüber hinaus drohe ihr in der Türkei eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, da Untersuchungshaft dort mit einem hohen Risiko von Misshandlungen verbunden sei. Das SEM habe es unterlassen, die Bedeutung des hängigen Verfahrens und die eingereichten Beweismittel, darunter die Anklageschrift und den Vorführbefehl, umfassend zu prüfen. Damit habe es seine Abklärungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sodann sei die Auffassung der Vorinstanz, die Strafverfolgung in der Türkei sei als rechtmässig anzusehen, nicht haltbar. Das Teilen von politischen Inhalten falle in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die Beschwerdeführerin drücke mit ihren Beiträgen Solidarität mit dem kurdischen Volk aus und diese enthielten keinen Aufruf zu Gewalt. Weiter habe sie sich in der Schweiz mehrfach an Demonstrationen der kurdischen Diaspora beteiligt und sei auf Fotos und Videos identifizierbar. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass solche Aufnahmen als zusätzliche Beweise im laufenden Strafverfahren gegen sie verwendet würden. Die türkische Justiz vermöge im Bereich der sogenannten Terrorpropaganda keine fairen Verfahren zu garantieren. Es komme zu willkürlicher Untersuchungshaft, verbunden mit Misshandlungen. Die Beschwerdeführerin werde von den heimatlichen Behörden als regimekritische Kurdin wahrgenommen, gegen die ein Strafverfahren laufe. Unter diesen Umständen bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in der Türkei flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt würde.
E. 6 und 7 der Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-8603/2025 Seite 6 4. 4.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 19. April 2024 als Mehrfachge- such entgegen. Diese stützt sich im Kern auf neue Beweismittel betreffend das Strafverfahren, welches in der Türkei gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. Die betreffenden Unterlagen sind indessen vor dem negativen Asylentscheid im ordentlichen Verfahren respektive dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2024 entstanden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch eingestuft hat oder ob es sich dabei um ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch handelt. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in sei- ner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehler- freien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tat- sachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefoch- ten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifizier- tes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wie- dererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil ent- standen sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundes- verwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwä- gungsgesuch ermöglicht. 4.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuch- stellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft ergibt, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wie- dererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, son- dern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. 4.4 Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. April 2024 wird er- sichtlich, dass sich die wesentlichen neu vorgebrachten Tatsachen und
D-8603/2025 Seite 7 Beweismittel auf Umstände – ein in der Türkei eingeleitetes Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation – beziehen, welche bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht wurden. Die vorgelegten Beweismittel sind schon vor dem Abschluss des ersten Verfahrens entstanden, namentlich die am 24. Mai 2023 ausge- stellte Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss vom 26. Mai 2023. Das- selbe gilt für die beiden Verhandlungsprotokolle vom 7. September respek- tive 21. Dezember 2023. Entgegen den Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung trifft es somit nicht zu, dass neu die Eröffnung eines Straf- verfahrens wegen Terrorpropaganda geltend gemacht wird. Vielmehr wer- den weitere Beweismittel in Bezug auf ein bereits zuvor geltend gemachtes Verfahren eingereicht. Damit werden grundsätzlich Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgebracht. Nachdem das Verfahren D-1036/2024 vor Bundesverwaltungsgericht mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde, wären solche Gründe im Rahmen eines qualifizier- ten Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen. Die Vorinstanz hätte die Eingabe der Beschwerdeführenden somit – unabhängig von der Beti- telung als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» – als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen sollen. Im Ergebnis ist jedoch weniger die Einordnung des Gesuchs entscheidend, wichtig ist vielmehr, dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen geprüft hat, was vorliegend der Fall ist. Indem das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden als Mehr- fachgesuch qualifiziert und anhand genommen hat, ist ihnen somit kein Nachteil entstanden. 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 9. Oktober 2025 aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zeigten, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden sei. Es sei Anklage erhoben worden und das Verfahren sei erstin- stanzlich beim (…) (mit der Verfahrensnummer […]) hängig. Zudem sei ein Vorführbefehl gegen sie erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung jedoch davon aus, dass die Anzahl an Ver- urteilungen bei derartigen Delikten nur rund ein Drittel ausmache. Weiter werde der Strafrahmen in der Praxis – namentlich bei Ersttätern ohne ge- schärftes oppositionelles Profil – in der Regel nicht ausgeschöpft; allfällige Freiheitsstrafen würden häufig bedingt ausgesprochen oder die Verkün- dung des Urteils werde aufgeschoben. Nachdem die Beschwerdeführerin strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil auf- weise, bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Das geltend gemachte
D-8603/2025 Seite 8 Strafverfahren sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ausserdem seien keine Hinweise für eine in absehbarer Zukunft drohende Untersu- chungshaft vorhanden und das Risiko, dass sie bei der Wiedereinreise festgenommen und inhaftiert werde, sei als gering einzuschätzen. Ferner ergebe sich aus der Anklageschrift vom 24. Mai 2023, dass die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin vorwerfen, sie habe auf ihrem Face- book-Konto mehrere Fotos und Beiträge zur PKK gepostet respektive ge- teilt. Den Akten lasse sich entnehmen, dass diese Vorwürfe nicht offen- sichtlich haltlos seien, nachdem sie unter anderem Bilder von bewaffneten Kämpfern des militanten Flügels der PKK verbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es sei nachvollziehbar und grund- sätzlich rechtsstaatlich legitim, dass dies zur Eröffnung eines Strafverfah- rens wegen Terrorpropaganda führen könne. Insgesamt sei aufgrund des geltend gemachten Strafverfahrens aber nicht mit erheblicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu erwarten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine Beweismittel für ihre exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht habe. Es gelinge ihr daher nicht, dieses Sachverhaltselement glaubhaft zu machen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM gehe davon aus, im gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren drohe ihr lediglich eine milde Sanktion, namentlich eine bedingte Strafe oder eine mit aufgeschobener Urteilsverkündung, da es sich bei ihr um eine Ersttäterin ohne politisches Profil handle. Bei der Aufschiebung der Urteils- verkündung handle es sich aber nicht um eine milde Form des Strafvoll- zugs, sondern um ein Instrument der politischen Kontrolle. Das Gericht stelle die Schuld fest, verschiebe jedoch die Verkündung der Strafe bei ei- ner fünfjährigen Bewährungszeit. Während dieser stehe die betroffene Per- son unter ständiger Beobachtung und jede erneute politische Betätigung, ein regierungskritischer Post oder eine Denunziation führe automatisch zur Vollstreckung der Strafe. Diese Form der Sanktion werde gemäss Berich- ten internationaler Organisationen gezielt gegenüber Journalisten, Aktivis- tinnen oder Kurden eingesetzt, um sie anhaltend unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen. Es handle sich um eine verdeckte Form der politischen Sanktion und nicht um eine harmlos erscheinende «Bewäh- rungsstrafe». Das SEM verkenne die Tragweite des gegen die Beschwer- deführerin eingeleiteten Verfahrens. Der Tatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation werde in der Türkei äusserst weit und willkürlich ausgelegt und es würden darunter auch alltägliche Meinungsäusserungen sowie journalistische Tätigkeiten subsumiert. Das vorliegende Verfahren
D-8603/2025 Seite 9 sei klar politisch motiviert. Die Anklage gründe auf der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Minderheit und ihren regimekritischen Äusserungen. Sie stamme aus einer Familie, die als «PKK-nahe» gelte. Ihr Ehemann sei in Polizeigewahrsam ums Leben gekommen und als dessen Angehörige habe sie unter Beobachtung gestanden. Bereits die Existenz eines – wie vorliegend – politisch motivierten Verfahrens schaffe ein erheb- liches Risiko für eine willkürliche Inhaftierung und führe dazu, dass eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bestehe. Darüber hinaus drohe ihr in der Türkei eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, da Untersuchungshaft dort mit einem hohen Risiko von Misshand- lungen verbunden sei. Das SEM habe es unterlassen, die Bedeutung des hängigen Verfahrens und die eingereichten Beweismittel, darunter die An- klageschrift und den Vorführbefehl, umfassend zu prüfen. Damit habe es seine Abklärungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sodann sei die Auffassung der Vorinstanz, die Strafverfolgung in der Türkei sei als rechtmässig anzusehen, nicht haltbar. Das Teilen von politischen Inhalten falle in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die Beschwerde- führerin drücke mit ihren Beiträgen Solidarität mit dem kurdischen Volk aus und diese enthielten keinen Aufruf zu Gewalt. Weiter habe sie sich in der Schweiz mehrfach an Demonstrationen der kurdischen Diaspora beteiligt und sei auf Fotos und Videos identifizierbar. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass solche Aufnahmen als zusätzliche Beweise im laufenden Strafverfahren gegen sie verwendet würden. Die türkische Justiz vermöge im Bereich der sogenannten Terrorpropaganda keine fairen Verfahren zu garantieren. Es komme zu willkürlicher Untersuchungshaft, verbunden mit Misshandlungen. Die Beschwerdeführerin werde von den heimatlichen Be- hörden als regimekritische Kurdin wahrgenommen, gegen die ein Strafver- fahren laufe. Unter diesen Umständen bestehe eine erhebliche Wahr- scheinlichkeit, dass sie in der Türkei flüchtlingsrechtlich relevanten Nach- teilen ausgesetzt würde.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-8603/2025 Seite 10 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzungen des SEM zu bestätigen sind und die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) bei einer Rückkehr in den Heimat- staat keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten haben.
E. 7.2 Bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hat das SEM festge- stellt, dass die Beschwerdeführerin über kein besonderes politisches Profil verfügt. Zwar hat sie eigenen Angaben zufolge über längere Zeit die PKK unterstützt, indem sie diese mit Gütern aus ihrem Laden versorgt und für deren Angehörige gekocht habe (vgl. SEM-Akte […]-47/17 [nachfolgend: Akte 47/17], F55). Nach dem Tod ihres Ehemannes in Polizeigewahrsam lebte sie indessen noch mehrere Jahre im Heimatstaat, ohne dass sie von den Behörden behelligt worden wäre (vgl. Akte 47/17, F86). Zudem handelt es sich offenbar um eine blosse Vermutung, dass die festgenommene Ver- wandte sie tatsächlich denunziert habe (vgl. Akte 47/17, F84). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Behörden ihre Unterstützung der PKK be- kannt war, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass sich die Razzien, die im Anschluss an die Verhaftung der Verwandten im Dorf stattgefunden hätten (vgl. Akte 47/17, F82 f. sowie F113 ff.), nicht gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet haben. Ebenso wenig wurde sie während ihres Aufenthalts im Heimatstaat strafrechtlich belangt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich in expo- nierter Weise politisch betätigt hätte. Eigenen Angaben zufolge sei sie An- alphabetin und wisse nicht, wie Beiträge auf den sozialen Medien veröf- fentlicht werden, weshalb dies ihr Sohn für sie mache (vgl. Akte 47/17, F58 und F64). Folglich verfügt sie weder über das Profil einer politischen Akti- vistin noch über jenes einer Journalistin, welche mit einer drohenden Straf- verfolgung zum Schweigen gebracht werden soll.
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E. 7.3 Gemäss den eingereichten Justizdokumenten ist – unter Annahme von deren Authentizität, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellungen nicht näher zu prüfen ist – gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfah- ren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet wor- den. In diesem Zusammenhang wurde im ordentlichen Verfahren unter an- derem ein Vorführbefehl vom 24. August 2022 eingereicht. Das SEM äus- serte sich in seiner Verfügung vom 18. Januar 2024 ausführlich zum gel- tend gemachten Strafverfahren in der Türkei und kam zum Schluss, ange- sichts des persönlichen Profils der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass sie in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe (vgl. dort Ziff. II/2.). Im vorliegen- den Verfahren wurden neu insbesondere eine Anklageschrift vom 24. Mai 2023, ein gerichtlicher Eröffnungsbeschluss vom 26. Mai 2023 sowie meh- rere Verhandlungsprotokolle eingereicht. Es wurde nicht näher dargelegt, weshalb die vorbestehenden Unterlagen nicht bereits im Rahmen des or- dentlichen Verfahrens eingereicht werden konnten. Dessen ungeachtet ist jedoch festzustellen, dass gegen die Beschwerdeführerin zwar Anklage er- hoben wurde und ein gerichtlicher Festnahmebefehl ergangen ist. Entge- gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt dies für sich allein jedoch noch nicht dazu, dass von einer politischen Verfolgung ausgegan- gen werden müsste.
E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeu- tung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumula- tiv vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsver- fahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die vorliegend ein- gereichten Unterlagen als authentisch erachtet werden, wäre dieses Ele- ment angesichts der Anklageschrift, des Eröffnungsbeschlusses und der Verhandlungsprotokolle erfüllt. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann- ten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes
D-8603/2025 Seite 12 politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbelei- digung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
E. 7.5 Im Fall der Beschwerdeführerin liegt weder eine Verurteilung noch eine Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs vor. Sie hatte bislang persönlich noch nie Probleme mit den türkischen Behörden, weshalb un- geachtet des Umstands, dass ihr Ehemann nach einer Festnahme durch die türkischen Sicherheitsbehörden verstorben ist, nicht von einem beson- deren politischen Profil auszugehen ist. Die von ihr geltend gemachten exil- politischen Tätigkeiten sind bis heute nicht durch Beweismittel belegt. Die in der Beschwerde geäusserte Kritik, das SEM habe diesbezüglich pro- zessuale Fehler begangen (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift), ist nicht nach- vollziehbar. Selbst wenn die Vorinstanz auf eine mit Schreiben vom 5. Juni 2025 beantragte Fristverlängerung zur Einreichung von weiteren Unterla- gen nicht reagiert hat, wurden diesbezüglich weder bis zum Erlass der an- gefochtenen Verfügung noch mit der Beschwerde weitere Beweismittel vorgelegt. Es wird nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte. Somit wird lediglich behauptet, die Beschwerdeführerin habe an zahlreichen regimekritischen Veranstaltun- gen der kurdischen Diaspora teilgenommen und sei für die heimatlichen Behörden identifizierbar. Zudem handelt es sich bei derartigen Tätigkeiten
– die blosse Teilnahme an Kundgebungen – um niederschwellige politische Aktivitäten, welche nicht geeignet erscheinen, ein massgebliches politi- sches Profil zu verleihen. Entsprechend ist die Feststellung des SEM, dass es der Beschwerdeführerin an einem solchen fehlt, nicht zu beanstanden. Ferner trat sie strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung und gilt somit als Ersttäterin. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, sie hätte bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu- kunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetztes zu befürchten. Selbst wenn also die eingereichten Beweismittel als echt erachtet werden und davon ausgegangen wird, im Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei zwischenzeitlich Anklage gegen die Beschwer- deführerin erhoben worden, fehlt es an den übrigen Voraussetzungen ge- mäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz des betreffenden Verfahrens erforderlich wären. Die Zugehörig- keit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie reicht auch in Kombi- nation mit ihrem familiären Hintergrund und regimekritischen Äusserungen
D-8603/2025 Seite 13 auf Facebook nicht aus, um von einem massgeblichen politischen Profil auszugehen. Diese Faktoren lagen im Übrigen bereits im Zeitpunkt des ersten Asylentscheids vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ihr Pro- fil zwischenzeitlich verschärft haben sollte. An dieser Stelle ist erneut da- rauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Ver- fahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien tatsächlich zu einer Ver- urteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Entgegen den Aus- führungen in der Beschwerde kann somit nicht mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin bei ei- ner Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheits- strafe drohen würde.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei einer relevanten Verfolgung beziehungsweise einem ernsthaften Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Es gelingt ihr folglich nicht, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 7.7 In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse ist darauf hin- zuweisen, dass sich das SEM bereits im Asylentscheid vom 18. Januar 2024 mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinan- dergesetzt hat. Unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lage kam es dabei zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut- bar und möglich erweise (vgl. dort Ziff. III). In der Eingabe vom 19. April 2024 wurde in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, von den fünf in der Schweiz lebenden Kindern der Beschwerdeführerin seien drei noch minderjährig. Diese seien gut integriert, gingen hier zur Schule und es wi- derspreche deren Interesse, aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld her- ausgenommen und ins Herkunftsland geschickt zu werden. Weder damit noch mit den Ausführungen in der Beschwerde wird indessen dargetan, dass sich die Situation seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich verändert hätte. Das SEM wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die (minderjährigen) Kinder auch nach einem knapp vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz noch starke soziale Bindungen zu ihrer Familie und zur heimatlichen Kultur hätten. Ihre Ausbildung könnten sie in der Tür- kei fortsetzen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich so stark
D-8603/2025 Seite 14 integriert hätten, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen wäre und eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar erschiene respektive mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Des Weiteren sind auch keine Hin- weise dafür ersichtlich, dass – wie in der Beschwerde vorgebracht wird – eine Rückkehr die körperliche und psychische Entwicklung der Kinder ernsthaft gefährden könnte, zumal sie den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht haben und mithin in ein vertrautes soziales Umfeld zu- rückkehren. Schliesslich ist auch nicht belegt, dass die Beschwerdeführe- rin derart schwere gesundheitliche Probleme hat, dass eine Rückkehr für sie mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK verbunden wäre oder unzumutbar erschiene. Insgesamt wurde im Rahmen des vorliegenden Folgeverfah- rens nichts vorgebracht, das geeignet, wäre, zu einer anderen Einschät- zung als den vom SEM bereits in der Verfügung vom 18. Januar 2024 ge- troffenen Feststellungen zu führen.
E. 7.8 Sodann besteht auch keine Veranlassung, die Sache – wie subeventu- aliter beantragt wird – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Vorinstanz hat sich entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde ausreichend mit dem geltend gemachten Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die eingereichten Beweismit- tel wurden angemessen berücksichtigt und die möglichen Konsequenzen des Verfahrens wurden in die Beurteilung miteinbezogen. Dabei wurden die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt und gestützt darauf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevan- ten Strafe als gering eingeschätzt. Es trifft somit nicht zu, dass das SEM von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Ferner sind auch keine Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Nachweis der behaupteten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdefüh- rerin zu erkennen, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Der entsprechende (Subeventual-)Antrag ist folglich abzuweisen.
E. 7.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Mehrfachge- such respektive Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2024 zu Recht ab- gelehnt hat.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 9.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären den Beschwerde- führenden grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Er- heben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist.
E. 9.2 Weiter wurde in der Beschwerde beantragt, den Beschwerdeführenden sei gestützt auf Art. 102m AsylG eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei- zuordnen. Sowohl bei Wiedererwägungs- als auch bei Mehrfachgesuchen ist die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf diese Be- stimmung jedoch ausgeschlossen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Stattdes- sen kann einer Partei gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ein Anwalt bestellt wer- den, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. In Verfahren, wel- che – wie vorliegend – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind indessen strenge Massstäbe an die unentgeltliche Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Praxisgemäss wird diese nur gewährt, wenn ein Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwie- rigkeiten aufweist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens- kosten auferlegt.
- Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8603/2025 Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), und die Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Januar 2022 gemeinsam mit E._______ (N [...]) und F._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich ihrer Anhörung machte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Familie im Dorf G._______ in der Provinz H._______ gelebt und dort zusammen mit ihrem Ehemann einen Laden geführt. Sie hätten der Guerilla (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) geholfen, indem sie diese mit Kleidern und Esswaren versorgt oder deren Angehörige beherbergt hätten. Im Jahr 2018 habe die Gendarmerie eine Hausrazzia bei ihnen durchgeführt und ihren Ehemann mitgenommen. Eine Woche später habe sie einen Anruf erhalten und ihr sei mitgeteilt worden, dass ihr Mann einen Herzinfarkt erlitten habe und verstorben sei. Sie sei mit ihrem Sohn E._______ in die Leichenhalle gegangen und sie hätten gesehen, dass der Leichnam Spuren von Schlägen aufgewiesen habe. Nach diesem Vorfall sei ihr Sohn F._______ von der Schule geworfen worden. Er habe sich in der Folge mit ihr zusammen um den Laden gekümmert. Die Tochter ihres Onkels sei schliesslich in die Berge gegangen und auf dem Weg dorthin von den Behörden aufgegriffen worden. Unter Folter habe sie die Namen der Personen verraten, welche die Guerilla unterstützt hätten, weshalb drei Söhne des Onkels verhaftet worden seien. Sie selbst habe befürchtet, dass ihre Familie ebenfalls festgenommen werde. Sie seien daher umgehend nach Istanbul geflohen und von dort nach Europa weitergereist. Nach der Ausreise habe sie erfahren, dass die türkischen Behörden gegen sie ein Verfahren eröffnet hätten wegen ihrer Beiträge auf Facebook. Der Anwalt ihres Bruders habe ihr diesbezüglich verschiedene Dokumente zukommen lassen. A.c Als Beweismittel wurden unter anderem Unterlagen aus einem türkischen Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingereicht, namentlich ein Untersuchungsbericht sowie ein Vorführbefehl vom 24. August 2022. A.d Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2017 keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Weiter sei nicht ersichtlich, dass sie persönlich nach der Verhaftung ihrer Verwandten gesucht worden sei. Zwar sei es im Dorf zu Razzien gekommen, welche aber nicht ihr gegolten hätten. Sie mache auch nicht geltend, dass nach ihrer Flucht diesbezüglich noch etwas vorgefallen wäre. Es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass die Verwandte sie tatsächlich denunziert und die Behörden Kenntnis von ihren Hilfeleistungen zugunsten der PKK gehabt hätten. Sodann werde vorgebracht, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien eingeleitet worden und ein Vorführbefehl ergangen sei. Ein Gerichtsverfahren sei indessen noch nicht eröffnet worden. In der Türkei würden derartige Ermittlungsverfahren in hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt. Es sei daher offen, ob es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren und später einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen würde. Sie sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf. Insgesamt hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. A.e Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-1036/2024 vom 18. März 2024 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein, nachdem die eingeforderte Beschwerdeverbesserung als ungenügend erachtet wurde, weil es dieser - wie bereits der Beschwerdeeingabe - an konkreten und begründeten Rechtsbegehren fehlte. B. B.a Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. Diesem lagen eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ vom 24. Mai 2023, ein Eingangsbeschluss des (...) vom 26. Mai 2023 sowie zwei Verhandlungsprotokolle desselben Gerichts vom 7. September 2023 respektive 21. Dezember 2023 bei. Zur Begründung des Gesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, dass zahlreiche Angehörige Mitglieder der kurdischen Partei gewesen und deshalb in Konflikt mit den türkischen Behörden geraten seien. Eine Tante und ein Bruder lebten als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Sie selbst sei exilpolitisch aktiv und beteilige sich an Demonstrationen der kurdischen Diaspora gegen die türkische Regierung. Es sei bekannt, dass die türkischen Behörden ihre im Ausland lebenden Staatsbürger überwachten und politisch aktive Personen bei einer Rückkehr umgehend verhaftet würden. Zudem habe sie nach dem negativen Asylentscheid von ihrem türkischen Anwalt neue Beweismittel erhalten. Zwischenzeitlich sei gegen sie Anklage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation erhoben worden und das (...) habe ein entsprechendes Verfahren eröffnet. Sie stehe aufgrund ihrer Unterstützung des kurdischen Kampfes auf einer schwarzen Liste des Staates, habe über viele Jahre hinweg die Guerilla unterstützt und ihr Ehemann sei in Haft verstorben. Vor diesem Hintergrund habe sie eine schwere Strafe zu erwarten. B.b Das SEM forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Mai 2025 auf, Übersetzungen der eingereichten Dokumente einzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie mit Eingabe vom 5. Juni 2025 nach. Zudem wurden weitere Beweismittel eingereicht, namentlich ein Verhandlungsprotokoll des (...) vom 13. März 2025. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2025 stellte das SEM wiederum fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Mehrfachgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es das in der Eingabe vom 19. April 2024 gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, respektive es seien - wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Asylgewährung verneinen sollte - sie mindestens vorläufig aufzunehmen, da eine Rückschiebung in die Türkei aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. November 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 In der Beschwerde wird zwar beantragt, der Entscheid des SEM vom 9. Oktober 2025 sei aufzuheben. Konkret werden jedoch lediglich Anträge betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen gestellt. Weder den Rechtsbegehren noch der Begründung lässt sich entnehmen, dass die Ablehnung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten respektive die Erhebung einer Gebühr durch das SEM ebenfalls angefochten werden soll. Entsprechend sind die betreffenden Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 19. April 2024 als Mehrfachgesuch entgegen. Diese stützt sich im Kern auf neue Beweismittel betreffend das Strafverfahren, welches in der Türkei gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. Die betreffenden Unterlagen sind indessen vor dem negativen Asylentscheid im ordentlichen Verfahren respektive dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2024 entstanden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch eingestuft hat oder ob es sich dabei um ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch handelt. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 4.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft ergibt, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. 4.4 Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. April 2024 wird ersichtlich, dass sich die wesentlichen neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel auf Umstände - ein in der Türkei eingeleitetes Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation - beziehen, welche bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht wurden. Die vorgelegten Beweismittel sind schon vor dem Abschluss des ersten Verfahrens entstanden, namentlich die am 24. Mai 2023 ausgestellte Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss vom 26. Mai 2023. Dasselbe gilt für die beiden Verhandlungsprotokolle vom 7. September respektive 21. Dezember 2023. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung trifft es somit nicht zu, dass neu die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda geltend gemacht wird. Vielmehr werden weitere Beweismittel in Bezug auf ein bereits zuvor geltend gemachtes Verfahren eingereicht. Damit werden grundsätzlich Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgebracht. Nachdem das Verfahren D-1036/2024 vor Bundesverwaltungsgericht mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde, wären solche Gründe im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen. Die Vorinstanz hätte die Eingabe der Beschwerdeführenden somit - unabhängig von der Betitelung als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen sollen. Im Ergebnis ist jedoch weniger die Einordnung des Gesuchs entscheidend, wichtig ist vielmehr, dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen geprüft hat, was vorliegend der Fall ist. Indem das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden als Mehrfachgesuch qualifiziert und anhand genommen hat, ist ihnen somit kein Nachteil entstanden. 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 9. Oktober 2025 aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zeigten, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden sei. Es sei Anklage erhoben worden und das Verfahren sei erstinstanzlich beim (...) (mit der Verfahrensnummer [...]) hängig. Zudem sei ein Vorführbefehl gegen sie erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung jedoch davon aus, dass die Anzahl an Verurteilungen bei derartigen Delikten nur rund ein Drittel ausmache. Weiter werde der Strafrahmen in der Praxis - namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - in der Regel nicht ausgeschöpft; allfällige Freiheitsstrafen würden häufig bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils werde aufgeschoben. Nachdem die Beschwerdeführerin strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Das geltend gemachte Strafverfahren sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ausserdem seien keine Hinweise für eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden und das Risiko, dass sie bei der Wiedereinreise festgenommen und inhaftiert werde, sei als gering einzuschätzen. Ferner ergebe sich aus der Anklageschrift vom 24. Mai 2023, dass die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin vorwerfen, sie habe auf ihrem Facebook-Konto mehrere Fotos und Beiträge zur PKK gepostet respektive geteilt. Den Akten lasse sich entnehmen, dass diese Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien, nachdem sie unter anderem Bilder von bewaffneten Kämpfern des militanten Flügels der PKK verbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es sei nachvollziehbar und grundsätzlich rechtsstaatlich legitim, dass dies zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda führen könne. Insgesamt sei aufgrund des geltend gemachten Strafverfahrens aber nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu erwarten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine Beweismittel für ihre exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht habe. Es gelinge ihr daher nicht, dieses Sachverhaltselement glaubhaft zu machen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM gehe davon aus, im gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren drohe ihr lediglich eine milde Sanktion, namentlich eine bedingte Strafe oder eine mit aufgeschobener Urteilsverkündung, da es sich bei ihr um eine Ersttäterin ohne politisches Profil handle. Bei der Aufschiebung der Urteilsverkündung handle es sich aber nicht um eine milde Form des Strafvollzugs, sondern um ein Instrument der politischen Kontrolle. Das Gericht stelle die Schuld fest, verschiebe jedoch die Verkündung der Strafe bei einer fünfjährigen Bewährungszeit. Während dieser stehe die betroffene Person unter ständiger Beobachtung und jede erneute politische Betätigung, ein regierungskritischer Post oder eine Denunziation führe automatisch zur Vollstreckung der Strafe. Diese Form der Sanktion werde gemäss Berichten internationaler Organisationen gezielt gegenüber Journalisten, Aktivistinnen oder Kurden eingesetzt, um sie anhaltend unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen. Es handle sich um eine verdeckte Form der politischen Sanktion und nicht um eine harmlos erscheinende «Bewährungsstrafe». Das SEM verkenne die Tragweite des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahrens. Der Tatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation werde in der Türkei äusserst weit und willkürlich ausgelegt und es würden darunter auch alltägliche Meinungsäusserungen sowie journalistische Tätigkeiten subsumiert. Das vorliegende Verfahren sei klar politisch motiviert. Die Anklage gründe auf der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Minderheit und ihren regimekritischen Äusserungen. Sie stamme aus einer Familie, die als «PKK-nahe» gelte. Ihr Ehemann sei in Polizeigewahrsam ums Leben gekommen und als dessen Angehörige habe sie unter Beobachtung gestanden. Bereits die Existenz eines - wie vorliegend - politisch motivierten Verfahrens schaffe ein erhebliches Risiko für eine willkürliche Inhaftierung und führe dazu, dass eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bestehe. Darüber hinaus drohe ihr in der Türkei eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, da Untersuchungshaft dort mit einem hohen Risiko von Misshandlungen verbunden sei. Das SEM habe es unterlassen, die Bedeutung des hängigen Verfahrens und die eingereichten Beweismittel, darunter die Anklageschrift und den Vorführbefehl, umfassend zu prüfen. Damit habe es seine Abklärungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sodann sei die Auffassung der Vorinstanz, die Strafverfolgung in der Türkei sei als rechtmässig anzusehen, nicht haltbar. Das Teilen von politischen Inhalten falle in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die Beschwerdeführerin drücke mit ihren Beiträgen Solidarität mit dem kurdischen Volk aus und diese enthielten keinen Aufruf zu Gewalt. Weiter habe sie sich in der Schweiz mehrfach an Demonstrationen der kurdischen Diaspora beteiligt und sei auf Fotos und Videos identifizierbar. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass solche Aufnahmen als zusätzliche Beweise im laufenden Strafverfahren gegen sie verwendet würden. Die türkische Justiz vermöge im Bereich der sogenannten Terrorpropaganda keine fairen Verfahren zu garantieren. Es komme zu willkürlicher Untersuchungshaft, verbunden mit Misshandlungen. Die Beschwerdeführerin werde von den heimatlichen Behörden als regimekritische Kurdin wahrgenommen, gegen die ein Strafverfahren laufe. Unter diesen Umständen bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in der Türkei flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt würde. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzungen des SEM zu bestätigen sind und die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten haben. 7.2 Bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hat das SEM festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über kein besonderes politisches Profil verfügt. Zwar hat sie eigenen Angaben zufolge über längere Zeit die PKK unterstützt, indem sie diese mit Gütern aus ihrem Laden versorgt und für deren Angehörige gekocht habe (vgl. SEM-Akte [...]-47/17 [nachfolgend: Akte 47/17], F55). Nach dem Tod ihres Ehemannes in Polizeigewahrsam lebte sie indessen noch mehrere Jahre im Heimatstaat, ohne dass sie von den Behörden behelligt worden wäre (vgl. Akte 47/17, F86). Zudem handelt es sich offenbar um eine blosse Vermutung, dass die festgenommene Verwandte sie tatsächlich denunziert habe (vgl. Akte 47/17, F84). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Behörden ihre Unterstützung der PKK bekannt war, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass sich die Razzien, die im Anschluss an die Verhaftung der Verwandten im Dorf stattgefunden hätten (vgl. Akte 47/17, F82 f. sowie F113 ff.), nicht gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet haben. Ebenso wenig wurde sie während ihres Aufenthalts im Heimatstaat strafrechtlich belangt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich in exponierter Weise politisch betätigt hätte. Eigenen Angaben zufolge sei sie Analphabetin und wisse nicht, wie Beiträge auf den sozialen Medien veröffentlicht werden, weshalb dies ihr Sohn für sie mache (vgl. Akte 47/17, F58 und F64). Folglich verfügt sie weder über das Profil einer politischen Aktivistin noch über jenes einer Journalistin, welche mit einer drohenden Strafverfolgung zum Schweigen gebracht werden soll. 7.3 Gemäss den eingereichten Justizdokumenten ist - unter Annahme von deren Authentizität, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellungen nicht näher zu prüfen ist - gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang wurde im ordentlichen Verfahren unter anderem ein Vorführbefehl vom 24. August 2022 eingereicht. Das SEM äusserte sich in seiner Verfügung vom 18. Januar 2024 ausführlich zum geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei und kam zum Schluss, angesichts des persönlichen Profils der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass sie in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe (vgl. dort Ziff. II/2.). Im vorliegenden Verfahren wurden neu insbesondere eine Anklageschrift vom 24. Mai 2023, ein gerichtlicher Eröffnungsbeschluss vom 26. Mai 2023 sowie mehrere Verhandlungsprotokolle eingereicht. Es wurde nicht näher dargelegt, weshalb die vorbestehenden Unterlagen nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingereicht werden konnten. Dessen ungeachtet ist jedoch festzustellen, dass gegen die Beschwerdeführerin zwar Anklage erhoben wurde und ein gerichtlicher Festnahmebefehl ergangen ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt dies für sich allein jedoch noch nicht dazu, dass von einer politischen Verfolgung ausgegangen werden müsste. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die vorliegend eingereichten Unterlagen als authentisch erachtet werden, wäre dieses Element angesichts der Anklageschrift, des Eröffnungsbeschlusses und der Verhandlungsprotokolle erfüllt. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 7.5 Im Fall der Beschwerdeführerin liegt weder eine Verurteilung noch eine Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs vor. Sie hatte bislang persönlich noch nie Probleme mit den türkischen Behörden, weshalb ungeachtet des Umstands, dass ihr Ehemann nach einer Festnahme durch die türkischen Sicherheitsbehörden verstorben ist, nicht von einem besonderen politischen Profil auszugehen ist. Die von ihr geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind bis heute nicht durch Beweismittel belegt. Die in der Beschwerde geäusserte Kritik, das SEM habe diesbezüglich prozessuale Fehler begangen (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift), ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Vorinstanz auf eine mit Schreiben vom 5. Juni 2025 beantragte Fristverlängerung zur Einreichung von weiteren Unterlagen nicht reagiert hat, wurden diesbezüglich weder bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung noch mit der Beschwerde weitere Beweismittel vorgelegt. Es wird nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte. Somit wird lediglich behauptet, die Beschwerdeführerin habe an zahlreichen regimekritischen Veranstaltungen der kurdischen Diaspora teilgenommen und sei für die heimatlichen Behörden identifizierbar. Zudem handelt es sich bei derartigen Tätigkeiten - die blosse Teilnahme an Kundgebungen - um niederschwellige politische Aktivitäten, welche nicht geeignet erscheinen, ein massgebliches politisches Profil zu verleihen. Entsprechend ist die Feststellung des SEM, dass es der Beschwerdeführerin an einem solchen fehlt, nicht zu beanstanden. Ferner trat sie strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung und gilt somit als Ersttäterin. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, sie hätte bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetztes zu befürchten. Selbst wenn also die eingereichten Beweismittel als echt erachtet werden und davon ausgegangen wird, im Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei zwischenzeitlich Anklage gegen die Beschwerdeführerin erhoben worden, fehlt es an den übrigen Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz des betreffenden Verfahrens erforderlich wären. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie reicht auch in Kombination mit ihrem familiären Hintergrund und regimekritischen Äusserungen auf Facebook nicht aus, um von einem massgeblichen politischen Profil auszugehen. Diese Faktoren lagen im Übrigen bereits im Zeitpunkt des ersten Asylentscheids vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ihr Profil zwischenzeitlich verschärft haben sollte. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe drohen würde. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei einer relevanten Verfolgung beziehungsweise einem ernsthaften Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Es gelingt ihr folglich nicht, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7.7 In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse ist darauf hinzuweisen, dass sich das SEM bereits im Asylentscheid vom 18. Januar 2024 mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat. Unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lage kam es dabei zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise (vgl. dort Ziff. III). In der Eingabe vom 19. April 2024 wurde in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, von den fünf in der Schweiz lebenden Kindern der Beschwerdeführerin seien drei noch minderjährig. Diese seien gut integriert, gingen hier zur Schule und es widerspreche deren Interesse, aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld herausgenommen und ins Herkunftsland geschickt zu werden. Weder damit noch mit den Ausführungen in der Beschwerde wird indessen dargetan, dass sich die Situation seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich verändert hätte. Das SEM wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die (minderjährigen) Kinder auch nach einem knapp vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz noch starke soziale Bindungen zu ihrer Familie und zur heimatlichen Kultur hätten. Ihre Ausbildung könnten sie in der Türkei fortsetzen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich so stark integriert hätten, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen wäre und eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar erschiene respektive mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Des Weiteren sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - eine Rückkehr die körperliche und psychische Entwicklung der Kinder ernsthaft gefährden könnte, zumal sie den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht haben und mithin in ein vertrautes soziales Umfeld zurückkehren. Schliesslich ist auch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin derart schwere gesundheitliche Probleme hat, dass eine Rückkehr für sie mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK verbunden wäre oder unzumutbar erschiene. Insgesamt wurde im Rahmen des vorliegenden Folgeverfahrens nichts vorgebracht, das geeignet, wäre, zu einer anderen Einschätzung als den vom SEM bereits in der Verfügung vom 18. Januar 2024 getroffenen Feststellungen zu führen. 7.8 Sodann besteht auch keine Veranlassung, die Sache - wie subeventualiter beantragt wird - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ausreichend mit dem geltend gemachten Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die eingereichten Beweismittel wurden angemessen berücksichtigt und die möglichen Konsequenzen des Verfahrens wurden in die Beurteilung miteinbezogen. Dabei wurden die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt und gestützt darauf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe als gering eingeschätzt. Es trifft somit nicht zu, dass das SEM von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Ferner sind auch keine Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Nachweis der behaupteten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin zu erkennen, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnten. Der entsprechende (Subeventual-)Antrag ist folglich abzuweisen. 7.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2024 zu Recht abgelehnt hat.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären den Beschwerdeführenden grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. 9.2 Weiter wurde in der Beschwerde beantragt, den Beschwerdeführenden sei gestützt auf Art. 102m AsylG eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Sowohl bei Wiedererwägungs- als auch bei Mehrfachgesuchen ist die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf diese Bestimmung jedoch ausgeschlossen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Stattdessen kann einer Partei gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. In Verfahren, welche - wie vorliegend - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind indessen strenge Massstäbe an die unentgeltliche Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Praxisgemäss wird diese nur gewährt, wenn ein Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann