Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein alevitischer Kurde – reiste eigenen Angaben zufolge illegal, versteckt in einem Lastwagen, aus der Türkei aus. Vier bis fünf Tage später sei er in der Schweiz angekommen, wo er am 30. August 2024 um Asyl nachsuchte. Am 6. September 2024 fand die Personalien- aufnahme (ZEMIS-Direkterfassung) statt. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. September 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______ (nachfolgend Heimatdorf) in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen. In den 1990er Jahren habe er etwa acht Jahre in D._______ und ab Anfang 2000 bis zu seiner Ausreise in E._______ ge- lebt. In der Region um sein Heimatdorf gebe es verschiedene illegale Or- ganisationen (u.a. die Arbeiterpartei Kurdistans [PKK], die Partei der De- mokratischen Union [PYD] und den Islamischen Staat [IS]). In den Jahren 19(…)/19(…) seien Mitglieder dieser Organisationen immer wieder ins Dorf gekommen und hätten von den Bewohnern unter anderem Lebensmittel verlangt. Er und seine Familie seien deswegen vom Militär und der Polizei unter Druck gesetzt worden. Mehrmals – mitunter in den Jahren 19(…)/19(…) – seien sie auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo sie geschlagen sowie gefoltert und anschliessend wieder freigelassen wor- den seien. Von den Organisationen wiederum seien sie als Spione für die Behörden beschuldigt worden und jene hätten ihnen mit dem Tod, der Er- mordung von Familienangehörigen sowie mit dem Anzünden der Häuser gedroht. Sein Vater sei aufgefordert worden, zwei Söhne einer kurdischen Organisation zur Verfügung zu stellen, was dieser verweigert habe. Aus Angst vor einer Rekrutierung seien seine Brüder und er maximal zu zweit und lediglich zur Erntezeit ins Heimatdorf gegangen. Zuletzt sei er zwi- schen 19(…) und 19(…) auf einen Polizeiposten mitgenommen worden, als er sich in der Region aufgehalten habe. Er selbst sei nie Mitglied einer der genannten Organisationen und auch nicht politisch aktiv gewesen. Seine Familienangehörigen würden weiterhin von den Behörden und der Polizei belästigt werden und seine Eltern würden immer wieder aufgefor- dert, ihre Söhne zur Verfügung zu stellen. Ob es sich bei der Organisation um die PKK oder die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) handle, wisse er nicht. Ausgereist sei er, weil seine Eltern sich Sorgen
E-6318/2024 Seite 3 machen würden. Ein konkretes Ereignis, welches zu seiner Ausreise ge- führt habe, habe es nicht gegeben. Er sei regelmässig im Heimatdorf ge- wesen, zuletzt zwischen Juni und August 2023, wobei er lediglich bei An- kunft und Abreise von den Behörden registriert worden sei; ihm sei nichts passiert. Im Übrigen habe er ausserhalb des Heimatdorfs keine Probleme gehabt. Betreffend den medizinischen Sachverhalt, gab er an, ihm fehle nichts; es gehe ihm gesundheitlich gut. Weder befinde er sich in ärztlicher Behand- lung noch nehme er Medikamente ein. C. Mit Eingabe vom 26. September 2024 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zum Entscheidentwurf des SEM. D. Mit Verfügung vom 30. September 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte des- sen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug an, lehnte den Antrag auf Aktenein- sicht in den SIS-Auszug ab und verfügte die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Am 30. September 2024 legte die damalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 (Poststempel 7. Oktober 2024) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbe- schwerde ein. Gemäss den auf Türkisch verfassten Rechtsbegehren be- antragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flücht- ling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar und möglich sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten; allenfalls sei die aufschie- bende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei die zuständige Behörde vor- sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei
E-6318/2024 Seite 4 der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer se- paraten Verfügung darüber zu informieren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
8. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Am 9. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-6318/2024 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse, die mittlerweile mehr als 25 Jahre zurücklägen, stünden weder in einem zeitlichen noch einem sachlich kausalen Zusammenhang zur Ausreise, zumal er seit den 1990er Jahren in D._______ und ab Anfang 2000 bis zur Ausreise in E._______ gelebt habe, wo er weder mit illegalen Organisationen, noch mit der Polizei oder Behörden Probleme gehabt habe.
E-6318/2024 Seite 6 Es sei zudem auch nicht davon auszugehen, dass ihm in der Türkei in ab- sehbarer Zukunft eine Rekrutierung oder eine persönliche Gefahr durch die genannten Organisationen drohe. Zum einen beziehe sich die geschilderte Angst vor einer möglichen Rekrutierung durch illegale Organisationen in der Region C._______ auf allgemeine Aufforderungen gegenüber seinen Eltern und vieler Verwandter sowie anderer Personen aus dem Heimatdorf. Die Ausführungen dazu seien vage und allgemein geblieben; auch habe er weder die Organisationen konkret zuordnen, noch habe er eine für ihn be- stehende potentielle Gefahr benennen können. Zum anderen hätten sich sowohl seine Brüder als auch er in den vergangenen Jahren regelmässig im Heimatdorf aufgehalten, ohne dass es zu den befürchteten Rekrutierun- gen oder anderen Problemen mit dort agierenden illegalen Organisationen gekommen sei. Auch sei er zuletzt zwischen Juni und August 2023 über einen längeren Zeitraum hinweg im Heimatdorf gewesen und habe von kei- nen Zwischenfällen berichtet. Es lägen keinerlei Hinweise über persönliche Kontakte oder persönliche Probleme mit diesen Organisationen vor, trotz regelmässigen Aufenthalts im Heimatdorf. Im Übrigen sei es ihm möglich und zumutbar, sich als Aufenthaltsalterna- tive wieder in E._______ niederzulassen, wo seine Familie lebe und er in den vergangenen fast 25 Jahren gelebt und gearbeitet habe. Die von ihm geltend gemachten Nachteile würden sich aus lokal und regional be- schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, wes- halb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Weder den Akten, noch seinen Aussagen liessen sich darüber hinaus Hin- weise entnehmen, dass er sich in der Türkei in Lebensgefahr befunden habe, wie er in der Stellungnahme vom 26. September 2024 behauptet habe. Auch handle es sich beim Vorbringen – er wisse, dass er durch die PKK aufgegriffen worden wäre und sich dieser hätte anschliessen müssen
– lediglich um eine Vermutung, da er zuvor zu Protokoll gegeben habe, nicht zu wissen, welche Organisation ihn rekrutieren wolle. Selbst wenn es sich um die PKK handeln würde, verfüge er über eine Aufenthaltsalterna- tive in E._______.
E. 5.2 Anlässlich der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er leide weiterhin an den Traumata der systematischen Folter, die er jahrelang er- litten habe. Nach so vielen Jahren könne er in der Schweiz wieder frei at- men. Er habe sich von seiner Familie und seinem Land trennen müssen, damit ihnen nichts Schlimmes zustosse.
E-6318/2024 Seite 7 Während der Anhörung sei er nervös gewesen und habe sich – aufgrund seiner psychologischen Schwierigkeiten möglicherweise nicht angemes- sen und klar ausdrücken können. In seinem Heimatland sei der Krieg weiterhin sehr aktiv; täglich gebe es viele Angriffe. Angesichts seiner nicht-muslimischen Konfession, die von den Behörden nicht anerkannt werde, sei dies noch riskanter. Im Übrigen werde er jede negative Entscheidung ablehnen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen wird vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-Akte […]-20/10 S. 5 ff. sowie Zu- sammenfassung in E. 5.1 oben). Hervorzuheben ist der fehlende kausale Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme die letzten knapp 25 Jahre in E._______ leben konnte und während dieser Zeit regel- mässig – und ab circa 19(…) ohne Probleme – in sein Heimatdorf zurück- kehrte (vgl. SEM-Akte […]-16/14 F42 f., F72, F75–F77, F81–F83). Die Ausführungen anlässlich der Beschwerde vermögen an der richtigen Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern, zumal es sich lediglich um unsubstantiierte und vage Behauptungen handelt.
E. 6.2 Dem Anhörungsprotokoll lassen sich darüber hinaus keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer – wegen Nervosität und (behaup- teter) psychologischer Probleme – Mühe bekundet hätte, sich auszudrü- cken, zumal er dies lediglich als Vermutung äussert («peut-être», Be- schwerde S. 3). Er konnte die ihm gestellten Fragen ausführlich beantwor- ten und weder die damalige Rechtsvertretung noch der Beschwerdeführer haben während der Anhörung einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Der Beschwerdeführer bestätigte darüber hinaus, den Dolmetscher gut zu verstehen (SEM-Akte […]-16/14 F1). Im Übrigen hat er anlässlich der Beschwerde denn auch keine Sachverhaltsergänzungen vorgenom- men. Bei den auf Beschwerdeebene zum ersten Mal geltend gemachten psychologischen Problemen handelt es sich darüber hinaus lediglich um
E-6318/2024 Seite 8 eine unsubstantiierte und unbelegte Behauptung, die in den Akten keine Stütze findet (vgl. SEM-Akte […]-16/14 F5–F7).
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-6318/2024 Seite 9 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-6318/2024 Seite 10 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Kon- flikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkâri und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim Beschwerde- führer um einen Mann mit langjähriger Berufserfahrung (in der […]; als […] [vgl. SEM-Akte {…}-16/14 F5–F7, F51, F53 f.]), dessen Familie in der Re- gion C._______ über Ländereien und Nutztiere verfügt (vgl. SEM-Akte […]- 16/14 F28, F43, F70). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei, insbesondere in E._______ – wo er selbst seit Anfang 2000 gut gelebt habe (vgl. SEM-Akte […]-16/14 F60) –, über ein grosses familiäres Netzwerk (vgl. SEM-Akte […]-16/14 F26 f., F30, F33 f.), mit welchem er weiterhin in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte […]-16/14 F34 ff.). Aufgrund die- ser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-Akte […]-20/10 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer leidet darüber hinaus an keinen aktenkundigen, re- levanten gesundheitlichen Problemen, gab er noch in der Anhörung an, es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akte […]-16/14 F5–F7). Die erst auf Beschwerde- ebene unsubstantiiert und unbelegten psychischen Probleme vermögen an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, zumal allfäl- lige psychische Probleme in der Türkei behandelt werden könnten.
E. 8.4.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-6318/2024 Seite 11
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 In Bezug auf den nicht näher substantiierten Eventualantrag, der Be- schwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren, ist auf Art. 97 AsylG zu verweisen. Das Bundes- verwaltungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass die dem Ge- richt vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden und den dem Ge- richt zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits er- folgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM wenden. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung die zuständige Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kon- taktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und die Datenweiter- gabe an dieselben zu unterlassen.
E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Ver- fahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-6318/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6318/2024 Urteil vom 18. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein alevitischer Kurde - reiste eigenen Angaben zufolge illegal, versteckt in einem Lastwagen, aus der Türkei aus. Vier bis fünf Tage später sei er in der Schweiz angekommen, wo er am 30. August 2024 um Asyl nachsuchte. Am 6. September 2024 fand die Personalienaufnahme (ZEMIS-Direkterfassung) statt. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. September 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______ (nachfolgend Heimatdorf) in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen. In den 1990er Jahren habe er etwa acht Jahre in D._______ und ab Anfang 2000 bis zu seiner Ausreise in E._______ gelebt. In der Region um sein Heimatdorf gebe es verschiedene illegale Organisationen (u.a. die Arbeiterpartei Kurdistans [PKK], die Partei der Demokratischen Union [PYD] und den Islamischen Staat [IS]). In den Jahren 19(...)/19(...) seien Mitglieder dieser Organisationen immer wieder ins Dorf gekommen und hätten von den Bewohnern unter anderem Lebensmittel verlangt. Er und seine Familie seien deswegen vom Militär und der Polizei unter Druck gesetzt worden. Mehrmals - mitunter in den Jahren 19(...)/19(...) - seien sie auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo sie geschlagen sowie gefoltert und anschliessend wieder freigelassen worden seien. Von den Organisationen wiederum seien sie als Spione für die Behörden beschuldigt worden und jene hätten ihnen mit dem Tod, der Ermordung von Familienangehörigen sowie mit dem Anzünden der Häuser gedroht. Sein Vater sei aufgefordert worden, zwei Söhne einer kurdischen Organisation zur Verfügung zu stellen, was dieser verweigert habe. Aus Angst vor einer Rekrutierung seien seine Brüder und er maximal zu zweit und lediglich zur Erntezeit ins Heimatdorf gegangen. Zuletzt sei er zwischen 19(...) und 19(...) auf einen Polizeiposten mitgenommen worden, als er sich in der Region aufgehalten habe. Er selbst sei nie Mitglied einer der genannten Organisationen und auch nicht politisch aktiv gewesen. Seine Familienangehörigen würden weiterhin von den Behörden und der Polizei belästigt werden und seine Eltern würden immer wieder aufgefordert, ihre Söhne zur Verfügung zu stellen. Ob es sich bei der Organisation um die PKK oder die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) handle, wisse er nicht. Ausgereist sei er, weil seine Eltern sich Sorgen machen würden. Ein konkretes Ereignis, welches zu seiner Ausreise geführt habe, habe es nicht gegeben. Er sei regelmässig im Heimatdorf gewesen, zuletzt zwischen Juni und August 2023, wobei er lediglich bei Ankunft und Abreise von den Behörden registriert worden sei; ihm sei nichts passiert. Im Übrigen habe er ausserhalb des Heimatdorfs keine Probleme gehabt. Betreffend den medizinischen Sachverhalt, gab er an, ihm fehle nichts; es gehe ihm gesundheitlich gut. Weder befinde er sich in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente ein. C. Mit Eingabe vom 26. September 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. D. Mit Verfügung vom 30. September 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug an, lehnte den Antrag auf Akteneinsicht in den SIS-Auszug ab und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Am 30. September 2024 legte die damalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 (Poststempel 7. Oktober 2024) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde ein. Gemäss den auf Türkisch verfassten Rechtsbegehren beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar und möglich sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten; allenfalls sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Am 9. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse, die mittlerweile mehr als 25 Jahre zurücklägen, stünden weder in einem zeitlichen noch einem sachlich kausalen Zusammenhang zur Ausreise, zumal er seit den 1990er Jahren in D._______ und ab Anfang 2000 bis zur Ausreise in E._______ gelebt habe, wo er weder mit illegalen Organisationen, noch mit der Polizei oder Behörden Probleme gehabt habe. Es sei zudem auch nicht davon auszugehen, dass ihm in der Türkei in absehbarer Zukunft eine Rekrutierung oder eine persönliche Gefahr durch die genannten Organisationen drohe. Zum einen beziehe sich die geschilderte Angst vor einer möglichen Rekrutierung durch illegale Organisationen in der Region C._______ auf allgemeine Aufforderungen gegenüber seinen Eltern und vieler Verwandter sowie anderer Personen aus dem Heimatdorf. Die Ausführungen dazu seien vage und allgemein geblieben; auch habe er weder die Organisationen konkret zuordnen, noch habe er eine für ihn bestehende potentielle Gefahr benennen können. Zum anderen hätten sich sowohl seine Brüder als auch er in den vergangenen Jahren regelmässig im Heimatdorf aufgehalten, ohne dass es zu den befürchteten Rekrutierungen oder anderen Problemen mit dort agierenden illegalen Organisationen gekommen sei. Auch sei er zuletzt zwischen Juni und August 2023 über einen längeren Zeitraum hinweg im Heimatdorf gewesen und habe von keinen Zwischenfällen berichtet. Es lägen keinerlei Hinweise über persönliche Kontakte oder persönliche Probleme mit diesen Organisationen vor, trotz regelmässigen Aufenthalts im Heimatdorf. Im Übrigen sei es ihm möglich und zumutbar, sich als Aufenthaltsalternative wieder in E._______ niederzulassen, wo seine Familie lebe und er in den vergangenen fast 25 Jahren gelebt und gearbeitet habe. Die von ihm geltend gemachten Nachteile würden sich aus lokal und regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Weder den Akten, noch seinen Aussagen liessen sich darüber hinaus Hinweise entnehmen, dass er sich in der Türkei in Lebensgefahr befunden habe, wie er in der Stellungnahme vom 26. September 2024 behauptet habe. Auch handle es sich beim Vorbringen - er wisse, dass er durch die PKK aufgegriffen worden wäre und sich dieser hätte anschliessen müssen - lediglich um eine Vermutung, da er zuvor zu Protokoll gegeben habe, nicht zu wissen, welche Organisation ihn rekrutieren wolle. Selbst wenn es sich um die PKK handeln würde, verfüge er über eine Aufenthaltsalternative in E._______. 5.2 Anlässlich der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er leide weiterhin an den Traumata der systematischen Folter, die er jahrelang erlitten habe. Nach so vielen Jahren könne er in der Schweiz wieder frei atmen. Er habe sich von seiner Familie und seinem Land trennen müssen, damit ihnen nichts Schlimmes zustosse. Während der Anhörung sei er nervös gewesen und habe sich - aufgrund seiner psychologischen Schwierigkeiten möglicherweise nicht angemessen und klar ausdrücken können. In seinem Heimatland sei der Krieg weiterhin sehr aktiv; täglich gebe es viele Angriffe. Angesichts seiner nicht-muslimischen Konfession, die von den Behörden nicht anerkannt werde, sei dies noch riskanter. Im Übrigen werde er jede negative Entscheidung ablehnen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-20/10 S. 5 ff. sowie Zusammenfassung in E. 5.1 oben). Hervorzuheben ist der fehlende kausale Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme die letzten knapp 25 Jahre in E._______ leben konnte und während dieser Zeit regelmässig - und ab circa 19(...) ohne Probleme - in sein Heimatdorf zurückkehrte (vgl. SEM-Akte [...]-16/14 F42 f., F72, F75-F77, F81-F83). Die Ausführungen anlässlich der Beschwerde vermögen an der richtigen Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern, zumal es sich lediglich um unsubstantiierte und vage Behauptungen handelt. 6.2 Dem Anhörungsprotokoll lassen sich darüber hinaus keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer - wegen Nervosität und (behaupteter) psychologischer Probleme - Mühe bekundet hätte, sich auszudrücken, zumal er dies lediglich als Vermutung äussert («peut-être», Beschwerde S. 3). Er konnte die ihm gestellten Fragen ausführlich beantworten und weder die damalige Rechtsvertretung noch der Beschwerdeführer haben während der Anhörung einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Der Beschwerdeführer bestätigte darüber hinaus, den Dolmetscher gut zu verstehen (SEM-Akte [...]-16/14 F1). Im Übrigen hat er anlässlich der Beschwerde denn auch keine Sachverhaltsergänzungen vorgenommen. Bei den auf Beschwerdeebene zum ersten Mal geltend gemachten psychologischen Problemen handelt es sich darüber hinaus lediglich um eine unsubstantiierte und unbelegte Behauptung, die in den Akten keine Stütze findet (vgl. SEM-Akte [...]-16/14 F5-F7). 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkâri und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit langjähriger Berufserfahrung (in der [...]; als [...] [vgl. SEM-Akte {...}-16/14 F5-F7, F51, F53 f.]), dessen Familie in der Region C._______ über Ländereien und Nutztiere verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-16/14 F28, F43, F70). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei, insbesondere in E._______ - wo er selbst seit Anfang 2000 gut gelebt habe (vgl. SEM-Akte [...]-16/14 F60) -, über ein grosses familiäres Netzwerk (vgl. SEM-Akte [...]-16/14 F26 f., F30, F33 f.), mit welchem er weiterhin in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte [...]-16/14 F34 ff.). Aufgrund dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-20/10 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer leidet darüber hinaus an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen, gab er noch in der Anhörung an, es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akte [...]-16/14 F5-F7). Die erst auf Beschwerdeebene unsubstantiiert und unbelegten psychischen Probleme vermögen an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, zumal allfällige psychische Probleme in der Türkei behandelt werden könnten. 8.4.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. In Bezug auf den nicht näher substantiierten Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren, ist auf Art. 97 AsylG zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass die dem Gericht vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden und den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind. Bei weiterem Klärungsbedarf kann sich der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM wenden. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung die zuständige Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und die Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: