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E-5237/2024

E-5237/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der kurdischen Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ (Provinz Hakkâri) – sei gemäss eigenen Angaben am (…) 2023 mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg aus seinem Heimatstaat ausgereist. Von Bosnien und Herzegowina aus sei er auf dem Landweg weitergereist und am 28. Juni 2023 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch eingereicht und dem SEM seine Identitätskarte abgegeben hat. Dieses nahm am 29. August 2023 seine Personalien auf und wies ihn am 8. September 2023 dem er- weiterten Verfahren und am 12. September 2023 dem Kanton C._______ zu. B. Gemäss in den vorinstanzlichen Akten liegendem ambulantem Bericht des Spitals D._______ vom 30. Juli 2023 wurde beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf einen dissoziativen Krampfanfall tags zuvor diagnostiziert. C. C.a Anlässlich der Anhörung vom 5. September 2023 und der ergänzen- den Anhörung vom 12. März 2024 brachte der Beschwerdeführer in per- sönlicher Hinsicht vor, er habe ab seinem (…) Lebensjahr als (…)arbeiter und später in anderen Berufen in den Städten E._______ und F._______ gearbeitet. Der Grossteil seiner Familie – seine Mutter, seine (…) Ge- schwister sowie sein Vater, dessen zweite Ehefrau und deren Kinder – sei in B._______ ansässig. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten habe er jedoch kaum Kontakt zu seinen Familienmitgliedern. Seine Familie sei kaum politisch aktiv, aber ein Cousin seines Vaters mit Namen G._______ sei im Jahr 2022 für (…) Monate inhaftiert gewesen. Seit er im Jahr 2004 vermehrt im Westen der Türkei gearbeitet habe, sei er auch politisch aktiv geworden, zumal die Kurden in der Türkei schon immer diskriminiert, unterdrückt und auch umgebracht worden seien. So sei beispielsweise sein Onkel H._______ im Jahr 19(…) getötet worden ([…] I._______ […] [Anmerkung des Gerichts]). Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere für den Jugendverband der HDP engagiert und auch an Protestmärschen teilgenommen – beispielsweise nach dem Ro- boski-Massaker (im Dezember 2011 in der Provinz Şırnak [Anmerkung des Gerichts]), als 32 kurdische Jugendliche getötet worden seien. Als politisch aktiver Kurde sei er immer wieder belästigt, bedroht und auf der Strasse kontrolliert worden. Viele Male sei er auch auf einen Polizeiposten

E-5237/2024 Seite 3 mitgenommen worden. Im Jahr 2006 sei er des Terrorismus beschuldigt und von der Polizei verhaftet worden. Daraufhin sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Im Jahr 2010 sei er im Zusammenhang mit diesem Verfahren wieder für (…) Tage inhaftiert und von den Polizisten malträtiert worden. Letztlich sei er jedoch von den damals erhobenen Vorwürfen frei- gesprochen worden. Von 2012 bis 2013 habe er seinen Militärdienst ge- leistet, wobei er von den Kommandanten stets erniedrigt worden sei. Da- raufhin habe er sich von den politischen Aktivitäten zurückgezogen. Im (…) 2020 sei er von seinen (…) Brüdern angezeigt worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er im Jahr 2016 während des Ausnahmezustandes in seiner Heimatregion nach dem Putschversuch vom 16. Juli 2016 (…) habe. So sei er in F._______ – wo er damals gearbeitet habe – zuerst von zivilen Polizisten aufgesucht worden. Tags darauf habe eine Spezialeinheit sein Hotelzimmer durchsucht und ihn auf einen Polizeiposten gebracht, wo er während (…) Tagen gefesselt, befragt und geschlagen worden sei. Nach der Einvernahme durch den Staatsanwalt sei er schliesslich freigelassen worden; es sei kein Verfahren eröffnet worden. Seit seiner Ausreise hätten einmal Beamte von der Anti-Terroreinheit zu- hause nach ihm gefragt, wie er von einem Halbbruder erfahren habe. Dies sei auch früher schon öfters vorgekommen, wobei sie ihn – auch während seinen Inhaftierungen – regelmässig zur Spitzeltätigkeit aufgefordert hät- ten, was er jedoch immer abgelehnt habe. C.b Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts informierte er das SEM darüber, er habe Schmerzen – insbesondere am (…) – und leide an psy- chischen Problemen. C.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er an der Anhörung vom

5. September 2023 folgende Unterlagen ein: Fotos von den im Jahr 2016 (…) (A1 Bm. 2); ein begründetes Urteil (Gerekçeli karar) des (…) Gerichts für schwere Straftaten (Ağır Ceza Mahkemesi) in J._______ (Dosya No. […], Karar No. […]) vom (…) 2010 wegen Mitgliedschaft bei einer be- waffneten Terrororganisation (mit Urteilsdispositiv [Hüküm]; A1 Bm. 3); ein Übermittlungsschreiben desselben Gerichts vom (…) 2011 an die Gendar- merie K._______ (Provinz Şırnak; A1 Bm. 5) und ein Arbeitsantrag (A1 Bm. 4). Ferner reichte er mit Eingabe vom 2. April 2024 eine Wohnsitzbe- scheinigung (A1 Bm. 6) beim SEM ein.

E-5237/2024 Seite 4 D. Mit am 22. Juli 2024 eröffneter Verfügung vom 18. Juli 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Voll- zug an. E. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, nach Aufhebung der Ver- fügung sei er unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen; eventua- liter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventua- liter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er ferner, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozess- führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Be- schwerdeführer umfassende Einsicht in den Analysebericht zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 23. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 hielt die Instruktions- richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und wies die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- standes aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab, wobei sie dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– ansetzte, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht ein- bezahlt werde. G.b Der Kostenvorschuss wurde am 1. Oktober 2024 der Gerichtskasse überwiesen.

E-5237/2024 Seite 5

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde – unter nachfolgend dargelegtem Vorbehalt (vgl. E. 4.1) – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Nachdem die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung hat und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55 VwVG), ist

E-5237/2024 Seite 6 auf den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde nicht einzutreten. Auch auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdefüh- rer umfassende Einsicht in den Analysebericht zu geben, ist nicht einzutre- ten. Zum einen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, welcher Bericht damit konkret gemeint war; zum anderen lässt sich in den vo- rinstanzlichen Akten kein Analysebericht finden.

E. 4.2 Der Rückweisungsantrag ist ohne Weiterungen abzuweisen, da dieser in der Beschwerdeschrift vom 21. August 2024 nicht begründet wurde und aus den Akten keine Mängel formeller Natur erkennbar sind.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teilweise den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Hinsichtlich des Verfahrens aus dem Jahr 2010, welches mit einem Frei- spruch geendet habe, hielt das SEM fest, dass die türkischen Behörden offenbar kein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten, ansonsten er nicht freigekommen wäre. Dieses Vorbringen

E-5237/2024 Seite 7 liege ausserdem zeitlich so weit zurück, dass es nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2023 stehe. Ferner sei es ihm offenbar möglich gewesen, sich weiterhin in der Türkei aufzuhalten, so dass aus den damaligen Problemen nicht auf eine aktuelle flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung geschlossen werden könne. Sodann seien seine Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten sehr allgemein ausgefallen und hätten nicht den Eindruck einer tatsächlichen politischen Überzeugung er- weckt, zumal er sich seit dem Jahr 2010 gar nicht mehr politisch engagiert habe. Seine Befürchtung, das Verfahren aus dem Jahr 2010 könnte wieder eröffnet werden, sei daher als reine Mutmassung zu qualifizieren. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, er sei im Jahr 2020 bei einer Razzia festgenommen, dem Staatsanwalt vorgeführt und anschliessend freigelassen worden, habe er an der Anhörung vom 5. Sep- tember 2023 weder dies noch den Umstand, dass er aufgrund von familiä- ren Spannungen von seinen Brüdern angezeigt worden sei, erwähnt. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche seien unzureichend und die Ausfüh- rungen zur Razzia und zu seiner Festnahme seien unplausibel und teil- weise widersprüchlich ausgefallen. Sodann seien die Schilderungen, wie er seitens der türkischen Behörden immer wieder aufgesucht und zur Spit- zeltätigkeit aufgefordert worden sei, substanzarm und undifferenziert. Ab- gesehen davon habe es sich bei der Anzeige um eine reine Unterstellung seiner (…) Brüder gehandelt und der Richter respektive der Staatsanwalt habe ihn freigelassen, wie er selbst ausgesagt habe. Somit sei weder ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden, noch sei bis zu seiner Ausreise etwas geschehen, was einem ernsthaften Nachteil entsprechen würde. Schliesslich habe er kein ausschlaggebendes Ereignis nennen kön- nen, welches ihn zur Ausreise bewogen habe. Mit Blick auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, beispiels- weise, dass er keine Zulassung (…) erhalten habe, führte das SEM aus, das es allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Si- tuation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde dagegen eingewendet, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine politisch aktive Person handle, die sich

E-5237/2024 Seite 8 schon für die Jugendorganisation der HDP engagiert habe. Zudem sei er der Neffe von H._______, der vom türkischen Staat brutal ermordet worden sei. Aufgrund seiner familiären Herkunft und seinen eigenen politischen Ak- tivitäten sei er jahrelang der Gewalt und Demütigungen der türkischen Po- lizei ausgesetzt gewesen und inhaftiert worden, wobei er auch zur Spitzel- tätigkeit aufgefordert worden sei. Da all diese Behelligungen und Benach- teiligungen für ihn psychisch unerträglich geworden seien, sei er gezwun- gen gewesen, die Türkei zu verlassen. Dass er von seiner Festnahme im Jahr 2020 an der Anhörung vom 5. Sep- tember 2023 nicht berichtet habe, liege daran, dass er aufgrund seines psychischen Zustandes nicht dazu in der Lage gewesen sei. An der ergän- zenden Anhörung vom 12. März 2024 habe er sich jedoch detailliert zu die- sen Ereignissen geäussert. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich die menschenrechtliche Lage in der Türkei im Laufe der letzten Jahre massiv verschlechtert habe, wie diverse Menschenrechtsberichte namentlich von Amnesty International oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) darlegen würden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Er- kenntnis, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde werden – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine sub- stanziellen Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetragen, welche ge- eignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschät- zung zu gelangen.

E. 7.2 Aus dem als Beweismittel eingereichten Urteil vom (...) 2010 (A1 Bm. 3) lässt sich entnehmen, dass in jenem Verfahren von einer Strafe ab- gesehen (Dispositivziffer 1) und eine Bewährungsmassnahme mit einer Probezeit von einem Jahr verhängt wurde (Dispositivziffer 2). Aus den Aus- sagen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass dieser im erwähn- ten Zeitraum gegen die Bewährungsmassnahme verstossen hätte, zumal er selber angab, er habe sich ab 2011 respektive nach seiner Militärdienst- zeit im Jahr 2013 aus seinem zuvor politisch aktiven Leben zurückgezogen (A31 F87, 91, 108 und 116). Daher kann davon ausgegangen werden, dass das Verfahren aus dem Jahr 2010 abgeschlossen ist (A15 F87; A31 F92), weshalb auch die Aussage, er befürchte, dieses Verfahren werde mit

E-5237/2024 Seite 9 grosser Wahrscheinlichkeit wiedereröffnet (A15 F87), unwahrscheinlich ist. Dafür spricht auch, dass sich dieses Verfahren nicht auf die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2020 (vgl. E. 7.3) ausge- wirkt zu haben scheint, da er im Jahr 2020 eigenen Angaben zufolge ohne weitere Folgen wieder freigelassen worden sei (A31 F40, 45 ff., 63 f. und 77 f.). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des SEM, einen aktuellen Auszug aus dem türkischen Justiz- Informationssystem UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi) – auf dem der Stand des Verfahrens von 2010 ersichtlich gewesen wäre – einzureichen, bis anhin nicht nachgekommen ist. Daher ist dem SEM zuzustimmen, dass das Verfahren aus dem Jahr 2010 lange her ist und dessen Asylrelevanz bereist mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zur 13 Jahre später er- folgten Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2023 zu verneinen ist. Ein medizinisches Gutachten wegen der im Zusammenhang mit dem Ver- fahren im Jahr 2010 geltend gemachten Folter erübrigt sich vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass seitens des Beschwerdeführers – abgesehen zum Spitalbericht betreffend den Vorfall Ende Juli 2023 (vgl. Bst. B) – keine medizinischen Akten ins Recht gelegt wurden, so dass in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden kann, dass ein entsprechendes Gutachten nichts an den vorange- henden Feststellung zu ändern vermöchte (zur antizipierten Beweiswürdi- gung vgl. BGE 141 I 60 E.3.3 oder 136 I 229 E. 5.3). Da sich der Beschwer- deführer eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2011 respektive 2013 aus dem politischen Leben zurückgezogen und damit in den darauffolgen- den Jahren nur ein niederschwelliges politisches Profil zu erkennen gege- ben hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die türkischen Behörden weiterhin ein Interesse an ihm gehabt haben sollen, weshalb nicht plausibel ist, dass sie ihn fortgeführt zur Spitzeltätigkeit aufgefordert hätten (A31 F29 ff.).

E. 7.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse des Jahres 2020, als er von seinen Brüdern angezeigt, von den türkischen Behörden festgenommen, letztlich jedoch vom Richter respektive vom Staatsanwalt wieder freigelassen worden sei (A31 F18, 42, 40 und 45 ff.), liegen keine Belege in den vorinstanzlichen Akten (A31 F45 f.). Das SEM hat die diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft qualifiziert. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es diesen Ereignissen selbst bei Wahrunterstel- lung an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehlt, da der Beschwerdeführer nach (…) Tagen Haft zur Einvernahme dem Staatsanwalt vorgeführt wor- den sei, der ihn schliesslich freigelassen habe. Gestützt auf die Schilde- rungen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass der

E-5237/2024 Seite 10 Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet hat (A31 F40, 45 ff., 63 f. und 77 f.), da er nach der Einvernahme zum Schluss gekom- men sein dürfte, die Brüder hätten dem Beschwerdeführer (aus privaten Gründen) ein Delikt unterstellt (A31 F45 f. und 63). Daher geht das Gericht davon aus, dass in der Türkei kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist (A15 F63 f.).

E. 7.4 Gestützt auf die Akten ergibt sich auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. Dem Beschwerdeführer sei zwar gedroht worden, dass er wie sein Onkel H._______ enden werde (A31 F38 und 94). Diese Drohung ist jedoch mangels Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Die Abstammung aus einer politischen Familie reicht für sich alleine für eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung ferner nicht aus.

E. 7.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausge- setzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge- such abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-5237/2024 Seite 11 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR

E-5237/2024 Seite 12 Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.).

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Hakkâri, wo er (…) Jahre zur Schule ging. Er hat in der Türkei mit (…) begonnen, dieses jedoch noch nicht abgeschlossen (A15 F22 ff.). Im Jahr 2004 begab er sich in den Westen des Landes, um – hauptsächlich in E._______ oder F._______ – zu arbeiten (A15 F6, 8 und 34; A31 F35 f.). Heute verfügt er über eine jahrelange Erfahrung als (…), (…) und als (…) (A15 F27). Von seinem Lohn konnte er gut leben (A15 F33). Zu seiner Familie hat er – abgesehen von zwei Schwestern – wenig Kontakt (A15 F18; A31 F20). In E._______ leben jedoch viele Verwandte, wie sein Grossvater, mehrere Onkel und Cousins sowie eine Nichte, zu denen er ein gutes Verhältnis pflegt und – zumindest zu einem Onkel – auch heute noch Kontakt hat (A15 F35 f. und 40 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es ihm zuzumuten, sich (unter Umständen mithilfe seiner Angehörigen) wieder in E._______ niederzulas- sen. Zwar sei er auch dort schon von der Polizei kontrolliert worden (A31

E-5237/2024 Seite 13 F127). Von einer asylrelevanten Verfolgung ist nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 7.4) jedoch nicht auszugehen.

E. 9.3.4 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass – abgesehen vom Spitalbericht betreffend den Vorfall Ende Juli 2023 (vgl. Bst. B) – keine medizinischen Unterlagen in den Akten liegen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gesundheitlichen Vorbringen (er habe Schmerzen im […] und in den […] [A31 F11 ff.]) bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würde respektive seine geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung sei- nes Zustandes führen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5237/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5237/2024 Urteil vom 6. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der kurdischen Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ (Provinz Hakkâri) - sei gemäss eigenen Angaben am (...) 2023 mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg aus seinem Heimatstaat ausgereist. Von Bosnien und Herzegowina aus sei er auf dem Landweg weitergereist und am 28. Juni 2023 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch eingereicht und dem SEM seine Identitätskarte abgegeben hat. Dieses nahm am 29. August 2023 seine Personalien auf und wies ihn am 8. September 2023 dem erweiterten Verfahren und am 12. September 2023 dem Kanton C._______ zu. B. Gemäss in den vorinstanzlichen Akten liegendem ambulantem Bericht des Spitals D._______ vom 30. Juli 2023 wurde beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf einen dissoziativen Krampfanfall tags zuvor diagnostiziert. C. C.a Anlässlich der Anhörung vom 5. September 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 12. März 2024 brachte der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht vor, er habe ab seinem (...) Lebensjahr als (...)arbeiter und später in anderen Berufen in den Städten E._______ und F._______ gearbeitet. Der Grossteil seiner Familie - seine Mutter, seine (...) Geschwister sowie sein Vater, dessen zweite Ehefrau und deren Kinder - sei in B._______ ansässig. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten habe er jedoch kaum Kontakt zu seinen Familienmitgliedern. Seine Familie sei kaum politisch aktiv, aber ein Cousin seines Vaters mit Namen G._______ sei im Jahr 2022 für (...) Monate inhaftiert gewesen. Seit er im Jahr 2004 vermehrt im Westen der Türkei gearbeitet habe, sei er auch politisch aktiv geworden, zumal die Kurden in der Türkei schon immer diskriminiert, unterdrückt und auch umgebracht worden seien. So sei beispielsweise sein Onkel H._______ im Jahr 19(...) getötet worden ([...] I._______ [...] [Anmerkung des Gerichts]). Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere für den Jugendverband der HDP engagiert und auch an Protestmärschen teilgenommen - beispielsweise nach dem Roboski-Massaker (im Dezember 2011 in der Provinz irnak [Anmerkung des Gerichts]), als 32 kurdische Jugendliche getötet worden seien. Als politisch aktiver Kurde sei er immer wieder belästigt, bedroht und auf der Strasse kontrolliert worden. Viele Male sei er auch auf einen Polizeiposten mitgenommen worden. Im Jahr 2006 sei er des Terrorismus beschuldigt und von der Polizei verhaftet worden. Daraufhin sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Im Jahr 2010 sei er im Zusammenhang mit diesem Verfahren wieder für (...) Tage inhaftiert und von den Polizisten malträtiert worden. Letztlich sei er jedoch von den damals erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden. Von 2012 bis 2013 habe er seinen Militärdienst geleistet, wobei er von den Kommandanten stets erniedrigt worden sei. Daraufhin habe er sich von den politischen Aktivitäten zurückgezogen. Im (...) 2020 sei er von seinen (...) Brüdern angezeigt worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er im Jahr 2016 während des Ausnahmezustandes in seiner Heimatregion nach dem Putschversuch vom 16. Juli 2016 (...) habe. So sei er in F._______ - wo er damals gearbeitet habe - zuerst von zivilen Polizisten aufgesucht worden. Tags darauf habe eine Spezialeinheit sein Hotelzimmer durchsucht und ihn auf einen Polizeiposten gebracht, wo er während (...) Tagen gefesselt, befragt und geschlagen worden sei. Nach der Einvernahme durch den Staatsanwalt sei er schliesslich freigelassen worden; es sei kein Verfahren eröffnet worden. Seit seiner Ausreise hätten einmal Beamte von der Anti-Terroreinheit zuhause nach ihm gefragt, wie er von einem Halbbruder erfahren habe. Dies sei auch früher schon öfters vorgekommen, wobei sie ihn - auch während seinen Inhaftierungen - regelmässig zur Spitzeltätigkeit aufgefordert hätten, was er jedoch immer abgelehnt habe. C.b Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts informierte er das SEM darüber, er habe Schmerzen - insbesondere am (...) - und leide an psychischen Problemen. C.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er an der Anhörung vom 5. September 2023 folgende Unterlagen ein: Fotos von den im Jahr 2016 (...) (A1 Bm. 2); ein begründetes Urteil (Gerekçeli karar) des (...) Gerichts für schwere Straftaten (A ir Ceza Mahkemesi) in J._______ (Dosya No. [...], Karar No. [...]) vom (...) 2010 wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation (mit Urteilsdispositiv [Hüküm]; A1 Bm. 3); ein Übermittlungsschreiben desselben Gerichts vom (...) 2011 an die Gendarmerie K._______ (Provinz irnak; A1 Bm. 5) und ein Arbeitsantrag (A1 Bm. 4). Ferner reichte er mit Eingabe vom 2. April 2024 eine Wohnsitzbescheinigung (A1 Bm. 6) beim SEM ein. D. Mit am 22. Juli 2024 eröffneter Verfügung vom 18. Juli 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei er unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er ferner, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer umfassende Einsicht in den Analysebericht zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 23. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab, wobei sie dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- ansetzte, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht einbezahlt werde. G.b Der Kostenvorschuss wurde am 1. Oktober 2024 der Gerichtskasse überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde - unter nachfolgend dargelegtem Vorbehalt (vgl. E. 4.1) - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nachdem die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55 VwVG), ist auf den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten. Auch auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer umfassende Einsicht in den Analysebericht zu geben, ist nicht einzutreten. Zum einen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, welcher Bericht damit konkret gemeint war; zum anderen lässt sich in den vorinstanzlichen Akten kein Analysebericht finden. 4.2 Der Rückweisungsantrag ist ohne Weiterungen abzuweisen, da dieser in der Beschwerdeschrift vom 21. August 2024 nicht begründet wurde und aus den Akten keine Mängel formeller Natur erkennbar sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Hinsichtlich des Verfahrens aus dem Jahr 2010, welches mit einem Freispruch geendet habe, hielt das SEM fest, dass die türkischen Behörden offenbar kein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten, ansonsten er nicht freigekommen wäre. Dieses Vorbringen liege ausserdem zeitlich so weit zurück, dass es nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2023 stehe. Ferner sei es ihm offenbar möglich gewesen, sich weiterhin in der Türkei aufzuhalten, so dass aus den damaligen Problemen nicht auf eine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden könne. Sodann seien seine Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten sehr allgemein ausgefallen und hätten nicht den Eindruck einer tatsächlichen politischen Überzeugung erweckt, zumal er sich seit dem Jahr 2010 gar nicht mehr politisch engagiert habe. Seine Befürchtung, das Verfahren aus dem Jahr 2010 könnte wieder eröffnet werden, sei daher als reine Mutmassung zu qualifizieren. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, er sei im Jahr 2020 bei einer Razzia festgenommen, dem Staatsanwalt vorgeführt und anschliessend freigelassen worden, habe er an der Anhörung vom 5. September 2023 weder dies noch den Umstand, dass er aufgrund von familiären Spannungen von seinen Brüdern angezeigt worden sei, erwähnt. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche seien unzureichend und die Ausführungen zur Razzia und zu seiner Festnahme seien unplausibel und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Sodann seien die Schilderungen, wie er seitens der türkischen Behörden immer wieder aufgesucht und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei, substanzarm und undifferenziert. Abgesehen davon habe es sich bei der Anzeige um eine reine Unterstellung seiner (...) Brüder gehandelt und der Richter respektive der Staatsanwalt habe ihn freigelassen, wie er selbst ausgesagt habe. Somit sei weder ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden, noch sei bis zu seiner Ausreise etwas geschehen, was einem ernsthaften Nachteil entsprechen würde. Schliesslich habe er kein ausschlaggebendes Ereignis nennen können, welches ihn zur Ausreise bewogen habe. Mit Blick auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, beispielsweise, dass er keine Zulassung (...) erhalten habe, führte das SEM aus, das es allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde dagegen eingewendet, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine politisch aktive Person handle, die sich schon für die Jugendorganisation der HDP engagiert habe. Zudem sei er der Neffe von H._______, der vom türkischen Staat brutal ermordet worden sei. Aufgrund seiner familiären Herkunft und seinen eigenen politischen Aktivitäten sei er jahrelang der Gewalt und Demütigungen der türkischen Polizei ausgesetzt gewesen und inhaftiert worden, wobei er auch zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. Da all diese Behelligungen und Benachteiligungen für ihn psychisch unerträglich geworden seien, sei er gezwungen gewesen, die Türkei zu verlassen. Dass er von seiner Festnahme im Jahr 2020 an der Anhörung vom 5. September 2023 nicht berichtet habe, liege daran, dass er aufgrund seines psychischen Zustandes nicht dazu in der Lage gewesen sei. An der ergänzenden Anhörung vom 12. März 2024 habe er sich jedoch detailliert zu diesen Ereignissen geäussert. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich die menschenrechtliche Lage in der Türkei im Laufe der letzten Jahre massiv verschlechtert habe, wie diverse Menschenrechtsberichte namentlich von Amnesty International oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) darlegen würden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde werden - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine substanziellen Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetragen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 7.2 Aus dem als Beweismittel eingereichten Urteil vom (...) 2010 (A1 Bm. 3) lässt sich entnehmen, dass in jenem Verfahren von einer Strafe abgesehen (Dispositivziffer 1) und eine Bewährungsmassnahme mit einer Probezeit von einem Jahr verhängt wurde (Dispositivziffer 2). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass dieser im erwähnten Zeitraum gegen die Bewährungsmassnahme verstossen hätte, zumal er selber angab, er habe sich ab 2011 respektive nach seiner Militärdienstzeit im Jahr 2013 aus seinem zuvor politisch aktiven Leben zurückgezogen (A31 F87, 91, 108 und 116). Daher kann davon ausgegangen werden, dass das Verfahren aus dem Jahr 2010 abgeschlossen ist (A15 F87; A31 F92), weshalb auch die Aussage, er befürchte, dieses Verfahren werde mit grosser Wahrscheinlichkeit wiedereröffnet (A15 F87), unwahrscheinlich ist. Dafür spricht auch, dass sich dieses Verfahren nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2020 (vgl. E. 7.3) ausgewirkt zu haben scheint, da er im Jahr 2020 eigenen Angaben zufolge ohne weitere Folgen wieder freigelassen worden sei (A31 F40, 45 ff., 63 f. und 77 f.). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des SEM, einen aktuellen Auszug aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) - auf dem der Stand des Verfahrens von 2010 ersichtlich gewesen wäre - einzureichen, bis anhin nicht nachgekommen ist. Daher ist dem SEM zuzustimmen, dass das Verfahren aus dem Jahr 2010 lange her ist und dessen Asylrelevanz bereist mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zur 13 Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2023 zu verneinen ist. Ein medizinisches Gutachten wegen der im Zusammenhang mit dem Verfahren im Jahr 2010 geltend gemachten Folter erübrigt sich vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass seitens des Beschwerdeführers - abgesehen zum Spitalbericht betreffend den Vorfall Ende Juli 2023 (vgl. Bst. B) - keine medizinischen Akten ins Recht gelegt wurden, so dass in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden kann, dass ein entsprechendes Gutachten nichts an den vorangehenden Feststellung zu ändern vermöchte (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E.3.3 oder 136 I 229 E. 5.3). Da sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2011 respektive 2013 aus dem politischen Leben zurückgezogen und damit in den darauffolgenden Jahren nur ein niederschwelliges politisches Profil zu erkennen gegeben hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die türkischen Behörden weiterhin ein Interesse an ihm gehabt haben sollen, weshalb nicht plausibel ist, dass sie ihn fortgeführt zur Spitzeltätigkeit aufgefordert hätten (A31 F29 ff.). 7.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse des Jahres 2020, als er von seinen Brüdern angezeigt, von den türkischen Behörden festgenommen, letztlich jedoch vom Richter respektive vom Staatsanwalt wieder freigelassen worden sei (A31 F18, 42, 40 und 45 ff.), liegen keine Belege in den vorinstanzlichen Akten (A31 F45 f.). Das SEM hat die diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft qualifiziert. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es diesen Ereignissen selbst bei Wahrunterstellung an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehlt, da der Beschwerdeführer nach (...) Tagen Haft zur Einvernahme dem Staatsanwalt vorgeführt worden sei, der ihn schliesslich freigelassen habe. Gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass der Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet hat (A31 F40, 45 ff., 63 f. und 77 f.), da er nach der Einvernahme zum Schluss gekommen sein dürfte, die Brüder hätten dem Beschwerdeführer (aus privaten Gründen) ein Delikt unterstellt (A31 F45 f. und 63). Daher geht das Gericht davon aus, dass in der Türkei kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist (A15 F63 f.). 7.4 Gestützt auf die Akten ergibt sich auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. Dem Beschwerdeführer sei zwar gedroht worden, dass er wie sein Onkel H._______ enden werde (A31 F38 und 94). Diese Drohung ist jedoch mangels Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Die Abstammung aus einer politischen Familie reicht für sich alleine für eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung ferner nicht aus. 7.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Hakkâri, wo er (...) Jahre zur Schule ging. Er hat in der Türkei mit (...) begonnen, dieses jedoch noch nicht abgeschlossen (A15 F22 ff.). Im Jahr 2004 begab er sich in den Westen des Landes, um - hauptsächlich in E._______ oder F._______ - zu arbeiten (A15 F6, 8 und 34; A31 F35 f.). Heute verfügt er über eine jahrelange Erfahrung als (...), (...) und als (...) (A15 F27). Von seinem Lohn konnte er gut leben (A15 F33). Zu seiner Familie hat er - abgesehen von zwei Schwestern - wenig Kontakt (A15 F18; A31 F20). In E._______ leben jedoch viele Verwandte, wie sein Grossvater, mehrere Onkel und Cousins sowie eine Nichte, zu denen er ein gutes Verhältnis pflegt und - zumindest zu einem Onkel - auch heute noch Kontakt hat (A15 F35 f. und 40 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es ihm zuzumuten, sich (unter Umständen mithilfe seiner Angehörigen) wieder in E._______ niederzulassen. Zwar sei er auch dort schon von der Polizei kontrolliert worden (A31 F127). Von einer asylrelevanten Verfolgung ist nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 7.4) jedoch nicht auszugehen. 9.3.4 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass - abgesehen vom Spitalbericht betreffend den Vorfall Ende Juli 2023 (vgl. Bst. B) - keine medizinischen Unterlagen in den Akten liegen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gesundheitlichen Vorbringen (er habe Schmerzen im [...] und in den [...] [A31 F11 ff.]) bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würde respektive seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Zustandes führen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: