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E-4673/2024

E-4673/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem Wohnort in D._______ (Provinz Mardin) verliess seinen Heimatstaat am (…) 2022 und reiste am

21. Juli 2022 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nach- suchte. Am 21. Oktober 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren und am

26. Oktober 2022 dem Kanton E._______ zugewiesen. A.b Die Beschwerdeführerin, die ebenfalls aus der Provinz Mardin stammt, verliess ihren Heimatstaat am (…) 2023 zusammen mit ihrem Sohn und gelangte am 9. Juni 2023 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ihre Asyl- gesuche einreichten. Sie wurden am 3. Oktober 2023 dem erweiterten Ver- fahren und dem Kanton E._______ zugewiesen. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung vom 19. Oktober 2022 brachte der Be- schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Ethnie mehrmals von der Polizei bedroht, belästigt und geschlagen worden sei. Die Anzeigen, die er nach solchen Übergriffen wiederholt erstattet habe, seien jedoch nicht entgegengenommen worden. Stattdessen sei er auf dem jeweiligen Polizeiposten respektive von der Staatsanwaltschaft nicht ernst genommen und beschimpft worden. Er sei nie Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) gewesen, habe jedoch an Meetings, Protesten oder Kundgebungen der Partei teilgenommen. Ei- ner seiner Cousins sei aufgrund der Mitgliedschaft bei der HDP seit dem Jahr 2016 oder 2017 inhaftiert; zwei weitere Cousins seien ebenfalls aus politischen Gründen verhaftet worden, diese seien aber mittlerweile wieder entlassen worden. Ungefähr (…) vor seiner Ausreise habe die Polizei die Wohnung von (…) Männern in D._______ gestürmt. Die (…) Männer, welche sich für die HDP engagiert hätten, seien auf den Polizeiposten gebracht worden, wo sie ge- foltert worden seien. Nach (…) Wochen seien sie entlassen worden und plötzlich verschwunden. Dieses Ereignis habe den Beschwerdeführer in Angst versetzt, weshalb er – unter dem Vorwand, Arbeit zu suchen – in die Provinz Hatay gegangen sei. Nur (…) Tage später, am (…) 2022, sei auch seine Wohnung von bewaffneten Polizisten, welche ihn gesucht hätten, ge- stürmt worden. Diese Hausdurchsuchung habe vermutungsweise etwas mit den «Kobanê-Vorfällen» aus dem Jahr 2014 zu tun. Von dieser Razzia habe der abwesende Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, der anschliessend mit einem Anwalt die zuständigen Behörden aufgesucht

E-4673/2024 Seite 3 habe, um den Grund dafür zu erfahren. Der Anwalt habe danach seinen Vater gewarnt, dass der Beschwerdeführer mit einer Verhaftung, Folter und Verurteilung zu rechnen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sei- nen Heimatstaat verlassen. Schliesslich informierte der Beschwerdeführer das SEM anlässlich seiner Anhörung darüber, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propa- ganda zugunsten einer Terrororganisation hängig sei, weil er sich auf den Sozialen Medien, wo er ungefähr seit dem Jahr 2014 oder 2015 aktiv sei, politisch geäussert habe. B.b An der Anhörung wurden zahlreiche Unterlagen, darunter diverse Schreiben und Berichte von verschiedenen türkischen Behörden, beim SEM eingereicht (vgl. hierzu die Beweismittel und das Beweismittelver- zeichnis in A3 sowie die Übersetzungen der Beweismittel durch das SEM in A53). Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens mit der Untersuchungs- nummer (Soruşturma No.) (…) wegen Propaganda für eine Terrororgani- sation liegen namentlich eine Anzeige von F._______ vom (…) 2022 zu- handen der Oberstaatsanwaltschaft G._______ (A3 Bm. 13, auf dem handschriftlich die genannte Untersuchungsnummer vermerkt ist), ein Nichtzuständigkeitsbeschluss derselben Staatsanwaltschaft vom (…) 2022, welche die Akten zur Bearbeitung an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ weitergeleitet habe (A3 Bm. 33), sowie ein Bericht vom (…) 2022 (ohne Namen einer Organisation), dass das genannte Untersu- chungsverfahren am (…) 2022 eröffnet worden sei (A3 Bm. 37), in den vo- rinstanzlichen Akten. In Bezug auf ein weiteres Verfahren (Soruşturma No. […]) wegen Propaganda für eine Terrororganisation liegen unter ande- rem ein Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) und ein Vorführbe- fehl (Yakalama emri) des (…) Friedensstrafrichteramtes H._______ vom (…) 2022 (Değişik İş Nr. […]; A3 Bm. 31 und Bm. 32) in den Akten des SEM. C. Am 26. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer unter anderem je ei- nen Auszug aus dem Strafregister und dem e-Devlet (beide am […] 2022 ausgestellt; A3 Bm. 3 bis Bm. 5) bei der Vorinstanz ein. D. Die Beschwerdeführerin führte an ihrer Anhörung vom 27. September 2023 zu ihren Asylgründen aus, dass Polizisten nach der Ausreise des Be- schwerdeführers im (…) 2022 erstmals eine Razzia bei ihr zu Hause

E-4673/2024 Seite 4 durchgeführt hätten. Danach sei sie für (…) Monate in ihr Heimatdorf zu- rückgekehrt. Auch dort sei sie von der Gendarmerie nach ihrem Ehemann gefragt worden. Zurück in D._______ sei sie umgezogen, doch auch dort sei sie von der Polizei aufgesucht worden. Zudem sei sie aufgefordert wor- den, als Spitzel tätig zu sein. Weil sie diese Behelligungen nicht mehr aus- gehalten habe – eine letzte Razzia habe im Jahr 2023 stattgefunden – habe sie die Türkei verlassen. E. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragen, nach Aufhebung der Verfügung sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. G. Mit Eingabe vom 6. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes I._______ vom 5. August 2024 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 wies die zuständige In- struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu überweisen. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt.

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AslyG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-4673/2024 Seite 6 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten. Die Anzeige, aufgrund welcher Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, datiere vom (…) 2022. Tatsächlich sei diese aber am (…) 2022 eingereicht worden, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ungefähr (…) Woche vor seiner Ausreise vom (…) 2022 in seinem Haus gesucht worden, nicht zutreffen könne. Ferner wäre es für ihn kaum möglich gewe- sen, legal mit einem Flugzeug aus der Türkei auszureisen, wenn er tat- sächlich zuvor von der Antiterroreinheit gesucht worden wäre. Sodann habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass die Hausdurchsuchungen nach der Ausreise ihres Ehemannes begonnen hätten, was seiner Aussage widerspreche, die Razzia vom (…) 2022 sei der Grund für seine Ausreise gewesen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht wisse, weshalb ihr Ehemann angeblich von den türkischen Be- hörden gesucht werde, und dass diese sie als Spitzel hätten anwerben wollen. Es sei davon auszugehen, dass die gegen den Beschwerdeführer eröffne- ten Ermittlungen der türkischen Behörden als Asylgrund erst nach seiner legalen Ausreise vom (…) 2022 missbräuchlich konstruiert worden seien, zumal er, wie erwähnt, erst am (…) 2022 angezeigt worden sei. Seine Pro- file auf Social Media (J._______/K._______) seien entweder nicht öffent- lich zugänglich oder nicht erreichbar, weshalb beim relevanten K._______-

E-4673/2024 Seite 7 Konto davon auszugehen sei, dieses sei inzwischen gelöscht worden. Bei bewusst provozierten Ermittlungen komme es häufig vor, dass die Konten geschlossen würden, damit die in der Türkei provozierten Ermittlungen wie- der eingestellt würden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine be- deutenden politischen Aktivitäten seinerseits nennen können, welche ihn in den Fokus der türkischen Behörden hätten bringen können, und bei den Posts, welche in den verschiedenen eingereichten Untersuchungsberich- ten erwähnt seien, sei das Datum der Veröffentlichung nicht ersichtlich. So- mit sei von einer bewussten Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auszu- gehen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Ferner sei in Bezug auf die betreffend die vorgebrachten Ermittlungsver- fahren eingereichten Dokumente darauf hinzuweisen, dass diese über kei- nerlei Sicherheitsmerkmale verfügen würden, weshalb sie grundsätzlich ei- nen geringen Beweiswert aufweisen würden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos beschafft werden könnten, könne die Frage, ob es sich dabei um echte Verfahrensdokumente handle, offenbleiben. Personen, bei denen wie gemäss den eingereichten Dokumenten beim Be- schwerdeführer ein Vorführbefehl vorliege, könnten zwar bei der Einreise in die Türkei angehalten und zwecks Einvernahme der Staatsanwaltschaft zugeführt werden, doch in einem Verfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation würden die Person in der Regel wieder freigelas- sen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Ausserdem sei im jetzigen Zeitpunkt völlig offen, ob die Ermittlungen in dieser Sache gegen den Be- schwerdeführer überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder ei- ner Verurteilung aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv führten. Da der Be- schwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und ein niedriges politi- sches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit – unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB] und Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO] – gering, dass er am Ende zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde. Hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er wieder- holt wegen seiner kurdischen Ethnie von der Polizei beschimpft, geschla- gen und diskriminiert worden sei, hielt das SEM fest, dass diese Vorbringen schon lange zurückliegen würden und gestützt auf die Angaben des Be- schwerdeführers auch kein sachlicher Kausalzusammenhang zu dessen Ausreise bestehen würde. Ausserdem würden die dargelegten Vorfälle in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile

E-4673/2024 Seite 8 der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen wür- den. Daher seien diese Behelligungen nicht asylrelevant.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden hielten der vorinstanzlichen Argumentation in ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass die Anzeige vom (…) 2022 tatsächlich an diesem Tag erstattet und das Verfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation am (…) 2022 eröffnet worden sei. Auch stimmten die Angaben der Beschwerdeführenden betreffend die erste Raz- zia – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – überein, da die Beschwer- deführerin ausdrücklich angegeben habe, dass diese im (…) 2022 stattge- funden habe. Sodann sei der Beschwerdeführer jahrelang für die HDP po- litisch aktiv gewesen. Aufgrund dieses Engagements und seiner kurdi- schen Ethnie sei er seit ungefähr (…) Jahren von der Polizei ständig be- helligt und öfters, wenn auch nur für kurze Zeit, festgenommen worden, was aktenkundig sei. Die ständigen polizeilichen Repressalien seien uner- träglich geworden, weshalb er psychische Probleme bekommen habe. Die Anzeige wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei der letzte Trop- fen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Zumal damit einhergehend auch sein Haus auf der Suche nach ihm durchsucht worden sei, habe er das Land schliesslich verlassen. Ein menschenwürdiges Le- ben sei für ihn als politisch aktiver Kurde in der Türkei nicht mehr möglich. Dies zeige sich auch daran, dass die Beschwerdeführerin nach seiner Aus- reise von der Polizei unter Druck gesetzt und zur Spitzeltätigkeit aufgefor- dert worden sei. Sodann wurde in der Beschwerde mit Bezug zu den geltend gemachten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation da- rauf hingewiesen, dass die Vorinstanz allen asylsuchenden Personen aus der Türkei vorwerfe, dass ihre Beweismittel gefälscht, verfälscht oder ge- gen Entgelt beschafft worden seien, was rechtsstaatlich bedenklich sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien echt und nicht gegen Entgelt beschafft worden.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Er- kenntnis, dass die Vorinstanz zutreffend zur Feststellung gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive jenen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. In der Beschwerde werden – wie nachfolgend aufgezeigt

E-4673/2024 Seite 9 wird – keine substanziellen Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetra- gen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichen- den Einschätzung zu gelangen.

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Anzeige vom (…) 2022, auf welcher wohl nach- träglich handschriftlich die Untersuchungsnummer notiert wurde (Soruşturma No. […]; A3 Bm. 13), erst am (…) 2022 – und damit nach Aus- reise des Beschwerdeführers – eingereicht und entgegengenommen wurde. Erst dann wurden die Ermittlungen mit der gleichen Untersuchungs- nummer eingeleitet (A3 Bm. 12, Bm. 14 und Bm. 15). Daher ist es nicht möglich, dass das Haus des Beschwerdeführers am (…) 2022 (A15 F79) aufgrund dieser Anzeige durchsucht wurde. Der diesbezügliche beschwer- deweise Einwand, die Anzeige sei tatsächlich am (...) 2022 erstattet wor- den und am (…) 2022 habe das Gericht ein Strafverfahren eröffnet sowie einen Festnahmebefehl erlassen, findet in den Akten keine Stütze, zumal auf dem Beschluss in sonstiger Sache und dem Vorführbefehl des (…) Friedensstrafrichteramtes H._______ vom (…) 2022 eine andere Untersu- chungsnummer aufgeführt ist (Soruşturma No. […]; A3 Bm. 31 und Bm. 32). Der Grund für die Eröffnung einer weiteren Untersuchung mit neuer Untersuchungsnummer ist aus den Akten nicht nachvollziehbar. Sie lässt sich auch nicht damit erklären, dass mit der Überweisung der Akten der Oberstaatsanwaltschaft G._______ (Provinz Istanbul) an die Ober- staatsanwaltschaft D._______ (Provinz Mardin, Soruşturma No. […]) eine neue Untersuchungsnummer generiert worden wäre, da dieser Schritt erst am (…) 2022, also nach Erlass des Vorführbefehls, stattfand (A3 Bm. 33). Ferner steht die Aussage der Beschwerdeführerin, die erste Razzia habe erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden (A44 F72 und 77 ff.), tatsächlich in unauflösbarem Widerspruch zu den Ausführun- gen des Beschwerdeführers, als das Haus durchsucht worden sei, sei er noch in der Türkei (in der Provinz Hatay) gewesen und erst anschliessend ausgereist (A15 F68). Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass die Be- schwerdeführerin selbst im Zeitpunkt der Anhörung den Grund der behörd- lichen Suche nach ihrem Ehemann nicht wusste (A44 F72 ff.), will sie doch deswegen aus der Türkei ausgereist sein (A44 F65). Auch erscheint die Vermutung des Beschwerdeführers, die Suche nach ihm hänge mit seinen Posts über die «Kobanê-Vorfälle» zusammen (A15 F68), nicht einsichtig, da diese sich im Jahr 2014 zugetragen haben und der Beschwerdeführer angeblich erst im (…) 2022 ins Visier der türkischen Behörden geraten sei.

E-4673/2024 Seite 10 Weil die Suche nach ihm und die vorgebrachten Hausdurchsuchungen nicht glaubhaft sind, kann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der türkischen Polizei als Spitzel angeworben worden, nicht ge- glaubt werden (A44 F65 und 87 ff.).

E. 6.2.2 Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend wenig wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Nach dem zuvor Gesagten erscheint bereits ungewiss, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen – nach Erlass des Be- schlusses in sonstiger Sache und des Vorführbefehls des (...) Friedens- strafrichteramtes H._______ vom (…) 2022 (A3 Bm. 31 und Bm. 32) – tat- sächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird, ob das zuständige Gericht eine solche Anklage als begründet erach- ten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der Beschwerdeführer ver- urteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmitte- linstanzen bestätigt würde. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist aber strafrecht- lich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er über kein geschärftes Profil, zumal sein politisches Engagement im Heimatstaat niederschwellig war (A15 F77).

E. 6.3 Des Weiteren vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Be- helligungen seitens der türkischen Behörden anlässlich von Besuchen des HDP-Gebäudes, im Rahmen von Newroz-Feierlichkeiten und im (…) im Jahr 2016 (A15 F89) – ohne diese Ereignisse zu bagatellisieren – die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer dargelegten Über- griffe als er am (…) kurdische Musik gehört habe. Ferner ist gestützt auf diese Ereignisse auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer in den Fokus der türkischen Behörden geraten wäre. So ist aufgrund seiner Schilderungen davon auszugehen, dass es eher zufällig zu diesen Vorfällen gekommen ist und nicht, weil die Behörden ihm gezielt nachge- stellt hätten. Der diesbezügliche Einwand auf Beschwerdeebene, die Re- pressionen gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie hätten ein Ausmass erreicht, welches ein menschenwürdiges Leben in der Türkei für ihn unmöglich gemacht habe, überzeugt vor dem Hintergrund der Aus- führungen an der Anhörung nicht. Daher ist auch nicht von einem unerträg- lichen psychischen Druck auszugehen, zumal der bisher unbescholtene

E-4673/2024 Seite 11 Beschwerdeführer– entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde – auch nie inhaftiert wurde (A15 F94).

E. 6.4 Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass einer seiner Cous- ins wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP seit 2016 oder 2017 inhaftiert ist (A15 F124 ff.), nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er diesbezüglich keine ernsthaften Nachteile geltend gemacht hat.

E. 6.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch aus der Beschwerdeschrift lässt sich diesbezüg- lich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführen- den eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be- handlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.).

E. 8.3.3 Schliesslich sind die vorinstanzlichen Ausführungen auch dahinge- hend zu bestätigen, dass nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in die Provinz Mardin, welche von den schweren Erdbeben vom Februar 2023 nicht betroffen war (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1), spricht. Die Beschwerdeführen- den sind jung und verfügen insbesondere in ihrer Heimatprovinz über ein grosses familiäres Netz (A15 F42; A44 F34). Der Beschwerdeführer hat überdies eine universitäre Ausbildung als (…) und Arbeitserfahrungen auf diesem Gebiet (A15 F22 ff.). Die finanzielle Situation der Beschwerdefüh- renden war (zumindest bis zur Ausreise) sehr gut (A15 F28 f.). Sodann steht auch ihr Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug nicht ent- gegen, zumal es keine Hinweise auf ernsthafte medizinische Probleme gibt (A15 F5 f.; A44 F7 und 9). Schliesslich sind angesichts des jungen Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer des Sohnes der Beschwerdeführenden auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE

E-4673/2024 Seite 14 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4673/2024 Urteil vom 12. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin), und deren Sohn C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem Wohnort in D._______ (Provinz Mardin) verliess seinen Heimatstaat am (...) 2022 und reiste am 21. Juli 2022 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren und am 26. Oktober 2022 dem Kanton E._______ zugewiesen. A.b Die Beschwerdeführerin, die ebenfalls aus der Provinz Mardin stammt, verliess ihren Heimatstaat am (...) 2023 zusammen mit ihrem Sohn und gelangte am 9. Juni 2023 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ihre Asylgesuche einreichten. Sie wurden am 3. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren und dem Kanton E._______ zugewiesen. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung vom 19. Oktober 2022 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Ethnie mehrmals von der Polizei bedroht, belästigt und geschlagen worden sei. Die Anzeigen, die er nach solchen Übergriffen wiederholt erstattet habe, seien jedoch nicht entgegengenommen worden. Stattdessen sei er auf dem jeweiligen Polizeiposten respektive von der Staatsanwaltschaft nicht ernst genommen und beschimpft worden. Er sei nie Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen, habe jedoch an Meetings, Protesten oder Kundgebungen der Partei teilgenommen. Einer seiner Cousins sei aufgrund der Mitgliedschaft bei der HDP seit dem Jahr 2016 oder 2017 inhaftiert; zwei weitere Cousins seien ebenfalls aus politischen Gründen verhaftet worden, diese seien aber mittlerweile wieder entlassen worden. Ungefähr (...) vor seiner Ausreise habe die Polizei die Wohnung von (...) Männern in D._______ gestürmt. Die (...) Männer, welche sich für die HDP engagiert hätten, seien auf den Polizeiposten gebracht worden, wo sie gefoltert worden seien. Nach (...) Wochen seien sie entlassen worden und plötzlich verschwunden. Dieses Ereignis habe den Beschwerdeführer in Angst versetzt, weshalb er - unter dem Vorwand, Arbeit zu suchen - in die Provinz Hatay gegangen sei. Nur (...) Tage später, am (...) 2022, sei auch seine Wohnung von bewaffneten Polizisten, welche ihn gesucht hätten, gestürmt worden. Diese Hausdurchsuchung habe vermutungsweise etwas mit den «Kobanê-Vorfällen» aus dem Jahr 2014 zu tun. Von dieser Razzia habe der abwesende Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, der anschliessend mit einem Anwalt die zuständigen Behörden aufgesucht habe, um den Grund dafür zu erfahren. Der Anwalt habe danach seinen Vater gewarnt, dass der Beschwerdeführer mit einer Verhaftung, Folter und Verurteilung zu rechnen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verlassen. Schliesslich informierte der Beschwerdeführer das SEM anlässlich seiner Anhörung darüber, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation hängig sei, weil er sich auf den Sozialen Medien, wo er ungefähr seit dem Jahr 2014 oder 2015 aktiv sei, politisch geäussert habe. B.b An der Anhörung wurden zahlreiche Unterlagen, darunter diverse Schreiben und Berichte von verschiedenen türkischen Behörden, beim SEM eingereicht (vgl. hierzu die Beweismittel und das Beweismittelverzeichnis in A3 sowie die Übersetzungen der Beweismittel durch das SEM in A53). Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens mit der Untersuchungsnummer (Soru turma No.) (...) wegen Propaganda für eine Terrororganisation liegen namentlich eine Anzeige von F._______ vom (...) 2022 zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft G._______ (A3 Bm. 13, auf dem handschriftlich die genannte Untersuchungsnummer vermerkt ist), ein Nichtzuständigkeitsbeschluss derselben Staatsanwaltschaft vom (...) 2022, welche die Akten zur Bearbeitung an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ weitergeleitet habe (A3 Bm. 33), sowie ein Bericht vom (...) 2022 (ohne Namen einer Organisation), dass das genannte Untersuchungsverfahren am (...) 2022 eröffnet worden sei (A3 Bm. 37), in den vorinstanzlichen Akten. In Bezug auf ein weiteres Verfahren (Soru turma No. [...]) wegen Propaganda für eine Terrororganisation liegen unter anderem ein Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) und ein Vorführbefehl (Yakalama emri) des (...) Friedensstrafrichteramtes H._______ vom (...) 2022 (De i ik Nr. [...]; A3 Bm. 31 und Bm. 32) in den Akten des SEM. C. Am 26. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer unter anderem je einen Auszug aus dem Strafregister und dem e-Devlet (beide am [...] 2022 ausgestellt; A3 Bm. 3 bis Bm. 5) bei der Vorinstanz ein. D. Die Beschwerdeführerin führte an ihrer Anhörung vom 27. September 2023 zu ihren Asylgründen aus, dass Polizisten nach der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2022 erstmals eine Razzia bei ihr zu Hause durchgeführt hätten. Danach sei sie für (...) Monate in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Auch dort sei sie von der Gendarmerie nach ihrem Ehemann gefragt worden. Zurück in D._______ sei sie umgezogen, doch auch dort sei sie von der Polizei aufgesucht worden. Zudem sei sie aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu sein. Weil sie diese Behelligungen nicht mehr ausgehalten habe - eine letzte Razzia habe im Jahr 2023 stattgefunden - habe sie die Türkei verlassen. E. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragen, nach Aufhebung der Verfügung sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 6. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes I._______ vom 5. August 2024 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu überweisen. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AslyG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten. Die Anzeige, aufgrund welcher Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, datiere vom (...) 2022. Tatsächlich sei diese aber am (...) 2022 eingereicht worden, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ungefähr (...) Woche vor seiner Ausreise vom (...) 2022 in seinem Haus gesucht worden, nicht zutreffen könne. Ferner wäre es für ihn kaum möglich gewesen, legal mit einem Flugzeug aus der Türkei auszureisen, wenn er tatsächlich zuvor von der Antiterroreinheit gesucht worden wäre. Sodann habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass die Hausdurchsuchungen nach der Ausreise ihres Ehemannes begonnen hätten, was seiner Aussage widerspreche, die Razzia vom (...) 2022 sei der Grund für seine Ausreise gewesen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, weshalb ihr Ehemann angeblich von den türkischen Behörden gesucht werde, und dass diese sie als Spitzel hätten anwerben wollen. Es sei davon auszugehen, dass die gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungen der türkischen Behörden als Asylgrund erst nach seiner legalen Ausreise vom (...) 2022 missbräuchlich konstruiert worden seien, zumal er, wie erwähnt, erst am (...) 2022 angezeigt worden sei. Seine Profile auf Social Media (J._______/K._______) seien entweder nicht öffentlich zugänglich oder nicht erreichbar, weshalb beim relevanten K._______-Konto davon auszugehen sei, dieses sei inzwischen gelöscht worden. Bei bewusst provozierten Ermittlungen komme es häufig vor, dass die Konten geschlossen würden, damit die in der Türkei provozierten Ermittlungen wieder eingestellt würden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine bedeutenden politischen Aktivitäten seinerseits nennen können, welche ihn in den Fokus der türkischen Behörden hätten bringen können, und bei den Posts, welche in den verschiedenen eingereichten Untersuchungsberichten erwähnt seien, sei das Datum der Veröffentlichung nicht ersichtlich. Somit sei von einer bewussten Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auszugehen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Ferner sei in Bezug auf die betreffend die vorgebrachten Ermittlungsverfahren eingereichten Dokumente darauf hinzuweisen, dass diese über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügen würden, weshalb sie grundsätzlich einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos beschafft werden könnten, könne die Frage, ob es sich dabei um echte Verfahrensdokumente handle, offenbleiben. Personen, bei denen wie gemäss den eingereichten Dokumenten beim Beschwerdeführer ein Vorführbefehl vorliege, könnten zwar bei der Einreise in die Türkei angehalten und zwecks Einvernahme der Staatsanwaltschaft zugeführt werden, doch in einem Verfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation würden die Person in der Regel wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Ausserdem sei im jetzigen Zeitpunkt völlig offen, ob die Ermittlungen in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv führten. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und ein niedriges politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit - unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB] und Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO] - gering, dass er am Ende zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde. Hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er wiederholt wegen seiner kurdischen Ethnie von der Polizei beschimpft, geschlagen und diskriminiert worden sei, hielt das SEM fest, dass diese Vorbringen schon lange zurückliegen würden und gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers auch kein sachlicher Kausalzusammenhang zu dessen Ausreise bestehen würde. Ausserdem würden die dargelegten Vorfälle in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würden. Daher seien diese Behelligungen nicht asylrelevant. 5.2 Die Beschwerdeführenden hielten der vorinstanzlichen Argumentation in ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass die Anzeige vom (...) 2022 tatsächlich an diesem Tag erstattet und das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation am (...) 2022 eröffnet worden sei. Auch stimmten die Angaben der Beschwerdeführenden betreffend die erste Razzia - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - überein, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben habe, dass diese im (...) 2022 stattgefunden habe. Sodann sei der Beschwerdeführer jahrelang für die HDP politisch aktiv gewesen. Aufgrund dieses Engagements und seiner kurdischen Ethnie sei er seit ungefähr (...) Jahren von der Polizei ständig behelligt und öfters, wenn auch nur für kurze Zeit, festgenommen worden, was aktenkundig sei. Die ständigen polizeilichen Repressalien seien unerträglich geworden, weshalb er psychische Probleme bekommen habe. Die Anzeige wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei der letzte Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Zumal damit einhergehend auch sein Haus auf der Suche nach ihm durchsucht worden sei, habe er das Land schliesslich verlassen. Ein menschenwürdiges Leben sei für ihn als politisch aktiver Kurde in der Türkei nicht mehr möglich. Dies zeige sich auch daran, dass die Beschwerdeführerin nach seiner Ausreise von der Polizei unter Druck gesetzt und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. Sodann wurde in der Beschwerde mit Bezug zu den geltend gemachten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz allen asylsuchenden Personen aus der Türkei vorwerfe, dass ihre Beweismittel gefälscht, verfälscht oder gegen Entgelt beschafft worden seien, was rechtsstaatlich bedenklich sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien echt und nicht gegen Entgelt beschafft worden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz zutreffend zur Feststellung gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive jenen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde werden - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine substanziellen Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetragen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Anzeige vom (...) 2022, auf welcher wohl nachträglich handschriftlich die Untersuchungsnummer notiert wurde (Soru turma No. [...]; A3 Bm. 13), erst am (...) 2022 - und damit nach Ausreise des Beschwerdeführers - eingereicht und entgegengenommen wurde. Erst dann wurden die Ermittlungen mit der gleichen Untersuchungsnummer eingeleitet (A3 Bm. 12, Bm. 14 und Bm. 15). Daher ist es nicht möglich, dass das Haus des Beschwerdeführers am (...) 2022 (A15 F79) aufgrund dieser Anzeige durchsucht wurde. Der diesbezügliche beschwerdeweise Einwand, die Anzeige sei tatsächlich am (...) 2022 erstattet worden und am (...) 2022 habe das Gericht ein Strafverfahren eröffnet sowie einen Festnahmebefehl erlassen, findet in den Akten keine Stütze, zumal auf dem Beschluss in sonstiger Sache und dem Vorführbefehl des (...) Friedensstrafrichteramtes H._______ vom (...) 2022 eine andere Untersuchungsnummer aufgeführt ist (Soru turma No. [...]; A3 Bm. 31 und Bm. 32). Der Grund für die Eröffnung einer weiteren Untersuchung mit neuer Untersuchungsnummer ist aus den Akten nicht nachvollziehbar. Sie lässt sich auch nicht damit erklären, dass mit der Überweisung der Akten der Oberstaatsanwaltschaft G._______ (Provinz Istanbul) an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ (Provinz Mardin, Soru turma No. [...]) eine neue Untersuchungsnummer generiert worden wäre, da dieser Schritt erst am (...) 2022, also nach Erlass des Vorführbefehls, stattfand (A3 Bm. 33). Ferner steht die Aussage der Beschwerdeführerin, die erste Razzia habe erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden (A44 F72 und 77 ff.), tatsächlich in unauflösbarem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, als das Haus durchsucht worden sei, sei er noch in der Türkei (in der Provinz Hatay) gewesen und erst anschliessend ausgereist (A15 F68). Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin selbst im Zeitpunkt der Anhörung den Grund der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann nicht wusste (A44 F72 ff.), will sie doch deswegen aus der Türkei ausgereist sein (A44 F65). Auch erscheint die Vermutung des Beschwerdeführers, die Suche nach ihm hänge mit seinen Posts über die «Kobanê-Vorfälle» zusammen (A15 F68), nicht einsichtig, da diese sich im Jahr 2014 zugetragen haben und der Beschwerdeführer angeblich erst im (...) 2022 ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Weil die Suche nach ihm und die vorgebrachten Hausdurchsuchungen nicht glaubhaft sind, kann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der türkischen Polizei als Spitzel angeworben worden, nicht geglaubt werden (A44 F65 und 87 ff.). 6.2.2 Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend wenig wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Nach dem zuvor Gesagten erscheint bereits ungewiss, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen - nach Erlass des Beschlusses in sonstiger Sache und des Vorführbefehls des (...) Friedensstrafrichteramtes H._______ vom (...) 2022 (A3 Bm. 31 und Bm. 32) - tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird, ob das zuständige Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er über kein geschärftes Profil, zumal sein politisches Engagement im Heimatstaat niederschwellig war (A15 F77). 6.3 Des Weiteren vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen seitens der türkischen Behörden anlässlich von Besuchen des HDP-Gebäudes, im Rahmen von Newroz-Feierlichkeiten und im (...) im Jahr 2016 (A15 F89) - ohne diese Ereignisse zu bagatellisieren - die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer dargelegten Übergriffe als er am (...) kurdische Musik gehört habe. Ferner ist gestützt auf diese Ereignisse auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der türkischen Behörden geraten wäre. So ist aufgrund seiner Schilderungen davon auszugehen, dass es eher zufällig zu diesen Vorfällen gekommen ist und nicht, weil die Behörden ihm gezielt nachgestellt hätten. Der diesbezügliche Einwand auf Beschwerdeebene, die Repressionen gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie hätten ein Ausmass erreicht, welches ein menschenwürdiges Leben in der Türkei für ihn unmöglich gemacht habe, überzeugt vor dem Hintergrund der Ausführungen an der Anhörung nicht. Daher ist auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, zumal der bisher unbescholtene Beschwerdeführer- entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde - auch nie inhaftiert wurde (A15 F94). 6.4 Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass einer seiner Cousins wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP seit 2016 oder 2017 inhaftiert ist (A15 F124 ff.), nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er diesbezüglich keine ernsthaften Nachteile geltend gemacht hat. 6.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch aus der Beschwerdeschrift lässt sich diesbezüglich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 8.3.3 Schliesslich sind die vorinstanzlichen Ausführungen auch dahingehend zu bestätigen, dass nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Mardin, welche von den schweren Erdbeben vom Februar 2023 nicht betroffen war (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1), spricht. Die Beschwerdeführenden sind jung und verfügen insbesondere in ihrer Heimatprovinz über ein grosses familiäres Netz (A15 F42; A44 F34). Der Beschwerdeführer hat überdies eine universitäre Ausbildung als (...) und Arbeitserfahrungen auf diesem Gebiet (A15 F22 ff.). Die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden war (zumindest bis zur Ausreise) sehr gut (A15 F28 f.). Sodann steht auch ihr Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal es keine Hinweise auf ernsthafte medizinische Probleme gibt (A15 F5 f.; A44 F7 und 9). Schliesslich sind angesichts des jungen Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer des Sohnes der Beschwerdeführenden auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: