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D-5225/2020

D-5225/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Izmir) – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 6. Mai 2018 auf dem Seeweg nach Griechenland, von wo er mit einem Camion über ihm unbekannte Länder am 26. Juli 2018 in die Schweiz einreiste und am 31. Juli 2018 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. August 2018 und der Anhörung vom 11. Dezember 2019 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in C._______ (Provinz Tunceli) geboren, habe an der Universität Ankara Psychologie studiert und als Lehrer und Schulpsychologe gearbeitet, zu- letzt an einer Berufsschule für Technik und Handel in B._______ (Izmir). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei in einer politischen Familie aufgewachsen. Als er zwischen 2003 und 2007 an der Universität Ankara studiert habe, sei er selbst politisch aktiv gewor- den. Anlässlich einer politischen Veranstaltung im Jahr 2007 sei er von zi- vilen Polizisten angehalten worden, woraufhin an der Universität ein Ver- fahren gegen ihn eröffnet worden sei. Nach seinem Abschluss habe er sich für die Eğitim Sen (Gewerkschaft für Bildung und Bildungswerktätige) ein- gesetzt; im Jahr 2010 sei er Mitglied derselben sowie des İnsan Hakları Derneği (İHD, Menschenrechtsverein) geworden. In D._______, wo er zwi- schen 2009 und 2011 gearbeitet habe, habe er aufgrund des Drucks sei- tens der Polizei und der Schulleitung mehrmals die Stelle wechseln müs- sen. Seit April 2014 sei er Vorstandsmitglied des Vereins Dersim Kültür Ve Dayanışma Derneği gewesen. Im Jahr 2014 sei er Ehrenmitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker) ge- worden. Im Jahr 2015, als er in Izmir gelebt habe, sei er aufgrund der Teil- nahme an einer Kundgebung für 16 Stunden in Polizeigewahrsam genom- men worden. Anlässlich der Parlamentswahlen vom 7. Juni 2015 sei er von der HDP als Wahlbeobachter eingesetzt worden und habe Workshops ge- leitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er auf dem Weg zum Parteigebäude von einem Verkehrspolizisten angehalten worden, der den Kofferraum sei- nes Autos durchsucht habe. Dabei habe der Polizist Wahlmaterial gefun- den, woraufhin er ihn – den Beschwerdeführer – beschimpft und gebüsst habe. Anlässlich einer Kundgebung im Jahr 2015 in Ankara sei es zu einem Bombenattentat gekommen, bei dem zahlreiche Menschen getötet worden

D-5225/2020 Seite 3 seien. Daraufhin habe die Zerstörung der kurdischen Städte begonnen. Im Jahr 2016 sei er Vollmitglied der HDP geworden. Nach dem Militärputsch vom 15. Juli 2015 (recte: 2016) sei es zu Massenentlassungen gekommen. Er sei am 29. Oktober 2016 aufgrund der angeblichen Mitgliedschaft in ei- ner terroristischen Organisation per Dekret entlassen worden. In der Folge sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet und sein Bankkonto ge- sperrt worden. Am Montag darauf habe er seine persönlichen Sachen an seinem früheren Arbeitsort abholen wollen, er sei jedoch am Betreten der Schule gehindert worden. Die stellvertretende Schulleiterin habe ihm da- raufhin mitgeteilt, die Polizei hätte nach ihm gesucht. Am 30. November 2016 sei ein Verfahren gegen ihn wegen eines Verstosses gegen das Ver- sammlungs- und Demonstrationsrechts und Anstiftung dazu eingeleitet worden, weswegen er bereits im Jahr 2015 für 16 Stunden in Polizeige- wahrsam genommen worden sei. Im Fall einer Verurteilung würde ihm eine Freiheitsstrafe zwischen eineinhalb und drei Jahren drohen. Am (…) 2017 habe er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind versucht, die Türkei zu verlassen. Bei der Passkontrolle am Flughafen Ankara hätten seine Frau und sein Kind den Kontrollposten passieren kön- nen, er hingegen sei angehalten und sein Pass eingezogen worden. Er gehe deshalb davon aus, dass eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden sei. Im Juni 2017 habe er an seiner Gerichtsverhandlung im Zu- sammenhang mit dem gegen ihn im November 2016 eröffneten Verfahren wegen eines Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrations- rechts teilgenommen. Aufgrund der Situation sei er fortan oft umgezogen. Im August 2017 sei er anlässlich einer Verkehrskontrolle aufgrund seines politischen Profils beinahe verhaftet worden; einer der Polizisten habe je- doch sein politisches Profil verneint, weshalb er nicht festgenommen wor- den sei. Seine damalige Ehefrau sei dann im November 2017 illegal aus- gereist, er – der Beschwerdeführer – habe im Mai 2018 seinen Heimatstaat ebenfalls illegal verlassen. Nach seiner Ausreise – im Juni 2019 – hätten sich die türkischen Behörden zweimal nach ihm erkundigt. Einmal habe die Polizei seine Mutter zuhause angerufen und ein zweites Mal sei sie im Rahmen einer Ausweiskontrolle nach ihm gefragt worden. Das am 30. No- vember 2016 eröffnete Verfahren gegen ihn sei noch hängig. In der Schweiz habe er sein politisches Engagement weitergeführt. Insbesondere habe er an verschiedene Kundgebungen teilgenommen und den Hunger- streik eines seiner Cousins in E._______ unterstützt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Un- terlagen zu den Akten:

D-5225/2020 Seite 4  einen Nüfus Cüzdani (Nationalitätenausweis)  einen Führerschein  ein Familienbüchlein  eine Bestätigung der Passbeschlagnahme von (…) 2017  ein Schreiben des Erziehungsministeriums an den Gouverneur von F._______ betreffend die Suspendierung von Lehrern vom 21. Ok- tober 2016  eine Publikation einer Handelszeitung im Zusammenhang mit der Suspendierung vom 29. Oktober 2016  eine Bestätigung der Gewerkschaft Eğitim Sen vom 25. Oktober 2017  eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______  eine Bestätigung des Innenministeriums betreffend die Untersu- chungshaft vom (…) 2015  eine Mitgliedschaftsbestätigung der IHD  eine Mitgliedschaftsbestätigung des Kulturvereins Dersim Kültür Ve Dayanışma Derneği  einen Bericht der IDH betreffend die Festnahme des Beschwerde- führers  einen Internetbericht über den Kulturverein Dersim Kültür Ve Dayanışma Derneği  einen Auszug aus eine IHD-Bericht vom 12. November 2011  zwei Fotos anlässlich einer Kundgebung  verschiedene Presseerzeugnisse, in denen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt wird  Akten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit sowie sei- ner Entlassung  Einen Auszug aus Millî Eğitim Bakanlığı Bilişim Sistemleri (MEB- BIS, Informationssystem des türkischen Bildungsministeriums)  Ein Anwaltsschreiben 28. November 2018  ein Protokoll der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2016/(…) vom (…) 2017  ein Anhörungsprotokoll im Verfahren 2016/(…) vom (…) 2017  ein Protokoll einer erkennungsdienstlichen Feststellung  eine türkische Vertretungsvollmacht

C. Mit Instruktionsschreiben vom 10. Juni 2020 forderte das SEM den Be- schwerdeführer auf, zusätzliche Angaben betreffend das am 30. November 2016 eröffnete Verfahren gegen ihn zu liefern.

D-5225/2020 Seite 5 D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer der Vor- instanz mit, er sei inzwischen zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt wor- den. Gleichzeitig reichte er ein Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2020, einen Auszug aus dem e-Devlet, ein Verhandlungsprotokoll im Verfahren 2016/(…) vom (…) 2017 und ein Urteil der (…) Strafkammer F._______ vom (…) 2020 ins Recht. E. Mit Instruktionsschreiben vom 24. Juli 2020 ersuchte das SEM den Be- schwerdeführer, Dokumente und Unterlagen betreffend das geltend ge- machte Ermittlungsverfahren sowie die vorgebrachten exilpolitischen Tä- tigkeiten in der Schweiz zu den Akten einzureichen. F. Mit Schreiben vom 18. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zum In- struktionsschreiben der Vorinstanz Stellung. Gleichzeitig reichte er ein An- waltsschreiben vom 4. August 2020, ein Datenblatt der Untersuchungs- kommission für Angelegenheiten des Ausnahmezustands, Auszüge aus ei- nem Buch über die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbeiterpartei Kur- distans), Artikel über eine Kundgebung in G._______, einen Ausdruck sei- nes Facebook-Profilbilds, ein Foto anlässlich einer Kundgebung und ver- schiedene Links zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 23. September 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, seine Ausführungen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht standzuhalten vermögen. H. Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; even- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und

D-5225/2020 Seite 6 um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:  einen Auszug aus dem Amtsblatt vom 29. Oktober 2016 ein- schliesslich deutscher Übersetzung  eine Auskunft der Direktion der Anstalt für Soziale Sicherheit vom

10. August 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung  ein Schreiben von H._______ vom 17. Oktober 2020 einschliess- lich deutscher Übersetzung  eine Zusammenstellung von 56 Twitter-Beiträgen datierend zwi- schen dem 25. September 2020 und dem 16. Oktober 2020 ein- schliesslich deutscher Übersetzung  einen Haftbefehl der (…) Strafkammer des Friedensgerichts von F._______ vom (…) 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung  einen Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums der Provinz F._______ vom (…) 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung  ein Polizeiprotokoll vom (…) 2020 einschliesslich deutscher Über- setzung  einen Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung  einen polizeilichen Ermittlungsbericht vom (…) 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung  ein Anwaltsschreiben vom 19. Oktober 2020 einschliesslich deut- scher Übersetzung I. Mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2020 bestätigte die damals zu- ständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 hiess die damalige Instruk- tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut, verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Dr. iur. Oliver Brunetti, Rechtsanwalt,

D-5225/2020 Seite 7 als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig forderte sie den Be- schwerdeführer auf, dem Gericht die genauen Personalien der in der Be- schwerdeschrift genannten Personen bekanntzugeben. K. Mit Eingabe vom 5. November 2020 kam der Beschwerdeführer dieser Auf- forderung nach. L. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2020 lud die damalige In- struktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Dabei forderte sie das SEM insbesondere auf, sich zum am (…) 2020 ergangenen Urteil, zum am (…) 2020 erlassenen Haftbefehl wegen Beleidigung des türki- schen Präsidenten und zu den vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu äussern. M. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 zog das SEM die angefochtene Ver- fügung teilweise in Wiedererwägung und hob die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 23. September 2020 auf. Es stellte fest, der Be- schwerdeführer erfülle aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten und dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren die Flüchtlingseigenschaft; da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei, sei er vorläufig aufzunehmen. N. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2020 forderte die damalige In- struktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er an der Be- schwerde betreffend Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung fest- halte oder diese allenfalls zurückziehe. O. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote zu den Akten. P. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 7. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertra- gen.

D-5225/2020 Seite 8 Q. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen in Kopie einschliesslich deren Übersetzungen zu den Akten und kündigte die Einreichung der Originale an. R. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer die ange- kündigten Originale zu den Akten. S. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 legte der Beschwerdeführer weitere Unter- lagen in Kopie einschliesslich deren beglaubigten Übersetzungen ins Recht. T. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 reichte er Kopien der beglaubigten Über- setzungen der am 11. Mai 2022 eingereichten Dokumente ein. U. Angesichts der neu eingereichten Dokumente und Ausführungen lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 19. Sep- tember 2022 zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. V. In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 23. September 2020 fest. Ergänzend nahm sie zu den Eingaben des Beschwerdeführers Stellung. W. Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2022 räumte die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Stel- lungnahme und entsprechender Beweismittel ein. X. Mit Eingabe vom 21. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.

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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerde ist betreffend die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der ange- fochtenen Verfügung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, nach- dem die Vorinstanz diese in Wiedererwägung gezogen hat. Da der Be- schwerdeführer an seiner Beschwerde betreffend Asyl und Anordnung der Wegweisung festhält, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob das SEM zu Recht – aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen – das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. In der Folge sind einzig Vorbringen be- treffend Vorfluchtgründe zu prüfen.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM an, der Beschwerdeführer sei zwar am (…) 2020 wegen Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht sowie der Anstiftung dazu zu ei- ner Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Jedoch sei die Strafe auf fünf Monate herabgesetzt und ohne Auflagen zur Bewährung ausge- setzt worden. Zudem sei selbst bei Widerruf des Aufschubs nicht davon auszugehen, dass er die Strafe in Haft verbüssen müsse, da die türkische Strafprozessordnung und die Praxis dazu die Möglichkeit einer bedingten Entlassung beziehungsweise eines «rein und raus»-Verfahrens vorsehen würden. Allfällige mit der bedingten Entlassung verbundene Auflagen und damit einhergehende Freiheitsbeschränkungen seien aufgrund ihrer zeitli- chen Beschränkung und der fehlenden Intensität der Eingriffe jedoch asyl- rechtlich nicht relevant. Da er ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei, kein politisches Profil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts aufweise und auch sonst über keine Risikofaktoren verfüge, sei es unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt wäre. Auch sein Vor- bringen, er sei im Oktober 2016 per Dekret entlassen und es sei deswegen eine Ausreisesperre verhängt worden, begründe keine Furcht vor asylrele- vanter Verfolgung. Die Entlassungen im Anschluss an den Putschversuch im Jahr 2016 hätten zehntausende türkischer Staatsangehörige getroffen,

D-5225/2020 Seite 11 weshalb es an der Gezieltheit der Verfolgung fehle. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund der Entlassung und der vorgebrachten Aus- reisesperre weitergehenden Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, weshalb die Anforderungen an die Intensität der Verfolgung nicht erfüllt seien. Aus- serdem würden die Akten keinen Schluss darauf zulassen, dass – wie von ihm vorgebracht – ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, zumal es ihm zumutbar gewesen wäre, entsprechende Verfahrensak- ten einzureichen. Ferner würden auch die weiteren vorgebrachten erlitte- nen Schikanen, wie etwa anlässlich von Verkehrskontrollen, keine genü- genden Eingriffe in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers begrün- den, um den Anforderungen an Art. 3 AsylG zu genügen.

E. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, er verfüge in mehrfacher Hinsicht über ein besonders gefährdetes politisches Profil. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass in seinem Strafregister Straftaten im Zusammenhang mit der Fethullahçı Terör Örgütü (FETÖ, Fethullahistische Terrororganisation) beziehungsweise der Paralel Devlet Yapılanması (PDY, Parallelstaatstruktur) eingetragen seien, die für den Putschversuch im Juli 2016 verantwortlich gemacht würden. Ausserdem sei er seit dem Jahr 2010 Mitglied der IHD, seit 2014 Vorstandsmitglied des Vereins Dersim Kültür Ve Dayanışma Derneği und seit 2016 Mitglied der HDP, was sein Risikoprofil schärfen würde. Des Weiteren sei er schon seit seiner Studienzeit für den Gewerkschaftsbund Eğitim Sen aktiv gewesen. An den Schulen, an denen er angestellt gewesen sei, sei es öfters zu Aus- einandersetzungen mit den Schulleitungen gekommen, die der Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP, Partei für Gerechtigkeit) nahestehenden Gewerk- schaft Memur-Sen angehört hätten. Dies schärfe sein Profil zusätzlich. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass er aus einer kurdisch-alevitischen Familie stamme, die sich schon lange politisch gegen den türkischen Staat stark mache und sich dementsprechend politisch exponiere. Ferner sei seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst als Lehrperson im Amtsblatt publiziert und damit begründet worden, dass gegen die entlassenen Per- sonen wegen Verbindungen zu terroristischen Organisationen ermittelt würde. Auch sei sein Pass beim Ausreiseversuch am (…) 2017 am Flug- hafen F._______ beschlagnahmt worden; die Zivilpolizisten hätten damals angegeben, es sei eine Ausreisesperre aufgrund eines gegen ihn eröffne- ten Verfahrens wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in der als terroris- tischen Organisation eingestuften Koma Civakên Kurdistan (KCK, Union der Gemeinschaften Kurdistans) verhängt worden. Zudem sei am 29. Sep- tember 2020 von der 5.Strafkammer des Friedensgerichts F._______ ein Haftbefehl erlassen worden, in dem ihm die Straftat der Beleidigung des

D-5225/2020 Seite 12 Staatspräsidenten gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs vor- geworfen werde. Der Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums der Provinz F._______ zeige, dass die Ermittlungen durch die Direktion zur Bekämp- fung von Cyberkriminalität eingeleitet worden seien. Darin werde auf sein Twitter- und Facebook-Konto verwiesen und es seien verschiedene seiner Publikationen aufgeführt. Zudem gehe daraus hervor, dass seine Ausreise am (…) 2017 erfasst, diese Erfassung jedoch annulliert worden sei. Dieser Sachverhalt werde durch die weiteren eingereichten Unterlagen gestützt. Gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben vom 19. Oktober 2020 drohe ihm wegen der begangenen Beleidigung des Staatspräsidenten eine Haftstrafe von einem bis zu vier Jahren, die aufgrund der öffentlichen Be- gehungsweise um einen Sechstel erhöht werde könne. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm daher eine politisch motivierte Haftstrafe.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung teilwiese in Wiedererwägung, stellte die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. Da die flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente – namentlich seine exilpolitischen Aktivitäten und das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten – nach seiner Ausreise aus der Türkei entstanden seien, sei ihm gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren; zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe demgegenüber keine begründete Furcht bestanden, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein.

E. 5.4 In seiner Eingabe vom 17. Januar 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, der während des Asylverfahrens eingereichte Antrag seines Anwalts in der Türkei betreffend die Überprüfung seiner Entlassung sei an die Unter- suchungskommission für Angelegenheiten des Ausnahmezustands weiter- geleitet und von dieser abgelehnt worden. Der Entscheid der Kommission vom 10. November 2021 sei unter Beiziehung seiner Strafakten betreffend den Verstoss gegen das Versammlungs- Demonstrationsrecht, der Akten des Ermittlungsverfahrens betreffend Bewerbung einer Terrororganisation und seiner Personalakte gefällt worden. Gemäss dem Entscheid der Kom- mission sei in seiner Personalakte vermerkt, er unterhalte eine Verbindung zur PKK/KCK, welche von den türkischen Behörden als terroristische Or- ganisation eingestuft werde. Aufgrund dieser ihm unterstellten Verbindung habe die Kommission die Beschwerde gegen seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst abgelehnt. Dies zeige, dass er bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor ernsthaften Nacheilen gehabt habe.

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E. 5.5 Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen seine Entlassung habe die Untersuchungskommission für Angelegenheiten des Ausnahmezustands seinem Anwalt einen Auszug aus seiner Personalakte zur Einsicht über- wiesen. Daraus gehe hervor, dass gegen ihn ein Bericht des Millî İstihbarat Teşkilâtı (MIT, türkischer Nachrichtendienst) vorliege, welcher als Grund- lage für seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst gedient habe. Aus- serdem sei den Unterlagen zu entnehmen, dass er aufgrund seiner mut- masslichen Verbindungen zur PKK/KCK aus dem öffentlichen Dienst ent- fernt worden sei. Akteneinsicht in den Bericht des MIT sei seinem Anwalt jedoch nicht gewährt worden; ein Schreiben seines Anwalts würde den vor- gebrachten Sachverhalt jedoch bestätigen. Somit sei dargelegt, dass er bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt wor- den sei.

E. 5.6 Das SEM führte im Rahmen eines erneuten Schriftenwechsels vom

4. November 2022 demgegenüber an, aus den Eingaben vom 17. Januar 2022 und 11. Mai 2022 gehe nicht hervor, dass seine mutmasslichen Ver- bindungen zu einer Organisation, die seitens der türkischen Behörden als terroristisch eingestuft werde, strafrechtliche Konsequenzen nach sich ge- zogen habe. Zwar sei aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass weitere Verfahren gegen den Beschwerdeführer angestrebt würden, aus den jeweiligen Verfahrensnummern lasse sich jedoch schliessen, dass diese im Anschluss an seine Ausreise aus der Türkei eingeleitet worden seien. Es sei ihm daher nicht gelungen, für die Asylgewährung zureichende Vorfluchtgründe geltend zu machen.

E. 5.7 In seiner Stellungnahme vom 21. November 2022 erwiderte der Be- schwerdeführer, die bisher angeführten Sachverhaltselemente würden seine asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen vermögen. Zudem sei der MIT-Bericht als politisches Datenblatt zu werten; eine solche Fichierung durch die türkischen Behörden sei gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts für die Annahme einer asylrelevanten Vorverfol- gung hinreichend.

E. 6.1 Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylbeachtli- cher Verfolgung geltend machen konnte (vgl. E. 3).

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E. 6.2 Mit Blick auf die Vorbringen, er entstamme einer politischen Familie, er sei seit seiner Studienzeit politisch aktiv gewesen und seit dem Jahr 2010 Mitglied der Eğitim Sen und des IHD, sowie seit dem Jahr 2014 Ehrenmit- glied beziehungsweise seit 2016 Vollmitglied der HDP, stellt das Gericht fest, dass seine diesbezüglichen Tätigkeiten jeweils nicht über diejenigen eines einfachen Mitglieds der genannten Organisationen hinausgehen, selbst wenn der Beschwerdeführer von sich sagt, er sei in F._______ sehr bekannt (vgl. A33/21 F60). Zwar dürften die geltend gemachten Tätigkeiten als Wahlbeobachter und Workshopleiter für die HDP anlässlich der Parla- mentswahlen vom 7. Juni 2015 sein politisches Profil zumindest in gewis- ser Hinsicht zu schärfen vermögen. Allerdings deutet der Umstand, dass er anlässlich einer Verkehrskontrolle im August 2017 letztlich nicht verhaf- tet worden sei, darauf hin, dass der türkische Staat zum damaligen Zeit- punkt kein echtes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt ha- ben dürfte; es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern er tatsächlich über ein asylrelevantes Risikoprofil verfügen würde, einer Festnahme entgehen konnte, weil einer der Polizisten ihn nicht habe verhaften wollen. Somit erscheint der Beschwerdeführer politisch nicht in besonderer Weise exponiert (vgl. Urteil des BVGer D-4879/2020 vom

30. Mai 2022 E. 6.1.2), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund seiner politischen Mitgliedschaften und Tätigkeiten eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte.

E. 6.3 Auch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie vermag für sich ge- nommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen: Gemäss gefestigter Praxis führen allgemein die kurdische Be- völkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4).

E. 6.4 Betreffend die Verurteilung zu fünf Monaten Haft auf Bewährung wegen eines Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht (Verfahren 2016/[…]) und die damit im Zusammenhang stehende Festhal- tung von 16 Stunden im Februar 2015 erachtet das Gericht die Erwägun- gen der Vorinstanz als zutreffend. Auch der Beschwerdeführer scheint in seiner Beschwerdeschrift die diesbezügliche Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

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E. 6.5 In seiner Beschwerdeschrift und den Eingaben vom 17. Januar 2022, vom 11. Mai 2022 und vom 21. November 2022 brachte der Beschwerde- führer vor, asylrelevante Vorfluchtgründe hätten aufgrund der ihm zuge- schriebenen Verbindungen zur FETÖ/PDY beziehungsweise PKK/KCK be- reits zum Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise bestanden, was auch der Grund für seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst im Rahmen der Massenentlassungen und die Auferlegung einer Ausreisesperre sowie der Einzug seines Reisepasses gewesen sei.

E. 6.5.1 Hierzu stellt das Gericht Folgendes fest: Die türkischen Behörden ge- hen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffol- genden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regime- kritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesord- nung. Tausende türkische Staatsangehörige sehen sich aufgrund ihrer Ak- tivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersu- chungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politi- schem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteile des BVGer D-6937/2019 vom

E. 6.5.2 Aus den mit der Eingabe vom 11. Mai 2022 eingereichten Auszügen aus seinen behördlichen Akten ist ersichtlich, das gegen den Beschwerde- führer – nebst den Verfahren 2016/(…) beziehungsweise 2015/(…) sowie 2020/(…) – mindestens 16 weitere Ermittlungsverfahren eröffnet wurden, von welchen sieben Verfahren zum Zeitpunkt der Erstellung der Akten noch nicht abgeschlossen waren. Diese zum damaligen Zeitpunkt laufenden Er- mittlungsverfahren wurden wegen möglicher Beleidigung des Präsidenten der Republik, Herabsetzung der türkischen Nation und Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet. In den behördlichen Akten ist zudem vermerkt, dass sich seine Entlassung auf einen Bericht des MIT stützt und mit der Mitgliedschaft in beziehungsweise Zugehörigkeit zu oder des Kon- takts zu einer staatsfeindlichen Organisation begründet wird (vgl. Eingaben vom 11. Mai 2022 und vom 29. Juni 2022, B1). Mit Blick auf das Verfahren 2020/(…) stellt das Gericht fest, dass die erste für das Verfahren relevante Publikation in sozialen Medien auf den 29. Mai 2020 datiert (vgl. Bericht des Polizeipräsidiums der Provinz F._______ vom […] 2020 [Beschwerde, B8], welcher sich auf den Bericht der Abteilung Cy- berkriminalität vom […] 2020 [Beschwerde, B11] stützt). Aufgrund dieser Berichte wurde am (…) 2020 ein Haftbefehl der (…) Strafkammer des Frie- densgerichts F._______ unter der Verfahrensnummer 2020/(…) (Be- schwerde, B7) erlassen. Demgemäss hat der Beschwerdeführer den ers- ten Beitrag auf sozialen Medien nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat veröffentlicht. Aus den in den weiteren Unterlagen angegebenen Verfah- rensnummern lässt sich ferner schliessen, dass die weiteren Verfahren

D-5225/2020 Seite 17 chronologisch nach dem Verfahren 2020/(…) eröffnet worden sind (vgl. Eingaben vom 11. Mai 2022 und vom 29. Juni 2022, B1). Dies lässt wiede- rum den Schluss zu, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der exil- politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers stehen und somit auf seine Tätigkeiten nach der Ausreise zurückzuführen sind (Art. 54 AsylG). Des Weiteren ist den Unterlagen zu entnehmen, dass der ablehnende Ent- scheid der Untersuchungskommission für Angelegenheiten des Ausnah- mezustands betreffend seine Entlassung vom (…) 2021 unter Berücksich- tigung des Urteils im Verfahren 2016/(…), des Ermittlungsverfahrens 2021/(…) und der Feststellung in der Personalakte, dass er, «nach Ermes- sen der Behörde», eine «Verbindung und Beziehung» zu terroristischen Organisationen unterhalte, erfolgte (Eingabe vom 17. Januar 2022. B2). Abgesehen von der nicht asylrelevanten Verurteilung im Verfahren 2016/(…) fällte die Untersuchungskommission ihren ablehnenden Ent- scheid somit gestützt auf den chronologisch nach der Ausreise des Be- schwerdeführers entstandenen Sachverhalt. Demnach ist davon auszuge- hen, dass auch der ablehnende Beschwerdeentscheid der Untersuchungs- kommission für Angelegenheiten des Ausnahmezustands betreffend seine Entlassung aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach seiner Ausreise er- folgt ist. Demgegenüber stellt das Gericht fest, dass weder das Vorliegen eines Berichts des MIT noch der behördliche Vermerk, seine Entfernung aus dem öffentlichen Dienst sei wegen einer Verbindung beziehungsweise des Kontakts zu einer staatsfeindlichen Organisation erfolgt, hinreichende Vorfluchtgründe darstellen. Sowohl der Bericht des MIT wie auch der be- hördliche Vermerk beziehen sich ausschliesslich auf seine auf die Not- standsdekrete gestützte Entlassung, was für sich genommen noch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag (vgl. E. 6.5.1). Ferner deu- tet nichts darauf hin, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor Aufnahme seiner exilpolitischen Tätigkeiten eröffnet worden wäre. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass er im Rahmen der Verkehrs- kontrolle im August 2017 festgenommen worden wäre, sofern die türki- schen Behörden ihn vor seiner exilpolitischen Tätigkeit tatsächlich bereits als Staatsfeind eingestuft hätten. Nach dem Gesagten liegen daher sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, weshalb die an- gefochtene Verfügung betreffend die Ablehnung der Asylgewährung nicht zu beanstanden ist.

E. 6.6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5225/2020 Seite 18

E. 6.7 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.8 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh- rers als Flüchtling angeordnet hat, erübrigt sich eine Prüfung der Ausfüh- rungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsie- gen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 3. November 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfah- renskosten erhoben. 8.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Be- schwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Partei- entschädigung für die notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist

D-5225/2020 Seite 19 (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens zu zwei Dritteln ist die Parteientschädigung indessen um einen Drittel zu reduzieren. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 reichte der Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers eine Kostennote ein, in welcher er einen Aufwand von 16 Stunden und 30 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Por- tokosten von Fr. 43.90.– auswies. Der in der Kostennote ausgewiesene Ansatz ist zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der späteren Eingaben und gestützt auf die weiteren Bemessungsfaktoren (Art. 9–11 VGKE) ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 3’190.– (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdefüh- rer durch das SEM zu entrichten. 8.5 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 als unentgeltlichen Rechtsbei- stand beigeordnet worden ist, ist er im Umfang des Unterliegens – hier also zu einem Drittel – für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Ver- fahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE) Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An- wälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Somit ist zu- lasten der Gerichtskaste zu einem Drittel ein amtliches Honorar von Fr. 1’595.– (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5225/2020 Seite 20

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.

E. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 8.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde.

E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens zu zwei Dritteln ist die Parteientschädigung indessen um einen Drittel zu reduzieren. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Kostennote ein, in welcher er einen Aufwand von 16 Stunden und 30 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Portokosten von Fr. 43.90.- auswies. Der in der Kostennote ausgewiesene Ansatz ist zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der späteren Eingaben und gestützt auf die weiteren Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 VGKE) ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 3'190.- (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

E. 8.5 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 als unentgeltlichen Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er im Umfang des Unterliegens - hier also zu einem Drittel - für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE) Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Somit ist zulasten der Gerichtskaste zu einem Drittel ein amtliches Honorar von Fr. 1'595.- (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 November 2020 E. 5.3 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). Im Anschluss an den fehlgeschlagenen Putschversuch wurden – gestützt auf die Notstandsdekrete Nr. 667-676 sowie deren Folgedekrete – zehn- tausende türkische Staatsbeamte wegen (mutmasslicher) Mitgliedschaft in oder Verbindungen zu terroristischen Organisationen beziehungsweise wegen (mutmasslicher) Mitgliedschaft in oder Verbindungen zur FETÖ/PDY aus den öffentlichen Diensten entlassen (vgl. European Com- mission for Democracy Through Law [Venice Commission], Opinion on Emergency Decree Laws Nos. 667-676 adopted following the failed coup of July 15 2016, S. 12 und 23 f., < https://www.venice.coe.int/web- forms/documents-/default.aspx?pdffile=CDL-AD(2016)037-e >, abgerufen am 08.02.2023 [nachfolgend Venice Commission, Opinion]). Die Not- standsdekrete bildeten zudem die rechtliche Grundlage für die Einziehung von Reisepässen, Ausweisungen aus Wohnhäusern in öffentlichem Besitz sowie der Überwachung der Telekommunikation von entlassenen Perso- nen dar (vgl. Venice Commission, Opinion, S. 31). Obwohl die türkischen Behörden betonten, dass jeder Entlassung umfassende Untersuchungen und Bewertungen vorausgehen würden, bestehen Hinweise darauf, dass diese nicht in jedem Fall auf hinreichenden Beweisen im Einzelfall ergan- gen sind (vgl. Venice Commission, Opinion, S. 30 f.). Die für Beschwerden

D-5225/2020 Seite 16 gegen Entlassungen eingesetzte Untersuchungskommission für Angele- genheiten des Ausnahmezustands hat bis im Oktober 2020 von den über 100'000 eingegangenen Beschwerden etwa 10'000 gutgeheissen und etwa 90'000 abgewiesen, wobei zum damaligen Zeitpunkt rund 25'000 Be- schwerden hängig waren (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report Turkey, S. 43, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2053326/vertaling-aab-turkije.pdf >, abgerufen am 08.02.2023). Der Umstand, dass eine Person gestützt auf die Notstandsdekrete im Anschluss an den gescheiterten Putschversuch entlassen und mit flankierenden Massnahmen, wie der Passbeschlag- nahme, belegt worden ist, vermag angesichts der teilweise ungezielten Entlassungen und der Verhängung damit einhergehender Massnahmen somit für sich allein genommen noch nicht notwendigerweise eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. In der Folge sind die weiteren Umstände zu würdigen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der ange- fochtenen Verfügung betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 3’190.– auszurichten.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Dr. iur. Oliver Brunetti, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’595.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5225/2020 Urteil vom 17. Februar 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Izmir) - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 6. Mai 2018 auf dem Seeweg nach Griechenland, von wo er mit einem Camion über ihm unbekannte Länder am 26. Juli 2018 in die Schweiz einreiste und am 31. Juli 2018 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. August 2018 und der Anhörung vom 11. Dezember 2019 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in C._______ (Provinz Tunceli) geboren, habe an der Universität Ankara Psychologie studiert und als Lehrer und Schulpsychologe gearbeitet, zuletzt an einer Berufsschule für Technik und Handel in B._______ (Izmir). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei in einer politischen Familie aufgewachsen. Als er zwischen 2003 und 2007 an der Universität Ankara studiert habe, sei er selbst politisch aktiv geworden. Anlässlich einer politischen Veranstaltung im Jahr 2007 sei er von zivilen Polizisten angehalten worden, woraufhin an der Universität ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Nach seinem Abschluss habe er sich für die E itim Sen (Gewerkschaft für Bildung und Bildungswerktätige) eingesetzt; im Jahr 2010 sei er Mitglied derselben sowie des nsan Haklari Derne i ( HD, Menschenrechtsverein) geworden. In D._______, wo er zwischen 2009 und 2011 gearbeitet habe, habe er aufgrund des Drucks seitens der Polizei und der Schulleitung mehrmals die Stelle wechseln müssen. Seit April 2014 sei er Vorstandsmitglied des Vereins Dersim Kültür Ve Dayani ma Derne i gewesen. Im Jahr 2014 sei er Ehrenmitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker) geworden. Im Jahr 2015, als er in Izmir gelebt habe, sei er aufgrund der Teilnahme an einer Kundgebung für 16 Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden. Anlässlich der Parlamentswahlen vom 7. Juni 2015 sei er von der HDP als Wahlbeobachter eingesetzt worden und habe Workshops geleitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er auf dem Weg zum Parteigebäude von einem Verkehrspolizisten angehalten worden, der den Kofferraum seines Autos durchsucht habe. Dabei habe der Polizist Wahlmaterial gefunden, woraufhin er ihn - den Beschwerdeführer - beschimpft und gebüsst habe. Anlässlich einer Kundgebung im Jahr 2015 in Ankara sei es zu einem Bombenattentat gekommen, bei dem zahlreiche Menschen getötet worden seien. Daraufhin habe die Zerstörung der kurdischen Städte begonnen. Im Jahr 2016 sei er Vollmitglied der HDP geworden. Nach dem Militärputsch vom 15. Juli 2015 (recte: 2016) sei es zu Massenentlassungen gekommen. Er sei am 29. Oktober 2016 aufgrund der angeblichen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation per Dekret entlassen worden. In der Folge sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet und sein Bankkonto gesperrt worden. Am Montag darauf habe er seine persönlichen Sachen an seinem früheren Arbeitsort abholen wollen, er sei jedoch am Betreten der Schule gehindert worden. Die stellvertretende Schulleiterin habe ihm daraufhin mitgeteilt, die Polizei hätte nach ihm gesucht. Am 30. November 2016 sei ein Verfahren gegen ihn wegen eines Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrechts und Anstiftung dazu eingeleitet worden, weswegen er bereits im Jahr 2015 für 16 Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden sei. Im Fall einer Verurteilung würde ihm eine Freiheitsstrafe zwischen eineinhalb und drei Jahren drohen. Am (...) 2017 habe er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind versucht, die Türkei zu verlassen. Bei der Passkontrolle am Flughafen Ankara hätten seine Frau und sein Kind den Kontrollposten passieren können, er hingegen sei angehalten und sein Pass eingezogen worden. Er gehe deshalb davon aus, dass eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden sei. Im Juni 2017 habe er an seiner Gerichtsverhandlung im Zusammenhang mit dem gegen ihn im November 2016 eröffneten Verfahren wegen eines Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrechts teilgenommen. Aufgrund der Situation sei er fortan oft umgezogen. Im August 2017 sei er anlässlich einer Verkehrskontrolle aufgrund seines politischen Profils beinahe verhaftet worden; einer der Polizisten habe jedoch sein politisches Profil verneint, weshalb er nicht festgenommen worden sei. Seine damalige Ehefrau sei dann im November 2017 illegal ausgereist, er - der Beschwerdeführer - habe im Mai 2018 seinen Heimatstaat ebenfalls illegal verlassen. Nach seiner Ausreise - im Juni 2019 - hätten sich die türkischen Behörden zweimal nach ihm erkundigt. Einmal habe die Polizei seine Mutter zuhause angerufen und ein zweites Mal sei sie im Rahmen einer Ausweiskontrolle nach ihm gefragt worden. Das am 30. November 2016 eröffnete Verfahren gegen ihn sei noch hängig. In der Schweiz habe er sein politisches Engagement weitergeführt. Insbesondere habe er an verschiedene Kundgebungen teilgenommen und den Hungerstreik eines seiner Cousins in E._______ unterstützt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: einen Nüfus Cüzdani (Nationalitätenausweis) einen Führerschein ein Familienbüchlein eine Bestätigung der Passbeschlagnahme von (...) 2017 ein Schreiben des Erziehungsministeriums an den Gouverneur von F._______ betreffend die Suspendierung von Lehrern vom 21. Oktober 2016 eine Publikation einer Handelszeitung im Zusammenhang mit der Suspendierung vom 29. Oktober 2016 eine Bestätigung der Gewerkschaft E itim Sen vom 25. Oktober 2017 eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ eine Bestätigung des Innenministeriums betreffend die Untersuchungshaft vom (...) 2015 eine Mitgliedschaftsbestätigung der IHD eine Mitgliedschaftsbestätigung des Kulturvereins Dersim Kültür Ve Dayani ma Derne i einen Bericht der IDH betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers einen Internetbericht über den Kulturverein Dersim Kültür Ve Dayani ma Derne i einen Auszug aus eine IHD-Bericht vom 12. November 2011 zwei Fotos anlässlich einer Kundgebung verschiedene Presseerzeugnisse, in denen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt wird Akten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit sowie seiner Entlassung Einen Auszug aus Millî E itim Bakanli i Bili im Sistemleri (MEBBIS, Informationssystem des türkischen Bildungsministeriums) Ein Anwaltsschreiben 28. November 2018 ein Protokoll der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2016/(...) vom (...) 2017 ein Anhörungsprotokoll im Verfahren 2016/(...) vom (...) 2017 ein Protokoll einer erkennungsdienstlichen Feststellung eine türkische Vertretungsvollmacht C. Mit Instruktionsschreiben vom 10. Juni 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, zusätzliche Angaben betreffend das am 30. November 2016 eröffnete Verfahren gegen ihn zu liefern. D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer der Vor-instanz mit, er sei inzwischen zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gleichzeitig reichte er ein Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2020, einen Auszug aus dem e-Devlet, ein Verhandlungsprotokoll im Verfahren 2016/(...) vom (...) 2017 und ein Urteil der (...) Strafkammer F._______ vom (...) 2020 ins Recht. E. Mit Instruktionsschreiben vom 24. Juli 2020 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer, Dokumente und Unterlagen betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren sowie die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz zu den Akten einzureichen. F. Mit Schreiben vom 18. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Instruktionsschreiben der Vorinstanz Stellung. Gleichzeitig reichte er ein Anwaltsschreiben vom 4. August 2020, ein Datenblatt der Untersuchungskommission für Angelegenheiten des Ausnahmezustands, Auszüge aus einem Buch über die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdistans), Artikel über eine Kundgebung in G._______, einen Ausdruck seines Facebook-Profilbilds, ein Foto anlässlich einer Kundgebung und verschiedene Links zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 23. September 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, seine Ausführungen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. H. Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: einen Auszug aus dem Amtsblatt vom 29. Oktober 2016 einschliesslich deutscher Übersetzung eine Auskunft der Direktion der Anstalt für Soziale Sicherheit vom 10. August 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung ein Schreiben von H._______ vom 17. Oktober 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung eine Zusammenstellung von 56 Twitter-Beiträgen datierend zwischen dem 25. September 2020 und dem 16. Oktober 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung einen Haftbefehl der (...) Strafkammer des Friedensgerichts von F._______ vom (...) 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung einen Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums der Provinz F._______ vom (...) 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung ein Polizeiprotokoll vom (...) 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung einen Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung einen polizeilichen Ermittlungsbericht vom (...) 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung ein Anwaltsschreiben vom 19. Oktober 2020 einschliesslich deutscher Übersetzung I. Mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2020 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Dr. iur. Oliver Brunetti, Rechtsanwalt, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, dem Gericht die genauen Personalien der in der Beschwerdeschrift genannten Personen bekanntzugeben. K. Mit Eingabe vom 5. November 2020 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. L. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2020 lud die damalige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Dabei forderte sie das SEM insbesondere auf, sich zum am (...) 2020 ergangenen Urteil, zum am (...) 2020 erlassenen Haftbefehl wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten und zu den vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu äussern. M. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 zog das SEM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung und hob die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 23. September 2020 auf. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten und dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren die Flüchtlingseigenschaft; da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei, sei er vorläufig aufzunehmen. N. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2020 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er an der Beschwerde betreffend Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung festhalte oder diese allenfalls zurückziehe. O. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote zu den Akten. P. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 7. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. Q. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen in Kopie einschliesslich deren Übersetzungen zu den Akten und kündigte die Einreichung der Originale an. R. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer die angekündigten Originale zu den Akten. S. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen in Kopie einschliesslich deren beglaubigten Übersetzungen ins Recht. T. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 reichte er Kopien der beglaubigten Übersetzungen der am 11. Mai 2022 eingereichten Dokumente ein. U. Angesichts der neu eingereichten Dokumente und Ausführungen lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2022 zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. V. In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 23. September 2020 fest. Ergänzend nahm sie zu den Eingaben des Beschwerdeführers Stellung. W. Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2022 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme und entsprechender Beweismittel ein. X. Mit Eingabe vom 21. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerde ist betreffend die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, nachdem die Vorinstanz diese in Wiedererwägung gezogen hat. Da der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde betreffend Asyl und Anordnung der Wegweisung festhält, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob das SEM zu Recht - aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen - das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. In der Folge sind einzig Vorbringen betreffend Vorfluchtgründe zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM an, der Beschwerdeführer sei zwar am (...) 2020 wegen Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht sowie der Anstiftung dazu zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Jedoch sei die Strafe auf fünf Monate herabgesetzt und ohne Auflagen zur Bewährung ausgesetzt worden. Zudem sei selbst bei Widerruf des Aufschubs nicht davon auszugehen, dass er die Strafe in Haft verbüssen müsse, da die türkische Strafprozessordnung und die Praxis dazu die Möglichkeit einer bedingten Entlassung beziehungsweise eines «rein und raus»-Verfahrens vorsehen würden. Allfällige mit der bedingten Entlassung verbundene Auflagen und damit einhergehende Freiheitsbeschränkungen seien aufgrund ihrer zeitlichen Beschränkung und der fehlenden Intensität der Eingriffe jedoch asylrechtlich nicht relevant. Da er ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei, kein politisches Profil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufweise und auch sonst über keine Risikofaktoren verfüge, sei es unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt wäre. Auch sein Vorbringen, er sei im Oktober 2016 per Dekret entlassen und es sei deswegen eine Ausreisesperre verhängt worden, begründe keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die Entlassungen im Anschluss an den Putschversuch im Jahr 2016 hätten zehntausende türkischer Staatsangehörige getroffen, weshalb es an der Gezieltheit der Verfolgung fehle. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund der Entlassung und der vorgebrachten Ausreisesperre weitergehenden Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, weshalb die Anforderungen an die Intensität der Verfolgung nicht erfüllt seien. Ausserdem würden die Akten keinen Schluss darauf zulassen, dass - wie von ihm vorgebracht - ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, zumal es ihm zumutbar gewesen wäre, entsprechende Verfahrensakten einzureichen. Ferner würden auch die weiteren vorgebrachten erlittenen Schikanen, wie etwa anlässlich von Verkehrskontrollen, keine genügenden Eingriffe in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers begründen, um den Anforderungen an Art. 3 AsylG zu genügen. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, er verfüge in mehrfacher Hinsicht über ein besonders gefährdetes politisches Profil. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass in seinem Strafregister Straftaten im Zusammenhang mit der Fethullahçi Terör Örgütü (FETÖ, Fethullahistische Terrororganisation) beziehungsweise der Paralel Devlet Yapilanmasi (PDY, Parallelstaatstruktur) eingetragen seien, die für den Putschversuch im Juli 2016 verantwortlich gemacht würden. Ausserdem sei er seit dem Jahr 2010 Mitglied der IHD, seit 2014 Vorstandsmitglied des Vereins Dersim Kültür Ve Dayani ma Derne i und seit 2016 Mitglied der HDP, was sein Risikoprofil schärfen würde. Des Weiteren sei er schon seit seiner Studienzeit für den Gewerkschaftsbund E itim Sen aktiv gewesen. An den Schulen, an denen er angestellt gewesen sei, sei es öfters zu Auseinandersetzungen mit den Schulleitungen gekommen, die der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP, Partei für Gerechtigkeit) nahestehenden Gewerkschaft Memur-Sen angehört hätten. Dies schärfe sein Profil zusätzlich. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass er aus einer kurdisch-alevitischen Familie stamme, die sich schon lange politisch gegen den türkischen Staat stark mache und sich dementsprechend politisch exponiere. Ferner sei seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst als Lehrperson im Amtsblatt publiziert und damit begründet worden, dass gegen die entlassenen Personen wegen Verbindungen zu terroristischen Organisationen ermittelt würde. Auch sei sein Pass beim Ausreiseversuch am (...) 2017 am Flughafen F._______ beschlagnahmt worden; die Zivilpolizisten hätten damals angegeben, es sei eine Ausreisesperre aufgrund eines gegen ihn eröffneten Verfahrens wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in der als terroristischen Organisation eingestuften Koma Civakên Kurdistan (KCK, Union der Gemeinschaften Kurdistans) verhängt worden. Zudem sei am 29. September 2020 von der 5.Strafkammer des Friedensgerichts F._______ ein Haftbefehl erlassen worden, in dem ihm die Straftat der Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs vorgeworfen werde. Der Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums der Provinz F._______ zeige, dass die Ermittlungen durch die Direktion zur Bekämpfung von Cyberkriminalität eingeleitet worden seien. Darin werde auf sein Twitter- und Facebook-Konto verwiesen und es seien verschiedene seiner Publikationen aufgeführt. Zudem gehe daraus hervor, dass seine Ausreise am (...) 2017 erfasst, diese Erfassung jedoch annulliert worden sei. Dieser Sachverhalt werde durch die weiteren eingereichten Unterlagen gestützt. Gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben vom 19. Oktober 2020 drohe ihm wegen der begangenen Beleidigung des Staatspräsidenten eine Haftstrafe von einem bis zu vier Jahren, die aufgrund der öffentlichen Begehungsweise um einen Sechstel erhöht werde könne. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm daher eine politisch motivierte Haftstrafe. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung teilwiese in Wiedererwägung, stellte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. Da die flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente - namentlich seine exilpolitischen Aktivitäten und das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten - nach seiner Ausreise aus der Türkei entstanden seien, sei ihm gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren; zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe demgegenüber keine begründete Furcht bestanden, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. 5.4 In seiner Eingabe vom 17. Januar 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, der während des Asylverfahrens eingereichte Antrag seines Anwalts in der Türkei betreffend die Überprüfung seiner Entlassung sei an die Untersuchungskommission für Angelegenheiten des Ausnahmezustands weitergeleitet und von dieser abgelehnt worden. Der Entscheid der Kommission vom 10. November 2021 sei unter Beiziehung seiner Strafakten betreffend den Verstoss gegen das Versammlungs- Demonstrationsrecht, der Akten des Ermittlungsverfahrens betreffend Bewerbung einer Terrororganisation und seiner Personalakte gefällt worden. Gemäss dem Entscheid der Kommission sei in seiner Personalakte vermerkt, er unterhalte eine Verbindung zur PKK/KCK, welche von den türkischen Behörden als terroristische Organisation eingestuft werde. Aufgrund dieser ihm unterstellten Verbindung habe die Kommission die Beschwerde gegen seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst abgelehnt. Dies zeige, dass er bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor ernsthaften Nacheilen gehabt habe. 5.5 Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen seine Entlassung habe die Untersuchungskommission für Angelegenheiten des Ausnahmezustands seinem Anwalt einen Auszug aus seiner Personalakte zur Einsicht überwiesen. Daraus gehe hervor, dass gegen ihn ein Bericht des Millî stihbarat Te kilâti (MIT, türkischer Nachrichtendienst) vorliege, welcher als Grundlage für seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst gedient habe. Ausserdem sei den Unterlagen zu entnehmen, dass er aufgrund seiner mutmasslichen Verbindungen zur PKK/KCK aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden sei. Akteneinsicht in den Bericht des MIT sei seinem Anwalt jedoch nicht gewährt worden; ein Schreiben seines Anwalts würde den vorgebrachten Sachverhalt jedoch bestätigen. Somit sei dargelegt, dass er bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. 5.6 Das SEM führte im Rahmen eines erneuten Schriftenwechsels vom 4. November 2022 demgegenüber an, aus den Eingaben vom 17. Januar 2022 und 11. Mai 2022 gehe nicht hervor, dass seine mutmasslichen Verbindungen zu einer Organisation, die seitens der türkischen Behörden als terroristisch eingestuft werde, strafrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen habe. Zwar sei aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass weitere Verfahren gegen den Beschwerdeführer angestrebt würden, aus den jeweiligen Verfahrensnummern lasse sich jedoch schliessen, dass diese im Anschluss an seine Ausreise aus der Türkei eingeleitet worden seien. Es sei ihm daher nicht gelungen, für die Asylgewährung zureichende Vorfluchtgründe geltend zu machen. 5.7 In seiner Stellungnahme vom 21. November 2022 erwiderte der Beschwerdeführer, die bisher angeführten Sachverhaltselemente würden seine asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen vermögen. Zudem sei der MIT-Bericht als politisches Datenblatt zu werten; eine solche Fichierung durch die türkischen Behörden sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer asylrelevanten Vorverfolgung hinreichend. 6. 6.1 Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung geltend machen konnte (vgl. E. 3). 6.2 Mit Blick auf die Vorbringen, er entstamme einer politischen Familie, er sei seit seiner Studienzeit politisch aktiv gewesen und seit dem Jahr 2010 Mitglied der E itim Sen und des IHD, sowie seit dem Jahr 2014 Ehrenmitglied beziehungsweise seit 2016 Vollmitglied der HDP, stellt das Gericht fest, dass seine diesbezüglichen Tätigkeiten jeweils nicht über diejenigen eines einfachen Mitglieds der genannten Organisationen hinausgehen, selbst wenn der Beschwerdeführer von sich sagt, er sei in F._______ sehr bekannt (vgl. A33/21 F60). Zwar dürften die geltend gemachten Tätigkeiten als Wahlbeobachter und Workshopleiter für die HDP anlässlich der Parlamentswahlen vom 7. Juni 2015 sein politisches Profil zumindest in gewisser Hinsicht zu schärfen vermögen. Allerdings deutet der Umstand, dass er anlässlich einer Verkehrskontrolle im August 2017 letztlich nicht verhaftet worden sei, darauf hin, dass der türkische Staat zum damaligen Zeitpunkt kein echtes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt haben dürfte; es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern er tatsächlich über ein asylrelevantes Risikoprofil verfügen würde, einer Festnahme entgehen konnte, weil einer der Polizisten ihn nicht habe verhaften wollen. Somit erscheint der Beschwerdeführer politisch nicht in besonderer Weise exponiert (vgl. Urteil des BVGer D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund seiner politischen Mitgliedschaften und Tätigkeiten eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. 6.3 Auch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie vermag für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen: Gemäss gefestigter Praxis führen allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4). 6.4 Betreffend die Verurteilung zu fünf Monaten Haft auf Bewährung wegen eines Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht (Verfahren 2016/[...]) und die damit im Zusammenhang stehende Festhaltung von 16 Stunden im Februar 2015 erachtet das Gericht die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend. Auch der Beschwerdeführer scheint in seiner Beschwerdeschrift die diesbezügliche Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.5 In seiner Beschwerdeschrift und den Eingaben vom 17. Januar 2022, vom 11. Mai 2022 und vom 21. November 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, asylrelevante Vorfluchtgründe hätten aufgrund der ihm zugeschriebenen Verbindungen zur FETÖ/PDY beziehungsweise PKK/KCK bereits zum Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise bestanden, was auch der Grund für seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst im Rahmen der Massenentlassungen und die Auferlegung einer Ausreisesperre sowie der Einzug seines Reisepasses gewesen sei. 6.5.1 Hierzu stellt das Gericht Folgendes fest: Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende türkische Staatsangehörige sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteile des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). Im Anschluss an den fehlgeschlagenen Putschversuch wurden - gestützt auf die Notstandsdekrete Nr. 667-676 sowie deren Folgedekrete - zehntausende türkische Staatsbeamte wegen (mutmasslicher) Mitgliedschaft in oder Verbindungen zu terroristischen Organisationen beziehungsweise wegen (mutmasslicher) Mitgliedschaft in oder Verbindungen zur FETÖ/PDY aus den öffentlichen Diensten entlassen (vgl. European Commission for Democracy Through Law [Venice Commission], Opinion on Emergency Decree Laws Nos. 667-676 adopted following the failed coup of July 15 2016, S. 12 und 23 f., https://www.venice.coe.int/webforms/documents-/default.aspx?pdffile=CDL-AD(2016)037-e >, abgerufen am 08.02.2023 [nachfolgend Venice Commission, Opinion]). Die Notstandsdekrete bildeten zudem die rechtliche Grundlage für die Einziehung von Reisepässen, Ausweisungen aus Wohnhäusern in öffentlichem Besitz sowie der Überwachung der Telekommunikation von entlassenen Personen dar (vgl. Venice Commission, Opinion, S. 31). Obwohl die türkischen Behörden betonten, dass jeder Entlassung umfassende Untersuchungen und Bewertungen vorausgehen würden, bestehen Hinweise darauf, dass diese nicht in jedem Fall auf hinreichenden Beweisen im Einzelfall ergangen sind (vgl. Venice Commission, Opinion, S. 30 f.). Die für Beschwerden gegen Entlassungen eingesetzte Untersuchungskommission für Angelegenheiten des Ausnahmezustands hat bis im Oktober 2020 von den über 100'000 eingegangenen Beschwerden etwa 10'000 gutgeheissen und etwa 90'000 abgewiesen, wobei zum damaligen Zeitpunkt rund 25'000 Beschwerden hängig waren (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report Turkey, S. 43, , abgerufen am 08.02.2023). Der Umstand, dass eine Person gestützt auf die Notstandsdekrete im Anschluss an den gescheiterten Putschversuch entlassen und mit flankierenden Massnahmen, wie der Passbeschlagnahme, belegt worden ist, vermag angesichts der teilweise ungezielten Entlassungen und der Verhängung damit einhergehender Massnahmen somit für sich allein genommen noch nicht notwendigerweise eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. In der Folge sind die weiteren Umstände zu würdigen. 6.5.2 Aus den mit der Eingabe vom 11. Mai 2022 eingereichten Auszügen aus seinen behördlichen Akten ist ersichtlich, das gegen den Beschwerdeführer - nebst den Verfahren 2016/(...) beziehungsweise 2015/(...) sowie 2020/(...) - mindestens 16 weitere Ermittlungsverfahren eröffnet wurden, von welchen sieben Verfahren zum Zeitpunkt der Erstellung der Akten noch nicht abgeschlossen waren. Diese zum damaligen Zeitpunkt laufenden Ermittlungsverfahren wurden wegen möglicher Beleidigung des Präsidenten der Republik, Herabsetzung der türkischen Nation und Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet. In den behördlichen Akten ist zudem vermerkt, dass sich seine Entlassung auf einen Bericht des MIT stützt und mit der Mitgliedschaft in beziehungsweise Zugehörigkeit zu oder des Kontakts zu einer staatsfeindlichen Organisation begründet wird (vgl. Eingaben vom 11. Mai 2022 und vom 29. Juni 2022, B1). Mit Blick auf das Verfahren 2020/(...) stellt das Gericht fest, dass die erste für das Verfahren relevante Publikation in sozialen Medien auf den 29. Mai 2020 datiert (vgl. Bericht des Polizeipräsidiums der Provinz F._______ vom [...] 2020 [Beschwerde, B8], welcher sich auf den Bericht der Abteilung Cyberkriminalität vom [...] 2020 [Beschwerde, B11] stützt). Aufgrund dieser Berichte wurde am (...) 2020 ein Haftbefehl der (...) Strafkammer des Friedensgerichts F._______ unter der Verfahrensnummer 2020/(...) (Beschwerde, B7) erlassen. Demgemäss hat der Beschwerdeführer den ersten Beitrag auf sozialen Medien nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat veröffentlicht. Aus den in den weiteren Unterlagen angegebenen Verfahrensnummern lässt sich ferner schliessen, dass die weiteren Verfahren chronologisch nach dem Verfahren 2020/(...) eröffnet worden sind (vgl. Eingaben vom 11. Mai 2022 und vom 29. Juni 2022, B1). Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers stehen und somit auf seine Tätigkeiten nach der Ausreise zurückzuführen sind (Art. 54 AsylG). Des Weiteren ist den Unterlagen zu entnehmen, dass der ablehnende Entscheid der Untersuchungskommission für Angelegenheiten des Ausnahmezustands betreffend seine Entlassung vom (...) 2021 unter Berücksichtigung des Urteils im Verfahren 2016/(...), des Ermittlungsverfahrens 2021/(...) und der Feststellung in der Personalakte, dass er, «nach Ermessen der Behörde», eine «Verbindung und Beziehung» zu terroristischen Organisationen unterhalte, erfolgte (Eingabe vom 17. Januar 2022. B2). Abgesehen von der nicht asylrelevanten Verurteilung im Verfahren 2016/(...) fällte die Untersuchungskommission ihren ablehnenden Entscheid somit gestützt auf den chronologisch nach der Ausreise des Beschwerdeführers entstandenen Sachverhalt. Demnach ist davon auszugehen, dass auch der ablehnende Beschwerdeentscheid der Untersuchungskommission für Angelegenheiten des Ausnahmezustands betreffend seine Entlassung aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach seiner Ausreise erfolgt ist. Demgegenüber stellt das Gericht fest, dass weder das Vorliegen eines Berichts des MIT noch der behördliche Vermerk, seine Entfernung aus dem öffentlichen Dienst sei wegen einer Verbindung beziehungsweise des Kontakts zu einer staatsfeindlichen Organisation erfolgt, hinreichende Vorfluchtgründe darstellen. Sowohl der Bericht des MIT wie auch der behördliche Vermerk beziehen sich ausschliesslich auf seine auf die Notstandsdekrete gestützte Entlassung, was für sich genommen noch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag (vgl. E. 6.5.1). Ferner deutet nichts darauf hin, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor Aufnahme seiner exilpolitischen Tätigkeiten eröffnet worden wäre. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass er im Rahmen der Verkehrskontrolle im August 2017 festgenommen worden wäre, sofern die türkischen Behörden ihn vor seiner exilpolitischen Tätigkeit tatsächlich bereits als Staatsfeind eingestuft hätten. Nach dem Gesagten liegen daher subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, weshalb die angefochtene Verfügung betreffend die Ablehnung der Asylgewährung nicht zu beanstanden ist. 6.6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.7 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.8 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, erübrigt sich eine Prüfung der Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens zu zwei Dritteln ist die Parteientschädigung indessen um einen Drittel zu reduzieren. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Kostennote ein, in welcher er einen Aufwand von 16 Stunden und 30 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Portokosten von Fr. 43.90.- auswies. Der in der Kostennote ausgewiesene Ansatz ist zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der späteren Eingaben und gestützt auf die weiteren Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 VGKE) ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 3'190.- (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 8.5 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. November 2020 als unentgeltlichen Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er im Umfang des Unterliegens - hier also zu einem Drittel - für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE) Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Somit ist zulasten der Gerichtskaste zu einem Drittel ein amtliches Honorar von Fr. 1'595.- (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'190.- auszurichten.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Dr. iur. Oliver Brunetti, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'595.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: