Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______) zugewiesen. A.b Am 28. März 2025 befragte das SEM die Beschwerdeführerin summa- risch zu ihrer Person und hörte sie am 5. Mai 2025 vertieft zu ihren Asyl- gründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an. Am 8. Mai 2025 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. B. B.a Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer summarischen Befra- gung zu ihrer Person vom 28. März 2025 und ihrer Anhörung zu ihren Asyl- gründen vom 5. Mai 2025 zu ihrem persönlichen und familiären Hinter- grund aus, sie sei Kurdin aus C._______, wo sie aufgewachsen sei und bis zur Ausreise gelebt habe. Sie sei ledig und kinderlos und habe zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt ge- wohnt. Ihr Vater sei im September 2024 in Folge einer Krankheit verstor- ben. Sie sei die Älteste von insgesamt sechs Geschwistern, die zwischen fünf und vierundzwanzig Jahre alt seien. Sie habe die Schule mit dem Gymnasium abgeschlossen und habe in der Küchenkantine einer privaten Schule sowie in einem Callcenter gearbeitet. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen gel- tend, sie sei im November 2012 der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei; Anmerkung des BVGer) beigetreten. Sie habe sich damals von ihrem Onkel väterlicherseits beeinflussen lassen. Dieser sei damals im Gefängnis gewesen. Später habe er sich der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten; Anmer- kung des BVGer) in D._______ angeschlossen und sei dort gefallen. Nach- dem sie sich im E._______ der PKK angeschlossen habe, habe sie wäh- rend eines Jahres eine Ausbildung erhalten. Anschliessend sei sie nach F._______ (D._______) gegangen, wo sie gegen den IS (sogenannter Is- lamischer Staat; Anmerkung des BVGer) gekämpft habe. Nach einiger Zeit habe sie realisiert, dass sie nicht mehr zur PKK stehen könne und habe sich entschlossen, sich von der PKK zu trennen. Sie sei in G._______ (D._______) gewesen, als sie mit ihrer Familie Kontakt aufgenommen habe. Wahrscheinlich sei das Gespräch von den türkischen Behörden ab- gehört worden, denn die Polizei habe daraufhin mit ihr Kontakt aufgenom- men. Sie habe mit der Polizei eine Vereinbarung getroffen. Die Polizei habe
D-4916/2025 Seite 3 sie in G._______ abgeholt und nach H._______ (D._______) gebracht, wo sie von anderen Polizisten abgeholt und nach I._______ (J._______) ge- bracht worden sei. In I._______ sei sie zuerst vier Tage in Gewahrsam ge- nommen und anschliessend sieben Monate inhaftiert worden. Am 8. März 2018 sei sie aus dem Gefängnis entlassen worden. Mit der Entlassung aus dem Gefängnis sei für sie eine Ausreisesperre verfügt worden. Sie wisse nicht, wie lange diese Ausreisesperre gültig gewesen sei. Mit Urteil vom (…) des Gerichts für schwere Straftaten in I._______ sei sie freigesprochen worden, weil sie sich freiwillig dem türkischen Staat gestellt und Informati- onen über die PKK weitergegeben habe. In der ersten Anhörung erklärte sie, sie sei im Gefängnis aufgefordert worden, für die türkischen Behörden als Spitzel tätig zu sein, ansonsten sei ihr mit einer lebenslangen Haftstrafe gedroht worden. In der zweiten Anhörung gab sie zu Protokoll, nachdem sie im März 2018 aus der Haft entlassen worden sei, habe sie zunächst das letzte Gymnasiumjahr im Fernstudium nachgeholt und anschliessend in einer Schulkantine zu arbeiten angefangen. Eines Tages habe ihre Schwester einen Telefonanruf von einer Person er- halten, die mit ihr (der Beschwerdeführerin) habe sprechen wollen. Sie habe die Telefonnummer zurückgerufen. Es habe sich um die Polizei ge- handelt. Sie sei auf den Polizeiposten bestellt worden, um dort ein Doku- ment zu unterschreiben. Es habe sich jedoch nur um einen Vorwand ge- handelt. Auf dem Posten habe ein Zivilpolizist sie aufgefordert, mit der Po- lizei zusammenzuarbeiten und für sie als Spitzel tätig zu sein. Er habe von ihr verlangt, dass sie in C._______ zum HDP-Gebäude gehe und in Erfah- rung bringe, wer sich dort aufhalte und was für Aktivitäten dort ausgeführt werden würden. So habe sie angefangen, für die türkischen Behörden als Spitzel zu arbeiten. Sie sei ins HDP-Gebäude gegangen, um dort Informa- tionen über geplante Aktivitäten und Aktionen zu sammeln. Sie habe ihre Informationen über WhatsApp an die Polizei übermittelt und sei zweimal zum Polizeiposten gegangen, um ihre Informationen abzuliefern. Sie wisse nicht mehr in welchem Zeitraum das gewesen sei. Sie schätze, das sei vor etwa anderthalb bis zwei Jahren gewesen (Anmerkung SEM: zwischen März und September 2022). Die Polizei sei mit ihren gelieferten Informati- onen nicht zufrieden gewesen. Sie habe der Polizei erklärt, dass sie nicht mehr für sie arbeiten wolle. Die Polizei habe sie dann zurück zur PKK oder nach D._______ schicken wollen. Das habe sie jedoch nicht akzeptiert, weil dadurch ihr Leben in Gefahr gewesen wäre. Sie habe damals für ein Callcenter im Homeoffice gearbeitet. Bei Stromausfällen habe sie jeweils eine Meldung machen müssen. Eines Tages habe sie einen Anruf von ei- nem Mann namens K._______ erhalten, der für die türkische
D-4916/2025 Seite 4 Elektrizitätsversorgung TEDAS gearbeitet habe, und der sich bei ihr nach einem Stromunterbruch gemeldet habe. Sie hätten sich während eines Mo- nats privat freundschaftlich getroffen, um sich kennenzulernen. Bei einem Treffen mit K._______ sei sie mit ihm zusammen in eine Wohnung gegan- gen. In der Wohnung habe er sie vergewaltigt. Anschliessend habe er zu ihr gesagt, dass sie mit ihm zusammenarbeiten müsse, ansonsten er sie umbringe. Sie glaube, dass er ein Polizist oder ein Agent gewesen sei, weil er diesen Satz gesagt habe. Dieser Vorfall habe vor etwa anderthalb Jah- ren stattgefunden (Anmerkung SEM: Ende 2023/Anfang 2024). Nach die- sem Vorfall sei es zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen. Sie sei weder von den Behörden noch von K._______ kontaktiert worden. Vor die- sem Hintergrund sei sie am 20. Februar 2025 illegal und mithilfe eines Schleppers aus der Türkei ausgereist. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin das Ori- ginal ihrer türkischen Identitätskarte und als Beweismittel einige Doku- mente (vgl. die Auflistung in Ziff. I 3. der angefochtenen Verfügung) ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2025 (gleichentags eröffnet) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 3. März 2025 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat bezie- hungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könnte die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 zeigte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2025 (Poststempel vom
3. Juli 2025) liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom
6. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In die- ser wurde beantragt, es sei die Verfügung vom 6. Juni 2025 aufzuheben
D-4916/2025 Seite 5 und der Beschwerdeführerin als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die (recte: der Vollzug der) Wegweisung der Be- schwerdeführerin unzulässig, unzumutbar sei und es sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde be- antragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich- ten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 4. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht eines Kostenvorschusses ab, und for- derte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 30. Juli 2025 einen Kostenvor- schuss von Fr. 750.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 24. Juli 2025 ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 festgehalten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und die
D-4916/2025 Seite 6 Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetz- ter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führt es im Wesentlichen aus, aus den von der Beschwerde- führerin eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass sie mit Urteil vom (…) wegen des Straftatbestands der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) nicht verurteilt worden sei, weil sie sich gemäss Art. 221/4 Abs. 1 StGB freiwillig gestellt habe und Angaben über die im Rahmen der Organisation begangenen Straftaten gemacht habe, namentlich ihre Position innerhalb der Organisation detailliert darge- legt habe, und damit wirksame Reue gezeigt habe. Daraus habe das Ge- richt im erwähnten Urteil geschlossen, dass in ihrem Fall kein Grund für eine Bestrafung bestehe. Im erwähnten Urteil sei zudem eine einjährige Bewährungszeit auferlegt worden, während der sie unter Aufsicht gestellt worden sei, ihr während dieser Bewährungszeit jedoch keine weiteren Auf- lagen auferlegt worden seien und sie keinen weiteren Verpflichtungen un- terlegen sei. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen habe die Be- schwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass sie im No- vember 2012 der PKK beigetreten sei, während eines Jahres im E._______ ausgebildet worden sei und anschliessend bis zu ihrem Rück- zug in D._______ für die YPJ (Anmerkung SEM: Frauenorganisation der YPG) im bewaffneten Kampf gegen den IS im Einsatz gewesen sei.
D-4916/2025 Seite 7 Nachdem sie sich den türkischen Behörden gestellt habe, sei sie sieben Monate im Gefängnis gewesen und im März 2018 aus der Haft entlassen worden. Mit der Haftentlassung sei für sie ein Ausreiseverbot verhängt wor- den, sie wisse jedoch nicht, wie lange dieses gültig gewesen sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und deswegen dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne, sobald sie diese verbüsst habe. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Mitgliedschaft in der PKK nicht verurteilt worden, sondern nur während eines Jahres (ab Mai 2018) unter Aufsicht gestellt worden. Sie habe sich – so das SEM weiter – von der Ideologie und dem Gedan- kengut der PKK respektive der YPG distanziert und ihre Reue gegenüber der Türkei beteuert. Sie sei nach der Haftentlassung nicht politisch aktiv gewesen und stamme auch nicht aus einer politisch aktiven Familie. Der erwähnte Onkel, der auch für die YPG in D._______ im Einsatz gewesen sei, sei bereits verstorben. Die Beschwerdeführerin habe nach der Haftent- lassung keine Kontakte zu politischen oder verbotenen Organisationen wie der HDP oder der PKK gepflegt. Sie habe zwar während einigen Monaten im Jahr 2022 das HDP-Gebäude in C._______ besucht, nicht aber in poli- tischer Absicht, sondern nur als passive Zuhörerin, angeblich im Auftrag der Polizei zwecks Spitzeltätigkeit. Ihre Furcht vor einer erneuten Inhaftie- rung im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Strafverfahren, wobei die einjährige Bewährungszeit im Zeitpunkt der Ausreise bereits seit mehr als fünf Jahren verstrichen sei, sei damit unbegründet. Ihr behauptetes Ausreiseverbot finde im erwähnten Urteil vom (…) keine Stütze, da die einjährige Bewährungsauflage lediglich die Aufsicht beinhal- tet habe, nicht jedoch ein Ausreiseverbot. Demnach sei nicht erstellt, dass sie mit ihrer Ausreise gegen ein allfälliges Ausreiseverbot verstossen habe und im Falle einer Rückkehr mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen habe. An dieser Einschätzung könne auch ihr Vorbringen, wonach sie nach der Haftentlassung von der Polizei aufgefordert worden sei, die HDP zu bespitzeln, nichts ändern. Ihren Angaben zufolge sei sie im Zeitraum zwischen März und Septem- ber 2022 ins HDP-Gebäude in C._______ gegangen, um dort Informatio- nen über geplante Aktivitäten und Aktionen zu sammeln. Sie habe ihre In- formationen über WhatsApp an die Polizei übermittelt und sei zweimal zum Polizeiposten gegangen, um ihre Informationen abzuliefern. Danach habe die Beschwerdeführerin der Polizei erklärt, dass sie nicht mehr für sie ar- beite. Die Polizei habe ihr dann angedroht, sie zurück zur PKK oder nach
D-4916/2025 Seite 8 D._______ zu schicken. Das habe sie jedoch nicht akzeptiert. Bezüglich dieser geltend gemachten Vorkommnisse sei festzustellen, dass die Auf- forderungen zur Spitzeltätigkeit, ungeachtet der Frage der Glaubhaftma- chung, keine genügende Intensität aufweisen würden, als dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bezeichnet werden könnten. So habe sie während wenigen Monaten, etwa zwischen März und September 2022, das HDP-Gebäude in C._______ besucht, und zwar nur in ihrer Freizeit, und dort Freundschaften geschlossen in der Absicht, all- fällige Informationen über diese Personen und deren Aktivitäten an die Po- lizei weiterzugeben. Sie habe sich damit jedoch nicht belastet und weder der HDP noch den bespitzelten Personen geschadet, zumal sie erklärt habe, dass es sich nicht um brisante Informationen gehandelt habe und die bespitzelten Personen ihres Wissens dadurch keine Nachteile erfahren hätten. Die Beschwerdeführerin – so das SEM weiter – mache zwar geltend, dass hinter der Vergewaltigung, ausgehend von einem Angestellten der TEDAS, mit dem sie sich angefreundet und privat getroffen habe, mutmasslich die Polizei und ihr abgelehntes Spitzelaufgebot gestanden habe. Aus den Ak- ten würden sich indessen keine konkreten Hinweise dafür ergeben. Einer- seits habe sie ihre Vermutung lediglich mit einer angeblichen Aussage des Täters begründet, wonach dieser sie nach der Vergewaltigung aufgefordert habe, mit ihm zusammenzuarbeiten, ansonsten er sie töten wolle. Ihre An- gabe sei jedoch eine durch nichts belegte Behauptung. Andererseits habe sich der Vergewaltiger nach dem Vorfall, der im Zeitpunkt der Ausreise be- reits mehr als ein Jahr in der Vergangenheit gelegen habe und auch keinen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Weigerung habe, weiterhin die HDP zu bespitzeln, nicht mehr vernehmen lassen und auch die Behörden respek- tive die Polizei habe sich seit ihrer Beendigung der Zusammenarbeit Ende 2022 nicht mehr bei ihr gemeldet. Im Zeitpunkt der Ausreise (Feb- ruar 2025) sei sie damit seit mehr als zwei Jahren keinen Behelligungen mehr durch die Polizei ausgesetzt gewesen und die erlittene Vergewalti- gung habe ebenfalls bereits mehr als ein Jahr in der Vergangenheit gele- gen. Überdies sei die angebliche Drohung, sie zurück zur PKK oder nach D._______ zur YPJ zu schicken, ebenfalls nicht umgesetzt worden. Daraus könne geschlossen werden, dass die geltend gemachten behördlichen Drohungen wegen ihrer Weigerung einer weiteren Zusammenarbeit mit denselben keine persönlichen Konsequenzen zur Folge gehabt hätten. Was die geltend gemachte Vergewaltigung anbelange, so gehe das SEM bei Übergriffen durch private Dritte grundsätzlich von der Schutzfähigkeit
D-4916/2025 Seite 9 und dem Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus. Eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur sei für die Tür- kei grundsätzlich zu bejahen. So verfüge die Türkei über funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem, welches eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Zudem sei im Kontext der Türkei die Inanspruchnahme des Schutzsystems für die betroffene Per- son als objektiv zugänglich und als individuell zumutbar zu beurteilen. Der Vorfall Ende 2023/Anfang 2024, als sie von einem befreundeten Mann ver- gewaltigt worden sei, habe sich einmalig zugetragen und sei nicht wieder vorgekommen. Das türkische Strafgesetzbuch erkenne sexuelle Gewalt, die gegen Einzelpersonen begangen würde, als Verbrechen an. Demnach wäre ihr eine Möglichkeit offen gestanden, den Täter – allenfalls mithilfe eines geeigneten Anwalts – zur Anzeige zu bringen. Selbst wenn der Täter ein Beamter gewesen wäre, wäre ihr diese Möglichkeit offen gestanden, da es sich in so einem Fall um einen Amtsmissbrauch durch einen einzel- nen Beamten gehandelt hätte. Die Anerkennung als Flüchtling setze zu- dem eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Ohne das geltend gemachte Ereignis zu verkennen – wobei hier nochmals explizit die Glaubhaftigkeit des Vorfalls vorausgesetzt sei –, diene das Asylrecht nicht dazu, ein in der Vergangenheit erlittenes Unrecht (einmaliger Vorfall Ende 2023/An- fang 2024 und damit mehr als ein Jahr vor ihrer Ausreise) wiedergutzuma- chen. Zusammenfassend würden sich aus den Akten keine konkreten Anhalts- punkte dafür ergeben, dass ihre Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung begründet sei. Es bestehe somit kein Grund zur An- nahme, dass sie im Zusammengang mit ihrem abgeschlossenen Strafver- fahren und ihrer Weigerung einer weiteren Zusammenarbeit mit der Polizei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flücht- lingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen werden könnten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie sei und für diverse Organisationen gearbeitet habe. Durch das, was sie in ihrer Zeit bei der PKK, in der Zeit der Inhaftierung sowie in der ausgelieferten Situation als Informantin bei der türkischen Polizei erlebt habe, sei sie stark traumatisiert. Wegen der darauffolgenden Vergewaltigung durch einen mutmasslichen türkischen Polizisten sei sie nicht mehr in der Lage, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass sie ihre Geschichte nicht chronologisch und mit bestimmten Daten habe versehen können, spreche für ihre Glaubhaftigkeit. Das SEM führe im angefochtenen Entscheid aus, dass frauenspezifischen Fluchtgründen
D-4916/2025 Seite 10 Rechnung zu tragen sei. Die Schweiz habe sich mit der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Ge- walt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) verpflich- tet, Frauen besonderen Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin sei im Falle einer Rückführung durch ihre verschiedenen Tätigkeiten weder vor Mitgliedern der PKK noch vor der türkischen Polizei und den Behörden si- cher. Das SEM könne sich mit Verweis auf Art. 60 der Istanbul-Konvention in keinem Fall sicher sein, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht von Gewalt betroffen sei, insbesondere geschlechterspezifischer Ge- walt. Es gelte also die Situation nochmals eingehend und individuell zu prüfen. Das SEM lege ihr zur Last, dass sie die Vergewaltigung nicht zur Anzeige gebracht habe. Klar sei aber, dass sie davon ausgegangen sei, dass es sich beim Täter um einen Angestellten der türkischen Polizei ge- handelt habe. Da scheine es nachvollziehbar, dass sie, welche bereits von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei, einmal in Haft gewesen sei, sich nicht bereitwillig an die Polizei gewandt habe. Weiter sei die Türkei 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten. Es sei also nicht damit zu rechnen, dass sie von den Behörden geschützt würde. Das SEM habe schon erwähnt, dass die türkische Justiz «von einem beträchtlichen Kor- ruptions-Problem geprägt» sei. Dennoch verlange es, dass sich verfolgte Personen an diese korrupten Behörden wenden würden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtspre- chung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die be- hauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künfti- ger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
D-4916/2025 Seite 11
E. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sach- verhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Es besteht mithin kein An- lass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache – wie beantragt – zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 6.2 In der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wurde festgehalten, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorweg auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. So sind die sinngemässen Ausführungen zur angeblich nicht funktionierenden Schutz- infrastruktur im Heimatland der Beschwerdeführerin angesichts der dies- bezüglich klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6584/2024 vom 20. November 2024 E. 8.1.4 und E-4453/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 7.3) nicht stichhaltig. Ergänzend anzufügen ist, dass begründete Furcht vor Verfolgung nach konstanter Rechtsprechung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur An- nahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung, wie dies vorliegend der Fall ist, genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E.6.2).
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abge- lehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
E. 7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutref- fend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig,
D-4916/2025 Seite 12 zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Be- schwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Juli 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4916/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4916/2025 law/blp Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 6. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______) zugewiesen. A.b Am 28. März 2025 befragte das SEM die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person und hörte sie am 5. Mai 2025 vertieft zu ihren Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an. Am 8. Mai 2025 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. B. B.a Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer summarischen Befragung zu ihrer Person vom 28. März 2025 und ihrer Anhörung zu ihren Asylgründen vom 5. Mai 2025 zu ihrem persönlichen und familiären Hintergrund aus, sie sei Kurdin aus C._______, wo sie aufgewachsen sei und bis zur Ausreise gelebt habe. Sie sei ledig und kinderlos und habe zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Ihr Vater sei im September 2024 in Folge einer Krankheit verstorben. Sie sei die Älteste von insgesamt sechs Geschwistern, die zwischen fünf und vierundzwanzig Jahre alt seien. Sie habe die Schule mit dem Gymnasium abgeschlossen und habe in der Küchenkantine einer privaten Schule sowie in einem Callcenter gearbeitet. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im November 2012 der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei; Anmerkung des BVGer) beigetreten. Sie habe sich damals von ihrem Onkel väterlicherseits beeinflussen lassen. Dieser sei damals im Gefängnis gewesen. Später habe er sich der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten; Anmerkung des BVGer) in D._______ angeschlossen und sei dort gefallen. Nachdem sie sich im E._______ der PKK angeschlossen habe, habe sie während eines Jahres eine Ausbildung erhalten. Anschliessend sei sie nach F._______ (D._______) gegangen, wo sie gegen den IS (sogenannter Islamischer Staat; Anmerkung des BVGer) gekämpft habe. Nach einiger Zeit habe sie realisiert, dass sie nicht mehr zur PKK stehen könne und habe sich entschlossen, sich von der PKK zu trennen. Sie sei in G._______ (D._______) gewesen, als sie mit ihrer Familie Kontakt aufgenommen habe. Wahrscheinlich sei das Gespräch von den türkischen Behörden abgehört worden, denn die Polizei habe daraufhin mit ihr Kontakt aufgenommen. Sie habe mit der Polizei eine Vereinbarung getroffen. Die Polizei habe sie in G._______ abgeholt und nach H._______ (D._______) gebracht, wo sie von anderen Polizisten abgeholt und nach I._______ (J._______) gebracht worden sei. In I._______ sei sie zuerst vier Tage in Gewahrsam genommen und anschliessend sieben Monate inhaftiert worden. Am 8. März 2018 sei sie aus dem Gefängnis entlassen worden. Mit der Entlassung aus dem Gefängnis sei für sie eine Ausreisesperre verfügt worden. Sie wisse nicht, wie lange diese Ausreisesperre gültig gewesen sei. Mit Urteil vom (...) des Gerichts für schwere Straftaten in I._______ sei sie freigesprochen worden, weil sie sich freiwillig dem türkischen Staat gestellt und Informationen über die PKK weitergegeben habe. In der ersten Anhörung erklärte sie, sie sei im Gefängnis aufgefordert worden, für die türkischen Behörden als Spitzel tätig zu sein, ansonsten sei ihr mit einer lebenslangen Haftstrafe gedroht worden. In der zweiten Anhörung gab sie zu Protokoll, nachdem sie im März 2018 aus der Haft entlassen worden sei, habe sie zunächst das letzte Gymnasiumjahr im Fernstudium nachgeholt und anschliessend in einer Schulkantine zu arbeiten angefangen. Eines Tages habe ihre Schwester einen Telefonanruf von einer Person erhalten, die mit ihr (der Beschwerdeführerin) habe sprechen wollen. Sie habe die Telefonnummer zurückgerufen. Es habe sich um die Polizei gehandelt. Sie sei auf den Polizeiposten bestellt worden, um dort ein Dokument zu unterschreiben. Es habe sich jedoch nur um einen Vorwand gehandelt. Auf dem Posten habe ein Zivilpolizist sie aufgefordert, mit der Polizei zusammenzuarbeiten und für sie als Spitzel tätig zu sein. Er habe von ihr verlangt, dass sie in C._______ zum HDP-Gebäude gehe und in Erfahrung bringe, wer sich dort aufhalte und was für Aktivitäten dort ausgeführt werden würden. So habe sie angefangen, für die türkischen Behörden als Spitzel zu arbeiten. Sie sei ins HDP-Gebäude gegangen, um dort Informationen über geplante Aktivitäten und Aktionen zu sammeln. Sie habe ihre Informationen über WhatsApp an die Polizei übermittelt und sei zweimal zum Polizeiposten gegangen, um ihre Informationen abzuliefern. Sie wisse nicht mehr in welchem Zeitraum das gewesen sei. Sie schätze, das sei vor etwa anderthalb bis zwei Jahren gewesen (Anmerkung SEM: zwischen März und September 2022). Die Polizei sei mit ihren gelieferten Informationen nicht zufrieden gewesen. Sie habe der Polizei erklärt, dass sie nicht mehr für sie arbeiten wolle. Die Polizei habe sie dann zurück zur PKK oder nach D._______ schicken wollen. Das habe sie jedoch nicht akzeptiert, weil dadurch ihr Leben in Gefahr gewesen wäre. Sie habe damals für ein Callcenter im Homeoffice gearbeitet. Bei Stromausfällen habe sie jeweils eine Meldung machen müssen. Eines Tages habe sie einen Anruf von einem Mann namens K._______ erhalten, der für die türkische Elektrizitätsversorgung TEDAS gearbeitet habe, und der sich bei ihr nach einem Stromunterbruch gemeldet habe. Sie hätten sich während eines Monats privat freundschaftlich getroffen, um sich kennenzulernen. Bei einem Treffen mit K._______ sei sie mit ihm zusammen in eine Wohnung gegangen. In der Wohnung habe er sie vergewaltigt. Anschliessend habe er zu ihr gesagt, dass sie mit ihm zusammenarbeiten müsse, ansonsten er sie umbringe. Sie glaube, dass er ein Polizist oder ein Agent gewesen sei, weil er diesen Satz gesagt habe. Dieser Vorfall habe vor etwa anderthalb Jahren stattgefunden (Anmerkung SEM: Ende 2023/Anfang 2024). Nach diesem Vorfall sei es zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen. Sie sei weder von den Behörden noch von K._______ kontaktiert worden. Vor diesem Hintergrund sei sie am 20. Februar 2025 illegal und mithilfe eines Schleppers aus der Türkei ausgereist. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin das Original ihrer türkischen Identitätskarte und als Beweismittel einige Dokumente (vgl. die Auflistung in Ziff. I 3. der angefochtenen Verfügung) ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2025 (gleichentags eröffnet) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 3. März 2025 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könnte die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 zeigte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2025 (Poststempel vom 3. Juli 2025) liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 6. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die Verfügung vom 6. Juni 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die (recte: der Vollzug der) Wegweisung der Beschwerdeführerin unzulässig, unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht eines Kostenvorschusses ab, und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 30. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 24. Juli 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 festgehalten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führt es im Wesentlichen aus, aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass sie mit Urteil vom (...) wegen des Straftatbestands der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) nicht verurteilt worden sei, weil sie sich gemäss Art. 221/4 Abs. 1 StGB freiwillig gestellt habe und Angaben über die im Rahmen der Organisation begangenen Straftaten gemacht habe, namentlich ihre Position innerhalb der Organisation detailliert dargelegt habe, und damit wirksame Reue gezeigt habe. Daraus habe das Gericht im erwähnten Urteil geschlossen, dass in ihrem Fall kein Grund für eine Bestrafung bestehe. Im erwähnten Urteil sei zudem eine einjährige Bewährungszeit auferlegt worden, während der sie unter Aufsicht gestellt worden sei, ihr während dieser Bewährungszeit jedoch keine weiteren Auflagen auferlegt worden seien und sie keinen weiteren Verpflichtungen unterlegen sei. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen habe die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass sie im November 2012 der PKK beigetreten sei, während eines Jahres im E._______ ausgebildet worden sei und anschliessend bis zu ihrem Rückzug in D._______ für die YPJ (Anmerkung SEM: Frauenorganisation der YPG) im bewaffneten Kampf gegen den IS im Einsatz gewesen sei. Nachdem sie sich den türkischen Behörden gestellt habe, sei sie sieben Monate im Gefängnis gewesen und im März 2018 aus der Haft entlassen worden. Mit der Haftentlassung sei für sie ein Ausreiseverbot verhängt worden, sie wisse jedoch nicht, wie lange dieses gültig gewesen sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und deswegen dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne, sobald sie diese verbüsst habe. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Mitgliedschaft in der PKK nicht verurteilt worden, sondern nur während eines Jahres (ab Mai 2018) unter Aufsicht gestellt worden. Sie habe sich - so das SEM weiter - von der Ideologie und dem Gedankengut der PKK respektive der YPG distanziert und ihre Reue gegenüber der Türkei beteuert. Sie sei nach der Haftentlassung nicht politisch aktiv gewesen und stamme auch nicht aus einer politisch aktiven Familie. Der erwähnte Onkel, der auch für die YPG in D._______ im Einsatz gewesen sei, sei bereits verstorben. Die Beschwerdeführerin habe nach der Haftentlassung keine Kontakte zu politischen oder verbotenen Organisationen wie der HDP oder der PKK gepflegt. Sie habe zwar während einigen Monaten im Jahr 2022 das HDP-Gebäude in C._______ besucht, nicht aber in politischer Absicht, sondern nur als passive Zuhörerin, angeblich im Auftrag der Polizei zwecks Spitzeltätigkeit. Ihre Furcht vor einer erneuten Inhaftierung im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Strafverfahren, wobei die einjährige Bewährungszeit im Zeitpunkt der Ausreise bereits seit mehr als fünf Jahren verstrichen sei, sei damit unbegründet. Ihr behauptetes Ausreiseverbot finde im erwähnten Urteil vom (...) keine Stütze, da die einjährige Bewährungsauflage lediglich die Aufsicht beinhaltet habe, nicht jedoch ein Ausreiseverbot. Demnach sei nicht erstellt, dass sie mit ihrer Ausreise gegen ein allfälliges Ausreiseverbot verstossen habe und im Falle einer Rückkehr mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen habe. An dieser Einschätzung könne auch ihr Vorbringen, wonach sie nach der Haftentlassung von der Polizei aufgefordert worden sei, die HDP zu bespitzeln, nichts ändern. Ihren Angaben zufolge sei sie im Zeitraum zwischen März und September 2022 ins HDP-Gebäude in C._______ gegangen, um dort Informationen über geplante Aktivitäten und Aktionen zu sammeln. Sie habe ihre Informationen über WhatsApp an die Polizei übermittelt und sei zweimal zum Polizeiposten gegangen, um ihre Informationen abzuliefern. Danach habe die Beschwerdeführerin der Polizei erklärt, dass sie nicht mehr für sie arbeite. Die Polizei habe ihr dann angedroht, sie zurück zur PKK oder nach D._______ zu schicken. Das habe sie jedoch nicht akzeptiert. Bezüglich dieser geltend gemachten Vorkommnisse sei festzustellen, dass die Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit, ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung, keine genügende Intensität aufweisen würden, als dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bezeichnet werden könnten. So habe sie während wenigen Monaten, etwa zwischen März und September 2022, das HDP-Gebäude in C._______ besucht, und zwar nur in ihrer Freizeit, und dort Freundschaften geschlossen in der Absicht, allfällige Informationen über diese Personen und deren Aktivitäten an die Polizei weiterzugeben. Sie habe sich damit jedoch nicht belastet und weder der HDP noch den bespitzelten Personen geschadet, zumal sie erklärt habe, dass es sich nicht um brisante Informationen gehandelt habe und die bespitzelten Personen ihres Wissens dadurch keine Nachteile erfahren hätten. Die Beschwerdeführerin - so das SEM weiter - mache zwar geltend, dass hinter der Vergewaltigung, ausgehend von einem Angestellten der TEDAS, mit dem sie sich angefreundet und privat getroffen habe, mutmasslich die Polizei und ihr abgelehntes Spitzelaufgebot gestanden habe. Aus den Akten würden sich indessen keine konkreten Hinweise dafür ergeben. Einerseits habe sie ihre Vermutung lediglich mit einer angeblichen Aussage des Täters begründet, wonach dieser sie nach der Vergewaltigung aufgefordert habe, mit ihm zusammenzuarbeiten, ansonsten er sie töten wolle. Ihre Angabe sei jedoch eine durch nichts belegte Behauptung. Andererseits habe sich der Vergewaltiger nach dem Vorfall, der im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehr als ein Jahr in der Vergangenheit gelegen habe und auch keinen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Weigerung habe, weiterhin die HDP zu bespitzeln, nicht mehr vernehmen lassen und auch die Behörden respektive die Polizei habe sich seit ihrer Beendigung der Zusammenarbeit Ende 2022 nicht mehr bei ihr gemeldet. Im Zeitpunkt der Ausreise (Februar 2025) sei sie damit seit mehr als zwei Jahren keinen Behelligungen mehr durch die Polizei ausgesetzt gewesen und die erlittene Vergewaltigung habe ebenfalls bereits mehr als ein Jahr in der Vergangenheit gelegen. Überdies sei die angebliche Drohung, sie zurück zur PKK oder nach D._______ zur YPJ zu schicken, ebenfalls nicht umgesetzt worden. Daraus könne geschlossen werden, dass die geltend gemachten behördlichen Drohungen wegen ihrer Weigerung einer weiteren Zusammenarbeit mit denselben keine persönlichen Konsequenzen zur Folge gehabt hätten. Was die geltend gemachte Vergewaltigung anbelange, so gehe das SEM bei Übergriffen durch private Dritte grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus. Eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur sei für die Türkei grundsätzlich zu bejahen. So verfüge die Türkei über funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem, welches eine effektive Strafverfolgung ermögliche. Zudem sei im Kontext der Türkei die Inanspruchnahme des Schutzsystems für die betroffene Person als objektiv zugänglich und als individuell zumutbar zu beurteilen. Der Vorfall Ende 2023/Anfang 2024, als sie von einem befreundeten Mann vergewaltigt worden sei, habe sich einmalig zugetragen und sei nicht wieder vorgekommen. Das türkische Strafgesetzbuch erkenne sexuelle Gewalt, die gegen Einzelpersonen begangen würde, als Verbrechen an. Demnach wäre ihr eine Möglichkeit offen gestanden, den Täter - allenfalls mithilfe eines geeigneten Anwalts - zur Anzeige zu bringen. Selbst wenn der Täter ein Beamter gewesen wäre, wäre ihr diese Möglichkeit offen gestanden, da es sich in so einem Fall um einen Amtsmissbrauch durch einen einzelnen Beamten gehandelt hätte. Die Anerkennung als Flüchtling setze zudem eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Ohne das geltend gemachte Ereignis zu verkennen - wobei hier nochmals explizit die Glaubhaftigkeit des Vorfalls vorausgesetzt sei -, diene das Asylrecht nicht dazu, ein in der Vergangenheit erlittenes Unrecht (einmaliger Vorfall Ende 2023/Anfang 2024 und damit mehr als ein Jahr vor ihrer Ausreise) wiedergutzumachen. Zusammenfassend würden sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihre Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründet sei. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass sie im Zusammengang mit ihrem abgeschlossenen Strafverfahren und ihrer Weigerung einer weiteren Zusammenarbeit mit der Polizei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen werden könnten. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie sei und für diverse Organisationen gearbeitet habe. Durch das, was sie in ihrer Zeit bei der PKK, in der Zeit der Inhaftierung sowie in der ausgelieferten Situation als Informantin bei der türkischen Polizei erlebt habe, sei sie stark traumatisiert. Wegen der darauffolgenden Vergewaltigung durch einen mutmasslichen türkischen Polizisten sei sie nicht mehr in der Lage, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass sie ihre Geschichte nicht chronologisch und mit bestimmten Daten habe versehen können, spreche für ihre Glaubhaftigkeit. Das SEM führe im angefochtenen Entscheid aus, dass frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen sei. Die Schweiz habe sich mit der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) verpflichtet, Frauen besonderen Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin sei im Falle einer Rückführung durch ihre verschiedenen Tätigkeiten weder vor Mitgliedern der PKK noch vor der türkischen Polizei und den Behörden sicher. Das SEM könne sich mit Verweis auf Art. 60 der Istanbul-Konvention in keinem Fall sicher sein, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht von Gewalt betroffen sei, insbesondere geschlechterspezifischer Gewalt. Es gelte also die Situation nochmals eingehend und individuell zu prüfen. Das SEM lege ihr zur Last, dass sie die Vergewaltigung nicht zur Anzeige gebracht habe. Klar sei aber, dass sie davon ausgegangen sei, dass es sich beim Täter um einen Angestellten der türkischen Polizei gehandelt habe. Da scheine es nachvollziehbar, dass sie, welche bereits von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei, einmal in Haft gewesen sei, sich nicht bereitwillig an die Polizei gewandt habe. Weiter sei die Türkei 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten. Es sei also nicht damit zu rechnen, dass sie von den Behörden geschützt würde. Das SEM habe schon erwähnt, dass die türkische Justiz «von einem beträchtlichen Korruptions-Problem geprägt» sei. Dennoch verlange es, dass sich verfolgte Personen an diese korrupten Behörden wenden würden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 6. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Es besteht mithin kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache - wie beantragt - zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. 6.2 In der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wurde festgehalten, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. So sind die sinngemässen Ausführungen zur angeblich nicht funktionierenden Schutzinfrastruktur im Heimatland der Beschwerdeführerin angesichts der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6584/2024 vom 20. November 2024 E. 8.1.4 und E-4453/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 7.3) nicht stichhaltig. Ergänzend anzufügen ist, dass begründete Furcht vor Verfolgung nach konstanter Rechtsprechung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung, wie dies vorliegend der Fall ist, genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E.6.2). 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.). 7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. Juli 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: