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E-6946/2023

E-6946/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, suchte am 29. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 28. April 2023 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in der Provinz B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt und die Schule bis zum zweiten Jahr des Gymnasiums besucht. Grundsätzlich habe er auf den fa- miliären Ländereien als (…)bauer gearbeitet. Während des Sommers habe er auch als Saisonnier im Tourismusbereich in C._______, namentlich in einem (…) und einem (…), und in D._______ gearbeitet. Im Winter sei er zudem als (…) in E._______, unter anderem am (…), tätig gewesen. In E._______ sei er aber aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit diskrimi- niert und schliesslich auch entlassen worden. Im Sommer 20(…) habe er an einer Demonstration gegen das neue (…)gesetz teilgenommen. Am nächsten Morgen sei er von Armeeangehörigen aus dem Bett geholt wor- den. Diese hätten zuerst das ganze Haus durchsucht und ihn dann mitge- nommen. Er sei gemeinsam mit anderen für vier Tage ohne Essen und Trinken eingesperrt und dann vor ein Gericht gestellt worden. Dieses habe willkürlich entschieden, wer gehen dürfe und wer nicht. Er habe bleiben müssen und sei anschliessend für einen Monat in Haft gewesen, bevor es zu einer Anhörung gekommen sei. Daraufhin sei er verurteilt und, unter der Auflage, die Türkei ein Jahr lang nicht zu verlassen, freigelassen worden. Danach habe er noch vier oder fünf Anhörungen gehabt, bei denen er sich aber durch seinen Anwalt habe vertreten lassen können, welcher ihm da- raufhin mitgeteilt habe, dass, sollte er wieder an einer Demonstration teil- nehmen, er für längere Zeit eingesperrt werden würde. Als seine Ausreise- sperre aufgehoben worden sei, habe er umgehend einen Antrag auf Aus- stellung eines Passes gestellt, um ausreisen zu können. Dieser sei inner- halb eines Monats bewilligt worden, woraufhin er per Flugzeug von E._______ nach F._______ gereist sei und von dort aus dann weiter in die Schweiz.

E-6946/2023 Seite 3 Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, führte er aus, es gehe ihm gut, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden und sei auch nicht in medizinischer Behandlung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine inkomplette Eintre- tensverfügung, einen Brief des Bürgermeisters aus dem Dorf des Be- schwerdeführers betreffend das Erdbeben in der Türkei vom 6. Februar 2023, ein Befragungsprotokoll der Gendarmerie sowie ein unleserliches Befragungsprotokoll der Staatsanwaltschaft (beides datiert vom […] Juli 20[…]) ein. Sämtliche Beweismittel wurden in türkischer Sprache und in Kopie eingereicht. C. Am 4. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zu- gewiesen und am 5. Mai 2023 in das erweiterte Verfahren zugeteilt. D. Mit Schreiben vom 15. September 2023 forderte das SEM den Beschwer- deführer auf, Auskunft über den aktuellen Stand seines Verfahrens in der Türkei unter Beilage entsprechender Dokumente zu geben sowie die bis anhin unvollständig zu den Akten gereichte Eintretensverfügung vollstän- dig einzureichen. E. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertre- tung vom 28. September 2023 mitteilen, er könne die gewünschten Doku- mente zwar nicht einreichen, lege aber einen Artikel vom (…) Juli 20(…) betreffend seine Festnahme ins Recht. F. Mit Verfügung vom 13. November 2023 – eröffnet am 14. November 2023

– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvoll- zug. G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. November 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit,

E-6946/2023 Seite 4 allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift reichte er neu ein in Türkisch verfasstes Urteil vom 31. Januar 2023 (in Kopie) sowie ein ebenfalls in Türkisch verfasstes Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 18. September 2023 (in Kopie) ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 forderte das Bundesver- waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die eingereichten Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen, und verwies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt. I. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer innert Frist die deutsche Übersetzung des Schreibens der Oberstaatsanwalt- schaft B._______ vom 18. September 2023 ein und liess betreffend die deutsche Übersetzung des Urteils vom 31. Januar 2023 mitteilen, diesbe- züglich seien lediglich die wichtigen Passagen – und diese auch nur sinn- gemäss – übersetzt worden. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit – ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-6946/2023 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaub- haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das SEM hielt fest, es bestreite die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration gegen das neue (…)gesetz, seine anschliessende Fest- nahme und die daraus resultierende einmonatige Inhaftierung nicht. Aller- dings setze die Anerkennung als Flüchtling eine aktuelle Bedrohung vo- raus. Das Asylrecht bestehe nicht, um erlittenes Unrecht wiedergutzuma- chen. Weiter sei festzuhalten, dass er keine vollständigen Unterlagen be- treffend das gegen ihn laufende Gerichtsverfahren eingereicht habe, ins- besondere keine über die letzte Gerichtsverhandlung, welche sich ereignet habe, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe und bei der es um seine potenzielle Verurteilung gegangen sei. Daher seien seine diesbezüg- lichen Ausführungen in Frage zu stellen. Hinzu komme, dass der von ihm geschilderte Druck nach seiner Freilassung (Druck und Einschüchterungen durch die Polizei, namentlich bei den Kontrollpunkten) nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität aufweise. Sodann habe er sein Heimatland erst nach mehr als eineinhalb Jahren nach seiner Freilassung mit dem Flug- zeug über den Flughafen E._______ und ohne Probleme verlassen, nach- dem er kurz zuvor bei den Behörden einen neuen Pass beantragt und be- kommen habe. Daraus lasse sich schliessen, dass er von den Behörden nicht aktiv gesucht werde und seine Furcht vor einer Verfolgung dement- sprechend unbegründet sei.

E-6946/2023 Seite 7 Betreffend die eingereichten Dokumente führte das SEM im Wesentlichen aus, diese seien irrelevant. Die Kopien der eingereichten Gerichtsdoku- mente seien entweder unvollständig oder nicht lesbar. In der Anhörung da- rauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, er wisse nicht, wie man mit e-Devlet umgehe, und vermute, dass sein Anwalt beim Erdbeben ums Leben gekommen sei. Auch, nachdem mehr als fünf Monate vergangen seien, und auf erneute Nachfrage des SEM habe er weder Dokumente eingereicht, die den aktuellen Stand des Verfahrens be- legen würden, insbesondere keine Anklageschrift und kein Urteil, noch habe er sich zur Sache vernehmen lassen. Auch der eingereichte Zeitungs- artikel vom (…) Juli 20(…) liege nur in Kopie vor. Dem Artikel lasse sich sodann entnehmen, dass das Gerichtsverfahren zum darin genannten Vor- fall abgeschlossen sei. Da der Beschwerdeführer dazu selbst keine Ge- richtsdokumente eingereicht habe, sei aufgrund des Artikels davon auszu- gehen, dass er wie die neun anderen mit ihm inhaftierten Demonstranten entlastet worden sei. Als er bei der Anhörung nach der Demonstration und seiner Verhaftung befragt worden sei, habe er die beiden Ereignisse jeweils in das Jahr 20(…) verlegt. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht wor- den sei, dass sich die Gerichtsdokumente auf das Jahr 20(…) beziehen würden, habe er ausgeführt, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Weiter habe er ausgeführt, er könne sich ebenso wenig an den Zeitpunkt der Aufhebung seines Ausreiseverbotes erinnern. Diese Antworten seien nicht akzeptabel, da sämtliche Ereignisse weniger als (…) Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden hätten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen zu Unrecht als unglaub- haft und nicht asylrelevant erachtet habe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Lage der Aleviten (in der Beschwerde (S. 4 und 5) fälschlicherweise als «Alawiten» bezeichnet) in der Türkei sei bereits schlecht, diejenigen der kurdischen Aleviten, wozu er gehöre, sei jedoch noch schlechter. Es sei eine bekannte Tatsache, dass die kurdischen Aleviten den staatlichen Repressionen am meisten ausge- setzt seien, womit auch seine Ausführungen hinsichtlich einer mehrjähri- gen Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie seines alevi- tischen Glaubens zutreffend seien. Dadurch und durch die mehrmalige Be- lästigung, Behelligung und Einschüchterung seitens der türkischen Behör- den sei bei ihm eine unerträgliche psychische Zwangslage entstanden, de- rer er sich nur noch mittels Flucht ins Ausland habe entziehen können.

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E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch- tenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl unglaubhaft als auch flücht- lingsrechtlich nicht relevant ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 13. November 2023 Ziff. II). Den überzeugenden Argumen- ten des SEM werden keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt.

E. 6.2.1 Betreffend die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokumente ist vorab festzuhalten, dass diese gemäss den sich darauf befindenden Daten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen haben müssten, diese aber trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz nicht eingereicht worden sind (vgl. SEM-Akte […]-13/17 Q100 – Q103; […]-23/2) und der Beschwerdeführer es auf Beschwerdeebene unterlässt darzulegen, wie er nun an diese Dokumente gelangt sei beziehungsweise weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Dokumente bereits früher ins Verfahren ein- zubringen. Zum nachgereichten Urteil vom 31. Januar 2023 (vgl. BVGer- act. 1 und 3) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf, durch seine Teilnahme an einer Demonstration betreffend das neue (…)- gesetz gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz verstossen zu haben, freigesprochen wurde. Die darin gegen ihn ausgesprochene Ver- urteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mo- naten bei einer Probezeit von fünf Jahren erfolgte aufgrund von «Behinde- rung des Rechts auf Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistung» ge- mäss Art. 113 Abs. 1 türkisches Strafgesetzbuch (nachfolgend: tStGB). Diesbezüglich lässt sich der Urteilsbegründung entnehmen, dass der Be- schwerdeführer bei seiner Demonstrationsteilnahme die Durchfahrt eines Krankenwagens verhindert und dabei Flüche/Beleidigungen/Drohungen ausgesprochen habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes ist eine strafrechtli- che Verurteilung wegen Art. 113 Abs. 1 tStGB gerechtfertigt; ein solches Verhalten steht im Übrigen auch in der Schweiz unter Strafe (vgl. Art. 128, Art. 285 und Art. 286 StGB [SR 311.0]). Die im Urteil ausgesprochene Strafe entspricht denn auch der vom türkischen Gesetz her vorgesehenen Mindeststrafe. Folglich ist vorliegend klarerweise nicht von einem Polit- malus auszugehen. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass er in

E-6946/2023 Seite 9 Zusammenhang mit dem Strafverfahren einen Monat inhaftiert wurde; und auch die von ihm geschilderten Probleme nach seiner Freilassung (Druck und Einschüchterungen durch die Polizei, namentlich bei den Kontrollpunk- ten) sind, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, mangels hinreichen- der Intensität nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizie- ren. Auch das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom

18. September 2023 vermag daran nichts zu ändern, zumal sich dieses auf das «Antischmuggelgesetz» bezieht.

E. 6.2.2 Insgesamt gelangt das Gericht unter Würdigung dieser Umstände zum Schluss, dass kein stichhaltiger Grund zur Annahme besteht, das rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer respektive die hängige Ermittlung wegen des Antischmuggelgesetzes wären aus einem gemäss Art. 3 AsylG relevanten Motiv eingeleitet worden oder dass er im Rahmen derselben einen Politmalus zu befürchten hätte. Diese sind demnach nicht als eine asylrelevante Verfolgung zu qualifizie- ren, auch wenn ihm eine Strafe auferlegt wurde respektive werden sollte. Aus dem im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen das (…)gesetz gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren ([…], […], […]) ist schon deshalb keine begründete Verfolgungsfurcht abzuleiten, weil er in diesem vom Vorwurf der Demonstrationsteilnahme wie bereits erwähnt vollumfänglich freigesprochen wurde.

E. 6.3 Angesichts dessen, dass ein eindeutig politischer Charakter der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen nicht er- sichtlich ist, besteht sodann kein begründeter Anlass zur Annahme, es sei ein politisches Datenblatt betreffend ihn erstellt worden, zumal er sich kurz vor seiner Ausreise ohne Probleme einen neuen Reisepass ausstellen las- sen konnte und anschliessend ebenfalls problemlos mit dem Flugzeug ausreiste (vgl. SEM-Akte […]-13/17 Q46 – Q49, Q51 f., Q88). Die in der Beschwerde geäusserte Furcht vor sich aus einem entsprechenden Daten- bankeintrag ergebender Verfolgung erweist sich somit als nicht begründet.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf ver- weist, dass er als Kurde und Alevit diskriminiert worden sei und unter einem psychischen Druck gelitten habe, ist festzuhalten, dass er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Das Bundesverwaltungsgericht stellt praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektiv- verfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei

E-6946/2023 Seite 10 (vgl. dazu statt vieler das Urteil E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.).

E. 6.5 Gesamthaft betrachtet ist es vorliegend nicht überwiegend wahrschein- lich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein und in absehbarer Zeit mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten haben wird.

E. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

E-6946/2023 Seite 11 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 8.2.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschver- such im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. [Publikation als Refe- renzurteil vorgesehen] sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.2.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Vor- instanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und 11). Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in B._______ und damit in einer von den Erdbeben betroffen Provinz. Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung wurde das Haus, in welchem er zuletzt mit seinen Eltern und einer seiner Schwestern sowie einem seiner Brüder lebte, durch das Erbe- ben zerstört, weshalb diese nun in einem Zelt wohnten (vgl. SEM-Akte […]- 13/17 Q10 – Q12, Q27). Auch seine übrigen Geschwister befinden sich noch im selben Quartier wie seine Eltern. Zudem verfügt er in der Türkei über zahlreiche weitere Verwandte (SEM-Akte […]-13/17 Q28, Q38). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr an seinen Heimatort bis auf weiteres bei seinen Geschwistern unterkommen und auf deren, so- wie die Unterstützung seiner Verwandten in der Türkei und im Ausland, zählen kann. Zudem hielt die Vorinstanz in diesem Zusammen-hang zu Recht fest, dass er auch bereits in C._______ und E._______ gearbeitet und gelebt habe. Er verfüge dort bereits über ein Beziehungsnetz und könne sich auch dort niederlassen.

E. 8.2.3 Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Fall des Be- schwerdeführers der Einschätzung der Vorinstanz an. Der

E-6946/2023 Seite 13 Beschwerdeführer ist jung und gesund, verfügt über Arbeitserfahrung in mehreren Bereichen ([…]anbau, […] und Tourismus) und hat sich auch um die Ländereien der Familie gekümmert.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6946/2023 Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, suchte am 29. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 28. April 2023 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in der Provinz B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt und die Schule bis zum zweiten Jahr des Gymnasiums besucht. Grundsätzlich habe er auf den familiären Ländereien als (...)bauer gearbeitet. Während des Sommers habe er auch als Saisonnier im Tourismusbereich in C._______, namentlich in einem (...) und einem (...), und in D._______ gearbeitet. Im Winter sei er zudem als (...) in E._______, unter anderem am (...), tätig gewesen. In E._______ sei er aber aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert und schliesslich auch entlassen worden. Im Sommer 20(...) habe er an einer Demonstration gegen das neue (...)gesetz teilgenommen. Am nächsten Morgen sei er von Armeeangehörigen aus dem Bett geholt worden. Diese hätten zuerst das ganze Haus durchsucht und ihn dann mitgenommen. Er sei gemeinsam mit anderen für vier Tage ohne Essen und Trinken eingesperrt und dann vor ein Gericht gestellt worden. Dieses habe willkürlich entschieden, wer gehen dürfe und wer nicht. Er habe bleiben müssen und sei anschliessend für einen Monat in Haft gewesen, bevor es zu einer Anhörung gekommen sei. Daraufhin sei er verurteilt und, unter der Auflage, die Türkei ein Jahr lang nicht zu verlassen, freigelassen worden. Danach habe er noch vier oder fünf Anhörungen gehabt, bei denen er sich aber durch seinen Anwalt habe vertreten lassen können, welcher ihm daraufhin mitgeteilt habe, dass, sollte er wieder an einer Demonstration teilnehmen, er für längere Zeit eingesperrt werden würde. Als seine Ausreisesperre aufgehoben worden sei, habe er umgehend einen Antrag auf Ausstellung eines Passes gestellt, um ausreisen zu können. Dieser sei innerhalb eines Monats bewilligt worden, woraufhin er per Flugzeug von E._______ nach F._______ gereist sei und von dort aus dann weiter in die Schweiz. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, führte er aus, es gehe ihm gut, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden und sei auch nicht in medizinischer Behandlung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine inkomplette Eintretensverfügung, einen Brief des Bürgermeisters aus dem Dorf des Beschwerdeführers betreffend das Erdbeben in der Türkei vom 6. Februar 2023, ein Befragungsprotokoll der Gendarmerie sowie ein unleserliches Befragungsprotokoll der Staatsanwaltschaft (beides datiert vom [...] Juli 20[...]) ein. Sämtliche Beweismittel wurden in türkischer Sprache und in Kopie eingereicht. C. Am 4. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen und am 5. Mai 2023 in das erweiterte Verfahren zugeteilt. D. Mit Schreiben vom 15. September 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Auskunft über den aktuellen Stand seines Verfahrens in der Türkei unter Beilage entsprechender Dokumente zu geben sowie die bis anhin unvollständig zu den Akten gereichte Eintretensverfügung vollständig einzureichen. E. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung vom 28. September 2023 mitteilen, er könne die gewünschten Dokumente zwar nicht einreichen, lege aber einen Artikel vom (...) Juli 20(...) betreffend seine Festnahme ins Recht. F. Mit Verfügung vom 13. November 2023 - eröffnet am 14. November 2023 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. November 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift reichte er neu ein in Türkisch verfasstes Urteil vom 31. Januar 2023 (in Kopie) sowie ein ebenfalls in Türkisch verfasstes Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 18. September 2023 (in Kopie) ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die eingereichten Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen, und verwies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt. I. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer innert Frist die deutsche Übersetzung des Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 18. September 2023 ein und liess betreffend die deutsche Übersetzung des Urteils vom 31. Januar 2023 mitteilen, diesbezüglich seien lediglich die wichtigen Passagen - und diese auch nur sinngemäss - übersetzt worden. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das SEM hielt fest, es bestreite die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration gegen das neue (...)gesetz, seine anschliessende Festnahme und die daraus resultierende einmonatige Inhaftierung nicht. Allerdings setze die Anerkennung als Flüchtling eine aktuelle Bedrohung voraus. Das Asylrecht bestehe nicht, um erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Weiter sei festzuhalten, dass er keine vollständigen Unterlagen betreffend das gegen ihn laufende Gerichtsverfahren eingereicht habe, insbesondere keine über die letzte Gerichtsverhandlung, welche sich ereignet habe, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe und bei der es um seine potenzielle Verurteilung gegangen sei. Daher seien seine diesbezüglichen Ausführungen in Frage zu stellen. Hinzu komme, dass der von ihm geschilderte Druck nach seiner Freilassung (Druck und Einschüchterungen durch die Polizei, namentlich bei den Kontrollpunkten) nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität aufweise. Sodann habe er sein Heimatland erst nach mehr als eineinhalb Jahren nach seiner Freilassung mit dem Flugzeug über den Flughafen E._______ und ohne Probleme verlassen, nachdem er kurz zuvor bei den Behörden einen neuen Pass beantragt und bekommen habe. Daraus lasse sich schliessen, dass er von den Behörden nicht aktiv gesucht werde und seine Furcht vor einer Verfolgung dementsprechend unbegründet sei. Betreffend die eingereichten Dokumente führte das SEM im Wesentlichen aus, diese seien irrelevant. Die Kopien der eingereichten Gerichtsdokumente seien entweder unvollständig oder nicht lesbar. In der Anhörung darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, er wisse nicht, wie man mit e-Devlet umgehe, und vermute, dass sein Anwalt beim Erdbeben ums Leben gekommen sei. Auch, nachdem mehr als fünf Monate vergangen seien, und auf erneute Nachfrage des SEM habe er weder Dokumente eingereicht, die den aktuellen Stand des Verfahrens belegen würden, insbesondere keine Anklageschrift und kein Urteil, noch habe er sich zur Sache vernehmen lassen. Auch der eingereichte Zeitungsartikel vom (...) Juli 20(...) liege nur in Kopie vor. Dem Artikel lasse sich sodann entnehmen, dass das Gerichtsverfahren zum darin genannten Vorfall abgeschlossen sei. Da der Beschwerdeführer dazu selbst keine Gerichtsdokumente eingereicht habe, sei aufgrund des Artikels davon auszugehen, dass er wie die neun anderen mit ihm inhaftierten Demonstranten entlastet worden sei. Als er bei der Anhörung nach der Demonstration und seiner Verhaftung befragt worden sei, habe er die beiden Ereignisse jeweils in das Jahr 20(...) verlegt. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sich die Gerichtsdokumente auf das Jahr 20(...) beziehen würden, habe er ausgeführt, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Weiter habe er ausgeführt, er könne sich ebenso wenig an den Zeitpunkt der Aufhebung seines Ausreiseverbotes erinnern. Diese Antworten seien nicht akzeptabel, da sämtliche Ereignisse weniger als (...) Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden hätten. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Lage der Aleviten (in der Beschwerde (S. 4 und 5) fälschlicherweise als «Alawiten» bezeichnet) in der Türkei sei bereits schlecht, diejenigen der kurdischen Aleviten, wozu er gehöre, sei jedoch noch schlechter. Es sei eine bekannte Tatsache, dass die kurdischen Aleviten den staatlichen Repressionen am meisten ausgesetzt seien, womit auch seine Ausführungen hinsichtlich einer mehrjährigen Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie seines alevitischen Glaubens zutreffend seien. Dadurch und durch die mehrmalige Belästigung, Behelligung und Einschüchterung seitens der türkischen Behörden sei bei ihm eine unerträgliche psychische Zwangslage entstanden, derer er sich nur noch mittels Flucht ins Ausland habe entziehen können. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl unglaubhaft als auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 13. November 2023 Ziff. II). Den überzeugenden Argumenten des SEM werden keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt. 6.2 6.2.1 Betreffend die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokumente ist vorab festzuhalten, dass diese gemäss den sich darauf befindenden Daten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen haben müssten, diese aber trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz nicht eingereicht worden sind (vgl. SEM-Akte [...]-13/17 Q100 - Q103; [...]-23/2) und der Beschwerdeführer es auf Beschwerdeebene unterlässt darzulegen, wie er nun an diese Dokumente gelangt sei beziehungsweise weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Dokumente bereits früher ins Verfahren einzubringen. Zum nachgereichten Urteil vom 31. Januar 2023 (vgl. BVGer-act. 1 und 3) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf, durch seine Teilnahme an einer Demonstration betreffend das neue (...)-gesetz gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz verstossen zu haben, freigesprochen wurde. Die darin gegen ihn ausgesprochene Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren erfolgte aufgrund von «Behinderung des Rechts auf Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistung» gemäss Art. 113 Abs. 1 türkisches Strafgesetzbuch (nachfolgend: tStGB). Diesbezüglich lässt sich der Urteilsbegründung entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Demonstrationsteilnahme die Durchfahrt eines Krankenwagens verhindert und dabei Flüche/Beleidigungen/Drohungen ausgesprochen habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen Art. 113 Abs. 1 tStGB gerechtfertigt; ein solches Verhalten steht im Übrigen auch in der Schweiz unter Strafe (vgl. Art. 128, Art. 285 und Art. 286 StGB [SR 311.0]). Die im Urteil ausgesprochene Strafe entspricht denn auch der vom türkischen Gesetz her vorgesehenen Mindeststrafe. Folglich ist vorliegend klarerweise nicht von einem Politmalus auszugehen. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass er in Zusammenhang mit dem Strafverfahren einen Monat inhaftiert wurde; und auch die von ihm geschilderten Probleme nach seiner Freilassung (Druck und Einschüchterungen durch die Polizei, namentlich bei den Kontrollpunkten) sind, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, mangels hinreichender Intensität nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Auch das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 18. September 2023 vermag daran nichts zu ändern, zumal sich dieses auf das «Antischmuggelgesetz» bezieht. 6.2.2 Insgesamt gelangt das Gericht unter Würdigung dieser Umstände zum Schluss, dass kein stichhaltiger Grund zur Annahme besteht, das rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer respektive die hängige Ermittlung wegen des Antischmuggelgesetzes wären aus einem gemäss Art. 3 AsylG relevanten Motiv eingeleitet worden oder dass er im Rahmen derselben einen Politmalus zu befürchten hätte. Diese sind demnach nicht als eine asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren, auch wenn ihm eine Strafe auferlegt wurde respektive werden sollte. Aus dem im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen das (...)gesetz gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren ([...], [...], [...]) ist schon deshalb keine begründete Verfolgungsfurcht abzuleiten, weil er in diesem vom Vorwurf der Demonstrationsteilnahme wie bereits erwähnt vollumfänglich freigesprochen wurde. 6.3 Angesichts dessen, dass ein eindeutig politischer Charakter der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen nicht ersichtlich ist, besteht sodann kein begründeter Anlass zur Annahme, es sei ein politisches Datenblatt betreffend ihn erstellt worden, zumal er sich kurz vor seiner Ausreise ohne Probleme einen neuen Reisepass ausstellen lassen konnte und anschliessend ebenfalls problemlos mit dem Flugzeug ausreiste (vgl. SEM-Akte [...]-13/17 Q46 - Q49, Q51 f., Q88). Die in der Beschwerde geäusserte Furcht vor sich aus einem entsprechenden Datenbankeintrag ergebender Verfolgung erweist sich somit als nicht begründet. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf verweist, dass er als Kurde und Alevit diskriminiert worden sei und unter einem psychischen Druck gelitten habe, ist festzuhalten, dass er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Das Bundesverwaltungsgericht stellt praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler das Urteil E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). 6.5 Gesamthaft betrachtet ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein und in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten haben wird. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGerE-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. [Publikation als Referenzurteil vorgesehen] sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.2.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Vor-instanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und 11). Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in B._______ und damit in einer von den Erdbeben betroffen Provinz. Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung wurde das Haus, in welchem er zuletzt mit seinen Eltern und einer seiner Schwestern sowie einem seiner Brüder lebte, durch das Erbeben zerstört, weshalb diese nun in einem Zelt wohnten (vgl. SEM-Akte [...]-13/17 Q10 - Q12, Q27). Auch seine übrigen Geschwister befinden sich noch im selben Quartier wie seine Eltern. Zudem verfügt er in der Türkei über zahlreiche weitere Verwandte (SEM-Akte [...]-13/17 Q28, Q38). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr an seinen Heimatort bis auf weiteres bei seinen Geschwistern unterkommen und auf deren, sowie die Unterstützung seiner Verwandten in der Türkei und im Ausland, zählen kann. Zudem hielt die Vorinstanz in diesem Zusammen-hang zu Recht fest, dass er auch bereits in C._______ und E._______ gearbeitet und gelebt habe. Er verfüge dort bereits über ein Beziehungsnetz und könne sich auch dort niederlassen. 8.2.3 Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Fall des Beschwerdeführers der Einschätzung der Vorinstanz an. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, verfügt über Arbeitserfahrung in mehreren Bereichen ([...]anbau, [...] und Tourismus) und hat sich auch um die Ländereien der Familie gekümmert. 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: