Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. Am 10. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt. Am 13. April 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am
17. Oktober 2023 die ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, wo er mit seinen El- tern und (…) Geschwistern gelebt habe und welche nach wie vor im selben Haus lebten. Ein (…) befinde sich zudem in der Schweiz. Bis im Sommer 2020 habe er zuhause gelebt und auf dem Bauernhof der Familie gearbei- tet. Danach sei er nach Istanbul gegangen, wo er bis (…) 2021 (…) gear- beitet habe. Am (…) 2021 habe sein Vater zwei Anrufe von der (…) bekommen. Sein Vater habe der (…) erklärt, dass er (der Beschwerdeführer) nicht zuhause sei und seit zwei Jahren in Istanbul arbeite. Seinem Vater sei dabei gesagt worden, dass die Behörden ihm (dem Beschwerdeführer) einen Brief zu- stellen müssten. Zwei Tage später sei das Haus frühmorgens von der (…) und Spezialeinheiten durchsucht worden. Die (…) hätten das Haus voll- ständig durchsucht und seinen Eltern gesagt, dass er sich in terroristische Angelegenheiten eingemischt habe und sich stellen solle. Am nächsten Tag sei der Vater zur Polizei gegangen, um sich über die Ermittlungen ge- gen ihn (den Beschwerdeführer) zu erkundigen. Dort sei seinem Vater ge- sagt worden, dass gegen ihn wegen terroristischer Propaganda ermittelt würde und man weder Informationen geben noch Dokumente darüber aus- stellen könne. Danach sei sein Vater nach Istanbul gekommen und habe ihm erzählt, dass er zur Polizei gegangen sei und dass ein Anwalt ihm ge- sagt habe, ihm (dem Beschwerdeführer) könnten Folter oder schlimme Be- handlung drohen. Da sein Leben in der Türkei nicht mehr sicher gewesen sei, habe er gemeinsam mit seinem Vater entschieden, das Land zu ver- lassen. Sein Vater sei nach C._______ zurückgekehrt und habe eine Schlepperbande organisiert, welche ihn dann am (…) 2021 aus der Türkei
E-7002/2023 Seite 3 und nach sechstägiger Fahrt in die Schweiz gebracht habe. Nach seiner Ausreise habe die Polizei am (…) 2022 beziehungsweise am (…) 2022 den Vater seinetwegen mitgenommen. Am (…) 2022 habe eine zweite Haus- durchsuchung stattgefunden. Aus diesen Gründen gehe es ihm psychisch nicht gut und er habe Albträume. Er sei nicht politisch aktiv gewesen, es gefalle ihm aber, was die HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) und die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) tun würden, weil sie Freiheitsbewegungen seien. Deshalb teile er seit 2017 oder 2018 beziehungsweise 2019 politische Inhalte auf Facebook. Seine früheren Fa- cebook-Konten seien jedoch von den Behörden immer wieder geschlossen worden, weshalb er seine Beiträge von damals nicht belegen könne. Schliesslich machte er geltend, auch für den Militärdienst aufgeboten wor- den zu sein. Er habe aber nicht einrücken wollen und gelte in der Türkei als Deserteur. C.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert): – Seine türkische Identitätskarte im Original, – Anzeige vom (…) 2021 wegen der Facebook-Beiträge, – Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an das Büro für öffentliche Sicherheit betreffend die Ermittlung Nr. (…) (Präsidentenbeleidigung) vom (…) 2021 (vgl. vorinstanzliche Akten […]-3/82 [nachfolgend: act. 3] ID-002), – Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ betreffend die Ermittlung Nr. (…) vom (…) 2021; die Ermittlung betreffend Terrorpropaganda werde neu unter der Nr. (…) geführt (vgl. act. 3 ID-002), – interne Korrespondenz der Staatsanwaltschaft D._______ (Büro für Mediendelikte an Büro für Terrordelikte) vom (…) 2021 betreffend den Trennungsbeschluss (vgl. act. 3 ID-002), – Ermittlungsunterlagen zu seinen Facebook-Beiträgen (vgl. act. 3 ID-003), – Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2021 betreffend die Ermittlung Nr. (…) (Terrorpropaganda) (vgl. act. 3 ID-026), – Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ an das Gericht in E._______ zur Klärung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom (…) 2021 betreffend die Ermittlung Nr. (…) (vgl. act. 3 ID-024), – Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft E._______ vom 15. Dezember 2021 (vgl. act. 3 ID-024), – Beschluss des Gerichts in E._______ vom (…) 2021 über die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft D._______ (vgl. act. 3 ID-009),
E-7002/2023 Seite 4 – Aufforderung der Staatsanwaltschaft D._______ an die Sicherheitsdirektion in F._______ betreffend die Ermittlung Nr. (…) vom (…) 2022 (vgl. act. 3 ID- 002, ID-017 [Dokumente identisch]), – interne Korrespondenz der Staatsanwaltschaft D._______ (Büro für Terrordelikte an das Büro für Mediendelikte) vom (…) 2022 betreffend die Ermittlung Nr. (…) (vgl. act. 3 ID-008), – erneute Aufforderung der Staatsanwaltschaft D._______ an die Sicherheitsdirektion in F._______ betreffend die Ermittlung Nr. (…) (vgl. act. 3 ID-018), – Begleitschreiben und Forschungsbericht der Sicherheitsdirektion F._______ betreffend die Ermittlung Nr. (…) vom (…) 2022 (vgl. act. 3 ID-019), – Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2022 betreffend die Ermittlung Nr. (…) (vgl. act. 3 ID-015), – Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022 mit der Bitte um Aufnahme einer Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Ermittlung Nr. (…) (vgl. act. 3 ID-024), – Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022 betreffend die Ermittlung Nr. (…) (vgl. a.a.O.), – Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft C._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2022 (vgl. a.a.O.), – Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an die Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2022 mit der Bitte um Aufnahme einer Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Ermittlung Nr. (…) (vgl. a.a.O.), – Anweisung der Staatsanwaltschaft G._______ an die Gendarmerie von G._______ vom (…) 2022 zur Zustellung von Akten an die Staatsanwaltschaft D._______ (vgl. a.a.O.), – Schreiben der Gendarmerie G._______ an die Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2022, Zustellung des Nachforschungsprotokolls vom (…) 2022, wonach der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse nicht angetroffen worden und nach F._______ gegangen sei (vgl. a.a.O.), – Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2022 (vgl. a.a.O.), – Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ an das Strafgericht vom (…) 2023 hinsichtlich des Erlasses eines Vorführbefehls im Rahmen der Ermittlung Nr. (…) zwecks Aufnahme der Aussage des Beschwerdeführers (vgl. act. 3, ID- 021), – Gerichtsbeschluss zur Ausstellung eines Vorführbefehls sowie Vorführbefehl vom (…) 2023 (vgl. act. 3 ID-022 f.), – Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft D._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2023 betreffend die Ermittlung Nr. (…) (vgl. act. 3 ID-025),
E-7002/2023 Seite 5 – Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ betreffend die Ermittlung Nr. (…) (Datum unleserlich; vgl. act. 3 ID-024), – zwei Schreiben seiner Anwältin in der Türkei vom 9. Mai 2022 und 31. August 2022 (vgl. act. 3 ID-004 und ID-020).
D. Mit Verfügung vom 30. November 2023 – eröffnet am 7. Dezember 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom
30. November 2023 und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eventualiter die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs). In prozessualer Hin- sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in- klusive Kostenvorschussverzicht. Als Beweismittel lagen der Beschwerde einzelne bereits bei der Vorinstanz eingereichte Dokumente in Kopie bei. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 forderte das Bundesver- waltungsgericht den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintre- tens auf die Beschwerde auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Beschwerde nicht unterschrieben war. Darüber hinaus wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Prozessarmut ab und erhob einen Kostenvorschuss. G. Am 23. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die ein- verlangte Beschwerdeverbesserung ein. Am 27. Dezember 2023 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
E-7002/2023 Seite 6 H. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2024 forderte das Gericht den Be- schwerdeführer auf, die mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachi- gen Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen und einzureichen. I. Nach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 9. Mai 2024 die Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-7002/2023 Seite 7
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten.
E. 5.1.1 Seine Vorbringen bezüglich der angeblich illegalen Ausreise aus der Türkei sowie des fehlenden e-Devlet Passworts respektive der fehlenden Möglichkeiten zu dessen Beschaffung seien unglaubhaft. Seine Weige- rung, einen e-Devlet-Auszug über seine Ein- und Ausreisen aus der Türkei einzureichen sowie seine stereotypen Behauptungen, dass er kein Pass- wort besitze und keines beschaffen könne, könne nur bedeuten, dass er höchstwahrscheinlich legal ausgereist sei und die Wahrheit darüber ver- bergen wolle. Es sei daher auch davon auszugehen, dass er viel früher als behauptet aus der Türkei ausgereist sei. Dies bedeute wiederum, dass seine Vorbringen zur angeblichen Verfolgung durch die türkischen Behör- den direkt vor der Ausreise auch unglaubhaft sein müssten. So sei sehr unüblich, dass die Behörden bei der Hausdurchsuchung keinen Durchsu- chungsbefehl gezeigt und kein Durchsuchungsprotokoll ausgehändigt hät- ten. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er keine Belege eingereicht. Oh- nehin sei nicht ersichtlich, weshalb eine Person ohne politisches Profil wie der Beschwerdeführer derart verfolgt werden sollte. Die zuletzt mit Eingabe
E-7002/2023 Seite 8 seiner Rechtsvertretung vom 20. November 2023 eingereichten Beweis- mittel widersprächen sodann seinen Behauptungen: Es sei mehr als ein Jahr nach der Anzeige und der Feststellung der Zuständigkeit ein Antrag auf die Ausstellung eines Vorführbefehls eingereicht worden, welcher dann vom Gericht genehmigt worden sei. Dies sei alles dokumentiert im Gegen- satz zu seinen Behauptungen über vermeintliche Hausdurchsuchungen vor seiner Ausreise. Des Weiteren ergäben sich Unstimmigkeiten mit Be- zug auf sein Facebook-Konto und seinen Angaben zu den veröffentlichten Beiträgen auf dieser Plattform. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Internetaktivitäten habe er sich ebenfalls widersprochen. Die Anzeige ge- gen ihn sei sodann am (…) 2021 eingereicht worden. Dies sei bereits ein eindeutiger Hinweis darauf, dass sein Fall konstruiert sei: Es sei nämlich fast ausgeschlossen, dass bereits zehn Tage nach der Anzeige sein Haus durchsucht worden sei, zumal es mehrere Verfahrensschritte brauche, wel- che zum Teil mehrere Monate dauern könnten, bevor überhaupt ein Auftrag zur Durchsuchung oder Vorführung erteilt werde. Es stelle sich deshalb die Frage, warum die Behörden wegen einer Anzeige gegen ihn zunächst ohne Durchsuchungsbefehl sein Haus stürmten und seinen Vater mitneh- men sollten, um erst später überhaupt über die Zuständigkeit der entspre- chenden Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes zu befinden, den Antrag auf einen Vorführbefehl zu stellen und diesen schliesslich mit einem ent- sprechenden Beschluss auszustellen. Dies mache keinen Sinn. Ausser- dem sei die Hausdurchsuchung in den Ermittlungsakten nicht ersichtlich, weshalb mit grosser Sicherheit festgestellt werden könne, dass die angeb- liche Verfolgung in der Heimat vor seiner Ausreise erfunden sei.
E. 5.1.2 Viele Asylgesuchsteller aus der Türkei würden nach bestimmten Mustern bewusst Ermittlungsverfahren in der Türkei provozieren, um sub- jektive Nachfluchtgründe in der Schweiz zu begründen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, kein e-Devlet Passwort zu haben und deshalb kei- nen Auszug über seine Ein- und Ausreisen einreichen zu können, erhärte- ten den Verdacht, dass auch in seinem Fall nach dem gleichen Muster vor- gegangen worden sei. In aller Regel handle es sich bei solchen Gesuch- stellern um Personen ohne politisches Profil, was auch bei ihm eindeutig der Fall sei. Er habe in der Anhörung selber erklärt, in der Türkei nicht po- litisch tätig gewesen zu sein. Auch hinsichtlich seiner Facebook-Aktivitäten lasse sich feststellen, dass er überhaupt nicht den Eindruck eines politi- schen Aktivisten vermittle und dass seine Beiträge praktisch auf keine Re- sonanz stossen würden. Das Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbe- leidigung stehe noch am Anfang und es sei offen, ob dieses überhaupt wei- tergeführt und es zu einer Anklage gegen ihn kommen werde. Es sehe
E-7002/2023 Seite 9 jedoch nicht danach aus, da die Anzeige vor über zwei Jahren erstattet worden und seither nichts passiert sei. Zudem fehle in den Ermittlungsak- ten die für die Verfolgung dieses Delikts notwendige Ermächtigung durch den Justizminister. Es werde sich weiter erst in allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren gegen ihn erhobe- nen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Für den unwahr- scheinlichen Fall einer Verurteilung sei aufgrund der genannten Beiträge mit einer geringen Haftstrafe, die höchstwahrscheinlich nicht über ein Jahr hinausgehen würde, zu rechnen. Selbst im schlimmsten Fall würde das Strafmass sicherlich unter drei Jahren bleiben. Personen, die in der Türkei zu bis zu drei Jahren Haft verurteilt würden, würden direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen und müssten in den allermeisten Fällen die Strafe aufgrund der speziellen Strafvollzugsgesetzgebung nicht im Gefängnis verbüssen. Einer allfälligen Verurteilung würde es daher an der erforderli- chen flüchtlingsrechtlichen Intensität mangeln. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens betreffend Propaganda für eine Ter- rororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG sei darauf hinzuweisen, dass in den letzten Jahren das Risiko einer Verurteilung relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich in der Heimat noch nie politisch betätigt und sei bislang wegen keiner Straftat verurteilt worden, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es in seinem Fall nicht zu einer Verurteilung und zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Angesichts seines geringen politischen Profils und des Umstands, dass er in der Türkei keine flücht- lingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, sei nicht von einem er- heblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei auszugehen, selbst wenn er bei der Einreise aufgrund des Vorführ- befehls angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt werden sollte. So könnte er auch seine Absicht erklären, sich mit diesen Beiträgen Vorteile im Asylverfahren und damit einen Aufenthaltsstatus zu beschaffen, zumal den türkischen Behörden die Problematik bekannt sei. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei daher unbe- gründet.
E. 5.1.3 Sodann habe er trotz Aufforderung weder sein Militärbüchlein noch andere Militärunterlagen eingereicht. Es bestünden daher grosse Zweifel, dass seine Militärvorbringen der Wahrheit entsprächen. Ohnehin sei die Dienstpflicht allein nicht asylrelevant. Da seine Vorfluchtgründe allesamt unglaubhaft seien und er sich weigere, seine Militärdokumente
E-7002/2023 Seite 10 einzureichen, könne es durchaus sein, dass er den Militärdienst vor seiner Ausreise sogar bereits abgeleistet habe.
E. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Es stimme nicht, dass ein Anwalt in der Türkei ein e-Devlet Passwort be- schaffen könne. Bei keinem der Klienten seines Rechtsvertreters habe dies bisher geklappt. Die Personen seien jeweils aufgefordert worden, persön- lich mit einer Identitätskarte vorbeizukommen. Sodann sei zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit tatsächlich ein Protokoll der Hausdurchsuchung erstellt worden, aber die Eltern hätten dieses höchstwahrscheinlich ganz einfach halt nicht aufbewahrt. Weiter habe er während der Befragungen stets er- wähnt, bereits ein Facebook-Konto gehabt zu haben, dass dieses aber auf- grund des kritischen Inhalts geschlossen worden sei. Es stimme, dass die türkischen Behörden das Konto nicht selbst schliessen könnten; sie könn- ten dies aber bei Facebook beantragen und Facebook schliesse dann das Konto. Ferner sei durchaus möglich, dass die Staatsanwaltschaft für die Feststellung der Adresse der Betroffenen eine Hausdurchsuchung ange- ordnet habe. Die eingereichten Beweismittel enthielten denn auch einen Vorführbefehl von E._______ und einen weiteren Vorführbefehl der Staats- anwaltschaft C._______. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei erstellt, dass gegen ihn in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren wegen Verstössen gegen das tStGB und das ATG hängig seien. Da von den türkischen Sicherheitsbehörden zwecks Zuführung ans Gericht zur Befragung ein Festnahmebefehl erlassen wor- den sei und er gesucht werde, seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt. Es müsse damit gerechnet werden, dass er bei oder nach einer Rückkehr in die Türkei festgenommen würde und einem erhöhten Folterri- siko ausgesetzt sei. Im Falle einer wahrscheinlichen Anklageerhebung und Verurteilung habe er aufgrund seines politischen Profils mit einer mehrjäh- rigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Angesichts der derzeitig schwierigen Menschenrechtssituation in der Türkei sei zu befürchten, dass er im Rah- men des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Das Argument des SEM, wegen der Nichtverurteilung bestehe keine Gefahr verhaftet zu wer- den, überzeuge nicht. Es sei klar, dass ihm in einem Schauprozess eine hohe Strafe drohe. Das SEM würdige die Sach- und Beweislage willkürlich, da es wesentliche Umstände unterschlage. Daran ändere nichts, dass bis zur Ausreise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen ihn
E-7002/2023 Seite 11 geführt beziehungsweise ergriffen worden seien. Über ihn bestehe mit hun- dertprozentiger Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «politisch unbe- queme Person». Es bestehe sodann keine innerstaatliche Zufluchtsmög- lichkeit, da mittlerweile seitens der Staatsanwaltschaften E._______, F._______, G._______ und C._______ gegen ihn ermittelt werde. Seine Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung sei daher objektiv nachvollziehbar und begründet. Sodann sei aufgrund der Aktenlage glaub- haft gemacht, dass er sich in der Türkei während Jahren politisch engagiert habe.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und im Resultat zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforde- rungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer vermag dem in seiner Beschwerde nichts entgegenzu- halten, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die Ausführungen in der vorinstanzli- chen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). Auf einzelne Punkte ist nachfolgend gesondert einzugehen.
E. 6.2 Hinsichtlich der behaupteten Hausdurchsuchung am (…) 2021 beste- hen erhebliche Zweifel. Die Vorinstanz argumentierte überzeugend, wes- halb eine solche Hausdurchsuchung im behaupteten Zeitpunkt eigentlich ausgeschlossen werden könne, zumal dannzumal gemäss den eingereich- ten Justizdokumenten noch nicht einmal klar war, welche Staatsanwalt- schaft für die Verfahren überhaupt zuständig sein soll. Wenn noch keine Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft festgelegt wurde, ist kaum anzu- nehmen, eine Staatsanwaltschaft hätte bereits ohne Zuständigkeit einen Durchsuchungsbefehl erlassen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerdeantwort auf die Behauptung, es sei «mit grosser Wahr- scheinlichkeit» schon ein Protokoll der Hausdurchsuchung erstellt worden, seine Eltern hätten dieses aber nicht aufbewahrt (vgl. a.a.O. Ziff. 4.7). Diese Erklärung überzeugt offenkundig nicht, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sich seine Eltern eines solch wichtigen Dokuments entledigen soll- ten. Ohnehin lässt er damit das gewichtige und zutreffende Argument des SEM unkommentiert, wonach sich den Beweismitteln kein Hinweis jegli- cher Art auf eine allfällige Hausdurchsuchung – weder am (…) 2021 noch am (…) 2022 – entnehmen lasse. Mit Blick auf die Verfahrenschronologie
– soweit aktenkundig – ist sodann festzustellen, dass der Vorführbefehl erst
E-7002/2023 Seite 12 am (…) 2023 erlassen wurde, die Hausdurchsuchungen aber bereits am (…) 2021 und am (…) 2022 stattgefunden hätten. Der simple Hinweis in der Beschwerde auf angeblich beiliegende Vorführbefehle der Staatsan- waltschaften E._______ und C._______ vermag die zeitlichen Diskrepan- zen indes nicht zu erklären und ist darüber hinaus aktenwidrig: Es wurden keine Vorführbefehle der Staatsanwaltschaften – respektive Gerichte – in E._______ und C._______ eingereicht, sondern lediglich einer des Ge- richts in D._______. Zudem gibt es Widersprüche und Unstimmigkeiten zur Frage, ab wann der Beschwerdeführer denn genau auf Facebook politisch aktiv geworden sei; diesbezüglich argumentierte er wenig überzeugend, seine alten Facebook-Konten seien von den türkischen Behörden gelöscht worden. Diesfalls ist aber nicht einsichtig, weshalb es erst jetzt zu behörd- lichen Ermittlungen gekommen sein soll, zumal die türkischen Behörden demzufolge bereits seit längerem – und unabhängig von der Anzeigeerhe- bung Dritter – über seine Internetaktivitäten im Bilde gewesen wären. Es lassen sich den eingereichten Justizdokumenten denn auch keine Hin- weise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer den türkischen Be- hörden bereits früher einschlägig bekannt gewesen wäre. Sodann ist hin- sichtlich des Zugangs des Beschwerdeführers zu seinem e-Devlet Konto festzuhalten, dass seine Erklärungen hierzu wenig überzeugen, weshalb auch diesbezüglich Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehen. Wie nachstehend ausgeführt, mangelt es den Vorbringen selbst bei Wahr- unterstellung an flüchtlingsrechtlicher Relevanz, weshalb auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden kann.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, gegen ihn seien in der Türkei auf- grund seiner Internetaktivitäten mehrere Strafverfahren wegen Präsiden- tenbeleidigung (Art. 299 tStGB) und Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) eröffnet worden. Der Beschwerdeführer ist nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden. Gemäss den eingereichten Justizdokumenten befinden sich – bei Wahrun- terstellung – die in der Türkei anhängig gemachten Verfahren betreffend die Straftatbestände der Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB (Ermittlung Nr. […]) sowie der Propaganda für eine Terrororganisation ge- mäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Ermittlungsnummer […] resp. nach Feststellung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft D._______ durch das Gericht in E._______ mit neuer Ermittlungsnummer […]) in der Ermittlungsphase und es liegen keine Anklageschriften vor. Den Akten ist hinsichtlich der Ermitt- lung Nr. (…) sodann zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft
E-7002/2023 Seite 13 D._______ am (…) 2022 für unzuständig erklärt hat (vgl. act. 3 ID-015 und ID-004). Dieser Unzuständigkeitsentscheid stellt auch das letzte aktenkun- dige Dokument hinsichtlich der Ermittlung wegen Präsidentenbeleidigung dar und es wurden keine aktuelleren Beweismittel eingereicht. Es ist daher fraglich, ob dieses Verfahren von der neuen Staatsanwaltschaft überhaupt weiterverfolgt wurde. Sodann hat die Staatsanwaltschaft D._______ auch das Verfahren Nr. (…) betreffend Terrorpropaganda am (…) 2023 an die Staatsanwaltschaft F._______ überwiesen (vgl. act. 3 ID-025) und auch diesfalls ist unklar, wie und ob dieses Verfahren weiterverfolgt wurde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Verfahren zwischenzeitlich bereits eingestellt wurden. Dies, zumal der Beschwerde- führer weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren einen U- YAP-Auszug seiner Ermittlungsverfahren einreichte, welcher mit Hilfe sei- ner türkischen Anwältin problemlos beschafft werden könnte und mit wel- chem sich die Asylbehörden einen raschen Überblick über den aktuellen Stand der türkischen Verfahren verschaffen könnten. Der eingereichte Vor- führbefehl («yakalama emri») erfolgte zudem ohnehin mit dem einfachen Zweck, den Beschwerdeführer nur einer Befragung zuzuführen. Den ent- sprechenden Antrags- und Beschlussdokumenten sowie dem Vorführbe- fehl selbst ist jeweils zu entnehmen, dass er nach der Einvernahme wieder freizulassen sei (vgl. act. 3 ID-021-023). Es besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Jus- tizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, welches im Rahmen der gegen ihn allenfalls noch hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren zu einem Politmalus führen könnte (vgl. zutreffende Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung Ziff. II.2.1). Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in seinem Fall kein erhebliches Risiko be- steht, dass die Ermittlungen tatsächlich zu einer ungerechtfertigten An- klage und letztlich zur Verurteilung führen (vgl. hierzu statt vieler auch Ur- teile des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.5, Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H). Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 6.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei glaub- haft darzutun. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle ei- ner Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigen- schaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-7002/2023 Seite 14
E. 7 Nach dem Ausgeführten erweisen sich auch die (impliziten) formellen Rü- gen als unbegründet. So ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM «wesent- liche Aussagen sowie die Beweismittel des Beschwerdeführers» nicht zur Kenntnis genommen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 4.10). Der Sachverhalt ist vom SEM korrekt erstellt worden und auch die Auflistung der eingereichten Beweismittel im Asylentscheid und im Beweismittelverzeichnis ist vollstän- dig, auch wenn nicht jedes Beweismittel einzeln erfasst wurde (vgl. bspw. act. 3 ID-024, welches als «Konvolut Korrespondenz Behörden» bezeich- net wurde und mehrere Dokumente umfasst). Die Beweismittel hat das SEM in seiner Prüfung vollständig gewürdigt. Insofern als sich der Be- schwerdeführer mit dem Resultat der vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden erklärt, handelt es sich um eine materielle und nicht um eine formelle Rüge. Die analoge und pauschale Willkürrüge (vgl. Beschwerde S. 12) ist daher ebenfalls nicht zu hören. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt daher ausser Betracht. Die Rechtsbegehren um Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie um vollumfängliche Aufhebung der Verfügung sind abzuweisen.
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers zu ver- fügen und weshalb der Wegweisungsvollzug in die Türkei – insbesondere nach Istanbul – zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. a.a.O. Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Be- urteilung führen könnte, zumal darin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs lediglich erneut auf die angeblich drohende Haftstrafe und die allgemeine Situation in der Türkei verwiesen wurde. Die unbelegte Behauptung in der
E-7002/2023 Seite 15 Beschwerde, wonach die Eltern aufgrund der Erdbeben ihre Wohnung ver- loren hätten und nun auf der Strasse lebten, erstaunt, zumal der Beschwer- deführer dies an der ergänzenden Anhörung nicht erwähnte, obwohl er ex- plizit nach Neuigkeiten hinsichtlich seiner Familie und deren Situation ge- fragt wurde (vgl. act. 37 F7-10). Ungeachtet dessen erweist sich eine Rück- kehr des Beschwerdeführers nach Istanbul, wo er vor seiner Ausreise selb- ständig gelebt und gearbeitet habe, als zumutbar. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 9.2 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7002/2023 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7002/2023 Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 10. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt. Am 13. April 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 17. Oktober 2023 die ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, wo er mit seinen Eltern und (...) Geschwistern gelebt habe und welche nach wie vor im selben Haus lebten. Ein (...) befinde sich zudem in der Schweiz. Bis im Sommer 2020 habe er zuhause gelebt und auf dem Bauernhof der Familie gearbeitet. Danach sei er nach Istanbul gegangen, wo er bis (...) 2021 (...) gearbeitet habe. Am (...) 2021 habe sein Vater zwei Anrufe von der (...) bekommen. Sein Vater habe der (...) erklärt, dass er (der Beschwerdeführer) nicht zuhause sei und seit zwei Jahren in Istanbul arbeite. Seinem Vater sei dabei gesagt worden, dass die Behörden ihm (dem Beschwerdeführer) einen Brief zustellen müssten. Zwei Tage später sei das Haus frühmorgens von der (...) und Spezialeinheiten durchsucht worden. Die (...) hätten das Haus vollständig durchsucht und seinen Eltern gesagt, dass er sich in terroristische Angelegenheiten eingemischt habe und sich stellen solle. Am nächsten Tag sei der Vater zur Polizei gegangen, um sich über die Ermittlungen gegen ihn (den Beschwerdeführer) zu erkundigen. Dort sei seinem Vater gesagt worden, dass gegen ihn wegen terroristischer Propaganda ermittelt würde und man weder Informationen geben noch Dokumente darüber ausstellen könne. Danach sei sein Vater nach Istanbul gekommen und habe ihm erzählt, dass er zur Polizei gegangen sei und dass ein Anwalt ihm gesagt habe, ihm (dem Beschwerdeführer) könnten Folter oder schlimme Behandlung drohen. Da sein Leben in der Türkei nicht mehr sicher gewesen sei, habe er gemeinsam mit seinem Vater entschieden, das Land zu verlassen. Sein Vater sei nach C._______ zurückgekehrt und habe eine Schlepperbande organisiert, welche ihn dann am (...) 2021 aus der Türkei und nach sechstägiger Fahrt in die Schweiz gebracht habe. Nach seiner Ausreise habe die Polizei am (...) 2022 beziehungsweise am (...) 2022 den Vater seinetwegen mitgenommen. Am (...) 2022 habe eine zweite Hausdurchsuchung stattgefunden. Aus diesen Gründen gehe es ihm psychisch nicht gut und er habe Albträume. Er sei nicht politisch aktiv gewesen, es gefalle ihm aber, was die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) und die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) tun würden, weil sie Freiheitsbewegungen seien. Deshalb teile er seit 2017 oder 2018 beziehungsweise 2019 politische Inhalte auf Facebook. Seine früheren Facebook-Konten seien jedoch von den Behörden immer wieder geschlossen worden, weshalb er seine Beiträge von damals nicht belegen könne. Schliesslich machte er geltend, auch für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Er habe aber nicht einrücken wollen und gelte in der Türkei als Deserteur. C.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):
- Seine türkische Identitätskarte im Original,
- Anzeige vom (...) 2021 wegen der Facebook-Beiträge,
- Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an das Büro für öffentliche Sicherheit betreffend die Ermittlung Nr. (...) (Präsidentenbeleidigung) vom (...) 2021 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-3/82 [nachfolgend: act. 3] ID-002),
- Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ betreffend die Ermittlung Nr. (...) vom (...) 2021; die Ermittlung betreffend Terrorpropaganda werde neu unter der Nr. (...) geführt (vgl. act. 3 ID-002),
- interne Korrespondenz der Staatsanwaltschaft D._______ (Büro für Mediendelikte an Büro für Terrordelikte) vom (...) 2021 betreffend den Trennungsbeschluss (vgl. act. 3 ID-002),
- Ermittlungsunterlagen zu seinen Facebook-Beiträgen (vgl. act. 3 ID-003),
- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2021 betreffend die Ermittlung Nr. (...) (Terrorpropaganda) (vgl. act. 3 ID-026),
- Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ an das Gericht in E._______ zur Klärung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom (...) 2021 betreffend die Ermittlung Nr. (...) (vgl. act. 3 ID-024),
- Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft E._______ vom 15. Dezember 2021 (vgl. act. 3 ID-024),
- Beschluss des Gerichts in E._______ vom (...) 2021 über die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft D._______ (vgl. act. 3 ID-009),
- Aufforderung der Staatsanwaltschaft D._______ an die Sicherheitsdirektion in F._______ betreffend die Ermittlung Nr. (...) vom (...) 2022 (vgl. act. 3 ID-002, ID-017 [Dokumente identisch]),
- interne Korrespondenz der Staatsanwaltschaft D._______ (Büro für Terrordelikte an das Büro für Mediendelikte) vom (...) 2022 betreffend die Ermittlung Nr. (...) (vgl. act. 3 ID-008),
- erneute Aufforderung der Staatsanwaltschaft D._______ an die Sicherheitsdirektion in F._______ betreffend die Ermittlung Nr. (...) (vgl. act. 3 ID-018),
- Begleitschreiben und Forschungsbericht der Sicherheitsdirektion F._______ betreffend die Ermittlung Nr. (...) vom (...) 2022 (vgl. act. 3 ID-019),
- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2022 betreffend die Ermittlung Nr. (...) (vgl. act. 3 ID-015),
- Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022 mit der Bitte um Aufnahme einer Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Ermittlung Nr. (...) (vgl. act. 3 ID-024),
- Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022 betreffend die Ermittlung Nr. (...) (vgl. a.a.O.),
- Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft C._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2022 (vgl. a.a.O.),
- Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an die Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2022 mit der Bitte um Aufnahme einer Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Ermittlung Nr. (...) (vgl. a.a.O.),
- Anweisung der Staatsanwaltschaft G._______ an die Gendarmerie von G._______ vom (...) 2022 zur Zustellung von Akten an die Staatsanwaltschaft D._______ (vgl. a.a.O.),
- Schreiben der Gendarmerie G._______ an die Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2022, Zustellung des Nachforschungsprotokolls vom (...) 2022, wonach der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse nicht angetroffen worden und nach F._______ gegangen sei (vgl. a.a.O.),
- Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2022 (vgl. a.a.O.),
- Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ an das Strafgericht vom (...) 2023 hinsichtlich des Erlasses eines Vorführbefehls im Rahmen der Ermittlung Nr. (...) zwecks Aufnahme der Aussage des Beschwerdeführers (vgl. act. 3, ID-021),
- Gerichtsbeschluss zur Ausstellung eines Vorführbefehls sowie Vorführbefehl vom (...) 2023 (vgl. act. 3 ID-022 f.),
- Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft D._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2023 betreffend die Ermittlung Nr. (...) (vgl. act. 3 ID-025),
- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ betreffend die Ermittlung Nr. (...) (Datum unleserlich; vgl. act. 3 ID-024),
- zwei Schreiben seiner Anwältin in der Türkei vom 9. Mai 2022 und 31. August 2022 (vgl. act. 3 ID-004 und ID-020). D. Mit Verfügung vom 30. November 2023 - eröffnet am 7. Dezember 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 30. November 2023 und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Als Beweismittel lagen der Beschwerde einzelne bereits bei der Vorinstanz eingereichte Dokumente in Kopie bei. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Beschwerde nicht unterschrieben war. Darüber hinaus wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Prozessarmut ab und erhob einen Kostenvorschuss. G. Am 23. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die einverlangte Beschwerdeverbesserung ein. Am 27. Dezember 2023 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2024 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, die mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen und einzureichen. I. Nach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 9. Mai 2024 die Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten. 5.1.1 Seine Vorbringen bezüglich der angeblich illegalen Ausreise aus der Türkei sowie des fehlenden e-Devlet Passworts respektive der fehlenden Möglichkeiten zu dessen Beschaffung seien unglaubhaft. Seine Weigerung, einen e-Devlet-Auszug über seine Ein- und Ausreisen aus der Türkei einzureichen sowie seine stereotypen Behauptungen, dass er kein Passwort besitze und keines beschaffen könne, könne nur bedeuten, dass er höchstwahrscheinlich legal ausgereist sei und die Wahrheit darüber verbergen wolle. Es sei daher auch davon auszugehen, dass er viel früher als behauptet aus der Türkei ausgereist sei. Dies bedeute wiederum, dass seine Vorbringen zur angeblichen Verfolgung durch die türkischen Behörden direkt vor der Ausreise auch unglaubhaft sein müssten. So sei sehr unüblich, dass die Behörden bei der Hausdurchsuchung keinen Durchsuchungsbefehl gezeigt und kein Durchsuchungsprotokoll ausgehändigt hätten. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er keine Belege eingereicht. Ohnehin sei nicht ersichtlich, weshalb eine Person ohne politisches Profil wie der Beschwerdeführer derart verfolgt werden sollte. Die zuletzt mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. November 2023 eingereichten Beweismittel widersprächen sodann seinen Behauptungen: Es sei mehr als ein Jahr nach der Anzeige und der Feststellung der Zuständigkeit ein Antrag auf die Ausstellung eines Vorführbefehls eingereicht worden, welcher dann vom Gericht genehmigt worden sei. Dies sei alles dokumentiert im Gegensatz zu seinen Behauptungen über vermeintliche Hausdurchsuchungen vor seiner Ausreise. Des Weiteren ergäben sich Unstimmigkeiten mit Bezug auf sein Facebook-Konto und seinen Angaben zu den veröffentlichten Beiträgen auf dieser Plattform. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Internetaktivitäten habe er sich ebenfalls widersprochen. Die Anzeige gegen ihn sei sodann am (...) 2021 eingereicht worden. Dies sei bereits ein eindeutiger Hinweis darauf, dass sein Fall konstruiert sei: Es sei nämlich fast ausgeschlossen, dass bereits zehn Tage nach der Anzeige sein Haus durchsucht worden sei, zumal es mehrere Verfahrensschritte brauche, welche zum Teil mehrere Monate dauern könnten, bevor überhaupt ein Auftrag zur Durchsuchung oder Vorführung erteilt werde. Es stelle sich deshalb die Frage, warum die Behörden wegen einer Anzeige gegen ihn zunächst ohne Durchsuchungsbefehl sein Haus stürmten und seinen Vater mitnehmen sollten, um erst später überhaupt über die Zuständigkeit der entsprechenden Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes zu befinden, den Antrag auf einen Vorführbefehl zu stellen und diesen schliesslich mit einem entsprechenden Beschluss auszustellen. Dies mache keinen Sinn. Ausserdem sei die Hausdurchsuchung in den Ermittlungsakten nicht ersichtlich, weshalb mit grosser Sicherheit festgestellt werden könne, dass die angebliche Verfolgung in der Heimat vor seiner Ausreise erfunden sei. 5.1.2 Viele Asylgesuchsteller aus der Türkei würden nach bestimmten Mustern bewusst Ermittlungsverfahren in der Türkei provozieren, um subjektive Nachfluchtgründe in der Schweiz zu begründen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, kein e-Devlet Passwort zu haben und deshalb keinen Auszug über seine Ein- und Ausreisen einreichen zu können, erhärteten den Verdacht, dass auch in seinem Fall nach dem gleichen Muster vorgegangen worden sei. In aller Regel handle es sich bei solchen Gesuchstellern um Personen ohne politisches Profil, was auch bei ihm eindeutig der Fall sei. Er habe in der Anhörung selber erklärt, in der Türkei nicht politisch tätig gewesen zu sein. Auch hinsichtlich seiner Facebook-Aktivitäten lasse sich feststellen, dass er überhaupt nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle und dass seine Beiträge praktisch auf keine Resonanz stossen würden. Das Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung stehe noch am Anfang und es sei offen, ob dieses überhaupt weitergeführt und es zu einer Anklage gegen ihn kommen werde. Es sehe jedoch nicht danach aus, da die Anzeige vor über zwei Jahren erstattet worden und seither nichts passiert sei. Zudem fehle in den Ermittlungsakten die für die Verfolgung dieses Delikts notwendige Ermächtigung durch den Justizminister. Es werde sich weiter erst in allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Für den unwahrscheinlichen Fall einer Verurteilung sei aufgrund der genannten Beiträge mit einer geringen Haftstrafe, die höchstwahrscheinlich nicht über ein Jahr hinausgehen würde, zu rechnen. Selbst im schlimmsten Fall würde das Strafmass sicherlich unter drei Jahren bleiben. Personen, die in der Türkei zu bis zu drei Jahren Haft verurteilt würden, würden direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen und müssten in den allermeisten Fällen die Strafe aufgrund der speziellen Strafvollzugsgesetzgebung nicht im Gefängnis verbüssen. Einer allfälligen Verurteilung würde es daher an der erforderlichen flüchtlingsrechtlichen Intensität mangeln. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens betreffend Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG sei darauf hinzuweisen, dass in den letzten Jahren das Risiko einer Verurteilung relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich in der Heimat noch nie politisch betätigt und sei bislang wegen keiner Straftat verurteilt worden, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es in seinem Fall nicht zu einer Verurteilung und zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Angesichts seines geringen politischen Profils und des Umstands, dass er in der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, sei nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei auszugehen, selbst wenn er bei der Einreise aufgrund des Vorführbefehls angehalten und der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zugeführt werden sollte. So könnte er auch seine Absicht erklären, sich mit diesen Beiträgen Vorteile im Asylverfahren und damit einen Aufenthaltsstatus zu beschaffen, zumal den türkischen Behörden die Problematik bekannt sei. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei daher unbegründet. 5.1.3 Sodann habe er trotz Aufforderung weder sein Militärbüchlein noch andere Militärunterlagen eingereicht. Es bestünden daher grosse Zweifel, dass seine Militärvorbringen der Wahrheit entsprächen. Ohnehin sei die Dienstpflicht allein nicht asylrelevant. Da seine Vorfluchtgründe allesamt unglaubhaft seien und er sich weigere, seine Militärdokumente einzureichen, könne es durchaus sein, dass er den Militärdienst vor seiner Ausreise sogar bereits abgeleistet habe. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Es stimme nicht, dass ein Anwalt in der Türkei ein e-Devlet Passwort beschaffen könne. Bei keinem der Klienten seines Rechtsvertreters habe dies bisher geklappt. Die Personen seien jeweils aufgefordert worden, persönlich mit einer Identitätskarte vorbeizukommen. Sodann sei zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit tatsächlich ein Protokoll der Hausdurchsuchung erstellt worden, aber die Eltern hätten dieses höchstwahrscheinlich ganz einfach halt nicht aufbewahrt. Weiter habe er während der Befragungen stets erwähnt, bereits ein Facebook-Konto gehabt zu haben, dass dieses aber aufgrund des kritischen Inhalts geschlossen worden sei. Es stimme, dass die türkischen Behörden das Konto nicht selbst schliessen könnten; sie könnten dies aber bei Facebook beantragen und Facebook schliesse dann das Konto. Ferner sei durchaus möglich, dass die Staatsanwaltschaft für die Feststellung der Adresse der Betroffenen eine Hausdurchsuchung angeordnet habe. Die eingereichten Beweismittel enthielten denn auch einen Vorführbefehl von E._______ und einen weiteren Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft C._______. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei erstellt, dass gegen ihn in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren wegen Verstössen gegen das tStGB und das ATG hängig seien. Da von den türkischen Sicherheitsbehörden zwecks Zuführung ans Gericht zur Befragung ein Festnahmebefehl erlassen worden sei und er gesucht werde, seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt. Es müsse damit gerechnet werden, dass er bei oder nach einer Rückkehr in die Türkei festgenommen würde und einem erhöhten Folterrisiko ausgesetzt sei. Im Falle einer wahrscheinlichen Anklageerhebung und Verurteilung habe er aufgrund seines politischen Profils mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Angesichts der derzeitig schwierigen Menschenrechtssituation in der Türkei sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Das Argument des SEM, wegen der Nichtverurteilung bestehe keine Gefahr verhaftet zu werden, überzeuge nicht. Es sei klar, dass ihm in einem Schauprozess eine hohe Strafe drohe. Das SEM würdige die Sach- und Beweislage willkürlich, da es wesentliche Umstände unterschlage. Daran ändere nichts, dass bis zur Ausreise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen ihn geführt beziehungsweise ergriffen worden seien. Über ihn bestehe mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person». Es bestehe sodann keine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit, da mittlerweile seitens der Staatsanwaltschaften E._______, F._______, G._______ und C._______ gegen ihn ermittelt werde. Seine Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung sei daher objektiv nachvollziehbar und begründet. Sodann sei aufgrund der Aktenlage glaubhaft gemacht, dass er sich in der Türkei während Jahren politisch engagiert habe. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und im Resultat zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer vermag dem in seiner Beschwerde nichts entgegenzuhalten, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). Auf einzelne Punkte ist nachfolgend gesondert einzugehen. 6.2 Hinsichtlich der behaupteten Hausdurchsuchung am (...) 2021 bestehen erhebliche Zweifel. Die Vorinstanz argumentierte überzeugend, weshalb eine solche Hausdurchsuchung im behaupteten Zeitpunkt eigentlich ausgeschlossen werden könne, zumal dannzumal gemäss den eingereichten Justizdokumenten noch nicht einmal klar war, welche Staatsanwaltschaft für die Verfahren überhaupt zuständig sein soll. Wenn noch keine Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft festgelegt wurde, ist kaum anzunehmen, eine Staatsanwaltschaft hätte bereits ohne Zuständigkeit einen Durchsuchungsbefehl erlassen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerdeantwort auf die Behauptung, es sei «mit grosser Wahrscheinlichkeit» schon ein Protokoll der Hausdurchsuchung erstellt worden, seine Eltern hätten dieses aber nicht aufbewahrt (vgl. a.a.O. Ziff. 4.7). Diese Erklärung überzeugt offenkundig nicht, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sich seine Eltern eines solch wichtigen Dokuments entledigen sollten. Ohnehin lässt er damit das gewichtige und zutreffende Argument des SEM unkommentiert, wonach sich den Beweismitteln kein Hinweis jeglicher Art auf eine allfällige Hausdurchsuchung - weder am (...) 2021 noch am (...) 2022 - entnehmen lasse. Mit Blick auf die Verfahrenschronologie - soweit aktenkundig - ist sodann festzustellen, dass der Vorführbefehl erst am (...) 2023 erlassen wurde, die Hausdurchsuchungen aber bereits am (...) 2021 und am (...) 2022 stattgefunden hätten. Der simple Hinweis in der Beschwerde auf angeblich beiliegende Vorführbefehle der Staatsanwaltschaften E._______ und C._______ vermag die zeitlichen Diskrepanzen indes nicht zu erklären und ist darüber hinaus aktenwidrig: Es wurden keine Vorführbefehle der Staatsanwaltschaften - respektive Gerichte - in E._______ und C._______ eingereicht, sondern lediglich einer des Gerichts in D._______. Zudem gibt es Widersprüche und Unstimmigkeiten zur Frage, ab wann der Beschwerdeführer denn genau auf Facebook politisch aktiv geworden sei; diesbezüglich argumentierte er wenig überzeugend, seine alten Facebook-Konten seien von den türkischen Behörden gelöscht worden. Diesfalls ist aber nicht einsichtig, weshalb es erst jetzt zu behördlichen Ermittlungen gekommen sein soll, zumal die türkischen Behörden demzufolge bereits seit längerem - und unabhängig von der Anzeigeerhebung Dritter - über seine Internetaktivitäten im Bilde gewesen wären. Es lassen sich den eingereichten Justizdokumenten denn auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden bereits früher einschlägig bekannt gewesen wäre. Sodann ist hinsichtlich des Zugangs des Beschwerdeführers zu seinem e-Devlet Konto festzuhalten, dass seine Erklärungen hierzu wenig überzeugen, weshalb auch diesbezüglich Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehen. Wie nachstehend ausgeführt, mangelt es den Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung an flüchtlingsrechtlicher Relevanz, weshalb auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden kann. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, gegen ihn seien in der Türkei aufgrund seiner Internetaktivitäten mehrere Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) und Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) eröffnet worden. Der Beschwerdeführer ist nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden. Gemäss den eingereichten Justizdokumenten befinden sich - bei Wahrunterstellung - die in der Türkei anhängig gemachten Verfahren betreffend die Straftatbestände der Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB (Ermittlung Nr. [...]) sowie der Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Ermittlungsnummer [...] resp. nach Feststellung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft D._______ durch das Gericht in E._______ mit neuer Ermittlungsnummer [...]) in der Ermittlungsphase und es liegen keine Anklageschriften vor. Den Akten ist hinsichtlich der Ermittlung Nr. (...) sodann zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft D._______ am (...) 2022 für unzuständig erklärt hat (vgl. act. 3 ID-015 und ID-004). Dieser Unzuständigkeitsentscheid stellt auch das letzte aktenkundige Dokument hinsichtlich der Ermittlung wegen Präsidentenbeleidigung dar und es wurden keine aktuelleren Beweismittel eingereicht. Es ist daher fraglich, ob dieses Verfahren von der neuen Staatsanwaltschaft überhaupt weiterverfolgt wurde. Sodann hat die Staatsanwaltschaft D._______ auch das Verfahren Nr. (...) betreffend Terrorpropaganda am (...) 2023 an die Staatsanwaltschaft F._______ überwiesen (vgl. act. 3 ID-025) und auch diesfalls ist unklar, wie und ob dieses Verfahren weiterverfolgt wurde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Verfahren zwischenzeitlich bereits eingestellt wurden. Dies, zumal der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren einen UYAP-Auszug seiner Ermittlungsverfahren einreichte, welcher mit Hilfe seiner türkischen Anwältin problemlos beschafft werden könnte und mit welchem sich die Asylbehörden einen raschen Überblick über den aktuellen Stand der türkischen Verfahren verschaffen könnten. Der eingereichte Vorführbefehl («yakalama emri») erfolgte zudem ohnehin mit dem einfachen Zweck, den Beschwerdeführer nur einer Befragung zuzuführen. Den entsprechenden Antrags- und Beschlussdokumenten sowie dem Vorführbefehl selbst ist jeweils zu entnehmen, dass er nach der Einvernahme wieder freizulassen sei (vgl. act. 3 ID-021-023). Es besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, welches im Rahmen der gegen ihn allenfalls noch hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren zu einem Politmalus führen könnte (vgl. zutreffende Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Ziff. II.2.1). Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in seinem Fall kein erhebliches Risiko besteht, dass die Ermittlungen tatsächlich zu einer ungerechtfertigten Anklage und letztlich zur Verurteilung führen (vgl. hierzu statt vieler auch Urteile des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.5, Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H). Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei glaubhaft darzutun. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Nach dem Ausgeführten erweisen sich auch die (impliziten) formellen Rügen als unbegründet. So ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM «wesentliche Aussagen sowie die Beweismittel des Beschwerdeführers» nicht zur Kenntnis genommen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 4.10). Der Sachverhalt ist vom SEM korrekt erstellt worden und auch die Auflistung der eingereichten Beweismittel im Asylentscheid und im Beweismittelverzeichnis ist vollständig, auch wenn nicht jedes Beweismittel einzeln erfasst wurde (vgl. bspw. act. 3 ID-024, welches als «Konvolut Korrespondenz Behörden» bezeichnet wurde und mehrere Dokumente umfasst). Die Beweismittel hat das SEM in seiner Prüfung vollständig gewürdigt. Insofern als sich der Beschwerdeführer mit dem Resultat der vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden erklärt, handelt es sich um eine materielle und nicht um eine formelle Rüge. Die analoge und pauschale Willkürrüge (vgl. Beschwerde S. 12) ist daher ebenfalls nicht zu hören. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt daher ausser Betracht. Die Rechtsbegehren um Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie um vollumfängliche Aufhebung der Verfügung sind abzuweisen.
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug in die Türkei - insbesondere nach Istanbul - zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. a.a.O. Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte, zumal darin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs lediglich erneut auf die angeblich drohende Haftstrafe und die allgemeine Situation in der Türkei verwiesen wurde. Die unbelegte Behauptung in der Beschwerde, wonach die Eltern aufgrund der Erdbeben ihre Wohnung verloren hätten und nun auf der Strasse lebten, erstaunt, zumal der Beschwerdeführer dies an der ergänzenden Anhörung nicht erwähnte, obwohl er explizit nach Neuigkeiten hinsichtlich seiner Familie und deren Situation gefragt wurde (vgl. act. 37 F7-10). Ungeachtet dessen erweist sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Istanbul, wo er vor seiner Ausreise selbständig gelebt und gearbeitet habe, als zumutbar. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 9.2 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: