Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem offiziellem Wohnsitz in der Provinz Şırnak verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2022 auf dem Luftweg. Am 15. Oktober 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 24. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zuge- wiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei mach- te er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Anfang 2021 habe er mit Freunden in einem Militärgebiet ein Picknick gemacht. Auf dem Rückweg hätten Soldaten ihnen an der Hauptstrasse abgepasst. Die Soldaten hätten ihn von seinen Freunden getrennt, sich die Foto- und Filmaufnahmen des Picknicks auf seinem Mobiltelefon ange- schaut und ihn nach den Beweggründen für diesen Ausflug gefragt. An- schliessend hätten sie ihn mitgenommen und zwei Tage lang verhört; dabei seien ihm ein Faustschlag und Ohrfeigen verabreicht worden. Man habe wissen wollen, in wessen Auftrag er die Fotos und Videos von der Gegend aufgenommen habe. Nachdem er ihnen keine Informationen geliefert und seine Familie Druck auf die Behörden ausgeübt habe, hätten sie ihn frei- gelassen. In Absprache mit seiner Familie habe er sich im Anschluss an diese Ereignisse entschieden, den Militärdienst anzutreten, um nicht durch einen Dienstaufschub weitere behördliche Aufmerksamkeit auf sich zu zie- hen. Auf dem Rückweg von seiner Anmeldung zum Dienst sei er in eine Militärkontrolle geraten und man habe ihn gefragt, weshalb er keinen Mili- tärdienst leiste. Die Sicherheitskräfte hätten ignoriert, dass er gerade von der Anmeldung gekommen sei, und ein Protokoll erstellt. Im Jahr 2016 sei bereits einmal ein solches Protokoll erstellt worden. Insbesondere dieses Protokoll und seine Herkunft aus Şırnak hätten in der Folge dazu geführt, dass er während der soldatischen Grundausbildung schikaniert worden und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Im Oktober 2021 habe er seinen Militärdienst beendet. Er sei – auch aufgrund eines früheren Ge- fängnisaufenthalts seines Vaters – seit seiner Jugend von Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert worden und zwar auch, als er sich zeitweise in B._______ aufgehalten und dort gearbeitet habe. Ausserdem habe er sich in den Sozialen Medien regierungskritisch geäussert und kurz vor sei- ner Ausreise erfahren, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Terrorpropa- ganda eingeleitet worden sei. Aufgrund seiner Probleme habe er sich im Herbst 2022 schliesslich zur Ausreise entschieden.
E-6327/2023 Seite 3 B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Be- weismittel zu den Akten: • einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staats- anwaltschaft C._______ vom (…) November 2022 (in Kopie), • einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts C._______ vom (…) November 2022 (in Kopie), • einen Beschluss in sonstiger Sache betreffend die Ausstellung ei- nes Vorführbefehls des Friedensstrafgerichts C._______ vom (…) November 2022 (in Kopie), • zwei Protokolle betreffend eine Aufforderung des Beschwerde- führers zur Leistung des Militärdiensts vom (…) 2016 und (…) 2021 (jeweils in Kopie), • eine Mitgliedschaftsbestätigung der Demokratischen Partei der Völ- ker (HDP) vom 20. November 2022 (in Kopie), • einen Strafregisterauszug des Vaters des Beschwerdeführers vom (…) Oktober 2022 (in Kopie), • vier Fotos und ein Video des Picknicks. C. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zu, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie- derlegte. D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 21. September 2023 das rechtliche Gehör zu einer intern durchgeführten Dokumentenprüfung der eingereichten Beweismittel. Im Rahmen dieser Dokumentenprüfung war das SEM zum Schluss gekommen, dass die eingereichten türkischen Justizdokumente gefälscht seien. D.b Der Beschwerdeführer nahm am 3. Oktober 2023 Stellung zur Doku- mentenprüfung und erklärte im Wesentlichen, diese Dokumente direkt über das staatliche Portal Ulusal Yargı Ağı Projesı (UYAP) heruntergeladen zu haben, weshalb sich ihre Beweiskraft nicht ohne Weiteres umstossen lasse. E. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 – am Folgetag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Weg- weisung an.
E-6327/2023 Seite 4 F. F.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2023 Beschwerde ge- gen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerken- nung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem dreizehn Fotoaufnahmen eines Bildschirms zu den Akten. Darunter befan- den sich insbesondere Aufnahmen der folgenden Dokumente: • ein unvollständiger, undatierter Vorführbefehl des Friedensstraf- gerichts C._______, • ein unvollständiger Beschluss in sonstiger Sache betreffend die Ausstellung eines Vorführbefehls des Friedensstrafgerichts C._______ vom (…) November 2022, • ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) September 2023, • ein unvollständiger Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) Oktober 2023. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2023 wies der Instruktions- richter das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, Übersetzun- gen der fremdsprachigen Beschwerdebeilagen in eine Amtssprache einzu- reichen. G.b Der Kostenvorschuss wurde am 30. November 2023 fristgerecht ge- leistet. G.c Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer die geforderten Übersetzungen der fremdsprachigen Beschwerdebeilagen zu den Akten.
E-6327/2023 Seite 5 H. H.a Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz am 12. Dezember 2023 zur Vernehmlassung ein. H.b Die Vorinstanz liess sich am 9. Januar 2024 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt an den Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung fest. I. I.a Der Instruktionsrichter bot dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 11. Januar 2024 Gelegenheit zur Replik. I.b Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. Januar 2024 und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. I.c Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende weitere Beweismittel zu den Akten: • einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staats- anwaltschaft C._______ vom (…) Dezember 2023 (in Kopie), • einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts C._______ vom (…) Januar 2024 (in Kopie), • einen Beschluss in sonstiger Sache betreffend die Ausstellung ei- nes Vorführbefehls des Friedensstrafgerichts C._______ vom (…) Januar 2024 (in Kopie), • vier Seiten eines (…)seitigen Open-Source-Ermittlungsberichts vom (…) November 2023. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 folgende weitere Beweismittel zu den Akten: • einen Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) Januar 2024 (in Kopie), • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) Juli 2024 (in Kopie), • einen Eingangsbeschluss des Strafgerichts C._______ vom (…) September 2024 (in Kopie). K. K.a Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom
17. Oktober 2024 zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. K.b Die Vorinstanz liess sich am 30. Oktober 2024 erneut vernehmen.
E-6327/2023 Seite 6 L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 bot der Instruktions- richter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. L.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 19. November 2024 Stellung zur ergänzenden Vernehmlassung des SEM. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 24. Januar 2025 folgende weitere Beweismittel zu den Akten: • ein undatiertes Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts (in Ko- pie), • ein angebliches Schreiben des türkischen Justizministeriums, wo- nach die Fahndung des Beschwerdeführers über Euro- respektive Interpol erwogen werde (in Kopie).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM verneinte bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Picknick und zu den anhaltenden Benachteiligungen und Schikanen auf- grund seiner kurdischen Ethnie die asylrechtliche Relevanz. Ein Zutritts- verbot für Privatpersonen in Militärgebiete erscheine rechtsstaatlich legi- tim. Die in diesem Zusammenhang geschilderten Übergriffe durch die Polizei seien selbst bei Wahrunterstellung nicht von asylrechtlich relevanter Intensität. Gleiches gelte für die geltend gemachten negativen Erfahrungen im Umgang mit Behörden und Sicherheitskräften, von denen weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlichem Masse betroffen seien. Bei den geschilderten Zwischenfällen – insbesondere auch im Rahmen des Militär- diensts – handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn. Schliesslich sei auch seine Mitgliedschaft bei der HDP nicht von
E-6327/2023 Seite 8 asylrechtlicher Relevanz, handle es sich bei ihm doch um ein einfaches Parteimitglied ohne herausragendes politisches Profil. Sein Vorbringen be- züglich eines angeblich gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen Ter- rorpropaganda erweise sich als unglaubhaft, zumal es sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel abstütze. Dementsprechend gebe es keine Hinweise dafür, dass er in der Türkei strafrechtlich verfolgt werde.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechts- mittel im Wesentlichen entgegen, seine Vorbringen seien sowohl asylrecht- lich relevant als auch glaubhaft. Diesbezüglich brachte er zunächst vor, nicht in einem Militärgebiet gepicknickt zu haben, weshalb das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte sich auch nicht dadurch legitimieren lasse. Es handle es sich dabei um einen Übersetzungsfehler. Ausserdem habe er dargelegt, dass seine Probleme im Sinn einer Reflexverfolgung mit der In- haftierung seines Vaters in der Vergangenheit zusammenhängen würden. Aus seinen Schilderungen gehe eindeutig hervor, dass er aufgrund seiner eigenen sowie der politischen Aktivitäten seines familiären Umfelds jahre- lang Nachteilen und Repression ausgesetzt gewesen sei, die letztendlich einen unerträglichen psychischen Druck verursacht hätten. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz seine authentischen Beweis- mittel als Totalfälschungen bezeichnet habe. Die amtsinterne Dokumen- tenanalyse reiche nicht aus, um diese Einschätzung zu belegen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sein Anwalt in der Türkei neue Beweismittel habe erhältlich machen können. Schliesslich sei akten- kundig, dass gegen ihn mittlerweile auch eine Strafuntersuchung wegen Terrorpropaganda im Zusammenhang mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) laufe und er auch deswegen asylrechtlich relevante Nachteile zu be- fürchten habe.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, aus den auf Be- schwerdeebene eingereichten türkischen Justizdokumenten – soweit über- haupt von ihrer Authentizität auszugehen sei – gehe nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven drohe.
E. 4.4 Im Rahmen seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen aus, die Vorinstanz verkenne in ihrer Argumentation, dass ihm straf- rechtliche Vergehen im Zusammenhang mit der PKK vorgeworfen worden seien, weshalb er kaum mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rechnen könne. Zwischenzeitlich sei gegen ihn ausserdem ein weiteres Strafverfah- ren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden.
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E. 4.5 In seiner ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM zunächst aus, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Einreichung gefälschter Beweismittel in der Vergangenheit bereits deutlich herabgesetzt sei. Ungeachtet der Frage der Authentizität der türkischen Justizdokumente im Zusammenhang mit der behaupteten strafrechtlichen Verfolgung wegen Präsidentenbeleidigung komme diesem Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf, weshalb – vor dem Hintergrund der dies- bezüglichen Praxis der türkischen Strafverfolgungsbehörden – die Wahr- scheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, als gering einzustufen sei. Selbst bei einer Verurteilung zu einer unbeding- ten Haftstrafe sei angesichts des vorliegend interessierenden Höchststraf- masses (zwei Jahre) davon auszugehen, dass er in den offenen Strafvoll- zug eingewiesen würde und die Haftstrafe nicht im Gefängnis zu verbüs- sen hätte. Dem eingereichten Open-Source-Ermittlungsbericht sei ausser- dem zu entnehmen, dass die fraglichen Beiträge in den Sozialen Medien erst nach dem negativen Asylentscheid verfasst worden seien, was die be- wusste Provokation eines Strafverfahrens in rechtsmissbräuchlicher Ab- sicht vermuten lasse. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Zusammen- hang mit dem Tatvorwurf der Präsidentenbeleidigungen würden sich aus- serdem nicht als gänzlich haltlos erweisen, zumal die betreffenden Äusse- rungen des Beschwerdeführers zweifelsohne ehrverletzenden Charakter hätten.
E. 4.6 In seiner ergänzenden Stellungnahme bekräftigte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen die Authentizität sämtlicher eingereichter Beweismittel und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass gegen ihn nicht nur wegen Präsidentenbeleidigung, sondern auch wegen Terrorpropaganda ermittelt werde. Ferner widersprach er der Auffassung des SEM, er weise kein politisches Profil auf.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letzt- lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
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E. 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass den geltend gemachten Nachteilen im Zusammenhang mit dem Picknick keine asylrechtliche Rele- vanz zukommt. Die Einwände des Beschwerdeführers in seinem Rechts- mittel, wonach sie sich nicht in einem Militärgebiet aufgehalten hätten und das Vorgehen der Sicherheitskräfte demnach nicht dadurch zu legitimieren sei, vermögen nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Übersetzungs- fehler anlässlich der Rückübersetzung seiner Aussagen während der An- hörung nicht rügte und auch seine Darstellung der Gegend in seinem Rechtsmittel – wonach der Aufenthalt im genannten Gebiet aus Sicher- heitsgründen meldepflichtig sei (vgl. Beschwerde S. 5) – jedenfalls auf hin- länglich bekanntes militärisches Interesse an der Region hindeutet. Ohne- hin mangelt es den geltend gemachten Behelligungen (Sichtung der Foto- und Videoaufnahmen nach Rückkehr vom Picknick, mit Tätlichkeiten ver- bundenes Verhör) an Intensität im asylrechtlichen Sinn. Gleiches gilt so- dann auch für die behaupteten Schikanen während des Militärdienstes.
E. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich aus den eingereichten Justizdokumenten zum Tatvorwurf der Terrorpropa- ganda ebenfalls keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben, zumal sich dieses Vorbringen mass- geblich auf gefälschte Beweismittel stützt. Die unbelegten Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach es sich um echte Dokumente aus den staatlichen türkischen Registern handle, setzt der Argumentation der Vor- instanz inhaltlich nichts entgegen und vermag diese entsprechend nicht in- frage zu stellen. Die mit der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Tat- vorwurf Terrorpropaganda eingereichten Beweismittel nehmen sodann ein- deutig Bezug auf Dokumente, die sich als Fälschungen erwiesen haben, womit auch erhebliche Zweifel an deren Authentizität bestehen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für das auf Beschwerdeebene eingereichte angebliche Schreiben des Justizministeriums, das über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügt, und ebenfalls ein Verfahren referenziert, das sich auf gefälschte Beweismittel zurückführen lässt.
E. 5.4 Dessen ungeachtet führt das Vorliegen staatsanwaltschaftlicher Ermitt- lungen wegen Terrorpropaganda praxisgemäss ohnehin nicht zur An- nahme flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Die Behauptung des Beschwerdeführers, fichiert worden zu sein (vgl. Beschwerde S. 8), findet in den Akten ausserdem keine Stütze.
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E. 5.5.1 Das in der Replik erstmals geltend gemachte Verfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung ist – ungeachtet der Authentizität der entsprechenden Beweismittel – ebenfalls nicht vom asylrechtlicher Relevanz. Diesbezüglich hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie ver- urteilt worden und damit strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Dementspre- chend ist auch nicht davon auszugehen, er werde zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Falle der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) dürfte analog der Praxis der türkischen Gerichte in solchen Fällen vielmehr davon auszugehen sein, dass eine allfällige Haftstrafe
– sofern es überhaupt zu einer Verurteilung kommt – bedingt ausgespro- chen respektive die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben würde (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.5). Auf ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren gemäss Art. 299 tStGB folgt sodann ohnehin nicht automatisch eine Verurteilung; seit dem Amtsantritt des aktuellen Staatspräsidenten dürften mittlerweile gegen rund 200'000 Personen Ermittlungsverfahren wegen "Präsidentenbeleidi- gung" eingeleitet worden sein, wobei insgesamt lediglich weniger als 10% der Verfahren zu einem Schuldspruch führten (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Angesichts der verhältnis- mässig geringen Zahl der aus solchen Anzeigen resultierenden Anklage- erhebungen respektive Verurteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens besteht kein Grund zur Annahme, dass den von entsprechenden Ermittlun- gen Betroffenen seitens der Art. 299 tStGB anwendenden Gerichtsbehör- den grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht.
E. 5.5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen der strafrechtlichen Beur- teilung des hängigen Verfahrens negativ auswirken könnte. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund früherer strafrechtlicher Prob- leme seines Vaters – der seinerseits unbehelligt in der Türkei zu leben scheint – irgendwelche Nachteile drohen könnten. Das hängige Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung entfaltet demnach ebenfalls keine asyl- rechtliche Relevanz.
E. 5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
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E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Von einer
E-6327/2023 Seite 14 generellen Unzumutbarkeit ist auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkâri und Şırnak nicht länger auszugehen (vgl. Referenz- urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4).
E. 7.3.2 Den Akten sind keine Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur zu entnehmen. Der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Gastronomie und ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers er- weist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er hat den Erwägungen des SEM in seinem Rechtsmittel diesbezüglich denn auch nichts entgegengesetzt.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6327/2023 Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem offiziellem Wohnsitz in der Provinz irnak verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2022 auf dem Luftweg. Am 15. Oktober 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 24. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei mach-te er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Anfang 2021 habe er mit Freunden in einem Militärgebiet ein Picknick gemacht. Auf dem Rückweg hätten Soldaten ihnen an der Hauptstrasse abgepasst. Die Soldaten hätten ihn von seinen Freunden getrennt, sich die Foto- und Filmaufnahmen des Picknicks auf seinem Mobiltelefon angeschaut und ihn nach den Beweggründen für diesen Ausflug gefragt. Anschliessend hätten sie ihn mitgenommen und zwei Tage lang verhört; dabei seien ihm ein Faustschlag und Ohrfeigen verabreicht worden. Man habe wissen wollen, in wessen Auftrag er die Fotos und Videos von der Gegend aufgenommen habe. Nachdem er ihnen keine Informationen geliefert und seine Familie Druck auf die Behörden ausgeübt habe, hätten sie ihn freigelassen. In Absprache mit seiner Familie habe er sich im Anschluss an diese Ereignisse entschieden, den Militärdienst anzutreten, um nicht durch einen Dienstaufschub weitere behördliche Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Auf dem Rückweg von seiner Anmeldung zum Dienst sei er in eine Militärkontrolle geraten und man habe ihn gefragt, weshalb er keinen Militärdienst leiste. Die Sicherheitskräfte hätten ignoriert, dass er gerade von der Anmeldung gekommen sei, und ein Protokoll erstellt. Im Jahr 2016 sei bereits einmal ein solches Protokoll erstellt worden. Insbesondere dieses Protokoll und seine Herkunft aus irnak hätten in der Folge dazu geführt, dass er während der soldatischen Grundausbildung schikaniert worden und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Im Oktober 2021 habe er seinen Militärdienst beendet. Er sei - auch aufgrund eines früheren Gefängnisaufenthalts seines Vaters - seit seiner Jugend von Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert worden und zwar auch, als er sich zeitweise in B._______ aufgehalten und dort gearbeitet habe. Ausserdem habe er sich in den Sozialen Medien regierungskritisch geäussert und kurz vor seiner Ausreise erfahren, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden sei. Aufgrund seiner Probleme habe er sich im Herbst 2022 schliesslich zur Ausreise entschieden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staats-anwaltschaft C._______ vom (...) November 2022 (in Kopie), einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts C._______ vom (...) November 2022 (in Kopie), einen Beschluss in sonstiger Sache betreffend die Ausstellung eines Vorführbefehls des Friedensstrafgerichts C._______ vom (...) November 2022 (in Kopie), zwei Protokolle betreffend eine Aufforderung des Beschwerde-führers zur Leistung des Militärdiensts vom (...) 2016 und (...) 2021 (jeweils in Kopie), eine Mitgliedschaftsbestätigung der Demokratischen Partei der Völker (HDP) vom 20. November 2022 (in Kopie), einen Strafregisterauszug des Vaters des Beschwerdeführers vom (...) Oktober 2022 (in Kopie), vier Fotos und ein Video des Picknicks. C. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zu, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat niederlegte. D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 21. September 2023 das rechtliche Gehör zu einer intern durchgeführten Dokumentenprüfung der eingereichten Beweismittel. Im Rahmen dieser Dokumentenprüfung war das SEM zum Schluss gekommen, dass die eingereichten türkischen Justizdokumente gefälscht seien. D.b Der Beschwerdeführer nahm am 3. Oktober 2023 Stellung zur Dokumentenprüfung und erklärte im Wesentlichen, diese Dokumente direkt über das staatliche Portal Ulusal Yargi A i Projesi (UYAP) heruntergeladen zu haben, weshalb sich ihre Beweiskraft nicht ohne Weiteres umstossen lasse. E. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. F.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem dreizehn Fotoaufnahmen eines Bildschirms zu den Akten. Darunter befanden sich insbesondere Aufnahmen der folgenden Dokumente: ein unvollständiger, undatierter Vorführbefehl des Friedensstraf-gerichts C._______, ein unvollständiger Beschluss in sonstiger Sache betreffend die Ausstellung eines Vorführbefehls des Friedensstrafgerichts C._______ vom (...) November 2022, ein Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) September 2023, ein unvollständiger Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) Oktober 2023. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, Übersetzungen der fremdsprachigen Beschwerdebeilagen in eine Amtssprache einzureichen. G.b Der Kostenvorschuss wurde am 30. November 2023 fristgerecht geleistet. G.c Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer die geforderten Übersetzungen der fremdsprachigen Beschwerdebeilagen zu den Akten. H. H.a Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz am 12. Dezember 2023 zur Vernehmlassung ein. H.b Die Vorinstanz liess sich am 9. Januar 2024 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. I.a Der Instruktionsrichter bot dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2024 Gelegenheit zur Replik. I.b Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. Januar 2024 und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. I.c Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende weitere Beweismittel zu den Akten: einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staats-anwaltschaft C._______ vom (...) Dezember 2023 (in Kopie), einen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts C._______ vom (...) Januar 2024 (in Kopie), einen Beschluss in sonstiger Sache betreffend die Ausstellung eines Vorführbefehls des Friedensstrafgerichts C._______ vom (...) Januar 2024 (in Kopie), vier Seiten eines (...)seitigen Open-Source-Ermittlungsberichts vom (...) November 2023. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 folgende weitere Beweismittel zu den Akten: einen Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) Januar 2024 (in Kopie), eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) Juli 2024 (in Kopie), einen Eingangsbeschluss des Strafgerichts C._______ vom (...) September 2024 (in Kopie). K. K.a Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. K.b Die Vorinstanz liess sich am 30. Oktober 2024 erneut vernehmen. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 bot der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. L.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 19. November 2024 Stellung zur ergänzenden Vernehmlassung des SEM. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 24. Januar 2025 folgende weitere Beweismittel zu den Akten: ein undatiertes Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts (in Kopie), ein angebliches Schreiben des türkischen Justizministeriums, wonach die Fahndung des Beschwerdeführers über Euro- respektive Interpol erwogen werde (in Kopie). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM verneinte bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Picknick und zu den anhaltenden Benachteiligungen und Schikanen aufgrund seiner kurdischen Ethnie die asylrechtliche Relevanz. Ein Zutrittsverbot für Privatpersonen in Militärgebiete erscheine rechtsstaatlich legitim. Die in diesem Zusammenhang geschilderten Übergriffe durch die Polizei seien selbst bei Wahrunterstellung nicht von asylrechtlich relevanter Intensität. Gleiches gelte für die geltend gemachten negativen Erfahrungen im Umgang mit Behörden und Sicherheitskräften, von denen weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlichem Masse betroffen seien. Bei den geschilderten Zwischenfällen - insbesondere auch im Rahmen des Militärdiensts - handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn. Schliesslich sei auch seine Mitgliedschaft bei der HDP nicht von asylrechtlicher Relevanz, handle es sich bei ihm doch um ein einfaches Parteimitglied ohne herausragendes politisches Profil. Sein Vorbringen bezüglich eines angeblich gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda erweise sich als unglaubhaft, zumal es sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel abstütze. Dementsprechend gebe es keine Hinweise dafür, dass er in der Türkei strafrechtlich verfolgt werde. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechts-mittel im Wesentlichen entgegen, seine Vorbringen seien sowohl asylrechtlich relevant als auch glaubhaft. Diesbezüglich brachte er zunächst vor, nicht in einem Militärgebiet gepicknickt zu haben, weshalb das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte sich auch nicht dadurch legitimieren lasse. Es handle es sich dabei um einen Übersetzungsfehler. Ausserdem habe er dargelegt, dass seine Probleme im Sinn einer Reflexverfolgung mit der Inhaftierung seines Vaters in der Vergangenheit zusammenhängen würden. Aus seinen Schilderungen gehe eindeutig hervor, dass er aufgrund seiner eigenen sowie der politischen Aktivitäten seines familiären Umfelds jahrelang Nachteilen und Repression ausgesetzt gewesen sei, die letztendlich einen unerträglichen psychischen Druck verursacht hätten. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz seine authentischen Beweismittel als Totalfälschungen bezeichnet habe. Die amtsinterne Dokumentenanalyse reiche nicht aus, um diese Einschätzung zu belegen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sein Anwalt in der Türkei neue Beweismittel habe erhältlich machen können. Schliesslich sei aktenkundig, dass gegen ihn mittlerweile auch eine Strafuntersuchung wegen Terrorpropaganda im Zusammenhang mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) laufe und er auch deswegen asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, aus den auf Beschwerdeebene eingereichten türkischen Justizdokumenten - soweit überhaupt von ihrer Authentizität auszugehen sei - gehe nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven drohe. 4.4 Im Rahmen seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz verkenne in ihrer Argumentation, dass ihm strafrechtliche Vergehen im Zusammenhang mit der PKK vorgeworfen worden seien, weshalb er kaum mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rechnen könne. Zwischenzeitlich sei gegen ihn ausserdem ein weiteres Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden. 4.5 In seiner ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM zunächst aus, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Einreichung gefälschter Beweismittel in der Vergangenheit bereits deutlich herabgesetzt sei. Ungeachtet der Frage der Authentizität der türkischen Justizdokumente im Zusammenhang mit der behaupteten strafrechtlichen Verfolgung wegen Präsidentenbeleidigung komme diesem Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf, weshalb - vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Praxis der türkischen Strafverfolgungsbehörden - die Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, als gering einzustufen sei. Selbst bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe sei angesichts des vorliegend interessierenden Höchststrafmasses (zwei Jahre) davon auszugehen, dass er in den offenen Strafvollzug eingewiesen würde und die Haftstrafe nicht im Gefängnis zu verbüssen hätte. Dem eingereichten Open-Source-Ermittlungsbericht sei ausserdem zu entnehmen, dass die fraglichen Beiträge in den Sozialen Medien erst nach dem negativen Asylentscheid verfasst worden seien, was die bewusste Provokation eines Strafverfahrens in rechtsmissbräuchlicher Absicht vermuten lasse. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Präsidentenbeleidigungen würden sich ausserdem nicht als gänzlich haltlos erweisen, zumal die betreffenden Äusserungen des Beschwerdeführers zweifelsohne ehrverletzenden Charakter hätten. 4.6 In seiner ergänzenden Stellungnahme bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Authentizität sämtlicher eingereichter Beweismittel und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass gegen ihn nicht nur wegen Präsidentenbeleidigung, sondern auch wegen Terrorpropaganda ermittelt werde. Ferner widersprach er der Auffassung des SEM, er weise kein politisches Profil auf. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass den geltend gemachten Nachteilen im Zusammenhang mit dem Picknick keine asylrechtliche Rele-vanz zukommt. Die Einwände des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, wonach sie sich nicht in einem Militärgebiet aufgehalten hätten und das Vorgehen der Sicherheitskräfte demnach nicht dadurch zu legitimieren sei, vermögen nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Übersetzungsfehler anlässlich der Rückübersetzung seiner Aussagen während der Anhörung nicht rügte und auch seine Darstellung der Gegend in seinem Rechtsmittel - wonach der Aufenthalt im genannten Gebiet aus Sicherheitsgründen meldepflichtig sei (vgl. Beschwerde S. 5) - jedenfalls auf hinlänglich bekanntes militärisches Interesse an der Region hindeutet. Ohnehin mangelt es den geltend gemachten Behelligungen (Sichtung der Foto- und Videoaufnahmen nach Rückkehr vom Picknick, mit Tätlichkeiten verbundenes Verhör) an Intensität im asylrechtlichen Sinn. Gleiches gilt sodann auch für die behaupteten Schikanen während des Militärdienstes. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich aus den eingereichten Justizdokumenten zum Tatvorwurf der Terrorpropaganda ebenfalls keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben, zumal sich dieses Vorbringen mass-geblich auf gefälschte Beweismittel stützt. Die unbelegten Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach es sich um echte Dokumente aus den staatlichen türkischen Registern handle, setzt der Argumentation der Vor-instanz inhaltlich nichts entgegen und vermag diese entsprechend nicht infrage zu stellen. Die mit der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf Terrorpropaganda eingereichten Beweismittel nehmen sodann eindeutig Bezug auf Dokumente, die sich als Fälschungen erwiesen haben, womit auch erhebliche Zweifel an deren Authentizität bestehen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für das auf Beschwerdeebene eingereichte angebliche Schreiben des Justizministeriums, das über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügt, und ebenfalls ein Verfahren referenziert, das sich auf gefälschte Beweismittel zurückführen lässt. 5.4 Dessen ungeachtet führt das Vorliegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen Terrorpropaganda praxisgemäss ohnehin nicht zur Annahme flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Die Behauptung des Beschwerdeführers, fichiert worden zu sein (vgl. Beschwerde S. 8), findet in den Akten ausserdem keine Stütze. 5.5 5.5.1 Das in der Replik erstmals geltend gemachte Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ist - ungeachtet der Authentizität der entsprechenden Beweismittel - ebenfalls nicht vom asylrechtlicher Relevanz. Diesbezüglich hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie ver-urteilt worden und damit strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, er werde zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Falle der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) dürfte analog der Praxis der türkischen Gerichte in solchen Fällen vielmehr davon auszugehen sein, dass eine allfällige Haftstrafe - sofern es überhaupt zu einer Verurteilung kommt - bedingt ausgesprochen respektive die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben würde (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.5). Auf ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren gemäss Art. 299 tStGB folgt sodann ohnehin nicht automatisch eine Verurteilung; seit dem Amtsantritt des aktuellen Staatspräsidenten dürften mittlerweile gegen rund 200'000 Personen Ermittlungsverfahren wegen "Präsidentenbeleidigung" eingeleitet worden sein, wobei insgesamt lediglich weniger als 10% der Verfahren zu einem Schuldspruch führten (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Angesichts der verhältnismässig geringen Zahl der aus solchen Anzeigen resultierenden Anklage-erhebungen respektive Verurteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens besteht kein Grund zur Annahme, dass den von entsprechenden Ermittlungen Betroffenen seitens der Art. 299 tStGB anwendenden Gerichtsbehörden grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht. 5.5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung des hängigen Verfahrens negativ auswirken könnte. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund früherer strafrechtlicher Probleme seines Vaters - der seinerseits unbehelligt in der Türkei zu leben scheint - irgendwelche Nachteile drohen könnten. Das hängige Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung entfaltet demnach ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz. 5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Von einer generellen Unzumutbarkeit ist auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkâri und irnak nicht länger auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 7.3.2 Den Akten sind keine Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur zu entnehmen. Der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Gastronomie und ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er hat den Erwägungen des SEM in seinem Rechtsmittel diesbezüglich denn auch nichts entgegengesetzt. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: