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D-1202/2025

D-1202/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 28. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM hörte ihn am 24. Februar 2023 zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) an. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen aus, er habe am (…) August 2022 an einer Kundgebung, welche er und andere Mitglieder der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) organisiert hätten, teilgenommen und habe deshalb Probleme mit der Polizei bekom- men. Bei dieser Kundgebung hätten Kinder im Alter von 14 bis 15 Jahren in kurdischen Trachten teilgenommen. Als die Polizei versucht habe, diese Kinder festzunehmen, habe der Beschwerdeführer interveniert und es sei zu einem Streitgespräch zwischen ihm und den Polizisten gekommen. Ein anderer Polizist habe ihn als Sohn des Bezirksvorstehers der HDP und Lehrer identifiziert. Bevor sich die Polizei zurückgezogen habe, habe ein weiterer Polizist begonnen, den Beschwerdeführer zu bedrohen. Drei Tage später, am (…) August 2022, sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe dabei seinen [mittlerweile verstorbenen] Vater auf den Polizei- posten mitgenommen und ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet. Der Be- schwerdeführer selbst sei mehrmals von zivilen Personen bedroht worden, welche ihm zu verstehen gegeben hätten, dass sie ihn zur Rechenschaft ziehen würden. Ausser solchen Bedrohungen habe es bis zu seiner Aus- reise am (…) Dezember 2022 keine weiteren Vorfälle gegeben. Sein Vater sei allerdings wiederholt verhaftet worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass er entführt, zum Verschwinden respektive ums Leben gebracht werde. Er vermute, dass dies aber nicht durch Polizisten selbst sondern durch mit der Polizei in Verbindung stehende Faschisten geschehen werde. C. Mit Schreiben vom 7. März 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erwei- terten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 – eröffnet am 23. Januar 2025 – lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2022 ab und ordnete seine

D-1202/2025 Seite 3 Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauf- tragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 – Poststempel vom 24. Februar 2025 – erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, das Asyl- gesuch gutzuheissen und auf eine Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und auf den Wegweisungsvollzug sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsvertreter. F. Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent- geltlichen Rechtsverbeiständung unter Voraussetzung des Nachreichens einer aktuellen Fürsorgebestätigung gut und ordnete dem Beschwerdefüh- rer seinen Rechtsvertreter bei. H. Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine aktu- elle Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2025 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz liess sich am 26. März 2025 vernehmen. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zugestellt und Frist zur Replik angesetzt.

D-1202/2025 Seite 4 L. Mit Eingaben vom 22. April 2025, 29. April 2025 und 5. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. M. Am 15. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Replik ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft

D-1202/2025 Seite 5 verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Re- flex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.

E. 3.4 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerde- führers. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer befürchte, von rechtsextremen Zi- vilisten zum Verschwinden respektive ums Leben gebracht zu werden, hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um eine Bedrohung Dritter handle. Eine Verfolgung durch Dritte sei für die Gewährung von Asyl nur dann re- levant, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat keinen angemessenen Schutz gewähre. Der Schutz gelte dann als angemessen, wenn die be- troffene Person vor Ort konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und es ihr zumutbar sei, dieses interne Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht- staatlicher Verfolgung bedrohten Person könne hingegen nicht verlangt werden, da es keinem Staat gelinge, jederzeit und überall die absolute Si- cherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Sollte der Be- schwerdeführer in der Türkei inskünftig durch Drittpersonen an Leib und Leben gefährdet sein, habe er sich zunächst an die Polizei zu wenden.

D-1202/2025 Seite 6 Sollte diese das Anliegen nicht ernst nehmen oder sich weigern, notwen- dige Schritte einzuleiten, müsse er sich erneut anderswo an Strafverfol- gungsorgane wenden oder die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren, in Anspruch nehmen. Der pauschale Einwand, er habe sich nicht an die Polizei gewendet, da die Faschisten mit der Polizei in Ver- bindung stünden, genüge nicht. Die geltend gemachten Probleme mit Dritt- personen würden daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen. Zu einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters hielt die Vorinstanz fest, die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger würden im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen, weshalb eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei zwar gemäss den eingereichten Un- terlagen für längere Zeit inhaftiert worden und es seien diverse Strafver- fahren gegen ihn hängig. Gegen den Beschwerdeführer sei jedoch noch kein Strafverfahren eingeleitet worden. Zudem habe er die Türkei legal und im Wissen der türkischen Behörden verlassen. Es bestünden keine An- haltspunkte für ein Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden an seiner Person. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei nicht zu er- warten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Re- flexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein werde. In Bezug auf die Teilnahme an der Kundgebung im August 2022 und der Konfrontation mit der Polizei hielt das SEM fest, es könne aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer solchen Konfrontation gekommen sei, selbst wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass sich die Behörden aufgrund der geltend gemachten Tätigkeiten für den Beschwerdeführer interessiert hät- ten, genüge indessen nicht, seine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung objektiv begründet erscheinen zu lassen. Er sei nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen, wes- halb nicht anzunehmen sei, dass er in ernsthafte Schwierigkeiten mit der Polizei geraten würde. Zudem seien noch keinerlei Strafverfahren gegen ihn persönlich eingeleitet worden. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten.

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E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner Ethnie, seiner Religion sowie seiner aktiven Mitgliedschaft und der Führungsfunktion seines Vaters bei der HDP mehr- fach Gewalt seitens Polizei, Militär und unbekannter Drittpersonen ausge- setzt gewesen. So sei er auch aufgrund seiner Ethnie und seines Engage- ments als Kurde von seinem Beruf als Lehrer entlassen worden. In der Beschwerde wurden zudem neue Beweismittel zu einem Ermitt- lungsverfahren in der Türkei wegen Verdachts auf Propaganda für eine be- waffnete Terrororganisation eingereicht und vorgebracht, bei einer Rück- kehr in die Türkei würden ihm deshalb eine sofortige Verhaftung, Zuführung ans Strafgericht, Verurteilung und Überstellung in den Strafvollzug drohen. Er bestritt, dass es sich bei seinem Engagement lediglich um eine nieder- schwellige politische Tätigkeit handle. Vielmehr hätten im Zuge nicht vor- hersehbarer Veränderungen sämtliche Mitglieder von regimekritischen Parteien mit massiver staatlicher Gewalt zu rechnen. Niemand unterstütze ungestraft die HDP. Aufgrund der drohenden unbedingten Gefängnisstrafe sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Verlust einer Ar- beitsstelle stelle keine Massnahme gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person dar, welche gemäss Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant wäre. Zudem weise der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei erst acht Jahre nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle verlassen habe, darauf hin, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht verunmöglicht worden sei. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten, in der Tür- kei laufenden Verfahren aufgrund von Propaganda für eine Terrororganisa- tion gegen den Beschwerdeführer hielt die Vorinstanz fest, diesen sei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzuschreiben. Die eingereichten Doku- mente würden keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale aufweisen und seien leicht fälschbar. Des Weiteren könnten solche Dokumente in der Tür- kei problemlos gegen Entgelt über professionelle Fälscher oder gar kor- rupte Justizangestellte beschafft werden. Die Authentizität der eingereich- ten Dokumente könne indes offenbleiben, da es bei eröffneten Gerichts- verfahren nur in etwa einem Drittel tatsächlich zu Verurteilungen kommen würde und bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil – wie es beim Beschwerdeführer der Fall sei – der Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft werde. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt

D-1202/2025 Seite 8 würde. Zudem bestünden keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft. Schliesslich sei festzustellen, dass in der Anklageschrift der (…) März 2023 als Tatzeitpunkt erwähnt werde und damit in engem zeitlichem Zusammen- hang mit seiner Ausreise und seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz stehe. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn in der Türkei hängige Strafverfahren bewusst im Hinblick auf seine Asylgesuchstellung eingeleitet habe oder habe einleiten lassen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich. Ausserdem nehme der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden.

E. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, das Verfahren gegen ihn bestehe tatsächlich und es drohe ihm mit grosser Wahrschein- lichkeit eine Gefängnisstrafe. Dies sei auch dem Schreiben seines Anwalts aus der Türkei zu entnehmen. Mit den eingereichten Unterlagen habe er alles unternommen, um den Fälschungsvorwurf der Vorinstanz zu entkräf- ten. Weiter habe er sich nicht erst nach seiner Einreise in die Schweiz re- gimekritisch verhalten, sondern er habe – wie er an der Anhörung ausge- führt habe – bereits seit Jahren pro-kurdische Aussagen in der Öffentlich- keit gemacht und auf verschiedenen Kanälen publiziert.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der an- gefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asyl- rechtlich relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen in der Verfügung sowie auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insge- samt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 mit der flüchtlingsrechtlichen Rele- vanz von türkischen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation und kam dabei zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flücht- lingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren

D-1202/2025 Seite 9 tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die An- klageschrift als begründet akzeptiert sowie ein strafrechtliches Gerichtsver- fahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsse es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betref- fende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsse auch vor den in- nerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Vorausset- zungen ist weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlings- rechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist auf- grund politischer Anschauungen in sozialen Medien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letzteres führt in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliess- lich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zu- mal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall eine Anklageschrift ein- gereicht, womit die erste der obengenannten Voraussetzungen, nämlich dass Anklage erhoben worden ist, im vorliegenden Fall erfüllt und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Strafverfahrens höher als in den im Referenzurteil beurteilten Verfahrenskonstellationen erscheint. Dennoch ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine Strafe von einer Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG droht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen strafrechtlich bisher unbescholtenen Ersttäter, der über kein entscheiden- des politisches Profil verfügt. Das vom Beschwerdeführer geltend ge- machte politische Engagement ist nicht als besonders exponiert einzustu- fen. Der Beschwerdeführer gab an, als Mitglied der HDP an diversen Kund- gebungen und Presseerklärungen teilgenommen zu haben. Jedoch reicht eine solche Unterstützung der an sich legalen HDP für sich alleine nicht aus, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 6.2.1 und D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1). Auch das erstmals auf Beschwer- deebene geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahr 2019 als Kandidat für die Stellvertretung des Bürgermeisters nominiert wor- den zu sein, führt – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – nicht zu

D-1202/2025 Seite 10 einer entscheidenden Schärfung seines politischen Profils. Sodann führen auch die früheren politischen Aktivitäten des inzwischen verstorbenen Va- ters sowie dessen Verurteilungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen zu kei- ner anderen Einschätzung. So hatte die politische Aktivität seines Vaters weder für den Beschwerdeführer noch für seine neun Geschwister oder seine Mutter bisher Konsequenzen von flüchtlingsrechtlicher Relevanz ge- habt. Die Auswirkungen für die Familie beschränkten sich vielmehr auf po- lizeiliche Hausbesuche, bei denen sich Polizisten entweder nach dem Va- ter erkundigt oder diesen verhaftet haben. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, darzulegen, weshalb er wegen seines Vaters im entschei- denden Sinne in den Fokus der Behörden geraten wäre. Weshalb dies künftig der Fall sein sollte, insbesondere in Anbetracht, dass sein Vater in der Zwischenzeit verstorben ist, erhellt nicht. Zu einer allfälligen Reflexver- folgung hat der Beschwerdeführer sodann auch nichts vorgetragen und die Vorinstanz hat das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer asylrecht- lich beachtlichen Reflexverfolgung zu Recht verneint, zumal aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass sonst jemand aus seiner in der Türkei ver- bliebenen Familie aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Sodann kann der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Entlassung aus der Lehrertätigkeit im Jahr 2014 und die darüber in einer Zeitung erfolgte Berichterstattung kein gesteigertes aktuelles Interesse der türkischen Behörden an seiner Person ableiten. Diese Einschätzung wird durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer die Türkei prob- lemlos legal verlassen konnte. Entsprechend kann aus dem gegen den Be- schwerdeführer laufenden Verfahren wegen Propaganda für eine Terroror- ganisation nicht auf das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geschlossen werden. Da- ran vermag auch das Schreiben des türkischen Anwalts nichts zu ändern, da dieses als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist.

E. 5.4 In Bezug auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund sei- ner kurdischen Ethnie mehrfach staatlicher Repressalien ausgesetzt ge- wesen und sei auch deshalb aus seinem Lehreramt entlassen worden, ver- kennt das Gericht zwar nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe be- treffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. So war es dem Beschwerdeführer nach seiner Entlassung noch rund acht Jahre lang möglich in der Türkei zu leben,

D-1202/2025 Seite 11 weshalb aufgrund dieses Vorfalls nicht davon auszugehen ist, dem Be- schwerdeführer sei ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 und Urteil des BVGer D-1605/2025 vom 22. April 2025 E. 7.5).

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, be- stehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswid- rigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler BVGer E-6327/2023 vom 19. Februar 2025 E. 7.3.1).

E. 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnah- mezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer stammt aus der von den Erdbeben betroffenen Pro- vinz Hatay. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei zwar beschädigt worden, sei jedoch nicht ein- gestürzt. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Familie das Haus in der Zwischenzeit wieder habe beziehen können. Der Beschwerde- führer hielt dieser Einschätzung in seiner Beschwerde nichts Gegenteiliges entgegen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Erdbe- bensituation im Falle des Beschwerdeführers nicht gegen eine zumutbare Rückkehr in die Türkei spricht, zumal der Beschwerdeführer dazu auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse geltend macht.

E. 7.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – ab- gesehen von durch psychische Probleme verursachten Hautausschlä- gen – gesunden Mann mit guter Ausbildung und Berufserfahrung als

D-1202/2025 Seite 14 Lehrer und im Lebensmittelhandel. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm in der Türkei als Mitglied der kurdischen Gemeinschaft nicht mehr möglich, seine Tätigkeit als Lehrer auszuüben. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, sich in sei- nem Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein stabiles familiäres Bezie- hungsnetz, welches ihn nach seiner Rückkehr bei Bedarf allenfalls unter- stützen kann.

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.4 Stunden und einem variierenden Stundenansatz von Fr. 250.– bezie- hungsweise Fr. 350.– sowie von Auslagen in der Höhe von Fr. 117.60 aus. Der zeitliche Aufwand erscheint zu hoch und ist entsprechend zu reduzie- ren. Ebenfalls ist der Stundenansatz für den Aufwand der anwaltlichen Ver- tretung auf Fr. 220.– zu kürzen. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Streitsache ist dem amtlichen Rechtsbeistand daher ein amtliches Honorar von Fr. 1'545.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

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E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom

E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgelt- liche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter amtlich bestellt. Demnach ist diesem ein amt- liches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever- fahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An- wendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-

D-1202/2025 Seite 15 gericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 2'621.20 ein. Dabei ging er von

E. 11 März 2025 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzu- folge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 1'545.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1202/2025 Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Giulia Marelli,Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Stephan K. Nyffenegger, Rechtsanwalt, Nyffenegger Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 28. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM hörte ihn am 24. Februar 2023 zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) an. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe am (...) August 2022 an einer Kundgebung, welche er und andere Mitglieder der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) organisiert hätten, teilgenommen und habe deshalb Probleme mit der Polizei bekommen. Bei dieser Kundgebung hätten Kinder im Alter von 14 bis 15 Jahren in kurdischen Trachten teilgenommen. Als die Polizei versucht habe, diese Kinder festzunehmen, habe der Beschwerdeführer interveniert und es sei zu einem Streitgespräch zwischen ihm und den Polizisten gekommen. Ein anderer Polizist habe ihn als Sohn des Bezirksvorstehers der HDP und Lehrer identifiziert. Bevor sich die Polizei zurückgezogen habe, habe ein weiterer Polizist begonnen, den Beschwerdeführer zu bedrohen. Drei Tage später, am (...) August 2022, sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe dabei seinen [mittlerweile verstorbenen] Vater auf den Polizeiposten mitgenommen und ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet. Der Beschwerdeführer selbst sei mehrmals von zivilen Personen bedroht worden, welche ihm zu verstehen gegeben hätten, dass sie ihn zur Rechenschaft ziehen würden. Ausser solchen Bedrohungen habe es bis zu seiner Ausreise am (...) Dezember 2022 keine weiteren Vorfälle gegeben. Sein Vater sei allerdings wiederholt verhaftet worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass er entführt, zum Verschwinden respektive ums Leben gebracht werde. Er vermute, dass dies aber nicht durch Polizisten selbst sondern durch mit der Polizei in Verbindung stehende Faschisten geschehen werde. C. Mit Schreiben vom 7. März 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 - eröffnet am 23. Januar 2025 - lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 - Poststempel vom 24. Februar 2025 - erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, das Asylgesuch gutzuheissen und auf eine Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und auf den Wegweisungsvollzug sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsvertreter. F. Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Voraussetzung des Nachreichens einer aktuellen Fürsorgebestätigung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter bei. H. Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2025 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz liess sich am 26. März 2025 vernehmen. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zugestellt und Frist zur Replik angesetzt. L. Mit Eingaben vom 22. April 2025, 29. April 2025 und 5. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. M. Am 15. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 3.4 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer befürchte, von rechtsextremen Zivilisten zum Verschwinden respektive ums Leben gebracht zu werden, hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um eine Bedrohung Dritter handle. Eine Verfolgung durch Dritte sei für die Gewährung von Asyl nur dann relevant, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat keinen angemessenen Schutz gewähre. Der Schutz gelte dann als angemessen, wenn die betroffene Person vor Ort konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und es ihr zumutbar sei, dieses interne Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person könne hingegen nicht verlangt werden, da es keinem Staat gelinge, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Sollte der Beschwerdeführer in der Türkei inskünftig durch Drittpersonen an Leib und Leben gefährdet sein, habe er sich zunächst an die Polizei zu wenden. Sollte diese das Anliegen nicht ernst nehmen oder sich weigern, notwendige Schritte einzuleiten, müsse er sich erneut anderswo an Strafverfolgungsorgane wenden oder die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren, in Anspruch nehmen. Der pauschale Einwand, er habe sich nicht an die Polizei gewendet, da die Faschisten mit der Polizei in Verbindung stünden, genüge nicht. Die geltend gemachten Probleme mit Drittpersonen würden daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen. Zu einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters hielt die Vorinstanz fest, die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger würden im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen, weshalb eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei zwar gemäss den eingereichten Unterlagen für längere Zeit inhaftiert worden und es seien diverse Strafverfahren gegen ihn hängig. Gegen den Beschwerdeführer sei jedoch noch kein Strafverfahren eingeleitet worden. Zudem habe er die Türkei legal und im Wissen der türkischen Behörden verlassen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für ein Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden an seiner Person. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein werde. In Bezug auf die Teilnahme an der Kundgebung im August 2022 und der Konfrontation mit der Polizei hielt das SEM fest, es könne aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer solchen Konfrontation gekommen sei, selbst wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass sich die Behörden aufgrund der geltend gemachten Tätigkeiten für den Beschwerdeführer interessiert hätten, genüge indessen nicht, seine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung objektiv begründet erscheinen zu lassen. Er sei nicht in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen, weshalb nicht anzunehmen sei, dass er in ernsthafte Schwierigkeiten mit der Polizei geraten würde. Zudem seien noch keinerlei Strafverfahren gegen ihn persönlich eingeleitet worden. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner Ethnie, seiner Religion sowie seiner aktiven Mitgliedschaft und der Führungsfunktion seines Vaters bei der HDP mehrfach Gewalt seitens Polizei, Militär und unbekannter Drittpersonen ausgesetzt gewesen. So sei er auch aufgrund seiner Ethnie und seines Engagements als Kurde von seinem Beruf als Lehrer entlassen worden. In der Beschwerde wurden zudem neue Beweismittel zu einem Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Verdachts auf Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation eingereicht und vorgebracht, bei einer Rückkehr in die Türkei würden ihm deshalb eine sofortige Verhaftung, Zuführung ans Strafgericht, Verurteilung und Überstellung in den Strafvollzug drohen. Er bestritt, dass es sich bei seinem Engagement lediglich um eine niederschwellige politische Tätigkeit handle. Vielmehr hätten im Zuge nicht vorhersehbarer Veränderungen sämtliche Mitglieder von regimekritischen Parteien mit massiver staatlicher Gewalt zu rechnen. Niemand unterstütze ungestraft die HDP. Aufgrund der drohenden unbedingten Gefängnisstrafe sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Verlust einer Arbeitsstelle stelle keine Massnahme gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person dar, welche gemäss Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant wäre. Zudem weise der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei erst acht Jahre nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle verlassen habe, darauf hin, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht verunmöglicht worden sei. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten, in der Türkei laufenden Verfahren aufgrund von Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer hielt die Vorinstanz fest, diesen sei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzuschreiben. Die eingereichten Dokumente würden keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale aufweisen und seien leicht fälschbar. Des Weiteren könnten solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt über professionelle Fälscher oder gar korrupte Justizangestellte beschafft werden. Die Authentizität der eingereichten Dokumente könne indes offenbleiben, da es bei eröffneten Gerichtsverfahren nur in etwa einem Drittel tatsächlich zu Verurteilungen kommen würde und bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - wie es beim Beschwerdeführer der Fall sei - der Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft werde. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde. Zudem bestünden keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft. Schliesslich sei festzustellen, dass in der Anklageschrift der (...) März 2023 als Tatzeitpunkt erwähnt werde und damit in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise und seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz stehe. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn in der Türkei hängige Strafverfahren bewusst im Hinblick auf seine Asylgesuchstellung eingeleitet habe oder habe einleiten lassen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich. Ausserdem nehme der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, das Verfahren gegen ihn bestehe tatsächlich und es drohe ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Gefängnisstrafe. Dies sei auch dem Schreiben seines Anwalts aus der Türkei zu entnehmen. Mit den eingereichten Unterlagen habe er alles unternommen, um den Fälschungsvorwurf der Vorinstanz zu entkräften. Weiter habe er sich nicht erst nach seiner Einreise in die Schweiz regimekritisch verhalten, sondern er habe - wie er an der Anhörung ausgeführt habe - bereits seit Jahren pro-kurdische Aussagen in der Öffentlichkeit gemacht und auf verschiedenen Kanälen publiziert. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrechtlich relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen in der Verfügung sowie auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation und kam dabei zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsse es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsse auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letzteres führt in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda). 5.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall eine Anklageschrift eingereicht, womit die erste der obengenannten Voraussetzungen, nämlich dass Anklage erhoben worden ist, im vorliegenden Fall erfüllt und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Strafverfahrens höher als in den im Referenzurteil beurteilten Verfahrenskonstellationen erscheint. Dennoch ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine Strafe von einer Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG droht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen strafrechtlich bisher unbescholtenen Ersttäter, der über kein entscheidendes politisches Profil verfügt. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement ist nicht als besonders exponiert einzustufen. Der Beschwerdeführer gab an, als Mitglied der HDP an diversen Kundgebungen und Presseerklärungen teilgenommen zu haben. Jedoch reicht eine solche Unterstützung der an sich legalen HDP für sich alleine nicht aus, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 6.2.1 und D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1). Auch das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahr 2019 als Kandidat für die Stellvertretung des Bürgermeisters nominiert worden zu sein, führt - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - nicht zu einer entscheidenden Schärfung seines politischen Profils. Sodann führen auch die früheren politischen Aktivitäten des inzwischen verstorbenen Vaters sowie dessen Verurteilungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen zu keiner anderen Einschätzung. So hatte die politische Aktivität seines Vaters weder für den Beschwerdeführer noch für seine neun Geschwister oder seine Mutter bisher Konsequenzen von flüchtlingsrechtlicher Relevanz gehabt. Die Auswirkungen für die Familie beschränkten sich vielmehr auf polizeiliche Hausbesuche, bei denen sich Polizisten entweder nach dem Vater erkundigt oder diesen verhaftet haben. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, darzulegen, weshalb er wegen seines Vaters im entscheidenden Sinne in den Fokus der Behörden geraten wäre. Weshalb dies künftig der Fall sein sollte, insbesondere in Anbetracht, dass sein Vater in der Zwischenzeit verstorben ist, erhellt nicht. Zu einer allfälligen Reflexverfolgung hat der Beschwerdeführer sodann auch nichts vorgetragen und die Vorinstanz hat das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer asylrechtlich beachtlichen Reflexverfolgung zu Recht verneint, zumal aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass sonst jemand aus seiner in der Türkei verbliebenen Familie aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Sodann kann der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Entlassung aus der Lehrertätigkeit im Jahr 2014 und die darüber in einer Zeitung erfolgte Berichterstattung kein gesteigertes aktuelles Interesse der türkischen Behörden an seiner Person ableiten. Diese Einschätzung wird durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer die Türkei problemlos legal verlassen konnte. Entsprechend kann aus dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation nicht auf das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geschlossen werden. Daran vermag auch das Schreiben des türkischen Anwalts nichts zu ändern, da dieses als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. 5.4 In Bezug auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie mehrfach staatlicher Repressalien ausgesetzt gewesen und sei auch deshalb aus seinem Lehreramt entlassen worden, verkennt das Gericht zwar nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. So war es dem Beschwerdeführer nach seiner Entlassung noch rund acht Jahre lang möglich in der Türkei zu leben, weshalb aufgrund dieses Vorfalls nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer sei ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 und Urteil des BVGer D-1605/2025 vom 22. April 2025 E. 7.5). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler BVGer E-6327/2023 vom 19. Februar 2025 E. 7.3.1). 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer stammt aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Hatay. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei zwar beschädigt worden, sei jedoch nicht eingestürzt. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Familie das Haus in der Zwischenzeit wieder habe beziehen können. Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seiner Beschwerde nichts Gegenteiliges entgegen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Erdbebensituation im Falle des Beschwerdeführers nicht gegen eine zumutbare Rückkehr in die Türkei spricht, zumal der Beschwerdeführer dazu auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse geltend macht. 7.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - abgesehen von durch psychische Probleme verursachten Hautausschlägen - gesunden Mann mit guter Ausbildung und Berufserfahrung als Lehrer und im Lebensmittelhandel. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm in der Türkei als Mitglied der kurdischen Gemeinschaft nicht mehr möglich, seine Tätigkeit als Lehrer auszuüben. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, sich in seinem Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz, welches ihn nach seiner Rückkehr bei Bedarf allenfalls unterstützen kann. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2025 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter amtlich bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 2'621.20 ein. Dabei ging er von 8.4 Stunden und einem variierenden Stundenansatz von Fr. 250.- beziehungsweise Fr. 350.- sowie von Auslagen in der Höhe von Fr. 117.60 aus. Der zeitliche Aufwand erscheint zu hoch und ist entsprechend zu reduzieren. Ebenfalls ist der Stundenansatz für den Aufwand der anwaltlichen Vertretung auf Fr. 220.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Streitsache ist dem amtlichen Rechtsbeistand daher ein amtliches Honorar von Fr. 1'545.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'545.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: