Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 3. November 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit vom 28. August 2023 [sic] datierten Eingabe (Eingang SEM: 25. No- vember 2024) reichte die am 6. November 2024 mandatierte, zugewiesene Rechtsvertretung diverse fremdsprachige Beweismittel zu den Akten. C. Am 26. November 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und in (…) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise am (…) gemeldet gewesen sei. Er sei aus der Türkei ausgereist, weil er aufgrund seiner politischen Ver- gangenheit Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Im Jahr (…) sei er von seinem Vater zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) in den Irak geschickt worden. Er habe dort an einer ideologischen Ausbildung wie auch einer Waffenausbildung teilge- nommen, sei aber an keinen Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Er habe Hilfsgüter verteilt und Leichname beziehungsweise Leichenteile einsam- meln oder transportieren müssen. Ende (…) habe er die PKK verlassen, weil er es dort psychisch nicht mehr ausgehalten habe. Er sei von Dorf- schützern aufgegriffen und der Polizei übergeben worden. Im anschlies- senden Strafverfahren habe er vom Reuegesetz Gebrauch gemacht und sei mit Urteil vom (…) zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt wor- den. Seine Familie habe ihn nach der Gerichtsverhandlung zurück in die Berge schicken wollen, weshalb er von zuhause weggegangen sei und den Wehrdienst aufgenommen habe. Im Wehrdienst sei er aufgrund seiner Ver- gangenheit ständig beleidigt und geschlagen worden. Nach drei Monaten sei er als dienstuntauglich eingestuft und ausgemustert worden. Er habe deshalb insofern Schwierigkeiten bekommen, als Männer ohne Wehrdienst in der Türkei nicht als Männer angesehen würden. Er habe in der Folge als Elektriker und schliesslich als LKW-Fahrer gearbeitet, sei aber wegen sei- ner Vergangenheit und Herkunft jeweils wieder entlassen worden. Seine Straftat bleibe ein Leben lang registriert. Er sei zudem fast täglich in eine Polizeikontrolle geraten, wo er beleidigt und beschimpft worden sei. Es laufe keine Strafuntersuchung gegen ihn, er sei seit der Zeit bei der PKK
D-1605/2025 Seite 3 nicht mehr politisch aktiv gewesen, habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei weder in Haft noch vor Gericht gewesen. D. Mit Schreiben vom 28. November 2024 forderte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszu- stand einzureichen. E. Mit Eingabe vom 28. November 2024 reichte die zugewiesene Rechtsver- tretung diverse fremdsprachige Beweismittel nach. F. Am 3. Dezember 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 18. Dezember 2024 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. G. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte die neu mandatierte Rechtsver- tretung (Vollmacht vom 14. Januar 2025) den geforderten Arztbericht ein. H. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 – eröffnet am 5. Februar 2025 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. I. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 7. Feb- ruar 2025 (Poststempel 7. März 2025) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die Vollmacht vom 14. Januar 2025, die angefoch- tene Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 14. Februar 2025 sowie eine Kostennote vom 7. März 2025 bei.
D-1605/2025 Seite 4 J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. März 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4.1 Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 In der Beschwerde werden die Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes und der Begründungspflicht gerügt. Die Vorinstanz habe den Sach- verhalt trotz erheblicher Komplexität des Falles und der klaren Anzeichen für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nicht ausreichend abge- klärt. Eine lediglich vierstündige Anhörung zur Sachverhaltsfeststellung er- scheine angesichts der früheren PKK-Mitgliedschaft des Beschwerdefüh- rers, seiner Verurteilung sowie der erlittenen Schikanen als fragwürdig. Die Vorinstanz habe sich weder mit einschlägiger Rechtsprechung noch mit relevanten Herkunftsländerinformationen betreffend die Situation von aus- gemusterten (desertierten) PKK-Mitgliedern und Männern mit psychischen Problemen auseinandergesetzt. Die rechtlichen Ausführungen zum uner- träglichen psychischen Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG seien unzu- reichend und oberflächlich. Ebenso habe es die Vorinstanz unterlassen, eine mögliche politische oder gesellschaftlich bedingte Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu erörtern.
E. 4.3 Die befragende Person räumte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zunächst die Möglichkeit ein, frei zu erläutern, was ihn dazu be- wogen habe, die Türkei zu verlassen und in der Schweiz um Asyl zu ersu- chen. Anschliessend fragte sie ihn, ob dies sämtliche Asylgründe gewesen seien, was er bejahte (vgl. SEM-Akten act. […]-17 S. 9 F66). Nach seinem freien Bericht erhielt er die Gelegenheit, diverse Fragen zu beantworten, welche im Protokoll zusammen mit den entsprechenden Antworten zwölf Seiten einnehmen (vgl. a.a.O., S. 9-20). Nach der Rückübersetzung des Protokolls bestätigte der Beschwerdeführer dessen Vollständigkeit mit sei- ner Unterschrift (vgl. a.a.O., S. 22). Ebenso erklärte die Rechtsvertretung unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand, der Sachverhalt sei anlässlich der Anhörung ungenügend abgeklärt worden, als unbegründet. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt durch eine ungenü- gende Anhörung oder in anderer Hinsicht unvollständig abgeklärt worden sein sollte oder das SEM den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben könnte. Dass die Vorinstanz den vorgetragenen Sachverhalt nicht wie vom Beschwerdeführer gewünscht würdigt, stellt keine unvollständige oder un- richtige Sachverhaltsfeststellung dar. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet.
D-1605/2025 Seite 6
E. 4.4 Die Verfügung des SEM lässt zudem keine Begründungspflichtverlet- zung erkennen. Aus der Verfügung geht hervor, dass sich das SEM vertieft mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Einsatz für die PKK, den Wehrdienst, seine Arbeits- und Familiensituation sowie erlittenen Schi- kanen und Diskriminierungen auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Hierbei musste sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer war, wie die Beschwerde zeigt, eine sach- gerechte Anfechtung möglich. Es liegt somit keine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor. Auch diese formelle Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 4.5 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass die geschilderten Ereignisse im Jahr (…) bei der PKK Unrecht darstellten, aber ein Jahrzehnt zurücklägen. Es sei keine aktuelle Bedro- hungslage ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringe weder vor, weiterhin von seiner Familie zur Rückkehr zur PKK gezwungen zu werden, noch
D-1605/2025 Seite 7 dass ihm die türkischen Behörden in dieser Sache keinen Schutz gewährt hätten. Betreffend die Verurteilung aus dem Jahr (…) gestützt auf das Reuegesetz bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Es laufe weder eine strafrechtliche Untersuchung noch würde er von den Be- hörden gesucht. Es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türki- schen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Bei den Schikanen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die vom Be- schwerdeführer geschilderten Diskriminierungen und Schwierigkeiten auf- grund seiner Vergangenheit im Alltag und Beruf seien bedauerlich, aber den Vorbringen fehle die nötige Intensität. Es könne ihnen daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzu- lehnen sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen in der Beschwerdeschrift vorbrin- gen, er sei im Zeitraum (…) verpflichtet gewesen, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden und seine Anwesenheit zu bestätigen. Er sei in diesem Rahmen wiederholt Erniedrigungen und diskriminierenden Kommentaren ausgesetzt gewesen. Zudem sei er fast täglich auf der Strasse kontrolliert und regelmässig beleidigt worden. Durch die ständige Überwachung habe er jederzeit mit polizeilicher Konfrontation rechnen müssen, was seinen Ta- gesablauf unberechenbar gemacht habe. Die Diskriminierungen und Schi- kanen seien wiederholt erfolgt, gezielt auf den Beschwerdeführer ausge- richtet gewesen und hätten einen systematischen Charakter aufgewiesen. Es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, ein geordnetes und siche- res Leben zu führen. Er habe in einem permanenten Zustand der Angst gelebt. Aufgrund seiner Vorgeschichte habe er mehrmals seine Arbeits- stelle verloren, was ihn in eine wirtschaftlich prekäre Situation gebracht und in die unsichere Schwarzarbeit geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass in der Türkei ein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer geführt werde. Damit liesse sich auch erklären, weshalb er fortlaufend von der Polizei schikaniert und diskriminiert worden sei. Das Bestehen eines politischen Datenblattes habe in der Regel die Annahme drohender flücht- lingsrechtlich relevanter Nachteile zur Folge. Während seines Militärdiens- tes sei er aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seiner Vergangenheit als PKK-Mitglied beleidigt, gedemütigt, systematisch erniedrigt und unter Druck gesetzt worden. Seine psychische Gesundheit habe sich rapide ver- schlechtert. Der Psychiater habe ihn als psychisch untauglich eingestuft, weshalb er ausgemustert worden sei. Die Ausmusterung habe zu einer zu- sätzlichen Stigmatisierung geführt und ihn noch weiter von einer sicheren
D-1605/2025 Seite 8 und zumutbaren Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, sodass der ernsthafte Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG verstärkt worden sei. Er leide infolge der Ausgrenzung durch seine Familie unter erheblichen psychischen Belastun- gen. Familiäre Bindungen würden eine essenzielle Rolle spielen, weshalb eine derartige Ausgrenzung emotional belastend und existenziell bedroh- lich sei. Diese Isolation und die daraus entstehende Einsamkeit hätten ihn stark belastet und sein psychisches Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Er habe niemanden in seinem Leben und sei stets allein, was seine psy- chische Belastung zusätzlich verstärkt habe. Die anhaltenden Schikanen und Diskriminierungen verunmöglichten ein Leben in Würde in der Türkei. Die erlittenen Eingriffe würden einen unerträglichen psychischen Druck verursachen. Es liege ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AslyG vor, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ge- eignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 7.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erhobene Be- hauptung, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum (…) während eines Jah- res verpflichtet gewesen, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden und seine Anwesenheit zu bestätigen, in seinen Aussagen keine Stütze findet. Ebenso wenig wird die Behauptung durch einen Aktenhinweis belegt oder lässt sie sich in einen Zusammenhang mit seinen Aussagen bringen. Die behauptete Meldepflicht ist deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren.
E. 7.2.2 Der auf Beschwerdeebene geltend gemachte unerträgliche psychi- sche Druck aufgrund Schikanen und Diskriminierungen im alltäglichen Le- ben durch regelmässige Strassenkontrollen, Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt, im Militärdienst sowie der familiären Situation vermag nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Soweit der Be- schwerdeführer in der Summe der einzelnen Faktoren eine genügende
D-1605/2025 Seite 9 Intensität erblickt, welche zu einem unerträglichen psychischen Druck führe, ist auf die diesbezüglich hohen Anforderungen für die Annahme ei- nes solchen hinzuweisen. Gemäss Praxis ist ein unerträglicher psychi- scher Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevöl- kerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Men- schenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine der- artige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die be- troffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tat- sächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht,
5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1). Eine solche Situa- tion lässt sich im Falle des Beschwerdeführers, auch wenn das Bundes- verwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz seine schwierige Situation nicht verkennen, nicht bejahen. Die von ihm geschilderten Repressalien der türkischen Behörden erreichen nicht das von der Rechtsprechung ge- forderte Mass an Intensität. Daran vermögen auch der Bruch mit seiner Familie oder die Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer kann kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden.
E. 7.3 Beim auf Beschwerdeebene vorgetragenen Einwand, es sei von der Erstellung eines politischen Datenblattes in der Türkei auszugehen, wel- ches einen drohenden flüchtlingsrechtlichen Nachteil zur Folge habe, han- delt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung weder erwähnt noch durch irgendwelche Beweismittel belegt. Er wurde wegen seines Aufent- halts als Minderjähriger bei der PKK in Anwendung des damals geltenden Reuegesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen weist er kein politisches Profil auf. Zudem verliess er sein Heimatland ohne Behelligung auf legalem Weg (vgl. SEM-Akten act. […]-17 F41 f.). Bei die- ser Sachlage bestehen keine genügenden Hinweise auf eine drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr im Sinne der Rechtsprechung gemäss BVGE 2010/9.
E. 7.4 Schliesslich ist sein Vorbringen betreffend Ausgrenzung durch seine Familie weder für sich allein noch bei einer Gesamtbetrachtung geeignet,
D-1605/2025 Seite 10 die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Voraussetzungen betreffend den unerträglichen psychischen Druck sind nicht erfüllt (vgl. E. 7.2.2).
E. 7.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen Bevölke- rung (beispielsweise die häufigen Polizeikontrollen) – ohne deren Trag- weite zu verkennen – mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anfor- derungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kur- den in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2).
E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers oder heute asylrechtlich relevanten Verfolgungs- gründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-1605/2025 Seite 11 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
D-1605/2025 Seite 12 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs in allgemeiner Hinsicht wird vollum- fänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen in der Be- schwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Trotz der geschilderten Schwierigkei- ten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedro- hende Notlage geraten könnte. So war es ihm vor seiner Ausreise möglich, seine Existenz zu sichern und sich Ersparnisse für die Finanzierung seiner Ausreise zu erarbeiten (vgl. SEM-Akten act. […]-17 F44), weshalb davon auszugehen ist, dass dies auch nach seiner Rückkehr möglich sein wird. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine psychischen Probleme nachge- wiesen, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Gesundheitswesen in der Türkei westeuropäischen Standards entspricht und eine allfällige Krankheit des Beschwerdeführers dort behandelbar ist. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1605/2025 Seite 13 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1605/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1605/2025 Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 4. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Am 3. November 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit vom 28. August 2023 [sic] datierten Eingabe (Eingang SEM: 25. November 2024) reichte die am 6. November 2024 mandatierte, zugewiesene Rechtsvertretung diverse fremdsprachige Beweismittel zu den Akten. C. Am 26. November 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und in (...) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise am (...) gemeldet gewesen sei. Er sei aus der Türkei ausgereist, weil er aufgrund seiner politischen Vergangenheit Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Im Jahr (...) sei er von seinem Vater zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) in den Irak geschickt worden. Er habe dort an einer ideologischen Ausbildung wie auch einer Waffenausbildung teilgenommen, sei aber an keinen Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Er habe Hilfsgüter verteilt und Leichname beziehungsweise Leichenteile einsammeln oder transportieren müssen. Ende (...) habe er die PKK verlassen, weil er es dort psychisch nicht mehr ausgehalten habe. Er sei von Dorfschützern aufgegriffen und der Polizei übergeben worden. Im anschliessenden Strafverfahren habe er vom Reuegesetz Gebrauch gemacht und sei mit Urteil vom (...) zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden. Seine Familie habe ihn nach der Gerichtsverhandlung zurück in die Berge schicken wollen, weshalb er von zuhause weggegangen sei und den Wehrdienst aufgenommen habe. Im Wehrdienst sei er aufgrund seiner Vergangenheit ständig beleidigt und geschlagen worden. Nach drei Monaten sei er als dienstuntauglich eingestuft und ausgemustert worden. Er habe deshalb insofern Schwierigkeiten bekommen, als Männer ohne Wehrdienst in der Türkei nicht als Männer angesehen würden. Er habe in der Folge als Elektriker und schliesslich als LKW-Fahrer gearbeitet, sei aber wegen seiner Vergangenheit und Herkunft jeweils wieder entlassen worden. Seine Straftat bleibe ein Leben lang registriert. Er sei zudem fast täglich in eine Polizeikontrolle geraten, wo er beleidigt und beschimpft worden sei. Es laufe keine Strafuntersuchung gegen ihn, er sei seit der Zeit bei der PKK nicht mehr politisch aktiv gewesen, habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei weder in Haft noch vor Gericht gewesen. D. Mit Schreiben vom 28. November 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. E. Mit Eingabe vom 28. November 2024 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung diverse fremdsprachige Beweismittel nach. F. Am 3. Dezember 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 18. Dezember 2024 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. G. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte die neu mandatierte Rechtsvertretung (Vollmacht vom 14. Januar 2025) den geforderten Arztbericht ein. H. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 - eröffnet am 5. Februar 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. I. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 7. Februar 2025 (Poststempel 7. März 2025) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die Vollmacht vom 14. Januar 2025, die angefochtene Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 14. Februar 2025 sowie eine Kostennote vom 7. März 2025 bei. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. März 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 In der Beschwerde werden die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht gerügt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt trotz erheblicher Komplexität des Falles und der klaren Anzeichen für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nicht ausreichend abgeklärt. Eine lediglich vierstündige Anhörung zur Sachverhaltsfeststellung erscheine angesichts der früheren PKK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, seiner Verurteilung sowie der erlittenen Schikanen als fragwürdig. Die Vorinstanz habe sich weder mit einschlägiger Rechtsprechung noch mit relevanten Herkunftsländerinformationen betreffend die Situation von ausgemusterten (desertierten) PKK-Mitgliedern und Männern mit psychischen Problemen auseinandergesetzt. Die rechtlichen Ausführungen zum unerträglichen psychischen Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG seien unzureichend und oberflächlich. Ebenso habe es die Vorinstanz unterlassen, eine mögliche politische oder gesellschaftlich bedingte Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu erörtern. 4.3 Die befragende Person räumte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zunächst die Möglichkeit ein, frei zu erläutern, was ihn dazu bewogen habe, die Türkei zu verlassen und in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Anschliessend fragte sie ihn, ob dies sämtliche Asylgründe gewesen seien, was er bejahte (vgl. SEM-Akten act. [...]-17 S. 9 F66). Nach seinem freien Bericht erhielt er die Gelegenheit, diverse Fragen zu beantworten, welche im Protokoll zusammen mit den entsprechenden Antworten zwölf Seiten einnehmen (vgl. a.a.O., S. 9-20). Nach der Rückübersetzung des Protokolls bestätigte der Beschwerdeführer dessen Vollständigkeit mit seiner Unterschrift (vgl. a.a.O., S. 22). Ebenso erklärte die Rechtsvertretung unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand, der Sachverhalt sei anlässlich der Anhörung ungenügend abgeklärt worden, als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt durch eine ungenügende Anhörung oder in anderer Hinsicht unvollständig abgeklärt worden sein sollte oder das SEM den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben könnte. Dass die Vorinstanz den vorgetragenen Sachverhalt nicht wie vom Beschwerdeführer gewünscht würdigt, stellt keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. 4.4 Die Verfügung des SEM lässt zudem keine Begründungspflichtverletzung erkennen. Aus der Verfügung geht hervor, dass sich das SEM vertieft mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Einsatz für die PKK, den Wehrdienst, seine Arbeits- und Familiensituation sowie erlittenen Schikanen und Diskriminierungen auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Hierbei musste sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer war, wie die Beschwerde zeigt, eine sachgerechte Anfechtung möglich. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Auch diese formelle Rüge erweist sich als unbegründet. 4.5 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass die geschilderten Ereignisse im Jahr (...) bei der PKK Unrecht darstellten, aber ein Jahrzehnt zurücklägen. Es sei keine aktuelle Bedrohungslage ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringe weder vor, weiterhin von seiner Familie zur Rückkehr zur PKK gezwungen zu werden, noch dass ihm die türkischen Behörden in dieser Sache keinen Schutz gewährt hätten. Betreffend die Verurteilung aus dem Jahr (...) gestützt auf das Reuegesetz bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Es laufe weder eine strafrechtliche Untersuchung noch würde er von den Behörden gesucht. Es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Bei den Schikanen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Diskriminierungen und Schwierigkeiten aufgrund seiner Vergangenheit im Alltag und Beruf seien bedauerlich, aber den Vorbringen fehle die nötige Intensität. Es könne ihnen daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen in der Beschwerdeschrift vorbringen, er sei im Zeitraum (...) verpflichtet gewesen, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden und seine Anwesenheit zu bestätigen. Er sei in diesem Rahmen wiederholt Erniedrigungen und diskriminierenden Kommentaren ausgesetzt gewesen. Zudem sei er fast täglich auf der Strasse kontrolliert und regelmässig beleidigt worden. Durch die ständige Überwachung habe er jederzeit mit polizeilicher Konfrontation rechnen müssen, was seinen Tagesablauf unberechenbar gemacht habe. Die Diskriminierungen und Schikanen seien wiederholt erfolgt, gezielt auf den Beschwerdeführer ausgerichtet gewesen und hätten einen systematischen Charakter aufgewiesen. Es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, ein geordnetes und sicheres Leben zu führen. Er habe in einem permanenten Zustand der Angst gelebt. Aufgrund seiner Vorgeschichte habe er mehrmals seine Arbeitsstelle verloren, was ihn in eine wirtschaftlich prekäre Situation gebracht und in die unsichere Schwarzarbeit geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass in der Türkei ein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer geführt werde. Damit liesse sich auch erklären, weshalb er fortlaufend von der Polizei schikaniert und diskriminiert worden sei. Das Bestehen eines politischen Datenblattes habe in der Regel die Annahme drohender flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile zur Folge. Während seines Militärdienstes sei er aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seiner Vergangenheit als PKK-Mitglied beleidigt, gedemütigt, systematisch erniedrigt und unter Druck gesetzt worden. Seine psychische Gesundheit habe sich rapide verschlechtert. Der Psychiater habe ihn als psychisch untauglich eingestuft, weshalb er ausgemustert worden sei. Die Ausmusterung habe zu einer zusätzlichen Stigmatisierung geführt und ihn noch weiter von einer sicheren und zumutbaren Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, sodass der ernsthafte Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG verstärkt worden sei. Er leide infolge der Ausgrenzung durch seine Familie unter erheblichen psychischen Belastungen. Familiäre Bindungen würden eine essenzielle Rolle spielen, weshalb eine derartige Ausgrenzung emotional belastend und existenziell bedrohlich sei. Diese Isolation und die daraus entstehende Einsamkeit hätten ihn stark belastet und sein psychisches Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Er habe niemanden in seinem Leben und sei stets allein, was seine psychische Belastung zusätzlich verstärkt habe. Die anhaltenden Schikanen und Diskriminierungen verunmöglichten ein Leben in Würde in der Türkei. Die erlittenen Eingriffe würden einen unerträglichen psychischen Druck verursachen. Es liege ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AslyG vor, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.2 7.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum (...) während eines Jahres verpflichtet gewesen, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden und seine Anwesenheit zu bestätigen, in seinen Aussagen keine Stütze findet. Ebenso wenig wird die Behauptung durch einen Aktenhinweis belegt oder lässt sie sich in einen Zusammenhang mit seinen Aussagen bringen. Die behauptete Meldepflicht ist deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. 7.2.2 Der auf Beschwerdeebene geltend gemachte unerträgliche psychische Druck aufgrund Schikanen und Diskriminierungen im alltäglichen Leben durch regelmässige Strassenkontrollen, Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt, im Militärdienst sowie der familiären Situation vermag nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Soweit der Beschwerdeführer in der Summe der einzelnen Faktoren eine genügende Intensität erblickt, welche zu einem unerträglichen psychischen Druck führe, ist auf die diesbezüglich hohen Anforderungen für die Annahme eines solchen hinzuweisen. Gemäss Praxis ist ein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka in Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz seine schwierige Situation nicht verkennen, nicht bejahen. Die von ihm geschilderten Repressalien der türkischen Behörden erreichen nicht das von der Rechtsprechung geforderte Mass an Intensität. Daran vermögen auch der Bruch mit seiner Familie oder die Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer kann kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden. 7.3 Beim auf Beschwerdeebene vorgetragenen Einwand, es sei von der Erstellung eines politischen Datenblattes in der Türkei auszugehen, welches einen drohenden flüchtlingsrechtlichen Nachteil zur Folge habe, handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung weder erwähnt noch durch irgendwelche Beweismittel belegt. Er wurde wegen seines Aufenthalts als Minderjähriger bei der PKK in Anwendung des damals geltenden Reuegesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen weist er kein politisches Profil auf. Zudem verliess er sein Heimatland ohne Behelligung auf legalem Weg (vgl. SEM-Akten act. [...]-17 F41 f.). Bei dieser Sachlage bestehen keine genügenden Hinweise auf eine drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr im Sinne der Rechtsprechung gemäss BVGE 2010/9. 7.4 Schliesslich ist sein Vorbringen betreffend Ausgrenzung durch seine Familie weder für sich allein noch bei einer Gesamtbetrachtung geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Voraussetzungen betreffend den unerträglichen psychischen Druck sind nicht erfüllt (vgl. E. 7.2.2). 7.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung (beispielsweise die häufigen Polizeikontrollen) - ohne deren Tragweite zu verkennen - mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers oder heute asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs in allgemeiner Hinsicht wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Trotz der geschilderten Schwierigkeiten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte. So war es ihm vor seiner Ausreise möglich, seine Existenz zu sichern und sich Ersparnisse für die Finanzierung seiner Ausreise zu erarbeiten (vgl. SEM-Akten act. [...]-17 F44), weshalb davon auszugehen ist, dass dies auch nach seiner Rückkehr möglich sein wird. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine psychischen Probleme nachgewiesen, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Gesundheitswesen in der Türkei westeuropäischen Standards entspricht und eine allfällige Krankheit des Beschwerdeführers dort behandelbar ist. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand: