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E-4962/2025

E-4962/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Basel zugewiesen. Am 15. Dezember 2023 führte das SEM mit dem Be- schwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung UMA (EB) durch. Gleichentags hörte es ihn – wiederum in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung – vertieft zu seinen Asylgründen an. Ebenfalls gleichentags wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde. Er sei in der Stadt B._______ (kurdisch C._______; Provinz Sirnak) geboren und sei sechs Jahre zur Schule gegangen. Anschliessend habe er angefangen, im Textilbereich in einem grossen Laden zu arbeiten. Sein Vater arbeite in der Viehzucht und besitze selbst Tiere. Er habe auch seinen Vater bei die- ser Arbeit unterstützt. Sein Urgrossvater sei im Jahre (…) von den Soldaten als Terrorist beschimpft und getötet worden, als dieser mit seinen Tieren in den Bergen gewesen sei. Ein Cousin väterlicherseits sei bei der PKK (Par- tiya Karkerên Kurdistanê). Ein anderer Cousin mütterlicherseits sei eben- falls in die Berge gegangen und dort aufgegriffen und inhaftiert worden. Später sei dieser aber wieder freigelassen worden. Im Jahre 2016 sei Krieg gewesen und es habe eine Ausgangssperre gegeben. Bei einem Bomben- angriff sei ihm die Hausdecke auf seinen Fuss gefallen, worauf er vier Mo- nate lang einen Gips getragen habe. Damals habe man von ihm verlangt, als Spitzel zu arbeiten. Er habe aber abgelehnt. Danach habe man ihn eine Zeitlang in Ruhe gelassen. Später habe man ihn wieder mehrmals auf den Posten mitgenommen und mit dem Tod bedroht. Im Jahre 2020 hätten ihm Soldaten mit einem Pfefferspray sein Auge kaputt gemacht. Ungefähr im Jahre 2021 sei er letztmals aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten. Sein Vater habe Angst um seine Sicherheit gehabt und ihm geraten, aus der Türkei auszureisen. Er, der Beschwerdeführer, sei dann zunächst zu seiner Tante mütterlicherseits nach Istanbul gegangen. Er habe sich auch in Istanbul nicht sicher gefühlt, da er davon ausgegangen sei, dass man ihn auch dort schikaniere. Er habe in Begleitung seiner Tante am (…) 2023 die Türkei mit dem Flugzeug verlassen und sei über Serbien, Ungarn, Ös- terreich und Deutschland in die Schweiz eingereist. A.c Des Weiteren gab der Beschwerdeführer seinen türkischen Personal- ausweis zu den Akten.

E-4962/2025 Seite 3 A.d Mit Entscheid des SEM vom 11. Januar 2024 wurde der Beschwerde- führer dem Kanton (…) zugewiesen. A.e Am 17. Januar 2024 legte die vormalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. A.f Am 9. Februar 2024 mandatierte der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 (zugestellt am 10. Juni 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums be- finde und in dem er aufgenommen würde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Weg- weisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton Waadt mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Sinngemäss beantragt er weiter, es sei ihm Asyl zu gewähren be- ziehungsweise vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beweismittel reicht er den Bericht 2025 von Freedom House zur Situa- tion in der Türkei in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024, ein Beweismittelverzeichnis des SEM vom 5. Juni 2025 und darin aufge- führt eine Kopie seines türkischen Personalausweises, sowie das Akten- verzeichnis des SEM vom 5. Juni 2025 sowie das darin aufgeführte Perso- nalienblatt vom 5. Oktober 2023, einen «Questionaire Europa» vom 5. Ok- tober 2023 mit Antwort, das Protokoll der Erstbefragung (UMA) vom

15. Dezember 2023, das Anhörungsprotokoll vom 15. Dezember 2023, eine Empfangsbestätigung betreffend die Verfügung über die Zuweisung

E-4962/2025 Seite 4 in das erweiterte Verfahren vom 15. Dezember 2023, eine Einwilligung zur Bearbeitung und Weiterleitung medizinischer Akten vom 15. Dezember 2023, einen Auszug aus einer E-Mail des HEKS vom 17. Januar 2024, ein Formular « Informations pour la protection juridique dans le cadre de la procédure étendue » vom 17. Januar 2024 sowie ein Schreiben der vor- maligen Rechtsvertretung vom 10. Juni 2025 an den Beschwerdeführer ins Recht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

8. Juli 2025 in elektronischer Form vor.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich, da diese im vorliegenden Verfahren der Beschwerde von Gesetzes wegen zu- kommt (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. Auf den entsprechenden Verfahrensan- trag ist daher nicht einzutreten.

E-4962/2025 Seite 5

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet den abweisenden Asylentscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen, kurzfristigen Fest- nahmen und Schläge sowie die Aufforderungen als Spitzel zu arbeiten ge- mäss dessen Aussagen sich zwischen 2016 und 2021 abgespielt hätten und damit bereits einige Jahre zurückliegen würden. Sie würden auch in ihrer Art und Intensität nicht den Anforderungen an die Asylrelevanz nach

E-4962/2025 Seite 6 dem AsylG genügen. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wo- nach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlings- relevante Nachteile drohen würden, insbesondere seien keine Risikofakto- ren ersichtlich. Auch nach Konsultation des Asyldossiers des Onkels des Beschwerdeführers (D._______) erfolge keine andere Einschätzung. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und türkisch sprechender Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfüge über eine solide Schulbil- dung und ein familiäres Netzwerk in der Türkei. Ausserdem bestehe auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ein, das SEM habe die systematische Gewalt, Ausgangs- sperren, Folter, Hauszerstörungen und die politischen Repressionen in der Region Sirnak vollständig ignoriert und die damit einhergehenden Men- schenrechtsverletzungen gegenüber Kurden – die von Amnesty Internatio- nal, Human Rights Watch, UNHCR und Freedom House dokumentiert seien – unbeachtet gelassen. Er sei sodann auch durch seine familiären Bindungen besonders gefährdet, da sein Urgrossvater vom Staat als Ter- rorist stigmatisiert und getötet worden sei und zwei seiner Cousins in den Bergen bei den Guerillas aktiv seien. Der Entscheid des SEM verstosse gegen zahlreiche internationale Verpflichtungen der Schweiz wie Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über Rechtsstellung der Flüchtlinge, FK, [SR 0.142.30]), Art. 3 EMRK, Art. 3 der UN-Antifolterkonvention (UNO-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, FOK, [SR 0.105]), Art. 3 und Art. 5 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AIG und die UNHCR Richtlinien. Eine Rückkehr in ein wirtschaftlich instabiles Land, in dem die Inflation grassiere, die Jugendarbeitslosigkeit massiv sei und er keinerlei staatliche Unterstützung zu erwarten habe, sei nicht zumutbar. Nach dem Skandal über türkische Falschinformationen in Schweizer Asyl- verfahren (SEM Leaks 2023) sei sodann offenkundig geworden, dass das SEM gegenüber türkischen Asylsuchenden vermehrt restriktiv und skep- tisch urteile, unabhängig von der tatsächlichen Beweislage. Dieses struk- turelle Misstrauen dürfe nicht zu Lasten individueller Asylgesuche gehen.

E. 6.1 Nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Juli 2025 und der damit ein- gereichten Beilagen sowie der elektronischen Vorakten, die das vom Be- schwerdeführer eingereichte Akten- und Beweismittelverzeichnis

E-4962/2025 Seite 7 einschliessen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der vorinstanzliche Entscheid im Asylpunkt vollumfänglich zu bestätigen ist und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände nichts da- ran zu ändern vermögen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM im angefochtenen Entscheid seine individuelle Situation durchaus einer konkreten Würdigung unterzogen. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein strukturelles Misstrauen unterstellt und ihre Unvoreingenommenheit bemängelt, erweist sich seine Rüge als genereller Art und folglich als zu wenig substantiiert, weshalb sie nicht zu hören ist. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Aufforde- rungen zur Spitzeltätigkeit und die damit einhergehenden Drohungen be- ziehungsweise die entsprechenden Vorfälle seien letztmals im Jahr 2021 und damit bereits einige Jahre vor der Ausreise erfolgt. Ein allfälliger Kau- salzusammenhang ist damit auch nach Ansicht des Bundesverwaltungs- gerichts ohnehin unterbrochen worden. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund sei- ner kurdischen Ethnie mehrfach staatlicher Repressalien ausgesetzt ge- wesen und werde dies auch im Falle seiner Rückkehr erneut sein, verkennt das Gericht zwar nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. In- dessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betref- fenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft, da sie mangels Intensität die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. So wurde der Be- schwerdeführer offenbar immer einmal wieder von den Soldaten, Dorf- schützern und der Polizei für kurze Zeit aufgegriffen, wobei er auch Schläge und Drohungen erdulden musste, kam anschliessend jedoch wie- der frei und blieb in der Folge zeitweilig unbehelligt. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 und Urteile des BVGer D-1202/2025 vom 26. Juni 2025 E. 5.4, D-1605/2025 vom 22. April 2025 E. 7.5). Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Be- richt 2025 der Organisation Freedom House und sein Verweis auf die La- geeinschätzungen von weiteren Organisationen nichts zu ändern.

E-4962/2025 Seite 8 Des Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vom Beschwerde- führer erlittenen Schläge und verbalen Bedrohungen für diesen zwar be- lastend und beängstigend gewesen seien, insgesamt seien die Vorfälle aber nicht derart schwerwiegend und damit nicht asylrelevant gewesen. Selbst wenn der Urgrossvater des Beschwerdeführers in den Bergen um- gekommen und zwei seiner Cousins den Guerillas beigetreten sind, hat der Beschwerdeführer deswegen keine direkten persönlichen asylrelevanten Nachteile erlitten. Es besteht zu all diesen Personen denn auch kein enger persönlicher Kontakt. Insbesondere der Urgrossvater ist bereits geraume Zeit vor der Geburt des Beschwerdeführers gestorben. Anzeichen für eine sogenannte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers (zum Begriff siehe BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5) – wie das der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht – sind denn auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nach seinen kur- zen Festnahmen stets wieder freigekommen und auch über längere Zeit unbehelligt geblieben ist.

E. 6.2 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise von flücht- lingsrechtlich relevanten Massnahmen betroffen war oder bei einer Rück- kehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-4962/2025 Seite 9 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Verfügung vom

6. Juni 2025 den Vollzug der Wegweisung zu einem Zeitpunkt beurteilt hat, als der am (…) 2006 geborene Beschwerdeführer bereits volljährig war und damit nicht mehr als unbegleitete minderjährige Person (UMA) galt. Die mit Blick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) sowie Art. 69 Abs. 4 AIG bei UMA zu beachtenden Grundsätze (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.) gelangen für den Beschwerdeführer somit nicht (mehr) zur Anwendung (Urteil des BVGer D-1723/2024 vom 5. Juni 2025 E. 5.2.2).

E. 8.2.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung sodann zutref- fend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden

E-4962/2025 Seite 10 Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.7 Nach dem Gesagten sind die entsprechenden Einwände des Be- schwerdeführers zur Verletzung von nationalem und internationalem Recht nicht zu hören und ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach die Vorinstanz die allgemeine Lage in der Türkei, insbesondere der Provinzen Sirnak nicht berücksichtigt habe, erweist sich als unbehelflich. Vielmehr geht aus der aktuellen Rechtsprechung des Gerichts hervor, dass in der Türkei auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie aus der besagten Provinz (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-551/2025 vom 26. Juni 2025 E. 7.3.3).

E-4962/2025 Seite 11 Auch in individueller Hinsicht sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände des Be- schwerdeführers betreffend die Inflation und Jugendarbeitslosigkeit sind pauschaler Art und treffen ihn nicht anders als die anderen jungen Erwach- senen in der Türkei.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind innert der im Dispositiv anzusetzenden Frist zu begleichen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4962/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4962/2025 4962 Urteil vom 7. August 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Basel zugewiesen. Am 15. Dezember 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung UMA (EB) durch. Gleichentags hörte es ihn - wiederum in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung - vertieft zu seinen Asylgründen an. Ebenfalls gleichentags wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde. Er sei in der Stadt B._______ (kurdisch C._______; Provinz Sirnak) geboren und sei sechs Jahre zur Schule gegangen. Anschliessend habe er angefangen, im Textilbereich in einem grossen Laden zu arbeiten. Sein Vater arbeite in der Viehzucht und besitze selbst Tiere. Er habe auch seinen Vater bei dieser Arbeit unterstützt. Sein Urgrossvater sei im Jahre (...) von den Soldaten als Terrorist beschimpft und getötet worden, als dieser mit seinen Tieren in den Bergen gewesen sei. Ein Cousin väterlicherseits sei bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê). Ein anderer Cousin mütterlicherseits sei ebenfalls in die Berge gegangen und dort aufgegriffen und inhaftiert worden. Später sei dieser aber wieder freigelassen worden. Im Jahre 2016 sei Krieg gewesen und es habe eine Ausgangssperre gegeben. Bei einem Bombenangriff sei ihm die Hausdecke auf seinen Fuss gefallen, worauf er vier Monate lang einen Gips getragen habe. Damals habe man von ihm verlangt, als Spitzel zu arbeiten. Er habe aber abgelehnt. Danach habe man ihn eine Zeitlang in Ruhe gelassen. Später habe man ihn wieder mehrmals auf den Posten mitgenommen und mit dem Tod bedroht. Im Jahre 2020 hätten ihm Soldaten mit einem Pfefferspray sein Auge kaputt gemacht. Ungefähr im Jahre 2021 sei er letztmals aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten. Sein Vater habe Angst um seine Sicherheit gehabt und ihm geraten, aus der Türkei auszureisen. Er, der Beschwerdeführer, sei dann zunächst zu seiner Tante mütterlicherseits nach Istanbul gegangen. Er habe sich auch in Istanbul nicht sicher gefühlt, da er davon ausgegangen sei, dass man ihn auch dort schikaniere. Er habe in Begleitung seiner Tante am (...) 2023 die Türkei mit dem Flugzeug verlassen und sei über Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz eingereist. A.c Des Weiteren gab der Beschwerdeführer seinen türkischen Personalausweis zu den Akten. A.d Mit Entscheid des SEM vom 11. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen. A.e Am 17. Januar 2024 legte die vormalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. A.f Am 9. Februar 2024 mandatierte der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 (zugestellt am 10. Juni 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen würde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton Waadt mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Sinngemäss beantragt er weiter, es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beweismittel reicht er den Bericht 2025 von Freedom House zur Situation in der Türkei in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024, ein Beweismittelverzeichnis des SEM vom 5. Juni 2025 und darin aufgeführt eine Kopie seines türkischen Personalausweises, sowie das Aktenverzeichnis des SEM vom 5. Juni 2025 sowie das darin aufgeführte Personalienblatt vom 5. Oktober 2023, einen «Questionaire Europa» vom 5. Oktober 2023 mit Antwort, das Protokoll der Erstbefragung (UMA) vom 15. Dezember 2023, das Anhörungsprotokoll vom 15. Dezember 2023, eine Empfangsbestätigung betreffend die Verfügung über die Zuweisung in das erweiterte Verfahren vom 15. Dezember 2023, eine Einwilligung zur Bearbeitung und Weiterleitung medizinischer Akten vom 15. Dezember 2023, einen Auszug aus einer E-Mail des HEKS vom 17. Januar 2024, ein Formular « Informations pour la protection juridique dans le cadre de la procédure étendue » vom 17. Januar 2024 sowie ein Schreiben der vormaligen Rechtsvertretung vom 10. Juni 2025 an den Beschwerdeführer ins Recht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2025 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich, da diese im vorliegenden Verfahren der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommt (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. Auf den entsprechenden Verfahrensantrag ist daher nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet den abweisenden Asylentscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen, kurzfristigen Festnahmen und Schläge sowie die Aufforderungen als Spitzel zu arbeiten gemäss dessen Aussagen sich zwischen 2016 und 2021 abgespielt hätten und damit bereits einige Jahre zurückliegen würden. Sie würden auch in ihrer Art und Intensität nicht den Anforderungen an die Asylrelevanz nach dem AsylG genügen. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrelevante Nachteile drohen würden, insbesondere seien keine Risikofaktoren ersichtlich. Auch nach Konsultation des Asyldossiers des Onkels des Beschwerdeführers (D._______) erfolge keine andere Einschätzung. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und türkisch sprechender Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfüge über eine solide Schulbildung und ein familiäres Netzwerk in der Türkei. Ausserdem bestehe auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ein, das SEM habe die systematische Gewalt, Ausgangssperren, Folter, Hauszerstörungen und die politischen Repressionen in der Region Sirnak vollständig ignoriert und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen gegenüber Kurden - die von Amnesty International, Human Rights Watch, UNHCR und Freedom House dokumentiert seien - unbeachtet gelassen. Er sei sodann auch durch seine familiären Bindungen besonders gefährdet, da sein Urgrossvater vom Staat als Terrorist stigmatisiert und getötet worden sei und zwei seiner Cousins in den Bergen bei den Guerillas aktiv seien. Der Entscheid des SEM verstosse gegen zahlreiche internationale Verpflichtungen der Schweiz wie Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über Rechtsstellung der Flüchtlinge, FK, [SR 0.142.30]), Art. 3 EMRK, Art. 3 der UN-Antifolterkonvention (UNO-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, FOK, [SR 0.105]), Art. 3 und Art. 5 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AIG und die UNHCR Richtlinien. Eine Rückkehr in ein wirtschaftlich instabiles Land, in dem die Inflation grassiere, die Jugendarbeitslosigkeit massiv sei und er keinerlei staatliche Unterstützung zu erwarten habe, sei nicht zumutbar. Nach dem Skandal über türkische Falschinformationen in Schweizer Asylverfahren (SEM Leaks 2023) sei sodann offenkundig geworden, dass das SEM gegenüber türkischen Asylsuchenden vermehrt restriktiv und skeptisch urteile, unabhängig von der tatsächlichen Beweislage. Dieses strukturelle Misstrauen dürfe nicht zu Lasten individueller Asylgesuche gehen. 6. 6.1 Nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Juli 2025 und der damit eingereichten Beilagen sowie der elektronischen Vorakten, die das vom Beschwerdeführer eingereichte Akten- und Beweismittelverzeichnis einschliessen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der vorinstanzliche Entscheid im Asylpunkt vollumfänglich zu bestätigen ist und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände nichts daran zu ändern vermögen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM im angefochtenen Entscheid seine individuelle Situation durchaus einer konkreten Würdigung unterzogen. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein strukturelles Misstrauen unterstellt und ihre Unvoreingenommenheit bemängelt, erweist sich seine Rüge als genereller Art und folglich als zu wenig substantiiert, weshalb sie nicht zu hören ist. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit und die damit einhergehenden Drohungen beziehungsweise die entsprechenden Vorfälle seien letztmals im Jahr 2021 und damit bereits einige Jahre vor der Ausreise erfolgt. Ein allfälliger Kausalzusammenhang ist damit auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin unterbrochen worden. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie mehrfach staatlicher Repressalien ausgesetzt gewesen und werde dies auch im Falle seiner Rückkehr erneut sein, verkennt das Gericht zwar nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie mangels Intensität die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. So wurde der Beschwerdeführer offenbar immer einmal wieder von den Soldaten, Dorfschützern und der Polizei für kurze Zeit aufgegriffen, wobei er auch Schläge und Drohungen erdulden musste, kam anschliessend jedoch wieder frei und blieb in der Folge zeitweilig unbehelligt. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 und Urteile des BVGer D-1202/2025 vom 26. Juni 2025 E. 5.4, D-1605/2025 vom 22. April 2025 E. 7.5). Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht 2025 der Organisation Freedom House und sein Verweis auf die Lageeinschätzungen von weiteren Organisationen nichts zu ändern. Des Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Schläge und verbalen Bedrohungen für diesen zwar belastend und beängstigend gewesen seien, insgesamt seien die Vorfälle aber nicht derart schwerwiegend und damit nicht asylrelevant gewesen. Selbst wenn der Urgrossvater des Beschwerdeführers in den Bergen umgekommen und zwei seiner Cousins den Guerillas beigetreten sind, hat der Beschwerdeführer deswegen keine direkten persönlichen asylrelevanten Nachteile erlitten. Es besteht zu all diesen Personen denn auch kein enger persönlicher Kontakt. Insbesondere der Urgrossvater ist bereits geraume Zeit vor der Geburt des Beschwerdeführers gestorben. Anzeichen für eine sogenannte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers (zum Begriff siehe BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5) - wie das der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht - sind denn auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nach seinen kurzen Festnahmen stets wieder freigekommen und auch über längere Zeit unbehelligt geblieben ist. 6.2 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen betroffen war oder bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Verfügung vom 6. Juni 2025 den Vollzug der Wegweisung zu einem Zeitpunkt beurteilt hat, als der am (...) 2006 geborene Beschwerdeführer bereits volljährig war und damit nicht mehr als unbegleitete minderjährige Person (UMA) galt. Die mit Blick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) sowie Art. 69 Abs. 4 AIG bei UMA zu beachtenden Grundsätze (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.) gelangen für den Beschwerdeführer somit nicht (mehr) zur Anwendung (Urteil des BVGer D-1723/2024 vom 5. Juni 2025 E. 5.2.2). 8.2.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung sodann zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.7 Nach dem Gesagten sind die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers zur Verletzung von nationalem und internationalem Recht nicht zu hören und ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach die Vorinstanz die allgemeine Lage in der Türkei, insbesondere der Provinzen Sirnak nicht berücksichtigt habe, erweist sich als unbehelflich. Vielmehr geht aus der aktuellen Rechtsprechung des Gerichts hervor, dass in der Türkei auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie aus der besagten Provinz (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-551/2025 vom 26. Juni 2025 E. 7.3.3). Auch in individueller Hinsicht sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Inflation und Jugendarbeitslosigkeit sind pauschaler Art und treffen ihn nicht anders als die anderen jungen Erwachsenen in der Türkei. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind innert der im Dispositiv anzusetzenden Frist zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: