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E-551/2025

E-551/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste in Begleitung seiner Cousins B._______ (N […]) und C._______ (N […]) am (…) legal auf dem Luftweg von der Türkei aus nach Serbien. Von dort aus gelangte er am (…) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bunde- sasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesen, wo am 11. November 2022 seine Personalien aufgenommen wurden. Am 20. Juli 2023 wurde der Be- schwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört, am 4. September 2024 erfolgte eine ergänzende Anhörung, nachdem am 21. Juli 2023 die Zutei- lung ins erweiterte Verfahren erfolgt war. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______, Provinz Sirnak, und sei kurdischer Ethnie. Im Jahr 2016 seien in der Heimatstadt Razzien durch- geführt worden. Die türkischen Soldaten hätten die Häuser gestürmt, die Strom- und Wasserzufuhr gekappt und sie hätten nicht genug zu essen gehabt. Das Haus seiner Familie sei zerstört worden, zwischenzeitlich aber wieder aufgebaut. Ausserdem gebe es zwischen dem Clan, welchem er angehöre, und einem anderen Clan, eine Blutfehde. Im Rahmen dieser Fehde sei es in den Jahren (…), (…) oder (…) zu Zwischenfällen gekom- men. Der Bruder eines Opfers des anderen Clans habe ihn und seinen Bruder mit einem Messer bedroht. Zu zwei weiteren Vorfällen sei es im Jahr (…) gekommen. Weiter machte er geltend, im (…) oder (…) sei er mit seinem Onkel mütterlicherseits mit dem Auto unterwegs gewesen. Der On- kel habe keinen Führerschein gehabt, weshalb es anlässlich einer Kon- trolle zu Ermittlung gegen diesen gekommen sei. Er habe damals ausge- sagt, dass er das Fahrzeug gefahren, sein Onkel aber die Waren empfan- gen habe. Wegen dieses Vorfalles sei er von den Behörden zur Verneh- mung vorgeladen worden. Zwischenzeitlich dürfte das Verfahren einge- stellt sein, gegen ihn selbst werde nicht mehr ermittelt. Sodann trug der Beschwerdeführer vor, er habe als LKW-Fahrer gearbeitet und Waren aus dem Irak in die Türkei transportiert. Anlässlich eines solchen Grenzüber- tritts sei seine Ladung von türkischen Zollbeamten kontrolliert worden. Man habe ihm vorgehalten, dass er militärische Ausrüstung schmuggle (Ruck- säcke, Anzüge, Schuhe). Er gehe davon aus, dass der Auftraggeber, von dem er die Waren erhalten habe, ihn bewusst am Grenzübergang habe kontrollieren lassen, um andere Waren in grösserer Menge über die Grenze schmuggeln zu können. Die Grenzbeamten hätten ihn in der Folge gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, gemäss welchem er illegale

E-551/2025 Seite 3 Waren transportiert habe. Wegen dieses Dokuments sei ein Verfahren ge- gen ihn eröffnet worden, wobei ihm vorgeworfen werde, mit diesen Waren- lieferungen die kurdische Arbeiterpartei (PKK; Partiya Karkerên Kur- distanê) zu unterstützen. Sodann seien ein Cousin und eine Cousine Mit- glieder der PKK gewesen und als Märtyrer gestorben. Er sei Sympathisant der PKK und ein Grossteil seiner Familie seien Mitglieder der demokrati- schen Partei der Völker (HDP; Halkların Demokratik Partisi). Zudem habe er in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen ein (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM-act. 6; act. 33-46; act. 52-53), soweit ihn betreffend unter anderem einen Vorführbefehl (Ya- kalama Emri) sowie einen Vorführbeschluss, beide datierend (…) 2022 und eine Anklageschrift vom (…) 2023 (ID-019, ID-033 und ID-40). B. Mit Verfügungen vom 31. August 2023 sowie vom 23. Dezember 2024 lehnte das SEM die Asylgesuche der Cousins B._______ und C._______ ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C._______ erklärte sich am 3. November 2023 bereit, freiwillig in die Türkei zurückkehren. B._______ unterzeichnete die entsprechende Erklärung zur freiwilligen Rückkehr am 6. Februar 2025; beide sind mittlerweile in die Türkei zurückgekehrt. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu- mutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses.

E-551/2025 Seite 4 Der Eingabe lag neben der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht vom 6. Januar 2025 eine Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2025 bei. E. Am 28. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ent- scheid in der Schweiz abwarten könne. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2025 verfügte die damalige In- struktionsrichterin, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege entgegengenommen und infolge Aussichtslosig- keit der Rechtsbegehren abgewiesen werde. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Mai 2025 auf die rubrizierte Einzelrichterin übertragen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-551/2025 Seite 5

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der fehlenden Asyl- relevanz der Vorbringen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und anlässlich einer Razzia vor acht Jahren erfolgte Zerstörung seines Fa- milienwohnsitzes sei nicht mehr aktuell. Ferner handle es sich bei der im Rahmen der Blutfehde ihm gegenüber erfolgten Verfolgung mit einem Mes- ser, die im Übrigen mindestens fünf Jahre zurückliege, um eine Verfolgung durch Drittpersonen. Seither hätten sich keine weiteren Vorfälle ereignet. Ausserdem müsse sich der Beschwerdeführer zunächst bei den heimatli- chen Behörden um Schutz bemühen. Dass der türkische Staat gewillt sei,

E-551/2025 Seite 6 bei Straftaten aufgrund von Blutfehden zu ermitteln und die Täter zu be- strafen, gehe aus den eingereichten und seine beiden Onkel betreffenden Justizdokumenten hervor. Aus keinem der von ihm eingereichten Verfah- rensdokumente ergebe sich sodann, dass ihm die Unterstützung der PKK vorgeworfen werde. Vielmehr würden die gegen ihn beim Strafgericht für leichte Straftaten eingeleiteten Verfahren den Vorwurf betreffen, Waren un- verzollt eingeführt zu haben. Aus der Anklageschrift ergebe sich, dass ihm neben den Schmuggelaktivitäten auch die Verletzung des Markenrechts (Einfuhr von gefälschten Rolex-Uhren) vorgeworfen werde. Das Vorbrin- gen, dass die Zollbeamten die gefundenen Waren als Hilfsgüter für die PKK ausgelegt und den Beschwerdeführer zum entsprechenden Geständnis gezwungen hätten, sei nicht plausibel. Zwar bezeichne sich der Beschwer- deführer sodann als Sympathisant der PKK, er habe aber explizit erklärt, nie direkten Kontakt zur PKK gehabt zu haben. Ferner könne ausgeschlos- sen werden, dass er wegen seiner Cousine oder seines Cousins, welche die PKK unterstützt hätten und bereits vor mehreren Jahren ums Leben gekommen seien, zukünftig mit schwerwiegenden Nachteilen zu rechnen habe. Nachteile aufgrund der Mitgliedschaft von Familienangehörigen bei der HDP habe er nicht geltend gemacht. Ebenfalls könne ausgeschlossen werden, dass er durch seine blosse Teilnahme an kurdischen Demonstra- tionen in der Schweiz in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Aus der Einladung zur Vernehmung betreffend das fehlbare Verhalten des Onkels ergebe sich ebenfalls kein asylrelevanter Sachverhalt, zumal der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Anhörung vorgetragen habe, dass das Dossier nichts mit ihm zu tun habe und ihm nichts vorgeworfen werde. Die geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz seien nicht belegt und aus den Aussagen lasse sich nicht entneh- men, dass der Beschwerdeführer eine tragende Rolle innegehabt habe.

E. 4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vor, seine Vorbringen seien glaubhaft und asylrelevant. Gemäss Schweizer Asylpraxis und der geltenden Schutztheorie sei auch eine nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant. Bei einer Blutfehde spiele selbst eine vorhandene staatliche Schutzfähigkeit und ein Schutzwille keine Rolle. Vielmehr würden die betroffenen Familien die Blutfehde immer fort- setzen. Lediglich eine erfolgreiche Vermittlung von bekannten Persönlich- keiten könne die Blutrache beenden. Deswegen, aber auch weil der Be- schwerdeführer verdächtigt werde, die PKK zu unterstützen, sei ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren. Zudem wiederholt der Beschwerdeführer, dass in seinem (…) ohne sein Wissen zwischen der Ladung Ausrüstungs- güter der irakischen Armee versteckt worden seien, später alles auf ihn

E-551/2025 Seite 7 abgeschoben und gegen ihn ein Dossier wegen Unterstützung der PKK eröffnet worden sei; dies, da in der Türkei ein Rechtssystem fehle. Unter Zwang habe er ein Protokoll unterschreiben müssen und er habe sich einer Festnahme beziehungsweise einer Verhaftung nur durch eine rasche Aus- reise aus der Türkei entziehen können. Er vermute, dass ein Datenblatt über ihn angelegt worden sei, da er das Protokoll habe unterzeichnen müs- sen. Eine solche Fiche werde nie mehr gelöscht und er stehe im Visier der türkischen Behörden. Hinzu komme, dass er den türkischen Behörden nicht nur seit langem wegen seiner politischen Aktivitäten bekannt sei, son- dern auch wegen der politischen Vergangenheit beziehungsweise der Ak- tivitäten seines verwandtschaftlichen Umfelds. Es liege somit auch die Ge- fahr einer Reflexverfolgung vor und er sei auch deshalb Repressionen aus- gesetzt.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzu- stellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwer- deebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Bezug- nehmend auf die Beschwerdeausführungen sei lediglich Nachfolgendes festzuhalten:

E. 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Zutreffend ist, dass gestützt auf den in der Schweizer Asylpraxis erfolgten Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie nicht nur eine unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch eine private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant ist, sofern im Hei- matstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Als ausreichend gilt der Schutz immer dann, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. ebd. E. 7.3). Von der Möglichkeit, im Falle eines erneuten Aufflammens der Blutfehde innerstaatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, ist vorliegend auszuge- hen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der türkische Staat könne ihn

E-551/2025 Seite 8 nicht immer schützen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen indivi- duellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person nicht zu verlangen ist, zumal es keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Einschätzung des SEM, wonach aus keinem der vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrens- dokumenten hervorgeht, er stehe unter dem Verdacht, die PKK zu unter- stützen. Vielmehr geht aus dem eingereichten Vorführbeschluss sowie dem Vorführbefehl, beide datierend vom (…) 2022 hervor, dass, ihm vor- geworfen wird, Waren unverzollt in die Türkei eingeführt zu haben. Laut der Anklageschrift vom (…) 2023 wird er beschuldigt, neben Schmuggelaktivi- täten auch das Markenrecht verletzt zu haben, da er 20 gefälschte Rolex- Uhren vom Irak in die Türkei eingeführt habe (vgl. Beweismittel ID-019, ID- 033 und ID-040). Zudem geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Zollbeamten (die in seinem Lastwagen gefundenen Güter als verbo- tene Güter für die PKK zu taxieren und ihn zu nötigen, diese Vorwürfe zu akzeptieren und ein entsprechendes Dokument zu unterschreiben) ebenso wenig plausibel erscheint wie das Vorbringen, dieses Dokument sei im Dossier absichtlich nicht aufgeführt worden, soll dieses Dokument doch der Grund für die Eröffnung des Dossiers beziehungsweise des Verfahrens ge- wesen sein. Des Weiteren ist kaum davon auszugehen, dass die türki- schen Behörden ein Verfahren wegen Warenschmuggels und Verletzung von Markenrechten eröffnen würden, wenn sie tatsächlich im Besitz einer schriftlichen Bestätigung des Beschwerdeführers wären, wonach er Waren zur Unterstützung der PKK transportiert hat. Auch handelt es sich bei der Annahme des Beschwerdeführers, wonach wegen dieser Bestätigung ein Datenblatt über ihn angelegt worden sei, um eine reine Mutmassung. Hinzu kommt, dass aus dem eingereichten UYAP-Auszug insgesamt drei Ge- richtsverfahren hervorgehen, die alle vor dem Gericht für leichte Straftaten in E._______ hängig sind, weshalb keinem Verfahren der Vorwurf der Un- terstützung der PKK zu Grunde liegen kann.

E. 5.4 Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Cousins gemeinsam legal und mit authentischen Reisedokumenten aus der Türkei ausreisen konnten. Die legale Ausreise spricht klar gegen das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden. Die bei- den Cousins des Beschwerdeführers sind sodann nach der rechtskräftigen

E-551/2025 Seite 9 Ablehnung ihrer Asylgesuche hier in der Schweiz freiwillig in die Türkei zu- rückgekehrt. Weder sein erneutes Vorbringen in der Beschwerde, wonach gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK eröffnet werde, noch sein familiärer Hintergrund können zu einer anderen Einschätzung führen. Sein Einwand, wonach das SEM letzteren zu wenig berücksichtigt habe, ist zudem unbegründet, da sich das SEM in der angefochtenen Ver- fügung explizit mit dem von ihm geschilderten politischen Engagement sei- ner Familie auseinandergesetzt hat (vgl. ebd. Abschnitt II Ziff. 5).

E. 5.5 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer keine tragende Rolle bei der Organisation oder Durchführung von kurdischen Demonstrationen in der Schweiz spielt, zumal in der Beschwerde keinerlei Einwände erhoben wer- den.

E. 5.6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-551/2025 Seite 10

E. 7.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aus- sagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in der Türkei, die durchaus teilweise als schwierig zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das SEM führte zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs aus, es herrsche in der Türkei aktuell keine landesweite Si- tuation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Weg- weisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Sirnak. Infolge des Wie- deraufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sei es im Juli 2015 zwar zu einer deutlichen Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen im

E-551/2025 Seite 11 Südosten des Landes gelegenen Provinzen gekommen. Die schweizeri- schen Asylbehörden erachteten die Lage in diesen Provinzen jedoch nicht als eine flächendeckende Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegwei- sungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen las- sen würde. Auch hätten diese gewaltsamen Zwischenfälle seither kontinu- ierlich und deutlich abgenommen. Dies treffe auch auf die beiden südöstli- chen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, zu. Angesichts der ak- tuellen Sicherheitslage sei der Wegweisungsvollzug in diese beiden Pro- vinzen ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten. Die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs sei daher in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, habe das (…) abgeschlossen und den Beruf des (…) erlernt. Bereits während seiner Schulzeit habe er einmal in den Sommerferien ein paar Monate in einer (…)firma gearbeitet. Von (…) bis zehn Tage vor seiner Ausreise habe er als (…) gearbeitet. Seine Eltern, seine Geschwister und praktisch alle seine Verwandten würden in der Provinz Sirnak leben. Er verfüge dort somit über ein tragfähiges famili- äres Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten. Im Lichte der in der Türkei bestehen- den Niederlassungsfreiheit könne im Übrigen auch das Bestehen einer in- dividuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinz bejaht werden. So habe er im Sommer 2019 während seiner Sommerferien in F._______ für eine (…)firma gearbeitet und sich in dieser Zeit bei seinen Cousins B._______, C._______ und G._______ aufgehal- ten, die damals alle in F._______ gearbeitet hätten. Sein Cousin G._______ lebe noch immer in F._______. Laut seinen Angaben sei der Beschwerdeführer damals bei dieser (…)firma aufgrund seiner Ethnie dis- kriminiert worden und habe zu wenig Lohn erhalten. Aus einer schlechten Erfahrung könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er nicht in F._______ leben könne. Dass sein Cousin G._______, bei dem es sich ebenfalls um einen Kurden handeln dürfte, auch heute noch in F._______ lebe, zeige auf, dass eine Wohnsitznahme dort durchaus möglich und zu- mutbar sei. Mit ihm verfüge er auch über eine Bezugsperson, die ihn in einer Anfangsphase unterstützen könne.

E. 7.3.3 Diese Erwägungen erweisen sich allesamt als zutreffend, zumal ihnen auf Beschwerdeebene nichts Wesentliches entgegengehalten wird. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach die Vorinstanz die Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Lage in den Provinzen

E-551/2025 Seite 12 Sirnak und Hakkari nicht berücksichtigt habe, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr geht aus der aktuellen Rechtsprechung des Gerichts hervor, dass in der Türkei auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie aus der besagten Provinz (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).

E. 7.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-551/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-551/2025 Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste in Begleitung seiner Cousins B._______ (N [...]) und C._______ (N [...]) am (...) legal auf dem Luftweg von der Türkei aus nach Serbien. Von dort aus gelangte er am (...) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesen, wo am 11. November 2022 seine Personalien aufgenommen wurden. Am 20. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört, am 4. September 2024 erfolgte eine ergänzende Anhörung, nachdem am 21. Juli 2023 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgt war. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______, Provinz Sirnak, und sei kurdischer Ethnie. Im Jahr 2016 seien in der Heimatstadt Razzien durchgeführt worden. Die türkischen Soldaten hätten die Häuser gestürmt, die Strom- und Wasserzufuhr gekappt und sie hätten nicht genug zu essen gehabt. Das Haus seiner Familie sei zerstört worden, zwischenzeitlich aber wieder aufgebaut. Ausserdem gebe es zwischen dem Clan, welchem er angehöre, und einem anderen Clan, eine Blutfehde. Im Rahmen dieser Fehde sei es in den Jahren (...), (...) oder (...) zu Zwischenfällen gekommen. Der Bruder eines Opfers des anderen Clans habe ihn und seinen Bruder mit einem Messer bedroht. Zu zwei weiteren Vorfällen sei es im Jahr (...) gekommen. Weiter machte er geltend, im (...) oder (...) sei er mit seinem Onkel mütterlicherseits mit dem Auto unterwegs gewesen. Der Onkel habe keinen Führerschein gehabt, weshalb es anlässlich einer Kontrolle zu Ermittlung gegen diesen gekommen sei. Er habe damals ausgesagt, dass er das Fahrzeug gefahren, sein Onkel aber die Waren empfangen habe. Wegen dieses Vorfalles sei er von den Behörden zur Vernehmung vorgeladen worden. Zwischenzeitlich dürfte das Verfahren eingestellt sein, gegen ihn selbst werde nicht mehr ermittelt. Sodann trug der Beschwerdeführer vor, er habe als LKW-Fahrer gearbeitet und Waren aus dem Irak in die Türkei transportiert. Anlässlich eines solchen Grenzübertritts sei seine Ladung von türkischen Zollbeamten kontrolliert worden. Man habe ihm vorgehalten, dass er militärische Ausrüstung schmuggle (Rucksäcke, Anzüge, Schuhe). Er gehe davon aus, dass der Auftraggeber, von dem er die Waren erhalten habe, ihn bewusst am Grenzübergang habe kontrollieren lassen, um andere Waren in grösserer Menge über die Grenze schmuggeln zu können. Die Grenzbeamten hätten ihn in der Folge gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, gemäss welchem er illegale Waren transportiert habe. Wegen dieses Dokuments sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, wobei ihm vorgeworfen werde, mit diesen Warenlieferungen die kurdische Arbeiterpartei (PKK; Partiya Karkerên Kurdistanê) zu unterstützen. Sodann seien ein Cousin und eine Cousine Mitglieder der PKK gewesen und als Märtyrer gestorben. Er sei Sympathisant der PKK und ein Grossteil seiner Familie seien Mitglieder der demokratischen Partei der Völker (HDP; Halklarin Demokratik Partisi). Zudem habe er in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen ein (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM-act. 6; act. 33-46; act. 52-53), soweit ihn betreffend unter anderem einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) sowie einen Vorführbeschluss, beide datierend (...) 2022 und eine Anklageschrift vom (...) 2023 (ID-019, ID-033 und ID-40). B. Mit Verfügungen vom 31. August 2023 sowie vom 23. Dezember 2024 lehnte das SEM die Asylgesuche der Cousins B._______ und C._______ ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C._______ erklärte sich am 3. November 2023 bereit, freiwillig in die Türkei zurückkehren. B._______ unterzeichnete die entsprechende Erklärung zur freiwilligen Rückkehr am 6. Februar 2025; beide sind mittlerweile in die Türkei zurückgekehrt. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag neben der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht vom 6. Januar 2025 eine Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2025 bei. E. Am 28. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2025 verfügte die damalige Instruktionsrichterin, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen und infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen werde. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Mai 2025 auf die rubrizierte Einzelrichterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und anlässlich einer Razzia vor acht Jahren erfolgte Zerstörung seines Familienwohnsitzes sei nicht mehr aktuell. Ferner handle es sich bei der im Rahmen der Blutfehde ihm gegenüber erfolgten Verfolgung mit einem Messer, die im Übrigen mindestens fünf Jahre zurückliege, um eine Verfolgung durch Drittpersonen. Seither hätten sich keine weiteren Vorfälle ereignet. Ausserdem müsse sich der Beschwerdeführer zunächst bei den heimatlichen Behörden um Schutz bemühen. Dass der türkische Staat gewillt sei, bei Straftaten aufgrund von Blutfehden zu ermitteln und die Täter zu bestrafen, gehe aus den eingereichten und seine beiden Onkel betreffenden Justizdokumenten hervor. Aus keinem der von ihm eingereichten Verfahrensdokumente ergebe sich sodann, dass ihm die Unterstützung der PKK vorgeworfen werde. Vielmehr würden die gegen ihn beim Strafgericht für leichte Straftaten eingeleiteten Verfahren den Vorwurf betreffen, Waren unverzollt eingeführt zu haben. Aus der Anklageschrift ergebe sich, dass ihm neben den Schmuggelaktivitäten auch die Verletzung des Markenrechts (Einfuhr von gefälschten Rolex-Uhren) vorgeworfen werde. Das Vorbringen, dass die Zollbeamten die gefundenen Waren als Hilfsgüter für die PKK ausgelegt und den Beschwerdeführer zum entsprechenden Geständnis gezwungen hätten, sei nicht plausibel. Zwar bezeichne sich der Beschwerdeführer sodann als Sympathisant der PKK, er habe aber explizit erklärt, nie direkten Kontakt zur PKK gehabt zu haben. Ferner könne ausgeschlossen werden, dass er wegen seiner Cousine oder seines Cousins, welche die PKK unterstützt hätten und bereits vor mehreren Jahren ums Leben gekommen seien, zukünftig mit schwerwiegenden Nachteilen zu rechnen habe. Nachteile aufgrund der Mitgliedschaft von Familienangehörigen bei der HDP habe er nicht geltend gemacht. Ebenfalls könne ausgeschlossen werden, dass er durch seine blosse Teilnahme an kurdischen Demonstrationen in der Schweiz in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Aus der Einladung zur Vernehmung betreffend das fehlbare Verhalten des Onkels ergebe sich ebenfalls kein asylrelevanter Sachverhalt, zumal der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Anhörung vorgetragen habe, dass das Dossier nichts mit ihm zu tun habe und ihm nichts vorgeworfen werde. Die geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz seien nicht belegt und aus den Aussagen lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine tragende Rolle innegehabt habe. 4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vor, seine Vorbringen seien glaubhaft und asylrelevant. Gemäss Schweizer Asylpraxis und der geltenden Schutztheorie sei auch eine nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant. Bei einer Blutfehde spiele selbst eine vorhandene staatliche Schutzfähigkeit und ein Schutzwille keine Rolle. Vielmehr würden die betroffenen Familien die Blutfehde immer fortsetzen. Lediglich eine erfolgreiche Vermittlung von bekannten Persönlichkeiten könne die Blutrache beenden. Deswegen, aber auch weil der Beschwerdeführer verdächtigt werde, die PKK zu unterstützen, sei ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren. Zudem wiederholt der Beschwerdeführer, dass in seinem (...) ohne sein Wissen zwischen der Ladung Ausrüstungsgüter der irakischen Armee versteckt worden seien, später alles auf ihn abgeschoben und gegen ihn ein Dossier wegen Unterstützung der PKK eröffnet worden sei; dies, da in der Türkei ein Rechtssystem fehle. Unter Zwang habe er ein Protokoll unterschreiben müssen und er habe sich einer Festnahme beziehungsweise einer Verhaftung nur durch eine rasche Ausreise aus der Türkei entziehen können. Er vermute, dass ein Datenblatt über ihn angelegt worden sei, da er das Protokoll habe unterzeichnen müssen. Eine solche Fiche werde nie mehr gelöscht und er stehe im Visier der türkischen Behörden. Hinzu komme, dass er den türkischen Behörden nicht nur seit langem wegen seiner politischen Aktivitäten bekannt sei, sondern auch wegen der politischen Vergangenheit beziehungsweise der Aktivitäten seines verwandtschaftlichen Umfelds. Es liege somit auch die Gefahr einer Reflexverfolgung vor und er sei auch deshalb Repressionen ausgesetzt. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Bezugnehmend auf die Beschwerdeausführungen sei lediglich Nachfolgendes festzuhalten: 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Zutreffend ist, dass gestützt auf den in der Schweizer Asylpraxis erfolgten Wechsel von der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie nicht nur eine unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch eine private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant ist, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Als ausreichend gilt der Schutz immer dann, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. ebd. E. 7.3). Von der Möglichkeit, im Falle eines erneuten Aufflammens der Blutfehde innerstaatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, ist vorliegend auszugehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der türkische Staat könne ihn nicht immer schützen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person nicht zu verlangen ist, zumal es keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Einschätzung des SEM, wonach aus keinem der vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensdokumenten hervorgeht, er stehe unter dem Verdacht, die PKK zu unterstützen. Vielmehr geht aus dem eingereichten Vorführbeschluss sowie dem Vorführbefehl, beide datierend vom (...) 2022 hervor, dass, ihm vorgeworfen wird, Waren unverzollt in die Türkei eingeführt zu haben. Laut der Anklageschrift vom (...) 2023 wird er beschuldigt, neben Schmuggelaktivitäten auch das Markenrecht verletzt zu haben, da er 20 gefälschte Rolex-Uhren vom Irak in die Türkei eingeführt habe (vgl. Beweismittel ID-019, ID-033 und ID-040). Zudem geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Zollbeamten (die in seinem Lastwagen gefundenen Güter als verbotene Güter für die PKK zu taxieren und ihn zu nötigen, diese Vorwürfe zu akzeptieren und ein entsprechendes Dokument zu unterschreiben) ebenso wenig plausibel erscheint wie das Vorbringen, dieses Dokument sei im Dossier absichtlich nicht aufgeführt worden, soll dieses Dokument doch der Grund für die Eröffnung des Dossiers beziehungsweise des Verfahrens gewesen sein. Des Weiteren ist kaum davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein Verfahren wegen Warenschmuggels und Verletzung von Markenrechten eröffnen würden, wenn sie tatsächlich im Besitz einer schriftlichen Bestätigung des Beschwerdeführers wären, wonach er Waren zur Unterstützung der PKK transportiert hat. Auch handelt es sich bei der Annahme des Beschwerdeführers, wonach wegen dieser Bestätigung ein Datenblatt über ihn angelegt worden sei, um eine reine Mutmassung. Hinzu kommt, dass aus dem eingereichten UYAP-Auszug insgesamt drei Gerichtsverfahren hervorgehen, die alle vor dem Gericht für leichte Straftaten in E._______ hängig sind, weshalb keinem Verfahren der Vorwurf der Unterstützung der PKK zu Grunde liegen kann. 5.4 Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Cousins gemeinsam legal und mit authentischen Reisedokumenten aus der Türkei ausreisen konnten. Die legale Ausreise spricht klar gegen das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden. Die beiden Cousins des Beschwerdeführers sind sodann nach der rechtskräftigen Ablehnung ihrer Asylgesuche hier in der Schweiz freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. Weder sein erneutes Vorbringen in der Beschwerde, wonach gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK eröffnet werde, noch sein familiärer Hintergrund können zu einer anderen Einschätzung führen. Sein Einwand, wonach das SEM letzteren zu wenig berücksichtigt habe, ist zudem unbegründet, da sich das SEM in der angefochtenen Verfügung explizit mit dem von ihm geschilderten politischen Engagement seiner Familie auseinandergesetzt hat (vgl. ebd. Abschnitt II Ziff. 5). 5.5 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer keine tragende Rolle bei der Organisation oder Durchführung von kurdischen Demonstrationen in der Schweiz spielt, zumal in der Beschwerde keinerlei Einwände erhoben werden. 5.6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als schwierig zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das SEM führte zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, es herrsche in der Türkei aktuell keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Sirnak. Infolge des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sei es im Juli 2015 zwar zu einer deutlichen Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen im Südosten des Landes gelegenen Provinzen gekommen. Die schweizerischen Asylbehörden erachteten die Lage in diesen Provinzen jedoch nicht als eine flächendeckende Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Auch hätten diese gewaltsamen Zwischenfälle seither kontinuierlich und deutlich abgenommen. Dies treffe auch auf die beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, zu. Angesichts der aktuellen Sicherheitslage sei der Wegweisungsvollzug in diese beiden Provinzen ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei daher in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, habe das (...) abgeschlossen und den Beruf des (...) erlernt. Bereits während seiner Schulzeit habe er einmal in den Sommerferien ein paar Monate in einer (...)firma gearbeitet. Von (...) bis zehn Tage vor seiner Ausreise habe er als (...) gearbeitet. Seine Eltern, seine Geschwister und praktisch alle seine Verwandten würden in der Provinz Sirnak leben. Er verfüge dort somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könne im Übrigen auch das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinz bejaht werden. So habe er im Sommer 2019 während seiner Sommerferien in F._______ für eine (...)firma gearbeitet und sich in dieser Zeit bei seinen Cousins B._______, C._______ und G._______ aufgehalten, die damals alle in F._______ gearbeitet hätten. Sein Cousin G._______ lebe noch immer in F._______. Laut seinen Angaben sei der Beschwerdeführer damals bei dieser (...)firma aufgrund seiner Ethnie diskriminiert worden und habe zu wenig Lohn erhalten. Aus einer schlechten Erfahrung könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er nicht in F._______ leben könne. Dass sein Cousin G._______, bei dem es sich ebenfalls um einen Kurden handeln dürfte, auch heute noch in F._______ lebe, zeige auf, dass eine Wohnsitznahme dort durchaus möglich und zumutbar sei. Mit ihm verfüge er auch über eine Bezugsperson, die ihn in einer Anfangsphase unterstützen könne. 7.3.3 Diese Erwägungen erweisen sich allesamt als zutreffend, zumal ihnen auf Beschwerdeebene nichts Wesentliches entgegengehalten wird. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach die Vorinstanz die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Lage in den Provinzen Sirnak und Hakkari nicht berücksichtigt habe, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr geht aus der aktuellen Rechtsprechung des Gerichts hervor, dass in der Türkei auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie aus der besagten Provinz (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 7.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Ulrike Raemy Versand: