Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 5. Februar 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung UMA (EB) durch. Am 28. Februar 2024 hörte es ihn – wiederum in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung – vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er sei türkischer Staatsan- gehöriger, türkischer Ethnie und in der Kreisstadt C._______ in der Provinz Gaziantep zur Welt gekommen. Dort habe er bis zum Erdbeben am
2. Februar 2023 zusammen mit seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder gewohnt. Ein weiterer Bruder lebe hier in der Schweiz. Zwei seiner Geschwister, einer davon sein Bruder hier in der Schweiz, seien vom ersten Ehemann seiner Mutter, der verstorben sei. Seine Mutter habe danach gemäss Tradition dessen Halbbruder geheiratet, mit dem sie zwei weitere Kinder habe. Er (der Beschwerdeführer) habe bis zum Erdbeben vom 2. Februar 2023 das dritte Jahr am Gymnasium besucht; daneben habe er in einem (…) gearbeitet. Er habe sechs Tage die Woche gearbeitet und es dabei bis zum Meister gebracht. Zu seinem Vater habe er ein schwieriges Verhältnis gehabt. Dieser habe ihn oft geschlagen und ihn schon früh nach der Schule zur Arbeit geschickt, wobei er seinen Lohn an sich genommen habe. Sein Vater sei nach dem Erbeben vom 2. Februar 2023 verschwunden und seine Familie habe das Haus verlassen müssen. Seine Mutter sei mit den Geschwistern zu den Grosseltern mütterlicherseits (ms) gezogen. Diese hätten die Familie aufgenommen. Seine ältere Schwester sei in der Behindertenpädagogik tätig. Er selbst sei sei nach dem Erbeben in ein Wohnheim gezogen; seiner Arbeit sei er weiterhin nachgegangen. Als er seine Anstellung gewechselt habe, sei er aus dem Wohnheim ausgezogen und danach im Geschäft des neuen Arbeitgebers untergekommen. Rund vierzig bis fünfzig Tage nach dem Erdbeben habe er einen Anruf seines verschwundenen Vaters erhalten. Dieser habe ihm eröffnet, dass er nicht sein leiblicher Sohn sei. Wütend auf seine Mutter sei er (der Beschwerdeführer) daraufhin zu seinen Grosseltern ms gegangen, um Fragen zu stellen und ihnen gleichzeitig Hilfe anzubieten. Seine Grosseltern hätten ihn aber nicht dort haben wollen. Er habe aber ohnehin selbst eine Lösung finden wollen. Dies alles
D-1723/2024 Seite 3 habe ihn schliesslich dazu veranlasst, das Land im August 2023 respektive im Januar 2024 zu verlassen. Er habe mit seinen Ersparnissen die Ausreise finanziert und sei dann zu seinem Bruder in die Schweiz gekommen. In der Schweiz sei er von der Polizei angehalten worden. Bei dieser Gelegenheit habe er sein Asylgesuch gestellt. A.c Das SEM händigte der Rechtsvertretung am 6. März 2024 einen Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme aus. Die Rechtsvertretung nahm mit Ein- gabe vom 7. März 2024 dazu Stellung. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen würde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seiner (vormaligen) Rechtsvertreterin vom 19. März 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es seien die Dis- positivziffern 4. – 5. der Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2024 auf- zuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuord- nen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 20. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt der (vormaligen) Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde.
D-1723/2024 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 22. März 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, bis zum 8. April 2024 eine Ver- nehmlassung zur Beschwerde vom 19. März 2024 einzureichen. In der Folge ging beim Bundesverwaltungsgericht keine Vernehmlassung ein. F. Mit Entscheid vom (…) 2024 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde D._______ für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 2 ZGB. G. Mit Eingabe vom 22. April 2025 teilte MLaw Ruedy Bollack dem Bundes- verwaltungsgericht mit, er sei vom Beschwerdeführer neu mit der Rechts- vertretung mandatiert worden. Der Eingabe lagen eine entsprechende Voll- macht mitenthaltend eine Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. April 2025 bei, wonach er der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ das erteilte Mandat entziehe. Gleichzeitig erkundigte sich der neue Rechtsvertreter, wann im vorliegenden Fall mit einem Urteil gerech- net werden könne. H. Der Instruktionsrichter beantworte die Anfrage mit Schreiben vom 29. April 2025.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
D-1723/2024 Seite 5 Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde vom 19. März 2024 wird beantragt, es seien die Dispo- sitivziffern 4. – 5. der Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2024 aufzu- heben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In der Begründung wird sodann erläutert, weshalb die Vorbringen des Be- schwerdeführers glaubhaft und der Vollzug der Wegweisung für ihn im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) nicht zumutbar sei (vgl. ebd. Ziff. II. b Materielle Rüge). Dementsprechend bildet Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM den Voll- zug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat oder ob – wie in der Beschwerde geltend gemacht – allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist oder ob – entsprechend dem Even- tualbegehren – die Sache diesbezüglich zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun- gen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
D-1723/2024 Seite 6
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den Sachverhalt zum Zeit- punkt des Beschwerdeentscheids (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül- ler/Schindler: Kommentar zum Bundesverwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 31).
E. 5.2.2 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 8. März 2024 den Vollzug der Wegweisung zu einem Zeitpunkt als zumutbar beurteilt, als der am (…) geborene Beschwerdeführer minderjährig war. Inzwischen ist er jedoch volljährig geworden und gilt damit nicht mehr als unbegleitete minderjäh- rige Person (UMA). Die mit Blick auf die Anordnung des Vollzugs der Weg- weisung gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) sowie Art. 69 Abs. 4 AIG bei UMA zu beachtenden Grundsätze (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.) gelangen für den Beschwerdeführer somit nicht (mehr) zur Anwendung. Auf die Einwände in der Beschwerde im Zusam- menhang mit seiner damaligen Minderjährigkeit und dem Vollzug der Weg- weisung (vgl. ebd. Ziff. II Rechtliches, a. Formelle Rüge Ziffn. 1–8) ist da- her nicht weiter einzugehen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist infolge der Volljährigkeit des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden. An- zufügen ist immerhin, dass sich schon aus dem Umstand, dass dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2024 die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt und dem SEM Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Beschwerde und damit den darin enthaltenen formellen Rügen eine Ver- nehmlassung einzureichen, was dieses schliesslich – aus welchen Grün- den auch immer – unterlassen hat, ergibt, dass die Beschwerde zum
D-1723/2024 Seite 7 Zeitpunkt ihrer Einreichung und mithin bevor er volljährig wurde, nicht aus- sichtslos gewesen war.
E. 5.3.1 Das SEM führt in seiner Verfügung hinsichtlich der Frage der Zumut- barkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, weder die im Heimatstaat herr- schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zu- mutbarkeit der Rückführung sprechen. Namentlich auch nach der Nieder- schlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffe- nen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) verhängt, den er per 9. Mai 2023 für die betroffenen Provinzen wieder aufgehoben habe. Aufgrund der aktuellen Situation in den betroffenen Provinzen sei festzu- stellen, dass zwar zahlreiche zerstörte Gebäude und Wohnbauten noch nicht wiederaufgebaut worden seien. Auch seien deshalb Unterkünfte an manchen Orten knapp geworden, was wiederum einen Preisanstieg der Immobilien beziehungsweise Mietzinsen zur Folge haben könne. Der tür- kische Staat leiste jedoch diverse finanzielle Unterstützungsbeiträge, auch die Internationale Organisation für Migration IOM leiste Unterstützung ma- terieller und finanzieller Art. Ferner sei der Zugang zur medizinischen Ver- sorgung in gewissen Provinzen zwar teilweise erschwert, es herrsche je- doch kein allgemeiner Medikamentenmangel. Ebenso wenig bestehe Nah- rungsmittelknappheit. So sei zwar auch der Zugang zur Nahrungsmittelver- sorgung teilweise erschwert, sei dies aus Mobilitätsgründen der betroffe- nen Personen sei dies aus finanziellen Gründen. Diesbezüglich leisteten jedoch diverse Nichtregierungsorganisationen, wie beispielsweise UN- HCR, OXFAM, UNICEF, ASAM etc. Unterstützung. Schliesslich seien auch zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt. So seien bei- spielsweise von infolge der Erdbeben 257’430 aus der Provinz Malatya ge- flüchteten Personen Anfang Juli 2023 109'225 dorthin zurückgekehrt. Auf- grund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen.
D-1723/2024 Seite 8
E. 5.3.2 Der aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Gaziantep stam- mende Beschwerdeführer – so das SEM weiter – sei ein gesunder, junger Jugendlicher, an der Schwelle zur Volljährigkeit, der eine Schulbildung durchlaufen habe. Er verfüge ausserdem über eine langjährige Berufser- fahrung als (…). Er habe es sogar bis zum Meister geschafft und sei trotz Erdbeben bis zur Ausreise angestellt gewesen. Zudem verfüge er über ein Beziehungsnetz in seiner Heimat. Er habe angegeben, er habe zu seiner älteren Schwester eine gute Beziehung, und telefoniere regelmässig mit ihr. Ausserdem sei auch das Verhältnis zu seiner Mutter gut. Er habe zwar angegeben, seine Mutter und Geschwister seien nach dem Erdbeben zu seinen Grosseltern ms gezogen, zu denen er im Moment kein gutes Ver- hältnis habe. Der Grund sei, dass er nicht das leibliche Kind seines Vaters sei. Da dies seinen Grosseltern aber bereits vorher bekannt gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass andere Gründe seiner Entschei- dung, selbständig zu leben, zu Grunde liegen würden. Seinen Angaben zufolge habe er auch selber eine Lösung finden wollen. Er habe in der Folge in einem (…) gelebt und sei weiterhin seiner Arbeit als (…) nachge- gangen. Er habe auch selber gekündigt und eine andere Arbeit als (…) gefunden, bei der er ebenfalls eine Unterkunft gehabt habe. Er habe so sechs respektive zehn Monate für sich selber schauen können und es sei ihm auch gelungen, genug Geld für die Ausreise zur Seite zu legen. Bei einer Rückkehr bestehe ausserdem auch die Möglichkeit für den Wieder- einstieg auf die Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders zu- rückzugreifen, zu dem er ein gutes Verhältnis pflege. Den Akten seien so- mit keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht erneut Fuss fassen könne. Vor dem Hintergrund seines erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz seien auch keine Risiken für eine Reintegration in die Türkei ersichtlich. Demzufolge müsse ein Wegwei- sungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar taxiert werden. Zusammenfassend sei ein Wegweisungsvollzug somit als zumut- bar zu erachten.
E. 5.4 In der Beschwerde wird im Wesentlichen erläutert, weshalb die vom SEM als unglaubhaft beurteilen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise und zu den familiären Verhältnissen (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziff. II S. 3 ff.) glaubhaft seien (vgl. ebd. Ziff. II. b. Materielle Rüge Ziffn. 10–18). Sodann wird dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwer- deführer sich nicht in die Obhut des Mannes – der ihm eröffnet habe, dass er nicht sein leiblicher Vater sei – und auch nicht in diejenige seines leibli- chen Vaters begeben könne, den er gar nicht kenne (vgl. a.a.O. Ziffn. 22– 23). Weiter wird ausgeführt, dass und weshalb seine Mutter und seine
D-1723/2024 Seite 9 Grosseltern ms nicht bereit seien, ihn bei sich aufzunehmen und auch seine ältere Schwester dazu nicht in der Lage sei (vgl. a.a.O. Ziffn. 22–24). Weiter wird geltend gemacht, der in verschiedenen Provinzen, darunter Gaziantep, ausgerufene Ausnahmezustand sei per 9. Mai 2023 wieder auf- gehoben worden. Zahlreiche Gebäude seien jedoch nach wie vor nicht wie- der aufgebaut, und in der Region sei Wohnraum knapp. Es sei möglich, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht über die nötigen Mittel ver- füge, um ihn wieder bei sich aufnehmen zu können. Bei seinem in der Schweiz ansässigen Halbbruder fühle er sich wohl. Der Halbbruder küm- mere sich um ihn. Während des Asylverfahrens habe der Beschwerdefüh- rer seinen Halbbruder jedes Wochenende besuchen dürfen, was er auch zwölfmal getan habe. Dies zeige, dass ein gutes Verhältnis zwischen den Halbbrüdern bestehe. Der Halbbruder führe hier in der Schweiz einen (…). Der Beschwerdeführer habe in der Türkei berufliche Erfahrung als (…) sammeln können. Er könnte damit problemlos in das Geschäft des Bruders mit eingebunden werden. Die Vorinstanz schlage dem Beschwerdeführer vor, bei einer Rückkehr in die Türkei auf die Unterstützung seines älteren Halbbruders zurückzugreifen. Damit zeige die Vorinstanz, dass sie selber davon ausgehe, dass er nicht auf die Unterstützung seiner Familie in der Türkei zählen könne, sondern hauptsächlich auf die des in der Schweiz ansässigen Halbbruders. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen vom 5. Februar 2024 sowie vom 28. Februar 2024 könne davon ausgegangen werden, dass er in der Türkei niemandem in die Obhut übergeben werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei da- mit zum Schutze des Kindeswohls nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei somit vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. a.a.O. Ziffn. 26–28).
E. 6.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Türkei kann auf die Erwä- gungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in denen es in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts zutreffend darlegt, dass in der Türkei nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist. Dies gilt auch für die kurdisch geprägten Provinzen im Südosten des Landes wie etwa auch für Gaziantep, der Heimatprovinz des Beschwerde- führers (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 13 m.w.H.). Festzuhalten ist in Einklang mit SEM sodann, dass die verheerenden Auswirkungen der Erdbeben im Südosten der Tür- kei vom 6. Februar 2023 ebenfalls keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von abgewiesenen asylsuchenden Personen in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir,
D-1723/2024 Seite 10 Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa zu begründen vermögen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist – wie vom SEM festgehalten – im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vul- nerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rech- nung zu tragen ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
E. 6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (inzwischen) volljäh- rigen jungen Mann. Aus den Akten und den Ausführungen in der Be- schwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer davon ausge- gangen werden müsste, er sei nicht in der Lage, sich in der Türkei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat – wie das SEM zutreffend festhält – gemäss eigenen Angaben auch nach den Erd- beben als (…) gearbeitet und in einem Wohnheim beziehungsweise in ei- ner Unterkunft seines Arbeitgebers gelebt. Vor diesem Hintergrund kann dem jungen, ledigen, offenbar gesunden und arbeitsfähigen Beschwerde- führer ohne Weiteres zugemutet werden, sich in seiner Heimat erneut eine Arbeitsstelle, vorzugsweise in seinem angestammten Metier als (…), zu suchen und so eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, wie er dies schon vor seiner Ausreise erfolgreich getan hat. Ausserdem leben seine Mutter und seine Geschwister, mit denen er zusammen aufgewach- sen und bis vor dem Erdbeben zusammengelebt hat, nach wie vor in der Heimatprovinz, weshalb er dort nach wie vor über ein familiäres Bezie- hungsnetz verfügt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb er im Falle der Rückkehr in die Türkei aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Situa- tion oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund- heitlicher Art mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedro- hende Notlage geraten könnte, aufgrund derer von einer konkreten Gefähr- dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach nicht unzumutbar.
E. 6.3 An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde geltend gemacht – bei seinem in der Schweiz lebenden Halbbruder wohl fühlt und er mit seiner berufli- chen Erfahrung die Möglichkeit hätte, in den (…) seines Halbbruders ein- gebunden zu werden. Die Situation in der Schweiz und insbesondere der Grad der Integration hierzulande ist gemäss Rechtsprechung für sich
D-1723/2024 Seite 11 genommen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemali- gen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfü- gung vom 22. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-1723/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1723/2024 law/fes Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 5. Februar 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung UMA (EB) durch. Am 28. Februar 2024 hörte es ihn - wiederum in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung - vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er sei türkischer Staatsan-gehöriger, türkischer Ethnie und in der Kreisstadt C._______ in der Provinz Gaziantep zur Welt gekommen. Dort habe er bis zum Erdbeben am 2. Februar 2023 zusammen mit seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder gewohnt. Ein weiterer Bruder lebe hier in der Schweiz. Zwei seiner Geschwister, einer davon sein Bruder hier in der Schweiz, seien vom ersten Ehemann seiner Mutter, der verstorben sei. Seine Mutter habe danach gemäss Tradition dessen Halbbruder geheiratet, mit dem sie zwei weitere Kinder habe. Er (der Beschwerdeführer) habe bis zum Erdbeben vom 2. Februar 2023 das dritte Jahr am Gymnasium besucht; daneben habe er in einem (...) gearbeitet. Er habe sechs Tage die Woche gearbeitet und es dabei bis zum Meister gebracht. Zu seinem Vater habe er ein schwieriges Verhältnis gehabt. Dieser habe ihn oft geschlagen und ihn schon früh nach der Schule zur Arbeit geschickt, wobei er seinen Lohn an sich genommen habe. Sein Vater sei nach dem Erbeben vom 2. Februar 2023 verschwunden und seine Familie habe das Haus verlassen müssen. Seine Mutter sei mit den Geschwistern zu den Grosseltern mütterlicherseits (ms) gezogen. Diese hätten die Familie aufgenommen. Seine ältere Schwester sei in der Behindertenpädagogik tätig. Er selbst sei sei nach dem Erbeben in ein Wohnheim gezogen; seiner Arbeit sei er weiterhin nachgegangen. Als er seine Anstellung gewechselt habe, sei er aus dem Wohnheim ausgezogen und danach im Geschäft des neuen Arbeitgebers untergekommen. Rund vierzig bis fünfzig Tage nach dem Erdbeben habe er einen Anruf seines verschwundenen Vaters erhalten. Dieser habe ihm eröffnet, dass er nicht sein leiblicher Sohn sei. Wütend auf seine Mutter sei er (der Beschwerdeführer) daraufhin zu seinen Grosseltern ms gegangen, um Fragen zu stellen und ihnen gleichzeitig Hilfe anzubieten. Seine Grosseltern hätten ihn aber nicht dort haben wollen. Er habe aber ohnehin selbst eine Lösung finden wollen. Dies alles habe ihn schliesslich dazu veranlasst, das Land im August 2023 respektive im Januar 2024 zu verlassen. Er habe mit seinen Ersparnissen die Ausreise finanziert und sei dann zu seinem Bruder in die Schweiz gekommen. In der Schweiz sei er von der Polizei angehalten worden. Bei dieser Gelegenheit habe er sein Asylgesuch gestellt. A.c Das SEM händigte der Rechtsvertretung am 6. März 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Die Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 7. März 2024 dazu Stellung. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen würde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seiner (vormaligen) Rechtsvertreterin vom 19. März 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es seien die Dispositivziffern 4. - 5. der Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2024 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 20. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der (vormaligen) Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 22. März 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, bis zum 8. April 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 19. März 2024 einzureichen. In der Folge ging beim Bundesverwaltungsgericht keine Vernehmlassung ein. F. Mit Entscheid vom (...) 2024 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D._______ für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 2 ZGB. G. Mit Eingabe vom 22. April 2025 teilte MLaw Ruedy Bollack dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei vom Beschwerdeführer neu mit der Rechtsvertretung mandatiert worden. Der Eingabe lagen eine entsprechende Vollmacht mitenthaltend eine Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. April 2025 bei, wonach er der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ das erteilte Mandat entziehe. Gleichzeitig erkundigte sich der neue Rechtsvertreter, wann im vorliegenden Fall mit einem Urteil gerechnet werden könne. H. Der Instruktionsrichter beantworte die Anfrage mit Schreiben vom 29. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde vom 19. März 2024 wird beantragt, es seien die Dispositivziffern 4. - 5. der Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2024 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In der Begründung wird sodann erläutert, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und der Vollzug der Wegweisung für ihn im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) nicht zumutbar sei (vgl. ebd. Ziff. II. b Materielle Rüge). Dementsprechend bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat oder ob - wie in der Beschwerde geltend gemacht - allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist oder ob - entsprechend dem Eventualbegehren - die Sache diesbezüglich zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler: Kommentar zum Bundesverwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 31). 5.2.2 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 8. März 2024 den Vollzug der Wegweisung zu einem Zeitpunkt als zumutbar beurteilt, als der am (...) geborene Beschwerdeführer minderjährig war. Inzwischen ist er jedoch volljährig geworden und gilt damit nicht mehr als unbegleitete minderjährige Person (UMA). Die mit Blick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) sowie Art. 69 Abs. 4 AIG bei UMA zu beachtenden Grundsätze (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.) gelangen für den Beschwerdeführer somit nicht (mehr) zur Anwendung. Auf die Einwände in der Beschwerde im Zusammenhang mit seiner damaligen Minderjährigkeit und dem Vollzug der Wegweisung (vgl. ebd. Ziff. II Rechtliches, a. Formelle Rüge Ziffn. 1-8) ist daher nicht weiter einzugehen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist infolge der Volljährigkeit des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden. Anzufügen ist immerhin, dass sich schon aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und dem SEM Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Beschwerde und damit den darin enthaltenen formellen Rügen eine Vernehmlassung einzureichen, was dieses schliesslich - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen hat, ergibt, dass die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung und mithin bevor er volljährig wurde, nicht aussichtslos gewesen war. 5.3 5.3.1 Das SEM führt in seiner Verfügung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) verhängt, den er per 9. Mai 2023 für die betroffenen Provinzen wieder aufgehoben habe. Aufgrund der aktuellen Situation in den betroffenen Provinzen sei festzustellen, dass zwar zahlreiche zerstörte Gebäude und Wohnbauten noch nicht wiederaufgebaut worden seien. Auch seien deshalb Unterkünfte an manchen Orten knapp geworden, was wiederum einen Preisanstieg der Immobilien beziehungsweise Mietzinsen zur Folge haben könne. Der türkische Staat leiste jedoch diverse finanzielle Unterstützungsbeiträge, auch die Internationale Organisation für Migration IOM leiste Unterstützung materieller und finanzieller Art. Ferner sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in gewissen Provinzen zwar teilweise erschwert, es herrsche jedoch kein allgemeiner Medikamentenmangel. Ebenso wenig bestehe Nahrungsmittelknappheit. So sei zwar auch der Zugang zur Nahrungsmittelversorgung teilweise erschwert, sei dies aus Mobilitätsgründen der betroffenen Personen sei dies aus finanziellen Gründen. Diesbezüglich leisteten jedoch diverse Nichtregierungsorganisationen, wie beispielsweise UNHCR, OXFAM, UNICEF, ASAM etc. Unterstützung. Schliesslich seien auch zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt. So seien beispielsweise von infolge der Erdbeben 257'430 aus der Provinz Malatya geflüchteten Personen Anfang Juli 2023 109'225 dorthin zurückgekehrt. Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen. 5.3.2 Der aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Gaziantep stammende Beschwerdeführer - so das SEM weiter - sei ein gesunder, junger Jugendlicher, an der Schwelle zur Volljährigkeit, der eine Schulbildung durchlaufen habe. Er verfüge ausserdem über eine langjährige Berufserfahrung als (...). Er habe es sogar bis zum Meister geschafft und sei trotz Erdbeben bis zur Ausreise angestellt gewesen. Zudem verfüge er über ein Beziehungsnetz in seiner Heimat. Er habe angegeben, er habe zu seiner älteren Schwester eine gute Beziehung, und telefoniere regelmässig mit ihr. Ausserdem sei auch das Verhältnis zu seiner Mutter gut. Er habe zwar angegeben, seine Mutter und Geschwister seien nach dem Erdbeben zu seinen Grosseltern ms gezogen, zu denen er im Moment kein gutes Verhältnis habe. Der Grund sei, dass er nicht das leibliche Kind seines Vaters sei. Da dies seinen Grosseltern aber bereits vorher bekannt gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass andere Gründe seiner Entscheidung, selbständig zu leben, zu Grunde liegen würden. Seinen Angaben zufolge habe er auch selber eine Lösung finden wollen. Er habe in der Folge in einem (...) gelebt und sei weiterhin seiner Arbeit als (...) nachgegangen. Er habe auch selber gekündigt und eine andere Arbeit als (...) gefunden, bei der er ebenfalls eine Unterkunft gehabt habe. Er habe so sechs respektive zehn Monate für sich selber schauen können und es sei ihm auch gelungen, genug Geld für die Ausreise zur Seite zu legen. Bei einer Rückkehr bestehe ausserdem auch die Möglichkeit für den Wiedereinstieg auf die Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders zurückzugreifen, zu dem er ein gutes Verhältnis pflege. Den Akten seien somit keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht erneut Fuss fassen könne. Vor dem Hintergrund seines erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz seien auch keine Risiken für eine Reintegration in die Türkei ersichtlich. Demzufolge müsse ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar taxiert werden. Zusammenfassend sei ein Wegweisungsvollzug somit als zumutbar zu erachten. 5.4 In der Beschwerde wird im Wesentlichen erläutert, weshalb die vom SEM als unglaubhaft beurteilen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise und zu den familiären Verhältnissen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 3 ff.) glaubhaft seien (vgl. ebd. Ziff. II. b. Materielle Rüge Ziffn. 10-18). Sodann wird dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich nicht in die Obhut des Mannes - der ihm eröffnet habe, dass er nicht sein leiblicher Vater sei - und auch nicht in diejenige seines leiblichen Vaters begeben könne, den er gar nicht kenne (vgl. a.a.O. Ziffn. 22-23). Weiter wird ausgeführt, dass und weshalb seine Mutter und seine Grosseltern ms nicht bereit seien, ihn bei sich aufzunehmen und auch seine ältere Schwester dazu nicht in der Lage sei (vgl. a.a.O. Ziffn. 22-24). Weiter wird geltend gemacht, der in verschiedenen Provinzen, darunter Gaziantep, ausgerufene Ausnahmezustand sei per 9. Mai 2023 wieder aufgehoben worden. Zahlreiche Gebäude seien jedoch nach wie vor nicht wieder aufgebaut, und in der Region sei Wohnraum knapp. Es sei möglich, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht über die nötigen Mittel verfüge, um ihn wieder bei sich aufnehmen zu können. Bei seinem in der Schweiz ansässigen Halbbruder fühle er sich wohl. Der Halbbruder kümmere sich um ihn. Während des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer seinen Halbbruder jedes Wochenende besuchen dürfen, was er auch zwölfmal getan habe. Dies zeige, dass ein gutes Verhältnis zwischen den Halbbrüdern bestehe. Der Halbbruder führe hier in der Schweiz einen (...). Der Beschwerdeführer habe in der Türkei berufliche Erfahrung als (...) sammeln können. Er könnte damit problemlos in das Geschäft des Bruders mit eingebunden werden. Die Vorinstanz schlage dem Beschwerdeführer vor, bei einer Rückkehr in die Türkei auf die Unterstützung seines älteren Halbbruders zurückzugreifen. Damit zeige die Vorinstanz, dass sie selber davon ausgehe, dass er nicht auf die Unterstützung seiner Familie in der Türkei zählen könne, sondern hauptsächlich auf die des in der Schweiz ansässigen Halbbruders. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen vom 5. Februar 2024 sowie vom 28. Februar 2024 könne davon ausgegangen werden, dass er in der Türkei niemandem in die Obhut übergeben werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zum Schutze des Kindeswohls nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei somit vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. a.a.O. Ziffn. 26-28). 6. 6.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Türkei kann auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in denen es in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darlegt, dass in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist. Dies gilt auch für die kurdisch geprägten Provinzen im Südosten des Landes wie etwa auch für Gaziantep, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). Festzuhalten ist in Einklang mit SEM sodann, dass die verheerenden Auswirkungen der Erdbeben im Südosten der Türkei vom 6. Februar 2023 ebenfalls keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von abgewiesenen asylsuchenden Personen in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa zu begründen vermögen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist - wie vom SEM festgehalten - im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.3 mit Hinweis auf das Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (inzwischen) volljährigen jungen Mann. Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, er sei nicht in der Lage, sich in der Türkei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat - wie das SEM zutreffend festhält - gemäss eigenen Angaben auch nach den Erdbeben als (...) gearbeitet und in einem Wohnheim beziehungsweise in einer Unterkunft seines Arbeitgebers gelebt. Vor diesem Hintergrund kann dem jungen, ledigen, offenbar gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer ohne Weiteres zugemutet werden, sich in seiner Heimat erneut eine Arbeitsstelle, vorzugsweise in seinem angestammten Metier als (...), zu suchen und so eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, wie er dies schon vor seiner Ausreise erfolgreich getan hat. Ausserdem leben seine Mutter und seine Geschwister, mit denen er zusammen aufgewachsen und bis vor dem Erdbeben zusammengelebt hat, nach wie vor in der Heimatprovinz, weshalb er dort nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb er im Falle der Rückkehr in die Türkei aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, aufgrund derer von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach nicht unzumutbar. 6.3 An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde geltend gemacht - bei seinem in der Schweiz lebenden Halbbruder wohl fühlt und er mit seiner beruflichen Erfahrung die Möglichkeit hätte, in den (...) seines Halbbruders eingebunden zu werden. Die Situation in der Schweiz und insbesondere der Grad der Integration hierzulande ist gemäss Rechtsprechung für sich genommen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5).
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: