Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Gesuchstellenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchten am 6. März 2012 respektive 16. April 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 27. März 2012 respektive vom 25. April 2012 und ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Januar 2014 machten sie im Wesentlichen geltend, A._______ (nachfolgend: der Gesuchsteller) habe in F._______ immer wieder an Demonstrationen teilgenommen und später die Organisatoren mit Geld unterstützt, Plakate angefertigt und ihnen Stöcke, Stoff sowie Fahnen gegeben. Im (...) 2011 sei er auf dem Sender Al Jazeera an einer Demonstration zu sehen gewesen. [Im 2012] sei seine Werkstatt - [Art von Werkstatt] - gestürmt und kompromittierendes Material gefunden worden. Aus diesem Grund sei er schliesslich gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. A.b Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Gesuchstellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei sie den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung führte die Vor-instanz im Wesentlichen aus, wenn die syrischen Behörden den Gesuchsteller tatsächlich hätten festnehmen wollen, wäre er nicht nur in seiner Werkstatt, sondern auch in seinem Ladengeschäft in F._______ gesucht worden. Weiter wären die Männer, welche in seiner Werkstatt Utensilien für Kundgebungen beschlagnahmt und sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt haben sollen, danach nicht einfach tatenlos abgezogen. Vielmehr hätten sie die Arbeiter der Werkstatt und die männlichen Mitglieder seiner Familie - insbesondere seine Brüder - eingehend verhört und vermutlich mitgenommen. Die diesbezüglichen Vorbringen müssten deshalb als realitätsfremd eingestuft werden. Im Übrigen seien die Aussagen der Gesuchstellenden auch widersprüchlich, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. A.c Die von den Gesuchstellenden dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Februar 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 abgewiesen (vgl. Urteil E-950/2014). Das Gericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der vorinstanzlichen Verfügung auf Beschwerdeebene keine wesentlichen Argumente entgegengehalten und die teilweise erheblichen Widersprüche nicht aufgelöst worden seien. Es könne deshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. B. B.a Mit Eingabe beim SEM vom 22. Juni 2015 beantragten die Gesuchstellenden die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 24. Januar 2014 und die wiedererwägungsweise Gutheissung ihrer Asylgesuche. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass bei ihrer einlässlichen Anhörung fälschlicherweise eine Sorani-Dolmetscherin aus dem Iran aufgeboten worden sei, weshalb die Anhörung zunächst auf Arabisch abgehalten, später indes auf Kurmanci fortgeführt worden sei, nachdem klar geworden sei, dass eine Befragung auf Arabisch keinen Sinn mache. Daraus seien Ungereimtheiten zwischen den Befragungen entstanden. Überdies habe das SEM bei der Rückübersetzung nur zwei Korrekturen zugelassen. Ferner trugen die Gesuchstellenden vor, dass der Kollege des Gesuchstellers, G._______ ([...]) - dem im Gegensatz zu den Gesuchstellenden später Asyl gewährt worden sei (N [...]) - anlässlich der Durchsuchung der Werkstatt des Gesuchstellers [im 2012] festgenommen worden sei. Im Rahmen dieser Festnahme habe G._______ eine Erklärung unterzeichnen müssen, wonach er an keinen Demonstrationen mehr teilnehmen werde. Er habe sich indes nicht an diese Erklärung gehalten und sei anlässlich der Teilnahme an einer weiteren Demonstration erneut festgenommen worden. Im Zuge dieser zweiten Festnahme sei er gefoltert worden und habe dem Nachrichtendienst und dem Gericht dabei den Namen des Gesuchstellers preisgegeben. G._______ habe die Durchsuchung der Werkstatt, einschliesslich des Datums dieses Ereignisses, sowie den Namen des Gesuchstellers anlässlich seiner Anhörung beim SEM erwähnt, der Protokollführer habe ihm indes gesagt, dass andere Personen ihn nicht interessieren würden, weshalb G._______ nicht wisse, ob der Name des Gesuchstellers tatsächlich protokolliert worden sei. Bei diesen Aussagen von G._______ handle es sich um neue Tatsachen, welche auch erheblich seien, da damit klar werde, dass der Gesuchsteller ein den syrischen Behörden bekannter Regimegegner sei. Folglich sei ein Zurückkommen auf das ordentliche Verfahren gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang beantragten die Gesuchstellenden den Beizug der Verfahrensakten von G._______. B.b Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 wandte sich das SEM ans Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass es sich bei der Eingabe vom 22. Juni 2015 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch handle, sondern darin vielmehr Gründe angeführt würden, die im Rahmen einer Revision zu überprüfen seien und somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fielen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es die Einschätzung des SEM als zutreffend erachte, weshalb es das Gesuch vom 22. Juni 2015 als Revisionsgesuch anhand nahm. Das Gericht bot den Gesuchstellenden Gelegenheit, ihre Eingabe innert Frist im Sinne eines Revisionsgesuchs zu ergänzen. Dabei wies es sie darauf hin, dass es die N-Akten von G._______ (N [...]) zwischenzeitlich beigezogen habe und der Kollege des Gesuchstellers in seinen Vorbringen tatsächlich erwähnt habe, dass es [im 2012] eine Durchsuchung in einer [Werkstatt] gegeben habe und er daraufhin festgenommen und für einen Tag festgehalten worden sei, wobei er im März 2013 erneut verhaftet worden und bis im September 2014 inhaftiert gewesen sei. Indessen gehe aus den Befragungsprotokollen von G._______ nicht hervor, dass die syrischen Behörden diesen zum Erhalt der Namen weiterer Regimegegner gefoltert hätten. Auch werde an keiner Stelle der Name des Gesuchstellers genannt. Überdies seien keine Unterbrechungen respektive Hinweise des Befragers, andere Personen seien nicht von Interesse, vermerkt. Das Bundesverwaltungsgericht bot den Gesuchstellenden Gelegenheit, auch zu diesen Bemerkungen innert Frist Stellung zu nehmen. Dabei wies es sie darauf hin, dass eine Einsichtnahme der Gesuchstellenden in die N-Akten von G._______ dessen entsprechende schriftliche Einwilligung zu Gunsten der Gesuchstellenden erfordere. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 (Poststempel) nahmen die Gesuchstellenden die Gelegenheit zur Ergänzung ihres Revisionsgesuches rechtzeitig wahr und führten darin zusätzlich zu ihrer Eingabe vom 22. Juni 2015 aus, dass G._______ im Rahmen seines Asylverfahrens geglaubt worden sei, dass er in der [Werkstatt] des Gesuchstellers, in welcher die beiden Männer gemeinsam Materialien für die Demonstrationen gegen das Asad-Regime hergestellt hätten, festgenommen worden sei. Demgegenüber sei das Vorbringen des Gesuchstellers, seine Werkstatt sei durchsucht worden, im ordentlichen Verfahren der Gesuchstellenden als unglaubhaft qualifiziert worden. Ferner habe auch der Gesuchsteller in seiner Anhörung den Namen seines Kollegen erwähnt. Der Protokollführer habe sich jedoch nicht dafür interessiert, sondern habe lediglich festgehalten, dass G._______ ein sogenannter "(...)" und nicht Kurde sei. Zudem habe G._______ dem Gesuchsteller telefonisch mitgeteilt, dass er anlässlich seiner Befragungen ausgesagt habe, gefoltert worden zu sein und dabei diverse Namen, unter anderem jenen des Gesuchstellers, erwähnt zu haben, der Protokollführer indes gemeint habe, er brauche diese Informationen nicht. Bei diesen Angaben des Kollegen des Gesuchstellers, welche dessen Aussagen stützten, handle es sich um neue erhebliche Tatsachen, aufgrund welcher sämtliche Beweismittel und Aussagen im ordentlichen Verfahren der Gesuchstellenden - auch jene, die als unglaubhaft eingestuft worden seien - neu bewertet werden müssten. Das Revisionsgesuch sei zudem innert der Frist von 90 Tagen nach deren Entdeckung erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheine das Revisionsbegehren der Gesuchstellenden nicht aussichtslos. Zudem seien sie bedürftig, wie der Fürsorgebestätigung der Gemeinde H._______ vom 23. Juni 2015 entnommen werden könne, weshalb ihnen die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren sei. Eine schriftliche Einwilligung von G._______ zwecks Einsicht in dessen N-Akten wurde seitens der Gesuchstellenden nicht eingereicht.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.
E. 1.2 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringen vor, dass sie in den Aussagen von G._______ neue und erhebliche Tatsachen aufgefunden hätten. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ebenfalls zu bejahen. So wird den Gesuchstellenden geglaubt, dass sie - wie in ihrer Revisionsverbesserung vorgetragen - erst Ende Mai 2015 davon erfahren haben, dass G._______ sich überhaupt in der Schweiz aufhält. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
E. 2.1 Es ist zu prüfen, ob die von den Gesuchstellenden geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. Nachträglich erfahrene Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.
E. 2.2 In seiner Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellenden darauf hin, dass aus den Befragungsprotokollen von G._______ nicht hervorgehe, dass die syrischen Behörden diesen zum Erhalt der Namen weiterer Regimegegner gefoltert hätten, und auch an keiner Stelle der Name des Gesuchstellers genannt werde oder Unterbrechungen respektive Hinweise des Befragers, andere Personen seien nicht von Interesse, vermerkt seien. Folglich findet die angebliche Preisgabe des Namens des Gesuchstellers gegenüber den syrischen Behörden durch G._______ und die daraus hergeleitete erhöhte Verfolgungsgefahr der Gesuchstellenden im von ihnen geltend gemachten Revisionsgrund keine Grundlage. Daran ändert auch die Erklärung im Rahmen der Revisionsergänzung - G._______ habe dem Gesuchsteller telefonisch mitgeteilt, dass er anlässlich seiner Befragungen ausgesagt habe, gefoltert worden zu sein und dabei unter anderem den Namen des Gesuchstellers erwähnt zu haben, wobei der Protokollführer gemeint habe, er brauche diese Information nicht - nichts. So blieben diese Vorbringen reine Behauptungen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Preisgabe des Namens des Gesuchstellers dessen Situation verschlechtern würde, dürfte den syrischen Behörden bei der Durchsuchung seiner [Werkstatt] doch bekannt gewesen sein, dass es sich bei ihm um den Inhaber handelt, hätten sie sich ansonsten doch wohl kaum bei seiner Ehefrau nach seinem Verbleib erkundigt. Wie das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchstellenden in seiner Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 bereits mitgeteilt hat, ist den Befragungsprotokollen des Kollegen des Gesuchstellers einzig zu entnehmen, dass es [im 2012] eine Durchsuchung in einer [Werkstatt] in F._______ gegeben habe und er daraufhin festgenommen und für einen Tag festgehalten worden sei, wobei er im März 2013 erneut verhaftet worden und bis im September 2014 inhaftiert gewesen sei. Selbst wenn nicht in Frage gestellt wird, dass es sich bei der von G._______ erwähnten [Werkstatt] um jene des Gesuchstellers handelt, ist dieses Vorbringen unerheblich. So wurde in der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 nicht per se daran gezweifelt, dass es [im 2012] eine Durchsuchung in der [Werkstatt] des Gesuchstellers gegeben haben soll. Vielmehr wurde nicht geglaubt, dass die syrischen Behörden ein ernsthaftes Interesse an einer Festnahme des Gesuchstellers hatten (vgl. Bst. A.a und A.b). Dass dennoch ein solches Interesse vorgelegen hat, wird durch die Aussagen von G._______ nicht belegt. Im Gegenteil weist seine Aussage, nach einem Tag wieder freigekommen zu sein, darauf hin, dass die syrischen Behörden den regimekritischen Aktivitäten des Gesuchstellers und seines Kollegen keine allzu grosse Bedeutung beigemessen haben dürften. G._______ wurde denn auch nicht wegen der Durchsuchung der [Werkstatt] und der darauffolgenden kurzzeitigen Festnahme, sondern wegen späterer Ereignisse Asyl gewährt. Nach dem Gesagten erweist sich der von den Gesuchstellenden geltend gemachte Revisionsgrund als unerheblich, da er nicht geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil bei dessen Kenntnis anders ausgefallen wäre.
E. 2.3 Bezüglich der vorgetragenen Verständigungsschwierigkeiten respektive der mangelhaften Kompetenzen der Dolmetscher lässt sich feststellen, dass diese den Gesuchstellenden bereits im ordentlichen Verfahren bekannt waren und damals auch vorgetragen wurden (vgl. Urteil des BVGer E-950/2014 vom 17. Juli 2014 E. 5.2). Folglich können sie im Rahmen einer Revision keine Beachtung finden.
E. 3 Demnach ist es den Gesuchstellenden nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 22. Juni 2015 ist demzufolge abzuweisen.
E. 4 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das im Rahmen der Revision gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes gutzuheissen, da die Begehren nicht von vorneherein aussichtslos waren und die Bedürftigkeit der Gesuchstellenden mittels Fürsorgebestätigung der Gemeinde H._______ vom 23. Juni 2015 belegt wurde. Mithin werden von den Gesuchstellenden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welches im Revisionsverfahren nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), ist indes mangels Notwendigkeit der professionellen juristischen Hilfe, abzuweisen. So ging es vorliegend lediglich um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Besondere Rechtskenntnisse waren demgegenüber nicht erforderlich. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4087/2015 Urteil vom 18. August 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Revision des Urteils E-950/2014 vom 17. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchten am 6. März 2012 respektive 16. April 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 27. März 2012 respektive vom 25. April 2012 und ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Januar 2014 machten sie im Wesentlichen geltend, A._______ (nachfolgend: der Gesuchsteller) habe in F._______ immer wieder an Demonstrationen teilgenommen und später die Organisatoren mit Geld unterstützt, Plakate angefertigt und ihnen Stöcke, Stoff sowie Fahnen gegeben. Im (...) 2011 sei er auf dem Sender Al Jazeera an einer Demonstration zu sehen gewesen. [Im 2012] sei seine Werkstatt - [Art von Werkstatt] - gestürmt und kompromittierendes Material gefunden worden. Aus diesem Grund sei er schliesslich gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. A.b Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Gesuchstellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei sie den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung führte die Vor-instanz im Wesentlichen aus, wenn die syrischen Behörden den Gesuchsteller tatsächlich hätten festnehmen wollen, wäre er nicht nur in seiner Werkstatt, sondern auch in seinem Ladengeschäft in F._______ gesucht worden. Weiter wären die Männer, welche in seiner Werkstatt Utensilien für Kundgebungen beschlagnahmt und sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt haben sollen, danach nicht einfach tatenlos abgezogen. Vielmehr hätten sie die Arbeiter der Werkstatt und die männlichen Mitglieder seiner Familie - insbesondere seine Brüder - eingehend verhört und vermutlich mitgenommen. Die diesbezüglichen Vorbringen müssten deshalb als realitätsfremd eingestuft werden. Im Übrigen seien die Aussagen der Gesuchstellenden auch widersprüchlich, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. A.c Die von den Gesuchstellenden dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Februar 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 abgewiesen (vgl. Urteil E-950/2014). Das Gericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der vorinstanzlichen Verfügung auf Beschwerdeebene keine wesentlichen Argumente entgegengehalten und die teilweise erheblichen Widersprüche nicht aufgelöst worden seien. Es könne deshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. B. B.a Mit Eingabe beim SEM vom 22. Juni 2015 beantragten die Gesuchstellenden die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 24. Januar 2014 und die wiedererwägungsweise Gutheissung ihrer Asylgesuche. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass bei ihrer einlässlichen Anhörung fälschlicherweise eine Sorani-Dolmetscherin aus dem Iran aufgeboten worden sei, weshalb die Anhörung zunächst auf Arabisch abgehalten, später indes auf Kurmanci fortgeführt worden sei, nachdem klar geworden sei, dass eine Befragung auf Arabisch keinen Sinn mache. Daraus seien Ungereimtheiten zwischen den Befragungen entstanden. Überdies habe das SEM bei der Rückübersetzung nur zwei Korrekturen zugelassen. Ferner trugen die Gesuchstellenden vor, dass der Kollege des Gesuchstellers, G._______ ([...]) - dem im Gegensatz zu den Gesuchstellenden später Asyl gewährt worden sei (N [...]) - anlässlich der Durchsuchung der Werkstatt des Gesuchstellers [im 2012] festgenommen worden sei. Im Rahmen dieser Festnahme habe G._______ eine Erklärung unterzeichnen müssen, wonach er an keinen Demonstrationen mehr teilnehmen werde. Er habe sich indes nicht an diese Erklärung gehalten und sei anlässlich der Teilnahme an einer weiteren Demonstration erneut festgenommen worden. Im Zuge dieser zweiten Festnahme sei er gefoltert worden und habe dem Nachrichtendienst und dem Gericht dabei den Namen des Gesuchstellers preisgegeben. G._______ habe die Durchsuchung der Werkstatt, einschliesslich des Datums dieses Ereignisses, sowie den Namen des Gesuchstellers anlässlich seiner Anhörung beim SEM erwähnt, der Protokollführer habe ihm indes gesagt, dass andere Personen ihn nicht interessieren würden, weshalb G._______ nicht wisse, ob der Name des Gesuchstellers tatsächlich protokolliert worden sei. Bei diesen Aussagen von G._______ handle es sich um neue Tatsachen, welche auch erheblich seien, da damit klar werde, dass der Gesuchsteller ein den syrischen Behörden bekannter Regimegegner sei. Folglich sei ein Zurückkommen auf das ordentliche Verfahren gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang beantragten die Gesuchstellenden den Beizug der Verfahrensakten von G._______. B.b Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 wandte sich das SEM ans Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass es sich bei der Eingabe vom 22. Juni 2015 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch handle, sondern darin vielmehr Gründe angeführt würden, die im Rahmen einer Revision zu überprüfen seien und somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fielen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es die Einschätzung des SEM als zutreffend erachte, weshalb es das Gesuch vom 22. Juni 2015 als Revisionsgesuch anhand nahm. Das Gericht bot den Gesuchstellenden Gelegenheit, ihre Eingabe innert Frist im Sinne eines Revisionsgesuchs zu ergänzen. Dabei wies es sie darauf hin, dass es die N-Akten von G._______ (N [...]) zwischenzeitlich beigezogen habe und der Kollege des Gesuchstellers in seinen Vorbringen tatsächlich erwähnt habe, dass es [im 2012] eine Durchsuchung in einer [Werkstatt] gegeben habe und er daraufhin festgenommen und für einen Tag festgehalten worden sei, wobei er im März 2013 erneut verhaftet worden und bis im September 2014 inhaftiert gewesen sei. Indessen gehe aus den Befragungsprotokollen von G._______ nicht hervor, dass die syrischen Behörden diesen zum Erhalt der Namen weiterer Regimegegner gefoltert hätten. Auch werde an keiner Stelle der Name des Gesuchstellers genannt. Überdies seien keine Unterbrechungen respektive Hinweise des Befragers, andere Personen seien nicht von Interesse, vermerkt. Das Bundesverwaltungsgericht bot den Gesuchstellenden Gelegenheit, auch zu diesen Bemerkungen innert Frist Stellung zu nehmen. Dabei wies es sie darauf hin, dass eine Einsichtnahme der Gesuchstellenden in die N-Akten von G._______ dessen entsprechende schriftliche Einwilligung zu Gunsten der Gesuchstellenden erfordere. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 (Poststempel) nahmen die Gesuchstellenden die Gelegenheit zur Ergänzung ihres Revisionsgesuches rechtzeitig wahr und führten darin zusätzlich zu ihrer Eingabe vom 22. Juni 2015 aus, dass G._______ im Rahmen seines Asylverfahrens geglaubt worden sei, dass er in der [Werkstatt] des Gesuchstellers, in welcher die beiden Männer gemeinsam Materialien für die Demonstrationen gegen das Asad-Regime hergestellt hätten, festgenommen worden sei. Demgegenüber sei das Vorbringen des Gesuchstellers, seine Werkstatt sei durchsucht worden, im ordentlichen Verfahren der Gesuchstellenden als unglaubhaft qualifiziert worden. Ferner habe auch der Gesuchsteller in seiner Anhörung den Namen seines Kollegen erwähnt. Der Protokollführer habe sich jedoch nicht dafür interessiert, sondern habe lediglich festgehalten, dass G._______ ein sogenannter "(...)" und nicht Kurde sei. Zudem habe G._______ dem Gesuchsteller telefonisch mitgeteilt, dass er anlässlich seiner Befragungen ausgesagt habe, gefoltert worden zu sein und dabei diverse Namen, unter anderem jenen des Gesuchstellers, erwähnt zu haben, der Protokollführer indes gemeint habe, er brauche diese Informationen nicht. Bei diesen Angaben des Kollegen des Gesuchstellers, welche dessen Aussagen stützten, handle es sich um neue erhebliche Tatsachen, aufgrund welcher sämtliche Beweismittel und Aussagen im ordentlichen Verfahren der Gesuchstellenden - auch jene, die als unglaubhaft eingestuft worden seien - neu bewertet werden müssten. Das Revisionsgesuch sei zudem innert der Frist von 90 Tagen nach deren Entdeckung erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheine das Revisionsbegehren der Gesuchstellenden nicht aussichtslos. Zudem seien sie bedürftig, wie der Fürsorgebestätigung der Gemeinde H._______ vom 23. Juni 2015 entnommen werden könne, weshalb ihnen die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren sei. Eine schriftliche Einwilligung von G._______ zwecks Einsicht in dessen N-Akten wurde seitens der Gesuchstellenden nicht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.2 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.3 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringen vor, dass sie in den Aussagen von G._______ neue und erhebliche Tatsachen aufgefunden hätten. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ebenfalls zu bejahen. So wird den Gesuchstellenden geglaubt, dass sie - wie in ihrer Revisionsverbesserung vorgetragen - erst Ende Mai 2015 davon erfahren haben, dass G._______ sich überhaupt in der Schweiz aufhält. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Es ist zu prüfen, ob die von den Gesuchstellenden geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. Nachträglich erfahrene Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. 2.2 In seiner Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellenden darauf hin, dass aus den Befragungsprotokollen von G._______ nicht hervorgehe, dass die syrischen Behörden diesen zum Erhalt der Namen weiterer Regimegegner gefoltert hätten, und auch an keiner Stelle der Name des Gesuchstellers genannt werde oder Unterbrechungen respektive Hinweise des Befragers, andere Personen seien nicht von Interesse, vermerkt seien. Folglich findet die angebliche Preisgabe des Namens des Gesuchstellers gegenüber den syrischen Behörden durch G._______ und die daraus hergeleitete erhöhte Verfolgungsgefahr der Gesuchstellenden im von ihnen geltend gemachten Revisionsgrund keine Grundlage. Daran ändert auch die Erklärung im Rahmen der Revisionsergänzung - G._______ habe dem Gesuchsteller telefonisch mitgeteilt, dass er anlässlich seiner Befragungen ausgesagt habe, gefoltert worden zu sein und dabei unter anderem den Namen des Gesuchstellers erwähnt zu haben, wobei der Protokollführer gemeint habe, er brauche diese Information nicht - nichts. So blieben diese Vorbringen reine Behauptungen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Preisgabe des Namens des Gesuchstellers dessen Situation verschlechtern würde, dürfte den syrischen Behörden bei der Durchsuchung seiner [Werkstatt] doch bekannt gewesen sein, dass es sich bei ihm um den Inhaber handelt, hätten sie sich ansonsten doch wohl kaum bei seiner Ehefrau nach seinem Verbleib erkundigt. Wie das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchstellenden in seiner Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 bereits mitgeteilt hat, ist den Befragungsprotokollen des Kollegen des Gesuchstellers einzig zu entnehmen, dass es [im 2012] eine Durchsuchung in einer [Werkstatt] in F._______ gegeben habe und er daraufhin festgenommen und für einen Tag festgehalten worden sei, wobei er im März 2013 erneut verhaftet worden und bis im September 2014 inhaftiert gewesen sei. Selbst wenn nicht in Frage gestellt wird, dass es sich bei der von G._______ erwähnten [Werkstatt] um jene des Gesuchstellers handelt, ist dieses Vorbringen unerheblich. So wurde in der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 nicht per se daran gezweifelt, dass es [im 2012] eine Durchsuchung in der [Werkstatt] des Gesuchstellers gegeben haben soll. Vielmehr wurde nicht geglaubt, dass die syrischen Behörden ein ernsthaftes Interesse an einer Festnahme des Gesuchstellers hatten (vgl. Bst. A.a und A.b). Dass dennoch ein solches Interesse vorgelegen hat, wird durch die Aussagen von G._______ nicht belegt. Im Gegenteil weist seine Aussage, nach einem Tag wieder freigekommen zu sein, darauf hin, dass die syrischen Behörden den regimekritischen Aktivitäten des Gesuchstellers und seines Kollegen keine allzu grosse Bedeutung beigemessen haben dürften. G._______ wurde denn auch nicht wegen der Durchsuchung der [Werkstatt] und der darauffolgenden kurzzeitigen Festnahme, sondern wegen späterer Ereignisse Asyl gewährt. Nach dem Gesagten erweist sich der von den Gesuchstellenden geltend gemachte Revisionsgrund als unerheblich, da er nicht geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil bei dessen Kenntnis anders ausgefallen wäre. 2.3 Bezüglich der vorgetragenen Verständigungsschwierigkeiten respektive der mangelhaften Kompetenzen der Dolmetscher lässt sich feststellen, dass diese den Gesuchstellenden bereits im ordentlichen Verfahren bekannt waren und damals auch vorgetragen wurden (vgl. Urteil des BVGer E-950/2014 vom 17. Juli 2014 E. 5.2). Folglich können sie im Rahmen einer Revision keine Beachtung finden.
3. Demnach ist es den Gesuchstellenden nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 22. Juni 2015 ist demzufolge abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das im Rahmen der Revision gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes gutzuheissen, da die Begehren nicht von vorneherein aussichtslos waren und die Bedürftigkeit der Gesuchstellenden mittels Fürsorgebestätigung der Gemeinde H._______ vom 23. Juni 2015 belegt wurde. Mithin werden von den Gesuchstellenden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welches im Revisionsverfahren nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), ist indes mangels Notwendigkeit der professionellen juristischen Hilfe, abzuweisen. So ging es vorliegend lediglich um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Besondere Rechtskenntnisse waren demgegenüber nicht erforderlich. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: