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E-2533/2017

E-2533/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2533/2017 Urteil vom 19. Mai 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), sowie E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. Januar 2014 abgelehnt wurden; indes wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben; eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-950/2014 vom Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2014 abgewiesen, dass das SEM eine Eingabe vom 22. Juni 2015 der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz - mit dem Titel "Gesuch um Wiedererwägung" - an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, welches die Eingabe als Revisionsgesuch anhand nahm, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Revisionsgesuch mit Urteil E-4087/2015 vom 18. August 2015 ablehnte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. März 2017 durch ihren Rechtsvertreter neue Asylgesuche einreichten, welche sie dahingehend begründeten, dass der Reisepass, welcher der Beschwerdeführer A._______ in der Türkei seinem Schlepper übergeben habe, ihm nicht - wie versprochen - nach Ankunft in der Schweiz zugestellt, sondern an eine unbekannte Person verkauft worden sei, dass diese unbekannte Person diesen Reisepass für mehr als ein Jahr zur Grenzüberschreitung benutzt habe, bis sie von den syrischen Behörden in der Annahme verhaftet worden sei, es handle sich um A._______, dass diese unbekannte Person während der Haft hingerichtet worden sei, worauf der Vater des Beschwerdeführers über dessen angeblichen Tod informiert und aufgefordert worden sei, die Leiche abzuholen, dass der Vater indes sofort erkannt habe, dass eine Verwechslung vorliege, da sich sein Sohn schon in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb er mitgeteilt habe, dass es sich bei der Leiche nicht um A._______ handle, dass ferner der Beschwerdeführer am (...) vom syrischen "F._______" telefonisch interviewt worden sei, wobei er sich - auch für die syrischen Behörden vernehmbar - als Regimegegner bekannt und erzählt habe, (vor seiner Ausreise) in Qamishli an Demonstrationen teilgenommen zu haben, dass - nachdem dieses Interview in Syrien ausgestrahlt worden sei - sich mehrere Personen beim Beschwerdeführer gemeldet hätten, dass den Beschwerdeführenden aufgrund dieses Interviews bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nacheile drohen würden (Art. 3 AsylG [SR 142.31]), dass zur Untermauerung der Vorbringen bei der Vorinstanz zwei undatierte Auszüge aus der Homepage "G._______ mit dem Titel "(...)" (mit Übersetzung; Beilage 2) sowie ein Auszug der Homepage "F._______" vom (...) (vermutungsweise des Jahres 2016; Beilage 3) eingereicht wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2017 - eröffnet am 30. März 2017 - die neuen Asylgesuche ablehnte und feststellte, dass die Verfügung vom 24. Januar 2014 weiterhin Geltung habe, dass es zur Begründung seines Entscheides ausführte, die Internetauszüge der G._______ seien keine Originale und daher keine fälschungssicheren Quellen, dass diesen zudem bloss der "Identitätsklau" und die Strafanzeige, die der Vater des Beschwerdeführers eingereicht habe, zu entnehmen sei, indessen nicht, dass die Person in der Annahme, es handle sich um den Beschwerdeführer, umgebracht worden sei, dass überdies gemäss den Texten die unbekannte Person anlässlich einer Befragung vor den syrischen Behörden zugegeben habe, die "Persönlichkeit" (Identität) des Beschwerdeführers geführt zu haben, dass der längere Text der Homepage der G._______ ausserdem rudimentär die Vorbringen der ersten Asylgesuche wiederhole, welche jedoch vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft (Art. 7 AsylG) qualifiziert wurden, dass die Veröffentlichung der Asylvorbringen zwar eine gewisse Aussenwirkung aufzeige, diese indes keine besonderen, über den Einzelfall hinausgehende Statements oder Kritik an den syrischen Behörden enthalten würden, weshalb sie keine neuen exilpolitischen Tätigkeiten (Art. 54 AsylG) darstellen würden, dass auch das Interview auf "F._______" die Machenschaften der türkischen Schleppern und die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers in den Vordergrund stelle, welche ebenfalls keine exilpolitischen Tätigkeiten darstellen würden (Art. 54 AsylG), dass die Radiostation "F._______" in Qamishli, also im Kurdengebiet, stationiert sei, welches jedoch nicht von der syrischen Regierung kontrolliert sei, dass einzig die Wiederholung der Vorfluchtgründe, welche über sechs Jahre zurück liegen würden, aus Sicht der syrischen Regierung kaum als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde, dass generell davon auszugehen sei, dass angesichts des Bürgerkrieges das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube, dass demzufolge die neuen Asylgründe nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung vom 29. März 2017 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragten, die Ziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst festgehalten wurde, dass aus der Verfügung nicht hervorgehe, wie sich ein Internetauszug als Original qualifizieren lasse; es stehe der Behörde jedoch frei, Augenschein auf der jeweiligen Homepage zu nehmen, dass aus der Homepage der G._______ hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im TV-Sender "H._______" zu sehen sei, wie er an vorderster Front gegen das Regime protestiere; damit seien die Vorfluchtgründe nicht nur glaubhaft, sondern auch bewiesen, dass die Wegweisung trotz der unbestrittenen regimekritischen Äusserungen des Beschwerdeführers auf "F._______" unhaltbar sei; in Syrien würden derzeit mehrere Zehntausend Oppositionelle in Haft gehalten und nur ein Bruchteil davon sei in einer führenden Position gewesen, dass demzufolge jeder Oppositionelle in Syrien mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit den neuen Asylgesuchen vom 1. März 2017, welche die Grundlage des vorliegenden Verfahrens bilden, nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen wurden (sog. Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG), dass vorliegendes Verfahren keine Korrektur eines bereits ursprünglich fehlerhaften Entscheids aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (sog. Revisionsverfahren) anstrebt; demzufolge ist die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe - konkret die Kundgebungsteilnahmen des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Syrien - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nachfolgend die Frage zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Interviews auf "F._______" vom (...) 2016 bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile zu befürchten hat, dass darüber hinaus auf die Verhaftung der unbekannten Person durch das syrische Regime und die Anzeigeerstattung des Vaters des Beschwerdeführers einzugehen ist, dass eine asylsuchende Person auch als Flüchtling anzuerkennen ist, wenn sie aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wird (sog. Nachfluchtgründe), dass objektive Nachfluchtgründe dann vorliegen, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen, dass subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. dazu BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 eingehend mit Fragen rund um die exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt hat, dass die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung in Syrien nachweisen oder glaubhaft machen konnten, weshalb davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei dort nicht ernsthaft ins Visier der syrischen Geheimdienste geraten, dass das Interview auf dem vom Beschwerdeführer angegebenen Link (vgl. [...], besucht am 15. Mai 2017) nicht (mehr) verfügbar zu sein scheint; möglicherwiese wurde dieser Track bereits wieder entfernt, dass der von den Beschwerdeführenden eingereichten Übersetzung des Interviews auf "F._______" vom (...) 2016 (Beilage 3 zum Asylgesuch vom 1. März 2017) zu entnehmen ist, dass die Reisepapiere des Beschwerdeführers an eine Person verkauft worden seien, welche in Syrien verhaftet worden sei, dass der Beschwerdeführer dabei im Interview angegeben habe, mit einem vorläufigen Status in der Schweiz zu leben und keine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, weil der Schlepper seine Reisepapiere verkauft habe, dass weiter den eingereichten Übersetzungen der Texte der Homepage von G._______ (Beilage 2 zum Asylgesuch vom 1. März 2017) zu entnehmen ist, dass die unbekannte Person, welche den Reisepass des Beschwerdeführers benutzt habe, nach ihrer Verhaftung zugegeben habe, die Identität einer anderen Person - nämlich diejenige des Beschwerdeführers - geführt zu haben, dass der Vater des Beschwerdeführers einen Strafantrag gestellt und berichtet habe, sein Sohn lebe schon über (...) Jahre in der Schweiz und habe nichts mit der verhafteten Person zu tun, dass Schlepper oftmals syrischen Flüchtlingen ihre Papiere unter dem Vorwand, diese für sie aufzubewahren, abnehmen und dann für ihre illegalen Tätigkeiten verwenden würden, dass die Aufschaltung dieser Texte im Oktober 2016 erfolgte, indes nicht ersichtlich ist, wann die unbekannte Person verhaftet worden sei oder wann der Vater des Beschwerdeführers Anzeige erstattet haben soll, dass die Sachlage, dem Beschwerdeführer wurden Identitätspapiere durch Schlepper entwendet und unrechtmässig von andern verwendet, durchaus glaubhaft ist; indes stellt dies - wie auch die Strafanzeige des Vaters - kein Nachfluchtgrund dar, sei er nun objektiv oder subjektiv, da sich daraus keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lässt, dass auch sonst den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer hätte sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt, dass seine Äusserungen - abgesehen davon, dass sie nur teilweise der Wahrheit entsprechen - keine exilpolitische Tätigkeit darstellen, durch welche das gegenwärtige Regime in Syrien kritisiert wird, dass allein aufgrund der Aussagen, ihm sei der Reisepass abhandengekommen und er lebe inzwischen als Bürgerkriegsflüchtling in der Schweiz, von keinem Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden und somit von keiner konkreten Gefährdung durch diese auszugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: