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E-950/2014

E-950/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine syrische Familie kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ (Distrikt Al-Hasaka). A._______ (in der Folge: Beschwerdeführer) verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) respektive am (...) und gelangte zu Fuss nach G._______ (Türkei), wo drei Tage später seine Ehefrau B._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit den drei Kindern eintraf. Danach seien sie nach H._______ gefahren. Der Beschwerdeführer sei in einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder am 6. März 2012 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und am 27. März 2012 zur Person befragt wurde (BzP). Die Beschwerdeführerin und die Kinder seien ungefähr drei Wochen später in einem Lastwagen an einen ihr unbekannten Ort und in einem anderen Lastwagen durch weitere ihr nicht bekannte Länder am 16. April 2012 in die Schweiz gelangt; sie suchte gleichentags um Asyl nach. Die BzP der Beschwerdeführerin fand am 25. April 2012 statt. Am 17. Januar 2014 erfolgten die Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in F._______ zunächst immer wieder an Demonstrationen teilgenommen und später die Organisatoren mit Geld unterstützt, Plakate angefertigt und ihnen Stöcke, Stoff sowie Fahnen gegeben. Da er aufgrund seiner Arbeit bekannt gewesen sei, habe er dies nicht öffentlich tun können. Im (...) sei er auf dem Sender Al Jazeera an einer Demonstration zu sehen gewesen. Am (...) sei seine Werkstatt gestürmt und kompromittierendes Material gefunden worden. Er sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Seine Familie sei drei Tage lang unter Druck gesetzt worden, indem Sicherheitsleute immer wieder zu ihm nach Hause gegangen seien und nach ihm gesucht hätten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie selbst habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe an Demonstrationen teilgenommen und sei wiederholt zu Hause von den Behörden gesucht worden, das erste Mal (...), danach erneut jeweils zwei, drei Tage später. Anlässlich der Anhörung gab sie an, im (...) habe sie ihren Mann im Fernsehen auf Al Jazeera gesehen, danach hätten sie Angst gehabt, es könnte ihm etwas geschehen. Später seien immer wieder Männer gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt, respektive sie wisse nicht, ob diese Leute einmal oder zweimal bei ihnen gewesen seien, sie könne sich weder an das Datum noch an die Tageszeit des ersten Besuches erinnern. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden 14 Fotoausdrucke von Kundgebungen in F._______, acht Fotoausdrucke von Kundgebungen in der Schweiz, eine DVD mit mehreren kurzen Filmaufnahmen von Kundgebungen in F._______ und in der Schweiz und mit dem in den Anhörungen erwähnten Bericht von Al Jazeera sowie Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Mit am 27. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 24. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Weg-weisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2014 anfechten. In materieller Hinsicht beantragten sie, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie zufolge Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung der Untersuchung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zu allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihnen das Replikrecht einzuräumen. Als weiteres Beweismittel reichten sie die Kopie eines syrischen Strafregisterauszuges betreffend den Beschwerdeführer ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte sie auf, eine Übersetzung und das Original des Strafregisterauszuges einzureichen. F. Am 26. März 2014 reichten sie eine Fürsorgebestätigung und die Übersetzung des Strafregisterauszuges nach, am 11. April 2014 folgte innert verlängerter Frist das Original desselben. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und führte aus, die geltend gemachten Verständigungsprobleme würden einer Grundlage entbehren, und der Vorwurf, dem Beschwerdeführer sei mit einer Strafe gedroht worden, werde in aller Form zurückgewiesen. Der eingereichte Strafregisterauszug sei nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. H. In der Replik vom 16. Mai 2014 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen fest und beteuerten die Echtheit des eingereichten Strafregisterauszuges. Zudem ersuchten sie erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. I. Am 27. Mai 2014 hielt die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme fest, beim unvollständig ausgefüllten Strafregisterauszug könne es sich nicht um ein authentisches Dokument handeln. J. Die ergänzende Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 4. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht. In der Folge liessen sie sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorlie- gend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das Bundesamt aus, wenn die syrischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich hätten festnehmen wollen, wäre er nicht nur in seiner Werkstatt, sondern auch in seinem Ladengeschäft in F._______ gesucht worden. Weiter wären die Männer, welche in seiner Werkstatt Utensilien für Kundgebungen beschlagnahmt und sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt haben sollen, danach nicht einfach tatenlos abgezogen, vielmehr hätten sie die Arbeiter der Werkstatt und männliche Mitglieder seiner Familie - insbesondere seine Brüder - eingehend verhört und vermutlich mitgenommen. Die diesbezüglichen Vorbringen müssten deshalb als realitätsfremd eingestuft werden. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, seine Familie sei im Zusammenhang mit der Stürmung der Werkstatt drei Tage lang unter Druck gesetzt worden, bei der Anhörung dagegen zunächst angegeben, die Sicherheitskräfte seien nicht mehr gekommen; schliesslich habe er auf Nachfrage erklärt, man habe nach ihm gefragt, und als er bereits in der Schweiz gewesen sei, sei sein Bruder befragt worden. Die Beschwer-deführerin habe diesbezüglich in der BzP angegeben, die Behörden seien drei- bis viermal im Abstand von je zwei bis drei Tagen zu ihr nach Hause gekommen. Bei der Anhörung habe sie im Unterschied dazu zuerst ausgeführt, die Männer seien nach dem Überfall auf die Werkstatt nicht mehr gekommen; auf Nachfrage sei sie unsicher gewesen und habe gemeint, sie wisse nicht, ob die Männer ein- oder zweimal vorbeigekommen seien, sie könne sich nicht mehr erinnern. Indessen wäre zu erwarten, dass sie sich auch heute noch daran zu erinnern vermöge, ob ihr Ehemann nur einmal oder mehrmals von den Behörden gesucht worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, Syrien am (...) verlassen zu haben, wogegen er bei der Anhörung vorgebracht habe, er sei bereits am (...) ausgereist. Auf Vorhalt habe er bestritten, anlässlich der Befragung andere Aussagen gemacht zu haben. Diese Erklärung sei jedoch unbehelflich, da er die Richtigkeit seiner Aussagen bei der Rückübersetzung bestätigt und zudem explizit zu Protokoll gegeben habe, er habe sich drei Tage nach der Stürmung der Werkstatt zur Ausreise entschlossen, weil die Sicherheitskräfte immer wieder nach Hause gekommen seien. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der BzP gesagt habe, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause und er könne sie beschaffen, habe er doch bei der Anhörung angegeben, diese dem Schlepper ausgehändigt zu haben. Angesichts der widersprüchlich-en und realitätsfremden Aussagen könne nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil seine Werkstatt gestürmt und nach ihm gesucht worden sei. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Bezüglich der geltend gemachten Teilnahme an Kundgebungen hielt das BFM fest, es treffe zu, dass seit dem Ausbruch der Unruhen in Syrien im März 2011 die Sicherheitskräfte bei Demonstrationen eingegriffen und Personen festgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe aber nicht glaubhaft machen können, im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen gewesen zu sein respektive er habe solche befürchten müssen. Zwar habe er anlässlich der Anhörung vorgebracht, seine Furcht vor Verfolgung gründe auf einem (...) vom Sender Al Jazeera ausgestrahlten Bericht über eine Demonstration in F._______, in welchem man ihn gesehen habe. Er habe seine Befürchtungen indessen nicht konkretisieren können und die ihm angeblich drohenden Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft zu machen vermocht. Ohnehin sei darauf hinzuweisen, dass er diese Befürchtungen anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, was darauf schliessen lasse, dass er selber diesem Umstand keine grosse Bedeutung zugemessen und das Vorbringen bei der Anhörung nachgeschoben habe, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Der Umstand, dass er in F._______ an Demonstrationen beteiligt gewesen sei, vermöge keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten würden praxisgemäss keine qualifizierten Tätigkeiten darstellen und seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, bei der Anhörung des Beschwerdeführers sei eine Dolmetscherin eingesetzt worden, welche ihn nicht verstanden und einen anderen kurdischen Dialekt gesprochen habe. Es habe Stellen gegeben, an welchen er dreimal habe erklären müssen, was er gemeint habe. Die Verständigung auf Kurdisch sei schwierig gewesen, weshalb die Anhörung auf Arabisch durchgeführt worden sei. Aber auch so sei die Verständigung schwierig gewesen. Der Protokollführer habe nur zwei Korrekturen zugelassen und ihm gedroht, ihn ansonsten zu "bestrafen". Aufgrund der fehlerhaften Übersetzung sei das Verfahren zur neuen Anhörung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe einen syrischen Strafregisterauszug erhältlich machen können. Demnach habe er sich der (...) schuldig gemacht. Eigentlich habe er eine neue Identitätskarte einholen wollen, stattdessen aber aufgrund der behördlichen Suche nach ihm den Strafregisterauszug erhalten. Das Haus des Beschwerdeführers und die Werkstatt seien im selben Gebäude gewesen. Die Werkstatt sei an einem Freitag und damit an einem Ruhetag durchsucht worden; dementsprechend hätten die Sicherheitsleute den Beschwerdeführer nicht im Laden, sondern in der Werkstatt, wo sie die verbotenen Materialien vermutet hätten, und im Wohnhaus gesucht. Da ein Ruhetag gewesen sei, seien in der Werkstatt auch kein Arbeiter gewesen. Bezüglich der vom BFM aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich der Suche nach dem Beschwerdeführer und des unter Druck Setzens der Familie respektive des Bruders wurde in der Beschwerde ausgeführt, der Bruder sei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, als dieser bereits in der Schweiz gewesen sei, und er habe deswegen seine Stelle (...) verloren. Die Dolmetscherin habe richtig Mühe gehabt, diese Stelle zu übersetzen, und ungefähr dreimal nachgefragt, was der Beschwerdeführer gemeint habe. Er sei einmal zu Hause gewesen, als die Behörden gekommen seien. Wie oft er nach seiner Flucht gesucht worden sei, wisse er nicht. Tatsächlich habe er Syrien am (...) verlassen, am (...) sei ihm seine Familie nachgefolgt. Die Dolmetscherin habe Mühe gehabt, diese Angaben zu verstehen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer gemeint, sein Bruder könne die Identitätskarte beim Schlepper wieder erhältlich machen. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen, die Ungereimtheiten würden lediglich nicht relevante Vorbringen betreffen, und zudem sei der langen Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Befragung Rechnung zu tragen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch engagiert habe und in Fernsehprogrammen von (...) zu sehen gewesen sei. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und sei, sofern ihm kein Asyl erteilt werde, vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2014 führte das BFM aus, es seien weder dem Protokoll der Anhörung noch dem Zusatzblatt der Hilfswerkvertreterin Hinweise zu entnehmen, dass es bei der Anhörung des Beschwerdeführers Probleme gegeben hätte. Vielmehr habe dieser auf entsprechende Frage hin angegeben, er verstehe die Dolmetscherin sehr gut, er verstehe sowohl Arabisch als auch Kurdisch. Auf Vorschlag des Befragers sei die Anhörung mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers auf Arabisch durchgeführt worden. Die Kritik an der Übersetzung müsse als Versuch gewertet werden, die zahlreichen Ungereimtheiten in den Vorbringen als verständlich erscheinen zu lassen. Der wenig qualifizierte Vorwurf, wonach dem Beschwerdeführer mit einer Strafe gedroht worden sei, müsse in aller Form zurückgewiesen werden. Der eingereichte Strafregisterauszug enthalte keine Angaben zum Strafmass, was im behaupteten Kontext nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere sei es jedoch fern der Realität, dass der Beschwerdeführer ein solches Dokument erst jetzt einreiche. Wenn er nämlich tatsächlich im (...) verurteilt worden wäre, hätte er davon schon längst Kenntnis haben müssen. Er habe jedoch bisher kein Gerichtsverfahren erwähnt. Zudem hätte die Verurteilung für ihn in Syrien Konsequenzen haben müssen, da er das Land erst im (...) verlassen habe. Es sei offensichtlich, dass er das Dokument beschafft habe, um den Anschein einer seitens der Behörden verfolgten Person zu erwecken. Dokumente dieser Art seien käuflich erhältlich. Der Strafregisterauszug sei daher nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden wiederholten in der Replik ihre Vorbringen bezüglich der Verständigungsprobleme in der Anhörung des Beschwerdeführers und machten geltend, die Hilfswerkvertreterin sei jung gewesen und habe nicht interveniert. Nur weil man auch in Syrien eine Gebühr bezahlen müsse, um einen Strafregisterauszug zu erhalten, bedeute dies noch lange nicht, dass dessen Inhalt falsch beurkundet worden sei. Der Strafregisterauszug sei von der (...) ausgestellt worden und weise keine Fälschungsmerkmale auf. Je nach ausstellender Behörde seien auf einem Strafregisterauszug keine Angaben zur Strafe enthalten. Man brauche ihn lediglich, um andere Registerauszüge zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei am (...) vom (...) verurteilt worden. Gegen Bezahlung einer Kaution habe man auf seine Verhaftung verzichtet. Das BFM schenke den ins Recht gelegten Beweismitteln keine Beachtung und schreibe selbst verschuldeten Ungereimtheiten einen grossen Wert zu.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wurden der vorinstanzlichen Verfügung keine wesentlichen Argumente entgegengebracht, und die teilweise erheblichen Widersprüche wurden nicht aufgelöst. Es kann deshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.2 Bezüglich der vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der Dolmetscherin bei der Anhörung ist darauf hinzuweisen, dass er zu Beginn der Befragung angab, er verstehe die Dolmetscherin sehr gut, und hinzufügte, er verstehe Arabisch und auch Kurdisch (vgl. BFM A21/15 S. 2). Er wurde daraufhin gefragt, was er bevorzuge, worauf er sagte, es spiele für ihn keine Rolle, weshalb der erste Teil der Anhörung auf Arabisch durchgeführt wurde. Später erfolgte die Übersetzung auf Kurmanci, nachdem der Beschwerdeführer in dieser Sprache geantwortet hatte (vgl. A21/14 S. 7). Vor der Rückübersetzung des Protokolls wurde er darauf aufmerksam gemacht, er solle sich melden, wenn dieses seinen Aussagen nicht entspreche, und andernfalls die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigen. Dem Protokoll sind eine Präzisierung und eine Ergänzung bei der Rückübersetzung zu entnehmen (vgl. A21/14 S. 5 und S. 10); der Beschwerdeführer signierte auf jeder Seite und bestätigte zuletzt unterschriftlich, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A21/14 S. 14). Es bestehen keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme oder eine allenfalls ungenaue Protokollierung, und es deutet auch nichts darauf hin, der Beschwerdeführer habe Korrekturen oder weitere Präzisierungen anbringen wollen. Für die Annahme, er sei mit einer Strafe bedroht worden, besteht keinerlei Anlass, und dass die Hilfswerkvertreterin aufgrund ihres Alters nicht interveniert habe, kann ebenfalls nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer muss sich nach dem Gesagten die von ihm unterschriftlich bestätigte Richtigkeit des Protokolls vorhalten lassen. Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur eingehenden Untersuchung und zu neuem Entscheid abzuweisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass der eingereichte syrische Strafregisterauszug nicht geeignet ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Es fällt auf, dass gemäss den Protokollen bei den Befragungen und Anhörungen nie von einer Anzeige oder einer Verurteilung die Rede war, welche im fraglichen Zeitraum erfolgt wäre. Dass der Beschwerdeführer dieses angebliche zentrale Element in den Schilderungen zu seiner Verfolgung ausgelassen hat, ist nicht nachvollziehbar. Sodann machte er auch auf Beschwerdeebene keine Angaben zu einem durchlaufenen Strafverfahren. Es ist daher anzunehmen, er habe den Strafregisterauszug beschafft, um den schweizerischen Asylbehörden ein weiteres Verfolgungselement vorweisen zu können. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die syrischen Behörden intensiver nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, wenn sie ihn tatsächlich hätten festnehmen wollen, wird in der Beschwerde weder abgeschwächt noch widerlegt. Der (...) war kein Freitag, womit auch die ohnehin wenig überzeugende Erklärung der geringen Intensität der Suche wegen eines Ruhetages nicht greifen kann. Den Widersprüchen hinsichtlich des Datums der Ausreise kommt zwar in Bezug auf die Verfolgungssituation als solche keine tragende Relevanz zu, dennoch ist anzumerken, dass sie erheblich sind und nicht aufgelöst werden konnten. Schliesslich ist bezüglich der geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen und des Umstandes, dass er in einem Bericht des Fernsehsenders Al Jazeera zu sehen war, festzuhalten, dass seine Aktivitäten weder intensiv noch exponiert sind. Er machte nicht geltend, jemals namentlich genannt worden oder öffentlich unter seinem Namen aufgetreten zu sein. Dass er infolge der Ausstrahlung des Berichtes auf Al Jazeera Nachteile erlitten habe, brachte er erst auf Beschwerdeebene vor, indem er ausführte, die syrischen Behörden hätten das Video gesehen und ihn erkannt; danach reichte er den genannten Strafregisterauszug ein. Diese angepassten Vorbringen können indessen nicht geglaubt werden (vgl. vorstehend). Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb wie zuvor schon die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit den Demonstrationen nicht von spezifischen Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 5.4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie sie dies geltend machen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.

E. 5.4.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingsei-genschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).

E. 5.4.3 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - und nicht nur rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der höchst unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.

E. 5.4.4 Mit dem BFM ist festzustellen, dass die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers, deren Fortführung nicht dokumentiert ist, nicht als qualifiziert bezeichnet werden kann. Aus den eingereichten Beweismitteln ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer exponiert oder über die blosse Teilnahme an Kundgebungen hinaus politisch engagiert hätte. Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom 24. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG ist nach dem Gesagten ebenfalls gutzuheissen und der Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, zumal er die in Art. 110a Abs. 3 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeistän-dung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dem Rechtsvertreter wird für die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführenden unter Berück­sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) eine Entschädigung von Fr. 1000.- ausgerichtet (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Ozan Polatli, Advokat, wird gutgeheissen.
  5. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-950/2014 Urteil vom 17. Juli 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), Beschwerdeführende, und die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (...) gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine syrische Familie kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ (Distrikt Al-Hasaka). A._______ (in der Folge: Beschwerdeführer) verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) respektive am (...) und gelangte zu Fuss nach G._______ (Türkei), wo drei Tage später seine Ehefrau B._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit den drei Kindern eintraf. Danach seien sie nach H._______ gefahren. Der Beschwerdeführer sei in einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder am 6. März 2012 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und am 27. März 2012 zur Person befragt wurde (BzP). Die Beschwerdeführerin und die Kinder seien ungefähr drei Wochen später in einem Lastwagen an einen ihr unbekannten Ort und in einem anderen Lastwagen durch weitere ihr nicht bekannte Länder am 16. April 2012 in die Schweiz gelangt; sie suchte gleichentags um Asyl nach. Die BzP der Beschwerdeführerin fand am 25. April 2012 statt. Am 17. Januar 2014 erfolgten die Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in F._______ zunächst immer wieder an Demonstrationen teilgenommen und später die Organisatoren mit Geld unterstützt, Plakate angefertigt und ihnen Stöcke, Stoff sowie Fahnen gegeben. Da er aufgrund seiner Arbeit bekannt gewesen sei, habe er dies nicht öffentlich tun können. Im (...) sei er auf dem Sender Al Jazeera an einer Demonstration zu sehen gewesen. Am (...) sei seine Werkstatt gestürmt und kompromittierendes Material gefunden worden. Er sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Seine Familie sei drei Tage lang unter Druck gesetzt worden, indem Sicherheitsleute immer wieder zu ihm nach Hause gegangen seien und nach ihm gesucht hätten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie selbst habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe an Demonstrationen teilgenommen und sei wiederholt zu Hause von den Behörden gesucht worden, das erste Mal (...), danach erneut jeweils zwei, drei Tage später. Anlässlich der Anhörung gab sie an, im (...) habe sie ihren Mann im Fernsehen auf Al Jazeera gesehen, danach hätten sie Angst gehabt, es könnte ihm etwas geschehen. Später seien immer wieder Männer gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt, respektive sie wisse nicht, ob diese Leute einmal oder zweimal bei ihnen gewesen seien, sie könne sich weder an das Datum noch an die Tageszeit des ersten Besuches erinnern. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden 14 Fotoausdrucke von Kundgebungen in F._______, acht Fotoausdrucke von Kundgebungen in der Schweiz, eine DVD mit mehreren kurzen Filmaufnahmen von Kundgebungen in F._______ und in der Schweiz und mit dem in den Anhörungen erwähnten Bericht von Al Jazeera sowie Unterlagen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Mit am 27. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 24. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Weg-weisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2014 anfechten. In materieller Hinsicht beantragten sie, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie zufolge Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung der Untersuchung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zu allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihnen das Replikrecht einzuräumen. Als weiteres Beweismittel reichten sie die Kopie eines syrischen Strafregisterauszuges betreffend den Beschwerdeführer ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte sie auf, eine Übersetzung und das Original des Strafregisterauszuges einzureichen. F. Am 26. März 2014 reichten sie eine Fürsorgebestätigung und die Übersetzung des Strafregisterauszuges nach, am 11. April 2014 folgte innert verlängerter Frist das Original desselben. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und führte aus, die geltend gemachten Verständigungsprobleme würden einer Grundlage entbehren, und der Vorwurf, dem Beschwerdeführer sei mit einer Strafe gedroht worden, werde in aller Form zurückgewiesen. Der eingereichte Strafregisterauszug sei nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. H. In der Replik vom 16. Mai 2014 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen fest und beteuerten die Echtheit des eingereichten Strafregisterauszuges. Zudem ersuchten sie erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. I. Am 27. Mai 2014 hielt die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme fest, beim unvollständig ausgefüllten Strafregisterauszug könne es sich nicht um ein authentisches Dokument handeln. J. Die ergänzende Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 4. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht. In der Folge liessen sie sich nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorlie- gend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das Bundesamt aus, wenn die syrischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich hätten festnehmen wollen, wäre er nicht nur in seiner Werkstatt, sondern auch in seinem Ladengeschäft in F._______ gesucht worden. Weiter wären die Männer, welche in seiner Werkstatt Utensilien für Kundgebungen beschlagnahmt und sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt haben sollen, danach nicht einfach tatenlos abgezogen, vielmehr hätten sie die Arbeiter der Werkstatt und männliche Mitglieder seiner Familie - insbesondere seine Brüder - eingehend verhört und vermutlich mitgenommen. Die diesbezüglichen Vorbringen müssten deshalb als realitätsfremd eingestuft werden. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, seine Familie sei im Zusammenhang mit der Stürmung der Werkstatt drei Tage lang unter Druck gesetzt worden, bei der Anhörung dagegen zunächst angegeben, die Sicherheitskräfte seien nicht mehr gekommen; schliesslich habe er auf Nachfrage erklärt, man habe nach ihm gefragt, und als er bereits in der Schweiz gewesen sei, sei sein Bruder befragt worden. Die Beschwer-deführerin habe diesbezüglich in der BzP angegeben, die Behörden seien drei- bis viermal im Abstand von je zwei bis drei Tagen zu ihr nach Hause gekommen. Bei der Anhörung habe sie im Unterschied dazu zuerst ausgeführt, die Männer seien nach dem Überfall auf die Werkstatt nicht mehr gekommen; auf Nachfrage sei sie unsicher gewesen und habe gemeint, sie wisse nicht, ob die Männer ein- oder zweimal vorbeigekommen seien, sie könne sich nicht mehr erinnern. Indessen wäre zu erwarten, dass sie sich auch heute noch daran zu erinnern vermöge, ob ihr Ehemann nur einmal oder mehrmals von den Behörden gesucht worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, Syrien am (...) verlassen zu haben, wogegen er bei der Anhörung vorgebracht habe, er sei bereits am (...) ausgereist. Auf Vorhalt habe er bestritten, anlässlich der Befragung andere Aussagen gemacht zu haben. Diese Erklärung sei jedoch unbehelflich, da er die Richtigkeit seiner Aussagen bei der Rückübersetzung bestätigt und zudem explizit zu Protokoll gegeben habe, er habe sich drei Tage nach der Stürmung der Werkstatt zur Ausreise entschlossen, weil die Sicherheitskräfte immer wieder nach Hause gekommen seien. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der BzP gesagt habe, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause und er könne sie beschaffen, habe er doch bei der Anhörung angegeben, diese dem Schlepper ausgehändigt zu haben. Angesichts der widersprüchlich-en und realitätsfremden Aussagen könne nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil seine Werkstatt gestürmt und nach ihm gesucht worden sei. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Bezüglich der geltend gemachten Teilnahme an Kundgebungen hielt das BFM fest, es treffe zu, dass seit dem Ausbruch der Unruhen in Syrien im März 2011 die Sicherheitskräfte bei Demonstrationen eingegriffen und Personen festgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe aber nicht glaubhaft machen können, im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen gewesen zu sein respektive er habe solche befürchten müssen. Zwar habe er anlässlich der Anhörung vorgebracht, seine Furcht vor Verfolgung gründe auf einem (...) vom Sender Al Jazeera ausgestrahlten Bericht über eine Demonstration in F._______, in welchem man ihn gesehen habe. Er habe seine Befürchtungen indessen nicht konkretisieren können und die ihm angeblich drohenden Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft zu machen vermocht. Ohnehin sei darauf hinzuweisen, dass er diese Befürchtungen anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, was darauf schliessen lasse, dass er selber diesem Umstand keine grosse Bedeutung zugemessen und das Vorbringen bei der Anhörung nachgeschoben habe, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Der Umstand, dass er in F._______ an Demonstrationen beteiligt gewesen sei, vermöge keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten würden praxisgemäss keine qualifizierten Tätigkeiten darstellen und seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, bei der Anhörung des Beschwerdeführers sei eine Dolmetscherin eingesetzt worden, welche ihn nicht verstanden und einen anderen kurdischen Dialekt gesprochen habe. Es habe Stellen gegeben, an welchen er dreimal habe erklären müssen, was er gemeint habe. Die Verständigung auf Kurdisch sei schwierig gewesen, weshalb die Anhörung auf Arabisch durchgeführt worden sei. Aber auch so sei die Verständigung schwierig gewesen. Der Protokollführer habe nur zwei Korrekturen zugelassen und ihm gedroht, ihn ansonsten zu "bestrafen". Aufgrund der fehlerhaften Übersetzung sei das Verfahren zur neuen Anhörung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe einen syrischen Strafregisterauszug erhältlich machen können. Demnach habe er sich der (...) schuldig gemacht. Eigentlich habe er eine neue Identitätskarte einholen wollen, stattdessen aber aufgrund der behördlichen Suche nach ihm den Strafregisterauszug erhalten. Das Haus des Beschwerdeführers und die Werkstatt seien im selben Gebäude gewesen. Die Werkstatt sei an einem Freitag und damit an einem Ruhetag durchsucht worden; dementsprechend hätten die Sicherheitsleute den Beschwerdeführer nicht im Laden, sondern in der Werkstatt, wo sie die verbotenen Materialien vermutet hätten, und im Wohnhaus gesucht. Da ein Ruhetag gewesen sei, seien in der Werkstatt auch kein Arbeiter gewesen. Bezüglich der vom BFM aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich der Suche nach dem Beschwerdeführer und des unter Druck Setzens der Familie respektive des Bruders wurde in der Beschwerde ausgeführt, der Bruder sei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, als dieser bereits in der Schweiz gewesen sei, und er habe deswegen seine Stelle (...) verloren. Die Dolmetscherin habe richtig Mühe gehabt, diese Stelle zu übersetzen, und ungefähr dreimal nachgefragt, was der Beschwerdeführer gemeint habe. Er sei einmal zu Hause gewesen, als die Behörden gekommen seien. Wie oft er nach seiner Flucht gesucht worden sei, wisse er nicht. Tatsächlich habe er Syrien am (...) verlassen, am (...) sei ihm seine Familie nachgefolgt. Die Dolmetscherin habe Mühe gehabt, diese Angaben zu verstehen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer gemeint, sein Bruder könne die Identitätskarte beim Schlepper wieder erhältlich machen. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen, die Ungereimtheiten würden lediglich nicht relevante Vorbringen betreffen, und zudem sei der langen Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Befragung Rechnung zu tragen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch engagiert habe und in Fernsehprogrammen von (...) zu sehen gewesen sei. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und sei, sofern ihm kein Asyl erteilt werde, vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2014 führte das BFM aus, es seien weder dem Protokoll der Anhörung noch dem Zusatzblatt der Hilfswerkvertreterin Hinweise zu entnehmen, dass es bei der Anhörung des Beschwerdeführers Probleme gegeben hätte. Vielmehr habe dieser auf entsprechende Frage hin angegeben, er verstehe die Dolmetscherin sehr gut, er verstehe sowohl Arabisch als auch Kurdisch. Auf Vorschlag des Befragers sei die Anhörung mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers auf Arabisch durchgeführt worden. Die Kritik an der Übersetzung müsse als Versuch gewertet werden, die zahlreichen Ungereimtheiten in den Vorbringen als verständlich erscheinen zu lassen. Der wenig qualifizierte Vorwurf, wonach dem Beschwerdeführer mit einer Strafe gedroht worden sei, müsse in aller Form zurückgewiesen werden. Der eingereichte Strafregisterauszug enthalte keine Angaben zum Strafmass, was im behaupteten Kontext nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere sei es jedoch fern der Realität, dass der Beschwerdeführer ein solches Dokument erst jetzt einreiche. Wenn er nämlich tatsächlich im (...) verurteilt worden wäre, hätte er davon schon längst Kenntnis haben müssen. Er habe jedoch bisher kein Gerichtsverfahren erwähnt. Zudem hätte die Verurteilung für ihn in Syrien Konsequenzen haben müssen, da er das Land erst im (...) verlassen habe. Es sei offensichtlich, dass er das Dokument beschafft habe, um den Anschein einer seitens der Behörden verfolgten Person zu erwecken. Dokumente dieser Art seien käuflich erhältlich. Der Strafregisterauszug sei daher nicht geeignet, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4.4 Die Beschwerdeführenden wiederholten in der Replik ihre Vorbringen bezüglich der Verständigungsprobleme in der Anhörung des Beschwerdeführers und machten geltend, die Hilfswerkvertreterin sei jung gewesen und habe nicht interveniert. Nur weil man auch in Syrien eine Gebühr bezahlen müsse, um einen Strafregisterauszug zu erhalten, bedeute dies noch lange nicht, dass dessen Inhalt falsch beurkundet worden sei. Der Strafregisterauszug sei von der (...) ausgestellt worden und weise keine Fälschungsmerkmale auf. Je nach ausstellender Behörde seien auf einem Strafregisterauszug keine Angaben zur Strafe enthalten. Man brauche ihn lediglich, um andere Registerauszüge zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei am (...) vom (...) verurteilt worden. Gegen Bezahlung einer Kaution habe man auf seine Verhaftung verzichtet. Das BFM schenke den ins Recht gelegten Beweismitteln keine Beachtung und schreibe selbst verschuldeten Ungereimtheiten einen grossen Wert zu. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wurden der vorinstanzlichen Verfügung keine wesentlichen Argumente entgegengebracht, und die teilweise erheblichen Widersprüche wurden nicht aufgelöst. Es kann deshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Bezüglich der vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der Dolmetscherin bei der Anhörung ist darauf hinzuweisen, dass er zu Beginn der Befragung angab, er verstehe die Dolmetscherin sehr gut, und hinzufügte, er verstehe Arabisch und auch Kurdisch (vgl. BFM A21/15 S. 2). Er wurde daraufhin gefragt, was er bevorzuge, worauf er sagte, es spiele für ihn keine Rolle, weshalb der erste Teil der Anhörung auf Arabisch durchgeführt wurde. Später erfolgte die Übersetzung auf Kurmanci, nachdem der Beschwerdeführer in dieser Sprache geantwortet hatte (vgl. A21/14 S. 7). Vor der Rückübersetzung des Protokolls wurde er darauf aufmerksam gemacht, er solle sich melden, wenn dieses seinen Aussagen nicht entspreche, und andernfalls die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigen. Dem Protokoll sind eine Präzisierung und eine Ergänzung bei der Rückübersetzung zu entnehmen (vgl. A21/14 S. 5 und S. 10); der Beschwerdeführer signierte auf jeder Seite und bestätigte zuletzt unterschriftlich, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A21/14 S. 14). Es bestehen keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme oder eine allenfalls ungenaue Protokollierung, und es deutet auch nichts darauf hin, der Beschwerdeführer habe Korrekturen oder weitere Präzisierungen anbringen wollen. Für die Annahme, er sei mit einer Strafe bedroht worden, besteht keinerlei Anlass, und dass die Hilfswerkvertreterin aufgrund ihres Alters nicht interveniert habe, kann ebenfalls nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer muss sich nach dem Gesagten die von ihm unterschriftlich bestätigte Richtigkeit des Protokolls vorhalten lassen. Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur eingehenden Untersuchung und zu neuem Entscheid abzuweisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass der eingereichte syrische Strafregisterauszug nicht geeignet ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Es fällt auf, dass gemäss den Protokollen bei den Befragungen und Anhörungen nie von einer Anzeige oder einer Verurteilung die Rede war, welche im fraglichen Zeitraum erfolgt wäre. Dass der Beschwerdeführer dieses angebliche zentrale Element in den Schilderungen zu seiner Verfolgung ausgelassen hat, ist nicht nachvollziehbar. Sodann machte er auch auf Beschwerdeebene keine Angaben zu einem durchlaufenen Strafverfahren. Es ist daher anzunehmen, er habe den Strafregisterauszug beschafft, um den schweizerischen Asylbehörden ein weiteres Verfolgungselement vorweisen zu können. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die syrischen Behörden intensiver nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, wenn sie ihn tatsächlich hätten festnehmen wollen, wird in der Beschwerde weder abgeschwächt noch widerlegt. Der (...) war kein Freitag, womit auch die ohnehin wenig überzeugende Erklärung der geringen Intensität der Suche wegen eines Ruhetages nicht greifen kann. Den Widersprüchen hinsichtlich des Datums der Ausreise kommt zwar in Bezug auf die Verfolgungssituation als solche keine tragende Relevanz zu, dennoch ist anzumerken, dass sie erheblich sind und nicht aufgelöst werden konnten. Schliesslich ist bezüglich der geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen und des Umstandes, dass er in einem Bericht des Fernsehsenders Al Jazeera zu sehen war, festzuhalten, dass seine Aktivitäten weder intensiv noch exponiert sind. Er machte nicht geltend, jemals namentlich genannt worden oder öffentlich unter seinem Namen aufgetreten zu sein. Dass er infolge der Ausstrahlung des Berichtes auf Al Jazeera Nachteile erlitten habe, brachte er erst auf Beschwerdeebene vor, indem er ausführte, die syrischen Behörden hätten das Video gesehen und ihn erkannt; danach reichte er den genannten Strafregisterauszug ein. Diese angepassten Vorbringen können indessen nicht geglaubt werden (vgl. vorstehend). Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb wie zuvor schon die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit den Demonstrationen nicht von spezifischen Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.4 5.4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie sie dies geltend machen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen. 5.4.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingsei-genschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25). 5.4.3 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - und nicht nur rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der höchst unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. 5.4.4 Mit dem BFM ist festzustellen, dass die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers, deren Fortführung nicht dokumentiert ist, nicht als qualifiziert bezeichnet werden kann. Aus den eingereichten Beweismitteln ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer exponiert oder über die blosse Teilnahme an Kundgebungen hinaus politisch engagiert hätte. Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom 24. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG ist nach dem Gesagten ebenfalls gutzuheissen und der Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, zumal er die in Art. 110a Abs. 3 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeistän-dung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dem Rechtsvertreter wird für die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführenden unter Berück­sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) eine Entschädigung von Fr. 1000.- ausgerichtet (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Ozan Polatli, Advokat, wird gutgeheissen.

5. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub