Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 7. März 2016 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin und ihre Tochter B._______ als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. B. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einreisebewilligung und Familienasyl betreffend ihre beiden Kinder C._______ und D._______. C. Mit Verfügung vom 8. August 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 5. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihren minderjährigen Kindern C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, diese in ihre Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen und Familienasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die vorliegende Beschwerde prioritär zu behandeln, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. E. Mit Schreiben vom 20. September 2016 bestätigte der Instruktionsrichter den fristgerechten Eingang der Beschwerde vom 5. September 2016 sowie deren prioritäre Behandlung.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
E. 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
E. 4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So erkennt die Vorinstanz zutreffend, dass die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG - "durch die Flucht getrennt" - nicht erfüllt ist. Die Trennung der Gemeinschaft muss aufgrund der Fluchtumstände sowie unfreiwillig erfolgt sein, was vorliegend nicht der Fall ist (BVGE 2012/32 E. 5.4.2, mit Verweisen). Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, ist nicht stichhaltig. So bestätigt die Beschwerde selbst, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern C._______ und D._______ aus Eritrea in den Sudan ausgereist ist, wo sie ein drittes Kind bekam und ihre beiden anderen Kinder in die Obhut ihrer Schwester gab, bevor sie - nach fünf Jahren Aufenthalt im Sudan - mit ihrem jüngsten Kind in die Schweiz reiste (Beschwerde S. 3 und SEM-Akten, A16, S. 11 und S. 13 sowie SEM-Akten B1, S. 2). Zudem vermag die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung an der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung nichts zu ändern, sondern bestätigt vielmehr, dass nur dann die Einreise zu bewilligen ist, wenn die Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat (Beschwerde S. 4 zitiertes Urteil des BVGer E-6921/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2 [nicht E. 4.4.2]). Auch die Beschwerdeausführungen zum Wohle des Kindes (insbesondere Art. 3 Abs. 2 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [SR 0.107, KRK]) vermögen am Fehlen der zwingenden Voraussetzung der Trennung durch die Flucht nichts zu ändern. In Zusammenhang mit Gesuchen um Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG kann das Wohl des Kindes nämlich höchstens dann relevant sein, wenn die zwingende Grundvoraussetzung für einen Familiennachzug erfüllt wäre, was aber vorliegend nicht der Fall ist (Urteil des BVGer D-2045/2011 vom 19. April 2011 E. 4.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht nicht auf die KRK eingegangen ist und die folgerichtig die Erteilung der Einreisebewilligungen verweigert sowie das Gesuch um Einbeziehung in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat.
E. 5 Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil wurde dem Antrag auf prioritäre Behandlung Rechnung getragen, womit er gegenstandslos geworden ist.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5345/2016 Urteil vom 18. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonja Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 8. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. März 2016 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin und ihre Tochter B._______ als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. B. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einreisebewilligung und Familienasyl betreffend ihre beiden Kinder C._______ und D._______. C. Mit Verfügung vom 8. August 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 5. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihren minderjährigen Kindern C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, diese in ihre Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen und Familienasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die vorliegende Beschwerde prioritär zu behandeln, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. E. Mit Schreiben vom 20. September 2016 bestätigte der Instruktionsrichter den fristgerechten Eingang der Beschwerde vom 5. September 2016 sowie deren prioritäre Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
4. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So erkennt die Vorinstanz zutreffend, dass die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG - "durch die Flucht getrennt" - nicht erfüllt ist. Die Trennung der Gemeinschaft muss aufgrund der Fluchtumstände sowie unfreiwillig erfolgt sein, was vorliegend nicht der Fall ist (BVGE 2012/32 E. 5.4.2, mit Verweisen). Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, ist nicht stichhaltig. So bestätigt die Beschwerde selbst, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern C._______ und D._______ aus Eritrea in den Sudan ausgereist ist, wo sie ein drittes Kind bekam und ihre beiden anderen Kinder in die Obhut ihrer Schwester gab, bevor sie - nach fünf Jahren Aufenthalt im Sudan - mit ihrem jüngsten Kind in die Schweiz reiste (Beschwerde S. 3 und SEM-Akten, A16, S. 11 und S. 13 sowie SEM-Akten B1, S. 2). Zudem vermag die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung an der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung nichts zu ändern, sondern bestätigt vielmehr, dass nur dann die Einreise zu bewilligen ist, wenn die Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat (Beschwerde S. 4 zitiertes Urteil des BVGer E-6921/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2 [nicht E. 4.4.2]). Auch die Beschwerdeausführungen zum Wohle des Kindes (insbesondere Art. 3 Abs. 2 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [SR 0.107, KRK]) vermögen am Fehlen der zwingenden Voraussetzung der Trennung durch die Flucht nichts zu ändern. In Zusammenhang mit Gesuchen um Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG kann das Wohl des Kindes nämlich höchstens dann relevant sein, wenn die zwingende Grundvoraussetzung für einen Familiennachzug erfüllt wäre, was aber vorliegend nicht der Fall ist (Urteil des BVGer D-2045/2011 vom 19. April 2011 E. 4.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht nicht auf die KRK eingegangen ist und die folgerichtig die Erteilung der Einreisebewilligungen verweigert sowie das Gesuch um Einbeziehung in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat.
5. Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil wurde dem Antrag auf prioritäre Behandlung Rechnung getragen, womit er gegenstandslos geworden ist. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: