Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Eingaben vom 19. April 2011 und 30. Mai 2012 reichte A._______ (Beschwerdeführerin) - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - ein Gesuch um Familiennachzug bzw. ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Verfügung vom 22. April 2013 wurde ihr die Einreise zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens bewilligt. In der Folge reiste sie am 25. Mai 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 und Ergänzung vom 29. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin für ihren Ehemann B._______ (Beschwerdeführer) ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. Dabei machte sie geltend, sie habe B._______ im Flüchtlingslager C._______ in Äthiopien kennengelernt und am (...) Dezember 2012 in Addis Abeba geheiratet. Dieser habe sie nicht begleiten können. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie nebst Unterlagen aus ihrem eigenen Asylverfahren einen Eheschein von Addis Abeba vom (...) Dezember 2012 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 - eröffnet am 28. Oktober 2014 - verweigerte das BFM die Einreise des in Äthiopien lebenden Ehemannes der Beschwerdeführerin in die Schweiz und wies das Gesuch um Familiennachzug ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann vor ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahre 2010 verlobt gewesen sei oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Daher seien die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt. D. Mit Eingabe vom 26. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise ihres Ehemannes und die Gewährung des Familienasyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 19. Dezember 2014 fristgerecht geleistet.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.
E. 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten in ihren Eingaben vom 27. Mai 2014 und 29. September 2014 um Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers und um dessen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 24. Oktober 2014 damit, gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung sei für die Gewährung von Familienasyl erforderlich, dass ein im Ausland lebender Ehegatte mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehefrau zum Zeitpunkt von deren Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei. Den vorliegenden Akten könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahre 2010 verlobt gewesen seien oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätten. Überdies sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des Auslandsgesuches in der Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. Oktober 2012 als alleinstehend bezeichnet worden. Dabei habe sie niemanden in ihr Asylgesuch einschliessen wollen. Aufgrund dessen könne nicht von einer längeren Beziehung vor der Hochzeit - welche nur zwei Monate später stattgefunden habe - ausgegangen werden.
E. 5.3 In der Beschwerdeeingabe wird dazu eingewendet, gemäss Lehre und Rechtsprechung müsse die Familie auf der Flucht getrennt worden sein, wobei auf das Urteil des BVGer E-4666/2014 vom 1. Oktober 2014 hingewiesen wird. Die Beschwerdeführenden seien auf der Flucht getrennt worden. Indem das Auslandgesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen worden sei, hätten die schweizerischen Migrationsbehörden anerkannt, dass sich die Beschwerdeführerin in Äthiopien immer noch in Gefahr befunden habe und dieses Land nur eine Durchgangsstation auf ihrer Flucht gewesen sei. Die Verweigerung der Einreise des Beschwerdeführers stelle ein Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Familienlebens (Art. 8 EMRK) dar. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Ehe in Äthiopien tatsächlich gelebt. Es gebe für sie weder in Eritrea noch in Äthiopien eine Möglichkeit auf ein gemeinsames Familienleben.
E. 6.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 dargelegt, hinterlassen die Erwägungen der Vorinstanz einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck. Der Beschwerdeschrift können keinerlei Argumente entnommen werden, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2010 aus Eritrea ausgereist und über den Sudan und Libyen am 24. November 2010 nach Äthiopien gelangt ist, wo sie im Flüchtlingslager von C._______ gelebt habe (vgl. Akten A5 S. 2 und B3 S. 5f.). In ihrem Asylgesuch aus dem Ausland vom 19. April 2011 machte sie zudem geltend, sie sei dort alleine und ohne die Begleitung von männlichen Familienmitgliedern gewesen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 führte sie weiter aus, sie sei ledig, alleinstehend und habe als einzigen Verwandten ausserhalb Eritrea ihren in der Schweiz wohnhaften Bruder (vgl. Akte A10 S. 2). Ferner wurde in der weiteren Eingabe der Rechtsvertretung vom 28. März 2013 eben auf diese Eingabe hingewiesen und in Anbetracht der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin - als Alleinstehende - um beförderliche Behandlung des Gesuchs ersucht. Die zu diesem Zeitpunkt bereits (dreieinhalb Monate zuvor) erfolgte Heirat der Beschwerdeführerin wurde dabei nicht erwähnt. Schliesslich bewilligte das BFM gestützt auf diese Angaben mit Verfügung vom 22. April 2013 die Einreise der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Nach erfolgter Einreise machte diese in ihrem Asylgesuch vom 25. Mai 2013 erstmals geltend, seit dem (...) Dezember 2012 verheiratet zu sein. Sie habe ihren Ehemann im Flüchtlingslager in Äthiopien kennengelernt (vgl. Akten B3 S. 3 und B15 S. 3). Somit steht fest, dass sie vor ihrer Flucht aus Eritrea mit diesem in keiner Familiengemeinschaft gelebt hat, weshalb besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen. Daran vermag auch der Hinweis auf das Urteil des BVGer E-4666/2014 vom 2. Oktober 2014 nichts zu ändern. Vielmehr wurde dort auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung hingewiesen, wonach das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und E. 5.4.2). Die Heirat der Beschwerdeführerin fand am (...) Dezember 2012 und damit über zwei Jahre nach ihrer Ausreise respektive ihrer Flucht aus Eritrea statt. Auch bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach ihre Flucht erst mit der Einreise in die Schweiz - diese erfolgte am 25. Mai 2013 - beendet gewesen sei, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen der anderslautenden Meinung gilt als Zeitpunkt der Flucht nämlich nicht derjenige aus Äthiopien sondern derjenige aus Eritrea, dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin. Auch der weitere Einwand, wonach ihr Asylgesuch aus dem Ausland gutgeheissen worden sei und damit ihre Gefährdung in Äthiopien vom BFM anerkannt worden sei, vermag daran nichts zu ändern. So hat das BFM in seiner Verfügung vom 22. April 2013 gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie als alleinstehende Frau in einem Flüchtlingslager in Äthiopien gefährdet sei, die Einreise bewilligt.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat somit das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 6.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre von der Beschwerdeführerin bei den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss des Ehemannes der Beschwerdeführerin in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung dessen Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit dessen Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 19. Dezember 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6921/2014 Urteil vom 27. Januar 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...) , Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingaben vom 19. April 2011 und 30. Mai 2012 reichte A._______ (Beschwerdeführerin) - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - ein Gesuch um Familiennachzug bzw. ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Verfügung vom 22. April 2013 wurde ihr die Einreise zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens bewilligt. In der Folge reiste sie am 25. Mai 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 und Ergänzung vom 29. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin für ihren Ehemann B._______ (Beschwerdeführer) ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. Dabei machte sie geltend, sie habe B._______ im Flüchtlingslager C._______ in Äthiopien kennengelernt und am (...) Dezember 2012 in Addis Abeba geheiratet. Dieser habe sie nicht begleiten können. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie nebst Unterlagen aus ihrem eigenen Asylverfahren einen Eheschein von Addis Abeba vom (...) Dezember 2012 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 - eröffnet am 28. Oktober 2014 - verweigerte das BFM die Einreise des in Äthiopien lebenden Ehemannes der Beschwerdeführerin in die Schweiz und wies das Gesuch um Familiennachzug ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann vor ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahre 2010 verlobt gewesen sei oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Daher seien die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt. D. Mit Eingabe vom 26. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise ihres Ehemannes und die Gewährung des Familienasyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 19. Dezember 2014 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten in ihren Eingaben vom 27. Mai 2014 und 29. September 2014 um Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers und um dessen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 24. Oktober 2014 damit, gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung sei für die Gewährung von Familienasyl erforderlich, dass ein im Ausland lebender Ehegatte mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehefrau zum Zeitpunkt von deren Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei. Den vorliegenden Akten könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahre 2010 verlobt gewesen seien oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätten. Überdies sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des Auslandsgesuches in der Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. Oktober 2012 als alleinstehend bezeichnet worden. Dabei habe sie niemanden in ihr Asylgesuch einschliessen wollen. Aufgrund dessen könne nicht von einer längeren Beziehung vor der Hochzeit - welche nur zwei Monate später stattgefunden habe - ausgegangen werden. 5.3 In der Beschwerdeeingabe wird dazu eingewendet, gemäss Lehre und Rechtsprechung müsse die Familie auf der Flucht getrennt worden sein, wobei auf das Urteil des BVGer E-4666/2014 vom 1. Oktober 2014 hingewiesen wird. Die Beschwerdeführenden seien auf der Flucht getrennt worden. Indem das Auslandgesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen worden sei, hätten die schweizerischen Migrationsbehörden anerkannt, dass sich die Beschwerdeführerin in Äthiopien immer noch in Gefahr befunden habe und dieses Land nur eine Durchgangsstation auf ihrer Flucht gewesen sei. Die Verweigerung der Einreise des Beschwerdeführers stelle ein Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Familienlebens (Art. 8 EMRK) dar. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Ehe in Äthiopien tatsächlich gelebt. Es gebe für sie weder in Eritrea noch in Äthiopien eine Möglichkeit auf ein gemeinsames Familienleben. 6. 6.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 dargelegt, hinterlassen die Erwägungen der Vorinstanz einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck. Der Beschwerdeschrift können keinerlei Argumente entnommen werden, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2010 aus Eritrea ausgereist und über den Sudan und Libyen am 24. November 2010 nach Äthiopien gelangt ist, wo sie im Flüchtlingslager von C._______ gelebt habe (vgl. Akten A5 S. 2 und B3 S. 5f.). In ihrem Asylgesuch aus dem Ausland vom 19. April 2011 machte sie zudem geltend, sie sei dort alleine und ohne die Begleitung von männlichen Familienmitgliedern gewesen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 führte sie weiter aus, sie sei ledig, alleinstehend und habe als einzigen Verwandten ausserhalb Eritrea ihren in der Schweiz wohnhaften Bruder (vgl. Akte A10 S. 2). Ferner wurde in der weiteren Eingabe der Rechtsvertretung vom 28. März 2013 eben auf diese Eingabe hingewiesen und in Anbetracht der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin - als Alleinstehende - um beförderliche Behandlung des Gesuchs ersucht. Die zu diesem Zeitpunkt bereits (dreieinhalb Monate zuvor) erfolgte Heirat der Beschwerdeführerin wurde dabei nicht erwähnt. Schliesslich bewilligte das BFM gestützt auf diese Angaben mit Verfügung vom 22. April 2013 die Einreise der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Nach erfolgter Einreise machte diese in ihrem Asylgesuch vom 25. Mai 2013 erstmals geltend, seit dem (...) Dezember 2012 verheiratet zu sein. Sie habe ihren Ehemann im Flüchtlingslager in Äthiopien kennengelernt (vgl. Akten B3 S. 3 und B15 S. 3). Somit steht fest, dass sie vor ihrer Flucht aus Eritrea mit diesem in keiner Familiengemeinschaft gelebt hat, weshalb besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen. Daran vermag auch der Hinweis auf das Urteil des BVGer E-4666/2014 vom 2. Oktober 2014 nichts zu ändern. Vielmehr wurde dort auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung hingewiesen, wonach das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und E. 5.4.2). Die Heirat der Beschwerdeführerin fand am (...) Dezember 2012 und damit über zwei Jahre nach ihrer Ausreise respektive ihrer Flucht aus Eritrea statt. Auch bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach ihre Flucht erst mit der Einreise in die Schweiz - diese erfolgte am 25. Mai 2013 - beendet gewesen sei, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen der anderslautenden Meinung gilt als Zeitpunkt der Flucht nämlich nicht derjenige aus Äthiopien sondern derjenige aus Eritrea, dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin. Auch der weitere Einwand, wonach ihr Asylgesuch aus dem Ausland gutgeheissen worden sei und damit ihre Gefährdung in Äthiopien vom BFM anerkannt worden sei, vermag daran nichts zu ändern. So hat das BFM in seiner Verfügung vom 22. April 2013 gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie als alleinstehende Frau in einem Flüchtlingslager in Äthiopien gefährdet sei, die Einreise bewilligt. 6.2 Die Vorinstanz hat somit das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre von der Beschwerdeführerin bei den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss des Ehemannes der Beschwerdeführerin in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung dessen Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit dessen Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 19. Dezember 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: