Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. September 2010 und gelangte gleichentags nach Äthiopien, wo er sich über längere Zeit aufhielt und am 3. Dezember 2012 seine - sich nunmehr in der Schweiz befindliche und mit Verfügung vom 23. Januar 2014 als Flüchtling anerkannte - Ehefrau heiratete. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 und Ergänzung vom 29. September 2014 reichte seine Ehefrau ein Gesuch um Familienzusammenführung ein, welches vom damaligen Bundesamt für Migration abgelehnt wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6921/2014 vom 27. Januar 2015 abgewiesen. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 15. Juni 2015 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 25. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt; am 7. April 2016 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe bis zur 11. Klasse die Schule besucht und sei im Frühling 199(...) in den Nationaldienst eingezogen worden, wo er nach dem Abschluss seiner militärischen Grundausbildung als (...) gearbeitet habe. Im Laufe seines Militärdienstes sei er mehrmals desertiert und anschliessend jeweils inhaftiert worden. Vor seiner Ausreise sei er ungefähr ein Jahr im Gefängnis von C._______ inhaftiert gewesen. Er habe Hass gegenüber der eritreischen Regierung empfunden und sich in Äthiopien daher der Partei "D._______" angeschlossen. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 (eröffnet am 5. Juli 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Weiter wurde festgehalten, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde falle. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 3. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau miteinzubeziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und Beiordnung von MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby (Advokatin) als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die bezeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. E. Mit Eingabe vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz im Rahmen ihrer ersten Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und brachte insbesondere zusätzliche Anmerkungen zu den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) an. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde er eingeladen, innert angesetzter Frist eine Replik einzureichen. F. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 verwies der Beschwerdeführer auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Art. 51 Abs. 1 AsylG und machte einige zusätzliche Anmerkungen zur originären Flüchtlingseigenschaft. G. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem SEM die Gelegenheit, sich im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung zu der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Familienasyl zu äussern. H. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 hob das SEM seine Verfügung vom 30. Juni 2017 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sei, als Ehegatte eines Flüchtlings aufgrund der Familieneinheit jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. I. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2017 erkundigte sich die zuständige Instruktionsrichterin beim Beschwerdeführer, ob er bei dieser Sachlage an seiner Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen möchte. J. Mit Eingabe vom 10. November 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. K. Am 16. November 2017 wurde eine detaillierte Kostennote zu den Akten gereicht.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Vernehmlassung mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wiedererwägungsweise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, die Prüfung habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sei. Es ist somit davon auszugehen, dass die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen - indessen formell wiedererwägungsweise aufgehobenen - Verfügung Bestand haben. Nachfolgend wird deshalb lediglich noch zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, er erfülle aufgrund seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht selbstständig (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerde ist im Übrigen gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Desertionen, Inhaftierungen und der Flucht aus Eritrea hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ausserdem seien seine regimekritische Einstellung sowie seine Mitgliedschaft bei der "D._______" asylrechtlich unbeachtlich. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben, er sei inhaftiert worden, weil von dem Ort, an dem er Wache gehalten habe, sechs Personen geflohen seien. In der Bundesanhörung habe er jedoch geltend gemacht, er sei aufgrund seiner Desertionen inhaftiert worden und er sei lediglich als (...) tätig gewesen und habe keine weiteren Aufgaben oder Funktionen ausgeführt. Auf die Frage, wie lange er während seines Militärdienstes insgesamt in Haft gewesen sei, habe er einmal mit acht bis neun Jahren und einmal mit ungefähr einem Jahr (von September 2009 bis zu seiner Ausreise) geantwortet. Auch habe er zu seiner ersten Desertion, den Gefängnisaufenthalten und zu seiner Flucht aus Eritrea beziehungsweise seinen Fluchtbegleitern unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter habe er gesagt, er sei vor seiner letzten Verhaftung von der Front desertiert und habe sich über ein Jahr zu Hause versteckt. Gleichzeitig habe er jedoch angegeben, dass Eritrea ein kleines Land sei und sich die Militärbehörden in der Gegend auskennen würden. In diesem Zusammenhang scheine nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer - welcher eigenen Angaben zufolge Zugang zu militärischen Geheimnissen gehabt habe - erst nach einem Jahr wieder gefasst hätten. Die Bewältigung der von ihm geschilderten Fluchtroute nach Äthiopien sei innerhalb der von ihm angegebenen Zeitspanne zudem als unrealistisch zu werten. Es sei davon auszugehen, dass die von ihm geltend gemachten Desertionen und Verhaftungen sowie seine Flucht aus Eritrea nicht wie von ihm geschildert abgelaufen seien. Was die Mitgliedschaft in der Oppositionsbewegung "D._______" betreffe, so habe sich der Beschwerdeführer in Eritrea nie politisch engagiert und sei auch heute nicht politisch aktiv. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich in Äthiopien politisch oder militärisch in einer Weise exponiert hätte, die ihn als ernsthaften Gegner des eritreischen Regimes erscheine lasse. Seine regimekritische Einstellung und die Mitgliedschaft in besagter Bewegung entfalte allein keine Asylrelevanz.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die von ihm eingereichte Bestätigung des eritreischen Nationaldienstes nicht gewürdigt habe beziehungsweise mit keinem Wort auf das Beweismittel und dessen Beweiswert eingegangen sei. Der Vorfall mit den sechs Soldaten habe er anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt, weil er nicht deswegen inhaftiert worden sei, sondern weil er dieses Ereignis zum Anlass genommen habe, den Dienst ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten zu verlassen. Ausserdem sei dies für ihn kein prägendes Erlebnis gewesen. Was seine Funktion beim Militärdienst anbelange, so sei der Wachdienst Teil der Tätigkeit als (...) gewesen. Er habe nach dem Vorfall mit den Mitsoldaten acht oder neun Jahre in verschiedenen Arbeitslagern verbracht. Erst die letzte Haft in C._______ stelle für ihn eine wirkliche Gefängnisstrafe dar. Dies erkläre den Widerspruch betreffend die Dauer der Haft. Wie oft er wegen wiederholtem Militärdienstentzug in Straflager gesteckt und damit willkürlicher Verhaftung und Folter ausgesetzt worden sei, spiele zudem eine untergeordnete Rolle. In Anbetracht der vielen willkürlichen Verhaftungen in Eritrea erstaune es zudem nicht, dass in Einzelfällen Personen schnell und grundlos verhaftet, andere jedoch längere Zeit unbemerkt bleiben würden. Dass er sich das Datum der Flucht nach Äthiopien habe merken können, sei darauf zurückzuführen, dass dieser Tag mit positiven Emotionen verknüpft sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise überdies das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea noch bejaht. Auch er sei illegal ausgereist und sei demnach als Flüchtling anzuerkennen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz - nebst den Anmerkungen bezüglich Familienasyl, welches vorliegend nicht mehr thematisiert wird - fest, aus den Erwägungen gehe implizit hervor, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers am Nationaldienst nicht in Abrede gestellt worden sei. Damit sei die Echtheit des besagten Dokuments nicht in Frage gestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Weiter verwies das SEM betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 5.4 In seiner Replik vom 11. Oktober 2107 führte der Beschwerdeführer betreffend seine geltend gemachte originäre Flüchtlingseigenschaft aus, mangels Vorliegens von Gründen einer regulären Entlassung vom Militärdienst sei davon auszugehen, dass er desertiert sei.
E. 5.5 Während - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Eritrea Militärdienst leistete, sind die Umstände, die er hinsichtlich seiner Desertionen und Inhaftierungen behauptet, als unglaubhaft zu erachten. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise feststellte, weisen die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche erhebliche Widersprüche auf.
E. 5.5.1 Soweit gerügt wird, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Nationaldienstbestätigung nicht gewürdigt, ist vorab festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Dass der Beschwerdeführer überhaupt Militärdienst geleistet hat, wurde von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Sodann wurde auch die Echtheit der eingereichten Nationaldienstbestätigung nicht bestritten, weshalb das SEM sich zum Inhalt dieses Dokuments nicht zu äussern brauchte. Die vorgebrachte Rüge, das SEM habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, geht demnach offensichtlich fehl.
E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer hat sich betreffend die geltend gemachten Desertionen und Inhaftierungen mehrfach widersprüchlich geäussert. Dies gilt zunächst für den Zeitpunkt der behaupteten ersten Desertion. So gab er einerseits an, er habe nach dem Jahr 199(...) angefangen zu desertieren (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 47). Andererseits gab er zu Protokoll, er sei bereits vor dem Zeitraum 199(...) mehrmals desertiert (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 43). Auf die Frage, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, gab er anlässlich der BzP an, er habe Wachdienst geleistet und sechs Personen seien geflohen. Er sei daraufhin inhaftiert worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, C3/11, S. 7). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, immer nur (...) zuständig gewesen zu sein und er keine andere Aufgabe im Militärdienst erledigt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 103). Den Vorfall betreffend die Flucht dieser sechs Soldaten hat er sodann anlässlich der Anhörung auch nicht mehr erwähnt. Seine Erklärung auf Beschwerdeebene, dieser Vorfall sei für ihn nicht prägend gewesen, vermag indes nicht zu überzeugen. Hat er doch auf die erste Frage zu seinen Gesuchsgründen genau diesen Vorfall geschildert. Sodann erwähnte er an der BzP auch, dass er - nicht nur wegen dieses Vorfalls - mehrmals für insgesamt acht bis neun Jahre im Gefängnis gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, C3/11, S. 7). Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, er sei im neunten Monat 2009 bis zu seiner Ausreise (also ungefähr ein Jahr) in Haft gewesen, an die restlichen "kleinen" Verhaftungen könne er sich nicht erinnern (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 119). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich widersprüchlich. Seine diesbezügliche Erklärung, er unterscheide zwischen zwei Haftarten und erst die letzte Haft stelle für ihn eine wirkliche Gefängnisstrafe dar, ist nicht nachvollziehbar, zumal die übrigen "kleinen" Verhaftungen gemäss seinen eigenen Angaben nicht nur einige Tage oder Wochen, sondern ungefähr acht Jahre ausgemacht hätten.
E. 5.5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei vor seiner letzten Verhaftung von der Front desertiert und nach Hause gegangen, wo er herumgesessen und sich versteckt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 69 ff.). Dass der Beschwerdeführer nach Hause gegangen und sich dort auch aufgehalten habe, scheint vor dem Hintergrund der geltend gemachten vorherigen Inhaftierungen realitätsfremd. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ihn erst nach einem Jahr aufgegriffen haben sollen. Dies umso mehr, als er - gemäss eigenen Angaben - vor dieser längeren Abwesenheit jeweils nur für ein paar Tage desertiert sei ("insgesamt vielleicht fünf Tage"), seine Adresse nach den geltend gemachten unzähligen Desertionen den Behörden ja bekannt gewesen sein dürfte und scheinbar insbesondere diejenigen Personen gesucht worden seien, welche in der (...) gearbeitet hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 43 und 49). Seine Erklärung, er sei in der Nacht aufgegriffen worden und habe gedacht, dass die Behörden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr kommen würden (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 74) vermag indes auch nicht zu überzeugen, zumal er kurz vorher zu Protokoll gegeben hatte, dass die Behörden jeweils nachts vorbeikommen würden (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 42).
E. 5.5.4 Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Militärdienst geleistet hat. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, die geltend gemachten Desertionen und Inhaftierungen glaubhaft darzulegen. Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach über 10 Jahren regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist und sich diesem nicht wie behauptet unerlaubt entzogen hat (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 insbesondere E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch seine Ausführungen betreffend die Ausreise aus Eritrea und die Fluchtumstände (Begleitung, Reiseroute und -dauer) widersprüchlich ausgefallen sind. Mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren kann eine eingehende Betrachtung jedoch unterbleiben und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
E. 5.5.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei aufgrund seiner illegalen Ausreise als Flüchtling anzuerkennen. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hinzuweisen. Darin gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis der schweizerischen Asylbehörden, wonach eine illegale Ausreise bereits zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Im Referenzurteil wurde weiter festgestellt, dass das Risiko einer in asylrelevanter Weise erfolgenden Bestrafung bei einer Rückkehr nur dann anzunehmen sei, wenn zur vorangegangenen illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (zuvor E. 5.5.2 ff.), sind seine Behauptungen, er sei mehrfach aus dem Militärdienst der eritreischen Armee desertiert und infolgedessen mehrmals inhaftiert worden, als unglaubhaft zu erachten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Eritrea zwar Nationaldienst geleistet hat, dabei aber ordentlich aus dem Dienst entlassen worden, mithin diesem nicht unerlaubt ferngeblieben beziehungsweise desertiert ist. Es sind überdies keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten lässt sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist schliesslich die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids und damit jeweils die aktuelle Rechtsprechung massgebend. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind demnach nicht zu hören und die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
E. 6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind damit nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb nicht näher auf sie eingegangen werden muss. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht daher keine Veranlassung.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
E. 8.1 Aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 als Flüchtling anerkannte (gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG) und ihm Asyl gewährte, ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 8.2 Die reduzierten Verfahrenskosten wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der erfolgten Gutheissung des Gesuchs in der Zwischenverfügung vom 16. August 2017 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist von der Kostenauflage abzusehen.
E. 8.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben (vgl. E. 8.1). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist folglich eine wegen des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE).
E. 8.4 Die von der Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote weist (bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-) einen Gesamtaufwand von Fr. 3'620.20 (inkl. Auslagen von Fr. 45.20) auf. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand scheint nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt zehn Stunden festzusetzen. Die Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 3'045.20 (inkl. Auslagen) und ist hälftig zulasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 1'522.60 (inkl. hälftige Aufteilung der Auslagen) zu entrichten.
E. 8.5 Der mit Verfügung vom 16. August 2017 eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG im Umfang des Unterliegens und unter Berücksichtigung der eingereichten und im erwähnten Umfang zu kürzenden Kostennote ein amtliches Honorar ausgerichtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist somit und auf Fr. 220.- zu kürzen und es wird ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'122.60 (inkl. hälftige Aufteilung der Auslagen) ausgerichtet. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisem Obsiegen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'522.60 zu entrichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'122.60 zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V Urteil vom 13. Dezember 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. September 2010 und gelangte gleichentags nach Äthiopien, wo er sich über längere Zeit aufhielt und am 3. Dezember 2012 seine - sich nunmehr in der Schweiz befindliche und mit Verfügung vom 23. Januar 2014 als Flüchtling anerkannte - Ehefrau heiratete. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 und Ergänzung vom 29. September 2014 reichte seine Ehefrau ein Gesuch um Familienzusammenführung ein, welches vom damaligen Bundesamt für Migration abgelehnt wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6921/2014 vom 27. Januar 2015 abgewiesen. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 15. Juni 2015 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 25. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt; am 7. April 2016 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe bis zur 11. Klasse die Schule besucht und sei im Frühling 199(...) in den Nationaldienst eingezogen worden, wo er nach dem Abschluss seiner militärischen Grundausbildung als (...) gearbeitet habe. Im Laufe seines Militärdienstes sei er mehrmals desertiert und anschliessend jeweils inhaftiert worden. Vor seiner Ausreise sei er ungefähr ein Jahr im Gefängnis von C._______ inhaftiert gewesen. Er habe Hass gegenüber der eritreischen Regierung empfunden und sich in Äthiopien daher der Partei "D._______" angeschlossen. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 (eröffnet am 5. Juli 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Weiter wurde festgehalten, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde falle. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 3. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau miteinzubeziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und Beiordnung von MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby (Advokatin) als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die bezeichnete Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. E. Mit Eingabe vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz im Rahmen ihrer ersten Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und brachte insbesondere zusätzliche Anmerkungen zu den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) an. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde er eingeladen, innert angesetzter Frist eine Replik einzureichen. F. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 verwies der Beschwerdeführer auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Art. 51 Abs. 1 AsylG und machte einige zusätzliche Anmerkungen zur originären Flüchtlingseigenschaft. G. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem SEM die Gelegenheit, sich im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung zu der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Familienasyl zu äussern. H. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 hob das SEM seine Verfügung vom 30. Juni 2017 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sei, als Ehegatte eines Flüchtlings aufgrund der Familieneinheit jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. I. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2017 erkundigte sich die zuständige Instruktionsrichterin beim Beschwerdeführer, ob er bei dieser Sachlage an seiner Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen möchte. J. Mit Eingabe vom 10. November 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. K. Am 16. November 2017 wurde eine detaillierte Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Vernehmlassung mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wiedererwägungsweise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, die Prüfung habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sei. Es ist somit davon auszugehen, dass die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen - indessen formell wiedererwägungsweise aufgehobenen - Verfügung Bestand haben. Nachfolgend wird deshalb lediglich noch zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, er erfülle aufgrund seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht selbstständig (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerde ist im Übrigen gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist daher nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Desertionen, Inhaftierungen und der Flucht aus Eritrea hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ausserdem seien seine regimekritische Einstellung sowie seine Mitgliedschaft bei der "D._______" asylrechtlich unbeachtlich. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben, er sei inhaftiert worden, weil von dem Ort, an dem er Wache gehalten habe, sechs Personen geflohen seien. In der Bundesanhörung habe er jedoch geltend gemacht, er sei aufgrund seiner Desertionen inhaftiert worden und er sei lediglich als (...) tätig gewesen und habe keine weiteren Aufgaben oder Funktionen ausgeführt. Auf die Frage, wie lange er während seines Militärdienstes insgesamt in Haft gewesen sei, habe er einmal mit acht bis neun Jahren und einmal mit ungefähr einem Jahr (von September 2009 bis zu seiner Ausreise) geantwortet. Auch habe er zu seiner ersten Desertion, den Gefängnisaufenthalten und zu seiner Flucht aus Eritrea beziehungsweise seinen Fluchtbegleitern unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter habe er gesagt, er sei vor seiner letzten Verhaftung von der Front desertiert und habe sich über ein Jahr zu Hause versteckt. Gleichzeitig habe er jedoch angegeben, dass Eritrea ein kleines Land sei und sich die Militärbehörden in der Gegend auskennen würden. In diesem Zusammenhang scheine nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer - welcher eigenen Angaben zufolge Zugang zu militärischen Geheimnissen gehabt habe - erst nach einem Jahr wieder gefasst hätten. Die Bewältigung der von ihm geschilderten Fluchtroute nach Äthiopien sei innerhalb der von ihm angegebenen Zeitspanne zudem als unrealistisch zu werten. Es sei davon auszugehen, dass die von ihm geltend gemachten Desertionen und Verhaftungen sowie seine Flucht aus Eritrea nicht wie von ihm geschildert abgelaufen seien. Was die Mitgliedschaft in der Oppositionsbewegung "D._______" betreffe, so habe sich der Beschwerdeführer in Eritrea nie politisch engagiert und sei auch heute nicht politisch aktiv. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich in Äthiopien politisch oder militärisch in einer Weise exponiert hätte, die ihn als ernsthaften Gegner des eritreischen Regimes erscheine lasse. Seine regimekritische Einstellung und die Mitgliedschaft in besagter Bewegung entfalte allein keine Asylrelevanz. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die von ihm eingereichte Bestätigung des eritreischen Nationaldienstes nicht gewürdigt habe beziehungsweise mit keinem Wort auf das Beweismittel und dessen Beweiswert eingegangen sei. Der Vorfall mit den sechs Soldaten habe er anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt, weil er nicht deswegen inhaftiert worden sei, sondern weil er dieses Ereignis zum Anlass genommen habe, den Dienst ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten zu verlassen. Ausserdem sei dies für ihn kein prägendes Erlebnis gewesen. Was seine Funktion beim Militärdienst anbelange, so sei der Wachdienst Teil der Tätigkeit als (...) gewesen. Er habe nach dem Vorfall mit den Mitsoldaten acht oder neun Jahre in verschiedenen Arbeitslagern verbracht. Erst die letzte Haft in C._______ stelle für ihn eine wirkliche Gefängnisstrafe dar. Dies erkläre den Widerspruch betreffend die Dauer der Haft. Wie oft er wegen wiederholtem Militärdienstentzug in Straflager gesteckt und damit willkürlicher Verhaftung und Folter ausgesetzt worden sei, spiele zudem eine untergeordnete Rolle. In Anbetracht der vielen willkürlichen Verhaftungen in Eritrea erstaune es zudem nicht, dass in Einzelfällen Personen schnell und grundlos verhaftet, andere jedoch längere Zeit unbemerkt bleiben würden. Dass er sich das Datum der Flucht nach Äthiopien habe merken können, sei darauf zurückzuführen, dass dieser Tag mit positiven Emotionen verknüpft sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise überdies das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea noch bejaht. Auch er sei illegal ausgereist und sei demnach als Flüchtling anzuerkennen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz - nebst den Anmerkungen bezüglich Familienasyl, welches vorliegend nicht mehr thematisiert wird - fest, aus den Erwägungen gehe implizit hervor, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers am Nationaldienst nicht in Abrede gestellt worden sei. Damit sei die Echtheit des besagten Dokuments nicht in Frage gestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Weiter verwies das SEM betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 5.4 In seiner Replik vom 11. Oktober 2107 führte der Beschwerdeführer betreffend seine geltend gemachte originäre Flüchtlingseigenschaft aus, mangels Vorliegens von Gründen einer regulären Entlassung vom Militärdienst sei davon auszugehen, dass er desertiert sei. 5.5 Während - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Eritrea Militärdienst leistete, sind die Umstände, die er hinsichtlich seiner Desertionen und Inhaftierungen behauptet, als unglaubhaft zu erachten. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise feststellte, weisen die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche erhebliche Widersprüche auf. 5.5.1 Soweit gerügt wird, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Nationaldienstbestätigung nicht gewürdigt, ist vorab festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Dass der Beschwerdeführer überhaupt Militärdienst geleistet hat, wurde von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Sodann wurde auch die Echtheit der eingereichten Nationaldienstbestätigung nicht bestritten, weshalb das SEM sich zum Inhalt dieses Dokuments nicht zu äussern brauchte. Die vorgebrachte Rüge, das SEM habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, geht demnach offensichtlich fehl. 5.5.2 Der Beschwerdeführer hat sich betreffend die geltend gemachten Desertionen und Inhaftierungen mehrfach widersprüchlich geäussert. Dies gilt zunächst für den Zeitpunkt der behaupteten ersten Desertion. So gab er einerseits an, er habe nach dem Jahr 199(...) angefangen zu desertieren (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 47). Andererseits gab er zu Protokoll, er sei bereits vor dem Zeitraum 199(...) mehrmals desertiert (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 43). Auf die Frage, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, gab er anlässlich der BzP an, er habe Wachdienst geleistet und sechs Personen seien geflohen. Er sei daraufhin inhaftiert worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, C3/11, S. 7). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, immer nur (...) zuständig gewesen zu sein und er keine andere Aufgabe im Militärdienst erledigt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 103). Den Vorfall betreffend die Flucht dieser sechs Soldaten hat er sodann anlässlich der Anhörung auch nicht mehr erwähnt. Seine Erklärung auf Beschwerdeebene, dieser Vorfall sei für ihn nicht prägend gewesen, vermag indes nicht zu überzeugen. Hat er doch auf die erste Frage zu seinen Gesuchsgründen genau diesen Vorfall geschildert. Sodann erwähnte er an der BzP auch, dass er - nicht nur wegen dieses Vorfalls - mehrmals für insgesamt acht bis neun Jahre im Gefängnis gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, C3/11, S. 7). Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, er sei im neunten Monat 2009 bis zu seiner Ausreise (also ungefähr ein Jahr) in Haft gewesen, an die restlichen "kleinen" Verhaftungen könne er sich nicht erinnern (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 119). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich widersprüchlich. Seine diesbezügliche Erklärung, er unterscheide zwischen zwei Haftarten und erst die letzte Haft stelle für ihn eine wirkliche Gefängnisstrafe dar, ist nicht nachvollziehbar, zumal die übrigen "kleinen" Verhaftungen gemäss seinen eigenen Angaben nicht nur einige Tage oder Wochen, sondern ungefähr acht Jahre ausgemacht hätten. 5.5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei vor seiner letzten Verhaftung von der Front desertiert und nach Hause gegangen, wo er herumgesessen und sich versteckt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 69 ff.). Dass der Beschwerdeführer nach Hause gegangen und sich dort auch aufgehalten habe, scheint vor dem Hintergrund der geltend gemachten vorherigen Inhaftierungen realitätsfremd. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ihn erst nach einem Jahr aufgegriffen haben sollen. Dies umso mehr, als er - gemäss eigenen Angaben - vor dieser längeren Abwesenheit jeweils nur für ein paar Tage desertiert sei ("insgesamt vielleicht fünf Tage"), seine Adresse nach den geltend gemachten unzähligen Desertionen den Behörden ja bekannt gewesen sein dürfte und scheinbar insbesondere diejenigen Personen gesucht worden seien, welche in der (...) gearbeitet hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 43 und 49). Seine Erklärung, er sei in der Nacht aufgegriffen worden und habe gedacht, dass die Behörden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr kommen würden (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 74) vermag indes auch nicht zu überzeugen, zumal er kurz vorher zu Protokoll gegeben hatte, dass die Behörden jeweils nachts vorbeikommen würden (vgl. Akten des Asylverfahrens, C13/22, F 42). 5.5.4 Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Militärdienst geleistet hat. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, die geltend gemachten Desertionen und Inhaftierungen glaubhaft darzulegen. Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach über 10 Jahren regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist und sich diesem nicht wie behauptet unerlaubt entzogen hat (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 insbesondere E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch seine Ausführungen betreffend die Ausreise aus Eritrea und die Fluchtumstände (Begleitung, Reiseroute und -dauer) widersprüchlich ausgefallen sind. Mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren kann eine eingehende Betrachtung jedoch unterbleiben und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 5.5.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei aufgrund seiner illegalen Ausreise als Flüchtling anzuerkennen. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hinzuweisen. Darin gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis der schweizerischen Asylbehörden, wonach eine illegale Ausreise bereits zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Im Referenzurteil wurde weiter festgestellt, dass das Risiko einer in asylrelevanter Weise erfolgenden Bestrafung bei einer Rückkehr nur dann anzunehmen sei, wenn zur vorangegangenen illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (zuvor E. 5.5.2 ff.), sind seine Behauptungen, er sei mehrfach aus dem Militärdienst der eritreischen Armee desertiert und infolgedessen mehrmals inhaftiert worden, als unglaubhaft zu erachten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Eritrea zwar Nationaldienst geleistet hat, dabei aber ordentlich aus dem Dienst entlassen worden, mithin diesem nicht unerlaubt ferngeblieben beziehungsweise desertiert ist. Es sind überdies keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten lässt sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist schliesslich die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids und damit jeweils die aktuelle Rechtsprechung massgebend. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind demnach nicht zu hören und die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind damit nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb nicht näher auf sie eingegangen werden muss. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht daher keine Veranlassung.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 8. 8.1 Aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 als Flüchtling anerkannte (gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG) und ihm Asyl gewährte, ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 8.2 Die reduzierten Verfahrenskosten wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der erfolgten Gutheissung des Gesuchs in der Zwischenverfügung vom 16. August 2017 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist von der Kostenauflage abzusehen. 8.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben (vgl. E. 8.1). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist folglich eine wegen des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). 8.4 Die von der Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote weist (bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-) einen Gesamtaufwand von Fr. 3'620.20 (inkl. Auslagen von Fr. 45.20) auf. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand scheint nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt zehn Stunden festzusetzen. Die Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 3'045.20 (inkl. Auslagen) und ist hälftig zulasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 1'522.60 (inkl. hälftige Aufteilung der Auslagen) zu entrichten. 8.5 Der mit Verfügung vom 16. August 2017 eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG im Umfang des Unterliegens und unter Berücksichtigung der eingereichten und im erwähnten Umfang zu kürzenden Kostennote ein amtliches Honorar ausgerichtet. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist somit und auf Fr. 220.- zu kürzen und es wird ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'122.60 (inkl. hälftige Aufteilung der Auslagen) ausgerichtet. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisem Obsiegen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'522.60 zu entrichten.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'122.60 zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: