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E-4666/2014

E-4666/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-02 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 hiess das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2010 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______, wohnhaft im Syrien, ein. C. Die Vorinstanz bewilligte die Einreise nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl mit Verfügung vom 25. Juli 2014 ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. E.Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Begründung) einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 8. September 2014 nach. F.Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss, der fristgerecht geleistet wurde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise dann anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zur Person (Protokoll vom 18. Januar 2010) ausgesagt, ledig und kinderlos zu sein. Somit habe damals keine eheliche Gemeinschaft, die durch die Flucht aus Syrien getrennt worden sei, bestanden. Vielmehr sei sie erst mehr als vier Jahre nach der Einreise in die Schweiz entstanden. Demnach seien vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl und die Erteilung einer Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen sei. Es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, bei der zuständigen Migrationsbehörde gestützt auf Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. In der Beschwerdeverbesserung machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er habe zwischenzeitlich bereits ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht, dieser Prozess nehme jedoch viel Zeit in Anspruch. Seine Frau befinde sich mittlerweile in Istanbul und werde am (...) 2014 ihr erstes Interview bei der Botschaft haben. Er sei in der Schweiz gut integriert, spreche gut Deutsch, habe eine Stelle und verfüge über eine 2.5 Zimmer-Wohnung. Er wolle eine Familie gründen, weshalb die Einreise seiner Frau zu bewilligen sei.

E. 6.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 26. Januar 2010 angab, er sei ledig und habe keine Kinder. Auch aus der Eingabe vom 8. Juli 2010 seines damaligen Rechtsvertreters geht nicht hervor, dass er zu diesem Zeitpunkt liiert gewesen wäre. Gemäss der sich in den Akten befindlichen Heiratsurkunde hat die Eheschliessung am 5. Februar 2014 in Syrien in seiner Abwesenheit, mittels Vollmacht stattgefunden, also nachdem ihm Asyl gewährt worden war. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4), haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden. Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt dabei die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und E. 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).

E. 6.2 Es ist demnach festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ keine allein durch die Flucht getrennte Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestanden hat. Da die Einreisebewilligung wie erwähnt zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Beziehung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt. Das BFM hat das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 16. September 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4666/2014 Urteil vom 2. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (...),Syrien; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 hiess das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2010 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______, wohnhaft im Syrien, ein. C. Die Vorinstanz bewilligte die Einreise nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl mit Verfügung vom 25. Juli 2014 ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. E.Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Begründung) einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 8. September 2014 nach. F.Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss, der fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise dann anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zur Person (Protokoll vom 18. Januar 2010) ausgesagt, ledig und kinderlos zu sein. Somit habe damals keine eheliche Gemeinschaft, die durch die Flucht aus Syrien getrennt worden sei, bestanden. Vielmehr sei sie erst mehr als vier Jahre nach der Einreise in die Schweiz entstanden. Demnach seien vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl und die Erteilung einer Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen sei. Es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, bei der zuständigen Migrationsbehörde gestützt auf Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. In der Beschwerdeverbesserung machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er habe zwischenzeitlich bereits ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht, dieser Prozess nehme jedoch viel Zeit in Anspruch. Seine Frau befinde sich mittlerweile in Istanbul und werde am (...) 2014 ihr erstes Interview bei der Botschaft haben. Er sei in der Schweiz gut integriert, spreche gut Deutsch, habe eine Stelle und verfüge über eine 2.5 Zimmer-Wohnung. Er wolle eine Familie gründen, weshalb die Einreise seiner Frau zu bewilligen sei. 6. 6.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 26. Januar 2010 angab, er sei ledig und habe keine Kinder. Auch aus der Eingabe vom 8. Juli 2010 seines damaligen Rechtsvertreters geht nicht hervor, dass er zu diesem Zeitpunkt liiert gewesen wäre. Gemäss der sich in den Akten befindlichen Heiratsurkunde hat die Eheschliessung am 5. Februar 2014 in Syrien in seiner Abwesenheit, mittels Vollmacht stattgefunden, also nachdem ihm Asyl gewährt worden war. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4), haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden. Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt dabei die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und E. 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). 6.2 Es ist demnach festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ keine allein durch die Flucht getrennte Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestanden hat. Da die Einreisebewilligung wie erwähnt zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Beziehung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt. Das BFM hat das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 16. September 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: