Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge circa am 22. Juli 2015 und reiste über Nepal sowie weitere, ihm unbekannte Länder auf dem Flugweg und mit dem Zug am 12. Oktober 2015 in die Schweiz. Gleichentags reichte er hier ein Asylgesuch ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurde er am 12. Oktober 2015 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/10). Am 22. Februar 2017 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A12/24). A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, wo er seit seiner Geburt zusammen mit seiner Familie als Nomade gelebt habe. Die Tibeter seien in China stark diskriminiert, dürften keine Bilder des Dalai Lama aufhängen und ihre Traditionen nicht auszuüben. Die Religionsfreiheit sei stark eingeschränkt. Am 6. Juli 2015, dem 80. Geburtstag des Dalai Lama, sei dem C._______ in seiner Heimatregion verboten worden, die jährliche Rauchopfergabe-Zeremonie und die Maskentanz-Aufführung durchzuführen. Dies habe ihn sehr wütend gemacht, weshalb er beschlossen habe, mit seinen Freunden D._______ und E._______ zu demonstrieren. Dazu seien sie nach F._______ gegangen, wo sie protestiert und Flyer verteilt hätten. Innert Kürze seien zahlreiche Tibeter hinzugekommen und hätten «Kyihihi» (Anmerkung Gericht: gemäss Dolmetscher ein Kampfruf Ost-Tibets) gerufen. Nach zehn bis fünfzehn Minuten seien Angehörige der chinesischen Sicherheitsbehörde gekommen, worauf sie auf Geheiss der anderen Tibeter weggerannt seien. Die Sicherheitskräfte hätten auf sie geschossen, sie aber nicht getroffen. Er sei die ganze Nacht hindurch durch Wälder und Gewässer gelaufen, bevor er am Morgen in G._______ angekommen sei. Dort sei er für drei Tage bei einer ihm unbekannten Familie untergekommen. Von seinen Eltern habe er am Telefon erfahren, dass sein Freund E._______ von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen und inhaftiert worden sei. Auch hätten Personen zu Hause nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht. Seine Eltern hätten ihm gesagt, er könne unter diesen Umständen nicht mehr nach Hause zurückkehren, weshalb er Tibet in der Folge verlassen habe. Mit Hilfe von Schleppern sei er über H._______ und I._______ nach J._______ und von dort nach Nepal gelangt. B. B.a Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers liess das SEM am 25. April 2017 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchführen. Die sachverständige Person kam in ihrer Analyse vom 13. Juni 2017 (nachgehend Lingua-Alltagswissensevaluation; SEM-Akten: A15/5) zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm behaupteten geographischen Raum gelebt habe, klein sei. B.b Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Analyse des Alltagswissens das rechtliche Gehör. B.c Der Beschwerdeführer nahm am 3. Juli 2017 Stellung. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung nach China schloss es aus. D. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Rechtsmitteleingabe legte er unter anderem eine «Household Registration» (sogenanntes Hukou), im Original, sowie eine Einschätzung der Hilfswerksvertretung vom 22. Februar 2017 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken. F. Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer namentlich einen Briefumschlag von DHL sowie eine Sendebestätigung ein. Präzisierend hielt er dazu fest, das inzwischen im Original eingereichte Hukou habe über einen in K._______ lebenden Bekannten und einen tibetischen Geschäftsmann bei seiner Familie in Tibet beschafft werden können. Nachdem der Versand über die staatliche Post misslungen sei, habe das Dokument später von L._______ aus über eine private Postvermittlung via M._______ in die Schweiz versandt werden können. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Gnanagowry Somaskanthan, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. H.a Das SEM liess sich nach erstreckter Frist am 26. Oktober 2017 vernehmen. H.b Mit Replik vom 28. November 2017 nahm der Beschwerdeführer nach erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 entliess das Bundesverwaltungsgericht die bisherige amtliche Rechtsbeiständin antragsgemäss aus ihrem Amt und bestellte der Beschwerdeführerin per 1. Februar 2018 Herr ass. iur. Urs Jehle - damals ebenfalls bei der Caritas Schweiz, seit 1. Mai 2019 bei der Rechtsberatungsstelle Bern im Bundesasylzentrum Zürich tätig - als neuen amtlichen Rechtsbeistand. J. J.a Mit Eingabe vom 14. März 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Identitätskarte, bei der es sich um jene seines Vaters handle, zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um baldigen Entscheid. J.b Am 19. März 2019 orientierte das Gericht den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand. K. Mit Eingabe vom 7. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um raschen Abschluss des Verfahrens und reichte eine aktuelle Kostennote seiner Rechtsvertretung ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, dass aufgrund der unglaubhaft ausgefallenen Asylgründe, der wenig substantiierten Darstellung des Reisewegs und der Ergebnisse der Lingua-Alltagsevaluation nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Tibet hauptsozialisiert worden sei. Die Aussagen zum Reiseweg und zu den Verfolgungsgründen seien nicht über das hinausgegangen, was jede andere Person problemlos in gleicher Weise hätte nacherzählen können. Insbesondere habe es ihnen an Detailreichtum, der wahre Aussagen kennzeichne, gefehlt, und sie seien linear und ohne Schilderung von Komplikationen ausgefallen, weshalb sie stereotyp und konstruiert wirkten. Der zwar relativ realitätsgetreu wirkende Situationsplan des Kundgebungsortes sei noch kein aussagekräftiger Beweis für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal im Internet zahlreiche Bilder und Videos der Kreishauptstadt F._______ und ihrer Strassen kursierten. Vielmehr zeige sich an vielen Punkten der Sachverhaltsschilderung, dass der Beschwerdeführer nicht von Selbsterlebtem erzählt habe. Die Darstellung, wie er am 80. Geburtstag des Dalai Lama in der Kreishauptstadt demonstriert habe, sei angesichts der Brisanz eines solchen Tages und der Gefährdung, die eine solche Protestaktion am geschilderten prominenten Ort mit sich bringen würde, realitätsfremd. Seine diesbezüglichen Erklärungen seien nicht nachvollziehbar beziehungsweise unlogisch ausgefallen. Wenn man die Planskizze betrachte, stelle sich sodann die Frage, wie er den von vorne auf ihn zukommenden Sicherheitskräften problemlos habe entkommen können. Die zeitliche Abfolge der Flucht und der Umstand, dass die Behörden so schnell bei seinem Vater aufgetaucht seien, erwecke ebenfalls den Eindruck eines Sachverhaltskonstrukts. Es stelle sich auch die Frage, wie der Vater erfahren habe, dass sein Freund bei der Festnahme den Namen des Beschwerdeführers erwähnt habe. Angesichts der für einen Einheimischen realitätsfremd wirkenden Schilderungen liege der Schluss nahe, dass er nicht in der angegebenen Region in Tibet hauptsozialisert worden sei. Dies sei durch den Bericht des Lingua-Alltagswissensspezialisten bestätigt worden, welcher zum Schluss gelangt sei, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Er habe beim Beschwerdeführer erhebliche Lücken in den Bereichen Regionskenntnisse, Viehwirtschaft, Einkaufen, Schulwesen, Telefonie, Ausweisdokumente und Sprachkenntnisse festgestellt. Unter anderem habe er (Beschwerdeführer) keine Gemeinde in der Nähe von F._______ und nur wenige Kreise in seiner Heimatregion aufzählen können, was für einen einheimischen Tibeter in seinem Alter ungewöhnlich sei. Auch habe er weder den Herstellungsprozess von N._______ richtig erklären können noch gewusst, in welchem Alter (...) fruchtbar würden, was ein Nomade aus Tibet aber wissen sollte. Die Angaben zum Kauf von Lebensmitteln und zu den Preisen - insbesondere die Aussage, er habe vor allem Tauschhandel betrieben - seien mehrheitlich nicht mit der Realität vor Ort vereinbar. Aufgrund der dortigen Schulpflicht sei es sodann überraschend, dass er nie eine staatliche Schule besucht habe, auch habe er die Fragen zu den Schulstufen und zur Kostenpflicht nicht beantworten können. Dies könne von einem langjährigen Einheimischen aber erwartet werden, weil die Dorfbewohner allgemein gut darüber informiert seien, es nur eine Schule im Gemeindehauptort gebe und O._______ in der Nähe seines Heimatdorfes liege. Dass er zwar in Tibet ein iPhone besessen habe, aber weder die Ansage für den Fall der Unerreichbarkeit kenne noch wisse, wie die Anwendung für das Versenden und Empfangen von Nachrichten und Bildern heisse, sei unwahrscheinlich. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche überzeugten nicht. Er habe nicht angeben können, ob sein Personalausweis auch in Tibetisch beschriftet gewesen sei. Gerade weil solche Dokumente von den chinesischen Behörden ausgestellt würden, müsste einem Tibeter auffallen, dass die Texte in seiner Muttersprache abgedruckt seien. Schliesslich spreche er kein Chinesisch. Dies entspreche nicht den Erwartungen an einen Tibeter, der 23 Jahre lang in der Region gelebt und zwei bis drei Jahre Chinesisch-Unterricht in der Klosterschule erhalten habe. Dass er nicht einmal einfachste Fragen auf Chinesisch verstehe, erstaune umso mehr, als er nach einem vergleichsweise kurzen Aufenthalt in der Schweiz einen tibetischen Satz fehlerfrei ins Deutsche übersetzen könne. Der Beschwerdeführer habe den Einwänden des Alltagswissensspezialisten im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts Substanzielles entgegengebracht. Das nur in Kopie eingereichte Hukou enthalte ausserdem kein Passfoto, weshalb nicht gesichert sei, dass die im Dokument eingetragene Person effektiv der Beschwerdeführer sei. Zum Nachweis seiner Herkunft und Identität wäre seine Identitätskarte wesentlich geeigneter gewesen. Da er bei der BzP angegeben habe, diese befinde sich zu Hause bei seinen Eltern, stelle sich die Frage, weshalb er nicht sie eingereicht habe, umso mehr als das Hukou erwartungsgemäss ebenfalls im Besitz der Familie sein dürfte. Beim Schreiben des P._______ handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Darüber hinaus falle auf, dass dieses am 13. Mai 2012 ausgestellt worden sei, was mit der behaupteten Verfolgungssituation im Jahr 2015 nicht im Einklang stehe. Unter diesen Umständen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebte habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gemacht habe, komme das SEM zum Schluss, dass einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe entgegenstünden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts fest. Die im Rahmen der Lingua-Alltagswissensevaluation erhobenen Einwände gegen seine chinesische Herkunft seien nicht stichhaltig. Gemäss Quellen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei es nicht ungewöhnlich, dass Tibeter - insbesondere solche ohne Schulbildung - die Namen umliegender Dörfer oder anderer Orte der Region nicht kennen würden. Weil er nie in Q._______ gewesen sei, habe er auch die Distanz dorthin nicht nennen können. Für Besorgungen sei er jeweils in die Kreisstadt F._______ gegangen, zudem sei er als jüngster Sohn nicht für den Einkauf und Verkauf der Produkte zuständig gewesen. Nachvollziehbar sei deshalb auch, dass er die handelsüblichen Preise gewisser Produkte nicht gewusst habe. Die Alltagsbräuche unterschieden sich zwischen den einzelnen Regionen in Tibet stark voneinander, weshalb es sehr wohl möglich sei, dass in seiner Herkunftsregion noch Tauschhandel betrieben werde. Auch die Umsetzung der Schulpflicht sei sehr unterschiedlich, weshalb weder der Umstand, dass er nur zwei bis drei Jahre eine nicht-staatlichen Schule besucht habe noch seine mangelnden Kenntnisse zur Schul- und Kostenpflicht staatlicher Schulen ungewöhnlich seien. Den Personalausweis habe sein Vater ausstellen lassen und er habe ihn nie auf sich getragen, weshalb ihm auch nicht habe auffallen können, dass er auch tibetische Schrift enthalte. Schliesslich sprächen angesichts seiner ländlichen Herkunft auch die mangelnden chinesischen Sprachkenntnisse nicht zwingend gegen eine Herkunft aus China, was durch Quellen belegt sei. Dass er bereits nach zwei Jahren relativ gut Deutsch gelernt habe, gereiche ihm nicht zum Nachteil. Es werde ihm im Übrigen nicht vorgehalten, einen exiltibetischen Dialekt zu sprechen und seine tibetische Sprache sei nicht beanstandet worden, was ein weiteres Indiz für seine Sozialisierung in der Region B._______ sei. Auch die Person der Hilfswerksvertretung habe im Übrigen seine tibetische Herkunft angesichts seiner Aussagen zum Nomadenleben für glaubhaft erachtet. Die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunft einzig auf die Expertenanalyse des Alltagswissens gestützt, welche kein Sachverständigen-Gutachten, sondern lediglich eine schriftliche Auskunft einer Drittperson sei. Ob die Qualifikation des Experten, welche für den erhöhten Beweiswert erforderlich sei, vorliege, könne er infolge der fehlenden Akteneinsicht nicht beurteilen; dies sei dem Gericht überlassen. Für den Nachweis der chinesischen Staatsbürgerschaft sei das Hukou entscheidend. Es sei ihm inzwischen gelungen das Familienbüchlein im Original nachzureichen; als offizielles staatliches Dokument komme ihm ein erhöhter Beweiswert zu, weshalb keine Zweifel an seiner chinesischen Staatsangehörigkeit mehr bestünden. Der Vorhalt des SEM, seine Erzählungen zu den Asylgründen seien unplausibel ausgefallen, sei nicht berechtigt. Er habe vielmehr betont, die mit der Protestaktion verbundene Gefahr sei ihm sehr wohl bewusst gewesen, aber aufgrund seiner Frustration, der jahrelangen Unterdrückung und Diskriminierung habe er sie aber in Kauf genommen. Es liege gerade in der Natur einer Demonstration, möglichst viele Personen erreichen zu wollen und auch nahe, dazu einen besonderen Tag zu wählen. Er und seine Freunde hätten kurzfristig und in einem aufgebrachten und frustrierten Zustand alles organisiert, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie nicht über eine Flucht nachgedacht hätten. Der von ihm aufgezeichnete Situationsplan sei sodann ein klares Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die illegale Ausreise aus China habe er ebenfalls glaubhaft geschildert. So sei es ihm gelungen, die Reihenfolge der Abläufe, den Namen des Schleppers und einzelne Orte, welche er passiert habe, zu benennen sowie Schwierigkeiten, welche sie auf dem Weg gehabt hätten, aufzuzeigen. Die Aussagen enthielten auch Realkennzeichen, vorab bei der detaillierten Beschreibung der Flussüberquerung und der Schilderung, wie sie eine ältere Frau auf dem Rücken hätten tragen müssen.
E. 4.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, die Echtheit des Hukou könne mangels verbürgt authentischem Vergleichsmaterial nicht abschliessend geprüft werden. Das Dokument sei aber ungeachtet dessen nicht geeignet, die behauptete Hauptsozialisierung in Tibet glaubhaft zu machen. Mangels entsprechender Papiere stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, weshalb das eingereichte Hukou nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden könne. Zwar sei ihm insofern beizupflichten, als dass das Hukou ein Indiz für die chinesische Staatsangehörigkeit darstellen könne. Hingegen könne damit nicht bewiesen werden, dass er tatsächlich - wie von ihm behauptet - von der Geburt bis zur Ausreise in Tibet/China gelebt habe, zumal die Lingua-Alltagswissensevaluation zu einem anderen Schluss gelangt sei. Auch auf Beschwerdeebene habe der Beschwerdeführer es unterlassen, seine Identitätskarte einzureichen, obwohl deren Beweiswert aufgrund von Sicherheitsmerkmale im Vergleich zum Hukou wesentlich höher einzustufen wäre. Es sei zudem unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, die für seine angeblich in Tibet lebende Familie keinen nennenswerten Nutzen habe, nicht beigebracht habe, sondern vielmehr das fälschungsanfällige Hukou, dessen Besitz für seine Familie demgegenüber unabdingbar sei.
E. 4.4 In seiner Replik verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5187/2017 vom 27. September 2017. Daraus gehe hervor, dass das SEM sehr wohl in der Lage sei, Fälschungselemente eines Hukou zu eruieren. In seinem Fall seien solche gerade nicht festgestellt worden, was die Vermutung nahelege, dass das von ihm eingereichte Dokument echt und ein Beweis für die chinesische Staatsangehörigkeit sei. Die Lingua-Alltagswissensevaluation sei - anders als in dem vom SEM erwähnten Urteil D-3354/2017 vom 21. August 2017 - in seinem Fall nicht zu einem eindeutigen Schluss gelangt, sondern habe auch korrekte Angaben des Beschwerdeführers festgestellt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Evaluation zudem nicht das einzige Element, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sei. In seinem Fall würden die Elemente, die klar für eine Herkunft aus Tibet sprächen, überwiegen. Trotz der grossen Gefahren für seine Familie, habe er das Hukou beschafft. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb ihm dennoch vorgeworfen werde, seine Identität nicht nachgewiesen und die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Der Personalausweis beruhe im Übrigen auf den Angaben des Hukou und sei im tibetischen Alltag von untergeordneter Bedeutung; er werde nur zum Verlassen der Autonomen Region Tibets benötigt, weshalb er ihn nicht auf sich getragen habe, auch nicht im Moment seiner Flucht. Inzwischen hätten die chinesischen Behörden seinen Personalausweis beschlagnahmt, weshalb er diesen nicht mehr einreichen könne.
E. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, fallen bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit drei Fallkonstellationen in Betracht. Sie besitzen die chinesische Staatsangehörigkeit und haben entweder eine Aufenthaltsbewilligung in einem der Drittstaaten Nepal oder Indien oder sie werden in einem dieser Staaten bloss geduldet, oder, als dritte Möglichkeit, sie haben die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (und damit einhergehend, die chinesische Staatsangehörigkeit verloren). Macht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz, verunmöglicht sie damit den Asylbehörden die Eruierung, welche der drei Fallkonstellationen konkret vorliegt. Darin ist eine Mitwirkungspflichtverletzung zu sehen; den Asylbehörden wird so unter anderem verunmöglicht abzuklären, welchen effektiven Status die betreffende Person in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat, und damit namentlich, ob eine Drittstaatenkonstellation im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorliegt. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 f.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei solchen Personen vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (ebd. E. 5.10).
E. 5.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachverständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Herkunftsanalyse durchführen. Bei dieser werden entweder die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft (sog. Lingua-Analyse) oder aber nur die landeskundlich-kulturellen Elemente ohne linguistische Komponente analysiert (sog. Lingua-Alltagswissensevaluation). Bei solchen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der analysierenden Person und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1).
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht auf eine Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers geschlossen hat, welche die Prüfung einer Drittstaatenregelung verhindert hat.
E. 6.2 Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ethnischer Tibeter ist. Aufgrund der Umstände ist aber davon auszugehen, dass er nicht, wie von ihm angegeben, seit seiner Geburt und bis am 22. Juli 2015 in der (...) F._______ gelebt hat. Vielmehr ist zu schliessen, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz für längere Zeit in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China aufgehalten und seinen Herkunftsort aus anderen als den vorgebrachten Gründen verlassen hat. Auf Beschwerdeebene werden keine entscheidenden Argumente und Anhaltspunkte dargelegt, die einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in R._______ bis zum geltend gemachten Ausreisezeitpunkt doch noch nahelegen und damit die vom SEM aufgezeigten Zweifel zu beseitigen vermögen. Dies ergibt sich zunächst aus der Lingua-Alltagswissensevaluation, an deren korrekter und fachkundiger Erstellung nicht zu zweifeln ist. Sie kam zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich in der von ihm angegebenen Region aufgehalten habe, klein sei. Es ist zwar richtig, dass er auch korrekte Angaben zu seiner angeblichen Heimatregion gemacht hat, indessen weisen seine Kenntnisse zur Region und dem Alltagsleben dort gemäss der sachverständigen Person wesentliche Lücken auf, die von einer Person, die über (...) Jahre als Nomade dort gelebt hat, nicht zu erwarten wären. Erstaunlich ist etwa, dass er nicht genau beschreiben konnte, was N._______ ist, und wie es hergestellt wird, obwohl er durchgehend mit seinen Tieren gelebt und dieses Produkt von ihnen gewonnen habe. Auch, dass er weder die chinesische Ansage für den Fall der Unerreichbarkeit bei einem Telefonanruf noch die in China gängige Kommunikationsapplikation kennt, erscheint, zumal angesichts der präzisierenden Ausführungen des Experten, realitätsfern. Die pauschalen Einwände auf Beschwerdeebene betreffend die ihm vorgeworfenen mangelhaften Kenntnisse zu den Nachbardörfern und -kreisen, zu gängigen Zahlungsmethoden und zum Schulwesen vermögen die vom SEM aufgezeigten Zweifel nicht aufzulösen. Dass der Beschwerdeführer beinahe überhaupt kein Chinesisch spricht, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er nicht (...) Jahre lang in der chinesischen Provinz R._______ gelebt hat. Zwar ist richtig, dass nicht bei allen Tibetern, insbesondere nicht bei solchen aus ländlichen Gebieten, von Kenntnissen der chinesischen Sprache ausgegangen werden kann; auch ist bekannt, dass verallgemeinernde Aussagen im tibetischen Kontext kaum möglich sind. Andererseits weisen gerade auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Quellen darauf hin, dass insbesondere jüngere Tibeter und Tibeterinnen mit der chinesischen Sprache häufiger in Kontakt kommen (vgl. Adrian Schuster, Auskunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe zu China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, 10. Dezember 2015 S. 6 f.). Ausserdem lebte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen weniger als eine Autostunde von der Kreishauptstadt F._______ entfernt (vgl. A12 F59), womit ein gewisser städtischer Einfluss trotz des angeblich nomadischen Lebensstils naheliegt. Überdies habe der Beschwerdeführer in seiner Kindheit mehrere Jahre Chinesisch-Unterricht besucht. Zumindest rudimentäre Kenntnisse dürften unter diesen Umständen erwartet werden, wären seine Vorbringen glaubhaft. Aus dem Umstand, dass vorliegend keine linguistische Analyse vorgenommen worden ist, kann der Beschwerdeführer im Übrigen, entgegen seiner Auffassung, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vorhalt des SEM, wonach der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass die Texte im Personalausweis auch in Tibetisch abgedruckt sind, ist berechtigt, zumal davon auszugehen ist, er sei des Lesens und Schreibens der tibetischen Sprache mächtig (vgl. A1/2); der Einwand, er habe den Ausweis weder ausstellen lassen noch je auf sich getragen überzeugt offensichtlich nicht. Das SEM hat den Umstand, dass er die Identitätskarte weder in Kopie noch im Original zu den Akten gereicht hat, vielmehr zu Recht zu seinen Ungunsten gewertet. Dass der Personalausweis nach der Protestaktion von den chinesischen Sicherheitsbehörden beschlagnahmt worden sei, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung, zumal er mit diesem erstmals auf Replikstufe gemachten Einwand seiner früheren Aussage, dieser befinde sich zu Hause bei seinen Eltern (vgl. A5 Ziff. 4.03), widerspricht. Mit seinem mehrfachen Ersuchen um rasche Retournierung des Hukou (vgl. Beschwerde, S. 10, Eingabe vom 14. März 2019) scheint er die Erwägung des SEM, es sei angesichts der grossen Bedeutung dieses Beweismittels für seine Familie unverständlich, dass er an Stelle der Identitätskarte dieses Dokument einreiche, zu bestätigen. Schliesslich hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass das Hukou - unabhängig von seiner Echtheit - zwar ein Hinweis auf die chinesische Staatsangehörigkeit ist, eine Hauptsozialisierung in Tibet beziehungsweise ein Aufenthalt in China bis 2015 damit allerdings noch nicht glaubhaft gemacht ist. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, vermag auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Einschätzung der Hilfswerksvertretung nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Diese kam zwar unter anderem zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort erschienen glaubhaft, insbesondere aufgrund dessen, dass er zahlreiche Detailfragen, etwa zum Nomadenleben, der Umgebung und Veränderungen im Dorf habe beantworten können. Allerdings basiert diese Einschätzung alleine auf seinen Aussagen an der Anhörung. In einer Gesamtbetrachtung - insbesondere unter Einbezug der Erkenntnisse aus der Lingua-Alltagswissensevaluation, bleiben die überwiegenden Zweifel an der geltend gemachten Herkunft begründet.
E. 6.3 Das SEM kam des Weiteren zu Recht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelingt, die geltend gemachten Asylgründe und die illegale Ausreise aus China glaubhaft zu machen. Auf die diesbezüglichen Argumente in der Verfügung kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf gewisse Realzeichen in seinen Aussagen, sind nur auf ersten Blick nicht unberechtigt. Tatsächlich scheint die spontane und detaillierte Beschreibung der Begebenheit auf der Reise, als sie einer älteren Frau geholfen hätten (vgl. A12 F132) zunächst zu Gunsten des Sachvortrags des Beschwerdeführers zu sprechen. Dasselbe gilt unter anderem auch auf die spontan und real wirkenden Ergänzung, die Empfänger seiner Flugblätter hätten teilweise eine Chuba getragen beziehungsweise seien einige traditionell, andere modern gekleidet gewesen (vgl. A12 F108). Dennoch wirkt die Erzählung in einer Gesamtbetrachtung künstlich und die "Realkennzeichen" bewusst gesetzt. Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Ansicht, dass die Sachverhaltsschilderung konstruiert wirkt. Die Darlegung der unmittelbaren Ausreise- und Fluchtgründe ist denn insgesamt auch zu wenig substantiiert ausgefallen, um den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer trotz diverser Nachfragen seitens des SEM-Mitarbeiters seine Aussagen nicht näher zu präzisieren, sondern wiederholte wenig erlebnisorientiert nur die Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte. Dies zeigt sich unter anderem bei seinen Antworten auf die Aufforderung hin, die Demonstration und die Reaktionen der Personen, welchen er Flugblätter verteilt habe, detailliert zu beschreiben, wo die Aussagen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit nicht so ausfallen, dass man die geschilderte Situation tatsächlich nachvollziehen könnte (vgl. A12 F102 ff.; F104). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und seine Familie vor der Demonstration mit den chinesischen Behörden kaum Kontakt gehabt hätten (vgl. A12 F27), stellte das SEM zutreffend fest, dass es ihm nicht gelungen sei, die Motivation und das Vorgehen dieser plötzlichen politischen Aktion an diesem bedeutsamen Tag nachvollziehbar zu erklären. Auch die Beschreibung der unmittelbaren Flucht nach der Protestaktion, zumal dabei auf sie geschossen worden sei, wirkt nicht authentisch (vgl. insb. A12 F101, F111). Das SEM selbst bestreitet eine gewisse Realitätstreue des gezeichneten Situationsplanes, ebenso hat es allerdings berechtigterweise die Frage aufgeworfen, wie es dem Beschwerdeführer habe gelingen können, in dieser Situation an den Sicherheitsbehörden vorbeikommen zu können. Bezeichnenderweise bleibt diese Frage unbeantwortet. Auch auf die vom SEM in der Verfügung aufgezeigte Unklarheit, wie sein Vater von der Festnahme seines Freundes und der Weitergabe seines Namens erfahren habe, geht er in der Rechtsmitteleingabe nicht näher ein.
E. 6.4 Zusammenfassend ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht wie vorgebracht bis 2015 in Tibet gelebt und seinen Herkunftsort unter anderen als den dargelegten Gründen verlassen hat. Damit ist davon auszugehen, dass er den Behörden nicht alle Fakten offengelegt hat respektive offenlegt, insbesondere im Zusammenhang mit einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat, für welchen es Hinweise gibt. Damit hat er die Prüfung einer Drittstaatenregelung verhindert, und das SEM hat korrekterweise geschlossen, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und versucht, die Behörden zu täuschen. Das SEM ist in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folglich zutreffend zum Schluss gelangt, dass nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort spreche, weil keine konkreten, glaubhaften Hinweise vorlägen, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser ist er nicht nachgekommen, und er hat die Folgen, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11). Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch gutgeheissen, da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erwies und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt worden ist. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist heute nicht auszugehen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 10.2 Der mandatierte Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 durch das Gericht als amtlicher Beistand eingesetzt und ist entsprechend vom Gericht zu entschädigen. Er reichte am 7. August 2019 eine aktualisierte Kostennote über insgesamt Fr. 2'304.40 bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- ein. Der darin geltend gemachte Aufwand von 11.6 Stunden erscheint angemessen. Entsprechend der Praxis des Gerichts wird - wie in der Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 mitgeteilt - bei amtlicher Vertretung indessen von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die pauschal ausgewiesenen Auslagen von Fr. 54.- können praxisgemäss nicht vergütet werden. Das Honorar ist damit entsprechend auf insgesamt Fr. 1'875.30 (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gericht richtet dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'875.30 aus.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4779/2017 S Urteil vom 7. November 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge circa am 22. Juli 2015 und reiste über Nepal sowie weitere, ihm unbekannte Länder auf dem Flugweg und mit dem Zug am 12. Oktober 2015 in die Schweiz. Gleichentags reichte er hier ein Asylgesuch ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurde er am 12. Oktober 2015 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/10). Am 22. Februar 2017 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A12/24). A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, wo er seit seiner Geburt zusammen mit seiner Familie als Nomade gelebt habe. Die Tibeter seien in China stark diskriminiert, dürften keine Bilder des Dalai Lama aufhängen und ihre Traditionen nicht auszuüben. Die Religionsfreiheit sei stark eingeschränkt. Am 6. Juli 2015, dem 80. Geburtstag des Dalai Lama, sei dem C._______ in seiner Heimatregion verboten worden, die jährliche Rauchopfergabe-Zeremonie und die Maskentanz-Aufführung durchzuführen. Dies habe ihn sehr wütend gemacht, weshalb er beschlossen habe, mit seinen Freunden D._______ und E._______ zu demonstrieren. Dazu seien sie nach F._______ gegangen, wo sie protestiert und Flyer verteilt hätten. Innert Kürze seien zahlreiche Tibeter hinzugekommen und hätten «Kyihihi» (Anmerkung Gericht: gemäss Dolmetscher ein Kampfruf Ost-Tibets) gerufen. Nach zehn bis fünfzehn Minuten seien Angehörige der chinesischen Sicherheitsbehörde gekommen, worauf sie auf Geheiss der anderen Tibeter weggerannt seien. Die Sicherheitskräfte hätten auf sie geschossen, sie aber nicht getroffen. Er sei die ganze Nacht hindurch durch Wälder und Gewässer gelaufen, bevor er am Morgen in G._______ angekommen sei. Dort sei er für drei Tage bei einer ihm unbekannten Familie untergekommen. Von seinen Eltern habe er am Telefon erfahren, dass sein Freund E._______ von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen und inhaftiert worden sei. Auch hätten Personen zu Hause nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht. Seine Eltern hätten ihm gesagt, er könne unter diesen Umständen nicht mehr nach Hause zurückkehren, weshalb er Tibet in der Folge verlassen habe. Mit Hilfe von Schleppern sei er über H._______ und I._______ nach J._______ und von dort nach Nepal gelangt. B. B.a Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers liess das SEM am 25. April 2017 durch eine externe sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchführen. Die sachverständige Person kam in ihrer Analyse vom 13. Juni 2017 (nachgehend Lingua-Alltagswissensevaluation; SEM-Akten: A15/5) zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm behaupteten geographischen Raum gelebt habe, klein sei. B.b Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Analyse des Alltagswissens das rechtliche Gehör. B.c Der Beschwerdeführer nahm am 3. Juli 2017 Stellung. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung nach China schloss es aus. D. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Rechtsmitteleingabe legte er unter anderem eine «Household Registration» (sogenanntes Hukou), im Original, sowie eine Einschätzung der Hilfswerksvertretung vom 22. Februar 2017 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken. F. Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer namentlich einen Briefumschlag von DHL sowie eine Sendebestätigung ein. Präzisierend hielt er dazu fest, das inzwischen im Original eingereichte Hukou habe über einen in K._______ lebenden Bekannten und einen tibetischen Geschäftsmann bei seiner Familie in Tibet beschafft werden können. Nachdem der Versand über die staatliche Post misslungen sei, habe das Dokument später von L._______ aus über eine private Postvermittlung via M._______ in die Schweiz versandt werden können. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Gnanagowry Somaskanthan, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. H.a Das SEM liess sich nach erstreckter Frist am 26. Oktober 2017 vernehmen. H.b Mit Replik vom 28. November 2017 nahm der Beschwerdeführer nach erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 entliess das Bundesverwaltungsgericht die bisherige amtliche Rechtsbeiständin antragsgemäss aus ihrem Amt und bestellte der Beschwerdeführerin per 1. Februar 2018 Herr ass. iur. Urs Jehle - damals ebenfalls bei der Caritas Schweiz, seit 1. Mai 2019 bei der Rechtsberatungsstelle Bern im Bundesasylzentrum Zürich tätig - als neuen amtlichen Rechtsbeistand. J. J.a Mit Eingabe vom 14. März 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Identitätskarte, bei der es sich um jene seines Vaters handle, zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um baldigen Entscheid. J.b Am 19. März 2019 orientierte das Gericht den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand. K. Mit Eingabe vom 7. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um raschen Abschluss des Verfahrens und reichte eine aktuelle Kostennote seiner Rechtsvertretung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, dass aufgrund der unglaubhaft ausgefallenen Asylgründe, der wenig substantiierten Darstellung des Reisewegs und der Ergebnisse der Lingua-Alltagsevaluation nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Tibet hauptsozialisiert worden sei. Die Aussagen zum Reiseweg und zu den Verfolgungsgründen seien nicht über das hinausgegangen, was jede andere Person problemlos in gleicher Weise hätte nacherzählen können. Insbesondere habe es ihnen an Detailreichtum, der wahre Aussagen kennzeichne, gefehlt, und sie seien linear und ohne Schilderung von Komplikationen ausgefallen, weshalb sie stereotyp und konstruiert wirkten. Der zwar relativ realitätsgetreu wirkende Situationsplan des Kundgebungsortes sei noch kein aussagekräftiger Beweis für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal im Internet zahlreiche Bilder und Videos der Kreishauptstadt F._______ und ihrer Strassen kursierten. Vielmehr zeige sich an vielen Punkten der Sachverhaltsschilderung, dass der Beschwerdeführer nicht von Selbsterlebtem erzählt habe. Die Darstellung, wie er am 80. Geburtstag des Dalai Lama in der Kreishauptstadt demonstriert habe, sei angesichts der Brisanz eines solchen Tages und der Gefährdung, die eine solche Protestaktion am geschilderten prominenten Ort mit sich bringen würde, realitätsfremd. Seine diesbezüglichen Erklärungen seien nicht nachvollziehbar beziehungsweise unlogisch ausgefallen. Wenn man die Planskizze betrachte, stelle sich sodann die Frage, wie er den von vorne auf ihn zukommenden Sicherheitskräften problemlos habe entkommen können. Die zeitliche Abfolge der Flucht und der Umstand, dass die Behörden so schnell bei seinem Vater aufgetaucht seien, erwecke ebenfalls den Eindruck eines Sachverhaltskonstrukts. Es stelle sich auch die Frage, wie der Vater erfahren habe, dass sein Freund bei der Festnahme den Namen des Beschwerdeführers erwähnt habe. Angesichts der für einen Einheimischen realitätsfremd wirkenden Schilderungen liege der Schluss nahe, dass er nicht in der angegebenen Region in Tibet hauptsozialisert worden sei. Dies sei durch den Bericht des Lingua-Alltagswissensspezialisten bestätigt worden, welcher zum Schluss gelangt sei, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Er habe beim Beschwerdeführer erhebliche Lücken in den Bereichen Regionskenntnisse, Viehwirtschaft, Einkaufen, Schulwesen, Telefonie, Ausweisdokumente und Sprachkenntnisse festgestellt. Unter anderem habe er (Beschwerdeführer) keine Gemeinde in der Nähe von F._______ und nur wenige Kreise in seiner Heimatregion aufzählen können, was für einen einheimischen Tibeter in seinem Alter ungewöhnlich sei. Auch habe er weder den Herstellungsprozess von N._______ richtig erklären können noch gewusst, in welchem Alter (...) fruchtbar würden, was ein Nomade aus Tibet aber wissen sollte. Die Angaben zum Kauf von Lebensmitteln und zu den Preisen - insbesondere die Aussage, er habe vor allem Tauschhandel betrieben - seien mehrheitlich nicht mit der Realität vor Ort vereinbar. Aufgrund der dortigen Schulpflicht sei es sodann überraschend, dass er nie eine staatliche Schule besucht habe, auch habe er die Fragen zu den Schulstufen und zur Kostenpflicht nicht beantworten können. Dies könne von einem langjährigen Einheimischen aber erwartet werden, weil die Dorfbewohner allgemein gut darüber informiert seien, es nur eine Schule im Gemeindehauptort gebe und O._______ in der Nähe seines Heimatdorfes liege. Dass er zwar in Tibet ein iPhone besessen habe, aber weder die Ansage für den Fall der Unerreichbarkeit kenne noch wisse, wie die Anwendung für das Versenden und Empfangen von Nachrichten und Bildern heisse, sei unwahrscheinlich. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche überzeugten nicht. Er habe nicht angeben können, ob sein Personalausweis auch in Tibetisch beschriftet gewesen sei. Gerade weil solche Dokumente von den chinesischen Behörden ausgestellt würden, müsste einem Tibeter auffallen, dass die Texte in seiner Muttersprache abgedruckt seien. Schliesslich spreche er kein Chinesisch. Dies entspreche nicht den Erwartungen an einen Tibeter, der 23 Jahre lang in der Region gelebt und zwei bis drei Jahre Chinesisch-Unterricht in der Klosterschule erhalten habe. Dass er nicht einmal einfachste Fragen auf Chinesisch verstehe, erstaune umso mehr, als er nach einem vergleichsweise kurzen Aufenthalt in der Schweiz einen tibetischen Satz fehlerfrei ins Deutsche übersetzen könne. Der Beschwerdeführer habe den Einwänden des Alltagswissensspezialisten im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts Substanzielles entgegengebracht. Das nur in Kopie eingereichte Hukou enthalte ausserdem kein Passfoto, weshalb nicht gesichert sei, dass die im Dokument eingetragene Person effektiv der Beschwerdeführer sei. Zum Nachweis seiner Herkunft und Identität wäre seine Identitätskarte wesentlich geeigneter gewesen. Da er bei der BzP angegeben habe, diese befinde sich zu Hause bei seinen Eltern, stelle sich die Frage, weshalb er nicht sie eingereicht habe, umso mehr als das Hukou erwartungsgemäss ebenfalls im Besitz der Familie sein dürfte. Beim Schreiben des P._______ handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Darüber hinaus falle auf, dass dieses am 13. Mai 2012 ausgestellt worden sei, was mit der behaupteten Verfolgungssituation im Jahr 2015 nicht im Einklang stehe. Unter diesen Umständen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebte habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gemacht habe, komme das SEM zum Schluss, dass einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe entgegenstünden. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts fest. Die im Rahmen der Lingua-Alltagswissensevaluation erhobenen Einwände gegen seine chinesische Herkunft seien nicht stichhaltig. Gemäss Quellen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei es nicht ungewöhnlich, dass Tibeter - insbesondere solche ohne Schulbildung - die Namen umliegender Dörfer oder anderer Orte der Region nicht kennen würden. Weil er nie in Q._______ gewesen sei, habe er auch die Distanz dorthin nicht nennen können. Für Besorgungen sei er jeweils in die Kreisstadt F._______ gegangen, zudem sei er als jüngster Sohn nicht für den Einkauf und Verkauf der Produkte zuständig gewesen. Nachvollziehbar sei deshalb auch, dass er die handelsüblichen Preise gewisser Produkte nicht gewusst habe. Die Alltagsbräuche unterschieden sich zwischen den einzelnen Regionen in Tibet stark voneinander, weshalb es sehr wohl möglich sei, dass in seiner Herkunftsregion noch Tauschhandel betrieben werde. Auch die Umsetzung der Schulpflicht sei sehr unterschiedlich, weshalb weder der Umstand, dass er nur zwei bis drei Jahre eine nicht-staatlichen Schule besucht habe noch seine mangelnden Kenntnisse zur Schul- und Kostenpflicht staatlicher Schulen ungewöhnlich seien. Den Personalausweis habe sein Vater ausstellen lassen und er habe ihn nie auf sich getragen, weshalb ihm auch nicht habe auffallen können, dass er auch tibetische Schrift enthalte. Schliesslich sprächen angesichts seiner ländlichen Herkunft auch die mangelnden chinesischen Sprachkenntnisse nicht zwingend gegen eine Herkunft aus China, was durch Quellen belegt sei. Dass er bereits nach zwei Jahren relativ gut Deutsch gelernt habe, gereiche ihm nicht zum Nachteil. Es werde ihm im Übrigen nicht vorgehalten, einen exiltibetischen Dialekt zu sprechen und seine tibetische Sprache sei nicht beanstandet worden, was ein weiteres Indiz für seine Sozialisierung in der Region B._______ sei. Auch die Person der Hilfswerksvertretung habe im Übrigen seine tibetische Herkunft angesichts seiner Aussagen zum Nomadenleben für glaubhaft erachtet. Die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunft einzig auf die Expertenanalyse des Alltagswissens gestützt, welche kein Sachverständigen-Gutachten, sondern lediglich eine schriftliche Auskunft einer Drittperson sei. Ob die Qualifikation des Experten, welche für den erhöhten Beweiswert erforderlich sei, vorliege, könne er infolge der fehlenden Akteneinsicht nicht beurteilen; dies sei dem Gericht überlassen. Für den Nachweis der chinesischen Staatsbürgerschaft sei das Hukou entscheidend. Es sei ihm inzwischen gelungen das Familienbüchlein im Original nachzureichen; als offizielles staatliches Dokument komme ihm ein erhöhter Beweiswert zu, weshalb keine Zweifel an seiner chinesischen Staatsangehörigkeit mehr bestünden. Der Vorhalt des SEM, seine Erzählungen zu den Asylgründen seien unplausibel ausgefallen, sei nicht berechtigt. Er habe vielmehr betont, die mit der Protestaktion verbundene Gefahr sei ihm sehr wohl bewusst gewesen, aber aufgrund seiner Frustration, der jahrelangen Unterdrückung und Diskriminierung habe er sie aber in Kauf genommen. Es liege gerade in der Natur einer Demonstration, möglichst viele Personen erreichen zu wollen und auch nahe, dazu einen besonderen Tag zu wählen. Er und seine Freunde hätten kurzfristig und in einem aufgebrachten und frustrierten Zustand alles organisiert, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie nicht über eine Flucht nachgedacht hätten. Der von ihm aufgezeichnete Situationsplan sei sodann ein klares Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die illegale Ausreise aus China habe er ebenfalls glaubhaft geschildert. So sei es ihm gelungen, die Reihenfolge der Abläufe, den Namen des Schleppers und einzelne Orte, welche er passiert habe, zu benennen sowie Schwierigkeiten, welche sie auf dem Weg gehabt hätten, aufzuzeigen. Die Aussagen enthielten auch Realkennzeichen, vorab bei der detaillierten Beschreibung der Flussüberquerung und der Schilderung, wie sie eine ältere Frau auf dem Rücken hätten tragen müssen. 4.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, die Echtheit des Hukou könne mangels verbürgt authentischem Vergleichsmaterial nicht abschliessend geprüft werden. Das Dokument sei aber ungeachtet dessen nicht geeignet, die behauptete Hauptsozialisierung in Tibet glaubhaft zu machen. Mangels entsprechender Papiere stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, weshalb das eingereichte Hukou nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden könne. Zwar sei ihm insofern beizupflichten, als dass das Hukou ein Indiz für die chinesische Staatsangehörigkeit darstellen könne. Hingegen könne damit nicht bewiesen werden, dass er tatsächlich - wie von ihm behauptet - von der Geburt bis zur Ausreise in Tibet/China gelebt habe, zumal die Lingua-Alltagswissensevaluation zu einem anderen Schluss gelangt sei. Auch auf Beschwerdeebene habe der Beschwerdeführer es unterlassen, seine Identitätskarte einzureichen, obwohl deren Beweiswert aufgrund von Sicherheitsmerkmale im Vergleich zum Hukou wesentlich höher einzustufen wäre. Es sei zudem unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, die für seine angeblich in Tibet lebende Familie keinen nennenswerten Nutzen habe, nicht beigebracht habe, sondern vielmehr das fälschungsanfällige Hukou, dessen Besitz für seine Familie demgegenüber unabdingbar sei. 4.4 In seiner Replik verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5187/2017 vom 27. September 2017. Daraus gehe hervor, dass das SEM sehr wohl in der Lage sei, Fälschungselemente eines Hukou zu eruieren. In seinem Fall seien solche gerade nicht festgestellt worden, was die Vermutung nahelege, dass das von ihm eingereichte Dokument echt und ein Beweis für die chinesische Staatsangehörigkeit sei. Die Lingua-Alltagswissensevaluation sei - anders als in dem vom SEM erwähnten Urteil D-3354/2017 vom 21. August 2017 - in seinem Fall nicht zu einem eindeutigen Schluss gelangt, sondern habe auch korrekte Angaben des Beschwerdeführers festgestellt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Evaluation zudem nicht das einzige Element, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sei. In seinem Fall würden die Elemente, die klar für eine Herkunft aus Tibet sprächen, überwiegen. Trotz der grossen Gefahren für seine Familie, habe er das Hukou beschafft. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb ihm dennoch vorgeworfen werde, seine Identität nicht nachgewiesen und die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Der Personalausweis beruhe im Übrigen auf den Angaben des Hukou und sei im tibetischen Alltag von untergeordneter Bedeutung; er werde nur zum Verlassen der Autonomen Region Tibets benötigt, weshalb er ihn nicht auf sich getragen habe, auch nicht im Moment seiner Flucht. Inzwischen hätten die chinesischen Behörden seinen Personalausweis beschlagnahmt, weshalb er diesen nicht mehr einreichen könne. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, fallen bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit drei Fallkonstellationen in Betracht. Sie besitzen die chinesische Staatsangehörigkeit und haben entweder eine Aufenthaltsbewilligung in einem der Drittstaaten Nepal oder Indien oder sie werden in einem dieser Staaten bloss geduldet, oder, als dritte Möglichkeit, sie haben die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (und damit einhergehend, die chinesische Staatsangehörigkeit verloren). Macht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz, verunmöglicht sie damit den Asylbehörden die Eruierung, welche der drei Fallkonstellationen konkret vorliegt. Darin ist eine Mitwirkungspflichtverletzung zu sehen; den Asylbehörden wird so unter anderem verunmöglicht abzuklären, welchen effektiven Status die betreffende Person in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat, und damit namentlich, ob eine Drittstaatenkonstellation im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorliegt. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 f.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei solchen Personen vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (ebd. E. 5.10). 5.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachverständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Herkunftsanalyse durchführen. Bei dieser werden entweder die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft (sog. Lingua-Analyse) oder aber nur die landeskundlich-kulturellen Elemente ohne linguistische Komponente analysiert (sog. Lingua-Alltagswissensevaluation). Bei solchen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der analysierenden Person und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht auf eine Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers geschlossen hat, welche die Prüfung einer Drittstaatenregelung verhindert hat. 6.2 Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ethnischer Tibeter ist. Aufgrund der Umstände ist aber davon auszugehen, dass er nicht, wie von ihm angegeben, seit seiner Geburt und bis am 22. Juli 2015 in der (...) F._______ gelebt hat. Vielmehr ist zu schliessen, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz für längere Zeit in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China aufgehalten und seinen Herkunftsort aus anderen als den vorgebrachten Gründen verlassen hat. Auf Beschwerdeebene werden keine entscheidenden Argumente und Anhaltspunkte dargelegt, die einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in R._______ bis zum geltend gemachten Ausreisezeitpunkt doch noch nahelegen und damit die vom SEM aufgezeigten Zweifel zu beseitigen vermögen. Dies ergibt sich zunächst aus der Lingua-Alltagswissensevaluation, an deren korrekter und fachkundiger Erstellung nicht zu zweifeln ist. Sie kam zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich in der von ihm angegebenen Region aufgehalten habe, klein sei. Es ist zwar richtig, dass er auch korrekte Angaben zu seiner angeblichen Heimatregion gemacht hat, indessen weisen seine Kenntnisse zur Region und dem Alltagsleben dort gemäss der sachverständigen Person wesentliche Lücken auf, die von einer Person, die über (...) Jahre als Nomade dort gelebt hat, nicht zu erwarten wären. Erstaunlich ist etwa, dass er nicht genau beschreiben konnte, was N._______ ist, und wie es hergestellt wird, obwohl er durchgehend mit seinen Tieren gelebt und dieses Produkt von ihnen gewonnen habe. Auch, dass er weder die chinesische Ansage für den Fall der Unerreichbarkeit bei einem Telefonanruf noch die in China gängige Kommunikationsapplikation kennt, erscheint, zumal angesichts der präzisierenden Ausführungen des Experten, realitätsfern. Die pauschalen Einwände auf Beschwerdeebene betreffend die ihm vorgeworfenen mangelhaften Kenntnisse zu den Nachbardörfern und -kreisen, zu gängigen Zahlungsmethoden und zum Schulwesen vermögen die vom SEM aufgezeigten Zweifel nicht aufzulösen. Dass der Beschwerdeführer beinahe überhaupt kein Chinesisch spricht, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er nicht (...) Jahre lang in der chinesischen Provinz R._______ gelebt hat. Zwar ist richtig, dass nicht bei allen Tibetern, insbesondere nicht bei solchen aus ländlichen Gebieten, von Kenntnissen der chinesischen Sprache ausgegangen werden kann; auch ist bekannt, dass verallgemeinernde Aussagen im tibetischen Kontext kaum möglich sind. Andererseits weisen gerade auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Quellen darauf hin, dass insbesondere jüngere Tibeter und Tibeterinnen mit der chinesischen Sprache häufiger in Kontakt kommen (vgl. Adrian Schuster, Auskunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe zu China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, 10. Dezember 2015 S. 6 f.). Ausserdem lebte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen weniger als eine Autostunde von der Kreishauptstadt F._______ entfernt (vgl. A12 F59), womit ein gewisser städtischer Einfluss trotz des angeblich nomadischen Lebensstils naheliegt. Überdies habe der Beschwerdeführer in seiner Kindheit mehrere Jahre Chinesisch-Unterricht besucht. Zumindest rudimentäre Kenntnisse dürften unter diesen Umständen erwartet werden, wären seine Vorbringen glaubhaft. Aus dem Umstand, dass vorliegend keine linguistische Analyse vorgenommen worden ist, kann der Beschwerdeführer im Übrigen, entgegen seiner Auffassung, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vorhalt des SEM, wonach der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass die Texte im Personalausweis auch in Tibetisch abgedruckt sind, ist berechtigt, zumal davon auszugehen ist, er sei des Lesens und Schreibens der tibetischen Sprache mächtig (vgl. A1/2); der Einwand, er habe den Ausweis weder ausstellen lassen noch je auf sich getragen überzeugt offensichtlich nicht. Das SEM hat den Umstand, dass er die Identitätskarte weder in Kopie noch im Original zu den Akten gereicht hat, vielmehr zu Recht zu seinen Ungunsten gewertet. Dass der Personalausweis nach der Protestaktion von den chinesischen Sicherheitsbehörden beschlagnahmt worden sei, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung, zumal er mit diesem erstmals auf Replikstufe gemachten Einwand seiner früheren Aussage, dieser befinde sich zu Hause bei seinen Eltern (vgl. A5 Ziff. 4.03), widerspricht. Mit seinem mehrfachen Ersuchen um rasche Retournierung des Hukou (vgl. Beschwerde, S. 10, Eingabe vom 14. März 2019) scheint er die Erwägung des SEM, es sei angesichts der grossen Bedeutung dieses Beweismittels für seine Familie unverständlich, dass er an Stelle der Identitätskarte dieses Dokument einreiche, zu bestätigen. Schliesslich hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass das Hukou - unabhängig von seiner Echtheit - zwar ein Hinweis auf die chinesische Staatsangehörigkeit ist, eine Hauptsozialisierung in Tibet beziehungsweise ein Aufenthalt in China bis 2015 damit allerdings noch nicht glaubhaft gemacht ist. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, vermag auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Einschätzung der Hilfswerksvertretung nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Diese kam zwar unter anderem zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort erschienen glaubhaft, insbesondere aufgrund dessen, dass er zahlreiche Detailfragen, etwa zum Nomadenleben, der Umgebung und Veränderungen im Dorf habe beantworten können. Allerdings basiert diese Einschätzung alleine auf seinen Aussagen an der Anhörung. In einer Gesamtbetrachtung - insbesondere unter Einbezug der Erkenntnisse aus der Lingua-Alltagswissensevaluation, bleiben die überwiegenden Zweifel an der geltend gemachten Herkunft begründet. 6.3 Das SEM kam des Weiteren zu Recht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelingt, die geltend gemachten Asylgründe und die illegale Ausreise aus China glaubhaft zu machen. Auf die diesbezüglichen Argumente in der Verfügung kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf gewisse Realzeichen in seinen Aussagen, sind nur auf ersten Blick nicht unberechtigt. Tatsächlich scheint die spontane und detaillierte Beschreibung der Begebenheit auf der Reise, als sie einer älteren Frau geholfen hätten (vgl. A12 F132) zunächst zu Gunsten des Sachvortrags des Beschwerdeführers zu sprechen. Dasselbe gilt unter anderem auch auf die spontan und real wirkenden Ergänzung, die Empfänger seiner Flugblätter hätten teilweise eine Chuba getragen beziehungsweise seien einige traditionell, andere modern gekleidet gewesen (vgl. A12 F108). Dennoch wirkt die Erzählung in einer Gesamtbetrachtung künstlich und die "Realkennzeichen" bewusst gesetzt. Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Ansicht, dass die Sachverhaltsschilderung konstruiert wirkt. Die Darlegung der unmittelbaren Ausreise- und Fluchtgründe ist denn insgesamt auch zu wenig substantiiert ausgefallen, um den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer trotz diverser Nachfragen seitens des SEM-Mitarbeiters seine Aussagen nicht näher zu präzisieren, sondern wiederholte wenig erlebnisorientiert nur die Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte. Dies zeigt sich unter anderem bei seinen Antworten auf die Aufforderung hin, die Demonstration und die Reaktionen der Personen, welchen er Flugblätter verteilt habe, detailliert zu beschreiben, wo die Aussagen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit nicht so ausfallen, dass man die geschilderte Situation tatsächlich nachvollziehen könnte (vgl. A12 F102 ff.; F104). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und seine Familie vor der Demonstration mit den chinesischen Behörden kaum Kontakt gehabt hätten (vgl. A12 F27), stellte das SEM zutreffend fest, dass es ihm nicht gelungen sei, die Motivation und das Vorgehen dieser plötzlichen politischen Aktion an diesem bedeutsamen Tag nachvollziehbar zu erklären. Auch die Beschreibung der unmittelbaren Flucht nach der Protestaktion, zumal dabei auf sie geschossen worden sei, wirkt nicht authentisch (vgl. insb. A12 F101, F111). Das SEM selbst bestreitet eine gewisse Realitätstreue des gezeichneten Situationsplanes, ebenso hat es allerdings berechtigterweise die Frage aufgeworfen, wie es dem Beschwerdeführer habe gelingen können, in dieser Situation an den Sicherheitsbehörden vorbeikommen zu können. Bezeichnenderweise bleibt diese Frage unbeantwortet. Auch auf die vom SEM in der Verfügung aufgezeigte Unklarheit, wie sein Vater von der Festnahme seines Freundes und der Weitergabe seines Namens erfahren habe, geht er in der Rechtsmitteleingabe nicht näher ein. 6.4 Zusammenfassend ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht wie vorgebracht bis 2015 in Tibet gelebt und seinen Herkunftsort unter anderen als den dargelegten Gründen verlassen hat. Damit ist davon auszugehen, dass er den Behörden nicht alle Fakten offengelegt hat respektive offenlegt, insbesondere im Zusammenhang mit einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat, für welchen es Hinweise gibt. Damit hat er die Prüfung einer Drittstaatenregelung verhindert, und das SEM hat korrekterweise geschlossen, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und versucht, die Behörden zu täuschen. Das SEM ist in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folglich zutreffend zum Schluss gelangt, dass nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort spreche, weil keine konkreten, glaubhaften Hinweise vorlägen, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser ist er nicht nachgekommen, und er hat die Folgen, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11). Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch gutgeheissen, da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erwies und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt worden ist. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist heute nicht auszugehen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 10.2 Der mandatierte Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 durch das Gericht als amtlicher Beistand eingesetzt und ist entsprechend vom Gericht zu entschädigen. Er reichte am 7. August 2019 eine aktualisierte Kostennote über insgesamt Fr. 2'304.40 bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- ein. Der darin geltend gemachte Aufwand von 11.6 Stunden erscheint angemessen. Entsprechend der Praxis des Gerichts wird - wie in der Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 mitgeteilt - bei amtlicher Vertretung indessen von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die pauschal ausgewiesenen Auslagen von Fr. 54.- können praxisgemäss nicht vergütet werden. Das Honorar ist damit entsprechend auf insgesamt Fr. 1'875.30 (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gericht richtet dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'875.30 aus.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: