Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem (...), Kreis Tingri, im Autonomen Gebiet Tibet. Bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2013 habe sie dort gelebt. Da sie im Zusammenhang mit dem Hissen einer tibetischen Flagge eine Verfolgung durch die chinesischen Behörden befürchtet habe, sei sie via Nepal in die Schweiz geflüchtet. A.b Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. Eine vom SEM in Auftrag gegebene LINGUA-Analyse ergab, dass die Beschwerdeführerin klarerweise nicht im Kreis Tingri sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. A.c Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Ausserdem verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 liess die Beschwerdeführerin beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie habe in der Zwischenzeit eine Bescheinigung ihrer ehemaligen Wohnsitzgemeinde beschaffen können, womit die Erkenntnisse der LINGUA-Analyse widerlegt werden könnten. Das SEM erachtete dieses Dokument insbesondere aufgrund des geringen Beweiswertes sowie unter Berücksichtigung des Befunds der LINGUA-Analyse als nicht erheblich. Es wies daher mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 das erste Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 23. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 23. März 2017 liess die Beschwerdeführerin ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichen. Dabei wurde beantragt, es seien die vorinstanzlichen Verfügungen vom 23. Oktober 2015 und 28. Dezember 2016 aufzuheben, das Asylverfahren sei wieder aufzunehmen, und eventuell sei eine erneute Anhörung durchzuführen. Sodann sei wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es liege ein neues und erhebliches Beweismittel vor, woraus sich ergebe, dass die Verfügungen des SEM fehlerhaft gewesen seien. Der Beschwerdeführerin sei nämlich am 22. Februar 2017 das Familienbüchlein aus Tibet zugestellt worden. Dieses datiere vom 8. Oktober 2000 und beweise, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China geboren und registriert worden sei und dass sich ihre Familie immer noch dort aufhalte. Das Familienbüchlein sei der Beschwerdeführerin von ihrer in Lhasa lebenden Schwester zugeschickt worden. Dieses Unterfangen sei mit grossen Gefahren verbunden gewesen. Das Beweismittel belege die chinesische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und widerlege zudem die Vermutung des SEM, wonach die Beschwerdeführerin nicht in Tibet aufgewachsen, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei. Daraus sei ersichtlich, dass das Ergebnis der LINGUA-Analyse falsch sei. Die Asylgründe der Beschwerdeführerin müssten daher im Licht dieser neuen Erkenntnis geprüft werden. Sie habe eine asylrelevante Verfolgung in China geltend gemacht, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und ihr Asyl zu gewähren sei. Eventuell sei ihr infolge subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise aus China) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie vorläufig aufzunehmen. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu bejahen. Ferner sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren eine Beziehung zu T. G. A. führe, welcher in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Eine allfällige Trennung des Paars widerspreche Art. 8 EMRK sowie Art. 44 AsylG. Der Eingabe lagen namentlich das Familienbüchlein, der Sendeumschlag, eine Kopie des Ausweises des Lebenspartners sowie ein Schreiben des Zivilstandsamts von B._______ vom 17. Mai 2016 (Kopie) bei. Mit Eingabe vom 30. März 2017 liess die Beschwerdeführerin zudem die Übersetzung des Familienbüchleins nachreichen. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 - eröffnet am 17. Mai 2017 - wies das SEM das (zweite) Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 23. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung des abweisenden Entscheids wurde im Wesentlichen erwogen, das eingereichte Beweismittel (Familienbüchlein) sei nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, zumal die Fachstelle LINGUA in ihrer Analyse zum Ergebnis gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Identitätskarte eingereicht. Daher sei der vorliegende Fall nicht mit dem in der Beschwerde zitierten Fall (Verweis auf das Urteil D- 3293/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2016) vergleichbar. Zum Familienbüchlein sei zudem zu bemerken, dass dieses keine Sicherheitsmerkmale aufweise, weshalb dessen Echtheit nicht abschliessend festgestellt werden könne. Es vermöge daher den LINGUA-Befund nicht umzustossen. Da die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, könne ihr das Familienbüchlein ohnehin nicht eindeutig zugeordnet werden. Im Weiteren könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da ihr Freund nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge. Das Wiedererwägungsgesuch sei nach dem Gesagten abzuweisen. Für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung ist auf die Akten zu verweisen. E. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und die Beschwerdeführerin sei erneut persönlich anzuhören. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und das zuständige Migrationsamt sei mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin das Familienbüchlein so rasch als möglich zurückzugeben. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht ersucht und beantragt, es sei der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 14. März 2017 (Kopie), eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2016 sowie eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs vom 7. Juni 2017 bei. Auf den Inhalt der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. F. Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juni 2017 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschussverzicht und Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 6. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen. Dieser wurde am 29. Juni 2017 geleistet.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide de SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).
E. 4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
E. 4.3 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).
E. 5 Vorab ist festzustellen, dass bezüglich des eingereichten Beweismittels von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch auszugehen ist (vgl. dazu vorstehend E. 4.1), da es sich beim fraglichen Beweismittel (Hukou [Haushaltsregistrierungsbüchlein]) um ein vorbestandenes, aber erst nachträglich beschafftes Dokument handelt und die vorinstanzliche Verfügung im ordentlichen Asylverfahren unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich ist das Wiedererwägungsgesuch daher nach den Regeln des Revisionsverfahrens, insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, zu behandeln. Daneben werden im Wiedererwägungsgesuch auch wegweisungsvollzugsrelevante Ereignisse geltend gemacht, welche sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben respektive nachträglich entstanden sind (Beziehung zu T. G. A.). Diese Vorbringen sind ebenfalls im Rahmen eines (regulären) Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen.
E. 6 In der Beschwerde wird primär beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin erneut anzuhören (vgl. Ziff. 1, 2 und 3 der Rechtsbegehren). Soweit ersichtlich, wird der Kassationsantrag in der Beschwerde einzig damit begründet, dass das SEM im ordentlichen Asylverfahren den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem ihr das Ergebnis der LINGUA-Analyse nur ungenügend offen gelegt und ihr nicht mitgeteilt worden sei, inwiefern ihre Angaben mangelhaft gewesen seien. Diese Rüge ist indessen als offensichtlich verspätet zu erachten, da die Beschwerdeführerin diese angeblichen Verfahrensfehler ohne weiteres bereits im Rahmen einer Beschwerde gegen den ordentlichen Asylentscheid hätte kritisieren können (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG; Art. 66 Abs. 3 VwVG). Bezüglich der vorliegend in Frage stehenden Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017 werden keine konkreten Verfahrensfehler geltend gemacht. Insbesondere wird die Rüge, wonach das SEM den (für das vorliegende Wiedererwägungsgesuch) rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt habe, in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und begründet. Seitens des Gerichts ist festzustellen, dass der relevante Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet werden kann, weshalb keine Veranlassung besteht, weitere Sachverhaltsabklärungen oder gar eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen.
E. 7.1 In der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Oktober 2015 wurde gestützt auf die durchgeführte LINGUA-Analyse festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinde ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung - und damit auch die dieser zugrunde liegende LINGUA-Analyse - nicht angefochten. Wie vorstehend erwähnt, darf das Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen, weshalb Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden können (vgl. dazu vorstehend E. 4.2). Der Vollständigkeit halber kann indessen summarisch festgestellt werden, dass das aktenkundige LINGUA-Gutachten vom 2. Juni 2015 entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durchaus fundiert scheint und mit einer überwiegend überzeugenden und ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass geben dürfte. Auch an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen dürften keine ernsthaften Zweifel bestehen. Daher ist für das weitere Verfahren praxisgemäss (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1) von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens auszugehen, und es ist ihm ein erhöhter Beweiswert zuzumessen.
E. 7.2 Das im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren eingereichte Hukou ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren behauptete und für unglaubhaft befundene Herkunft aus Tibet glaubhaft zu machen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat. Ihre Identität steht daher nicht fest, weshalb das eingereichte Hukou nicht zweifelsfrei ihrer Person zugeordnet werden kann. Zudem handelt es sich beim Hukou nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb sein Beweiswert ohnehin als gering zu erachten ist. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, dass das Hukou tatsächlich ein Indiz für die chinesische Staatsangehörigkeit darstellen kann. Hingegen kann damit nicht bewiesen werden, dass sie tatsächlich - wie von ihr geltend gemacht wird - von der Geburt bis zur Ausreise in Tibet/China gelebt hat, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie gemäss Ergebnis des LINGUA-Gutachtens eindeutig nicht am von ihr angegebenen Ort sozialisiert worden ist. Schliesslich ist ungeachtet des diesbezüglichen Erklärungsversuchs in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb das Hukou nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht wurde, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2016 via ihre in Lhasa lebende Schwester ein anderweitiges, angeblich chinesisches Dokument zu den Akten gereicht hat (vgl. dazu die Akten des ersten Wiedererwägungsverfahrens). Das nachträglich eingereichte Beweismittel ist aus diesen Gründen insgesamt nicht geeignet, die in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 23. Oktober 2015 getroffene Schlussfolgerung, wonach die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft sei, zu entkräften. Das SEM hat das Hukou daher zu Recht als wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich qualifiziert.
E. 8 In der Beschwerde wird ferner im Sinne einer nachträglichen Veränderung der rechtserheblichen Sachlage vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin widerspreche im heutigen Zeitpunkt dem Grundsatz der Einheit der Familie und verletze Art. 8 EMRK. Dazu ist Folgendes zu erwägen:
E. 8.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür, dass es sich bei der geltend gemachten Beziehung der Beschwerdeführerin zu dem in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen T. G. A. um eine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung und damit um eine schützenswerte und gefestigte Partnerschaft respektive Familiengemeinschaft handelt. Den Akten zufolge sind die Beschwerdeführerin und T. G. A. nicht verheiratet und leben offensichtlich auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Es sind auch keine anderen Indizien ersichtlich, welche auf eine besonders enge Bindung zwischen den beiden Personen hindeutet. Insbesondere stellt das eingeleitete und inzwischen wieder abgebrochene Ehevorbereitungsverfahren für sich allein keinen Beleg für das Bestehen einer gelebten und dauerhaften Beziehung dar. Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Beziehung zu T. G. A. weder im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens (beispielsweise mittels einer nachträglichen Eingabe oder in einer Beschwerde gegen den Asylentscheid) noch im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 16. Februar 2016 thematisiert hat. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren eine feste Beziehung mit T. G. A. führe, erscheint daher unglaubhaft.
E. 8.2 Mangels glaubhaft gemachten Vorliegens einer schützenswerten gefestigten Partnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und T. G. A. ist der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, wonach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 EMRK respektive des Grundsatzes der Einheit der Familie bewirken würde, ungeachtet des Aufenthaltsstatus von T. G. A. als unbegründet zu erachten.
E. 8.3 Nach dem Gesagten stellt die geltend gemachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu T. G. A. keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage dar.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder das im (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren eingereichte Beweismittel noch die geltend gemachte nachträgliche Veränderung der Sachlage geeignet sind, die im ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft befundene Herkunft aus Tibet nachträglich glaubhaft zu machen respektive die im Asylentscheid getroffenen Feststellungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entkräften. Die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe vermögen die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Oktober 2015 daher nicht zu beseitigen.
E. 10 Schliesslich ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 6 festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, nach rechtskräftigem Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens beim SEM ein Gesuch um Herausgabe des dort eingereichten Beweismittels (Hukou) zu stellen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3354/2017mel Urteil vom 21. August 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügungen des SEM vom 16. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem (...), Kreis Tingri, im Autonomen Gebiet Tibet. Bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2013 habe sie dort gelebt. Da sie im Zusammenhang mit dem Hissen einer tibetischen Flagge eine Verfolgung durch die chinesischen Behörden befürchtet habe, sei sie via Nepal in die Schweiz geflüchtet. A.b Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. Eine vom SEM in Auftrag gegebene LINGUA-Analyse ergab, dass die Beschwerdeführerin klarerweise nicht im Kreis Tingri sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. A.c Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Ausserdem verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 liess die Beschwerdeführerin beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie habe in der Zwischenzeit eine Bescheinigung ihrer ehemaligen Wohnsitzgemeinde beschaffen können, womit die Erkenntnisse der LINGUA-Analyse widerlegt werden könnten. Das SEM erachtete dieses Dokument insbesondere aufgrund des geringen Beweiswertes sowie unter Berücksichtigung des Befunds der LINGUA-Analyse als nicht erheblich. Es wies daher mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 das erste Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 23. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 23. März 2017 liess die Beschwerdeführerin ein zweites Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichen. Dabei wurde beantragt, es seien die vorinstanzlichen Verfügungen vom 23. Oktober 2015 und 28. Dezember 2016 aufzuheben, das Asylverfahren sei wieder aufzunehmen, und eventuell sei eine erneute Anhörung durchzuführen. Sodann sei wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es liege ein neues und erhebliches Beweismittel vor, woraus sich ergebe, dass die Verfügungen des SEM fehlerhaft gewesen seien. Der Beschwerdeführerin sei nämlich am 22. Februar 2017 das Familienbüchlein aus Tibet zugestellt worden. Dieses datiere vom 8. Oktober 2000 und beweise, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China geboren und registriert worden sei und dass sich ihre Familie immer noch dort aufhalte. Das Familienbüchlein sei der Beschwerdeführerin von ihrer in Lhasa lebenden Schwester zugeschickt worden. Dieses Unterfangen sei mit grossen Gefahren verbunden gewesen. Das Beweismittel belege die chinesische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und widerlege zudem die Vermutung des SEM, wonach die Beschwerdeführerin nicht in Tibet aufgewachsen, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei. Daraus sei ersichtlich, dass das Ergebnis der LINGUA-Analyse falsch sei. Die Asylgründe der Beschwerdeführerin müssten daher im Licht dieser neuen Erkenntnis geprüft werden. Sie habe eine asylrelevante Verfolgung in China geltend gemacht, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und ihr Asyl zu gewähren sei. Eventuell sei ihr infolge subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise aus China) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie vorläufig aufzunehmen. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu bejahen. Ferner sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren eine Beziehung zu T. G. A. führe, welcher in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Eine allfällige Trennung des Paars widerspreche Art. 8 EMRK sowie Art. 44 AsylG. Der Eingabe lagen namentlich das Familienbüchlein, der Sendeumschlag, eine Kopie des Ausweises des Lebenspartners sowie ein Schreiben des Zivilstandsamts von B._______ vom 17. Mai 2016 (Kopie) bei. Mit Eingabe vom 30. März 2017 liess die Beschwerdeführerin zudem die Übersetzung des Familienbüchleins nachreichen. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 - eröffnet am 17. Mai 2017 - wies das SEM das (zweite) Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 23. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung des abweisenden Entscheids wurde im Wesentlichen erwogen, das eingereichte Beweismittel (Familienbüchlein) sei nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, zumal die Fachstelle LINGUA in ihrer Analyse zum Ergebnis gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Identitätskarte eingereicht. Daher sei der vorliegende Fall nicht mit dem in der Beschwerde zitierten Fall (Verweis auf das Urteil D- 3293/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2016) vergleichbar. Zum Familienbüchlein sei zudem zu bemerken, dass dieses keine Sicherheitsmerkmale aufweise, weshalb dessen Echtheit nicht abschliessend festgestellt werden könne. Es vermöge daher den LINGUA-Befund nicht umzustossen. Da die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, könne ihr das Familienbüchlein ohnehin nicht eindeutig zugeordnet werden. Im Weiteren könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da ihr Freund nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge. Das Wiedererwägungsgesuch sei nach dem Gesagten abzuweisen. Für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung ist auf die Akten zu verweisen. E. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und die Beschwerdeführerin sei erneut persönlich anzuhören. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und das zuständige Migrationsamt sei mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin das Familienbüchlein so rasch als möglich zurückzugeben. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht ersucht und beantragt, es sei der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 14. März 2017 (Kopie), eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2016 sowie eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs vom 7. Juni 2017 bei. Auf den Inhalt der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. F. Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juni 2017 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschussverzicht und Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 6. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen. Dieser wurde am 29. Juni 2017 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide de SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d). 4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 4.3 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).
5. Vorab ist festzustellen, dass bezüglich des eingereichten Beweismittels von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch auszugehen ist (vgl. dazu vorstehend E. 4.1), da es sich beim fraglichen Beweismittel (Hukou [Haushaltsregistrierungsbüchlein]) um ein vorbestandenes, aber erst nachträglich beschafftes Dokument handelt und die vorinstanzliche Verfügung im ordentlichen Asylverfahren unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich ist das Wiedererwägungsgesuch daher nach den Regeln des Revisionsverfahrens, insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, zu behandeln. Daneben werden im Wiedererwägungsgesuch auch wegweisungsvollzugsrelevante Ereignisse geltend gemacht, welche sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben respektive nachträglich entstanden sind (Beziehung zu T. G. A.). Diese Vorbringen sind ebenfalls im Rahmen eines (regulären) Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen.
6. In der Beschwerde wird primär beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin erneut anzuhören (vgl. Ziff. 1, 2 und 3 der Rechtsbegehren). Soweit ersichtlich, wird der Kassationsantrag in der Beschwerde einzig damit begründet, dass das SEM im ordentlichen Asylverfahren den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem ihr das Ergebnis der LINGUA-Analyse nur ungenügend offen gelegt und ihr nicht mitgeteilt worden sei, inwiefern ihre Angaben mangelhaft gewesen seien. Diese Rüge ist indessen als offensichtlich verspätet zu erachten, da die Beschwerdeführerin diese angeblichen Verfahrensfehler ohne weiteres bereits im Rahmen einer Beschwerde gegen den ordentlichen Asylentscheid hätte kritisieren können (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG; Art. 66 Abs. 3 VwVG). Bezüglich der vorliegend in Frage stehenden Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017 werden keine konkreten Verfahrensfehler geltend gemacht. Insbesondere wird die Rüge, wonach das SEM den (für das vorliegende Wiedererwägungsgesuch) rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt habe, in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und begründet. Seitens des Gerichts ist festzustellen, dass der relevante Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet werden kann, weshalb keine Veranlassung besteht, weitere Sachverhaltsabklärungen oder gar eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen. 7. 7.1 In der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Oktober 2015 wurde gestützt auf die durchgeführte LINGUA-Analyse festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinde ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung - und damit auch die dieser zugrunde liegende LINGUA-Analyse - nicht angefochten. Wie vorstehend erwähnt, darf das Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen, weshalb Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden können (vgl. dazu vorstehend E. 4.2). Der Vollständigkeit halber kann indessen summarisch festgestellt werden, dass das aktenkundige LINGUA-Gutachten vom 2. Juni 2015 entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durchaus fundiert scheint und mit einer überwiegend überzeugenden und ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass geben dürfte. Auch an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen dürften keine ernsthaften Zweifel bestehen. Daher ist für das weitere Verfahren praxisgemäss (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1) von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens auszugehen, und es ist ihm ein erhöhter Beweiswert zuzumessen. 7.2 Das im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren eingereichte Hukou ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren behauptete und für unglaubhaft befundene Herkunft aus Tibet glaubhaft zu machen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat. Ihre Identität steht daher nicht fest, weshalb das eingereichte Hukou nicht zweifelsfrei ihrer Person zugeordnet werden kann. Zudem handelt es sich beim Hukou nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb sein Beweiswert ohnehin als gering zu erachten ist. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, dass das Hukou tatsächlich ein Indiz für die chinesische Staatsangehörigkeit darstellen kann. Hingegen kann damit nicht bewiesen werden, dass sie tatsächlich - wie von ihr geltend gemacht wird - von der Geburt bis zur Ausreise in Tibet/China gelebt hat, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie gemäss Ergebnis des LINGUA-Gutachtens eindeutig nicht am von ihr angegebenen Ort sozialisiert worden ist. Schliesslich ist ungeachtet des diesbezüglichen Erklärungsversuchs in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb das Hukou nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht wurde, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2016 via ihre in Lhasa lebende Schwester ein anderweitiges, angeblich chinesisches Dokument zu den Akten gereicht hat (vgl. dazu die Akten des ersten Wiedererwägungsverfahrens). Das nachträglich eingereichte Beweismittel ist aus diesen Gründen insgesamt nicht geeignet, die in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 23. Oktober 2015 getroffene Schlussfolgerung, wonach die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft sei, zu entkräften. Das SEM hat das Hukou daher zu Recht als wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich qualifiziert.
8. In der Beschwerde wird ferner im Sinne einer nachträglichen Veränderung der rechtserheblichen Sachlage vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin widerspreche im heutigen Zeitpunkt dem Grundsatz der Einheit der Familie und verletze Art. 8 EMRK. Dazu ist Folgendes zu erwägen: 8.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür, dass es sich bei der geltend gemachten Beziehung der Beschwerdeführerin zu dem in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen T. G. A. um eine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung und damit um eine schützenswerte und gefestigte Partnerschaft respektive Familiengemeinschaft handelt. Den Akten zufolge sind die Beschwerdeführerin und T. G. A. nicht verheiratet und leben offensichtlich auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Es sind auch keine anderen Indizien ersichtlich, welche auf eine besonders enge Bindung zwischen den beiden Personen hindeutet. Insbesondere stellt das eingeleitete und inzwischen wieder abgebrochene Ehevorbereitungsverfahren für sich allein keinen Beleg für das Bestehen einer gelebten und dauerhaften Beziehung dar. Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Beziehung zu T. G. A. weder im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens (beispielsweise mittels einer nachträglichen Eingabe oder in einer Beschwerde gegen den Asylentscheid) noch im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 16. Februar 2016 thematisiert hat. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren eine feste Beziehung mit T. G. A. führe, erscheint daher unglaubhaft. 8.2 Mangels glaubhaft gemachten Vorliegens einer schützenswerten gefestigten Partnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und T. G. A. ist der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, wonach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 EMRK respektive des Grundsatzes der Einheit der Familie bewirken würde, ungeachtet des Aufenthaltsstatus von T. G. A. als unbegründet zu erachten. 8.3 Nach dem Gesagten stellt die geltend gemachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu T. G. A. keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage dar.
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder das im (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren eingereichte Beweismittel noch die geltend gemachte nachträgliche Veränderung der Sachlage geeignet sind, die im ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft befundene Herkunft aus Tibet nachträglich glaubhaft zu machen respektive die im Asylentscheid getroffenen Feststellungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entkräften. Die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe vermögen die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Oktober 2015 daher nicht zu beseitigen.
10. Schliesslich ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 6 festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, nach rechtskräftigem Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens beim SEM ein Gesuch um Herausgabe des dort eingereichten Beweismittels (Hukou) zu stellen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: