Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Am 3. Juni 2012 gelangte B._______, die Tochter der Beschwerdeführerin, schriftlich an das BFM (Bundesamt für Migration, heute: SEM) und ersuchte für ihre seit dem Jahre 2000 in Kairo (Ägypten) lebende Mutter um Asyl nach. Dem Gesuch waren unter anderem eine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht vom 20. Mai 2012 beigelegt, womit sie ihre Tochter zur Vertretung im Asylverfahren ernannte und als ihren Aufenthaltsort "C._______, Kairo, Ägypten" bezeichnete. B. B.a Mit an die Tochter adressierter Verfügung vom 27. Juli 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 27. August 2012 einen Fragekatalog zu beantworten, da die Schweizerische Botschaft in Kairo aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht in der Lage sei, sie persönlich zu befragen. B.b Mit Eingabe an das BFM vom 10. August 2012 ersuchte Rechtsanwalt D._______, der die Vertretung der Tochter der Beschwerdeführerin übernommen hatte, um Erstreckung der Frist zur Beantwortung des Fragenkatalogs bis zum 15. September 2012 sowie um Zustellung der Verfahrensakten. Diese Anträge wiederholte der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 30. August 2012. Das BFM verlängerte daraufhin mit Verfügung vom 5. September 2012 die Frist zur Stellungnahme bis zum 30. September 2012. B.c Mit einer von ihr und der Beschwerdeführerin unterzeichneten Eingabe vom 10. September 2012 gelangte die Tochter an das BFM, womit sie - unter Beilegung verschiedener Dokumente - schriftlich Stellung zum Fragenkatalog des BFM vom 27. Juli 2012 bezog und erklärte, sie könne mit ihrer Mutter telefonisch in Kontakt treten. Dieser wäre es möglich, zur Schweizerischen Botschaft in Kairo zu gelangen. C. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 erkundigte sich die Tochter beim BFM über den Verfahrensstand. Das BFM teilte der Tochter am 11. Dezember 2012 mit, es sei derzeit nicht möglich, einen Erledigungstermin anzugeben. Mit Brief vom 15. Januar 2013 fragte die Tochter beim BFM erneut nach dem Stand des Verfahrens nach. Eine weitere Anfrage erfolgte durch erwähnten Rechtsanwalt der Tochter am 25. Februar 2013. Das BFM bat die Beschwerdeführerin mit Schreiben an den Rechtsanwalt vom 10. April 2013 um Geduld. Am 30. Juli 2013 erkundigte sich die Tochter beim BFM erneut nach dem Verfahrensstand. Erwähnter Rechtsanwalt bat das BFM am 16. August 2013 ebenfalls um Bekanntgabe des Standes des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin. Am 20. September 2013 teilte er dem BFM mit, das Mandat sei abgeschlossen. D. D.a Am 22. November 2013 forderte das BFM die Tochter auf, ihm bis zum 6. Dezember 2013 mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin an ihrem Asylgesuch festhalte. Falls sie am Gesuch festhalte, sei dem BFM die genaue Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin sowie - falls noch nicht eingereicht - eine von dieser unterzeichneten Vollmacht einzureichen. D.b Die Tochter bestätigte dem BFM mit Eingabe vom 5. Dezember 2013, dass ihre Mutter am Asylgesuch festhalte und teilte deren Anschrift in Kairo (E._______, Kairo) und Telefonnummer mit. E. E.a Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 gelangten die (...) an das BFM und baten namens der Tochter der Beschwerde-führerin um baldmögliche Behandlung des Asylgesuchs. Die Kontaktdaten der Beschwerdeführerin habe die Tochter dem BFM mitgeteilt. Das BFM antwortete den (...) am 28. Februar 2014, es könne keinen konkreten Zeitpunkt für den Abschluss des Verfahrens nennen. Die Beschwerdeführerin werde zu gegebener Zeit eine Vorladung zur Befragung auf der Schweizerischen Botschaft in Kairo erhalten und sobald das BFM im Besitz des Befragungsprotokolls sei, werde das Verfahren fortgesetzt. E.b Die (...) fragten am 26. Januar 2015 beim SEM erneut nach dem Stand des Asylverfahrens nach. Das SEM antwortete am 13. Februar 2015, es bestehe keine Vollmacht zur rechtmässigen Vertretung der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig teilte das SEM mit, gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Kairo vom 7. März 2014 habe die von der Botschaft - gestützt auf die Kontaktdaten der Tochter - kontaktierte Person erklärt, die Beschwerdeführerin sei ihr nicht bekannt. Den (...) wurde die Gelegenheit eingeräumt, bis am 27. Februar 2015 dazu Stellung zu nehmen sowie eine Vollmacht nachzureichen. Bei ungenutzter Frist ziehe es in Erwägung, infolge untauglicher Kontaktangaben respektive Unerreichbarkeit der Beschwerdeführerin das Verfahren intern als gegenstandslos abzuschreiben. E.c Die (...) gelangten mit Schreiben vom 23. Februar 2015 an das SEM und legten diesem einer von der Tochter am 23. Februar 2015 unterzeichnete Vollmacht sowie eine Kopie einer handschriftlichen Angabe von Adresse und Telefonnummer der Beschwerdeführerin mit deren Unterschrift bei. Zudem wurden Unterlagen des UNHCR in Kairo eingereicht und erklärt, gemäss der Tochter halte sich die Beschwerdeführerin illegal in Ägypten auf und könne daher der Botschaft in Kairo nicht bekannt sein. Deren aktuellen Aufenthaltsort sei dem SEM durch die Tochter bekanntgegeben worden. E.d Mit an die (...) adressiertem Schreiben vom 2. März 2015 hielt das SEM fest, in der Antwort vom 23. Februar 2015 sei die gleiche Telefonnummer der Beschwerdeführerin angegeben worden, unter der sie durch die Schweizerische Botschaft drei Mal nicht habe erreicht werden können. Zufolge untauglicher Kontaktangaben schrieb das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden ab. F. Die Tochter wandte sich am 10. April 2015 schriftlich an das SEM und ersuchte - unter Beilegung verschiedener Dokumente - um "Wiedereröffnung" des Asylverfahrens aus dem Ausland sowie um Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Botschaft in Kairo. Sie führte aus, seit Jahren telefoniere sie zweimal täglich mit ihrer Mutter unter der von ihr angegebenen Telefonnummer. Gemäss dem beigelegtem Schreiben einer Kirche in Kairo habe diese in den letzten vier Jahren ebenfalls mit der Mutter Kontakt gehabt. Ihre Mutter sei mehrmals persönlich bei der Botschaft in Kairo vorstellig geworden. Mit dem Hinweis, dass sie telefonieren solle, sei sie jedoch an der Pforte abgewiesen worden. Bei telefonischen Kontaktaufnahmen mit der Botschaft sei ihr mitgeteilt worden, sie solle sich keine Gedanken machen, sie würde wegen der Anhörung zu ihren Asylgründen kontaktiert werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Kontaktaufnahme durch die Botschaft nicht möglich gewesen sei. Ausserdem wäre eine Terminvereinbarung auch ohne weiteres durch die Vermittlung durch sie als Tochter und Vertreterin der Mutter im Asylverfahren möglich gewesen. Im Weiteren wurde argumentiert, nach erfolgtem Abschreibungsentscheid des SEM vom 2. März 2015 sei die Beschwerdeführerin erneut persönlich bei der Botschaft in Kairo erschienen, wobei sie sämtliche Verfügungen des BFM respektive SEM mitgebracht habe und diese durch die Botschaft auch entgegengenommen worden seien. Ihr sei mitgeteilt worden, man werde sie telefonisch kontaktieren, was die Botschaft dann auch am 26. März 2015 getan und sie für den 5. April 2015 zwecks Stellung eines Visums aufgeboten habe. Ihre Mutter sei am 5. April 2015 auf der Botschaft erschienen, wo man ihr mitgeteilt habe, man habe sie per E-Mail kontaktiert und informiert. Die Beschwerdeführerin verfüge aber nicht über eine E-Mail-Adresse und habe nie eine solche angegeben. Es stelle sich daher die Frage, ob die angeblichen Kontaktaufnahmen durch die Botschaft per Telefon und E-Mail überhaupt erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin sei dann durch die Botschaft aufgefordert worden, ihren Wunsch schriftlich per E-Mail bis zum 15. April 2015 zu formulieren. Sie habe nun einen neuen Termin für den 19. April 2015 bekommen, wobei aber nicht klar gewesen sei, ob sie zu ihren Asylgründen angehört werde. G. Mit Schreiben an die Tochter vom 20. Mai 2015 erklärte das SEM, ein Gesuch um Wiederaufnahme sei zwar analog Art. 35a AsylG als neues Asylgesuch zu erachten, allerdings bestehe für dessen Anhandnahme keine Rechtsgrundlage mehr, da es seit dem 29. September 2012 nicht mehr möglich sei, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen. Im Gesuch vom 10. April 2015 werde zudem nichts vorgebracht, was nicht bereits im Rahmen des der Beschwerdeführerin gewährten rechtlichen Gehörs hätte geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die Möglichkeit, ein humanitäres Visum zu beantragen. H. Die Tochter ersuchte mit Schreiben vom 8. März 2017 namens der Beschwerdeführerin beim SEM ein zweites Mal um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Dieses Gesuch begründete sie damit, dass sie in Erfahrung gebracht habe, dass das SEM in der Vergangenheit praxisgemäss Asylgesuche nach erfolgtem Abschreibungsbeschluss wieder aufgenommen habe, wobei diese Gesuche nicht etwa einem neuen Asylgesuch im Sinne von Art. 35a AsylG entsprechen würden. Sie sei sich bewusst, dass die damalige Antwort der (...) vom 23. Februar 2015 nicht geeignet gewesen sei, den angedrohten Abschreibungsentscheid des SEM umzustossen. Diese Institution sei indes im Asylrecht nicht kundig und sie selber sei sich der Tragweite des Schreibens des SEM damals nicht bewusst gewesen. Sie ersuche das SEM dazu Stellung zu nehmen, dass die Schweizerische Botschaft in Kairo - wie bereits von ihr mitgeteilt - mit der Beschwerdeführerin in Kontakt gestanden und sie gleich nach dem Erhalt des Abschreibungsentscheides des SEM ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums gestellt habe, wie die beigelegten Dokumente belegen würden. Die Beschwerdeführerin sei, wie sie selber, Mitglied der (...) und könne deshalb nicht nach Eritrea zurückkehren. In Ägypten halte sie sich nach wie vor illegal auf, könne keiner Arbeit mehr nachgehen und sei permanent einer Verhaftung und Rückschiebung ausgesetzt. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft und brauche daher den Schutz der Schweiz. Dem Gesuch lagen unter anderem eine Quittung vom 20. April 2015 der Schweizerischen Botschaft in Kairo hinsichtlich einer Visagebühr sowie Kopien eines negativen Visaentscheides der Botschaft vom 23. April 2015 bei. I. Das SEM teilte der Tochter am 22. März 2017 mit, es habe bereits in seinen Schreiben vom 2. März 2015 und vom 20. Mai 2015 die Gründe aufgeführt, weshalb das Auslandgesuch der Beschwerdeführerin abgeschrieben worden sei und nicht wieder aufgenommen werden könne. Ihr Schreiben vom 8. März 2017 werde daher ohne Folgen zu den Akten genommen. J. Die Tochter entgegnete dem SEM am 31. März 2017, eine erfolgte Abweisung oder ein Nichteintreten auf ein Wiederaufnahmegesuch sei eine Verfügung, welche beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sei. Sowohl das Schreiben des SEM vom 20. Mai 2015, als auch jenes vom 22. März 2017 seien ablehnende Wiederaufnahmeentscheide, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung hätten versehen werden müssen. K. Am 16. Juni 2017 bat die Tochter das SEM namens der Beschwerdeführerin um Angabe des Verfahrensstandes sowie um Erlass eines formal korrekten Entscheides. L. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. August 2017 fest, das Asylgesuch aus dem Ausland von A._______ vom 3. Juni 2012 werde nicht wieder aufgenommen und deren Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt. Zur Begründung führte es aus, die Tochter räume in ihrem Wiederaufnahmegesuch vom 8. März 2017 selber ein, dass die Stellungnahme vom 23. Februar 2015 nicht geeignet gewesen sei, den Entscheid des SEM vom 2. März 2015 umzustossen. Ihr Hinweis, die Beschwerdeführerin habe im März/April 2015 - und damit rund ein Jahr nach den vergeblichen Kontaktversuchen der Botschaft - Kontakt mit der Schweizerischen Botschaft gehabt, sei unbehelflich. Ein Gesuch um Wiederaufnahme sei analog Art. 35a AsylG als neues Asylgesuch zu erachten, für dessen Anhandnahme indes bei Auslandsgesuchen - im Unterschied zu Inlandsgesuchen - keine Rechtsgrundlage mehr bestehe. Seit dem 29. September 2012 sei es nicht mehr möglich, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen. Sollte die Beschwerdeführerin ernsthaft und akut an Leib und Leben gefährdet sein, verfüge sie über die Möglichkeit, bei der Schweizerischen Vertretung vor Ort ein humanitäres Visum zu beantragen. Erwähnte Verfügung des SEM vom 9. August 2017 wurde dem SEM durch die Post retourniert, da die Empfängerin an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Eine identische Verfügung vom 15. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin durch das SEM unter rubrizierter Adresse am 21. August 2017 eröffnet. M. Mit Eingabe vom 17. August 2017 (Poststempel) - ergänzt am 1. September 2017 und 7. September 2017 - erhob die Beschwerdeführerin - unter Beilage verschiedener Dokumente - gegen den Entscheid des SEM mittels Eingabe ihrer Tochter B._______ als ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Abschreibungsbeschluss vom 2. März 2015 sei aufzuheben, es sei ihr (mit Bezug auf den Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015) ein formal korrekter Wiederaufnahmeentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei materiell zu prüfen, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das SEM habe mit Verfügung vom 15. August 2017 endlich das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens vom 15. April 2015 behandelt, welches die Beschwerdeführerin am 31. März 2017 wiederholt habe. Hätte das Schreiben des SEM vom 20. Mai 2015 eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, hätte sie damals Beschwerde erheben können. Ihr sei dadurch ein Nachteil erwachsen, denn ihre gefährliche Lage und Unsicherheit habe fortbestanden. Die Beschwerde treffe nun mit grosser zeitlicher Verzögerung ein. Nur durch mehrmaliges Intervenieren beim SEM habe dieses letztendlich am 15. August 2017 eine Verfügung erlassen. Obwohl die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2014 wiederholt nach dem Verfahrenstand gefragt habe, habe das SEM erst am 13. Februar 2015 darüber informiert, dass die Botschaft sie nicht unter den angegebenen Kontaktdaten habe erreichen können. Es habe somit über zwei Jahre gedauert, bis das SEM das Asylgesuch behandelt habe, wobei sich während dieser Zeit die Rechtslage zu ihrem Nachteil verändert habe. Die Tochter telefoniere täglich mit der Beschwerdeführerin. Es sei unerklärlich, weshalb die Botschaft sie nicht habe erreichen können. Das SEM habe im Abschreibungsbeschluss vom 2. März 2015 nicht erwähnt, wann die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Sie habe mehrmals persönlich und telefonisch mit der Botschaft Kontakt gehabt. Ein Anhörungstermin hätte - wie bereits dem SEM gegenüber betont - auch über die Tochter vereinbart werden können. Nach Einreichung des Visumantrags sei es der Botschaft dann aber problemlos am 26. März 2015 möglich gewesen, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen zwecks Terminvereinbarung. Der Abschreibungsbeschluss sei daher nicht gerechtfertigt. N. Am 1. November 2017 teilte die Tochter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, ihr Bruder sei in Eritrea inhaftiert worden. Ihre Grossmutter und ihre zwei Brüder hätten daher Angst gehabt. In der Folge sei ihre Grossmutter verstorben. Die Beschwerdeführerin sei nun in ihrem Aufenthaltsstaat Ägypten erkrankt. Sie könne nicht nach Eritrea zurückkehren. Dort würde sie verfolgt. In Ruhe in Ägypten leben könne sie auch nicht.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist formgerecht und - soweit damit die Verfügung vom 17. August 2017 angefochten wird - fristgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.52 Abs. 1 VwVG; 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen (vgl. E. 2 u. E. 3) einzutreten.
E. 2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf dabei nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 687, André Moser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63).
E. 2.2 Die angefochtene Verfügung vom 17. August 2017 enthält - wie jene vom 20. Mai 2015 - keine materielle Regelung betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Mit dem Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, wird der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert, weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist.
E. 3.1 Der Einwand in der Beschwerde, der Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb es nicht möglich gewesen sei, diesen früher anzufechten, überzeugt nicht.
E. 3.2 Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, enthielt der Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015 keine Rechtsmittelbelehrung. Auch war er weder als Verfügung gekennzeichnet, noch enthielt er ein Dispositiv. Aus der Begründung ging jedoch klar hervor, weshalb das SEM das Asylverfahren aus dem Ausland nicht wieder aufnehmen würde. So verneinte es die Wiederaufnahme des Asylverfahrens einerseits mangels vorhandener Rechtsgrundlage sowie auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach in ihrem damaligen Gesuch vom 10. April 2015 nichts vorgebracht hatte, das sie nicht bereits im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 23. Februar 2015 hätte vorbringen können (vgl. act. A25/3 S. 1 ff.). Der Entscheid vom 20. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin demnach zwar - infolge fehlender Rechtsmittelbelehrung und Dispositiv - in formeller Hinsicht mangelhaft eröffnet (Art. 35 VwVG). Es ist der Beschwerdeführerin aber vorzuhalten, dass sie trotz dieses für sie negativen Entscheides vom 20. Mai 2015 über zwei Jahre lang untätig blieb. Erst mit Beschwerde vom 17. August 2017 brachte sie vor, ihr sei eine Anfechtung der Verfügung vom 20. Mai 2015 mangels Rechtsmittelbelehrung nicht eher möglich gewesen. Weshalb es ihr aber nicht zumutbar gewesen wäre, sich unter Zuhilfenahme eines Anwalts, einer Beratungsstelle oder auch etwa via Information beim SEM nach möglichen Rechtsmitteln gegen den Entscheid vom 20. Mai 2015 zu erkundigen und eher Beschwerde zu erheben, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin war demgegenüber sehr wohl im Stande, das SEM mit Schreiben vom 31. März 2017 auf dessen (erneut) mangelhaft eröffnete Verfügung vom 22. März 2017 aufmerksam zu machen, woraufhin dieses die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung sowie einem Dispositiv versehen hat. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 nicht (mehr) auf Art. 38 VwVG berufen, wonach einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Denn diesem aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV fliessenden Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben sind nicht nur die staatlichen Behörden verpflichtet, sondern es wird von der betroffenen Person ebenso verlangt, dass sie ihrerseits nach Treu und Glauben handelt. Sie darf daher nicht einfach zuwarten, sondern hat verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen (vgl. Urteil des BGer 1C_301/2016 vom 4. Januar 2017 E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Ergeht ein Entscheid ohne Rechtsmittelbelehrung muss sich die rechtsuchende Person gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben innert einer vernünftigen Frist nach den Rechtsmitteln erkundigen und kann den Entscheid nicht noch nach Jahren anfechten (vgl. auch Urteil des BVGer A-6496/2013 vom 19. März 2015 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen). Dieser Obliegenheit hätte die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten vorliegend nachkommen und den Mangel früher erkennen und geltend machen müssen. Ohnehin ist vorliegend zu bezweifeln, ob der Beschwerdeführerin überhaupt daran gelegen war, die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 anzufechten. So fällt nämlich auf, dass sie es den Akten zufolge auch unterlassen hat, gegen den ablehnenden Visumsentscheid der Schweizerischen Botschaft in Kairo vom 23. April 2015, welcher mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. act. A26/16 S. 6), Einsprache zu erheben. Dies deutet darauf hin, dass sie nicht nur den negativen Visumsentscheid vom 23. April 2015, sondern auch den negativen Wiederaufnahmeentscheid des SEM vom 20. Mai 2015 akzeptiert hatte.
E. 3.3 Der Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015 ist demnach unangefochten geblieben und eine Anfechtung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr möglich. Insofern in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, dass mangels Rechtsmittelbelehrung auch der Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015 im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (noch) angefochten werden könne, ist dies zu verneinen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 5 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1 E. 2).
E. 7.1 Wie unter E. 3 erwogen, hat das SEM über den Antrag um Wiederaufnahme des Asylgesuches aus dem Ausland der Beschwerdeführerin vom 10. April 2015 mit Entscheid vom 20. Mai 2015 entschieden. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist als verspätet zu erachten. Allfällige Einwendungen gegen diesen Entscheid wären daher lediglich noch im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens respektive im Rahmen eines - wie vorliegend - erneuten Ersuchens um Wiederaufnahme des Asylverfahrens möglich.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat mittels Eingabe ihrer Tochter vom 8. März 2017 denn auch ein weiteres Mal um Wiederaufnahme des Asylverfahrens aus dem Ausland ersucht. Dieses Gesuch erfolgte jedoch (ebenso wie die Beschwerde vom 17. August 2017 gegen den Entscheid vom 20. Mai 2015; vgl. E. 3) erst über zwei Jahre nach dem Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015, mit welchem das erste Wiederaufnahmeersuchen vom 10. April 2015 negativ entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin blieb somit über mehr als zwei Jahre gänzlich untätig und zeigte sich während dieses Zeitraums an der Fortführung respektive einer Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens aus dem Ausland nicht interessiert. Es ist ihr daher - auch in dieser Hinsicht - entgegen zu halten, dass das von ihr über zwei Jahre später erneut beim SEM eingereichte Wiederaufnahmegesuch vom 8. März 2017 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an sich als verspätet zu erachten ist. Denn die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens kann ebenso wenig wie die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 25) oder aber die Wiedererwägung eines (materiellen) Asylentscheides (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil D-3354/2017 des BVGer vom 21. August 2017 E 4) zeitlich nicht unbeschränkt verlangt werden.
E. 7.3 Selbst aber von der Rechtzeitigkeit des Gesuchs vom 8. März 2017 ausgehend, ist - übereinstimmend mit dem SEM - festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Wiederaufnahmegesuch eingeräumt hat, dass sie respektive die (...) als ihre damalige Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren keine Gründe vorgebracht habe, die geeignet gewesen wären, den Abschreibungsentscheid des SEM vom 2. März 2015 umzustossen (vgl. act. A26/16 S. 1 f.). Die Argumentation, die (...) seien im Asylrecht nicht rechtskundig, ist unbehelflich, da diese von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter als Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren mandatiert und vom SEM respektive BFM auch als solche akzeptiert wurden und sich demzufolge die Beschwerdeführerin die Handlungen und Unterlassungen der (...) als ihre eigenen anrechnen lassen muss. Der weitere im Gesuch - wie auch in der Beschwerde wiederholte - Einwand, zwischen der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Botschaft habe mehrmals Kontakt bestanden und sie habe nach Erhalt des Abschreibungsentscheides des SEM vom 2. März 2015 bei der Botschaft ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums gestellt, wurde von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihres ersten Wiederaufnahmegesuchs vom 8. April 2015, über welches das SEM - wie besehen (vgl. E. 3) - bereits rechtskräftig entschieden hat, vorgebracht (vgl. act. A24/5 S. 2). Er kann somit im Rahmen eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens nicht mehr gehört werden. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern sich darin eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens rechtfertigen liesse. Es ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Gesuch vom 8. März 2017 erwähnt - im April 2015 Kontakt zur Schweizerischen Botschaft in Kairo hatte, zumal aus den Akten hervorgeht, dass ihr Antrag auf Ausstellung eines Visums durch diese am 23. April 2015 abgelehnt wurde (vgl. act. A26/16 S. 6). Es bleibt damit aber weiterhin unverständlich, weshalb die Botschaft ungefähr ein Jahr zuvor die Beschwerdeführerin telefonisch drei Mal nicht hatte erreichen können. Eine konkrete Stellungnahme dazu blieb bis heute aus, zumal sich die angeblichen Kontaktaufnahmen zur Schweizerischen Botschaft, bei denen die Beschwerdeführerin unter anderem an der Pforte abgewiesen worden sei (vgl. act. A26/16 S. 2, act. A24/5 S. 2), auf keinen genauen Zeitraum beziehen. Den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Visumverfahrens vom März/April 2015 - wie von ihr dargelegt - die Botschaft in Kairo auf ihr Asylverfahren hingewiesen hätte.
E. 8 Die Frage danach, ob der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei, ist nicht Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3.1). Das Gericht hat daher die erstmals im Gesuch vom 8. März 2017 erwähnte und in der Beschwerde wiederholte Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur (...) (als mögliches Verfolgungsmotiv des eritreischen Staates) nicht zu beurteilen. Ebenso verhält es sich mit der in der Beschwerde erwähnten Inhaftierung ihres Sohnes in Eritrea. Die im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens und in der Beschwerde angesprochenen gesundheitlichen und existenziellen Probleme, die der Beschwerdeführerin den weiteren Aufenthalt in Ägypten, wo sie seit 17 Jahren lebt, erschweren oder verunmöglichen, bilden, so bedauerlich diese auch sein mögen, ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gleiches gilt für ihre Befürchtung vom ägyptischen Staat inhaftiert oder nach Eritrea abgeschoben zu werden.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und somit zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4637/2017 law/joc Urteil vom 11. Januar 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch (...), B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederaufnahme des Asylverfahrens (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung); Verfügung des SEM vom 15. August 2017 /N (...) Sachverhalt: A. Am 3. Juni 2012 gelangte B._______, die Tochter der Beschwerdeführerin, schriftlich an das BFM (Bundesamt für Migration, heute: SEM) und ersuchte für ihre seit dem Jahre 2000 in Kairo (Ägypten) lebende Mutter um Asyl nach. Dem Gesuch waren unter anderem eine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht vom 20. Mai 2012 beigelegt, womit sie ihre Tochter zur Vertretung im Asylverfahren ernannte und als ihren Aufenthaltsort "C._______, Kairo, Ägypten" bezeichnete. B. B.a Mit an die Tochter adressierter Verfügung vom 27. Juli 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 27. August 2012 einen Fragekatalog zu beantworten, da die Schweizerische Botschaft in Kairo aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht in der Lage sei, sie persönlich zu befragen. B.b Mit Eingabe an das BFM vom 10. August 2012 ersuchte Rechtsanwalt D._______, der die Vertretung der Tochter der Beschwerdeführerin übernommen hatte, um Erstreckung der Frist zur Beantwortung des Fragenkatalogs bis zum 15. September 2012 sowie um Zustellung der Verfahrensakten. Diese Anträge wiederholte der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 30. August 2012. Das BFM verlängerte daraufhin mit Verfügung vom 5. September 2012 die Frist zur Stellungnahme bis zum 30. September 2012. B.c Mit einer von ihr und der Beschwerdeführerin unterzeichneten Eingabe vom 10. September 2012 gelangte die Tochter an das BFM, womit sie - unter Beilegung verschiedener Dokumente - schriftlich Stellung zum Fragenkatalog des BFM vom 27. Juli 2012 bezog und erklärte, sie könne mit ihrer Mutter telefonisch in Kontakt treten. Dieser wäre es möglich, zur Schweizerischen Botschaft in Kairo zu gelangen. C. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 erkundigte sich die Tochter beim BFM über den Verfahrensstand. Das BFM teilte der Tochter am 11. Dezember 2012 mit, es sei derzeit nicht möglich, einen Erledigungstermin anzugeben. Mit Brief vom 15. Januar 2013 fragte die Tochter beim BFM erneut nach dem Stand des Verfahrens nach. Eine weitere Anfrage erfolgte durch erwähnten Rechtsanwalt der Tochter am 25. Februar 2013. Das BFM bat die Beschwerdeführerin mit Schreiben an den Rechtsanwalt vom 10. April 2013 um Geduld. Am 30. Juli 2013 erkundigte sich die Tochter beim BFM erneut nach dem Verfahrensstand. Erwähnter Rechtsanwalt bat das BFM am 16. August 2013 ebenfalls um Bekanntgabe des Standes des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin. Am 20. September 2013 teilte er dem BFM mit, das Mandat sei abgeschlossen. D. D.a Am 22. November 2013 forderte das BFM die Tochter auf, ihm bis zum 6. Dezember 2013 mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin an ihrem Asylgesuch festhalte. Falls sie am Gesuch festhalte, sei dem BFM die genaue Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin sowie - falls noch nicht eingereicht - eine von dieser unterzeichneten Vollmacht einzureichen. D.b Die Tochter bestätigte dem BFM mit Eingabe vom 5. Dezember 2013, dass ihre Mutter am Asylgesuch festhalte und teilte deren Anschrift in Kairo (E._______, Kairo) und Telefonnummer mit. E. E.a Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 gelangten die (...) an das BFM und baten namens der Tochter der Beschwerde-führerin um baldmögliche Behandlung des Asylgesuchs. Die Kontaktdaten der Beschwerdeführerin habe die Tochter dem BFM mitgeteilt. Das BFM antwortete den (...) am 28. Februar 2014, es könne keinen konkreten Zeitpunkt für den Abschluss des Verfahrens nennen. Die Beschwerdeführerin werde zu gegebener Zeit eine Vorladung zur Befragung auf der Schweizerischen Botschaft in Kairo erhalten und sobald das BFM im Besitz des Befragungsprotokolls sei, werde das Verfahren fortgesetzt. E.b Die (...) fragten am 26. Januar 2015 beim SEM erneut nach dem Stand des Asylverfahrens nach. Das SEM antwortete am 13. Februar 2015, es bestehe keine Vollmacht zur rechtmässigen Vertretung der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig teilte das SEM mit, gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Kairo vom 7. März 2014 habe die von der Botschaft - gestützt auf die Kontaktdaten der Tochter - kontaktierte Person erklärt, die Beschwerdeführerin sei ihr nicht bekannt. Den (...) wurde die Gelegenheit eingeräumt, bis am 27. Februar 2015 dazu Stellung zu nehmen sowie eine Vollmacht nachzureichen. Bei ungenutzter Frist ziehe es in Erwägung, infolge untauglicher Kontaktangaben respektive Unerreichbarkeit der Beschwerdeführerin das Verfahren intern als gegenstandslos abzuschreiben. E.c Die (...) gelangten mit Schreiben vom 23. Februar 2015 an das SEM und legten diesem einer von der Tochter am 23. Februar 2015 unterzeichnete Vollmacht sowie eine Kopie einer handschriftlichen Angabe von Adresse und Telefonnummer der Beschwerdeführerin mit deren Unterschrift bei. Zudem wurden Unterlagen des UNHCR in Kairo eingereicht und erklärt, gemäss der Tochter halte sich die Beschwerdeführerin illegal in Ägypten auf und könne daher der Botschaft in Kairo nicht bekannt sein. Deren aktuellen Aufenthaltsort sei dem SEM durch die Tochter bekanntgegeben worden. E.d Mit an die (...) adressiertem Schreiben vom 2. März 2015 hielt das SEM fest, in der Antwort vom 23. Februar 2015 sei die gleiche Telefonnummer der Beschwerdeführerin angegeben worden, unter der sie durch die Schweizerische Botschaft drei Mal nicht habe erreicht werden können. Zufolge untauglicher Kontaktangaben schrieb das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden ab. F. Die Tochter wandte sich am 10. April 2015 schriftlich an das SEM und ersuchte - unter Beilegung verschiedener Dokumente - um "Wiedereröffnung" des Asylverfahrens aus dem Ausland sowie um Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Botschaft in Kairo. Sie führte aus, seit Jahren telefoniere sie zweimal täglich mit ihrer Mutter unter der von ihr angegebenen Telefonnummer. Gemäss dem beigelegtem Schreiben einer Kirche in Kairo habe diese in den letzten vier Jahren ebenfalls mit der Mutter Kontakt gehabt. Ihre Mutter sei mehrmals persönlich bei der Botschaft in Kairo vorstellig geworden. Mit dem Hinweis, dass sie telefonieren solle, sei sie jedoch an der Pforte abgewiesen worden. Bei telefonischen Kontaktaufnahmen mit der Botschaft sei ihr mitgeteilt worden, sie solle sich keine Gedanken machen, sie würde wegen der Anhörung zu ihren Asylgründen kontaktiert werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Kontaktaufnahme durch die Botschaft nicht möglich gewesen sei. Ausserdem wäre eine Terminvereinbarung auch ohne weiteres durch die Vermittlung durch sie als Tochter und Vertreterin der Mutter im Asylverfahren möglich gewesen. Im Weiteren wurde argumentiert, nach erfolgtem Abschreibungsentscheid des SEM vom 2. März 2015 sei die Beschwerdeführerin erneut persönlich bei der Botschaft in Kairo erschienen, wobei sie sämtliche Verfügungen des BFM respektive SEM mitgebracht habe und diese durch die Botschaft auch entgegengenommen worden seien. Ihr sei mitgeteilt worden, man werde sie telefonisch kontaktieren, was die Botschaft dann auch am 26. März 2015 getan und sie für den 5. April 2015 zwecks Stellung eines Visums aufgeboten habe. Ihre Mutter sei am 5. April 2015 auf der Botschaft erschienen, wo man ihr mitgeteilt habe, man habe sie per E-Mail kontaktiert und informiert. Die Beschwerdeführerin verfüge aber nicht über eine E-Mail-Adresse und habe nie eine solche angegeben. Es stelle sich daher die Frage, ob die angeblichen Kontaktaufnahmen durch die Botschaft per Telefon und E-Mail überhaupt erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin sei dann durch die Botschaft aufgefordert worden, ihren Wunsch schriftlich per E-Mail bis zum 15. April 2015 zu formulieren. Sie habe nun einen neuen Termin für den 19. April 2015 bekommen, wobei aber nicht klar gewesen sei, ob sie zu ihren Asylgründen angehört werde. G. Mit Schreiben an die Tochter vom 20. Mai 2015 erklärte das SEM, ein Gesuch um Wiederaufnahme sei zwar analog Art. 35a AsylG als neues Asylgesuch zu erachten, allerdings bestehe für dessen Anhandnahme keine Rechtsgrundlage mehr, da es seit dem 29. September 2012 nicht mehr möglich sei, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen. Im Gesuch vom 10. April 2015 werde zudem nichts vorgebracht, was nicht bereits im Rahmen des der Beschwerdeführerin gewährten rechtlichen Gehörs hätte geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die Möglichkeit, ein humanitäres Visum zu beantragen. H. Die Tochter ersuchte mit Schreiben vom 8. März 2017 namens der Beschwerdeführerin beim SEM ein zweites Mal um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Dieses Gesuch begründete sie damit, dass sie in Erfahrung gebracht habe, dass das SEM in der Vergangenheit praxisgemäss Asylgesuche nach erfolgtem Abschreibungsbeschluss wieder aufgenommen habe, wobei diese Gesuche nicht etwa einem neuen Asylgesuch im Sinne von Art. 35a AsylG entsprechen würden. Sie sei sich bewusst, dass die damalige Antwort der (...) vom 23. Februar 2015 nicht geeignet gewesen sei, den angedrohten Abschreibungsentscheid des SEM umzustossen. Diese Institution sei indes im Asylrecht nicht kundig und sie selber sei sich der Tragweite des Schreibens des SEM damals nicht bewusst gewesen. Sie ersuche das SEM dazu Stellung zu nehmen, dass die Schweizerische Botschaft in Kairo - wie bereits von ihr mitgeteilt - mit der Beschwerdeführerin in Kontakt gestanden und sie gleich nach dem Erhalt des Abschreibungsentscheides des SEM ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums gestellt habe, wie die beigelegten Dokumente belegen würden. Die Beschwerdeführerin sei, wie sie selber, Mitglied der (...) und könne deshalb nicht nach Eritrea zurückkehren. In Ägypten halte sie sich nach wie vor illegal auf, könne keiner Arbeit mehr nachgehen und sei permanent einer Verhaftung und Rückschiebung ausgesetzt. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft und brauche daher den Schutz der Schweiz. Dem Gesuch lagen unter anderem eine Quittung vom 20. April 2015 der Schweizerischen Botschaft in Kairo hinsichtlich einer Visagebühr sowie Kopien eines negativen Visaentscheides der Botschaft vom 23. April 2015 bei. I. Das SEM teilte der Tochter am 22. März 2017 mit, es habe bereits in seinen Schreiben vom 2. März 2015 und vom 20. Mai 2015 die Gründe aufgeführt, weshalb das Auslandgesuch der Beschwerdeführerin abgeschrieben worden sei und nicht wieder aufgenommen werden könne. Ihr Schreiben vom 8. März 2017 werde daher ohne Folgen zu den Akten genommen. J. Die Tochter entgegnete dem SEM am 31. März 2017, eine erfolgte Abweisung oder ein Nichteintreten auf ein Wiederaufnahmegesuch sei eine Verfügung, welche beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sei. Sowohl das Schreiben des SEM vom 20. Mai 2015, als auch jenes vom 22. März 2017 seien ablehnende Wiederaufnahmeentscheide, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung hätten versehen werden müssen. K. Am 16. Juni 2017 bat die Tochter das SEM namens der Beschwerdeführerin um Angabe des Verfahrensstandes sowie um Erlass eines formal korrekten Entscheides. L. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. August 2017 fest, das Asylgesuch aus dem Ausland von A._______ vom 3. Juni 2012 werde nicht wieder aufgenommen und deren Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt. Zur Begründung führte es aus, die Tochter räume in ihrem Wiederaufnahmegesuch vom 8. März 2017 selber ein, dass die Stellungnahme vom 23. Februar 2015 nicht geeignet gewesen sei, den Entscheid des SEM vom 2. März 2015 umzustossen. Ihr Hinweis, die Beschwerdeführerin habe im März/April 2015 - und damit rund ein Jahr nach den vergeblichen Kontaktversuchen der Botschaft - Kontakt mit der Schweizerischen Botschaft gehabt, sei unbehelflich. Ein Gesuch um Wiederaufnahme sei analog Art. 35a AsylG als neues Asylgesuch zu erachten, für dessen Anhandnahme indes bei Auslandsgesuchen - im Unterschied zu Inlandsgesuchen - keine Rechtsgrundlage mehr bestehe. Seit dem 29. September 2012 sei es nicht mehr möglich, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen. Sollte die Beschwerdeführerin ernsthaft und akut an Leib und Leben gefährdet sein, verfüge sie über die Möglichkeit, bei der Schweizerischen Vertretung vor Ort ein humanitäres Visum zu beantragen. Erwähnte Verfügung des SEM vom 9. August 2017 wurde dem SEM durch die Post retourniert, da die Empfängerin an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Eine identische Verfügung vom 15. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin durch das SEM unter rubrizierter Adresse am 21. August 2017 eröffnet. M. Mit Eingabe vom 17. August 2017 (Poststempel) - ergänzt am 1. September 2017 und 7. September 2017 - erhob die Beschwerdeführerin - unter Beilage verschiedener Dokumente - gegen den Entscheid des SEM mittels Eingabe ihrer Tochter B._______ als ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Abschreibungsbeschluss vom 2. März 2015 sei aufzuheben, es sei ihr (mit Bezug auf den Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015) ein formal korrekter Wiederaufnahmeentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei materiell zu prüfen, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das SEM habe mit Verfügung vom 15. August 2017 endlich das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens vom 15. April 2015 behandelt, welches die Beschwerdeführerin am 31. März 2017 wiederholt habe. Hätte das Schreiben des SEM vom 20. Mai 2015 eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, hätte sie damals Beschwerde erheben können. Ihr sei dadurch ein Nachteil erwachsen, denn ihre gefährliche Lage und Unsicherheit habe fortbestanden. Die Beschwerde treffe nun mit grosser zeitlicher Verzögerung ein. Nur durch mehrmaliges Intervenieren beim SEM habe dieses letztendlich am 15. August 2017 eine Verfügung erlassen. Obwohl die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2014 wiederholt nach dem Verfahrenstand gefragt habe, habe das SEM erst am 13. Februar 2015 darüber informiert, dass die Botschaft sie nicht unter den angegebenen Kontaktdaten habe erreichen können. Es habe somit über zwei Jahre gedauert, bis das SEM das Asylgesuch behandelt habe, wobei sich während dieser Zeit die Rechtslage zu ihrem Nachteil verändert habe. Die Tochter telefoniere täglich mit der Beschwerdeführerin. Es sei unerklärlich, weshalb die Botschaft sie nicht habe erreichen können. Das SEM habe im Abschreibungsbeschluss vom 2. März 2015 nicht erwähnt, wann die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Sie habe mehrmals persönlich und telefonisch mit der Botschaft Kontakt gehabt. Ein Anhörungstermin hätte - wie bereits dem SEM gegenüber betont - auch über die Tochter vereinbart werden können. Nach Einreichung des Visumantrags sei es der Botschaft dann aber problemlos am 26. März 2015 möglich gewesen, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen zwecks Terminvereinbarung. Der Abschreibungsbeschluss sei daher nicht gerechtfertigt. N. Am 1. November 2017 teilte die Tochter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, ihr Bruder sei in Eritrea inhaftiert worden. Ihre Grossmutter und ihre zwei Brüder hätten daher Angst gehabt. In der Folge sei ihre Grossmutter verstorben. Die Beschwerdeführerin sei nun in ihrem Aufenthaltsstaat Ägypten erkrankt. Sie könne nicht nach Eritrea zurückkehren. Dort würde sie verfolgt. In Ruhe in Ägypten leben könne sie auch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist formgerecht und - soweit damit die Verfügung vom 17. August 2017 angefochten wird - fristgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.52 Abs. 1 VwVG; 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen (vgl. E. 2 u. E. 3) einzutreten. 2. 2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf dabei nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 687, André Moser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). 2.2 Die angefochtene Verfügung vom 17. August 2017 enthält - wie jene vom 20. Mai 2015 - keine materielle Regelung betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Mit dem Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, wird der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert, weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Der Einwand in der Beschwerde, der Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb es nicht möglich gewesen sei, diesen früher anzufechten, überzeugt nicht. 3.2 Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, enthielt der Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015 keine Rechtsmittelbelehrung. Auch war er weder als Verfügung gekennzeichnet, noch enthielt er ein Dispositiv. Aus der Begründung ging jedoch klar hervor, weshalb das SEM das Asylverfahren aus dem Ausland nicht wieder aufnehmen würde. So verneinte es die Wiederaufnahme des Asylverfahrens einerseits mangels vorhandener Rechtsgrundlage sowie auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach in ihrem damaligen Gesuch vom 10. April 2015 nichts vorgebracht hatte, das sie nicht bereits im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 23. Februar 2015 hätte vorbringen können (vgl. act. A25/3 S. 1 ff.). Der Entscheid vom 20. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin demnach zwar - infolge fehlender Rechtsmittelbelehrung und Dispositiv - in formeller Hinsicht mangelhaft eröffnet (Art. 35 VwVG). Es ist der Beschwerdeführerin aber vorzuhalten, dass sie trotz dieses für sie negativen Entscheides vom 20. Mai 2015 über zwei Jahre lang untätig blieb. Erst mit Beschwerde vom 17. August 2017 brachte sie vor, ihr sei eine Anfechtung der Verfügung vom 20. Mai 2015 mangels Rechtsmittelbelehrung nicht eher möglich gewesen. Weshalb es ihr aber nicht zumutbar gewesen wäre, sich unter Zuhilfenahme eines Anwalts, einer Beratungsstelle oder auch etwa via Information beim SEM nach möglichen Rechtsmitteln gegen den Entscheid vom 20. Mai 2015 zu erkundigen und eher Beschwerde zu erheben, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin war demgegenüber sehr wohl im Stande, das SEM mit Schreiben vom 31. März 2017 auf dessen (erneut) mangelhaft eröffnete Verfügung vom 22. März 2017 aufmerksam zu machen, woraufhin dieses die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung sowie einem Dispositiv versehen hat. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 nicht (mehr) auf Art. 38 VwVG berufen, wonach einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Denn diesem aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV fliessenden Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben sind nicht nur die staatlichen Behörden verpflichtet, sondern es wird von der betroffenen Person ebenso verlangt, dass sie ihrerseits nach Treu und Glauben handelt. Sie darf daher nicht einfach zuwarten, sondern hat verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen (vgl. Urteil des BGer 1C_301/2016 vom 4. Januar 2017 E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Ergeht ein Entscheid ohne Rechtsmittelbelehrung muss sich die rechtsuchende Person gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben innert einer vernünftigen Frist nach den Rechtsmitteln erkundigen und kann den Entscheid nicht noch nach Jahren anfechten (vgl. auch Urteil des BVGer A-6496/2013 vom 19. März 2015 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen). Dieser Obliegenheit hätte die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten vorliegend nachkommen und den Mangel früher erkennen und geltend machen müssen. Ohnehin ist vorliegend zu bezweifeln, ob der Beschwerdeführerin überhaupt daran gelegen war, die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 anzufechten. So fällt nämlich auf, dass sie es den Akten zufolge auch unterlassen hat, gegen den ablehnenden Visumsentscheid der Schweizerischen Botschaft in Kairo vom 23. April 2015, welcher mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. act. A26/16 S. 6), Einsprache zu erheben. Dies deutet darauf hin, dass sie nicht nur den negativen Visumsentscheid vom 23. April 2015, sondern auch den negativen Wiederaufnahmeentscheid des SEM vom 20. Mai 2015 akzeptiert hatte. 3.3 Der Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015 ist demnach unangefochten geblieben und eine Anfechtung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr möglich. Insofern in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, dass mangels Rechtsmittelbelehrung auch der Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015 im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (noch) angefochten werden könne, ist dies zu verneinen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2011/1 E. 2). 7. 7.1 Wie unter E. 3 erwogen, hat das SEM über den Antrag um Wiederaufnahme des Asylgesuches aus dem Ausland der Beschwerdeführerin vom 10. April 2015 mit Entscheid vom 20. Mai 2015 entschieden. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist als verspätet zu erachten. Allfällige Einwendungen gegen diesen Entscheid wären daher lediglich noch im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens respektive im Rahmen eines - wie vorliegend - erneuten Ersuchens um Wiederaufnahme des Asylverfahrens möglich. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat mittels Eingabe ihrer Tochter vom 8. März 2017 denn auch ein weiteres Mal um Wiederaufnahme des Asylverfahrens aus dem Ausland ersucht. Dieses Gesuch erfolgte jedoch (ebenso wie die Beschwerde vom 17. August 2017 gegen den Entscheid vom 20. Mai 2015; vgl. E. 3) erst über zwei Jahre nach dem Entscheid des SEM vom 20. Mai 2015, mit welchem das erste Wiederaufnahmeersuchen vom 10. April 2015 negativ entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin blieb somit über mehr als zwei Jahre gänzlich untätig und zeigte sich während dieses Zeitraums an der Fortführung respektive einer Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens aus dem Ausland nicht interessiert. Es ist ihr daher - auch in dieser Hinsicht - entgegen zu halten, dass das von ihr über zwei Jahre später erneut beim SEM eingereichte Wiederaufnahmegesuch vom 8. März 2017 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an sich als verspätet zu erachten ist. Denn die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens kann ebenso wenig wie die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 25) oder aber die Wiedererwägung eines (materiellen) Asylentscheides (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil D-3354/2017 des BVGer vom 21. August 2017 E 4) zeitlich nicht unbeschränkt verlangt werden. 7.3 Selbst aber von der Rechtzeitigkeit des Gesuchs vom 8. März 2017 ausgehend, ist - übereinstimmend mit dem SEM - festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Wiederaufnahmegesuch eingeräumt hat, dass sie respektive die (...) als ihre damalige Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren keine Gründe vorgebracht habe, die geeignet gewesen wären, den Abschreibungsentscheid des SEM vom 2. März 2015 umzustossen (vgl. act. A26/16 S. 1 f.). Die Argumentation, die (...) seien im Asylrecht nicht rechtskundig, ist unbehelflich, da diese von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter als Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren mandatiert und vom SEM respektive BFM auch als solche akzeptiert wurden und sich demzufolge die Beschwerdeführerin die Handlungen und Unterlassungen der (...) als ihre eigenen anrechnen lassen muss. Der weitere im Gesuch - wie auch in der Beschwerde wiederholte - Einwand, zwischen der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Botschaft habe mehrmals Kontakt bestanden und sie habe nach Erhalt des Abschreibungsentscheides des SEM vom 2. März 2015 bei der Botschaft ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums gestellt, wurde von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihres ersten Wiederaufnahmegesuchs vom 8. April 2015, über welches das SEM - wie besehen (vgl. E. 3) - bereits rechtskräftig entschieden hat, vorgebracht (vgl. act. A24/5 S. 2). Er kann somit im Rahmen eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens nicht mehr gehört werden. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern sich darin eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens rechtfertigen liesse. Es ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Gesuch vom 8. März 2017 erwähnt - im April 2015 Kontakt zur Schweizerischen Botschaft in Kairo hatte, zumal aus den Akten hervorgeht, dass ihr Antrag auf Ausstellung eines Visums durch diese am 23. April 2015 abgelehnt wurde (vgl. act. A26/16 S. 6). Es bleibt damit aber weiterhin unverständlich, weshalb die Botschaft ungefähr ein Jahr zuvor die Beschwerdeführerin telefonisch drei Mal nicht hatte erreichen können. Eine konkrete Stellungnahme dazu blieb bis heute aus, zumal sich die angeblichen Kontaktaufnahmen zur Schweizerischen Botschaft, bei denen die Beschwerdeführerin unter anderem an der Pforte abgewiesen worden sei (vgl. act. A26/16 S. 2, act. A24/5 S. 2), auf keinen genauen Zeitraum beziehen. Den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Visumverfahrens vom März/April 2015 - wie von ihr dargelegt - die Botschaft in Kairo auf ihr Asylverfahren hingewiesen hätte.
8. Die Frage danach, ob der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei, ist nicht Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3.1). Das Gericht hat daher die erstmals im Gesuch vom 8. März 2017 erwähnte und in der Beschwerde wiederholte Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur (...) (als mögliches Verfolgungsmotiv des eritreischen Staates) nicht zu beurteilen. Ebenso verhält es sich mit der in der Beschwerde erwähnten Inhaftierung ihres Sohnes in Eritrea. Die im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens und in der Beschwerde angesprochenen gesundheitlichen und existenziellen Probleme, die der Beschwerdeführerin den weiteren Aufenthalt in Ägypten, wo sie seit 17 Jahren lebt, erschweren oder verunmöglichen, bilden, so bedauerlich diese auch sein mögen, ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gleiches gilt für ihre Befürchtung vom ägyptischen Staat inhaftiert oder nach Eritrea abgeschoben zu werden.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und somit zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: