Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 24. August 2015 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 25. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung (B._______, C._______, D._______ sowie E._______) und Familienzusammenführung ein, welches mit Verfügung des SEM vom 12. April 2016 abgelehnt wurde. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3031/2016 vom 7. Juni 2016 ab. C. Mit Schreiben vom 7. September 2016 (Eingang SEM: 8. September 2017) ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Heiratsurkunde aus Eritrea beim SEM um Wiedererwägung, dies sinngemäss betreffend Verfügung vom 12. April 2016. D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2016 ab und erklärte die Verfügung vom 12. April 2016 als rechtskräftig. Die Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 ist am 3. Februar 2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 (Eingang SEM: 16. Juni 2017) ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Gutachtens zur Abstammungsuntersuchung vom 15. Mai 2017 (nachfolgend: DNA-Gutachten) beim SEM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. April 2016. F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Juni 2017 beziehungsweise 16. Juni 2017 ab und erklärte die Verfügung vom 12. April 2016 als rechtskräftig. G. Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage dreier Geburtsurkunden (zwei davon bereits aktenkundig) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2017 aufzuheben und seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern sowie seiner Stieftochter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
E. 4.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
E. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
E. 5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des bereits Vorgetragenen und in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat - insbesondere aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit - mit Urteil E-3031/2016 vom 7. Juni 2016 das Vorbestehen einer Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Frau und eine Trennung der Familie durch die Flucht verneint. Vorliegend zeichnet sich kein anderes Bild ab. So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2017 zutreffend festgestellt, dass das DNA-Gutachten nicht geeignet ist, um eine vorbestandene Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen. Es belegt einzig die Vater- beziehungsweise Mutterschaft zweier Kinder, die im Oktober 2012 beziehungsweise im Februar 2015 geboren wurden. Dies wird auch nicht in Frage gestellt. Zur zentralen Frage der Einreise seiner Frau in den Sudan erklärt der Beschwerdeführer indes lediglich, es liege hierfür kein Beleg vor, zumal seine Frau im Flüchtlingslager aufgrund ihrer Blutgruppe nicht habe gebären können, mithin nicht registriert worden und unverzüglich nach Karthum weitergereist sei. Vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften Aussagen und Eingaben zum Familienleben, genügt diese Erklärung auf Beschwerdeebene nicht. Die übrigen Beschwerdeausführungen und -beilagen gehen ebenfalls ins Leere, zumal die eritreische Geburtsurkunde eines angeblich verstorbenen Kindes aus dem Jahr 2010 nicht geeignet ist, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer diese Geburtsurkunde erst Ende 2016 erhalten haben soll, bleibt aus. Im Übrigen ist dieser Urkunde ohnehin nur ein geringer Beweiswert zuzumessen, weil diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweist und solche Urkunden käuflich leicht erwerbbar sind. Was die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Heiratsurkunde anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab. So ist auch bei dieser nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht früher eingereicht werden konnte und weshalb sie überhaupt eingereicht wurde, nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mehrmals betonte, eine solche sei in Eritrea nie ausgestellt worden (z. B. SEM-Akten, A3, S. 3 oder "In Eritrea war es nicht möglich, eine Heiratsurkunde zu erhalten", B3, S. 1 ff.). Ungeachtet der Unglaubhaftigkeit kann offen bleiben, ob eine Ehe aus rechtlicher Sicht überhaupt besteht oder nicht, weil dies am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist folglich nicht weiter einzugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Es gibt keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4308/2017 Urteil vom 28. August 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. August 2015 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 25. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung (B._______, C._______, D._______ sowie E._______) und Familienzusammenführung ein, welches mit Verfügung des SEM vom 12. April 2016 abgelehnt wurde. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3031/2016 vom 7. Juni 2016 ab. C. Mit Schreiben vom 7. September 2016 (Eingang SEM: 8. September 2017) ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Heiratsurkunde aus Eritrea beim SEM um Wiedererwägung, dies sinngemäss betreffend Verfügung vom 12. April 2016. D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2016 ab und erklärte die Verfügung vom 12. April 2016 als rechtskräftig. Die Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 ist am 3. Februar 2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 (Eingang SEM: 16. Juni 2017) ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Gutachtens zur Abstammungsuntersuchung vom 15. Mai 2017 (nachfolgend: DNA-Gutachten) beim SEM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. April 2016. F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Juni 2017 beziehungsweise 16. Juni 2017 ab und erklärte die Verfügung vom 12. April 2016 als rechtskräftig. G. Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage dreier Geburtsurkunden (zwei davon bereits aktenkundig) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2017 aufzuheben und seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern sowie seiner Stieftochter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). 4. 4.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 5. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des bereits Vorgetragenen und in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat - insbesondere aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit - mit Urteil E-3031/2016 vom 7. Juni 2016 das Vorbestehen einer Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Frau und eine Trennung der Familie durch die Flucht verneint. Vorliegend zeichnet sich kein anderes Bild ab. So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2017 zutreffend festgestellt, dass das DNA-Gutachten nicht geeignet ist, um eine vorbestandene Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen. Es belegt einzig die Vater- beziehungsweise Mutterschaft zweier Kinder, die im Oktober 2012 beziehungsweise im Februar 2015 geboren wurden. Dies wird auch nicht in Frage gestellt. Zur zentralen Frage der Einreise seiner Frau in den Sudan erklärt der Beschwerdeführer indes lediglich, es liege hierfür kein Beleg vor, zumal seine Frau im Flüchtlingslager aufgrund ihrer Blutgruppe nicht habe gebären können, mithin nicht registriert worden und unverzüglich nach Karthum weitergereist sei. Vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften Aussagen und Eingaben zum Familienleben, genügt diese Erklärung auf Beschwerdeebene nicht. Die übrigen Beschwerdeausführungen und -beilagen gehen ebenfalls ins Leere, zumal die eritreische Geburtsurkunde eines angeblich verstorbenen Kindes aus dem Jahr 2010 nicht geeignet ist, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer diese Geburtsurkunde erst Ende 2016 erhalten haben soll, bleibt aus. Im Übrigen ist dieser Urkunde ohnehin nur ein geringer Beweiswert zuzumessen, weil diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweist und solche Urkunden käuflich leicht erwerbbar sind. Was die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Heiratsurkunde anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab. So ist auch bei dieser nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht früher eingereicht werden konnte und weshalb sie überhaupt eingereicht wurde, nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mehrmals betonte, eine solche sei in Eritrea nie ausgestellt worden (z. B. SEM-Akten, A3, S. 3 oder "In Eritrea war es nicht möglich, eine Heiratsurkunde zu erhalten", B3, S. 1 ff.). Ungeachtet der Unglaubhaftigkeit kann offen bleiben, ob eine Ehe aus rechtlicher Sicht überhaupt besteht oder nicht, weil dies am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist folglich nicht weiter einzugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Es gibt keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: