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D-5190/2017

D-5190/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-10 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 16. März 2016 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer A._______ als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 2. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, der Tochter C._______ und dem Sohn B._______ und reichte als Beweismittel (unter anderem) die Taufscheine der Kinder im Original ein. Weil das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern sowie die Personalien der Kinder nicht innert Frist zweifelsfrei belegt werden konnten, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, der Tochter C._______ und dem Sohn B._______. Mit Verfügung vom 10. August 2017 - eröffnet am 15. August 2017 - verweigerte das SEM die Bewilligung der Einreise für den Sohn B._______ und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab. Hingegen erteilte das SEM mit Verfügung vom 16. August 2017 die Einreisebewilligung für die Ehefrau und die Tochter C._______ des Beschwerdeführers. D. Mit Eingabe vom 31. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Akteneinsicht. Am 5. September 2017 kam die Vorinstanz diesem Gesuch nach. E. Mit Eingabe vom 13. September 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei B._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das Original der Geburtsurkunde von B._______ ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5; Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 E. 3.1 und E. 4.4.2 [Bestätigung der Rechtsprechung; zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend befindet sich der Sohn des Beschwerdeführers (B._______) im Ausland (Äthiopien), weshalb sich die Prüfung der Frage, ob ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu bewilligen ist, nach Art. 51 Abs. 4 AsylG richtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass erhebliche Zweifel am vom Beschwerdeführer angegebenen Alter des Sohnes B._______ bestünden und verweist dazu auf ein Schreiben des SEM vom 22. August 2016. So habe der Sohn D._______ (N [...]) im Rahmen seines Asylgesuches angegeben, sein Bruder B._______ habe ungefähr Jahrgang (...). Im Asylgesuch aus dem Ausland, das D._______ im Jahre (...) für B._______ gestellt habe, habe D._______ geltend gemacht, B._______ sei am (...) geboren und halte sich seit (...) in Äthiopien auf. Abgesehen davon, dass B._______ somit volljährig sein dürfte, stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer im Jahre 2014 im Rahmen seines Asylgesuches angegeben habe, B._______ halte sich in Eritrea auf. Überdies habe B._______ seinerseits sein Geburtsdatum anlässlich der Anhörung durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba vom (...) ebenfalls mit dem (...) angegeben und erklärt, er halte sich seit (...) in Äthiopien auf. Zu diesen im Schreiben des SEM vom 22. August 2016 aufgeworfenen Fragestellungen habe sich der Beschwerdeführer nie geäussert. Dass der Beschwerdeführer gemäss der DNA-Analyse tatsächlich der Vater von B._______ sei, ändere nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt seien.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. September 2016 erklärt habe, die Angabe von D._______ betreffend das Alter seines Bruders B._______ sei lediglich eine Schätzung gewesen, was auch aus dem Anhörungsprotokoll hervorgehe. Dass D._______ das genaue Alter seines Bruders nicht gekannt habe, könne mit dem Umstand erklärt werden, dass der Geburtstag und das Alter in der eritreischen Kultur keine wichtige Rolle spielen würden. Es sei deshalb nicht ungewöhnlich, dass Personen aus Eritrea ihr Geburtsdatum und ihr genaues Alter nicht kennen würden. D._______ habe im Asylgesuch aus dem Ausland den (...) als Geburtsdatum angegeben, weil B._______ seinerseits bei seiner Registrierung in Äthiopien dieses Datum angegeben und sich als älter ausgegeben habe, als er tatsächlich gewesen sei, um nicht in den strengeren Strukturen für Kinder untergebracht zu werden. Sodann habe der Beschwerdeführer das Alter von B._______ bei seiner ersten Befragung im Jahr 2014 mit (...) Jahre und damit implizit das Geburtsjahr (...) angegeben, welchen Umstand die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht gewürdigt habe. Die Aussage des Beschwerdeführers zum Alter von B._______ sei weit glaubhafter als diejenige seines Sohnes E._______ (recte: D._______). Immerhin sei seine Angabe im Jahr 2014 keine Schätzung gewesen, sondern er habe das Alter von B._______ genau gekannt. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung im Jahr 2014 betreffend das Alter seiner Tochter C._______ erklärt habe, diese sei (...) Jahre alt, was für sie den Jahrgang (...) ergebe. Mit Verfügung vom 16. August 2017 sei C._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung bewilligt worden, wobei ihr Jahrgang mit (...) angegeben werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Befragung im Jahr 2014 das Alter seines Sohnes B._______ falsch, dasjenige seiner Tochter C._______ hingegen richtig hätte angeben sollen. Der eingereichten, von B._______s Onkel in Eritrea beschafften Geburtsurkunde im Original könne entnommen werden, dass B._______ am (...) geboren und damit noch nicht volljährig sei.

E. 4.3.1 Den Akten des Asylgesuchs aus dem Ausland, das der Bruder D._______ am (...) für seinen Bruder B._______ stellen liess, ist zu entnehmen, dass Letzterer die Schule in Eritrea bis zur 10. Klasse besucht und sich (...) entschlossen habe, Eritrea zu verlassen, aus Angst, in Kürze ins Militär eingezogen zu werden (vgl. B1/7 S. 2). Im schriftlichen Gesuch wurde durchwegs angegeben, B._______ sei am (...) geboren und es wurde ein Taufschein eingereicht, in dem ebenfalls der (...) als Geburtsdatum von B._______ eingetragen ist. Anlässlich seiner Anhörung vom (...) erklärte B._______, er sei am (...) geboren (vgl. B17/14 S. 2). Weiter führte er persönlich aus, er habe die Schule im Alter von (...) Jahren begonnen. Bis zur 5. Klasse habe er die (...) School in F._______ und danach bis zur 10. Klasse die (...) School in F._______ besucht (vgl. B17/14 S. 3). Wenn er die 11. Klasse abgeschlossen hätte, wäre er nach Sawa gebracht worden (vgl. B17/14 S. 4). Deshalb habe er (...) Eritrea verlassen. In Äthiopien habe er zunächst (...) in G._______ in einem Zentrum für Minderjährige verbracht, danach sei er nach H._______ gekommen (vgl. B17/14 S. 6). Bereits vor diesem Hintergrund ergeben sich erhebliche Zweifel am vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsjahr (...), hätte doch B._______ in diesem Fall Eritrea im Alter von nicht einmal (...) Jahren verlassen und unmöglich bereits die 10. Klasse abgeschlossen haben können.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, B._______ habe sich in Äthiopien älter ausgegeben, als er tatsächlich gewesen sei, um nicht in den strengeren Strukturen für Kinder untergebracht zu werden. In der Folge habe D._______ in seinem Asylgesuch aus dem Ausland für B._______ seine Angaben an diejenigen angepasst, die sein Bruder zuvor in Äthiopien gemacht habe. Dass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, ergibt sich bereits aus der Aussage D._______s in der Anhörung vom (...) - also noch vor der Ausreise B._______s aus Eritrea -, wonach sein Bruder B._______ circa (...) Jahre alt sei (vgl. BFM-act. N [...] A11/14 S. 3), was den Jahrgang (...) ergibt. Er hat somit im Asylgesuch aus dem Ausland keinerlei Altersanpassungen gegenüber seiner früheren Aussage vorgenommen. Im Übrigen steht die Behauptung in der Beschwerde, B._______ habe sich älter ausgegeben, in Widerspruch zu dessen Aussagen anlässlich der Anhörung vom (...), wo er erklärte, er habe (...) in G._______ in einem Zentrum für Minderjährige verbracht (vgl. B17/14 S. 6). Hinzu kommt, dass selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die körperliche Entwicklung von jungen Menschen sehr unterschiedlich verläuft, kaum vorstellbar erscheint, dass sich ein (...) Jahre alter Knabe als knapp (...)-jähriger Jugendlicher ausgeben kann.

E. 4.3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Befragung im Jahr 2014 das Alter seines Sohnes B._______ falsch und dasjenige der Tochter C._______ hingegen richtig hätte angeben sollen, ist unbehilflich angesichts des Umstandes, dass C._______ offensichtlich minderjährig ist und trotz erheblicher Zweifel an ihrem tatsächlichen Alter (vgl. Schreiben des SEM vom 22. August 2016 S. 3) auf das Datum in der Taufurkunde abgestellt wurde. Zusammenfassend ergibt sich, dass B._______ deutlich älter als vom Beschwerdeführer angegeben sein muss. An diesem Ergebnis vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung im Jahre 2014, wonach B._______ (...) Jahre alt sei (vgl. A4/11 S. 5), nichts zu ändern.

E. 4.3.4 In Bezug auf die mit der Beschwerde eingereichte Geburtsurkunde ist festzuhalten, dass diese erst am 28. August 2017 und überdies allein aufgrund einer Erklärung des Onkels von B._______ hinsichtlich dessen Geburtsdatums ausgestellt wurde. Hinzu kommt, dass die Urkunde keine fälschungssicheren Merkmale aufweist und solche Urkunden käuflich leicht erworben werden können (vgl. zuletzt Urteil E-4308/2017 vom 28. August 2017 E. 5). Dass der Geburtsurkunde kein Beweiswert beigemessen werden kann, zeigt sich exemplarisch auch darin, dass im Asylverfahren des Beschwerdeführers eine vom (...) datierende Taufurkunde für B._______ eingereicht wurde, gemäss welcher dieser am (...) geboren und am (...) getauft worden sein soll. In der schriftlichen Eingabe das Asylgesuch aus dem Ausland betreffend wurde zuvor für B._______ jedoch eine am (...) ausgestellte Taufurkunde eingereicht, gemäss welcher B._______ - was in Einklang mit den Angaben von B._______ und jenen seines Bruders D._______ gestanden hatte - am (...) geboren und am (...) getauft worden sein soll. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte Geburtsurkunde ist somit nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt glaubhaft zu machen, sein Sohn B._______ sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung minderjährig gewesen. Die Erwägungen des SEM sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5190/2017 law/gnb Urteil vom 10. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten des Sohnes B._______; Verfügung des SEM vom 10. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. März 2016 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer A._______ als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Am 2. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, der Tochter C._______ und dem Sohn B._______ und reichte als Beweismittel (unter anderem) die Taufscheine der Kinder im Original ein. Weil das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern sowie die Personalien der Kinder nicht innert Frist zweifelsfrei belegt werden konnten, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, der Tochter C._______ und dem Sohn B._______. Mit Verfügung vom 10. August 2017 - eröffnet am 15. August 2017 - verweigerte das SEM die Bewilligung der Einreise für den Sohn B._______ und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab. Hingegen erteilte das SEM mit Verfügung vom 16. August 2017 die Einreisebewilligung für die Ehefrau und die Tochter C._______ des Beschwerdeführers. D. Mit Eingabe vom 31. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Akteneinsicht. Am 5. September 2017 kam die Vorinstanz diesem Gesuch nach. E. Mit Eingabe vom 13. September 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei B._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das Original der Geburtsurkunde von B._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5; Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 E. 3.1 und E. 4.4.2 [Bestätigung der Rechtsprechung; zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend befindet sich der Sohn des Beschwerdeführers (B._______) im Ausland (Äthiopien), weshalb sich die Prüfung der Frage, ob ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu bewilligen ist, nach Art. 51 Abs. 4 AsylG richtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass erhebliche Zweifel am vom Beschwerdeführer angegebenen Alter des Sohnes B._______ bestünden und verweist dazu auf ein Schreiben des SEM vom 22. August 2016. So habe der Sohn D._______ (N [...]) im Rahmen seines Asylgesuches angegeben, sein Bruder B._______ habe ungefähr Jahrgang (...). Im Asylgesuch aus dem Ausland, das D._______ im Jahre (...) für B._______ gestellt habe, habe D._______ geltend gemacht, B._______ sei am (...) geboren und halte sich seit (...) in Äthiopien auf. Abgesehen davon, dass B._______ somit volljährig sein dürfte, stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer im Jahre 2014 im Rahmen seines Asylgesuches angegeben habe, B._______ halte sich in Eritrea auf. Überdies habe B._______ seinerseits sein Geburtsdatum anlässlich der Anhörung durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba vom (...) ebenfalls mit dem (...) angegeben und erklärt, er halte sich seit (...) in Äthiopien auf. Zu diesen im Schreiben des SEM vom 22. August 2016 aufgeworfenen Fragestellungen habe sich der Beschwerdeführer nie geäussert. Dass der Beschwerdeführer gemäss der DNA-Analyse tatsächlich der Vater von B._______ sei, ändere nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt seien. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. September 2016 erklärt habe, die Angabe von D._______ betreffend das Alter seines Bruders B._______ sei lediglich eine Schätzung gewesen, was auch aus dem Anhörungsprotokoll hervorgehe. Dass D._______ das genaue Alter seines Bruders nicht gekannt habe, könne mit dem Umstand erklärt werden, dass der Geburtstag und das Alter in der eritreischen Kultur keine wichtige Rolle spielen würden. Es sei deshalb nicht ungewöhnlich, dass Personen aus Eritrea ihr Geburtsdatum und ihr genaues Alter nicht kennen würden. D._______ habe im Asylgesuch aus dem Ausland den (...) als Geburtsdatum angegeben, weil B._______ seinerseits bei seiner Registrierung in Äthiopien dieses Datum angegeben und sich als älter ausgegeben habe, als er tatsächlich gewesen sei, um nicht in den strengeren Strukturen für Kinder untergebracht zu werden. Sodann habe der Beschwerdeführer das Alter von B._______ bei seiner ersten Befragung im Jahr 2014 mit (...) Jahre und damit implizit das Geburtsjahr (...) angegeben, welchen Umstand die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht gewürdigt habe. Die Aussage des Beschwerdeführers zum Alter von B._______ sei weit glaubhafter als diejenige seines Sohnes E._______ (recte: D._______). Immerhin sei seine Angabe im Jahr 2014 keine Schätzung gewesen, sondern er habe das Alter von B._______ genau gekannt. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung im Jahr 2014 betreffend das Alter seiner Tochter C._______ erklärt habe, diese sei (...) Jahre alt, was für sie den Jahrgang (...) ergebe. Mit Verfügung vom 16. August 2017 sei C._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung bewilligt worden, wobei ihr Jahrgang mit (...) angegeben werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Befragung im Jahr 2014 das Alter seines Sohnes B._______ falsch, dasjenige seiner Tochter C._______ hingegen richtig hätte angeben sollen. Der eingereichten, von B._______s Onkel in Eritrea beschafften Geburtsurkunde im Original könne entnommen werden, dass B._______ am (...) geboren und damit noch nicht volljährig sei. 4.3 4.3.1 Den Akten des Asylgesuchs aus dem Ausland, das der Bruder D._______ am (...) für seinen Bruder B._______ stellen liess, ist zu entnehmen, dass Letzterer die Schule in Eritrea bis zur 10. Klasse besucht und sich (...) entschlossen habe, Eritrea zu verlassen, aus Angst, in Kürze ins Militär eingezogen zu werden (vgl. B1/7 S. 2). Im schriftlichen Gesuch wurde durchwegs angegeben, B._______ sei am (...) geboren und es wurde ein Taufschein eingereicht, in dem ebenfalls der (...) als Geburtsdatum von B._______ eingetragen ist. Anlässlich seiner Anhörung vom (...) erklärte B._______, er sei am (...) geboren (vgl. B17/14 S. 2). Weiter führte er persönlich aus, er habe die Schule im Alter von (...) Jahren begonnen. Bis zur 5. Klasse habe er die (...) School in F._______ und danach bis zur 10. Klasse die (...) School in F._______ besucht (vgl. B17/14 S. 3). Wenn er die 11. Klasse abgeschlossen hätte, wäre er nach Sawa gebracht worden (vgl. B17/14 S. 4). Deshalb habe er (...) Eritrea verlassen. In Äthiopien habe er zunächst (...) in G._______ in einem Zentrum für Minderjährige verbracht, danach sei er nach H._______ gekommen (vgl. B17/14 S. 6). Bereits vor diesem Hintergrund ergeben sich erhebliche Zweifel am vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsjahr (...), hätte doch B._______ in diesem Fall Eritrea im Alter von nicht einmal (...) Jahren verlassen und unmöglich bereits die 10. Klasse abgeschlossen haben können. 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, B._______ habe sich in Äthiopien älter ausgegeben, als er tatsächlich gewesen sei, um nicht in den strengeren Strukturen für Kinder untergebracht zu werden. In der Folge habe D._______ in seinem Asylgesuch aus dem Ausland für B._______ seine Angaben an diejenigen angepasst, die sein Bruder zuvor in Äthiopien gemacht habe. Dass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, ergibt sich bereits aus der Aussage D._______s in der Anhörung vom (...) - also noch vor der Ausreise B._______s aus Eritrea -, wonach sein Bruder B._______ circa (...) Jahre alt sei (vgl. BFM-act. N [...] A11/14 S. 3), was den Jahrgang (...) ergibt. Er hat somit im Asylgesuch aus dem Ausland keinerlei Altersanpassungen gegenüber seiner früheren Aussage vorgenommen. Im Übrigen steht die Behauptung in der Beschwerde, B._______ habe sich älter ausgegeben, in Widerspruch zu dessen Aussagen anlässlich der Anhörung vom (...), wo er erklärte, er habe (...) in G._______ in einem Zentrum für Minderjährige verbracht (vgl. B17/14 S. 6). Hinzu kommt, dass selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die körperliche Entwicklung von jungen Menschen sehr unterschiedlich verläuft, kaum vorstellbar erscheint, dass sich ein (...) Jahre alter Knabe als knapp (...)-jähriger Jugendlicher ausgeben kann. 4.3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Befragung im Jahr 2014 das Alter seines Sohnes B._______ falsch und dasjenige der Tochter C._______ hingegen richtig hätte angeben sollen, ist unbehilflich angesichts des Umstandes, dass C._______ offensichtlich minderjährig ist und trotz erheblicher Zweifel an ihrem tatsächlichen Alter (vgl. Schreiben des SEM vom 22. August 2016 S. 3) auf das Datum in der Taufurkunde abgestellt wurde. Zusammenfassend ergibt sich, dass B._______ deutlich älter als vom Beschwerdeführer angegeben sein muss. An diesem Ergebnis vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung im Jahre 2014, wonach B._______ (...) Jahre alt sei (vgl. A4/11 S. 5), nichts zu ändern. 4.3.4 In Bezug auf die mit der Beschwerde eingereichte Geburtsurkunde ist festzuhalten, dass diese erst am 28. August 2017 und überdies allein aufgrund einer Erklärung des Onkels von B._______ hinsichtlich dessen Geburtsdatums ausgestellt wurde. Hinzu kommt, dass die Urkunde keine fälschungssicheren Merkmale aufweist und solche Urkunden käuflich leicht erworben werden können (vgl. zuletzt Urteil E-4308/2017 vom 28. August 2017 E. 5). Dass der Geburtsurkunde kein Beweiswert beigemessen werden kann, zeigt sich exemplarisch auch darin, dass im Asylverfahren des Beschwerdeführers eine vom (...) datierende Taufurkunde für B._______ eingereicht wurde, gemäss welcher dieser am (...) geboren und am (...) getauft worden sein soll. In der schriftlichen Eingabe das Asylgesuch aus dem Ausland betreffend wurde zuvor für B._______ jedoch eine am (...) ausgestellte Taufurkunde eingereicht, gemäss welcher B._______ - was in Einklang mit den Angaben von B._______ und jenen seines Bruders D._______ gestanden hatte - am (...) geboren und am (...) getauft worden sein soll. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte Geburtsurkunde ist somit nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt glaubhaft zu machen, sein Sohn B._______ sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung minderjährig gewesen. Die Erwägungen des SEM sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: