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E-5131/2016

E-5131/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-29 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 9. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Familiennachzug und Einbezug seiner Frau (B._______, geboren [...]) und seiner Kinder (C._______, geboren [...]; D._______, geboren [...]; E._______, geboren [...] und F._______, geboren [...]) in die Flüchtlingseigenschaft. C. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 17. August 2016 ab und bewilligte der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz nicht. D. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 17. August 2016 sei aufzuheben, die Asylgesuche seiner Frau und seiner Kinder seien zu bejahen bzw. ihre Einreise zu bewilligen und sie in seine Flüchtlingseigenschaft aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung von Kosten insbesondere eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Der Beschwerdeführer leistete diesen innert Frist.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5, Urteil des BVGer E-4076/2015 vom 16. Juli 2015).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, eine Familienzusammenführung sei nur möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der hier lebenden Person anerkannt sei, die Familiengemeinschaft vor der Trennung bestanden habe, die Familie durch die Flucht getrennt worden sei und auf beiden Seiten die feste Absicht bestehe, den getrennten Familienbund wieder aufzunehmen und dies nur in der Schweiz zumutbar ist. Die Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG bezwecke die Bewahrung von vorbestehenden Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und damit unfreiwillig getrennt worden sei. Vorliegend sei den Akten zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2010 zusammen mit den gemeinsamen Kindern in den Sudan ausgereist sei. Der Kontakt zum Beschwerdeführer sei abgebrochen. In den folgenden drei Jahren, die der Beschwerdeführer noch in Eritrea verbracht habe, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, seine Frau habe ihn verlassen. Zudem habe der Beschwerdeführer seither auch keinerlei Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder geleistet. 2011 sei er mit einer anderen Frau eine Beziehung eingegangen, welche (...) ein Kind von ihm erwartet habe. Zusammen mit der neuen Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer im Mai 2013 in den Sudan ausgereist. Trotz seines zweimonatigen Aufenthaltes dort habe er sich nicht bemüht, Kontakt zu seiner ebenfalls im Sudan lebenden Familie herzustellen. Im August 2013 sei er mit der neuen Lebensgefährtin in die Schweiz eingereist. Nachdem die gemeinsame Tochter im (...) zur Welt gekommen sei, habe das Paar die Beziehung beendet und lebe nun getrennt. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Ehefrau und den vier Kindern wieder aufgenommen. Angesichts dieser Umstände könne nicht von einer Wiederherstellung einer allein aufgrund der Flucht getrennten Familienbeziehung im Sinn des Gesetzes gesprochen werden, weshalb es sich nicht rechtfertige, der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern Asyl zu gewähren.

E. 5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Umstände nicht von einer Wiederherstellung einer allein aufgrund der Flucht unfreiwillig getrennten Familienbeziehung ausgegangen werden könne. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, lässt keinen anderen Schluss zu. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben davon ausgegangen ist, seine Ehefrau habe ihn verlassen (vgl. Akten Vorinstanz A9/25 S. 4). Sodann steht das Vorbringen in der Eingabe, er habe seine Ehefrau im Sudan vergebens gesucht, in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung (vgl. Akten Vorinstanz A9/25 S. 3). Weiter ist es eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich erst nach der Trennung von seiner Partnerin Ende (...) ein Telefon habe kaufen und so erstmals mit dem Bruder der Ehefrau auf Facebook habe Kontakt aufnehmen können. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend Bundesrecht verletzt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um asylrechtliche Familienzusammenführung abgelehnt.

E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. September 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5131/2016 Urteil vom 29. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 9. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Familiennachzug und Einbezug seiner Frau (B._______, geboren [...]) und seiner Kinder (C._______, geboren [...]; D._______, geboren [...]; E._______, geboren [...] und F._______, geboren [...]) in die Flüchtlingseigenschaft. C. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 17. August 2016 ab und bewilligte der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz nicht. D. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 17. August 2016 sei aufzuheben, die Asylgesuche seiner Frau und seiner Kinder seien zu bejahen bzw. ihre Einreise zu bewilligen und sie in seine Flüchtlingseigenschaft aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung von Kosten insbesondere eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Der Beschwerdeführer leistete diesen innert Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5, Urteil des BVGer E-4076/2015 vom 16. Juli 2015). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, eine Familienzusammenführung sei nur möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der hier lebenden Person anerkannt sei, die Familiengemeinschaft vor der Trennung bestanden habe, die Familie durch die Flucht getrennt worden sei und auf beiden Seiten die feste Absicht bestehe, den getrennten Familienbund wieder aufzunehmen und dies nur in der Schweiz zumutbar ist. Die Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG bezwecke die Bewahrung von vorbestehenden Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und damit unfreiwillig getrennt worden sei. Vorliegend sei den Akten zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2010 zusammen mit den gemeinsamen Kindern in den Sudan ausgereist sei. Der Kontakt zum Beschwerdeführer sei abgebrochen. In den folgenden drei Jahren, die der Beschwerdeführer noch in Eritrea verbracht habe, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, seine Frau habe ihn verlassen. Zudem habe der Beschwerdeführer seither auch keinerlei Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder geleistet. 2011 sei er mit einer anderen Frau eine Beziehung eingegangen, welche (...) ein Kind von ihm erwartet habe. Zusammen mit der neuen Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer im Mai 2013 in den Sudan ausgereist. Trotz seines zweimonatigen Aufenthaltes dort habe er sich nicht bemüht, Kontakt zu seiner ebenfalls im Sudan lebenden Familie herzustellen. Im August 2013 sei er mit der neuen Lebensgefährtin in die Schweiz eingereist. Nachdem die gemeinsame Tochter im (...) zur Welt gekommen sei, habe das Paar die Beziehung beendet und lebe nun getrennt. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Ehefrau und den vier Kindern wieder aufgenommen. Angesichts dieser Umstände könne nicht von einer Wiederherstellung einer allein aufgrund der Flucht getrennten Familienbeziehung im Sinn des Gesetzes gesprochen werden, weshalb es sich nicht rechtfertige, der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern Asyl zu gewähren. 5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Umstände nicht von einer Wiederherstellung einer allein aufgrund der Flucht unfreiwillig getrennten Familienbeziehung ausgegangen werden könne. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, lässt keinen anderen Schluss zu. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben davon ausgegangen ist, seine Ehefrau habe ihn verlassen (vgl. Akten Vorinstanz A9/25 S. 4). Sodann steht das Vorbringen in der Eingabe, er habe seine Ehefrau im Sudan vergebens gesucht, in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung (vgl. Akten Vorinstanz A9/25 S. 3). Weiter ist es eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich erst nach der Trennung von seiner Partnerin Ende (...) ein Telefon habe kaufen und so erstmals mit dem Bruder der Ehefrau auf Facebook habe Kontakt aufnehmen können. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend Bundesrecht verletzt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um asylrechtliche Familienzusammenführung abgelehnt.

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. September 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: