Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. März 2021 in der Schweiz ein Asyl- gesuch, das er anlässlich seiner Anhörungen vom 27. April und 14. Mai 2021 mit politischen Strafverfahren begründete, die in der Türkei gegen ihn eingeleitet worden seien. A.b Am 19. März 2021 ersuchte das Zivilstandsamt C._______ um Ein- sicht in die Asylakten des Beschwerdeführers und begründete dies mit "Ehe-vorbereitung / Trauung in der Schweiz mit D._______". A.c Auf Fragen nach seinen persönlichen Lebensumständen hin gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, er stamme aus der Provinz Adiyaman und habe sich von 2011 bis 2016 mit seiner damaligen Ehefrau in E._______ aufgehalten. Nach der Scheidung in E._______ sei er alleine in seine türkische Heimatregion zurückgekehrt. Er sei dann eine neue Liebesbeziehung mit einer Frau namens F._______ eingegangen, und im Januar 2016 sei die gemeinsame Tochter B._______ auf die Welt gekommen. A.d Am (…) August 2020 habe er sein Heimatland wegen drohender Ver- folgung definitiv verlassen und sei in die Schweiz gereist, wo er am 2. Sep- tember 2020 angekommen sei. Bis zur Einreichung seines Asylgesuchs habe er sich während rund sechs Monaten illegal bei seiner neuen Partne- rin in G._______, D._______ ([…]) aufgehalten, die er seit zweieinhalb Jahren kenne und die er heiraten wolle. A.e Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 anerkannte das SEM den Beschwer- deführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. II. B. Mit Eingabe vom 29. April 2022 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug und Erteilung von Einreisebewilligungen zu- gunsten von F._______ und der Tochter B._______ stellen. Er liess
E-3961/2023 Seite 3 ausführen, die frühere Beziehung zu F._______ sei zwar vor seiner Aus- reise abgebrochen worden und "nur aufgrund der gemeinsamen Tochter als Eltern intakt". Seine Folgebeziehung zu D._______, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, sei indessen zwischenzeit- lich wieder beendet worden. Ab September 2021 habe sich die Beziehung zu F._______ wieder intensiviert. Ihr Verhältnis sei "mit der Zeit wieder zu einer emotionalen Bindung umgewandelt" worden und sie seien nunmehr fast täglich über Soziale Medien in Kontakt. C. C.a Mit Verfügung vom 19. August 2022 lehnte das SEM das Familien- nachzugsgesuch ab und verweigerte die Einreise von F._______ und B._______. C.b Zur Begründung wurde einerseits festgestellt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu F._______ bereits vor seiner Ausreise im Herbst 2020 abgebrochen worden sei. Es fehle mit Bezug auf F._______ am zwin- genden Erfordernis einer Trennung der Beziehung durch die Flucht des Beschwerdeführers. Zudem habe er in der Zwischenzeit eine neue Bezie- hung mit D._______ geführt, wobei bereits Ehevorbereitungen in der Schweiz eingeleitet worden seien. Die beabsichtigte Wiederaufnahme der zuvor beendeten Beziehung falle nicht in den Schutzbereich des asylrecht- lichen Familiennachzugs. C.c Eine alleinige Einreise der Tochter würde angesichts ihres jungen Al- ters und des Umstands, dass die Mutter die Hauptbezugsperson sei, dem Kindeswohl widersprechen. Auf weitere sachverhaltliche Abklärungen der Vater-Kind-Beziehung könne daher verzichtet werden. III. D. Am 20. September 2022 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein "Wiedererwägungsgesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienverei- nigung" einreichen. Er stimmte dem SEM zu, dass seine Beziehung zu F._______ nicht durch seine Flucht aus der Türkei beendet worden sei. F._______ verzichte deshalb in der (beigelegten) Erklärung ausdrücklich auf die asylrechtliche Familienvereinigung mit ihm. Seine Beziehung zur Tochter sei hingegen durch seine Flucht aus der Türkei beendet worden. Das asylrechtliche Familiennachzugsgesuch werde deshalb auf die
E-3961/2023 Seite 4 Tochter beschränkt. F._______ würde diese auf der Reise in die Schweiz begleiten und sei sich bewusst, nach der Einreise den ausländerrechtli- chen Bestimmungen der Schweiz zu unterstehen. Es sei nicht der Zweck des Wiedererwägungsgesuchs, diese Bestimmungen zu umgehen. E. Das SEM liess die neue Gesuchseingabe am 27. September 2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung zugehen, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen seine Verfügung vom 19. August 2022 handle. Dies wurde vom zuständigen Instruktionsrichter verneint, der die Eingabe am
10. Oktober 2022 an das SEM rücküberwies. F. F.a Das SEM nahm das neue Gesuch vom 20. September 2022 einerseits als Gesuch von F._______ um Wiedererwägung des ablehnenden Ent- scheids betreffend Einreisebewilligung zwecks Familienasyl entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 ab. F.b Andererseits wurde der Beschwerdeführer in der gleichen Verfügung mit Bezug auf das wiedererwägungsweise erneuerte Gesuch um Familien- zusammenführung für die Tochter B._______ aufgefordert, dem SEM eine von der Kindsmutter unterzeichnete Einwilligungserklärung betreffend die Einreise der gemeinsamen Tochter in die Schweiz zukommen zu lassen. Das SEM wies ihn zudem darauf hin, dass ihm der Nachweis für das Vorliegen einer tatsächlich gelebten beziehungsweise im Rahmen des Möglichen gepflegten schützenswerten Beziehung zu B._______ obliege; der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Fragekatalog des SEM zu beantworten und entsprechende Beweismittel zu den Akten zu reichen. F.c Nachdem der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess, schrieb das SEM das wiedererwägungsweise erneuerte Gesuch um Familienzusammenführung für die Tochter B._______ mit Verfügung vom
6. Dezember 2022 als gegenstandslos geworden ab. F.d Am 12. Januar 2023 (Datum der Postaufgabe) liess der Beschwerde- führer beantragen, das Familiennachzugverfahren für B._______ sei wie- deraufzunehmen und es sei ihr eine Einreisebewilligung zwecks Familien- asyl zu erteilen. Aufgrund von "Krankheit und Fuss-Operation […] und Fe- rienabwesenheiten" habe die in der SEM-Verfügung vom 19. Oktober 2022 gesetzte Frist leider nicht eingehalten werden können. Mit der Eingabe
E-3961/2023 Seite 5 wurden Antworten zum Fragekatalog des SEM eingereicht. Am 3. Februar 2023 wurde eine von der Kindsmutter unterzeichnete Einwilligungserklä- rung betreffend Reise der Tochter in die Schweiz nachgereicht. F.e Am 7. und 23. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die heftigen Erdbeben in Ostanatolien vom 6. Februar 2023, die das Wohngebäude seiner Angehörigen beschädigt habe, um Beschleunigung des Verfahrens ersuchen. Mit den Eingaben wurden Fotografien aus dem Erdbebengebiet und ein Bericht der Psychiaterin des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. G. Am 21. März 2023 liess das SEM F._______ auf der Schweizer Vertretung in H._______ befragen und über die Konsequenzen des Familiennachzugs ihrer Tochter gemäss Asylgesetz informieren. H. H.a Am 14. April 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung des Familiennachzugs- gesuchs, weil gemäss Rechtsprechung der den Familiennachzug beantra- gende Elternteil über die elterliche Sorge verfügen müsse, was bei ihm nicht der Fall sei. H.b Der Beschwerdeführer reichte am 24. April 2023 seine Stellungnahme zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 – eröffnet am 15. Juni 2023 – bewilligte die Vorinstanz die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. J. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM sowie die Bewilligung des Gesuchs um Familienzusammenführung für B._______. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung und die Befreiung von der (…) beantragt. K. Am 18. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-3961/2023 Seite 6
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert; das Gleiche gilt mit Be- zug auf das Kind B._______, um dessen Nachzug und Einreisebewilligung im vorliegend zu beurteilenden Verfahren nachgesucht wird (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Kindsmutter, F._______, war hingegen im vorinstanzlichen Verfah- ren, das zur Verfügung des SEM vom 13. Juni 2023 führte, nicht Partei. Die Rechtsbegehren der Beschwerde betreffen sie deshalb richtigerweise nicht. Soweit F._______ im Rubrum der Beschwerde als "Beschwerdefüh- rerin 2" bezeichnet wird, beruht dies erklärtermassen nun darauf, dass sie als alleinige Sorgeberechtigte ihres minderjährigen Kindes – im Rubrum als "Beschwerdeführerin 3" bezeichnet – agiere (vgl. Beschwerde S. 8).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Ehegatten und minderjährige Kinder von asylberechtigten Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen.
E-3961/2023 Seite 7 Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Ein- reise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Fami- liengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5).
E. 3.3 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl entgegenste- hende besondere Umstände können gemäss der Rechtsprechung bei- spielsweise vorliegen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefähr- det ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und er- kennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/35 E. 5.1 m.w.H.).
E. 3.4 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat namentlich die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehöri- gen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3046/2023 vom 16. August 2023 E. 3.2).
E. 4.1 In seiner Verfügung führt das SEM aus, in der vorliegenden Familien- konstellation setze die Bewilligung nach der Gerichtspraxis einen rechts- genüglichen Nachweis voraus, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Kind B._______ über das alleinige oder zumindest ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht verfüge und – im Fall des geteilten Sorgerechts – die Mutter damit einverstanden sei, dass ihre Tochter künftig bei ihm in der Schweiz lebe. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht über das Sorgerecht über B._______ verfüge (gemäss übereinstimmender Darstellung, weil er nie mit F._______ verhei- ratet gewesen sei). Nachdem sich im Ramen des rechtlichen Gehörs keine
E-3961/2023 Seite 8 Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass der Beschwerdeführer sich um das (alleinige) Sorgerecht kümmern werde, sei das Gesuch um Familien- nachzug für B._______ abzulehnen und dem Kind die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigten sich weitere Instruktionsmassnahmen beispielsweise betreffend die Fami- lien- und Abstammungsverhältnisse (die gegebenenfalls mittels DNA- Analyse zu erbringen wären) oder betreffend allfällige weitere Vorbehalte gegen eine Einreise. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich um das alleinige Sorgerecht zu kümmern und danach ein neues Familiennach- zugsgesuch einzureichen oder bei den dafür zuständigen kantonalen Mig- rationsbehörden ein Gesuch um ausländerrechtlichen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen.
E. 4.2.1 In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer vorab darauf hin, dass im erstinstanzlichen Verfahren – unter anderem mit 29 Fotografien – belegt worden sei, dass eine Familiengemeinschaft zwischen Vater und Tochter im Zeitpunkt seiner Ausreise bestanden habe; wie diese Beziehung nach der Flucht des Vaters gepflegt worden sei, sei mit den eingereichten Videochats dargelegt worden. Die finanziellen Bedürfnisse des Kindes, und teilweise diejenigen seiner Mutter, würden zu Lasten des Beschwerdefüh- rers durch dessen Eltern bestritten. Der Beschwerdeführer habe sein Kind nach der Geburt sofort anerkannt. Sie seien "eine Familie ohne offizielle Trauung" gewesen (vgl. Beschwerde S. 7).
E. 4.2.2 In rechtlicher Hinsicht wird in erster Linie die Notwendigkeit des allei- nigen Sorgerechts als Voraussetzung für die Bewilligung des Familien- nachzugs bestritten. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid sei vorliegend nicht einschlägig und lasse im Übrigen erklärtermassen Ausnahmen zu. In der Türkei dürfe das Sorgerecht nur in der Ehe gemeinsam ausgeübt werden und es gebe für unverheiratete Eltern keine Möglichkeit, die ge- meinsame Sorge zu erlangen. Der Beschwerdeführer könne die Kindsmut- ter als anerkannter Flüchtling nicht in der Türkei heiraten; die Ehe könne demnach nur in der Schweiz geschlossen werden. Er werde für F._______ ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Heirat bei den kantonalen Mig- rationsbehörden einreichen. Die rechtliche Argumentation des SEM sei falsch und willkürlich.
E. 4.2.3 Schliesslich wird – mit teilweise wenig sachlichen Formulierungen (vgl. Beschwerde S. 9 f.) – moniert, dass die Beweisanforderungen des SEM hinsichtlich des Kindesverhältnisses übertrieben seien. Soweit die
E-3961/2023 Seite 9 Vorinstanz Vorbehalte betreffend die Familien- und Abstammungsverhält- nisse (und weitere gegen die Einreise sprechende Gründe) anbringe, sei dies völlig unverständlich: Wenn das SEM einen Verdacht betreffend das Vater-Kind-Verhältnis gehabt hätte, wäre der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens zu einem DNA-Test aufgefordert worden; falls ein solcher Verdacht sich erst später ergeben hätte, wäre dazu das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen.
E. 5 Dezember 2019 E. 6.1) ist ohne Weiteres auf asylrechtliche Familien- nachzüge zu übertragen (vgl etwa auch das Urteil des BVGer E-638/2013 vom 16. Juli 2013 S. 8).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in Über- einstimmung mit dem SEM fest, dass die Voraussetzungen für die asyl- rechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift sind nicht geeignet, ein von der angefochtenen Verfügung abweichendes Ergebnis herbeizuführen.
E. 5.2 Gemäss Lehre und Praxis muss der nachziehende Elternteil aus fami- lienrechtlichen Gründen über das Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht über das nachzuziehende minderjährige Kind verfügen; ist der nach- ziehende Gesuchsteller nicht alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, ist seitens der mitinhabenden Person zudem eine Einwilligungserklärung ein- zuholen, die belegt, dass diese mit dem Nachzug einverstanden ist. Dies wird unter anderem mit der Überlegung begründet, dass ein minderjähriges Kind der sorgeberechtigten Person nicht gegen deren Willen entzogen werden können soll (vgl. Art. 220 StGB sowie die internationalen Verpflich- tungen der Schweiz auf Basis des Übereinkommens über die zivilrechtli- chen Aspekte internationaler Kindsentführung vom 25. Oktober 1980, SR 0.211. 230.02). Diese im Ausländerrecht entwickelte Praxis (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1, 136 II 78 E. 4.8; Urteil des BVGer F-2860/2018 vom
E. 5.3 Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber der elterlichen Sorge über das Kind B._______, weshalb eine Familienvereinigung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 (und 4) AsylG nicht möglich ist.
E-3961/2023 Seite 10
E. 6.1 Dass das SEM – nicht erst in der vorliegend angefochtenen Verfügung, sondern bereits im rechtskräftigen Entscheid vom 19. August 2022 (vgl. dort S. 2) – einen Vorbehalt betreffend den Nachweis des Vater-Kind- Verhältnisses anbrachte, dürfte den folgenden Hintergrund haben:
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Asylverfahren zu Protokoll ge- geben, er habe von "2011 bis 2016" in E._______ gelebt und sei "[i]m 2016 […] in die Türkei zurückgegangen" (vgl. Protokoll der Anhörung vom
27. April 2021 F9). Auf Nachfrage, ob er im Jahr 2016 ohne seine damalige Ehefrau in die Türkei zurückgekehrt sei, gab er an, er sei nach der Schei- dung damals alleine in die Türkei zurückgekehrt (vgl. a.a.O. ad F15). Auf die Frage, wo sich seine Tochter aufhalte, gab er Folgendes zu Protokoll: "Mit Ihrer Mutter zusammen. Das heisst, nachdem ich von E._______ zu- rückgekehrt bin, war ich mit einer anderen Frau zusammen. Sie ist von der Frau, die ich in der Türkei kennengelernt habe" (vgl. a.a.O. ad F38; auf die Folgefrage hin nannte er den Namen der Kindsmutter: "F._______").
E. 6.3.1 Wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2016 in die Türkei zurück- gekehrt sein und er mit F._______ erst nach dieser Rückkehr eine Liebesbeziehung aufgenommen haben will, drängen sich in der Tat Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Beschwerdeführers auf: Die Zeugung des am (…) geborenen Kinds B._______ muss zwischen (…) und (…) er- folgt sein, zu einem Zeitpunkt also, in dem der Beschwerdeführer sich ge- mäss seiner Schilderung noch in E._______ aufhielt und die Beziehung zur Kindsmutter noch nicht aufgenommen hatte.
E. 6.3.2 Es mag überraschen, dass die Vorinstanz diese auffälligen Umstände in den bisherigen Verfahren nicht angesprochen hat. Dies dürfte vermutlich damit zu tun haben, dass das SEM den Beschwerdeführer nicht mit der Vorlage einer aufwändigen DNA-Analyse belasten wollte, während sein Familiennachzugsgesuch gewisse formale Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllte.
E. 6.4 Bei Durchsicht der Akten fällt im Übrigen auch auf, dass die wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Vaterschaft für dieses Kind sofort nach der Geburt anerkannt, in keiner der Eingaben seiner Rechtsvertreterin in irgendeiner Weise belegt worden ist. Für ein recht- liches Vater-Kind-Verhältnis wurden bisher keine amtlichen Beweismittel vorgelegt, beispielsweise eine Anerkennungsurkunde oder ein Eintrag im staatlichen Geburts- oder Personenstandsregister des Kindes.
E-3961/2023 Seite 11
E. 6.5 Diese Punkte hätten bei der heutigen Aktenlage der Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs ebenfalls entgegengestanden.
E. 6.6 Ausserdem hätte sich erneut die (vom SEM in der Verfügung vom
19. August 2022 verneinte) Frage aufgedrängt, ob die Umsiedlung der Tochter zum Vater in die Schweiz – namentlich im Fall einer Trennung des Kinds von der Mutter – mit dem Kindswohl vereinbar wäre (vgl. hierzu BGE 136 II 78 E. 4.8 m.w.H.).
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das erneuerte Gesuch um Familiennachzug und Erteilung einer Bewilligung der Einreise in die Schweiz für B._______ zu Recht abgelehnt hat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung sind wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3961/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3961/2023 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten des Kindes B._______, geboren am (...), Türkei; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. März 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch, das er anlässlich seiner Anhörungen vom 27. April und 14. Mai 2021 mit politischen Strafverfahren begründete, die in der Türkei gegen ihn eingeleitet worden seien. A.b Am 19. März 2021 ersuchte das Zivilstandsamt C._______ um Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers und begründete dies mit "Ehe-vorbereitung / Trauung in der Schweiz mit D._______". A.c Auf Fragen nach seinen persönlichen Lebensumständen hin gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, er stamme aus der Provinz Adiyaman und habe sich von 2011 bis 2016 mit seiner damaligen Ehefrau in E._______ aufgehalten. Nach der Scheidung in E._______ sei er alleine in seine türkische Heimatregion zurückgekehrt. Er sei dann eine neue Liebesbeziehung mit einer Frau namens F._______ eingegangen, und im Januar 2016 sei die gemeinsame Tochter B._______ auf die Welt gekommen. A.d Am (...) August 2020 habe er sein Heimatland wegen drohender Verfolgung definitiv verlassen und sei in die Schweiz gereist, wo er am 2. September 2020 angekommen sei. Bis zur Einreichung seines Asylgesuchs habe er sich während rund sechs Monaten illegal bei seiner neuen Partnerin in G._______, D._______ ([...]) aufgehalten, die er seit zweieinhalb Jahren kenne und die er heiraten wolle. A.e Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. II. B. Mit Eingabe vom 29. April 2022 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug und Erteilung von Einreisebewilligungen zugunsten von F._______ und der Tochter B._______ stellen. Er liess ausführen, die frühere Beziehung zu F._______ sei zwar vor seiner Ausreise abgebrochen worden und "nur aufgrund der gemeinsamen Tochter als Eltern intakt". Seine Folgebeziehung zu D._______, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, sei indessen zwischenzeitlich wieder beendet worden. Ab September 2021 habe sich die Beziehung zu F._______ wieder intensiviert. Ihr Verhältnis sei "mit der Zeit wieder zu einer emotionalen Bindung umgewandelt" worden und sie seien nunmehr fast täglich über Soziale Medien in Kontakt. C. C.a Mit Verfügung vom 19. August 2022 lehnte das SEM das Familiennachzugsgesuch ab und verweigerte die Einreise von F._______ und B._______. C.b Zur Begründung wurde einerseits festgestellt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu F._______ bereits vor seiner Ausreise im Herbst 2020 abgebrochen worden sei. Es fehle mit Bezug auf F._______ am zwingenden Erfordernis einer Trennung der Beziehung durch die Flucht des Beschwerdeführers. Zudem habe er in der Zwischenzeit eine neue Beziehung mit D._______ geführt, wobei bereits Ehevorbereitungen in der Schweiz eingeleitet worden seien. Die beabsichtigte Wiederaufnahme der zuvor beendeten Beziehung falle nicht in den Schutzbereich des asylrechtlichen Familiennachzugs. C.c Eine alleinige Einreise der Tochter würde angesichts ihres jungen Alters und des Umstands, dass die Mutter die Hauptbezugsperson sei, dem Kindeswohl widersprechen. Auf weitere sachverhaltliche Abklärungen der Vater-Kind-Beziehung könne daher verzichtet werden. III. D. Am 20. September 2022 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein "Wiedererwägungsgesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung" einreichen. Er stimmte dem SEM zu, dass seine Beziehung zu F._______ nicht durch seine Flucht aus der Türkei beendet worden sei. F._______ verzichte deshalb in der (beigelegten) Erklärung ausdrücklich auf die asylrechtliche Familienvereinigung mit ihm. Seine Beziehung zur Tochter sei hingegen durch seine Flucht aus der Türkei beendet worden. Das asylrechtliche Familiennachzugsgesuch werde deshalb auf die Tochter beschränkt. F._______ würde diese auf der Reise in die Schweiz begleiten und sei sich bewusst, nach der Einreise den ausländerrechtlichen Bestimmungen der Schweiz zu unterstehen. Es sei nicht der Zweck des Wiedererwägungsgesuchs, diese Bestimmungen zu umgehen. E. Das SEM liess die neue Gesuchseingabe am 27. September 2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung zugehen, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen seine Verfügung vom 19. August 2022 handle. Dies wurde vom zuständigen Instruktionsrichter verneint, der die Eingabe am 10. Oktober 2022 an das SEM rücküberwies. F. F.a Das SEM nahm das neue Gesuch vom 20. September 2022 einerseits als Gesuch von F._______ um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheids betreffend Einreisebewilligung zwecks Familienasyl entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 ab. F.b Andererseits wurde der Beschwerdeführer in der gleichen Verfügung mit Bezug auf das wiedererwägungsweise erneuerte Gesuch um Familienzusammenführung für die Tochter B._______ aufgefordert, dem SEM eine von der Kindsmutter unterzeichnete Einwilligungserklärung betreffend die Einreise der gemeinsamen Tochter in die Schweiz zukommen zu lassen. Das SEM wies ihn zudem darauf hin, dass ihm der Nachweis für das Vorliegen einer tatsächlich gelebten beziehungsweise im Rahmen des Möglichen gepflegten schützenswerten Beziehung zu B._______ obliege; der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Fragekatalog des SEM zu beantworten und entsprechende Beweismittel zu den Akten zu reichen. F.c Nachdem der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess, schrieb das SEM das wiedererwägungsweise erneuerte Gesuch um Familienzusammenführung für die Tochter B._______ mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 als gegenstandslos geworden ab. F.d Am 12. Januar 2023 (Datum der Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer beantragen, das Familiennachzugverfahren für B._______ sei wiederaufzunehmen und es sei ihr eine Einreisebewilligung zwecks Familienasyl zu erteilen. Aufgrund von "Krankheit und Fuss-Operation [...] und Ferienabwesenheiten" habe die in der SEM-Verfügung vom 19. Oktober 2022 gesetzte Frist leider nicht eingehalten werden können. Mit der Eingabe wurden Antworten zum Fragekatalog des SEM eingereicht. Am 3. Februar 2023 wurde eine von der Kindsmutter unterzeichnete Einwilligungserklärung betreffend Reise der Tochter in die Schweiz nachgereicht. F.e Am 7. und 23. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die heftigen Erdbeben in Ostanatolien vom 6. Februar 2023, die das Wohngebäude seiner Angehörigen beschädigt habe, um Beschleunigung des Verfahrens ersuchen. Mit den Eingaben wurden Fotografien aus dem Erdbebengebiet und ein Bericht der Psychiaterin des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. G. Am 21. März 2023 liess das SEM F._______ auf der Schweizer Vertretung in H._______ befragen und über die Konsequenzen des Familiennachzugs ihrer Tochter gemäss Asylgesetz informieren. H. H.a Am 14. April 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung des Familiennachzugs-gesuchs, weil gemäss Rechtsprechung der den Familiennachzug beantragende Elternteil über die elterliche Sorge verfügen müsse, was bei ihm nicht der Fall sei. H.b Der Beschwerdeführer reichte am 24. April 2023 seine Stellungnahme zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 - eröffnet am 15. Juni 2023 - bewilligte die Vorinstanz die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. J. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM sowie die Bewilligung des Gesuchs um Familienzusammenführung für B._______. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und die Befreiung von der (...) beantragt. K. Am 18. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert; das Gleiche gilt mit Bezug auf das Kind B._______, um dessen Nachzug und Einreisebewilligung im vorliegend zu beurteilenden Verfahren nachgesucht wird (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Kindsmutter, F._______, war hingegen im vorinstanzlichen Verfahren, das zur Verfügung des SEM vom 13. Juni 2023 führte, nicht Partei. Die Rechtsbegehren der Beschwerde betreffen sie deshalb richtigerweise nicht. Soweit F._______ im Rubrum der Beschwerde als "Beschwerdeführerin 2" bezeichnet wird, beruht dies erklärtermassen nun darauf, dass sie als alleinige Sorgeberechtigte ihres minderjährigen Kindes - im Rubrum als "Beschwerdeführerin 3" bezeichnet - agiere (vgl. Beschwerde S. 8). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Ehegatten und minderjährige Kinder von asylberechtigten Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5). 3.3 Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl entgegenstehende besondere Umstände können gemäss der Rechtsprechung beispielsweise vorliegen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/35 E. 5.1 m.w.H.). 3.4 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat namentlich die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3046/2023 vom 16. August 2023 E. 3.2). 4. 4.1 In seiner Verfügung führt das SEM aus, in der vorliegenden Familienkonstellation setze die Bewilligung nach der Gerichtspraxis einen rechtsgenüglichen Nachweis voraus, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Kind B._______ über das alleinige oder zumindest ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht verfüge und - im Fall des geteilten Sorgerechts - die Mutter damit einverstanden sei, dass ihre Tochter künftig bei ihm in der Schweiz lebe. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht über das Sorgerecht über B._______ verfüge (gemäss übereinstimmender Darstellung, weil er nie mit F._______ verheiratet gewesen sei). Nachdem sich im Ramen des rechtlichen Gehörs keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass der Beschwerdeführer sich um das (alleinige) Sorgerecht kümmern werde, sei das Gesuch um Familiennachzug für B._______ abzulehnen und dem Kind die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigten sich weitere Instruktionsmassnahmen beispielsweise betreffend die Familien- und Abstammungsverhältnisse (die gegebenenfalls mittels DNA-Analyse zu erbringen wären) oder betreffend allfällige weitere Vorbehalte gegen eine Einreise. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich um das alleinige Sorgerecht zu kümmern und danach ein neues Familiennachzugsgesuch einzureichen oder bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um ausländerrechtlichen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer vorab darauf hin, dass im erstinstanzlichen Verfahren - unter anderem mit 29 Fotografien - belegt worden sei, dass eine Familiengemeinschaft zwischen Vater und Tochter im Zeitpunkt seiner Ausreise bestanden habe; wie diese Beziehung nach der Flucht des Vaters gepflegt worden sei, sei mit den eingereichten Videochats dargelegt worden. Die finanziellen Bedürfnisse des Kindes, und teilweise diejenigen seiner Mutter, würden zu Lasten des Beschwerdeführers durch dessen Eltern bestritten. Der Beschwerdeführer habe sein Kind nach der Geburt sofort anerkannt. Sie seien "eine Familie ohne offizielle Trauung" gewesen (vgl. Beschwerde S. 7). 4.2.2 In rechtlicher Hinsicht wird in erster Linie die Notwendigkeit des alleinigen Sorgerechts als Voraussetzung für die Bewilligung des Familiennachzugs bestritten. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid sei vorliegend nicht einschlägig und lasse im Übrigen erklärtermassen Ausnahmen zu. In der Türkei dürfe das Sorgerecht nur in der Ehe gemeinsam ausgeübt werden und es gebe für unverheiratete Eltern keine Möglichkeit, die gemeinsame Sorge zu erlangen. Der Beschwerdeführer könne die Kindsmutter als anerkannter Flüchtling nicht in der Türkei heiraten; die Ehe könne demnach nur in der Schweiz geschlossen werden. Er werde für F._______ ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Heirat bei den kantonalen Migrationsbehörden einreichen. Die rechtliche Argumentation des SEM sei falsch und willkürlich. 4.2.3 Schliesslich wird - mit teilweise wenig sachlichen Formulierungen (vgl. Beschwerde S. 9 f.) - moniert, dass die Beweisanforderungen des SEM hinsichtlich des Kindesverhältnisses übertrieben seien. Soweit die Vorinstanz Vorbehalte betreffend die Familien- und Abstammungsverhältnisse (und weitere gegen die Einreise sprechende Gründe) anbringe, sei dies völlig unverständlich: Wenn das SEM einen Verdacht betreffend das Vater-Kind-Verhältnis gehabt hätte, wäre der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens zu einem DNA-Test aufgefordert worden; falls ein solcher Verdacht sich erst später ergeben hätte, wäre dazu das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, ein von der angefochtenen Verfügung abweichendes Ergebnis herbeizuführen. 5.2 Gemäss Lehre und Praxis muss der nachziehende Elternteil aus familienrechtlichen Gründen über das Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht über das nachzuziehende minderjährige Kind verfügen; ist der nach-ziehende Gesuchsteller nicht alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, ist seitens der mitinhabenden Person zudem eine Einwilligungserklärung einzuholen, die belegt, dass diese mit dem Nachzug einverstanden ist. Dies wird unter anderem mit der Überlegung begründet, dass ein minderjähriges Kind der sorgeberechtigten Person nicht gegen deren Willen entzogen werden können soll (vgl. Art. 220 StGB sowie die internationalen Verpflichtungen der Schweiz auf Basis des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung vom 25. Oktober 1980, SR 0.211. 230.02). Diese im Ausländerrecht entwickelte Praxis (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1, 136 II 78 E. 4.8; Urteil des BVGer F-2860/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.1) ist ohne Weiteres auf asylrechtliche Familiennachzüge zu übertragen (vgl etwa auch das Urteil des BVGer E-638/2013 vom 16. Juli 2013 S. 8). 5.3 Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber der elterlichen Sorge über das Kind B._______, weshalb eine Familienvereinigung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 (und 4) AsylG nicht möglich ist. 6. 6.1 Dass das SEM - nicht erst in der vorliegend angefochtenen Verfügung, sondern bereits im rechtskräftigen Entscheid vom 19. August 2022 (vgl. dort S. 2) - einen Vorbehalt betreffend den Nachweis des Vater-Kind-Verhältnisses anbrachte, dürfte den folgenden Hintergrund haben: 6.2 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Asylverfahren zu Protokoll gegeben, er habe von "2011 bis 2016" in E._______ gelebt und sei "[i]m 2016 [...] in die Türkei zurückgegangen" (vgl. Protokoll der Anhörung vom 27. April 2021 F9). Auf Nachfrage, ob er im Jahr 2016 ohne seine damalige Ehefrau in die Türkei zurückgekehrt sei, gab er an, er sei nach der Scheidung damals alleine in die Türkei zurückgekehrt (vgl. a.a.O. ad F15). Auf die Frage, wo sich seine Tochter aufhalte, gab er Folgendes zu Protokoll: "Mit Ihrer Mutter zusammen. Das heisst, nachdem ich von E._______ zurückgekehrt bin, war ich mit einer anderen Frau zusammen. Sie ist von der Frau, die ich in der Türkei kennengelernt habe" (vgl. a.a.O. ad F38; auf die Folgefrage hin nannte er den Namen der Kindsmutter: "F._______"). 6.3 6.3.1 Wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2016 in die Türkei zurück-gekehrt sein und er mit F._______ erst nach dieser Rückkehr eine Liebesbeziehung aufgenommen haben will, drängen sich in der Tat Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Beschwerdeführers auf: Die Zeugung des am (...) geborenen Kinds B._______ muss zwischen (...) und (...) erfolgt sein, zu einem Zeitpunkt also, in dem der Beschwerdeführer sich gemäss seiner Schilderung noch in E._______ aufhielt und die Beziehung zur Kindsmutter noch nicht aufgenommen hatte. 6.3.2 Es mag überraschen, dass die Vorinstanz diese auffälligen Umstände in den bisherigen Verfahren nicht angesprochen hat. Dies dürfte vermutlich damit zu tun haben, dass das SEM den Beschwerdeführer nicht mit der Vorlage einer aufwändigen DNA-Analyse belasten wollte, während sein Familiennachzugsgesuch gewisse formale Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllte. 6.4 Bei Durchsicht der Akten fällt im Übrigen auch auf, dass die wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Vaterschaft für dieses Kind sofort nach der Geburt anerkannt, in keiner der Eingaben seiner Rechtsvertreterin in irgendeiner Weise belegt worden ist. Für ein recht-liches Vater-Kind-Verhältnis wurden bisher keine amtlichen Beweismittel vorgelegt, beispielsweise eine Anerkennungsurkunde oder ein Eintrag im staatlichen Geburts- oder Personenstandsregister des Kindes. 6.5 Diese Punkte hätten bei der heutigen Aktenlage der Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs ebenfalls entgegengestanden. 6.6 Ausserdem hätte sich erneut die (vom SEM in der Verfügung vom 19. August 2022 verneinte) Frage aufgedrängt, ob die Umsiedlung der Tochter zum Vater in die Schweiz - namentlich im Fall einer Trennung des Kinds von der Mutter - mit dem Kindswohl vereinbar wäre (vgl. hierzu BGE 136 II 78 E. 4.8 m.w.H.). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das erneuerte Gesuch um Familiennachzug und Erteilung einer Bewilligung der Einreise in die Schweiz für B._______ zu Recht abgelehnt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: