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D-3046/2023

D-3046/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-16 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe in Af- ghanistan sowohl bei der Polizei als auch beim Militär gedient. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei sie gezwungen gewesen, ihr Hei- matland zu verlassen. A.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 anerkannte das SEM die Be- schwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 20. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B._______ (nachfolgend B._______), ihrem derzeit in C._______ lebenden Ehemann, ebenfalls af- ghanischer Staatsangehöriger. C. Am 29. März 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, für die Weiterbehandlung des Gesuchs bedürfe es der Klärung offener Fragen. Sie ersuchte die Beschwerdeführerin um schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs sowie um Einreichung von Beweismitteln. D. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 13. April 2023 zu den ge- stellten Fragen Stellung. E. Mit Verfügung vom 28. April 2023 – eröffnet am 2. Mai 2023 – bewilligte die Vorinstanz die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl ab. F. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 26. Mai 2023) erhob die Beschwer- deführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung des Gesuchs um Familienzusammenfüh- rung.

D-3046/2023 Seite 3 Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei (alle in Kopie): ein als «Marriage Certificate» bezeichnetes Dokument, zwei Seiten eines afgha- nischen Passes sowie sechs Fotos. G. Am 30. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer- deführerin den Eingang ihrer Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. Juni 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. I. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juni 2023 geleistet. J. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2023 wurde die Vorinstanz zur Ein- reichung einer Vernehmlassung eingeladen. Am 30. Juni 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben zu replizieren. Sie reichte innert Frist keine Replik ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. In dauernder eheähnli- cher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter fa- miliärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5). Bei Familien, die bereits vor der Flucht getrennt wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorliegen (vgl. Urteile des BVGer E-5603/2019 vom 19. Juli 2021 E. 6.3, D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 sowie D-982/2016 vom

10. September 2018 E. 5.2.1). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl entgegenste- hende besondere Umstände können gemäss der Rechtsprechung bei- spielsweise vorliegen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen

D-3046/2023 Seite 5 Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefähr- det ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und er- kennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/35 E. 5.1 m.w.H.).

E. 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa- miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien- gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab- sichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch um Familiennachzug im Wesentlichen damit, dass das Leben ihres derzeit in C._______ leben- den Ehemannes in Gefahr sei. Die (…) Polizei würde ihn festnehmen und den Taliban übergeben. Würde er nach Afghanistan deportiert, wäre er dort in Lebensgefahr. Sie möchte, dass ihr Ehemann zu ihr komme. Sie sei hier allein und es sei schwer für sie.

E. 4.2 In seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei der Beschwerdeführe- rin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie bereits vor der Ausreise aus Afghanistan in einer ehelichen Gemeinschaft mit B._______ gelebt habe. So habe sie die angegebene Heirat und das Eheleben in Afghanistan weder mit einer Heiratsurkunde noch mit Hochzeits- oder Familienfotos be- legen können. Es sei als Schutzbehauptung zu werten, dass die Hochzeits- fotos sowie die Heiratsurkunde aus Sicherheitsgründen von ihrer Familie verbrannt worden seien, als die Taliban gekommen seien. Es sei nicht plau- sibel, dass sie offenbar nicht daran gedacht habe, bei der Ausreise zumin- dest Kopien der Heiratsurkunde oder Hochzeits- und Familienfotos mitzu- nehmen. So sei sie nämlich in der Lage gewesen, bei der Asylgesuchstel- lung in der Schweiz eine Vielzahl von Dokumenten und Fotos zu ihrer Aus- bildung sowie ihrer beruflichen Tätigkeit in Afghanistan einzureichen, wel- che sie auf ihrem Mobiltelefon gespeichert habe. Es sei daher davon aus- zugehen, dass sie auch Kopien der Heiratsurkunde oder zumindest Hoch- zeits- und Familienfotos aus Afghanistan dabeigehabt hätte, wenn sie tat- sächlich bereits in Afghanistan verheiratet gewesen wäre. Dasselbe gelte für das Verhalten von B._______, der offenbar bei seiner Ausreise aus Af- ghanistan zwar Kopien von Identitätsdokumenten und Schulzeugnissen mitgenommen habe, jedoch an mindestens ebenso wichtige Dokumente

D-3046/2023 Seite 6 wie die Heiratsurkunde nicht gedacht haben soll. Ferner stellte die Vo- rinstanz zahlreiche Unstimmigkeiten in ihren Aussagen fest, so habe sie widersprüchliche Angaben zum Hochzeitsdatum sowie zu ihrem Zusam- menleben gemacht. Schliesslich deute die (…) Heiratsurkunde vom (…) sowie der Umstand, dass ihr Zivilstand im (…) Ausweis für Asylsuchende als «ledig» angegeben werde, darauf hin, dass sie erst in C._______ und dort lediglich religiös getraut worden sei. Ihre Erklärung im Schreiben vom

13. April 2022, wonach sie sich in C._______ eine neue Heiratsurkunde habe ausstellen lassen, da sie die afghanische Heiratsurkunde nicht mehr gehabt habe, vermöge nicht zu überzeugen.

E. 4.3 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, aufgrund von Stress, Krankheit und dem Umstand, dass sie ihre Hochzeitsdokumente vernichtet habe, sei es ihr anlässlich der Anhörung nicht möglich gewesen, das korrekte Hochzeitsdatum anzugeben. Sinngemäss führte sie aus, sie habe ein Foto ihrer Eheurkunde erhalten («I received a photo of my marri- age») und bitte um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann.

E. 4.4 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine vorbestandene Be- ziehung in Afghanistan zu belegen. Bei der angeblichen Eheurkunde handle es sich lediglich um eine Kopie, die leicht verfälscht werden könne. Zudem werde in der Beschwerdeschrift in keiner Weise dargetan, wie diese Kopie der Heiratsurkunde entstanden sei, nachdem zuvor geltend gemacht worden sei, sämtliche Unterlagen seien vernichtet worden. Auch bleibe un- klar, weshalb diese Kopie erst jetzt vorgelegt werden konnte. Bezüglich der eingereichten Fotos des Paares werde in der Beschwerdeschrift nicht dar- gelegt, wann und wo diese entstanden seien. Die ersten drei Fotos seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden. Hierzu sei da- mals ausgeführt worden, dass diese im Jahr 2022 in C._______ aufgenom- men worden seien. Es sei zu vermuten, dass die weiteren drei Fotos eben- falls in C._______ und somit erst nach der Ausreise aus Afghanistan ent- standen seien. Sie seien somit nicht geeignet, eine vorbestandene Bezie- hung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Voraus- setzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Ausführungen in der

D-3046/2023 Seite 7 Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2023 sind nicht geeignet, ein von der angefochtenen Verfügung abweichendes Ergebnis herbeizuführen.

E. 5.2 Wie vorstehend dargelegt, knüpft der Anspruch auf Familienasyl an den Bestand der Familiengemeinschaft an (vgl. E. 4.1). Eine asylrechtliche Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wäre somit vorliegend nur möglich, wenn die Person, für welche die Beschwerdefüh- rerin den Nachzug beantragt, zum Kreis der anspruchsberechtigten Perso- nen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gehört, und zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwer- deführerin aus Afghanistan zwischen ihr und dieser Person eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bestanden hat, die allein durch die Flucht- umstände getrennt wurde, und auch nach der Trennung aufrechterhalten und stets im Rahmen des Möglichen weitergeführt wurde.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass es sich bei dem sich zurzeit in C._______ aufhaltenden B._______ um ihren Ehemann handle, den sie in Afghanistan geheiratet habe. Dass B._______ tatsächlich zum Kreis der (grundsätzlich) anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (Ehegatte, Konkubinatspartner) gehört, vermag die Be- schwerdeführerin jedoch nicht zu belegen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die geltend gemachte Hochzeit mit B._______ weder mit einer Heiratsurkunde noch mit Hochzeits- oder Familienfotos belegt wor- den ist und die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Familie die Dokumente und Fotos zum Beleg ihrer Hochzeit aus Angst vor den Taliban verbrannt und auf dem Computer gelöscht habe, nicht zu überzeugen ver- mag. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin mög- lich war – trotz der geltend gemachten und nachvollziehbaren Gefähr- dungssituation durch die Taliban – mehrere Beweismittel zum Beleg ihrer Tätigkeit bei der Armee und der Polizei einzureichen. Die eingereichten Fo- tos zeigen die eindeutig erkennbare Beschwerdeführerin sowohl in Militär- als auch in Polizeiuniform. Es ist nicht plausibel, dass sie zwar Beweismittel mit sich führte, welche ihre Militär- und Polizeizugehörigkeit belegen, in- dessen die ihre Ehe belegenden Dokumente aufgrund der geltend ge- machten Gefährdungssituation durch die Taliban allesamt unwiderruflich vernichtet haben will. Inwiefern Fotos ihrer Hochzeit sowie die Heiratsur- kunde ein grösseres Gefährdungspotential zu generieren vermocht hätten, als Fotos, welche ihre Tätigkeit beim Militär und der Polizei zeigen, ist nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon wäre anzunehmen, dass von besagter Hochzeit – welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin mit Familien und Freunden gefeiert worden sei – zahlreiche Bildaufnahmen existieren,

D-3046/2023 Seite 8 welche von den anwesenden Hochzeitsgästen aufgenommen worden sind, die sie sich auf elektronischem Weg hätte zukommen lassen können. Es ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie – wäre sie tatsächlich bereits in Afghanistan verheiratet gewesen – Fotos ih- rer Hochzeit sowie eine Kopie der Heiratsurkunde hätte einreichen bezie- hungsweise zumindest diese vor Verlassen des Heimatlandes hätte abfo- tografieren können, insbesondere sie sämtliche der Vorinstanz eingereich- ten Dokumente auf ihrem Mobiltelefon gespeichert hatte. Die auf Beschwerdeebende eingereichten Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum als «Marriage Certificate» bezeichneten Dokument ist festzuhalten, dass in Kopie eingereichte Dokumente leicht zu fälschen beziehungsweise zu verfälschen sind, weshalb dem eingereichten Doku- ment per se ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Die Beschwerdefüh- rerin unterlässt es sodann, Angaben zum Erhalt des Zertifikats zu machen. So gibt sie nicht an, wie es ihr möglich gewesen sein soll, das Dokument, welches in ihrem Heimatland verbrannt worden sei, nun dem Gericht vor- legen zu können. Aus der Rechtsmitteleingabe geht auch nicht hervor, weshalb es ihr erst im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung möglich war, das Dokument erhältlich zu machen und aus welcher Quelle das Dokument stammt. Ebenso wenig sind die sechs eingereichten Fotos geeignet, die geltend gemachte Hochzeit zu belegen. Die Fotos zeigen die Beschwerde- führerin und B._______ in unterschiedlicher Freizeitbekleidung an unter- schiedlichen Aussenplätzen. Zudem wurden zu den Fotos weder Orts- noch Zeitangaben gemacht. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, wurden die drei ersten Fotos bereits im erstinstanzli- chen Verfahren eingereicht, wobei dazumal ausgeführt worden sei, die Auf- nahmen seien in C._______ aufgenommen worden, was vermuten lasse, dass auch die drei weiteren Aufnahmen erst nach ihrer Ausreise aus Af- ghanistan entstanden seien. Dem hält die Beschwerdeführerin nichts ent- gegen. Dasselbe gilt für die Einschätzung des SEM, dass die eingereichte (…) Heiratsurkunde vom (…) sowie der Umstand, dass im (…) Ausweis für Asylsuchende «ledig» als Zivilstand vermerkt sei, darauf hindeuten würde, dass sie erst in C._______ und dort lediglich religiös getraut worden sei.

E. 5.4 Damit kommt das Gericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine vorbestandene Familiengemeinschaft in Afghanistan weder belegt noch glaubhaft gemacht wurde.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb das SEM

D-3046/2023 Seite 9 das Gesuch um Familiennachzug und Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ in die Schweiz zu Recht abgelehnt hat. Es bleibt der Be- schwerdeführerin jedoch unbenommen, eine Familienzusammenführung im Rahmen des Ausländerrechts zu beantragen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe ein- bezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3046/2023 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3046/2023 Urteil vom 16. August 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Afghanistan (zurzeit in C._______), Verfügung des SEM vom 28. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe in Afghanistan sowohl bei der Polizei als auch beim Militär gedient. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei sie gezwungen gewesen, ihr Heimatland zu verlassen. A.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 20. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B._______ (nachfolgend B._______), ihrem derzeit in C._______ lebenden Ehemann, ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger. C. Am 29. März 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, für die Weiterbehandlung des Gesuchs bedürfe es der Klärung offener Fragen. Sie ersuchte die Beschwerdeführerin um schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs sowie um Einreichung von Beweismitteln. D. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 13. April 2023 zu den gestellten Fragen Stellung. E. Mit Verfügung vom 28. April 2023 - eröffnet am 2. Mai 2023 - bewilligte die Vorinstanz die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl ab. F. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 26. Mai 2023) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung des Gesuchs um Familienzusammenführung. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei (alle in Kopie): ein als «Marriage Certificate» bezeichnetes Dokument, zwei Seiten eines afghanischen Passes sowie sechs Fotos. G. Am 30. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. Juni 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. I. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juni 2023 geleistet. J. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2023 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Am 30. Juni 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben zu replizieren. Sie reichte innert Frist keine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. In dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5). Bei Familien, die bereits vor der Flucht getrennt wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorliegen (vgl. Urteile des BVGer E-5603/2019 vom 19. Juli 2021 E. 6.3, D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 sowie D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl entgegenstehende besondere Umstände können gemäss der Rechtsprechung beispielsweise vorliegen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/35 E. 5.1 m.w.H.). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch um Familiennachzug im Wesentlichen damit, dass das Leben ihres derzeit in C._______ lebenden Ehemannes in Gefahr sei. Die (...) Polizei würde ihn festnehmen und den Taliban übergeben. Würde er nach Afghanistan deportiert, wäre er dort in Lebensgefahr. Sie möchte, dass ihr Ehemann zu ihr komme. Sie sei hier allein und es sei schwer für sie. 4.2 In seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie bereits vor der Ausreise aus Afghanistan in einer ehelichen Gemeinschaft mit B._______ gelebt habe. So habe sie die angegebene Heirat und das Eheleben in Afghanistan weder mit einer Heiratsurkunde noch mit Hochzeits- oder Familienfotos belegen können. Es sei als Schutzbehauptung zu werten, dass die Hochzeitsfotos sowie die Heiratsurkunde aus Sicherheitsgründen von ihrer Familie verbrannt worden seien, als die Taliban gekommen seien. Es sei nicht plausibel, dass sie offenbar nicht daran gedacht habe, bei der Ausreise zumindest Kopien der Heiratsurkunde oder Hochzeits- und Familienfotos mitzunehmen. So sei sie nämlich in der Lage gewesen, bei der Asylgesuchstellung in der Schweiz eine Vielzahl von Dokumenten und Fotos zu ihrer Ausbildung sowie ihrer beruflichen Tätigkeit in Afghanistan einzureichen, welche sie auf ihrem Mobiltelefon gespeichert habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sie auch Kopien der Heiratsurkunde oder zumindest Hochzeits- und Familienfotos aus Afghanistan dabeigehabt hätte, wenn sie tatsächlich bereits in Afghanistan verheiratet gewesen wäre. Dasselbe gelte für das Verhalten von B._______, der offenbar bei seiner Ausreise aus Afghanistan zwar Kopien von Identitätsdokumenten und Schulzeugnissen mitgenommen habe, jedoch an mindestens ebenso wichtige Dokumente wie die Heiratsurkunde nicht gedacht haben soll. Ferner stellte die Vorinstanz zahlreiche Unstimmigkeiten in ihren Aussagen fest, so habe sie widersprüchliche Angaben zum Hochzeitsdatum sowie zu ihrem Zusammenleben gemacht. Schliesslich deute die (...) Heiratsurkunde vom (...) sowie der Umstand, dass ihr Zivilstand im (...) Ausweis für Asylsuchende als «ledig» angegeben werde, darauf hin, dass sie erst in C._______ und dort lediglich religiös getraut worden sei. Ihre Erklärung im Schreiben vom 13. April 2022, wonach sie sich in C._______ eine neue Heiratsurkunde habe ausstellen lassen, da sie die afghanische Heiratsurkunde nicht mehr gehabt habe, vermöge nicht zu überzeugen. 4.3 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, aufgrund von Stress, Krankheit und dem Umstand, dass sie ihre Hochzeitsdokumente vernichtet habe, sei es ihr anlässlich der Anhörung nicht möglich gewesen, das korrekte Hochzeitsdatum anzugeben. Sinngemäss führte sie aus, sie habe ein Foto ihrer Eheurkunde erhalten («I received a photo of my marriage») und bitte um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann. 4.4 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine vorbestandene Beziehung in Afghanistan zu belegen. Bei der angeblichen Eheurkunde handle es sich lediglich um eine Kopie, die leicht verfälscht werden könne. Zudem werde in der Beschwerdeschrift in keiner Weise dargetan, wie diese Kopie der Heiratsurkunde entstanden sei, nachdem zuvor geltend gemacht worden sei, sämtliche Unterlagen seien vernichtet worden. Auch bleibe unklar, weshalb diese Kopie erst jetzt vorgelegt werden konnte. Bezüglich der eingereichten Fotos des Paares werde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, wann und wo diese entstanden seien. Die ersten drei Fotos seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden. Hierzu sei damals ausgeführt worden, dass diese im Jahr 2022 in C._______ aufgenommen worden seien. Es sei zu vermuten, dass die weiteren drei Fotos ebenfalls in C._______ und somit erst nach der Ausreise aus Afghanistan entstanden seien. Sie seien somit nicht geeignet, eine vorbestandene Beziehung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2023 sind nicht geeignet, ein von der angefochtenen Verfügung abweichendes Ergebnis herbeizuführen. 5.2 Wie vorstehend dargelegt, knüpft der Anspruch auf Familienasyl an den Bestand der Familiengemeinschaft an (vgl. E. 4.1). Eine asylrechtliche Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wäre somit vorliegend nur möglich, wenn die Person, für welche die Beschwerdeführerin den Nachzug beantragt, zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gehört, und zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin aus Afghanistan zwischen ihr und dieser Person eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bestanden hat, die allein durch die Fluchtumstände getrennt wurde, und auch nach der Trennung aufrechterhalten und stets im Rahmen des Möglichen weitergeführt wurde. 5.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass es sich bei dem sich zurzeit in C._______ aufhaltenden B._______ um ihren Ehemann handle, den sie in Afghanistan geheiratet habe. Dass B._______ tatsächlich zum Kreis der (grundsätzlich) anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (Ehegatte, Konkubinatspartner) gehört, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu belegen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die geltend gemachte Hochzeit mit B._______ weder mit einer Heiratsurkunde noch mit Hochzeits- oder Familienfotos belegt worden ist und die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Familie die Dokumente und Fotos zum Beleg ihrer Hochzeit aus Angst vor den Taliban verbrannt und auf dem Computer gelöscht habe, nicht zu überzeugen vermag. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin möglich war - trotz der geltend gemachten und nachvollziehbaren Gefährdungssituation durch die Taliban - mehrere Beweismittel zum Beleg ihrer Tätigkeit bei der Armee und der Polizei einzureichen. Die eingereichten Fotos zeigen die eindeutig erkennbare Beschwerdeführerin sowohl in Militär- als auch in Polizeiuniform. Es ist nicht plausibel, dass sie zwar Beweismittel mit sich führte, welche ihre Militär- und Polizeizugehörigkeit belegen, indessen die ihre Ehe belegenden Dokumente aufgrund der geltend gemachten Gefährdungssituation durch die Taliban allesamt unwiderruflich vernichtet haben will. Inwiefern Fotos ihrer Hochzeit sowie die Heiratsurkunde ein grösseres Gefährdungspotential zu generieren vermocht hätten, als Fotos, welche ihre Tätigkeit beim Militär und der Polizei zeigen, ist nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon wäre anzunehmen, dass von besagter Hochzeit - welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin mit Familien und Freunden gefeiert worden sei - zahlreiche Bildaufnahmen existieren, welche von den anwesenden Hochzeitsgästen aufgenommen worden sind, die sie sich auf elektronischem Weg hätte zukommen lassen können. Es ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie - wäre sie tatsächlich bereits in Afghanistan verheiratet gewesen - Fotos ihrer Hochzeit sowie eine Kopie der Heiratsurkunde hätte einreichen beziehungsweise zumindest diese vor Verlassen des Heimatlandes hätte abfotografieren können, insbesondere sie sämtliche der Vorinstanz eingereichten Dokumente auf ihrem Mobiltelefon gespeichert hatte. Die auf Beschwerdeebende eingereichten Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum als «Marriage Certificate» bezeichneten Dokument ist festzuhalten, dass in Kopie eingereichte Dokumente leicht zu fälschen beziehungsweise zu verfälschen sind, weshalb dem eingereichten Dokument per se ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Die Beschwerdeführerin unterlässt es sodann, Angaben zum Erhalt des Zertifikats zu machen. So gibt sie nicht an, wie es ihr möglich gewesen sein soll, das Dokument, welches in ihrem Heimatland verbrannt worden sei, nun dem Gericht vorlegen zu können. Aus der Rechtsmitteleingabe geht auch nicht hervor, weshalb es ihr erst im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung möglich war, das Dokument erhältlich zu machen und aus welcher Quelle das Dokument stammt. Ebenso wenig sind die sechs eingereichten Fotos geeignet, die geltend gemachte Hochzeit zu belegen. Die Fotos zeigen die Beschwerdeführerin und B._______ in unterschiedlicher Freizeitbekleidung an unterschiedlichen Aussenplätzen. Zudem wurden zu den Fotos weder Orts- noch Zeitangaben gemacht. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, wurden die drei ersten Fotos bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht, wobei dazumal ausgeführt worden sei, die Aufnahmen seien in C._______ aufgenommen worden, was vermuten lasse, dass auch die drei weiteren Aufnahmen erst nach ihrer Ausreise aus Afghanistan entstanden seien. Dem hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Dasselbe gilt für die Einschätzung des SEM, dass die eingereichte (...) Heiratsurkunde vom (...) sowie der Umstand, dass im (...) Ausweis für Asylsuchende «ledig» als Zivilstand vermerkt sei, darauf hindeuten würde, dass sie erst in C._______ und dort lediglich religiös getraut worden sei. 5.4 Damit kommt das Gericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine vorbestandene Familiengemeinschaft in Afghanistan weder belegt noch glaubhaft gemacht wurde. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Familiennachzug und Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ in die Schweiz zu Recht abgelehnt hat. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, eine Familienzusammenführung im Rahmen des Ausländerrechts zu beantragen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: