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E-1166/2025

E-1166/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-04 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses als gegenstandslos erweist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1166/2025 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1166/2025 Urteil vom 4. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Türkei; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nachgesucht und dabei ausgeführt hat, er sei im Alter von 14 Jahren mit seiner Familie aus der Türkei in den Irak geflohen und habe dort bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Flüchtlingslagern, zuletzt in jenem in H._______ gelebt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2024 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt hat, dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 28. November 2024 beim SEM die Familienzusammenführung sowie die Erteilung von Einreisebewilligungen zugunsten seiner Ehefrau und seinen Kindern beantragte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Januar 2025 diesen die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2025 gegen die genannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seiner Ehefrau und seinen Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen; in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass er sich mit einer ebenfalls vom 21. Februar 2025 datierenden Eingabe an das SEM wandte, welche als Beilagen mehrere ausländische Dokumente, Fotos, Auszüge aus einem Nachrichtenartikel sowie ein ihn betreffendes Arztzeugnis vom 26. September 2024 beinhaltete, dass das SEM die vorgenannte Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat; daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass - wie nachstehend aufgezeigt wird - es sich um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die an das SEM adressierte Eingabe vom 21. Februar 2025, welche noch während laufender Beschwerdefrist eingereicht wurde, als Parteieingabe zu behandeln ist, dass Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass den anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG die Einreise in die Schweiz auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass die Erteilung einer Einreisebewilligung eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraussetzt, da Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht aus dem Heimatstaat noch nicht gelebter familiärer Beziehungen ist (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5.1), dass, wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, die Zugehörigkeit der nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Beschwerdeführer habe die Türkei gemäss eigenen Angaben im Jahr 19(...) als Jugendlicher verlassen und anschliessend im Irak gelebt, wo er im Jahr 20(...) seine Ehefrau geheiratet und mit dieser fünf Kinder bekommen habe, dass daher davon auszugehen sei, die Familiengemeinschaft habe nicht bereits im Heimatstaat (Türkei) bestanden und sei daher auch nicht durch die Flucht aus der Türkei getrennt worden, weshalb die Bedingungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien und der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise folglich nicht zu bewilligen, mithin das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe vorbringt, er habe seine Ehefrau im Camp H._______ im Jahr 20(...) geheiratet, wo anschliessend auch die Kinder geboren seien, mithin habe die Familiengemeinschaft vor seiner Ausreise aus dem Irak bestanden, dass ihm selbst zwar wegen der Verfolgung in der Türkei Asyl gewährt worden, er im Irak aber ebenso flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, da die türkischen Behörden auch dort Einfluss hätten und die Bewohner des Camps H._______ angreifen würden, diese von den irakischen Streitkräften indes keinen Schutz erhielten, dass der Verbleib im Irak vor diesem Hintergrund unzumutbar gewesen und die Ausreise aus jenem Staat als Flucht zu qualifizieren sei, welche die unfreiwillige Trennung der Familiengemeinschaft zur Folge gehabt habe, mithin die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt seien, weshalb seiner Ehefrau und den Kindern die Einreise zu bewilligen sowie das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen sei, dass er in der Parteieingabe vom 21. Februar 2025 sodann ausführt, sowohl er als auch seine Frau würden an gesundheitlichen Problemen leiden, weshalb sie aufeinander angewiesen seien, dass er schliesslich eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK rügt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar eher knapp, aber im Ergebnis korrekt und abgestützt auf die geltende Praxis dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung und die Erteilung von Einreisebewilligungen nicht erfüllt sind, dass die Eingaben auf Beschwerdestufe zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, zumal der Beschwerdeführer selbst erkennt, dass die Familiengemeinschaft im Verfolgerstaat (Türkei) nicht bestanden hat, sondern erst im Irak gegründet wurde, was von der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wird, weshalb der Beschwerdeführer aus den eingereichten, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren aktenkundigen ausländischen Dokumenten (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, medizinische Dokumentation, etc.) und Fotos vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach das Camp H._______ von der Türkei attackiert werde, die irakischen Streitkräfte die Bewohner des Camps nicht schützen würden und der Verbleib dort unzumutbar sei, an der genannten Beurteilung nichts zu ändern vermag, dass die nicht näher spezifizierten und lediglich durch ein Arztzeugnis, das eine partielle Arbeitsunfähigkeit von (...) bescheinigt, geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und dessen Frau ebenfalls nicht geeignet sind, diese Einschätzung umzustossen, dass Art. 8 EMRK nicht ergänzend hinzugezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6, zuletzt Urteil des BVGer E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6.4), dass im Übrigen den Akten keine Hinweise auf Verletzung von Verfahrensrechten zu entnehmen sind, mithin das Gesuch des Beschwerdeführers individuell und unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen geprüft wurde, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG demnach nicht erfüllt sind und das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und der Ehefrau sowie den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert hat, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen bleibt, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen einzureichen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: