Rente
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1952, ist Schweizer Staatsangehöriger. Seit dem 1. Januar 2018 bezieht er eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV; vgl. Verfügung vom 5. Dezember 2017, Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 60). Nach zwei geschiedenen Ehen ([...] bis [...] und [...] bis [...], act. 35; act. 58, S. 1) ist der Versicherte seit dem [...] 2018 in dritter Ehe mit der thailändischen Staatsangehörigen B._______ (Ledigname: [...]), geboren am (...) 1985, verheiratet (vgl. Heiratsurkunde des Bezirksamts [...] vom [...] 2018, act. 106). Per 31. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte bei seiner Wohngemeinde [...]/ZH nach Thailand ab (act. 110). Die Ehefrau des Versicherten brachte ihren aus erster Ehe stammenden Sohn, C._______, geboren am (...) 2010, in die Ehe mit dem Versicherten mit ein (vgl. Geburtsurkunde vom [...] 2010, act. 138, S. 12). C._______ erhält infolge Todes seines leiblichen Vaters, finnischer Staatsangehöriger, eine finnische Waisenrente, welche im Jahr 2018 Euro 210.29 und im Jahr 2019 Euro 213.35 pro Monat betrug (act. 138, S. 15-17). B. B.a Auf Anfrage des Versicherten informierte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) diesen über die Voraussetzungen zum Bezug einer Kinderrente zur AHV für seinen Stiefsohn sowie darüber, welche Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs einzureichen sind (act. 129). Mit E-Mails vom 23. Februar und 17. März 2019 stellte der Versicherte der SAK die geforderten Unterlagen zu (act. 138, 141). B.b Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verfügte die SAK am 22. März 2019 die Abweisung des Gesuchs des Versicherten um Kinderrente für C._______ mit der Begründung, die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses sei nicht erfüllt. C._______ erhalte eine Waisenrente, welche "den Betrag des Unterhaltsbedarfs im Wohnsitzland übersteige" (act. 143). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit E-Mail vom 31. März 2019 Einsprache (act. 144), welche er innert der von der SAK aufgrund der fehlenden Unterschrift zur Verbesserung angesetzten Frist (vgl. act. 149) am 28. Mai 2019 handschriftlich unterzeichnet per Post einreichte (act. 150). Der Versicherte machte im Wesentlichen geltend, die Waisenrente seines Stiefsohns decke seine Ausgaben für dessen Unterhalt bei Weitem nicht. Er machte eine Kostenaufstellung bestehend aus den Schulgebühren (zuzüglich Kosten für den Schulbus, Schuluniform und Essen in der Schule), Kosten für die Kranken- und Unfallversicherung, kulturelle Ausgaben, tägliche Essensauslagen sowie Kosten für Kleider und Diverses (act. 144). Am 21. Mai und 4. Juni 2019 ergänzte der Versicherte seine Einsprache und machte dabei jeweils weitere von ihm für C._______ getragene Kosten geltend (Ausgaben für Ferien in der Schweiz und für die Schuluniform, act. 151 und 152). B.d Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2019 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe kein unentgeltliches Pflegeverhältnis, da die finnische Waisenrente für C._______ in Höhe von umgerechnet monatlich Fr. 233.16 eine Leistung Dritter darstelle, die mehr als einen Viertel des gemäss der Wegleitung über die Renten zugrunde zu legenden pauschalierten Unterhaltsbedarfs decke. Im Jahr 2019 betrage der geviertelte Unterhaltsbedarf für ein neunjähriges Kind monatlich Fr. 403.-, wobei dieser Betrag an die Lebenshaltungskosten in Thailand anzupassen sei. Dafür werde der Bericht der Bank UBS über Kosten und Kaufkraft in 77 Städten herangezogen, woraus sich ausgehend von Zürich als Referenzgrösse ein Lebenshaltungskostenindex für Bangkok von 50.3 ergebe. Der angepasste geviertelte Unterhaltsbedarf betrage Fr. 202.70 und werde somit von der Waisenrente überschritten (act. 158). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey, am 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid vom 8. August 2019 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Januar 2019 eine Kinderrente auszurichten. In der Begründung machte er im Wesentlichen geltend, beim Unterhaltsbedarf für seinen Stiefsohn seien die Kosten für die Schule und Gesundheitsversorgung zu berücksichtigen, womit die Waisenrente weniger als einen Viertel der ganzen Unterhaltskosten ausmache und das Pflegeverhältnis unentgeltlich sei (BVGer-act. 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 8. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des Kindes im Rahmen der Prüfung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses erfolge gestützt auf einen pauschal festgesetzten Unterhaltsbedarf, welcher praxisgemäss mittels des UBS-Preisindexes an die niedrigeren Lebenshaltungskosten in Thailand anzupassen sei (BVGer-act. 5). C.c Mit Replik vom 23. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und nahm Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung (BVGer-act. 9). C.d Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 25. Februar 2020 am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest und verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung (BVGer-act. 11). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
E. 2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. August 2019, mit welchem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistung einer Kinderrente zur AHV-Rente verneint wurde.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die Beweise sind - dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend - frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thailand. Da die Schweiz mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgeschlossen hat, bestimmt sich die Frage, ob vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-5722/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1).
E. 4.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheides vom 8. August 2019, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329; BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2019 anwendbaren materiellen Bestimmungen des ATSG, des AHVG sowie der AHVV (SR 831.101) zitiert.
E. 5 Umstritten und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der AHV.
E. 5.1.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente entsteht mit der Entstehung des Anspruchs des Vaters oder der Mutter auf eine Invaliden- oder Altersrente (Rz. 3341 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 01.01.2003; Stand: 1.1.2019 [nachfolgend: RWL]). Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich - wie vorliegend - um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG).
E. 5.1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
E. 5.1.3 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2; Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1, je mit Hinweisen).
E. 5.1.4 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2).
E. 5.1.5 Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden; insoweit können die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, wenn Letztere die Deckung des mit Kinderrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts betreffen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 22ter AHVG N. 6 m.H. auf ZAK 1992, S. 124 E. 3b).
E. 5.1.6 Pflegekinder müssen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (vgl. Rz. 3310 RWL; ZAK 1958, S. 335; ZAK 1973, S. 573; sowie Ueli Kieser, a.a.O., Art. 22ter AHVG, N. 7). Waisenrenten infolge des Todes der leiblichen Eltern sind rechtsprechungsgemäss Leistungen Dritter gleichzusetzen, sofern sie für die Finanzierung des Pflegeverhältnisses verwendet werden (EVGE 1963, S. 316 E. 3b; vgl. auch Rz. 3310.1 RWL).
E. 5.2.1 Stiefkinder werden laut Rechtsprechung bezogen auf den Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG nach den für die Pflegekinder massgebenden Grundsätzen behandelt. Entscheidend ist somit das Bestehen eines Pflegeverhältnisses zwischen Stiefvater oder Stiefmutter und Stiefkind (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 25 AHVG N. 3 m.H.; BGE 122 V 182 E. 2 f. und 125 V 141 E. 2b sowie EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.w.H.).
E. 5.2.2 Das Stiefkind ist gegenüber dem «einfachen» Pflegekind jedoch insofern privilegiert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Eintritt der Invalidität (resp. hier: des Anspruchs auf eine Altersrente) des Stiefvaters oder der Stiefmutter entstehen kann (vgl. Art. 22ter Abs. 1 Satz 2 AHVG; Urteil des BVGer C-5523/2009 E. 3.3.4). Der Anspruch auf eine Kinderrente entsteht in diesem Fall in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des folgenden Monats nach Bestehen der weiteren Voraussetzungen des Pflegeverhältnisses (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 AHVG; Urteil des BVGer C-5669/2019 vom 24. Juni 2020 E. 6.3.2).
E. 5.2.3 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteile EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.H.; B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3). Die Voraussetzungen des gemeinsamen Haushalts sowie der Unentgeltlichkeit müssen kumulativ erfüllt sein (Urteile des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.8; C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5).
E. 6 Bei der hier zu beurteilenden Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kinderrente für seinen Stiefsohn C._______ hat, ist insbesondere zu prüfen, ob ein (faktisches) Pflegekindverhältnis gemäss der dargelegten Definition besteht.
E. 6.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem [...] 2018 mit der Mutter von C._______ verheiratet und dieser somit sein Stiefsohn ist (vgl. oben, Sachverhalt A). Der Umstand, dass der Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers bereits am 1. Januar 2018 entstanden ist, steht aufgrund der Privilegierung des Stiefkindes der nachträglichen Entstehung eines allfälligen Kinderrentenanspruchs nicht entgegen (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Unbestritten ist weiter, dass die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ gegeben ist (vgl. Vernehmlassung, BVGer-act, 5, S. 2). Der Beschwerdeführer wohnt nachweislich seit dem 1. Januar 2019 mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn zusammen in [...]/[...] in Thailand (vgl. Wohnbestätigungen, Beilagen 2, 3 und 7 zu BVGer-act. 1; vgl. auch act. 110). Umstritten ist demgegenüber die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses. Da die Voraussetzungen des gemeinsamen Haushalts und der Unentgeltlichkeit kumulativ erfüllt sein müssen, konnte ein allfälliger Kinderrentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. Februar 2019 entstehen (vgl. E. 5.2.2. und 5.2.3 hiervor).
E. 6.2 Zu prüfen ist nachfolgend, ob im massgebenden Zeitpunkt von einem unentgeltlichen Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ auszugehen ist.
E. 6.3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Ausrichtung einer Kinderrente mit der Begründung abgewiesen, die finnische Waisenrente zugunsten von C._______ in Höhe von umgerechnet Fr. 233.16 übersteige einen Viertel des zugrunde zu legendenden pauschalierten und mittels des UBS-Index an die Lebenshaltungskosten in Thailand angepassten Kindesunterhaltsbedarfs von Fr. 202.70 (vgl. oben, Sachverhalt B.d).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, für die Umrechnung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes in der Schweiz auf die Verhältnisse in Thailand könne nicht allein auf die Faktoren der angewendeten UBS-Statistik abgestellt werden. Die Statistik vergleiche den Lebensbedarf in 77 Städten anhand einer Reihe von Produkten und Dienstleistungen, wobei jedoch das Schulangebot sowie das medizinische Angebot nicht erwähnt würden. Die Statistik berücksichtige nicht, dass, wer in Thailand wohne und dort eine dem schweizerischen Standard entsprechende Schulausbildung und Gesundheitsversorgung erwarte, diese selber finanzieren und damit wesentlich höhere Kosten für den Lebensbedarf bestreiten müsse. Die kostenlose Bildung an einer öffentlichen Schule in Thailand habe, insbesondere auf dem Land, einen sehr tiefen Standard. Es sei geplant, dass die Familie im Herbst 2021, nachdem C._______ die sechs Jahre Grundschule absolviert habe, in die Schweiz zurückkehre. C._______ besuche in Thailand eine Privatschule in der Stadt [...] ("[...]"), um den Anschluss an die künftig zu besuchende Sekundarschule in der Schweiz zu gewährleisten, was mit dem Besuch der öffentlichen Grundschule in ihrem ländlichen Wohnort [...] (ca. 25 km von der Bezirkshauptstadt [...] entfernt) kaum möglich wäre. Da nur mit dem Besuch der Privatschule das Niveau der Ausbildung in der Schweiz erreichbar sei, seien die entsprechenden Kosten an den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Indem die Vorinstanz eine Umrechnung mittels der UBS-Statistik ohne Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und Besonderheiten der ländlichen Region vorgenommen habe, habe sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung mit Schweizer Kinderrentenbezügern verletzt. Würden zuzüglich zum allgemeinen mittels UBS-Statistik umgerechneten Unterhaltsbedarf die durchschnittlichen jährlichen Schulkosten für eine Privatschule gemäss Informationen des EDA zu "Leben und Arbeiten in Thailand" in Höhe von Fr. 13'000.- angerechnet, belaufe sich der geviertelte monatliche Unterhaltsbedarf auf Fr. 483.-. Die Waisenrente von Fr. 233.16 mache somit weniger als einen Viertel des Unterhaltsbedarfs aus, womit die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses gegeben sei. Sollte nicht auf die vom EDA erhobenen Zahlen abgestellt werden, so seien die tatsächlichen jährlichen Schulkosten, bestehend aus Schulgebühren von Fr. 1'199.-, Verpflegung an der Schule von Fr. 1'103.- und Transport zur Schule und zurück von Fr. 675.- bzw. ab dem Jahr 2020 von Fr. 1'308.- zu berücksichtigen. Zudem seien auch die tatsächlichen Gesundheitskosten anzurechnen, da für die Gewährleistung eines Standards vergleichbar mit der Schweiz eine private Versorgung erforderlich sei. Die Kosten entsprächen etwa jenen, die auch in der Schweiz für Krankenversicherungsprämien entrichtet werden müssten. Es würden somit tatsächliche jährliche Gesundheitskosten von Fr. 979.- geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Schule und Gesundheit betrage der geviertelte Unterhaltsbedarf monatlich Fr. 285.- (BVGer-act. 1).
E. 6.3.3 Die Vorinstanz hält demgegenüber in ihrer Vernehmlassung fest, dass gerade die Anpassung der pauschalierten Unterhaltskosten an die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland eine Gleichbehandlung mit in der Schweiz wohnhaften Kinderrentenbezügern gewährleiste. Würden die Pauschalbeträge, welche für Lebenssachverhalte in der Schweiz entwickelt worden seien, in gleicher Weise auf andere Länder angewendet, wo die Lebenshaltungskosten oft deutlich niedriger seien, würden Versicherte mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz gegenüber in der Schweiz wohnhaften Versicherten bevorzugt. Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend müsste jeder Auslandschweizer Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten für eine Privatschulbildung seiner Kinder haben, falls die öffentliche Schulbildung im Wohnsitzland hinter den schweizerischen Schulstandards zurückbliebe, was oft der Fall sein dürfte. Massgebend bei der Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten sei der tatsächliche Wohnort des Pflegekindes und nicht die Gegebenheiten eines zukünftigen oder gewünschten hypothetischen Wohnsitzes. Die Notwendigkeit, für die Schweiz entwickelte Pauschalbeträge an die Verhältnisse des Wohnsitzlandes anzupassen, habe das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bereits bejaht (Urteile des BVGer C-1820/2008 vom 13. November 2009 E. 6.1 und C-6356/2013 vom 10. März 2016 E. 7.2.3). Betreffend die vom Beschwerdeführer beanstandete Anwendung des UBS-Preisindexes zur Umrechnung des pauschalierten Unterhaltsbedarfs verkenne dieser, dass bei der Berechnung von Teuerungsindizes allgemein nicht alle Waren und Dienstleistungen in den Warenkorb eingestellt werden könnten. Eine gewisse Verallgemeinerung der Lebensbedingungen und Lebenshaltungskosten sei unvermeidlich. Beim UBS-Index sei die Hauptstadt Thailands, Bangkok, zugrunde gelegt worden, was sich nicht zuungunsten des Beschwerdeführers auswirke, denn bei einer Orientierung an den Lebensbedingungen auf dem Land wäre der Index noch niedriger ausgefallen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die UBS-Indizes wiederholt angewendet, beispielsweise bei der Bestimmung des dem Wohnsitzland angepassten Existenzminimums bei der Frage der Verrechnung von Rückforderungsschulden mit laufenden Renten (Urteil des BVGer C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E. 5.3) oder auch bei der Prüfung von Sozialhilfeleistungen für Auslandschweizer in Thailand (Urteil des BVGer C-5448/2011 vom 5. Juni 2012 E. 7.2). Im Zusammenhang mit Letzterem habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass Ausbildungskosten als Bestandteil der Lebenskosten anzusehen seien und Kosten für Privatschulen nur insoweit berücksichtigungsfähig seien, wenn nur dadurch eine minimale Grundbildung gewährleistet werden könne. Zudem habe es festgestellt, dass die öffentlichen Schulen in Thailand ausreichende Grundkenntnisse in Lesen, Schreiben und Mathematik vermittelten und diese minimale Grundbildung daher in den öffentlichen Schulen Thailands gewährleistet sei (Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 E. 5.2.7). Somit könne auch im vorliegenden Fall nicht auf die Kosten einer Privatschule abgestellt werden, da Standard die genannte minimale Grundausbildung sei, welche in Thailand gewährleistet sei. Der Anpassung des pauschal festgesetzten Unterhaltsbedarfs mittel der UBS-Preisindizes an die Lebensbedingungen in Thailand für die Beurteilung der Frage der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses stehe somit rechtlich nichts im Wege (BVGer-act. 5).
E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer macht replikweise geltend, die von der Vorinstanz erwähnten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Leistungen der Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen seien nur beschränkt heranziehbar, da diese Leistungen nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen würden und sich an einer minimalen Befriedigung existenzieller Bedürfnisse orientierten. Demgegenüber werde der Rentenanspruch der Altersversicherung anhand abstrakter Berechnungsgrundlagen berechnet, abhängig von den bezahlten Beiträgen und der Beitragsdauer. Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses bzw. der Frage, welchen Anteil Leistungen Dritter am Kindesunterhalt ausmachen, sei nicht gesetzlich festgelegt, sondern es sei eine Frage der Auslegung, welche Ausgaben als Kinderkosten zu berücksichtigen seien. Dabei könne bei Kindern im Ausland nicht ohne Weiteres auf die für die Schweiz erhobenen Tabellenwerte abgestellt werden. Die Kinderkosten könnten sich von Land zu Land nicht nur in der Höhe, sondern auch in der Struktur unterscheiden, da in einem Staat die Befriedigung von Kindesbedürfnissen wie insbesondere Schulbildung und Gesundheitsversorgung vom Staat unterstützt bzw. eine entsprechend Infrastruktur zur Verfügung gestellt werde und im anderen Staat nicht. Als Standard für die Versorgung des Kindes in einem bestimmten Bereich sei auf den Standard in der Schweiz abzustellen. Wenn dieser Standard im Ausland nicht erreicht werde, so seien die vom Versicherten zum Ausgleich getragenen Kosten (z.B. für eine Privatschule) zu berücksichtigen. Es werde nicht bestritten, dass bei der Anspruchsprüfung für die Befriedigung einzelner Bedürfnisse im Ausland (z.B. Lebensmittel oder Wohnen) tiefere Kosten veranschlagt würden. Beanstandet werde hingegen, dass die Vorinstanz nicht die ganze Kostenstruktur berücksichtigt habe und einseitig nur die tieferen Kosten in Anschlag gebracht habe. Der Grund, weshalb bei der Bedürfnisbefriedigung ein Standard zugrunde zu legen sei, wie er in Schweiz gelte, ergebe sich aus dem Zweck der Kinderrente. Dieser bestehe darin, dass die Kosten für den Unterhalt eines Kindes gesichert würden, wenn der Versicherte über kein Erwerbseinkommen mehr verfüge, wobei auf die Kosten abgestellt werde, die für ein Kind in der Schweiz anfielen. Dies gelte auch für Kinder im Ausland, da diese die Rente in derselben Höhe erhielten. Dies sei auch gerechtfertigt, da der Versicherte mit seinen Beiträgen den Rentenanspruch des Kindes mitfinanziert habe. Er habe Beiträge auf der Bemessungsgrundlage bezahlt, die in der Schweiz gelte, und habe deshalb einen entsprechenden Anspruch darauf, Rentenleistungen zu erhalten, die eine Finanzierung der Bildung seines Kindes nach schweizerischem Standard ermögliche. Wenn ein Versicherter im Ausland betreffend die Finanzierung der Bedürfnisse des Kindes eine andere Kostenstruktur vorfinde, so müsse bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses entweder fingiert werden, dass das Kind in der Schweiz lebe, oder es müsse die Kostenstruktur im Wohnsitzland analysiert bzw. müssten die entsprechenden Kosten berücksichtigt werden. Dies ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber keine Anpassung der Höhe der Kinderrente vorgesehen habe, wenn sich die Kinderkosten im Ausland anders zusammensetzten. Die auf Verordnungsebene (Art. 49 AHVV) verlangte Prüfung der Unentgeltlichkeit dürfe keine Verschärfung des gesetzlichen Anspruchs darstellen. Weiter sei es sachwidrig, wenn einerseits mit den "Winzeler-Zahlen" die Kostenstrukturen des Unterhalts eines Kindes in der Schweiz zugrunde gelegt würden, andererseits aber eine Umrechnung mit einem allgemeinen Lebenskostenindex der UBS, welcher auf völlig anderen Kostenfaktoren basiere, auf die Verhältnisse in Bangkok vorgenommen werde. Eine Umrechnung mit dem UBS-Index sei in Bezug auf die Bedürfnisse Wohnen, Verpflegung, oder Kleider allenfalls dann denkbar, wenn aus den "Winzeler-Zahlen" die entsprechenden Anteile herausgefiltert werden könnten. Die Sache sei insofern an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine entsprechende Berechnung vornehme. In Bezug auf die Bildung sei aber auf die tatsächlichen Ausgaben des Beschwerdeführers abzustellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei C._______ für die Behandlung der diagnostizierten Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung selbst zu tragende Medikamentenkosten in Höhe von etwa Fr. 240.- für jeweils zwei Monate anfielen (BVGer-act. 9).
E. 6.4.1 Mit Art. 49 Abs. 1 AHVV hat der Bundesrat im Rahmen der ihm durch das Gesetz erteilten Ermächtigung die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses als Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderrente bestimmt (vgl. BGE 103 V 55 E. 2, in: ZAK 1978, S. 311). Zum unbestimmten Begriff der "Unentgeltlichkeit", der sich anhand des AHVG und der AHVV nicht konkretisieren lässt (vgl. ZAK 1958, S. 335 E. 2), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) über Jahre eine Praxis entwickelt, welche nachfolgend darzustellen ist: Mit Entscheid vom 10. Juli 1958 (in: ZAK 1958, S. 335) definierte das Eidgenössische Versicherungsgericht erstmals wertmässig, was unter dem Begriff des unentgeltlichen Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 49 AHVV zu verstehen ist: Bezieht ein Pflegekind von dritter Seite Zuwendungen, so ist das Pflegeverhältnis selbst dann nicht ohne Weiteres unentgeltlich, wenn dessen ungeachtet vorwiegend die Pflegeeltern für den Unterhalt des Kindes sorgen. Von Entgeltlichkeit kann aber auch nicht bei jeder noch so kleinen Zuwendung gesprochen werden, sondern nur, wenn die von Dritten stammenden Unterhaltsbeiträge wertmässig einiges an Gewicht haben, d.h. wesentliche sind. Als wertmässig wesentlich gelten von dritter Seite entrichtete Unterhaltsbeiträge dann, wenn sie mindestens einen Viertel des Ganzen ausmachen (ZAK 1958, S. 335 E. 2). Zur Bestimmung der Unterhaltskosten des Kindes zog das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem sowie in folgenden Urteilen jeweils Schätz- und Durchschnittswerte unter Berücksichtigung des Einzelfalls heran und stellte diesem Betrag die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge Dritter gegenüber für die Beurteilung, ob diese wesentlich sind bzw. mindestens einen Viertel von den ganzen Unterhaltskosten ausmachen. So differenzierte es beispielsweise zwischen Unterhaltskosten in städtischen und ländlichen Verhältnissen (vgl. BGE 98 V 253 E. 3, wonach ein 12-jähriges Kind im Kanton Graubünden auf dem Lande normalerweise rund Fr. 300.- pro Monat Unterhalt koste, und Urteil des EVG vom 4. Februar 1975, in: ZAK 1976, S. 90 E. 2 c, wonach ein 12 - 15-jähriges Mädchen in städtischen Verhältnissen etwa Fr. 350.- pro Monat Unterhalt koste). Mit Entscheid vom 19. September 1977 (BGE 103 V 55) bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis, wonach ein Pflegeverhältnis dann als unentgeltlich gilt, wenn die von Drittseite geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht mehr als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten ausmachen. Bezüglich der Bestimmung der Unterhaltskosten änderte es gleichzeitig seine diesbezüglich bisher uneinheitliche Praxis und entschied, dass für die Bestimmung des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs eines Pflegekindes von einheitlichen, generell anwendbaren Ansätzen auszugehen ist. Es erklärte dabei die in der Dissertation von Winzeler aus dem Jahr 1974 (H. Winzeler, Die Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, Dissertation, Zürich 1975) in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze als massgebend. Das Gericht erwog allerdings, dass die Ansätze nicht ohne Weiteres verwendet werden könnten, da diese sich einerseits auf den Lebenskostenindex der grösseren Schweizer Städte stützten und andererseits auch gewisse Kosten berücksichtigten, die für den Lebensunterhalt der Kinder nicht unbedingt erforderlich seien. Die als möglich erachtete Lösung, die Ansätze jeweils an diejenigen des Wohnortes des Kindes anzupassen, verwarf das Gericht und zog es stattdessen vor, eine einheitliche, in der ganzen Schweiz anwendbare Regelung einzuführen, indem die Ansätze des Jugendamtes um einen Viertel herabgesetzt werden, womit sie etwa der Höhe der zum Unterhalt absolut notwendigen Auslagen entsprächen (vgl. BGE 103 V 55 E. 1b). Mit Entscheid vom 25. März 1996 (BGE 122 V 125) änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht seine mit BGE 103 V 55 begründete Praxis hinsichtlich der Anwendung der Ansätze von Winzeler und erklärte für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern neu die ungekürzten Ansätze als massgebend. In den Erwägungen wurde auf verschiedene Publikationen hingewiesen, wonach die Kinderkosten, d.h. sämtliche Ausgaben, welche durch die Präsenz eines Kindes im Haushalt verursacht werden, gestiegen oder deutlich höher sind, als in der Vergangenheit angenommen. Das Gericht erwähnte insbesondere eine Publikation von Guler (Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen der Kinder, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 1990, S. 54 ff.), welcher gestützt auf eine an der Universität Freiburg veröffentlichten Studie über die Kosten von Kindern in der Schweiz zum Schluss kam, dass im Vergleich zu den Empfehlungen des Jugendamtes des Kanton Zürich in den Rubriken "Nebenkosten" sowie "Pflege und Erziehung" ein nicht unerheblicher Mehrbedarf bestehe, so dass bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern neu wenigstens die ungekürzten Ansätze des Jugendamtes des Kantons Zürich zu berücksichtigen seien (vgl. BGE 122 V 125 E. 2 und 4 m.H.). Im Übrigen bekräftigte des Eidgenössische Versicherungsgericht nochmals seine Praxis, wonach bei der Bestimmung des Kindesunterhalts eine einheitliche, besonderen Umständen nicht Rechnung tragende Tabellenlösung gilt und sah keine Veranlassung, von dieser aus Gründen der Einheitlichkeit und Praktikabilität gewählten Lösung abzuweichen (vgl. BGE 122 V 125 E. 3). Zusammengefasst ist gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht dann von einem unentgeltlichen Pflegeverhältnis auszugehen, wenn Zuwendungen von Drittpersonen einen Viertel der gesamten Unterhaltskosten nicht übersteigen. Somit entspricht eine Teilunentgeltlichkeit von drei Vierteln bereits der gesetzlich geforderten Unentgeltlichkeit, was das Eidgenössische Versicherungsgericht selbst als weite Auslegung des Begriffs "Unentgeltlichkeit" bezeichnete (vgl. BGE 103 V 55 E. 2). Gestützt auf die wiederholt bestätigte Praxis erfolgt die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs im Rahmen der Prüfung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses aus Gründen der Einheitlichkeit und Praktikabilität anhand einer schematischen, in der ganzen Schweiz anwendbaren Tabellenlösung mit den von Winzeler erarbeiteten generellen Ansätzen. Auf die Berücksichtigung der effektiven Unterhaltskosten und der besonderen Umstände des Einzelfalls ist folglich zu verzichten (vgl. zum Ganzen Karin Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 144 ff.; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 22ter AHVG N. 7). Die anwendbaren Ansätze von Winzeler werden regelmässig vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) indexiert und in Anhang III der RWL publiziert. Demnach beträgt der Viertelsansatz des Unterhaltsbedarfs für ein 7 bis 9-jähriges Kind im Jahr 2019 Fr. 403.- pro Monat (Anhang III RWL). Ein unentgeltliches Pflegeverhältnis liegt im Jahr 2019 demnach dann vor, wenn die von Dritten tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge weniger als Fr. 403.- pro Monat ausmachen.
E. 6.4.2 Praxisgemäss werden auf Grundlage von Kosten in der Schweiz erhobene Pauschalbeträge für Bedarfsberechnungen in diversen Rechtsbereichen bei im Ausland wohnhaften Personen an die Lebenshaltungskosten in deren Wohnsitzland angepasst. Dies gilt - wie von der Vorinstanz erwähnt - im Bereich der Ergänzungsleistungen für die Pauschalbeträge gemäss ELG (Urteile des BVGer C-1820/2008 vom 13. November 2009 E. 6.1 und C-6356/2013 vom 10. März 2016 E. 7.2.3) oder für die bei der Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie der prozessualen Bedürftigkeit anwendbaren, für die Schweiz ermittelten pauschalen Grundbeträge (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009; vgl. z.B. Urteile des BVGer C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E. 5.3; C-328/2018 vom 21. November 2018 E. 4.3; vgl. auch Urteil des BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 3.3). Im Weiteren erfolgt gemäss Lehre und Rechtsprechung auch im Familienrecht bei der Unterhaltsbeitragsfestsetzung nach Art. 285 Abs. 1 ZGB eine Anpassung des Bedarfs an die Lebenshaltungskosten im Ausland. Lebt ein Unterhaltsgläubiger oder -schuldner in einem Land mit tieferem oder (seltener) höherem Lebenshaltungsniveau, so ist bei der Bedarfsberechnung in Bezug auf Pauschalbeträge darauf Rücksicht zu nehmen (Hausheer/Spycher/Brunner/Gloor/Bähler/Kieser, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, S. 80 m.H. auf Urteil des BGer 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2). Insbesondere ist auch beim Unterhaltsbedarf des Kindes, für den das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vorschreibt und welcher auch unter Berücksichtigung von Pauschalansätzen bestimmt werden kann (vgl. Anette Spycher, Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen - heute und demnächst, in: FamPra.ch 2016, S. 1 ff., S. 12 mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 3) eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten vorzunehmen, wenn das Kind im Ausland lebt (vgl. Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser (Hrsg.), Scheidung, Band I: ZGB / Band II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern / Art. 285 / I. - II. N 22 mit Rechtsprechungshinweisen, u.a. auf Urteil des BGer 5A_99/2009 vom 15. April 2009 betreffend den Unterhaltsbedarf eines in Polen lebenden Kindes; vgl. auch Urteil des BGer 5C.99/2004 vom 7. Juni 2004 betreffend den Unterhaltsbedarf eines in Nigeria lebenden Kindes). Die Berücksichtigung des unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten erfolgt praxisgemäss (und im Einklang mit der Lehre) über eine Umrechnung anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche. Verwendung finden in der Praxis vorab die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne rund um die Welt: ein internationaler Kaufkraftvergleich") oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (BGE 128 III 257, nicht publizierte E. 3a m.H.; Urteile des BGer 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2; 5A_99/2009 vom 15. April 2009 E. 2.2.1.2 m.H; 5A_669/2009 vom 12. Januar 2009 E. 3.3; 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 3.3, je m.H.; vgl. auch Urteile des BVGer C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E. 5.3 und C-5448/2011 vom 5. Juni 2012 E. 7.2).
E. 6.4.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend in Übereinstimmung mit der soeben dargelegten und wiederholt bestätigten Praxis vorgegangen ist, indem sie im Rahmen der Prüfung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses den pauschalierten Ansatz gemäss Anhang III RWL für die Bestimmung des Kindesunterhaltsbedarfs herangezogen hat und diesen Pauschalbetrag mittels des UBS-Index an die tieferen Lebenshaltungskosten in Thailand angepasst hat.
E. 6.5 Fraglich und zu prüfen ist, ob vorliegend Gründe gegeben sind, die es rechtfertigen, von der dargestellten Praxis abzuweichen.
E. 6.5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich eine Praxisänderung auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 141 II 297 E. 5.5.1 m.H.; 132 III 770 E. 4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 589 ff. m.H.).
E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend. Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz bei der Bestimmung des Kindesunterhaltsbedarfs entweder - wie bei in der Schweiz wohnhaften Kindern - den pauschalen Ansatz gemäss Anhang III RWL ohne Anpassung an die Lebenshaltungskosten in Thailand zugrunde legen müssen, oder sie hätte im Falle der Anpassung in Bezug auf die Schulbildung und Gesundheitsversorgung die tatsächlichen Kosten anrechnen müssen, denn die Kosten für eine Versorgung in diesen Bereichen nach einem Standard, wie er in der Schweiz gelte, würden bei der Umrechnung mittels UBS-Index nicht berücksichtigt. Dass in Bezug auf die Schulbildung und Gesundheitsversorgung ein Standard massgeblich sein müsse, wie er in der Schweiz gelte, erkläre sich damit, dass die Kinderrente die Sicherung der Unterhaltskosten für ein in der Schweiz lebendes Kind bezwecke. Er habe entsprechend Beiträge auf der Bemessungsgrundlage bezahlt, die in der Schweiz gelte, und habe daher Anspruch auf Rentenleistungen die eine Finanzierung der Bildung seines Kindes nach schweizerischem Standard ermögliche. Dies ergebe sich auch daraus, dass für Kinder im Ausland die Kinderrente in gleicher Höhe ausgerichtet werde wie in der Schweiz bzw. der Gesetzgeber keine Anpassung der Höhe der Kinderrente für Kinder im Ausland vorgesehen habe (vgl. E. 6.3.2 und 6.3.4 hiervor).
E. 6.5.2.1 Das Gebot der Rechtsgleichheit wird durch die folgende differenzierende Regelung realisiert: Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen. Nicht jede tatsächliche Ungleichheit kann indes zu einer rechtlichen Verschiedenbehandlung führen. Gewisse Schematisierungen (Differenzierungen nach abstrakten Kriterien) sind unerlässlich, auch wenn sie Grenzfällen nicht immer gerecht werden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 752 ff. m.H.).
E. 6.5.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass die Kinderrente - bei Vorliegen der Rentenanspruchsvoraussetzungen - für Kinder im Ausland in gleicher Höhe ausgerichtet wird wie in der Schweiz, nicht abgeleitet werden, dass bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines im Ausland lebenden Kindes ein Standard zugrunde zu legen ist, wie er in der Schweiz gilt. Vielmehr ist es gerade Ausdruck des Gleichbehandlungsgebots, dass bei Bedarfsberechnungen Pauschalbeträge, welche auf Basis von Kosten in der Schweiz erhoben wurden, an die in der Regel tieferen Lebenshaltungskosten im Ausland, welche im Sinne der Einheitlichkeit und Praktikabilität anhand von internationalen Vergleichsstudien bestimmt werden, anzupassen sind. So hat auch das Bundesgericht im Urteil 5C.99/2004 vom 7. Juni 2004 festgehalten, dass die mit der Berücksichtigung eines tieferen Grundbedarfs für ein Kind in Nigeria einhergehende Ungleichbehandlung des im Ausland lebenden Kindes auf objektiven Grundlagen beruht, d.h. auf die gemäss internationalen Vergleichsstudien in Nigeria gegenüber der Schweiz tieferen Lebenshaltungskosten. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots wurde folglich verneint (vgl. Urteil des BGer 5C.99/2004 E. 4.2). Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, dass die Lebenshaltungskosten in Thailand gegenüber der Schweiz grundsätzlich tiefer liegen, macht jedoch - ausgehend von einem Standard, wie er in der Schweiz gelte, - für die Bereiche Schule und Gesundheit höhere bzw. gleich hohe Unterhaltskosten geltend wie für ein Kind in der Schweiz. Bei der Anpassung von Pauschalbeträgen, aus denen naturgemäss die Kosten für einzelne Positionen nicht ausgeschieden werden können, kann jedoch nicht berücksichtigt werden, dass mit den tieferen Lebenshaltungskosten im Ausland in gewissen Bereichen ein Standard verbunden ist, der allenfalls hinter dem Standard in der Schweiz zurückbleibt. Umgekehrt würde der Pauschalbetrag auch nicht reduziert, wenn der Standard über jenem in der Schweiz läge. Auch innerhalb der Schweiz können die Kosten für den Kindesunterhalt in diversen Bereichen regional variieren, sodass sich die Berücksichtigung eines Pauschalbetrags für den Kindesunterhaltsbedarf bei gewissen Versicherten vorteilhaft und bei anderen hingegen nachteilig auswirken kann. Im Sinne der Einheitlichkeit und Praktikabilität hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht dennoch für die schematische, in der ganzen Schweiz anwendbaren Tabellenlösung mit generellen Ansätzen zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs entschieden. Die Lösung dient vor allem auch dem Gebot der Rechtssicherheit. Wären bei der Bestimmung des Kindesunterhalts im Ausland jeweils die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen, so müsste in jedem Einzelfall eine Bedarfs- und Kostenanalyse gemacht werden, was mit Beweisschwierigkeiten sowie einem nicht zu rechtfertigenden Aufwand verbunden wäre, zumal die Analysen bei jeder wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen wiederholt werden müssten. Die Einheitlichkeit, Praktikabilität und Rechtssicherheit wären bei einer Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall daher nicht gewahrt. Somit erweist sich eine gewisse Schematisierung als unerlässlich, auch wenn sie Grenzfällen nicht immer gerecht wird (vgl. E. 6.5.2.1 hiervor). Das Gleiche gilt für die Anwendung des UBS-Index zur Anpassung des für die Schweiz erhobenen pauschalierten Unterhaltsbedarfs an die Lebenshaltungskosten im Ausland. Es handelt sich beim UBS-Index um einen allgemeinen Lebenskostenindex, anhand dessen sich der Lebensbedarf in ausgewählten Städten miteinander international vergleichen lässt. Bei solchen allgemeinen Statistiken können naturgemäss nicht sämtliche denkbare Positionen des Lebendbedarfs berücksichtigt und auch nicht Daten für jede Stadt bzw. Region erhoben werden. Eine Verallgemeinerung ist daher unvermeidlich. Dennoch hat sich der UBS-Index in der Praxis, insbesondere auch im Bereich der Bedarfsberechnung des Kindesunterhalts, als reliable Grundlage zur Umrechnung von Pauschalbeträgen auf die Lebenshaltungskosten im Ausland erwiesen. Das Bundesgericht erachtete in einem Fall, bei dem für das Wohnsitzland des Versicherten kein UBS-Index vorlag, sogar die Anwendung des Mittelwerts von UBS-Preisindizies für zwei Hauptstädte der Nachbarstaaten jedenfalls nicht als willkürlich (vgl. Urteil des BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 3.3). In casu liegt ein UBS-Index für die Hauptstadt von Thailand, Bangkok, vor, auf den abgestellt werden kann, auch wenn der Beschwerdeführer auf dem Land lebt. Ein alternativer verlässlicher statistischer Wert, welcher die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers in Thailand besser abbilden würde als der UBS-Index für Bangkok, ist nicht ersichtlich und auch der Beschwerdeführer vermag keinen solchen vorzubringen. Die Anwendung des UBS-Indexes dürfte sich im Übrigen sogar zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, da die Lebenshaltungskosten in Grossstädten im Vergleich zu ländlichen Regionen bekanntlich grundsätzlich höher sind (vgl. Urteil des BGer 5A_99/2009 vom 15. April 2009 E. 2.2.1.3).
E. 6.5.2.3 Zusammengefasst verletzt die Anpassung des pauschalierten Unterhaltsbedarfs an die Lebenshaltungskosten in Thailand mithilfe des UBS-Index für Bangkok nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, denn es besteht eine objektive Grundlage und damit ein vernünftiger sachlicher Grund für die ungleiche Behandlung eines in Thailand lebenden Kindes, d.h. die gemäss internationalen Vergleichsstudien in Thailand im Vergleich zur Schweiz tieferen Lebenshaltungskosten.
E. 6.5.3 Aus der geltend gemachten Absicht, mit der Familie mittelfristig zurück in die Schweiz zu ziehen und seinem Stiefsohn den Anschluss an die Sekundarschule in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. BVGer-act. 1, S. 10 Rz. 16), kann der Beschwerdeführer in Bezug auf den zu berücksichtigenden Kindesunterhaltsbedarf nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist rechtsprechungsgemäss die voraussichtliche Entwicklung auf lange Zeit mitzuberücksichtigen, jedoch bezieht sich dies nur auf die Frage der Dauer der (bereits festgestellten) Unentgeltlichkeit, d.h. es ist zu beurteilen, ob das im massgebenden Zeitpunkt unentgeltliche Pflegeverhältnis wahrscheinlich längere Zeit unentgeltlich bleiben wird (vgl. BGE 103 V 55 E. 1c; 104 V 193 E. 1b). Grundsätzlich sind jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (bzw. vorliegend des frühestmöglichen Beginns des Pflegekindverhältnisses ab Januar 2019, vgl. E. 6.1 hiervor) massgebend, so dass es vorliegend bei dem seit Januar 2019 mit seiner Familie in Thailand wohnhaften Beschwerdeführer für die Beurteilung, ob das Pflegeverhältnis unentgeltlich ist, allein auf den Kindesunterhaltsbedarf im Wohnsitzland Thailand ankommt.
E. 6.5.4 Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV bezieht sich - wie der Beschwerdeführer auch selbst ausführt - nur auf den Schulunterricht in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 1, S. 6 Rz. 13), womit vorliegend weder der sachliche noch persönliche Schutzbereich eröffnet ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieses Grundrecht mit Blick auf das begrenzte staatliche Leistungsvermögen explizit nur Anspruch auf ausreichenden, nicht aber idealen Unterricht verschafft (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 925d). Qualitativ ist der Grundschulunterricht ausreichend, wenn er genügend ist, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Solange an öffentlichen Schulen ausreichender Unterricht angeboten wird, besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf staatliche Mitfinanzierung privaten Grundschulunterrichts (Giovanni Biaggini, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 19 BV N. 9 mit Rechtsprechungshinweisen). An diesem Massstab orientiert sich auch der Bereich der Sozialhilfe bei der Beurteilung, ob für Kinder von Auslandschweizern die Kosten für eine Privatschule übernommen werden (vgl. Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 2020, Rz. 2.3.7: "Die Kosten einer Schweizer- oder einer anderen Privatschule werden gestützt auf eine Stellungnahme der Vertretung ausnahmsweise anrechenbar, wenn nur auf diese Weise eine Grundbildung [Grundkenntnisse in Lesen, Schreiben und Rechnen] gewährleistet werden kann", abrufbar unter https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/das-eda/organisation-eda/Weisung-SAS_DE.pdf, zuletzt besucht am 20.10.2021). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht - wie von der Vorinstanz erwähnt - im Urteil C-4654/2012 festgehalten, dass öffentliche Schulen in Thailand ausreichende Grundkenntnisse in Lesen, Schreiben und Mathematik vermitteln (Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 E. 5.2.7). Da im Bereich der Beurteilung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses die generellen Ansätze nach Winzeler zur Bestimmung des Kindesunterhaltsbedarfs rechtsprechungsgemäss nur die zum Unterhalt absolut notwendigen Auslagen umfassen sollen (vgl. BGE 122 V 125 E. 1b), kann hier kein höherer Massstab angelegt werden.
E. 6.5.5 Nach dem Gesagten liegen keine das Gebot der Rechtssicherheit überwiegenden ernsthaften sachlichen Gründe vor, die eine Abweichung von der langjährigen und wiederholt bestätigten Praxis rechtfertigen würden, dass bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses der Kindesunterhaltsbedarf mittels generellen Ansätzen bestimmt wird und dass dieser pauschalierte Unterhaltsbedarf mithilfe von statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche, wie vorliegend dem UBS-Index, an die Lebenshaltungskosten im Ausland angepasst wird.
E. 7.1 Zusammengefasst erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz als rechtmässig. Sie hat zu Recht festgestellt, dass der tatsächliche Unterhaltsbeitrag von dritter Seite in Form der finnischen Waisenrente zugunsten von C._______ in Höhe von umgerechnet monatlich Fr. 233.16 mehr als einen Viertel des pauschalierten und mittels UBS-Index an die Lebenshaltungskosten in Thailand angepassten Unterhalsbedarfs von Fr. 202.70 ausmacht, womit die erforderliche Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses nicht gegeben ist. Folglich besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für C._______.
E. 7.2 Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. August 2019 zu bestätigen.
E. 8 Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 8.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 05.04.2022 (9C_24/2022) Abteilung III C-4740/2019 Urteil vom 29. November 2021 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, (Thailand) vertreten durch Dr. lic. iur. Felix Frey, advokatur rechtsanker, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente (Einspracheentscheid vom 8. August 2019). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1952, ist Schweizer Staatsangehöriger. Seit dem 1. Januar 2018 bezieht er eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV; vgl. Verfügung vom 5. Dezember 2017, Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 60). Nach zwei geschiedenen Ehen ([...] bis [...] und [...] bis [...], act. 35; act. 58, S. 1) ist der Versicherte seit dem [...] 2018 in dritter Ehe mit der thailändischen Staatsangehörigen B._______ (Ledigname: [...]), geboren am (...) 1985, verheiratet (vgl. Heiratsurkunde des Bezirksamts [...] vom [...] 2018, act. 106). Per 31. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte bei seiner Wohngemeinde [...]/ZH nach Thailand ab (act. 110). Die Ehefrau des Versicherten brachte ihren aus erster Ehe stammenden Sohn, C._______, geboren am (...) 2010, in die Ehe mit dem Versicherten mit ein (vgl. Geburtsurkunde vom [...] 2010, act. 138, S. 12). C._______ erhält infolge Todes seines leiblichen Vaters, finnischer Staatsangehöriger, eine finnische Waisenrente, welche im Jahr 2018 Euro 210.29 und im Jahr 2019 Euro 213.35 pro Monat betrug (act. 138, S. 15-17). B. B.a Auf Anfrage des Versicherten informierte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) diesen über die Voraussetzungen zum Bezug einer Kinderrente zur AHV für seinen Stiefsohn sowie darüber, welche Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs einzureichen sind (act. 129). Mit E-Mails vom 23. Februar und 17. März 2019 stellte der Versicherte der SAK die geforderten Unterlagen zu (act. 138, 141). B.b Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verfügte die SAK am 22. März 2019 die Abweisung des Gesuchs des Versicherten um Kinderrente für C._______ mit der Begründung, die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses sei nicht erfüllt. C._______ erhalte eine Waisenrente, welche "den Betrag des Unterhaltsbedarfs im Wohnsitzland übersteige" (act. 143). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit E-Mail vom 31. März 2019 Einsprache (act. 144), welche er innert der von der SAK aufgrund der fehlenden Unterschrift zur Verbesserung angesetzten Frist (vgl. act. 149) am 28. Mai 2019 handschriftlich unterzeichnet per Post einreichte (act. 150). Der Versicherte machte im Wesentlichen geltend, die Waisenrente seines Stiefsohns decke seine Ausgaben für dessen Unterhalt bei Weitem nicht. Er machte eine Kostenaufstellung bestehend aus den Schulgebühren (zuzüglich Kosten für den Schulbus, Schuluniform und Essen in der Schule), Kosten für die Kranken- und Unfallversicherung, kulturelle Ausgaben, tägliche Essensauslagen sowie Kosten für Kleider und Diverses (act. 144). Am 21. Mai und 4. Juni 2019 ergänzte der Versicherte seine Einsprache und machte dabei jeweils weitere von ihm für C._______ getragene Kosten geltend (Ausgaben für Ferien in der Schweiz und für die Schuluniform, act. 151 und 152). B.d Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2019 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe kein unentgeltliches Pflegeverhältnis, da die finnische Waisenrente für C._______ in Höhe von umgerechnet monatlich Fr. 233.16 eine Leistung Dritter darstelle, die mehr als einen Viertel des gemäss der Wegleitung über die Renten zugrunde zu legenden pauschalierten Unterhaltsbedarfs decke. Im Jahr 2019 betrage der geviertelte Unterhaltsbedarf für ein neunjähriges Kind monatlich Fr. 403.-, wobei dieser Betrag an die Lebenshaltungskosten in Thailand anzupassen sei. Dafür werde der Bericht der Bank UBS über Kosten und Kaufkraft in 77 Städten herangezogen, woraus sich ausgehend von Zürich als Referenzgrösse ein Lebenshaltungskostenindex für Bangkok von 50.3 ergebe. Der angepasste geviertelte Unterhaltsbedarf betrage Fr. 202.70 und werde somit von der Waisenrente überschritten (act. 158). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey, am 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid vom 8. August 2019 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Januar 2019 eine Kinderrente auszurichten. In der Begründung machte er im Wesentlichen geltend, beim Unterhaltsbedarf für seinen Stiefsohn seien die Kosten für die Schule und Gesundheitsversorgung zu berücksichtigen, womit die Waisenrente weniger als einen Viertel der ganzen Unterhaltskosten ausmache und das Pflegeverhältnis unentgeltlich sei (BVGer-act. 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 8. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des Kindes im Rahmen der Prüfung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses erfolge gestützt auf einen pauschal festgesetzten Unterhaltsbedarf, welcher praxisgemäss mittels des UBS-Preisindexes an die niedrigeren Lebenshaltungskosten in Thailand anzupassen sei (BVGer-act. 5). C.c Mit Replik vom 23. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und nahm Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung (BVGer-act. 9). C.d Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 25. Februar 2020 am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest und verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung (BVGer-act. 11). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. August 2019, mit welchem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistung einer Kinderrente zur AHV-Rente verneint wurde. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die Beweise sind - dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend - frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thailand. Da die Schweiz mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgeschlossen hat, bestimmt sich die Frage, ob vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-5722/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1). 4.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheides vom 8. August 2019, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329; BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2019 anwendbaren materiellen Bestimmungen des ATSG, des AHVG sowie der AHVV (SR 831.101) zitiert.
5. Umstritten und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der AHV. 5.1 5.1.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente entsteht mit der Entstehung des Anspruchs des Vaters oder der Mutter auf eine Invaliden- oder Altersrente (Rz. 3341 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 01.01.2003; Stand: 1.1.2019 [nachfolgend: RWL]). Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich - wie vorliegend - um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG). 5.1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. 5.1.3 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2; Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). 5.1.4 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). 5.1.5 Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden; insoweit können die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, wenn Letztere die Deckung des mit Kinderrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts betreffen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 22ter AHVG N. 6 m.H. auf ZAK 1992, S. 124 E. 3b). 5.1.6 Pflegekinder müssen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (vgl. Rz. 3310 RWL; ZAK 1958, S. 335; ZAK 1973, S. 573; sowie Ueli Kieser, a.a.O., Art. 22ter AHVG, N. 7). Waisenrenten infolge des Todes der leiblichen Eltern sind rechtsprechungsgemäss Leistungen Dritter gleichzusetzen, sofern sie für die Finanzierung des Pflegeverhältnisses verwendet werden (EVGE 1963, S. 316 E. 3b; vgl. auch Rz. 3310.1 RWL). 5.2 5.2.1 Stiefkinder werden laut Rechtsprechung bezogen auf den Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG nach den für die Pflegekinder massgebenden Grundsätzen behandelt. Entscheidend ist somit das Bestehen eines Pflegeverhältnisses zwischen Stiefvater oder Stiefmutter und Stiefkind (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 25 AHVG N. 3 m.H.; BGE 122 V 182 E. 2 f. und 125 V 141 E. 2b sowie EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.w.H.). 5.2.2 Das Stiefkind ist gegenüber dem «einfachen» Pflegekind jedoch insofern privilegiert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Eintritt der Invalidität (resp. hier: des Anspruchs auf eine Altersrente) des Stiefvaters oder der Stiefmutter entstehen kann (vgl. Art. 22ter Abs. 1 Satz 2 AHVG; Urteil des BVGer C-5523/2009 E. 3.3.4). Der Anspruch auf eine Kinderrente entsteht in diesem Fall in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des folgenden Monats nach Bestehen der weiteren Voraussetzungen des Pflegeverhältnisses (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 AHVG; Urteil des BVGer C-5669/2019 vom 24. Juni 2020 E. 6.3.2). 5.2.3 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteile EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.H.; B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3). Die Voraussetzungen des gemeinsamen Haushalts sowie der Unentgeltlichkeit müssen kumulativ erfüllt sein (Urteile des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.8; C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5).
6. Bei der hier zu beurteilenden Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kinderrente für seinen Stiefsohn C._______ hat, ist insbesondere zu prüfen, ob ein (faktisches) Pflegekindverhältnis gemäss der dargelegten Definition besteht. 6.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem [...] 2018 mit der Mutter von C._______ verheiratet und dieser somit sein Stiefsohn ist (vgl. oben, Sachverhalt A). Der Umstand, dass der Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers bereits am 1. Januar 2018 entstanden ist, steht aufgrund der Privilegierung des Stiefkindes der nachträglichen Entstehung eines allfälligen Kinderrentenanspruchs nicht entgegen (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Unbestritten ist weiter, dass die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ gegeben ist (vgl. Vernehmlassung, BVGer-act, 5, S. 2). Der Beschwerdeführer wohnt nachweislich seit dem 1. Januar 2019 mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn zusammen in [...]/[...] in Thailand (vgl. Wohnbestätigungen, Beilagen 2, 3 und 7 zu BVGer-act. 1; vgl. auch act. 110). Umstritten ist demgegenüber die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses. Da die Voraussetzungen des gemeinsamen Haushalts und der Unentgeltlichkeit kumulativ erfüllt sein müssen, konnte ein allfälliger Kinderrentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. Februar 2019 entstehen (vgl. E. 5.2.2. und 5.2.3 hiervor). 6.2 Zu prüfen ist nachfolgend, ob im massgebenden Zeitpunkt von einem unentgeltlichen Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ auszugehen ist. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Ausrichtung einer Kinderrente mit der Begründung abgewiesen, die finnische Waisenrente zugunsten von C._______ in Höhe von umgerechnet Fr. 233.16 übersteige einen Viertel des zugrunde zu legendenden pauschalierten und mittels des UBS-Index an die Lebenshaltungskosten in Thailand angepassten Kindesunterhaltsbedarfs von Fr. 202.70 (vgl. oben, Sachverhalt B.d). 6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, für die Umrechnung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes in der Schweiz auf die Verhältnisse in Thailand könne nicht allein auf die Faktoren der angewendeten UBS-Statistik abgestellt werden. Die Statistik vergleiche den Lebensbedarf in 77 Städten anhand einer Reihe von Produkten und Dienstleistungen, wobei jedoch das Schulangebot sowie das medizinische Angebot nicht erwähnt würden. Die Statistik berücksichtige nicht, dass, wer in Thailand wohne und dort eine dem schweizerischen Standard entsprechende Schulausbildung und Gesundheitsversorgung erwarte, diese selber finanzieren und damit wesentlich höhere Kosten für den Lebensbedarf bestreiten müsse. Die kostenlose Bildung an einer öffentlichen Schule in Thailand habe, insbesondere auf dem Land, einen sehr tiefen Standard. Es sei geplant, dass die Familie im Herbst 2021, nachdem C._______ die sechs Jahre Grundschule absolviert habe, in die Schweiz zurückkehre. C._______ besuche in Thailand eine Privatschule in der Stadt [...] ("[...]"), um den Anschluss an die künftig zu besuchende Sekundarschule in der Schweiz zu gewährleisten, was mit dem Besuch der öffentlichen Grundschule in ihrem ländlichen Wohnort [...] (ca. 25 km von der Bezirkshauptstadt [...] entfernt) kaum möglich wäre. Da nur mit dem Besuch der Privatschule das Niveau der Ausbildung in der Schweiz erreichbar sei, seien die entsprechenden Kosten an den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Indem die Vorinstanz eine Umrechnung mittels der UBS-Statistik ohne Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und Besonderheiten der ländlichen Region vorgenommen habe, habe sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung mit Schweizer Kinderrentenbezügern verletzt. Würden zuzüglich zum allgemeinen mittels UBS-Statistik umgerechneten Unterhaltsbedarf die durchschnittlichen jährlichen Schulkosten für eine Privatschule gemäss Informationen des EDA zu "Leben und Arbeiten in Thailand" in Höhe von Fr. 13'000.- angerechnet, belaufe sich der geviertelte monatliche Unterhaltsbedarf auf Fr. 483.-. Die Waisenrente von Fr. 233.16 mache somit weniger als einen Viertel des Unterhaltsbedarfs aus, womit die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses gegeben sei. Sollte nicht auf die vom EDA erhobenen Zahlen abgestellt werden, so seien die tatsächlichen jährlichen Schulkosten, bestehend aus Schulgebühren von Fr. 1'199.-, Verpflegung an der Schule von Fr. 1'103.- und Transport zur Schule und zurück von Fr. 675.- bzw. ab dem Jahr 2020 von Fr. 1'308.- zu berücksichtigen. Zudem seien auch die tatsächlichen Gesundheitskosten anzurechnen, da für die Gewährleistung eines Standards vergleichbar mit der Schweiz eine private Versorgung erforderlich sei. Die Kosten entsprächen etwa jenen, die auch in der Schweiz für Krankenversicherungsprämien entrichtet werden müssten. Es würden somit tatsächliche jährliche Gesundheitskosten von Fr. 979.- geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Schule und Gesundheit betrage der geviertelte Unterhaltsbedarf monatlich Fr. 285.- (BVGer-act. 1). 6.3.3 Die Vorinstanz hält demgegenüber in ihrer Vernehmlassung fest, dass gerade die Anpassung der pauschalierten Unterhaltskosten an die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland eine Gleichbehandlung mit in der Schweiz wohnhaften Kinderrentenbezügern gewährleiste. Würden die Pauschalbeträge, welche für Lebenssachverhalte in der Schweiz entwickelt worden seien, in gleicher Weise auf andere Länder angewendet, wo die Lebenshaltungskosten oft deutlich niedriger seien, würden Versicherte mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz gegenüber in der Schweiz wohnhaften Versicherten bevorzugt. Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend müsste jeder Auslandschweizer Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten für eine Privatschulbildung seiner Kinder haben, falls die öffentliche Schulbildung im Wohnsitzland hinter den schweizerischen Schulstandards zurückbliebe, was oft der Fall sein dürfte. Massgebend bei der Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten sei der tatsächliche Wohnort des Pflegekindes und nicht die Gegebenheiten eines zukünftigen oder gewünschten hypothetischen Wohnsitzes. Die Notwendigkeit, für die Schweiz entwickelte Pauschalbeträge an die Verhältnisse des Wohnsitzlandes anzupassen, habe das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bereits bejaht (Urteile des BVGer C-1820/2008 vom 13. November 2009 E. 6.1 und C-6356/2013 vom 10. März 2016 E. 7.2.3). Betreffend die vom Beschwerdeführer beanstandete Anwendung des UBS-Preisindexes zur Umrechnung des pauschalierten Unterhaltsbedarfs verkenne dieser, dass bei der Berechnung von Teuerungsindizes allgemein nicht alle Waren und Dienstleistungen in den Warenkorb eingestellt werden könnten. Eine gewisse Verallgemeinerung der Lebensbedingungen und Lebenshaltungskosten sei unvermeidlich. Beim UBS-Index sei die Hauptstadt Thailands, Bangkok, zugrunde gelegt worden, was sich nicht zuungunsten des Beschwerdeführers auswirke, denn bei einer Orientierung an den Lebensbedingungen auf dem Land wäre der Index noch niedriger ausgefallen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die UBS-Indizes wiederholt angewendet, beispielsweise bei der Bestimmung des dem Wohnsitzland angepassten Existenzminimums bei der Frage der Verrechnung von Rückforderungsschulden mit laufenden Renten (Urteil des BVGer C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E. 5.3) oder auch bei der Prüfung von Sozialhilfeleistungen für Auslandschweizer in Thailand (Urteil des BVGer C-5448/2011 vom 5. Juni 2012 E. 7.2). Im Zusammenhang mit Letzterem habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass Ausbildungskosten als Bestandteil der Lebenskosten anzusehen seien und Kosten für Privatschulen nur insoweit berücksichtigungsfähig seien, wenn nur dadurch eine minimale Grundbildung gewährleistet werden könne. Zudem habe es festgestellt, dass die öffentlichen Schulen in Thailand ausreichende Grundkenntnisse in Lesen, Schreiben und Mathematik vermittelten und diese minimale Grundbildung daher in den öffentlichen Schulen Thailands gewährleistet sei (Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 E. 5.2.7). Somit könne auch im vorliegenden Fall nicht auf die Kosten einer Privatschule abgestellt werden, da Standard die genannte minimale Grundausbildung sei, welche in Thailand gewährleistet sei. Der Anpassung des pauschal festgesetzten Unterhaltsbedarfs mittel der UBS-Preisindizes an die Lebensbedingungen in Thailand für die Beurteilung der Frage der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses stehe somit rechtlich nichts im Wege (BVGer-act. 5). 6.3.4 Der Beschwerdeführer macht replikweise geltend, die von der Vorinstanz erwähnten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Leistungen der Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen seien nur beschränkt heranziehbar, da diese Leistungen nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen würden und sich an einer minimalen Befriedigung existenzieller Bedürfnisse orientierten. Demgegenüber werde der Rentenanspruch der Altersversicherung anhand abstrakter Berechnungsgrundlagen berechnet, abhängig von den bezahlten Beiträgen und der Beitragsdauer. Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses bzw. der Frage, welchen Anteil Leistungen Dritter am Kindesunterhalt ausmachen, sei nicht gesetzlich festgelegt, sondern es sei eine Frage der Auslegung, welche Ausgaben als Kinderkosten zu berücksichtigen seien. Dabei könne bei Kindern im Ausland nicht ohne Weiteres auf die für die Schweiz erhobenen Tabellenwerte abgestellt werden. Die Kinderkosten könnten sich von Land zu Land nicht nur in der Höhe, sondern auch in der Struktur unterscheiden, da in einem Staat die Befriedigung von Kindesbedürfnissen wie insbesondere Schulbildung und Gesundheitsversorgung vom Staat unterstützt bzw. eine entsprechend Infrastruktur zur Verfügung gestellt werde und im anderen Staat nicht. Als Standard für die Versorgung des Kindes in einem bestimmten Bereich sei auf den Standard in der Schweiz abzustellen. Wenn dieser Standard im Ausland nicht erreicht werde, so seien die vom Versicherten zum Ausgleich getragenen Kosten (z.B. für eine Privatschule) zu berücksichtigen. Es werde nicht bestritten, dass bei der Anspruchsprüfung für die Befriedigung einzelner Bedürfnisse im Ausland (z.B. Lebensmittel oder Wohnen) tiefere Kosten veranschlagt würden. Beanstandet werde hingegen, dass die Vorinstanz nicht die ganze Kostenstruktur berücksichtigt habe und einseitig nur die tieferen Kosten in Anschlag gebracht habe. Der Grund, weshalb bei der Bedürfnisbefriedigung ein Standard zugrunde zu legen sei, wie er in Schweiz gelte, ergebe sich aus dem Zweck der Kinderrente. Dieser bestehe darin, dass die Kosten für den Unterhalt eines Kindes gesichert würden, wenn der Versicherte über kein Erwerbseinkommen mehr verfüge, wobei auf die Kosten abgestellt werde, die für ein Kind in der Schweiz anfielen. Dies gelte auch für Kinder im Ausland, da diese die Rente in derselben Höhe erhielten. Dies sei auch gerechtfertigt, da der Versicherte mit seinen Beiträgen den Rentenanspruch des Kindes mitfinanziert habe. Er habe Beiträge auf der Bemessungsgrundlage bezahlt, die in der Schweiz gelte, und habe deshalb einen entsprechenden Anspruch darauf, Rentenleistungen zu erhalten, die eine Finanzierung der Bildung seines Kindes nach schweizerischem Standard ermögliche. Wenn ein Versicherter im Ausland betreffend die Finanzierung der Bedürfnisse des Kindes eine andere Kostenstruktur vorfinde, so müsse bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses entweder fingiert werden, dass das Kind in der Schweiz lebe, oder es müsse die Kostenstruktur im Wohnsitzland analysiert bzw. müssten die entsprechenden Kosten berücksichtigt werden. Dies ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber keine Anpassung der Höhe der Kinderrente vorgesehen habe, wenn sich die Kinderkosten im Ausland anders zusammensetzten. Die auf Verordnungsebene (Art. 49 AHVV) verlangte Prüfung der Unentgeltlichkeit dürfe keine Verschärfung des gesetzlichen Anspruchs darstellen. Weiter sei es sachwidrig, wenn einerseits mit den "Winzeler-Zahlen" die Kostenstrukturen des Unterhalts eines Kindes in der Schweiz zugrunde gelegt würden, andererseits aber eine Umrechnung mit einem allgemeinen Lebenskostenindex der UBS, welcher auf völlig anderen Kostenfaktoren basiere, auf die Verhältnisse in Bangkok vorgenommen werde. Eine Umrechnung mit dem UBS-Index sei in Bezug auf die Bedürfnisse Wohnen, Verpflegung, oder Kleider allenfalls dann denkbar, wenn aus den "Winzeler-Zahlen" die entsprechenden Anteile herausgefiltert werden könnten. Die Sache sei insofern an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine entsprechende Berechnung vornehme. In Bezug auf die Bildung sei aber auf die tatsächlichen Ausgaben des Beschwerdeführers abzustellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei C._______ für die Behandlung der diagnostizierten Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung selbst zu tragende Medikamentenkosten in Höhe von etwa Fr. 240.- für jeweils zwei Monate anfielen (BVGer-act. 9). 6.4 6.4.1 Mit Art. 49 Abs. 1 AHVV hat der Bundesrat im Rahmen der ihm durch das Gesetz erteilten Ermächtigung die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses als Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderrente bestimmt (vgl. BGE 103 V 55 E. 2, in: ZAK 1978, S. 311). Zum unbestimmten Begriff der "Unentgeltlichkeit", der sich anhand des AHVG und der AHVV nicht konkretisieren lässt (vgl. ZAK 1958, S. 335 E. 2), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) über Jahre eine Praxis entwickelt, welche nachfolgend darzustellen ist: Mit Entscheid vom 10. Juli 1958 (in: ZAK 1958, S. 335) definierte das Eidgenössische Versicherungsgericht erstmals wertmässig, was unter dem Begriff des unentgeltlichen Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 49 AHVV zu verstehen ist: Bezieht ein Pflegekind von dritter Seite Zuwendungen, so ist das Pflegeverhältnis selbst dann nicht ohne Weiteres unentgeltlich, wenn dessen ungeachtet vorwiegend die Pflegeeltern für den Unterhalt des Kindes sorgen. Von Entgeltlichkeit kann aber auch nicht bei jeder noch so kleinen Zuwendung gesprochen werden, sondern nur, wenn die von Dritten stammenden Unterhaltsbeiträge wertmässig einiges an Gewicht haben, d.h. wesentliche sind. Als wertmässig wesentlich gelten von dritter Seite entrichtete Unterhaltsbeiträge dann, wenn sie mindestens einen Viertel des Ganzen ausmachen (ZAK 1958, S. 335 E. 2). Zur Bestimmung der Unterhaltskosten des Kindes zog das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem sowie in folgenden Urteilen jeweils Schätz- und Durchschnittswerte unter Berücksichtigung des Einzelfalls heran und stellte diesem Betrag die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge Dritter gegenüber für die Beurteilung, ob diese wesentlich sind bzw. mindestens einen Viertel von den ganzen Unterhaltskosten ausmachen. So differenzierte es beispielsweise zwischen Unterhaltskosten in städtischen und ländlichen Verhältnissen (vgl. BGE 98 V 253 E. 3, wonach ein 12-jähriges Kind im Kanton Graubünden auf dem Lande normalerweise rund Fr. 300.- pro Monat Unterhalt koste, und Urteil des EVG vom 4. Februar 1975, in: ZAK 1976, S. 90 E. 2 c, wonach ein 12 - 15-jähriges Mädchen in städtischen Verhältnissen etwa Fr. 350.- pro Monat Unterhalt koste). Mit Entscheid vom 19. September 1977 (BGE 103 V 55) bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis, wonach ein Pflegeverhältnis dann als unentgeltlich gilt, wenn die von Drittseite geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht mehr als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten ausmachen. Bezüglich der Bestimmung der Unterhaltskosten änderte es gleichzeitig seine diesbezüglich bisher uneinheitliche Praxis und entschied, dass für die Bestimmung des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs eines Pflegekindes von einheitlichen, generell anwendbaren Ansätzen auszugehen ist. Es erklärte dabei die in der Dissertation von Winzeler aus dem Jahr 1974 (H. Winzeler, Die Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, Dissertation, Zürich 1975) in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze als massgebend. Das Gericht erwog allerdings, dass die Ansätze nicht ohne Weiteres verwendet werden könnten, da diese sich einerseits auf den Lebenskostenindex der grösseren Schweizer Städte stützten und andererseits auch gewisse Kosten berücksichtigten, die für den Lebensunterhalt der Kinder nicht unbedingt erforderlich seien. Die als möglich erachtete Lösung, die Ansätze jeweils an diejenigen des Wohnortes des Kindes anzupassen, verwarf das Gericht und zog es stattdessen vor, eine einheitliche, in der ganzen Schweiz anwendbare Regelung einzuführen, indem die Ansätze des Jugendamtes um einen Viertel herabgesetzt werden, womit sie etwa der Höhe der zum Unterhalt absolut notwendigen Auslagen entsprächen (vgl. BGE 103 V 55 E. 1b). Mit Entscheid vom 25. März 1996 (BGE 122 V 125) änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht seine mit BGE 103 V 55 begründete Praxis hinsichtlich der Anwendung der Ansätze von Winzeler und erklärte für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern neu die ungekürzten Ansätze als massgebend. In den Erwägungen wurde auf verschiedene Publikationen hingewiesen, wonach die Kinderkosten, d.h. sämtliche Ausgaben, welche durch die Präsenz eines Kindes im Haushalt verursacht werden, gestiegen oder deutlich höher sind, als in der Vergangenheit angenommen. Das Gericht erwähnte insbesondere eine Publikation von Guler (Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen der Kinder, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 1990, S. 54 ff.), welcher gestützt auf eine an der Universität Freiburg veröffentlichten Studie über die Kosten von Kindern in der Schweiz zum Schluss kam, dass im Vergleich zu den Empfehlungen des Jugendamtes des Kanton Zürich in den Rubriken "Nebenkosten" sowie "Pflege und Erziehung" ein nicht unerheblicher Mehrbedarf bestehe, so dass bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern neu wenigstens die ungekürzten Ansätze des Jugendamtes des Kantons Zürich zu berücksichtigen seien (vgl. BGE 122 V 125 E. 2 und 4 m.H.). Im Übrigen bekräftigte des Eidgenössische Versicherungsgericht nochmals seine Praxis, wonach bei der Bestimmung des Kindesunterhalts eine einheitliche, besonderen Umständen nicht Rechnung tragende Tabellenlösung gilt und sah keine Veranlassung, von dieser aus Gründen der Einheitlichkeit und Praktikabilität gewählten Lösung abzuweichen (vgl. BGE 122 V 125 E. 3). Zusammengefasst ist gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht dann von einem unentgeltlichen Pflegeverhältnis auszugehen, wenn Zuwendungen von Drittpersonen einen Viertel der gesamten Unterhaltskosten nicht übersteigen. Somit entspricht eine Teilunentgeltlichkeit von drei Vierteln bereits der gesetzlich geforderten Unentgeltlichkeit, was das Eidgenössische Versicherungsgericht selbst als weite Auslegung des Begriffs "Unentgeltlichkeit" bezeichnete (vgl. BGE 103 V 55 E. 2). Gestützt auf die wiederholt bestätigte Praxis erfolgt die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs im Rahmen der Prüfung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses aus Gründen der Einheitlichkeit und Praktikabilität anhand einer schematischen, in der ganzen Schweiz anwendbaren Tabellenlösung mit den von Winzeler erarbeiteten generellen Ansätzen. Auf die Berücksichtigung der effektiven Unterhaltskosten und der besonderen Umstände des Einzelfalls ist folglich zu verzichten (vgl. zum Ganzen Karin Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 144 ff.; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 22ter AHVG N. 7). Die anwendbaren Ansätze von Winzeler werden regelmässig vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) indexiert und in Anhang III der RWL publiziert. Demnach beträgt der Viertelsansatz des Unterhaltsbedarfs für ein 7 bis 9-jähriges Kind im Jahr 2019 Fr. 403.- pro Monat (Anhang III RWL). Ein unentgeltliches Pflegeverhältnis liegt im Jahr 2019 demnach dann vor, wenn die von Dritten tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge weniger als Fr. 403.- pro Monat ausmachen. 6.4.2 Praxisgemäss werden auf Grundlage von Kosten in der Schweiz erhobene Pauschalbeträge für Bedarfsberechnungen in diversen Rechtsbereichen bei im Ausland wohnhaften Personen an die Lebenshaltungskosten in deren Wohnsitzland angepasst. Dies gilt - wie von der Vorinstanz erwähnt - im Bereich der Ergänzungsleistungen für die Pauschalbeträge gemäss ELG (Urteile des BVGer C-1820/2008 vom 13. November 2009 E. 6.1 und C-6356/2013 vom 10. März 2016 E. 7.2.3) oder für die bei der Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie der prozessualen Bedürftigkeit anwendbaren, für die Schweiz ermittelten pauschalen Grundbeträge (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009; vgl. z.B. Urteile des BVGer C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E. 5.3; C-328/2018 vom 21. November 2018 E. 4.3; vgl. auch Urteil des BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 3.3). Im Weiteren erfolgt gemäss Lehre und Rechtsprechung auch im Familienrecht bei der Unterhaltsbeitragsfestsetzung nach Art. 285 Abs. 1 ZGB eine Anpassung des Bedarfs an die Lebenshaltungskosten im Ausland. Lebt ein Unterhaltsgläubiger oder -schuldner in einem Land mit tieferem oder (seltener) höherem Lebenshaltungsniveau, so ist bei der Bedarfsberechnung in Bezug auf Pauschalbeträge darauf Rücksicht zu nehmen (Hausheer/Spycher/Brunner/Gloor/Bähler/Kieser, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, S. 80 m.H. auf Urteil des BGer 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2). Insbesondere ist auch beim Unterhaltsbedarf des Kindes, für den das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vorschreibt und welcher auch unter Berücksichtigung von Pauschalansätzen bestimmt werden kann (vgl. Anette Spycher, Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen - heute und demnächst, in: FamPra.ch 2016, S. 1 ff., S. 12 mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 3) eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten vorzunehmen, wenn das Kind im Ausland lebt (vgl. Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser (Hrsg.), Scheidung, Band I: ZGB / Band II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern / Art. 285 / I. - II. N 22 mit Rechtsprechungshinweisen, u.a. auf Urteil des BGer 5A_99/2009 vom 15. April 2009 betreffend den Unterhaltsbedarf eines in Polen lebenden Kindes; vgl. auch Urteil des BGer 5C.99/2004 vom 7. Juni 2004 betreffend den Unterhaltsbedarf eines in Nigeria lebenden Kindes). Die Berücksichtigung des unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten erfolgt praxisgemäss (und im Einklang mit der Lehre) über eine Umrechnung anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche. Verwendung finden in der Praxis vorab die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne rund um die Welt: ein internationaler Kaufkraftvergleich") oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (BGE 128 III 257, nicht publizierte E. 3a m.H.; Urteile des BGer 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2; 5A_99/2009 vom 15. April 2009 E. 2.2.1.2 m.H; 5A_669/2009 vom 12. Januar 2009 E. 3.3; 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 3.3, je m.H.; vgl. auch Urteile des BVGer C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E. 5.3 und C-5448/2011 vom 5. Juni 2012 E. 7.2). 6.4.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend in Übereinstimmung mit der soeben dargelegten und wiederholt bestätigten Praxis vorgegangen ist, indem sie im Rahmen der Prüfung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses den pauschalierten Ansatz gemäss Anhang III RWL für die Bestimmung des Kindesunterhaltsbedarfs herangezogen hat und diesen Pauschalbetrag mittels des UBS-Index an die tieferen Lebenshaltungskosten in Thailand angepasst hat. 6.5 Fraglich und zu prüfen ist, ob vorliegend Gründe gegeben sind, die es rechtfertigen, von der dargestellten Praxis abzuweichen. 6.5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich eine Praxisänderung auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 141 II 297 E. 5.5.1 m.H.; 132 III 770 E. 4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 589 ff. m.H.). 6.5.2 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend. Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz bei der Bestimmung des Kindesunterhaltsbedarfs entweder - wie bei in der Schweiz wohnhaften Kindern - den pauschalen Ansatz gemäss Anhang III RWL ohne Anpassung an die Lebenshaltungskosten in Thailand zugrunde legen müssen, oder sie hätte im Falle der Anpassung in Bezug auf die Schulbildung und Gesundheitsversorgung die tatsächlichen Kosten anrechnen müssen, denn die Kosten für eine Versorgung in diesen Bereichen nach einem Standard, wie er in der Schweiz gelte, würden bei der Umrechnung mittels UBS-Index nicht berücksichtigt. Dass in Bezug auf die Schulbildung und Gesundheitsversorgung ein Standard massgeblich sein müsse, wie er in der Schweiz gelte, erkläre sich damit, dass die Kinderrente die Sicherung der Unterhaltskosten für ein in der Schweiz lebendes Kind bezwecke. Er habe entsprechend Beiträge auf der Bemessungsgrundlage bezahlt, die in der Schweiz gelte, und habe daher Anspruch auf Rentenleistungen die eine Finanzierung der Bildung seines Kindes nach schweizerischem Standard ermögliche. Dies ergebe sich auch daraus, dass für Kinder im Ausland die Kinderrente in gleicher Höhe ausgerichtet werde wie in der Schweiz bzw. der Gesetzgeber keine Anpassung der Höhe der Kinderrente für Kinder im Ausland vorgesehen habe (vgl. E. 6.3.2 und 6.3.4 hiervor). 6.5.2.1 Das Gebot der Rechtsgleichheit wird durch die folgende differenzierende Regelung realisiert: Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen. Nicht jede tatsächliche Ungleichheit kann indes zu einer rechtlichen Verschiedenbehandlung führen. Gewisse Schematisierungen (Differenzierungen nach abstrakten Kriterien) sind unerlässlich, auch wenn sie Grenzfällen nicht immer gerecht werden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 752 ff. m.H.). 6.5.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass die Kinderrente - bei Vorliegen der Rentenanspruchsvoraussetzungen - für Kinder im Ausland in gleicher Höhe ausgerichtet wird wie in der Schweiz, nicht abgeleitet werden, dass bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines im Ausland lebenden Kindes ein Standard zugrunde zu legen ist, wie er in der Schweiz gilt. Vielmehr ist es gerade Ausdruck des Gleichbehandlungsgebots, dass bei Bedarfsberechnungen Pauschalbeträge, welche auf Basis von Kosten in der Schweiz erhoben wurden, an die in der Regel tieferen Lebenshaltungskosten im Ausland, welche im Sinne der Einheitlichkeit und Praktikabilität anhand von internationalen Vergleichsstudien bestimmt werden, anzupassen sind. So hat auch das Bundesgericht im Urteil 5C.99/2004 vom 7. Juni 2004 festgehalten, dass die mit der Berücksichtigung eines tieferen Grundbedarfs für ein Kind in Nigeria einhergehende Ungleichbehandlung des im Ausland lebenden Kindes auf objektiven Grundlagen beruht, d.h. auf die gemäss internationalen Vergleichsstudien in Nigeria gegenüber der Schweiz tieferen Lebenshaltungskosten. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots wurde folglich verneint (vgl. Urteil des BGer 5C.99/2004 E. 4.2). Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, dass die Lebenshaltungskosten in Thailand gegenüber der Schweiz grundsätzlich tiefer liegen, macht jedoch - ausgehend von einem Standard, wie er in der Schweiz gelte, - für die Bereiche Schule und Gesundheit höhere bzw. gleich hohe Unterhaltskosten geltend wie für ein Kind in der Schweiz. Bei der Anpassung von Pauschalbeträgen, aus denen naturgemäss die Kosten für einzelne Positionen nicht ausgeschieden werden können, kann jedoch nicht berücksichtigt werden, dass mit den tieferen Lebenshaltungskosten im Ausland in gewissen Bereichen ein Standard verbunden ist, der allenfalls hinter dem Standard in der Schweiz zurückbleibt. Umgekehrt würde der Pauschalbetrag auch nicht reduziert, wenn der Standard über jenem in der Schweiz läge. Auch innerhalb der Schweiz können die Kosten für den Kindesunterhalt in diversen Bereichen regional variieren, sodass sich die Berücksichtigung eines Pauschalbetrags für den Kindesunterhaltsbedarf bei gewissen Versicherten vorteilhaft und bei anderen hingegen nachteilig auswirken kann. Im Sinne der Einheitlichkeit und Praktikabilität hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht dennoch für die schematische, in der ganzen Schweiz anwendbaren Tabellenlösung mit generellen Ansätzen zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs entschieden. Die Lösung dient vor allem auch dem Gebot der Rechtssicherheit. Wären bei der Bestimmung des Kindesunterhalts im Ausland jeweils die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen, so müsste in jedem Einzelfall eine Bedarfs- und Kostenanalyse gemacht werden, was mit Beweisschwierigkeiten sowie einem nicht zu rechtfertigenden Aufwand verbunden wäre, zumal die Analysen bei jeder wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen wiederholt werden müssten. Die Einheitlichkeit, Praktikabilität und Rechtssicherheit wären bei einer Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall daher nicht gewahrt. Somit erweist sich eine gewisse Schematisierung als unerlässlich, auch wenn sie Grenzfällen nicht immer gerecht wird (vgl. E. 6.5.2.1 hiervor). Das Gleiche gilt für die Anwendung des UBS-Index zur Anpassung des für die Schweiz erhobenen pauschalierten Unterhaltsbedarfs an die Lebenshaltungskosten im Ausland. Es handelt sich beim UBS-Index um einen allgemeinen Lebenskostenindex, anhand dessen sich der Lebensbedarf in ausgewählten Städten miteinander international vergleichen lässt. Bei solchen allgemeinen Statistiken können naturgemäss nicht sämtliche denkbare Positionen des Lebendbedarfs berücksichtigt und auch nicht Daten für jede Stadt bzw. Region erhoben werden. Eine Verallgemeinerung ist daher unvermeidlich. Dennoch hat sich der UBS-Index in der Praxis, insbesondere auch im Bereich der Bedarfsberechnung des Kindesunterhalts, als reliable Grundlage zur Umrechnung von Pauschalbeträgen auf die Lebenshaltungskosten im Ausland erwiesen. Das Bundesgericht erachtete in einem Fall, bei dem für das Wohnsitzland des Versicherten kein UBS-Index vorlag, sogar die Anwendung des Mittelwerts von UBS-Preisindizies für zwei Hauptstädte der Nachbarstaaten jedenfalls nicht als willkürlich (vgl. Urteil des BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 3.3). In casu liegt ein UBS-Index für die Hauptstadt von Thailand, Bangkok, vor, auf den abgestellt werden kann, auch wenn der Beschwerdeführer auf dem Land lebt. Ein alternativer verlässlicher statistischer Wert, welcher die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers in Thailand besser abbilden würde als der UBS-Index für Bangkok, ist nicht ersichtlich und auch der Beschwerdeführer vermag keinen solchen vorzubringen. Die Anwendung des UBS-Indexes dürfte sich im Übrigen sogar zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, da die Lebenshaltungskosten in Grossstädten im Vergleich zu ländlichen Regionen bekanntlich grundsätzlich höher sind (vgl. Urteil des BGer 5A_99/2009 vom 15. April 2009 E. 2.2.1.3). 6.5.2.3 Zusammengefasst verletzt die Anpassung des pauschalierten Unterhaltsbedarfs an die Lebenshaltungskosten in Thailand mithilfe des UBS-Index für Bangkok nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, denn es besteht eine objektive Grundlage und damit ein vernünftiger sachlicher Grund für die ungleiche Behandlung eines in Thailand lebenden Kindes, d.h. die gemäss internationalen Vergleichsstudien in Thailand im Vergleich zur Schweiz tieferen Lebenshaltungskosten. 6.5.3 Aus der geltend gemachten Absicht, mit der Familie mittelfristig zurück in die Schweiz zu ziehen und seinem Stiefsohn den Anschluss an die Sekundarschule in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. BVGer-act. 1, S. 10 Rz. 16), kann der Beschwerdeführer in Bezug auf den zu berücksichtigenden Kindesunterhaltsbedarf nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist rechtsprechungsgemäss die voraussichtliche Entwicklung auf lange Zeit mitzuberücksichtigen, jedoch bezieht sich dies nur auf die Frage der Dauer der (bereits festgestellten) Unentgeltlichkeit, d.h. es ist zu beurteilen, ob das im massgebenden Zeitpunkt unentgeltliche Pflegeverhältnis wahrscheinlich längere Zeit unentgeltlich bleiben wird (vgl. BGE 103 V 55 E. 1c; 104 V 193 E. 1b). Grundsätzlich sind jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (bzw. vorliegend des frühestmöglichen Beginns des Pflegekindverhältnisses ab Januar 2019, vgl. E. 6.1 hiervor) massgebend, so dass es vorliegend bei dem seit Januar 2019 mit seiner Familie in Thailand wohnhaften Beschwerdeführer für die Beurteilung, ob das Pflegeverhältnis unentgeltlich ist, allein auf den Kindesunterhaltsbedarf im Wohnsitzland Thailand ankommt. 6.5.4 Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV bezieht sich - wie der Beschwerdeführer auch selbst ausführt - nur auf den Schulunterricht in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 1, S. 6 Rz. 13), womit vorliegend weder der sachliche noch persönliche Schutzbereich eröffnet ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieses Grundrecht mit Blick auf das begrenzte staatliche Leistungsvermögen explizit nur Anspruch auf ausreichenden, nicht aber idealen Unterricht verschafft (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 925d). Qualitativ ist der Grundschulunterricht ausreichend, wenn er genügend ist, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Solange an öffentlichen Schulen ausreichender Unterricht angeboten wird, besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf staatliche Mitfinanzierung privaten Grundschulunterrichts (Giovanni Biaggini, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 19 BV N. 9 mit Rechtsprechungshinweisen). An diesem Massstab orientiert sich auch der Bereich der Sozialhilfe bei der Beurteilung, ob für Kinder von Auslandschweizern die Kosten für eine Privatschule übernommen werden (vgl. Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 2020, Rz. 2.3.7: "Die Kosten einer Schweizer- oder einer anderen Privatschule werden gestützt auf eine Stellungnahme der Vertretung ausnahmsweise anrechenbar, wenn nur auf diese Weise eine Grundbildung [Grundkenntnisse in Lesen, Schreiben und Rechnen] gewährleistet werden kann", abrufbar unter https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/das-eda/organisation-eda/Weisung-SAS_DE.pdf, zuletzt besucht am 20.10.2021). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht - wie von der Vorinstanz erwähnt - im Urteil C-4654/2012 festgehalten, dass öffentliche Schulen in Thailand ausreichende Grundkenntnisse in Lesen, Schreiben und Mathematik vermitteln (Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 E. 5.2.7). Da im Bereich der Beurteilung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses die generellen Ansätze nach Winzeler zur Bestimmung des Kindesunterhaltsbedarfs rechtsprechungsgemäss nur die zum Unterhalt absolut notwendigen Auslagen umfassen sollen (vgl. BGE 122 V 125 E. 1b), kann hier kein höherer Massstab angelegt werden. 6.5.5 Nach dem Gesagten liegen keine das Gebot der Rechtssicherheit überwiegenden ernsthaften sachlichen Gründe vor, die eine Abweichung von der langjährigen und wiederholt bestätigten Praxis rechtfertigen würden, dass bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses der Kindesunterhaltsbedarf mittels generellen Ansätzen bestimmt wird und dass dieser pauschalierte Unterhaltsbedarf mithilfe von statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche, wie vorliegend dem UBS-Index, an die Lebenshaltungskosten im Ausland angepasst wird. 7. 7.1 Zusammengefasst erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz als rechtmässig. Sie hat zu Recht festgestellt, dass der tatsächliche Unterhaltsbeitrag von dritter Seite in Form der finnischen Waisenrente zugunsten von C._______ in Höhe von umgerechnet monatlich Fr. 233.16 mehr als einen Viertel des pauschalierten und mittels UBS-Index an die Lebenshaltungskosten in Thailand angepassten Unterhalsbedarfs von Fr. 202.70 ausmacht, womit die erforderliche Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses nicht gegeben ist. Folglich besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente für C._______. 7.2 Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. August 2019 zu bestätigen.
8. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: