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C-1273/2019

C-1273/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-30 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a Der am (...) 1957 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Werkzeugmacher. Als Angestellter bzw. Selbständigerwerbender (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 3. Mai 2019 [nachfolgend: Dok.] 38 S. 17 ff., 59) entrichtete er in den Jahren 1975 bis 31. März 2011 mit Unterbrüchen Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Dok. 7, 34, 39, 40, 51 S. 3, 59, 72 S. 4 und 74 S. 5 ff.). Danach war er bis Ende 2013 bzw. bis zu seinem Ausschluss der freiwilligen Versicherung angeschlossen (Dok. 5, 55, 59, 65). Ferner entrichtete er von Juli bis Oktober 2015 Beiträge als Nichterwerbstätiger (Dok. 72 S. 2). A.b Am 31. März 2011 verlegte er zusammen mit seiner Ehefrau C._______, einer am (...) 1967 geborenen, thailändischen Staatsangehörigen, seinen Wohnsitz nach Thailand (Dok. 1, 4, 40 S. 11). Dort bauten sie zusammen eine Seniorenresidenz auf ("D._______"). Vom 13. Juni 2015 bis zum 31. Oktober 2015 hielt sich der Beschwerdeführer zur Behandlung einer Krankheit vorübergehend in der Schweiz auf (Dok. 41, 50 und 57). Seit dem 1. Juli 2016 bezieht er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 22. Juni 2016 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (Dok. 70 f. und 74). B. B.a Am 23. September 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Telefonat mit ihm mit (Dok. 75), dass er zur Prüfung des Anspruchs auf Kinderrenten folgende Unterlagen einzureichen habe: eine von der Schweizer Vertretung beglaubigte Geburtsurkunde der Pflegekinder, den Fragebogen betreffend Pflegekinder, eine aktuelle Wohnsitzbestätigung des Versicherten, seiner Ehefrau und den Pflegekindern, eine Einkommensbestätigung des Ehegatten, Kopien allfälliger Urteile bezüglich der Unterhaltspflicht der Eltern, eine Kopie des Mietvertrags sowie Belege, aus denen hervorgehe, dass er finanziell für die Kinder aufkomme. B.b Am 5. Mai 2017 (Eingang Vorinstanz, Dok. 78 und 79) reichte der Versicherte die entsprechenden Unterlagen sowie ergänzend eine Bestätigung der Nationalität und des Wohnsitzes des Versicherten und seiner Ehefrau der Schweizer Botschaft vom 18. April 2017 (Dok. 78 S. 3), eine "Bescheinigung über die Ausübung der Sorge" des Vorstehers der Gemeinde (...), Bezirk E._______, Provinz F._______ (Dok. 78 S. 10) und Vornamensänderungsurkunden der Knaben G._______, geboren am (...) 2009, und H._______, geboren am (...) 2012, zu den Akten (Dok. 78 S. 21 und 30). Im Fragebogen betreffend Pflegekinder gab er an (Dok. 78 S. 1 Ziff. 4.3), die Pflegekindverhältnisse bestünden seit der Geburt. In seinem Begleitbrief führte er aus, der Sohn seines Schwagers lebe seit 2011 in ihrem Haushalt und im Jahr 2013 hätten sie den Sohn einer Nichte bei ihnen aufgenommen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1 Beilage 1). B.c Die Vorinstanz sprach dem Versicherten für die Knaben G._______ und H._______ mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Dok. 82) ordentliche Kinderrenten ab 1. Juli 2016 zu. B.d Mit Vorbescheid vom 12. November 2018 (Dok. 92) stellte die Vorinstanz dem Versicherten die wiederwägungsweise Aufhebung der Kinderrenten in Aussicht, mit der Begründung, die Pflegekinder seien erst seit dem 5. August 2016 unter der Adresse des Versicherten wohnhaft. Dies sei ein Indiz dafür, dass vor Eintritt der Invalidität am 22. Juni 2016 zwischen dem Versicherten und den Kindern kein Pflegerechtsverhältnis bestanden habe. B.e Am 27. November 2018 (Dok. 95) erhob der Versicherte dagegen Einwand und führte aus, das Pflegeverhältnis bestehe seit April 2011, dem Zeitpunkt ihrer Auswanderung. Sie hätten damals im Haus seiner Schwiegereltern gewohnt. Die Wohnsitzbestätigungen seiner Pflegekinder würden das Datum 5. August 2016 tragen, weil seine Ehefrau und er damals an dieser Adresse gebaut hätten und am Schluss die Papiere auf diese Adresse umgeschrieben hätten. Er habe in seinem Gesuch auf Leistungen der Invalidenversicherung vom 5. Januar bzw. 22. Februar 2016 die Pflegekinder nicht erwähnt, weil ihm nicht in den Sinn gekommen sei, dass er ein Anrecht auf Kinderrenten habe. Er sei damals krank und nicht in der Lage gewesen, Dokumente richtig zu lesen. B.f Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 hob die IVSTA ihre Verfügung vom 8. Juni 2017 betreffend Kinderrenten auf und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dok. 97). Zur Begründung führte sie aus, es habe kein Anspruch auf Ausrichtung von Kinderrenten bestanden. Die Pflegekinder seien nicht die Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers und vor Eintritt der Invalidität habe kein Pflegerechtsverhältnis bestanden. Die Verfügung betreffend Zusprache von Kinderrenten sei zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2019 (Eingang BVGer: 14. März 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Fortzahlung der Leistungen, sobald "das mit der IV" geklärt sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz berufe sich lediglich auf Vermutungen. Die beiden Knaben hätten immer in seinem Haushalt gewohnt (BVGer-act. 1 samt Beilagen). C.b Mit Verfügung vom 29. März 2019 hob die Vorinstanz die Invalidenrente des Beschwerdeführers auf. Dagegen erhob er am 23. Mai 2019 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. im Beschwerdeverfahren C-2483/2019 BVGer-act. 1). Dieses Beschwerdeverfahren ist noch hängig. C.c Der mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer act. 18) wurde am 20. August 2019 fristgerecht geleistet (BVGer-act. 20). C.d Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. September 2019 (BVGer-act. 24 Beilage 2) die Abrechnung und Rückforderung der zu Unrecht gesprochenen Kinderrenten in der Höhe von CHF 40'020.- in Aussicht. C.e Mit Vernehmlassung vom 27. September 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 22). C.f Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 29. Oktober 2019 an seinen Begehren in der Beschwerde fest und monierte, dass er von der Vorinstanz bereits einen Vorbescheid betreffend Rückforderung und Abrechnung der Renten für die beiden Knaben erhalten habe, obwohl das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden habe (BVGer-act. 24). C.g Mit Duplik vom 12. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest und führte ergänzend aus, der Vorbescheid betreffend Rückerstattung von Kinderrenten habe trotz bestehendem Beschwerdeverfahren erlassen werden müssen, damit die vorgesehene Frist für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen habe eingehalten werden können (BVGer-act. 26). C.h Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 27). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat (BVGer-act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. März 2019 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 141 V 657 E. 3.5.1). Deshalb finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2019 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 m.w.H.). Das ATSG sieht hierzu präzisierend vor, dass wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).

E. 2.5 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der IV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d).

E. 2.6 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist drittens, ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 25 Rz. 17 ff.), wobei die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückforderungsverfügung feststeht (Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 m.H.; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).

E. 2.7 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands bildet vorliegend die Verfügung vom 19. Februar 2019, in welcher die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 8. Juni 2017 zurückgekommen ist, da sie nachträglich (im Rahmen des Revisionsverfahrens der IV-Rente, vgl. Dok. 91) bemerkt hat, dass die Pflegekindverhältnisse erst nach Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers entstanden seien. Eine allfällige Rückerstattung von Leistungen ist vorliegend nicht Streitgegenstand.

E. 3 Zunächst sind im Folgenden die gesetzlichen Grundlagen sowie die mass-gebenden Grundsätze der Rechtsprechung darzulegen.

E. 3.1.1 Artikel 53 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des BGer 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2 m.H. auf BGE 140 V 77 E. 3.1 und 9C_835/2017 vom 13. August 2018 E. 2 m.w.H.). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 69). Aus diesem Grund kann dieser grundsätzlich auch über die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz. 15).

E. 3.1.2 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung falsch war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (vgl. Urteil 8C_235/2019 E. 2.2). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein (vgl. Urteil des BGer 8C_360/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.2.1 m. H. auf BVGE 140 V 77). Die Prüfung der Unrichtigkeit bezieht sich auf die Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des BGer I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.2; vgl. auch Ueli KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG [1996] zu Art. 97 AHVG, S. 296). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des BGer 8C_572/ 2007 vom 5. August 2008 E. 2.2).

E. 3.1.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Darunter fällt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urteil 8C_235/2019 E. 2. m.H.). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteil 9C_835/2017 E. 2).

E. 3.1.4 Im Weiteren kann die Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht. Das Kriterium der Erheblichkeit findet sich auch in Art. 49 Abs. 1 ATSG; dort wird die Grenze des Erreichens der Erheblichkeit ebenfalls bei einigen Hundert Franken angenommen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 49 Rz. 29 und Art. 53 Rz. 66). Praxisgemäss liegt die Grenze bei einmaligen Leistungen bei ungefähr Fr. 500.- (vgl. Urteil des BGer 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2 m.H. auf 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls massgebend (Urteil des BGer 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2 m.w.H.). Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des BGer 9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.1). Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen wird die Erheblichkeit deshalb in der Regel schon bei einer geringfügigen Korrektur angenommen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 66). In der Folge wird die Erheblichkeit der Berichtigung bei solchen Leistungen praktisch immer bejaht (vgl. Urteil 9C_828/2008 E. 6).

E. 3.2.1 Die Kinderrente ist dann geschuldet, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder die (unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 AHVG [SR 831.10]); sie ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Elternteils wie bei der Waisenrente, sondern dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen. Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (BGE 134 V 15, E. 2.3.3). Nach Art. 35 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 AHVG erlischt der Kinderrentenanspruch unter anderem mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 35 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG).

E. 3.2.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten handelt (Art. 35 Abs. 3 IVG).

E. 3.2.3 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.1999, S. 76 N 10.04 sowie Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1 m.H. auf Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, ZGB, das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., 2015, § 43 Rz. 1 ff. und 25 und Peter Mösch Payot, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89).

E. 3.2.4 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 m.H.).

E. 3.2.5 Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden; insoweit können die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, wenn Letztere die Deckung des mit Kinderrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts betreffen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG [1996] zu Art. 22ter, Rz. 3 m.H. auf ZAK 1992 124 E. 3b).

E. 3.2.6 Pflegekinder müssen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der so ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Gültig ab 01.01.2003; Stand: 01.01.2019] Rz. 3310; ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573; sowie Kieser, a.a.O., Art. 22ter, Rz. 4)

E. 3.2.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ausschlaggebend ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben (vgl. anstelle Vieler: Urteil des BVGer C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 3.7; C-4405/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3.1 und C-6920/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; Urteil des BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 f.; 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 2.1 und 2.5; RWL Rz. 3308).

E. 3.2.8 Die Kinderrente für Pflegekinder ist somit anhand von drei Kriterien zu prüfen (Urteil des BVGer C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5):

- Bestehen einer Hausgemeinschaft;

- Bestreitung des Lebensunterhalts;

- Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses, insbesondere Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters. Diese drei Kriterien müssen kumulativ vorliegen.

E. 4 Vorliegend ist strittig, ob vor Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers (22. Juni 2016) zwischen ihm und den beiden Knaben eine Hausgemeinschaft bestanden hat.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass die beiden Knaben nicht die Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers seien. Deshalb müsse das Pflegerechtsverhältnis zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer vor Eintritt seiner Invalidität (22. Juni 2016) bereits bestanden haben. Im am 27. April 2017 ausgefüllten "Fragebogen betreffend Pflegekinder" habe er ein seit der jeweiligen Geburt der Kinder bestehendes Pflegerechtsverhältnis bezeichnet, obwohl hierfür keine Nachweise erbracht worden seien. Gemäss den thailändischen Wohnsitzbestätigungen seien die beiden Knaben erst seit dem 5. August 2016 unter der Adresse des Beschwerdeführers wohnhaft. Dies sei ein Indiz dafür, dass vor Eintritt der Invalidität kein Pflegerechtsverhältnis bestanden habe. In den Leistungsgesuchen des Beschwerdeführers für eine Invalidenrente, unterzeichnet am 5. Januar und 22. Februar 2016, seien die Kinder nicht als Pflegekinder erwähnt, obwohl die Kategorie "Pflegekinder" vorgegeben sei und er aufgefordert gewesen sei, alle Kinder anzugeben. Im "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten" vom 28. März 2016 habe er angegeben, dass sein Haushalt lediglich aus zwei Personen (Versicherter und Ehefrau) bestehe. Die Rubriken "Anzahl Kinder im Haushalt und Wohnung" sowie "Kinderbetreuung" habe er durchgestrichen. Deshalb sei es überwiegend wahrscheinlich, dass vor Eintritt der Invalidität kein Pflegerechtsverhältnis bestanden habe. Somit sei die Verfügung betreffend Zusprache von Kinderrenten zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung. Hätte bereits damals tatsächlich ein Pflegerechtsverhältnis bestanden, hätten die beiden Knaben trotz schwieriger gesundheitlicher Situation des Beschwerdeführers Eingang in die Fragebogen gefunden und wären nicht "vergessen" gegangen. Bereits Ende Oktober 2014 sei er mit seiner Ehefrau in ihr neu erbautes Haus gezogen. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie nicht mehr bei den Schwiegereltern gewohnt und zu zweit (ohne die Kinder) ihren eigenen Haushalt gehabt. Selbst wenn der Beschwerdeführer gegebenenfalls den finanziellen Part übernehme, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erziehungspart tatsächlich auch von ihm übernommen werde und nicht etwa von den leiblichen Eltern, Schwiegereltern oder sonstigen Familienangehörigen.

E. 4.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, die beiden Knaben würden seit ihrer Auswanderung (2011 und Geburt) mit ihnen zusammenleben. Im Oktober 2014 seien sie in ihr Haus gezogen. Damals hätten sie aufgrund seiner Erkrankung andere Sorgen gehabt, als sich um die Wohnsitzpapiere der beiden Kinder zu kümmern. Deshalb hätten sie die Wohnsitzbestätigungen erst im August 2016 beantragt. Es sei für ihn normal, dass er für die Knaben "aufkomme". Er habe die zwei Knaben in seinem Leistungsgesuch für die Invalidenversicherung nicht erwähnt, da ihm nicht "in den Sinn" gekommen sei, dass er für sie eine Rente bekommen könnte. Er sei von einem anderen Schweizer Bürger darauf aufmerksam gemacht worden, der in der gleichen Situation gewesen sei. Er habe alle Belege eingereicht (Schulgelder, Transportkosten und beglaubigte Urkunden). Die Vorinstanz gehe lediglich von Vermutungen aus. Er dagegen verlange klare Beweise. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien klar gegeben, denn sie hätten die beiden Knaben immer in ihrem Haushalt gehabt.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, dass dem Versicherten nicht in den Sinn gekommen sein soll, die beiden Kinder anzugeben, überzeuge nicht, da die Leistungsgesuche im Übrigen vollständig und korrekt ausgefüllt worden seien. Hätte im Zeitpunkt, als die Fragebögen ausgefüllt worden seien, ein dauerhaftes Verhältnis, welches die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind voraussetze, zu den beiden Knaben bestanden, so hätte er die Kinder nicht "vergessen" können. Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könne ein Wiederwägungsgrund sein. Die Zusprache der Kinderrenten sei aufgrund offensichtlich widersprüchlichen Angaben in den Akten erfolgt.

E. 4.4 Replicando brachte der Beschwerdeführer vor, den Unterhalt der beiden Knaben habe er seit ihrer Geburt bezahlt. Das Pflegerechtsverhältnis bestehe aber erst seit ihrer Auswanderung im Jahr 2011. Bei der IV-Anmeldung habe er nicht an seine Neffen gedacht, denn sie hätten "einfach" bei ihnen gelebt. Die Knaben seien erst nach seiner Erkrankung an seiner Adresse gemeldet worden. Doch sie hätten seit April 2011 zusammengelebt. Auf die Bestätigung des Bügermeisters, dass die beiden Knaben bei ihm und seiner Ehefrau wohnen würden, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Die beigelegten Bilder würden die Kinder zeigen, als sie offiziell von ihrem alten Wohnort der Grosseltern zu ihnen gezogen seien. Es gäbe genügend Zeugen, die seine Ausführungen bestätigen könnten.

E. 5 Den Akten kann folgender Sachverhalt entnommen werden:

E. 5.1 Bei seiner Anmeldung für eine Invalidenrente vom 5. Januar 2016 erwähnte der Beschwerdeführer seine drei volljährigen Kinder, geboren 1980, 1982 und 1986, sowie seine ebenfalls volljährige Stieftochter, geboren 1986 (vgl. Dok. 51 S. 2 f.). Die Rubrik 3.3 "Pflegekinder" liess er leer. Auch im Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente" vom 22. Februar 2016 erwähnt er wieder seine leiblichen Kinder und sein Stiefkind, Pflegekinder hingegen keine (Dok. 60 S. 3). Im "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten", ausgefüllt am 28. März 2016, gab er an (Dok. 64), sein Haushalt setze sich aus zwei Personen zusammen (Ehefrau und Beschwerdeführer). "Kinder" und "Alter der Kinder" hat er durchgestrichen. Unter der Rubrik Betreuung hat er unter "Die Kinder betreuen und pflegen?" nichts angegeben. Dass der Beschwerdeführer seine Pflegekinder in den Formularen nicht aufführt hat, spricht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz tatsächlich dafür, dass sie damals noch nicht im seinem Haushalt gelebt haben. Das Argument, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht fähig gewesen, Dokumente richtig zu lesen, verfängt nicht, da er auch in der Lage war, seine leiblichen Kinder sowie seien Stieftochter in den Formularen anzugeben.

E. 5.2 Im Fragebogen betreffend Pflegekinder gab der Beschwerdeführer am 27. April 2017 an, die Pflegekindverhältnisse würden "seit Geburt" bestehen. Auf Beschwerdeebene führte er aus, die Kinder würden seit ihrer Auswanderung im Jahr 2011 bzw. ihrer Geburt bei ihnen wohnen. Dies würde bedeuten, dass G._______, geboren am (...) 2009, seit 2011 und H._______, geboren am (...) 2012, seit September 2012 in ihrem Haushalt leben sollen. Gemäss einer undatierten "Bescheinigung über die Ausübung der Sorge" des Vorstehers der Gemeinde (...), ausgestellt vom Bezirksamt E._______, gültig bis zum 22. Dezember 2023 (Dok. 78 S. 10) sollen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die "Erziehungs-/Sorgeberechtigten" der Knaben G._______ und H._______ sein. Aus dieser Bescheinigung ist jedoch nicht ersichtlich, seit wann die Erziehungs-/Sorgeberechtigung bestehen soll.

E. 5.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers zog gemäss einer Wohnsitzbescheinigung am 14. Dezember 2010 von der Adresse 9 Sektor 6, Gemeinde (...), Bezirk E._______, Provinz F._______ an die Adresse 99 Sektor 6, Gemeinde (...), Bezirk E._______, Provinz F._______ (vgl. Dok. 78 S. 6). Der Beschwerdeführer lebt gemäss einer Wohnsitzbescheinigung seit dem 25. April 2011 ebenfalls an dieser Adresse (vgl. Dok. 78 S. 4). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sollen sie im Jahr 2014 in ihr neues Haus an dieser Adresse gezogen sein. Den Wohnsitzbestätigungen der beiden Kinder kann entnommen werden, dass sie am 5. August 2016 von der Adresse 9 Sektor 6 der Gemeinde (...) an die Adresse 99 Sektor 6 der Gemeinde (...) und somit an die Adresse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gezogen sind (vgl. Dok. 78 S. 12 und 14). Gemäss Wohnsitzbestätigungen habe die Knaben bis zum 4. August 2016 an derselben Adresse gewohnt wie die Ehefrau des Beschwerdeführers vor ihrem Umzug an die neue Adresse. Laut Beschwerdeführer muss es sich dabei um die Adresse seiner Schwiegereltern handeln (Dok. 14). Des Weiteren lebte auch der Vater von G._______, I._______(Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers, vgl. Bst. B.b), zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes an dieser Adresse (vgl. Dok. 78 S. 16 und S. 21). Daher ist anzunehmen, dass G._______ bis zu seinem Umzug bei seinem Vater und/oder seinen Grosseltern gelebt hat. Der Vornamensänderungsurkunde von H._______ kann entnommen werden, dass der Junge in Übereinstimmung mit der Wohnsitzbestätigung am 10. Mai 2016 ebenfalls noch an der früheren Adresse ("Haus 9 Sektor 6") bzw. bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers gewohnt hat (vgl. Dok. 78 S. 30). Ferner sind die eingereichten Fotos der Knaben, welche den Umzug an die Adresse des Beschwerdeführers dokumentieren sollen, nicht datiert (BVGer-act. 24 Beilage 1) und Zeugenaussagen betreffend den Umzug finden sich auch keine in den Akten.

E. 5.4 Da die Knaben nachweislich nicht die Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers sind (vgl. Bst. B.b) und vor Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers am 22. Juni 2016 an einer anderen Adresse als der Beschwerdeführer gewohnt haben, bestand zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer keine Hausgemeinschaft und folglich auch kein Pflegekindverhältnis. Dabei erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen eines Pflegekindverhältnisses zu prüfen (vgl. E. 3.2.8). Die Verfügung betreffend Zusprache einer Kinderrente vom 8. Juni 2017 erweist sich somit als zweifellos unrichtig. Die infrage stehende Korrektur ist mit einem Betrag von Fr. 40'020.- auch erheblich (vgl. E. 3.1.4).

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Anwendung der vorstehend wiedergegebenen gesetzlichen Normen und der einschlägigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente bestanden hat und die Vorinstanz ihre Verfügung vom 8. Juni 2017 aufgrund zweifelloser Unrichtigkeit zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1273/2019 Urteil vom 30. März 2021 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, (Thailand), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Wiedererwägung Kinderrenten, Verfügung der IVSTA vom 19. Februar 2019. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1957 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Werkzeugmacher. Als Angestellter bzw. Selbständigerwerbender (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 3. Mai 2019 [nachfolgend: Dok.] 38 S. 17 ff., 59) entrichtete er in den Jahren 1975 bis 31. März 2011 mit Unterbrüchen Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Dok. 7, 34, 39, 40, 51 S. 3, 59, 72 S. 4 und 74 S. 5 ff.). Danach war er bis Ende 2013 bzw. bis zu seinem Ausschluss der freiwilligen Versicherung angeschlossen (Dok. 5, 55, 59, 65). Ferner entrichtete er von Juli bis Oktober 2015 Beiträge als Nichterwerbstätiger (Dok. 72 S. 2). A.b Am 31. März 2011 verlegte er zusammen mit seiner Ehefrau C._______, einer am (...) 1967 geborenen, thailändischen Staatsangehörigen, seinen Wohnsitz nach Thailand (Dok. 1, 4, 40 S. 11). Dort bauten sie zusammen eine Seniorenresidenz auf ("D._______"). Vom 13. Juni 2015 bis zum 31. Oktober 2015 hielt sich der Beschwerdeführer zur Behandlung einer Krankheit vorübergehend in der Schweiz auf (Dok. 41, 50 und 57). Seit dem 1. Juli 2016 bezieht er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 22. Juni 2016 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (Dok. 70 f. und 74). B. B.a Am 23. September 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Telefonat mit ihm mit (Dok. 75), dass er zur Prüfung des Anspruchs auf Kinderrenten folgende Unterlagen einzureichen habe: eine von der Schweizer Vertretung beglaubigte Geburtsurkunde der Pflegekinder, den Fragebogen betreffend Pflegekinder, eine aktuelle Wohnsitzbestätigung des Versicherten, seiner Ehefrau und den Pflegekindern, eine Einkommensbestätigung des Ehegatten, Kopien allfälliger Urteile bezüglich der Unterhaltspflicht der Eltern, eine Kopie des Mietvertrags sowie Belege, aus denen hervorgehe, dass er finanziell für die Kinder aufkomme. B.b Am 5. Mai 2017 (Eingang Vorinstanz, Dok. 78 und 79) reichte der Versicherte die entsprechenden Unterlagen sowie ergänzend eine Bestätigung der Nationalität und des Wohnsitzes des Versicherten und seiner Ehefrau der Schweizer Botschaft vom 18. April 2017 (Dok. 78 S. 3), eine "Bescheinigung über die Ausübung der Sorge" des Vorstehers der Gemeinde (...), Bezirk E._______, Provinz F._______ (Dok. 78 S. 10) und Vornamensänderungsurkunden der Knaben G._______, geboren am (...) 2009, und H._______, geboren am (...) 2012, zu den Akten (Dok. 78 S. 21 und 30). Im Fragebogen betreffend Pflegekinder gab er an (Dok. 78 S. 1 Ziff. 4.3), die Pflegekindverhältnisse bestünden seit der Geburt. In seinem Begleitbrief führte er aus, der Sohn seines Schwagers lebe seit 2011 in ihrem Haushalt und im Jahr 2013 hätten sie den Sohn einer Nichte bei ihnen aufgenommen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1 Beilage 1). B.c Die Vorinstanz sprach dem Versicherten für die Knaben G._______ und H._______ mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Dok. 82) ordentliche Kinderrenten ab 1. Juli 2016 zu. B.d Mit Vorbescheid vom 12. November 2018 (Dok. 92) stellte die Vorinstanz dem Versicherten die wiederwägungsweise Aufhebung der Kinderrenten in Aussicht, mit der Begründung, die Pflegekinder seien erst seit dem 5. August 2016 unter der Adresse des Versicherten wohnhaft. Dies sei ein Indiz dafür, dass vor Eintritt der Invalidität am 22. Juni 2016 zwischen dem Versicherten und den Kindern kein Pflegerechtsverhältnis bestanden habe. B.e Am 27. November 2018 (Dok. 95) erhob der Versicherte dagegen Einwand und führte aus, das Pflegeverhältnis bestehe seit April 2011, dem Zeitpunkt ihrer Auswanderung. Sie hätten damals im Haus seiner Schwiegereltern gewohnt. Die Wohnsitzbestätigungen seiner Pflegekinder würden das Datum 5. August 2016 tragen, weil seine Ehefrau und er damals an dieser Adresse gebaut hätten und am Schluss die Papiere auf diese Adresse umgeschrieben hätten. Er habe in seinem Gesuch auf Leistungen der Invalidenversicherung vom 5. Januar bzw. 22. Februar 2016 die Pflegekinder nicht erwähnt, weil ihm nicht in den Sinn gekommen sei, dass er ein Anrecht auf Kinderrenten habe. Er sei damals krank und nicht in der Lage gewesen, Dokumente richtig zu lesen. B.f Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 hob die IVSTA ihre Verfügung vom 8. Juni 2017 betreffend Kinderrenten auf und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dok. 97). Zur Begründung führte sie aus, es habe kein Anspruch auf Ausrichtung von Kinderrenten bestanden. Die Pflegekinder seien nicht die Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers und vor Eintritt der Invalidität habe kein Pflegerechtsverhältnis bestanden. Die Verfügung betreffend Zusprache von Kinderrenten sei zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2019 (Eingang BVGer: 14. März 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Fortzahlung der Leistungen, sobald "das mit der IV" geklärt sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz berufe sich lediglich auf Vermutungen. Die beiden Knaben hätten immer in seinem Haushalt gewohnt (BVGer-act. 1 samt Beilagen). C.b Mit Verfügung vom 29. März 2019 hob die Vorinstanz die Invalidenrente des Beschwerdeführers auf. Dagegen erhob er am 23. Mai 2019 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. im Beschwerdeverfahren C-2483/2019 BVGer-act. 1). Dieses Beschwerdeverfahren ist noch hängig. C.c Der mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer act. 18) wurde am 20. August 2019 fristgerecht geleistet (BVGer-act. 20). C.d Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. September 2019 (BVGer-act. 24 Beilage 2) die Abrechnung und Rückforderung der zu Unrecht gesprochenen Kinderrenten in der Höhe von CHF 40'020.- in Aussicht. C.e Mit Vernehmlassung vom 27. September 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 22). C.f Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 29. Oktober 2019 an seinen Begehren in der Beschwerde fest und monierte, dass er von der Vorinstanz bereits einen Vorbescheid betreffend Rückforderung und Abrechnung der Renten für die beiden Knaben erhalten habe, obwohl das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden habe (BVGer-act. 24). C.g Mit Duplik vom 12. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest und führte ergänzend aus, der Vorbescheid betreffend Rückerstattung von Kinderrenten habe trotz bestehendem Beschwerdeverfahren erlassen werden müssen, damit die vorgesehene Frist für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen habe eingehalten werden können (BVGer-act. 26). C.h Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 27). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat (BVGer-act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. März 2019 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 141 V 657 E. 3.5.1). Deshalb finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2019 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 m.w.H.). Das ATSG sieht hierzu präzisierend vor, dass wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der IV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d). 2.6 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist drittens, ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 25 Rz. 17 ff.), wobei die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückforderungsverfügung feststeht (Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 m.H.; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]). 2.7 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands bildet vorliegend die Verfügung vom 19. Februar 2019, in welcher die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 8. Juni 2017 zurückgekommen ist, da sie nachträglich (im Rahmen des Revisionsverfahrens der IV-Rente, vgl. Dok. 91) bemerkt hat, dass die Pflegekindverhältnisse erst nach Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers entstanden seien. Eine allfällige Rückerstattung von Leistungen ist vorliegend nicht Streitgegenstand.

3. Zunächst sind im Folgenden die gesetzlichen Grundlagen sowie die mass-gebenden Grundsätze der Rechtsprechung darzulegen. 3.1 3.1.1 Artikel 53 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des BGer 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2 m.H. auf BGE 140 V 77 E. 3.1 und 9C_835/2017 vom 13. August 2018 E. 2 m.w.H.). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 69). Aus diesem Grund kann dieser grundsätzlich auch über die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz. 15). 3.1.2 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung falsch war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (vgl. Urteil 8C_235/2019 E. 2.2). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein (vgl. Urteil des BGer 8C_360/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.2.1 m. H. auf BVGE 140 V 77). Die Prüfung der Unrichtigkeit bezieht sich auf die Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des BGer I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.2; vgl. auch Ueli KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG [1996] zu Art. 97 AHVG, S. 296). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des BGer 8C_572/ 2007 vom 5. August 2008 E. 2.2). 3.1.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Darunter fällt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urteil 8C_235/2019 E. 2. m.H.). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteil 9C_835/2017 E. 2). 3.1.4 Im Weiteren kann die Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht. Das Kriterium der Erheblichkeit findet sich auch in Art. 49 Abs. 1 ATSG; dort wird die Grenze des Erreichens der Erheblichkeit ebenfalls bei einigen Hundert Franken angenommen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 49 Rz. 29 und Art. 53 Rz. 66). Praxisgemäss liegt die Grenze bei einmaligen Leistungen bei ungefähr Fr. 500.- (vgl. Urteil des BGer 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2 m.H. auf 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls massgebend (Urteil des BGer 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2 m.w.H.). Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des BGer 9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.1). Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen wird die Erheblichkeit deshalb in der Regel schon bei einer geringfügigen Korrektur angenommen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 66). In der Folge wird die Erheblichkeit der Berichtigung bei solchen Leistungen praktisch immer bejaht (vgl. Urteil 9C_828/2008 E. 6). 3.2 3.2.1 Die Kinderrente ist dann geschuldet, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder die (unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 AHVG [SR 831.10]); sie ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Elternteils wie bei der Waisenrente, sondern dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen. Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (BGE 134 V 15, E. 2.3.3). Nach Art. 35 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 AHVG erlischt der Kinderrentenanspruch unter anderem mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 35 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG). 3.2.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten handelt (Art. 35 Abs. 3 IVG). 3.2.3 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.1999, S. 76 N 10.04 sowie Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1 m.H. auf Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, ZGB, das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., 2015, § 43 Rz. 1 ff. und 25 und Peter Mösch Payot, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89). 3.2.4 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 m.H.). 3.2.5 Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden; insoweit können die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, wenn Letztere die Deckung des mit Kinderrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts betreffen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG [1996] zu Art. 22ter, Rz. 3 m.H. auf ZAK 1992 124 E. 3b). 3.2.6 Pflegekinder müssen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der so ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Gültig ab 01.01.2003; Stand: 01.01.2019] Rz. 3310; ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573; sowie Kieser, a.a.O., Art. 22ter, Rz. 4) 3.2.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ausschlaggebend ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben (vgl. anstelle Vieler: Urteil des BVGer C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 3.7; C-4405/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3.1 und C-6920/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; Urteil des BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 f.; 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 2.1 und 2.5; RWL Rz. 3308). 3.2.8 Die Kinderrente für Pflegekinder ist somit anhand von drei Kriterien zu prüfen (Urteil des BVGer C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5):

- Bestehen einer Hausgemeinschaft;

- Bestreitung des Lebensunterhalts;

- Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses, insbesondere Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters. Diese drei Kriterien müssen kumulativ vorliegen.

4. Vorliegend ist strittig, ob vor Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers (22. Juni 2016) zwischen ihm und den beiden Knaben eine Hausgemeinschaft bestanden hat. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass die beiden Knaben nicht die Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers seien. Deshalb müsse das Pflegerechtsverhältnis zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer vor Eintritt seiner Invalidität (22. Juni 2016) bereits bestanden haben. Im am 27. April 2017 ausgefüllten "Fragebogen betreffend Pflegekinder" habe er ein seit der jeweiligen Geburt der Kinder bestehendes Pflegerechtsverhältnis bezeichnet, obwohl hierfür keine Nachweise erbracht worden seien. Gemäss den thailändischen Wohnsitzbestätigungen seien die beiden Knaben erst seit dem 5. August 2016 unter der Adresse des Beschwerdeführers wohnhaft. Dies sei ein Indiz dafür, dass vor Eintritt der Invalidität kein Pflegerechtsverhältnis bestanden habe. In den Leistungsgesuchen des Beschwerdeführers für eine Invalidenrente, unterzeichnet am 5. Januar und 22. Februar 2016, seien die Kinder nicht als Pflegekinder erwähnt, obwohl die Kategorie "Pflegekinder" vorgegeben sei und er aufgefordert gewesen sei, alle Kinder anzugeben. Im "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten" vom 28. März 2016 habe er angegeben, dass sein Haushalt lediglich aus zwei Personen (Versicherter und Ehefrau) bestehe. Die Rubriken "Anzahl Kinder im Haushalt und Wohnung" sowie "Kinderbetreuung" habe er durchgestrichen. Deshalb sei es überwiegend wahrscheinlich, dass vor Eintritt der Invalidität kein Pflegerechtsverhältnis bestanden habe. Somit sei die Verfügung betreffend Zusprache von Kinderrenten zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung. Hätte bereits damals tatsächlich ein Pflegerechtsverhältnis bestanden, hätten die beiden Knaben trotz schwieriger gesundheitlicher Situation des Beschwerdeführers Eingang in die Fragebogen gefunden und wären nicht "vergessen" gegangen. Bereits Ende Oktober 2014 sei er mit seiner Ehefrau in ihr neu erbautes Haus gezogen. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie nicht mehr bei den Schwiegereltern gewohnt und zu zweit (ohne die Kinder) ihren eigenen Haushalt gehabt. Selbst wenn der Beschwerdeführer gegebenenfalls den finanziellen Part übernehme, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erziehungspart tatsächlich auch von ihm übernommen werde und nicht etwa von den leiblichen Eltern, Schwiegereltern oder sonstigen Familienangehörigen. 4.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, die beiden Knaben würden seit ihrer Auswanderung (2011 und Geburt) mit ihnen zusammenleben. Im Oktober 2014 seien sie in ihr Haus gezogen. Damals hätten sie aufgrund seiner Erkrankung andere Sorgen gehabt, als sich um die Wohnsitzpapiere der beiden Kinder zu kümmern. Deshalb hätten sie die Wohnsitzbestätigungen erst im August 2016 beantragt. Es sei für ihn normal, dass er für die Knaben "aufkomme". Er habe die zwei Knaben in seinem Leistungsgesuch für die Invalidenversicherung nicht erwähnt, da ihm nicht "in den Sinn" gekommen sei, dass er für sie eine Rente bekommen könnte. Er sei von einem anderen Schweizer Bürger darauf aufmerksam gemacht worden, der in der gleichen Situation gewesen sei. Er habe alle Belege eingereicht (Schulgelder, Transportkosten und beglaubigte Urkunden). Die Vorinstanz gehe lediglich von Vermutungen aus. Er dagegen verlange klare Beweise. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien klar gegeben, denn sie hätten die beiden Knaben immer in ihrem Haushalt gehabt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, dass dem Versicherten nicht in den Sinn gekommen sein soll, die beiden Kinder anzugeben, überzeuge nicht, da die Leistungsgesuche im Übrigen vollständig und korrekt ausgefüllt worden seien. Hätte im Zeitpunkt, als die Fragebögen ausgefüllt worden seien, ein dauerhaftes Verhältnis, welches die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind voraussetze, zu den beiden Knaben bestanden, so hätte er die Kinder nicht "vergessen" können. Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könne ein Wiederwägungsgrund sein. Die Zusprache der Kinderrenten sei aufgrund offensichtlich widersprüchlichen Angaben in den Akten erfolgt. 4.4 Replicando brachte der Beschwerdeführer vor, den Unterhalt der beiden Knaben habe er seit ihrer Geburt bezahlt. Das Pflegerechtsverhältnis bestehe aber erst seit ihrer Auswanderung im Jahr 2011. Bei der IV-Anmeldung habe er nicht an seine Neffen gedacht, denn sie hätten "einfach" bei ihnen gelebt. Die Knaben seien erst nach seiner Erkrankung an seiner Adresse gemeldet worden. Doch sie hätten seit April 2011 zusammengelebt. Auf die Bestätigung des Bügermeisters, dass die beiden Knaben bei ihm und seiner Ehefrau wohnen würden, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Die beigelegten Bilder würden die Kinder zeigen, als sie offiziell von ihrem alten Wohnort der Grosseltern zu ihnen gezogen seien. Es gäbe genügend Zeugen, die seine Ausführungen bestätigen könnten.

5. Den Akten kann folgender Sachverhalt entnommen werden: 5.1 Bei seiner Anmeldung für eine Invalidenrente vom 5. Januar 2016 erwähnte der Beschwerdeführer seine drei volljährigen Kinder, geboren 1980, 1982 und 1986, sowie seine ebenfalls volljährige Stieftochter, geboren 1986 (vgl. Dok. 51 S. 2 f.). Die Rubrik 3.3 "Pflegekinder" liess er leer. Auch im Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente" vom 22. Februar 2016 erwähnt er wieder seine leiblichen Kinder und sein Stiefkind, Pflegekinder hingegen keine (Dok. 60 S. 3). Im "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten", ausgefüllt am 28. März 2016, gab er an (Dok. 64), sein Haushalt setze sich aus zwei Personen zusammen (Ehefrau und Beschwerdeführer). "Kinder" und "Alter der Kinder" hat er durchgestrichen. Unter der Rubrik Betreuung hat er unter "Die Kinder betreuen und pflegen?" nichts angegeben. Dass der Beschwerdeführer seine Pflegekinder in den Formularen nicht aufführt hat, spricht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz tatsächlich dafür, dass sie damals noch nicht im seinem Haushalt gelebt haben. Das Argument, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht fähig gewesen, Dokumente richtig zu lesen, verfängt nicht, da er auch in der Lage war, seine leiblichen Kinder sowie seien Stieftochter in den Formularen anzugeben. 5.2 Im Fragebogen betreffend Pflegekinder gab der Beschwerdeführer am 27. April 2017 an, die Pflegekindverhältnisse würden "seit Geburt" bestehen. Auf Beschwerdeebene führte er aus, die Kinder würden seit ihrer Auswanderung im Jahr 2011 bzw. ihrer Geburt bei ihnen wohnen. Dies würde bedeuten, dass G._______, geboren am (...) 2009, seit 2011 und H._______, geboren am (...) 2012, seit September 2012 in ihrem Haushalt leben sollen. Gemäss einer undatierten "Bescheinigung über die Ausübung der Sorge" des Vorstehers der Gemeinde (...), ausgestellt vom Bezirksamt E._______, gültig bis zum 22. Dezember 2023 (Dok. 78 S. 10) sollen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die "Erziehungs-/Sorgeberechtigten" der Knaben G._______ und H._______ sein. Aus dieser Bescheinigung ist jedoch nicht ersichtlich, seit wann die Erziehungs-/Sorgeberechtigung bestehen soll. 5.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers zog gemäss einer Wohnsitzbescheinigung am 14. Dezember 2010 von der Adresse 9 Sektor 6, Gemeinde (...), Bezirk E._______, Provinz F._______ an die Adresse 99 Sektor 6, Gemeinde (...), Bezirk E._______, Provinz F._______ (vgl. Dok. 78 S. 6). Der Beschwerdeführer lebt gemäss einer Wohnsitzbescheinigung seit dem 25. April 2011 ebenfalls an dieser Adresse (vgl. Dok. 78 S. 4). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sollen sie im Jahr 2014 in ihr neues Haus an dieser Adresse gezogen sein. Den Wohnsitzbestätigungen der beiden Kinder kann entnommen werden, dass sie am 5. August 2016 von der Adresse 9 Sektor 6 der Gemeinde (...) an die Adresse 99 Sektor 6 der Gemeinde (...) und somit an die Adresse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gezogen sind (vgl. Dok. 78 S. 12 und 14). Gemäss Wohnsitzbestätigungen habe die Knaben bis zum 4. August 2016 an derselben Adresse gewohnt wie die Ehefrau des Beschwerdeführers vor ihrem Umzug an die neue Adresse. Laut Beschwerdeführer muss es sich dabei um die Adresse seiner Schwiegereltern handeln (Dok. 14). Des Weiteren lebte auch der Vater von G._______, I._______(Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers, vgl. Bst. B.b), zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes an dieser Adresse (vgl. Dok. 78 S. 16 und S. 21). Daher ist anzunehmen, dass G._______ bis zu seinem Umzug bei seinem Vater und/oder seinen Grosseltern gelebt hat. Der Vornamensänderungsurkunde von H._______ kann entnommen werden, dass der Junge in Übereinstimmung mit der Wohnsitzbestätigung am 10. Mai 2016 ebenfalls noch an der früheren Adresse ("Haus 9 Sektor 6") bzw. bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers gewohnt hat (vgl. Dok. 78 S. 30). Ferner sind die eingereichten Fotos der Knaben, welche den Umzug an die Adresse des Beschwerdeführers dokumentieren sollen, nicht datiert (BVGer-act. 24 Beilage 1) und Zeugenaussagen betreffend den Umzug finden sich auch keine in den Akten. 5.4 Da die Knaben nachweislich nicht die Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers sind (vgl. Bst. B.b) und vor Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers am 22. Juni 2016 an einer anderen Adresse als der Beschwerdeführer gewohnt haben, bestand zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer keine Hausgemeinschaft und folglich auch kein Pflegekindverhältnis. Dabei erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen eines Pflegekindverhältnisses zu prüfen (vgl. E. 3.2.8). Die Verfügung betreffend Zusprache einer Kinderrente vom 8. Juni 2017 erweist sich somit als zweifellos unrichtig. Die infrage stehende Korrektur ist mit einem Betrag von Fr. 40'020.- auch erheblich (vgl. E. 3.1.4).

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Anwendung der vorstehend wiedergegebenen gesetzlichen Normen und der einschlägigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente bestanden hat und die Vorinstanz ihre Verfügung vom 8. Juni 2017 aufgrund zweifelloser Unrichtigkeit zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: