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C-4304/2022

C-4304/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-13 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Schweizer Staatsangehöriger, geboren am (…) 1947, bezog ab dem 1. Juli 2004 eine ordentliche schweizerische Invalidenrente (Viertelsrente). Bis Ende Juni 2021 war er im Kanton B._______, zuletzt in (…), wohnhaft (Ak- ten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 6. Februar 2023 [nach- folgend SAK-act.] 1, 8, 27 und 38 f.). A.b Am 12. September 2012 meldete sich der Beschwerdeführer für den Bezug einer schweizerischen Altersrente an (SAK-act. 16). Diese wurde ihm ab dem 1. November 2012 im Umfang von Fr. 2’209.- im Monat zuge- sprochen (mit Erhöhung auf Fr. 2'228.- per 1. Januar 2013, auf Fr. 2'237.- per 1. Januar 2015, auf Fr. 2'256.- per 1. Januar 2019 und auf Fr. 2'275.- per 1. Januar 2021 [SAK-act. 20, 24, 31 und 36]) und löste seine Invaliden- rente ab (SAK-act. 19). A.c Am 30. Juni 2021 meldete sich der Beschwerdeführer nach Thailand ab (SAK-act. 38 und 39). Die Ausgleichskasse C._______ übermittelte deswegen die Rentenakten am 27. September 2021 der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz; SAK-act. 42 ff.). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass er ab dem 1. Oktober 2021 einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente im Umfang von monatlich Fr. 2’275.- habe (SAK-act. 46). A.d Am 20. April 2022 heiratete der Beschwerdeführer in zweiter Ehe die am (…) 1976 geborene thailändische Staatsangehörige D._______ (nach- folgend: Ehefrau; SAK-act. 49-51, S. 1 f.). Die Ehegatten wohnen in einem gemeinsamen Haushalt in (…) (BVGer-act. 63, S. 2). Auf der Heiratsur- kunde vom 20. April 2022 ist vermerkt, dass die Ehegatten bereits seit acht Jahren zusammenwohnten (SAK-act. 50, S. 2). Die Ehefrau brachte die Tochter E._______ (nachfolgend: Tochter oder Stieftochter), geboren am (…) 2009 (SAK-act. 51, S. 11), in die Ehe ein. B. B.a Mit E-Mail vom 21. April 2022 sowie mit Schreiben vom 26. April 2022 (Eingang bei der Vorinstanz: 3. Mai 2022) machte der Beschwerdeführer sinngemäss Anspruch auf eine Kinderrente geltend (SAK-act. 49 und 50). Er reichte eine Geburtsurkunde der Stieftochter und weitere Unterlagen ein

C-4304/2022 Seite 3 (SAK-act. 51). In der Folge informierte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 16. Mai 2022 über die Anspruchsvoraussetzungen, welche für eine Kinderrente für Pflegekinder erfüllt sein müssen und sandte diesem das entsprechende Anmeldeformular «Prüfung des Anspruchs für eine Rente für ein Pflegekind – Kind der Ehepartnerin / des Ehepartners» zu (SAK-act. 52 und 54). Am 17. Mai 2022 retournierte der Beschwerde- führer das Formular und gab insbesondere an, dass die Stieftochter nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern bei den Grosseltern (mütterlicher- seits) lebe, da die Ehefrau arbeite. Ausserdem führte er aus, in Thailand würden von Vätern keine Alimente bezahlt (SAK-act. 57). B.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Kinderrente für das Stiefkind ab (SAK-act. 59). Sie begründete dies damit, dass die Bedingung des gemein- samen Haushalts (zwischen Stiefvater und Stiefkind) nicht erfüllt sei. B.c Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 erhob der Versicherte gegen die Ver- fügung vom 7. Juni 2022 Einsprache (SAK-act. 64). Er führte aus, dass die Stieftochter seit dem ersten Lebensjahr bestens bei den Grosseltern auf- gehoben sei, da ihre Mutter arbeiten müsse. Das Mädchen besuche dort auch die Schule und sei eine sehr gute Schülerin. Er und seine Ehefrau könnten die Familie nicht auseinanderreissen. Sie hätten täglich bis zu dreimal Kontakt (mit dem Kind). Die Schulferien verbringe die Stieftochter ausschliesslich bei ihnen. Auch könnten er und seine Ehefrau ihr Domizil nicht verlassen, da sie in einem Ressort für Alte wohnten. Auf dem erneut ausgefüllten Formular «Prüfung des Anspruchs für eine Rente für ein Pfle- gekind – Kind der Ehepartnerin / des Ehepartners» gab der Beschwerde- führer weiter an, er lebe mit dem Pflegekind in einem gemeinsamen Haus- halt und unterstütze die Familie mit monatlichen Zahlungen (SAK-act. 63). Zudem schrieb er: «Das Kind wird (recte wohl: lebt) seit Scheidung der Mutter bei den Grosseltern.» Neben den bereits bekannten Dokumenten legte der Beschwerdeführer seiner Einsprache ein Auszug aus dem thai- ländischen Zivilstandsregister («Certified Form of Particulars of Civil Re- gistration from Registration Database») bei, aus dem hervorgeht, dass das Stiefkind nicht an der Adresse des Beschwerdeführers wohnt (SAK-act. 63, S. 8). B.d Mit Entscheid vom 31. August 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab (SAK-act. 66). Sie führte namentlich aus, dass die Stieftochter nach Angaben des Beschwerdeführers und den eingereich- ten Dokumenten nicht bei diesem, sondern bei den Grosseltern wohne.

C-4304/2022 Seite 4 Somit bestehe im vorliegenden Fall keine Hausgemeinschaft, und der An- trag auf eine Kinderrente müsse abgelehnt werden. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2022 (Poststempel:

26. September 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache- entscheids und die Zusprache einer Kinderrente für das Stiefkind. Er machte geltend, er und seine Ehefrau hätten für das Mädchen genau gleich viel Auslagen, wie wenn es bei ihnen wohnen würde. Die Stieftochter lebe seit der Geburt bei den Grosseltern. Es wäre ein Verbrechen, sie aus jener intakten Familie herauszureissen. Sie hätten täglich mit der Stieftochter, den Grosseltern und der Schule Kontakt. Sie seien auch öfters bei diesen zuhause. In den Schulferien sei die Stieftochter meistens bei ihnen. Der Beschwerde legte der Versicherte diverse Unterlagen bei (BVGer-act. 1, Beilagen). C.b Mit Schreiben vom 30. September 2022 lud das Bundesverwaltungs- gericht den Beschwerdeführer zunächst auf informellem Weg ein, bis zum

31. Oktober 2022 eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer-act. 2). Nachdem beim Bundesverwaltungsgericht innert Frist keine Antwort eingegangen war, wurde der Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 15. November 2022 auf diplomatischem Weg vom Bundesver- waltungsgericht aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeich- nen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Ab- lauf der Frist künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 3 und 4). Der Beschwerdeführer erklärte innert Frist, über keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr zu verfü- gen, unterliess es jedoch, eine schweizerische Zustelladresse bekannt zu geben (BVGer-act. 5). C.c Die Vorinstanz liess sich am 6. Februar 2023 vernehmen (BVGer- act. 9). Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 7. Juni 2022 sowie der Einspracheentscheid vom 31. August 2022 seien zu bestätigen. Sie hielt insbesondere fest, die Hausgemeinschaft zwischen Stiefkind und Stiefelternteil stelle eine zwingende Voraussetzung für die Ausrichtung einer Kinderrente dar. Vorliegend habe der Beschwer- deführer zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit der

C-4304/2022 Seite 5 Stieftochter geltend gemacht. Die Einsprache sei daher zur Recht abge- wiesen worden. C.d Mit im Bundesblatt publizierter Verfügung vom 9. Februar 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Februar 2023 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt am Sitz des Bundesverwal- tungsgerichts einzusehen und innert gleicher Frist eine Replik einzureichen (BVGer-act. 10). Sollte die Frist ungenutzt verstreichen, gelte der Schrif- tenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – als ab- geschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgte am 15. Februar 2023 (BVGer-act. 12). C.e Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Schriftenwechsel gilt daher als abgeschlossen. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird

– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur- teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus- land gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.

C-4304/2022 Seite 6 Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG; Art. 48 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. August 2022, mit dem der Anspruch des Beschwer- deführers auf Leistung einer Kinderrente zur AHV-Rente verneint wurde. 3. 3.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein- spracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschrei- tung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 3.2.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu treffen. Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen). 3.2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Demnach haben Versicherungs- träger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

C-4304/2022 Seite 7 zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das bedeutet, dass das Gericht von Amtes wegen für die rich- tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Es ist nicht an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 125 V 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 3.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsge- richt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier den 31. August

2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber in der Regel Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü- gung (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3.2 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Im vorliegenden Verfahren finden dem- nach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Ein- spracheentscheids in Kraft standen. Massgebend sind mithin grundsätzlich die am 31. August 2022 gültigen Bestimmungen des ATSG, des AHVG so- wie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVV, SR 831.101). 4. 4.1 Strittig und im Folgenden zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Kinderrente der AHV für seine thailändische Stieftochter. 4.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. August 2022 in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinderrenten der AHV sind daher ausschliesslich die schweizerischen

C-4304/2022 Seite 8 Rechtsvorschriften anzuwenden (Urteile des BVGer C-4740/2019 vom

29. November 2021 E. 4.1 und C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 3.1; vgl. auch Kurzübersicht zu den Zwischenstaatlichen Verein- barungen der Schweiz über Soziale Sicherheit, Stand: 1. Januar 2023: < kurzuebersicht-abkommen.pdf >, abgerufen am 13. April 2023). 4.3 4.3.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An- spruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente entsteht mit der Entstehung des Anspruchs des Vaters oder der Mutter auf eine In- validen- oder Altersrente (Rz. 3341 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gül- tig ab 1. Januar 2003; Stand: 1. Juli 2022 [nachfolgend: RWL]). Für Pfle- gekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich – wie vorliegend – um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekin- der auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG). 4.3.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pfle- geeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie un- entgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. 4.3.3 Pflegekindschaft in diesem weiten Sinne liegt vor, wenn ein minder- jähriges Kind in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Famili- enverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteile des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 5.1.3 und C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 und Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1). 4.3.4 Nach der Rechtsprechung gilt als Pflegekind im Sinne von Art. 49 AHVV ein Kind, das in der Pflegefamilie tatsächlich die Lage eines eheli- chen Kindes einnimmt und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für sei- nen Unterhalt und seine Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des

C-4304/2022 Seite 9 Pflegekindverhältnisses liegt mithin in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). 4.3.5 Pflegekinder müssen zudem unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnis- ses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (vgl. Rz. 3310 RWL; BGE 125 V 141 E. 2b; Urteil des BVGer C-4740/2019 vom

29. November 2021 E. 5.1.5 mit weiteren Hinweisen; UELI KIESER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 22ter AHVG N. 7). 4.4 4.4.1 Stiefkinder werden nach der Rechtsprechung betreffend den An- spruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG gemäss den für die Pfle- gekinder massgebenden Grundsätzen behandelt. Entscheidend ist somit das Bestehen eines (faktischen) Pflegeverhältnisses zwischen Stiefvater oder Stiefmutter und Stiefkind (Urteil des BVGer C-4740/2019 vom 29. No- vember 2021 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen; UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 AHVG N. 3). Das Stiefkind ist demnach einem Pflegekind gleichgestellt, wenn es im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt und wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufkommt (Urteile des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.H. und B 14/04 vom 19. Sep- tember 2005 E. 1.3; FESSLER JOSI, Zum Anspruch von (Pflege- und) Stief- kindern auf eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Urteil I. vom 24. Februar 2003 [H 123/02], SZS 2003 S. 544 f.). Dabei kommt es für die Frage der Wohngemeinschaft und der Unentgeltlichkeit einzig auf das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und dem Stiefelternteil an (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt AH.2018.8 vom 17. September 2019 E. 3.2). Kein Pflegekindverhältnis nach Art. 49 Abs. 1 AHVV liegt mithin vor, wenn es an einem gemeinsamen Haushalt fehlt (Urteil des BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 f.; Urteil des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.7 mit weiteren Hinweisen). Auch vermag eine finanzielle Unterstützung allein keine fakti- sche Obhut bzw. kein faktisches Pflegeverhältnis zu begründen (Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2). Der Anspruch auf eine Kin- derrente für Pflegekinder ist demzufolge regelmässig anhand der

C-4304/2022 Seite 10 folgenden drei Kriterien zu prüfen (Urteile des BVGer C-651/2019 vom

16. November 2020 E. 5; C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 4): – Bestehen einer Hausgemeinschaft; – Bestreitung des Lebensunterhalts; – Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses, insbesondere Uneinbring- lichkeit der Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteile des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.8; C-651/2019 vom 16. No- vember 2020 E. 5). Das bedeutet, dass kein Anspruch auf eine Kinderrente besteht, wenn auch nur ein einziges Kriterium nicht erfüllt ist. 4.4.2 Das Stiefkind ist gegenüber dem «einfachen» Pflegekind insofern pri- vilegiert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Eintritt der Invalidität (resp. hier: des Anspruchs auf eine Altersrente) des Stiefvaters oder der Stiefmutter entstehen kann (vgl. Art. 22ter Abs. 1 Satz 2 AHVG). Der Grund- satz, wonach ein Pflegekindverhältnis nur mit Minderjährigen und nur bei Aufnahme des Kindes in die Hausgemeinschaft begründet wird, gilt jedoch auch bei Stiefkindern (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2). 5. 5.1 Bei der hier zu beurteilenden Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kinderrente für seine Stieftochter hat, ist infolgedessen ins- besondere zu prüfen, ob ein (faktisches) Pflegekindverhältnis gemäss den dargelegten Kriterien besteht. 5.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem

20. April 2022 mit der Mutter von E._______ verheiratet und diese somit seine Stieftochter ist. Der Umstand, dass der Altersrentenanspruch des Be- schwerdeführers bereits viel früher entstanden ist, steht aufgrund der Pri- vilegierung des Stiefkindes der nachträglichen Entstehung eines allfälligen Kinderrentenanspruchs nicht entgegen (vgl. E. 4.4.2 hiervor). 5.3 Zu prüfen ist demgegenüber, ob die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts zwischen dem Beschwerdeführer und der Stieftochter gegeben ist. Dabei handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 16 505 [LGVE 2018 III Nr. 2] vom 19. Januar 2018 E. 3.2.1).

C-4304/2022 Seite 11 Der Beschwerdeführer wohnt nachweislich zusammen mit seiner heutigen Ehefrau in (…), Thailand (vgl. SAK-act. 51, S. 2; 57, S. 2 f.; 63, S. 2). Die Stieftochter wohnt demgegenüber seit ihrer Geburt mit ihren Grosseltern an einem anderen Ort, nämlich in (…) (vgl. Geburtsurkunde in SAK-act. 51, S. 11; Personalausweis in SAK-51, S. 7; Auszug aus dem thailändischen Zivilstandsregister «Certified Form of Particulars of Civil Registration from Registration Database» vom 26. Mai 2022 in SAK-act. 63, S. 8). Dies ge- steht auch der Beschwerdeführer zu, gab er doch selber wiederholt an, die Stieftochter lebe nicht mit ihnen, den Stiefeltern, zusammen, sondern wohne bei ihren Grosseltern (vgl. BVGer-act. 1; SAK-act. 57, S. 2 und 64, S. 1). Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts ist mithin nicht er- füllt. Der Beschwerdeführer behauptet einen solchen denn auch nicht. Da- ran vermögen die Umstände, dass der Beschwerdeführer das Leben der Stieftochter wohl (mit)finanziert und es nachvollziehbare Gründe für die ge- trennten Wohnsitze gibt, nichts zu ändern. Diese Tatsachen sind für die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, nicht relevant. Da die zuvor in E. 4.4.1 erläuterten Voraussetzungen für einen Kinderrentenanspruch kumulativ erfüllt sein müssen, ist das Vorliegen der Bestreitung des Le- bensunterhalts des Kindes und der Unentgeltlichkeit nicht näher zu prüfen. 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Hausgemein- schaft des Beschwerdeführers mit der Stieftochter im Zeitpunkt des Ein- spracheentscheids nicht bestand (und weiterhin nicht besteht). Die Voraus- setzungen für das Bestehen eines Stiefkind- bzw. Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 22ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV sind mithin nicht gegeben. Die Vorinstanz verneinte den Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Kinderrente daher zu Recht. Die Beschwerde ist demzu- folge abzuweisen.

E. 2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. August 2022, mit dem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistung einer Kinderrente zur AHV-Rente verneint wurde.

E. 3.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 3.2.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu treffen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen).

E. 3.2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Demnach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 3.2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das bedeutet, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Es ist nicht an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 125 V 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier den 31. August 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber in der Regel Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.3.2 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids in Kraft standen. Massgebend sind mithin grundsätzlich die am 31. August 2022 gültigen Bestimmungen des ATSG, des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).

E. 4.1 Strittig und im Folgenden zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der AHV für seine thailändische Stieftochter.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. August 2022 in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinderrenten der AHV sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden (Urteile des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 4.1 und C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 3.1; vgl. auch Kurzübersicht zu den Zwischenstaatlichen Verein-barungen der Schweiz über Soziale Sicherheit, Stand: 1. Januar 2023: < kurzuebersicht-abkommen.pdf >, abgerufen am 13. April 2023).

E. 4.3.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente entsteht mit der Entstehung des Anspruchs des Vaters oder der Mutter auf eine Invaliden- oder Altersrente (Rz. 3341 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003; Stand: 1. Juli 2022 [nachfolgend: RWL]). Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich - wie vorliegend - um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG).

E. 4.3.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

E. 4.3.3 Pflegekindschaft in diesem weiten Sinne liegt vor, wenn ein minderjähriges Kind in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteile des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 5.1.3 und C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 und Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1).

E. 4.3.4 Nach der Rechtsprechung gilt als Pflegekind im Sinne von Art. 49 AHVV ein Kind, das in der Pflegefamilie tatsächlich die Lage eines ehelichen Kindes einnimmt und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für seinen Unterhalt und seine Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt mithin in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2).

E. 4.3.5 Pflegekinder müssen zudem unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (vgl. Rz. 3310 RWL; BGE 125 V 141 E. 2b; Urteil des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 5.1.5 mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 22ter AHVG N. 7).

E. 4.4.1 Stiefkinder werden nach der Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG gemäss den für die Pflegekinder massgebenden Grundsätzen behandelt. Entscheidend ist somit das Bestehen eines (faktischen) Pflegeverhältnisses zwischen Stiefvater oder Stiefmutter und Stiefkind (Urteil des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 25 AHVG N. 3). Das Stiefkind ist demnach einem Pflegekind gleichgestellt, wenn es im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt und wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufkommt (Urteile des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.H. und B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3; Fessler Josi, Zum Anspruch von (Pflege- und) Stiefkindern auf eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Urteil I. vom 24. Februar 2003 [H 123/02], SZS 2003 S. 544 f.). Dabei kommt es für die Frage der Wohngemeinschaft und der Unentgeltlichkeit einzig auf das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und dem Stiefelternteil an (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt AH.2018.8 vom 17. September 2019 E. 3.2). Kein Pflegekindverhältnis nach Art. 49 Abs. 1 AHVV liegt mithin vor, wenn es an einem gemeinsamen Haushalt fehlt (Urteil des BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 f.; Urteil des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.7 mit weiteren Hinweisen). Auch vermag eine finanzielle Unterstützung allein keine faktische Obhut bzw. kein faktisches Pflegeverhältnis zu begründen (Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2). Der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ist demzufolge regelmässig anhand der folgenden drei Kriterien zu prüfen (Urteile des BVGer C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5; C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 4):

- Bestehen einer Hausgemeinschaft;

- Bestreitung des Lebensunterhalts;

- Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses, insbesondere Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteile des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.8; C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5). Das bedeutet, dass kein Anspruch auf eine Kinderrente besteht, wenn auch nur ein einziges Kriterium nicht erfüllt ist.

E. 4.4.2 Das Stiefkind ist gegenüber dem «einfachen» Pflegekind insofern privilegiert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Eintritt der Invalidität (resp. hier: des Anspruchs auf eine Altersrente) des Stiefvaters oder der Stiefmutter entstehen kann (vgl. Art. 22ter Abs. 1 Satz 2 AHVG). Der Grundsatz, wonach ein Pflegekindverhältnis nur mit Minderjährigen und nur bei Aufnahme des Kindes in die Hausgemeinschaft begründet wird, gilt jedoch auch bei Stiefkindern (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2).

E. 5.1 Bei der hier zu beurteilenden Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kinderrente für seine Stieftochter hat, ist infolgedessen insbesondere zu prüfen, ob ein (faktisches) Pflegekindverhältnis gemäss den dargelegten Kriterien besteht.

E. 5.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. April 2022 mit der Mutter von E._______ verheiratet und diese somit seine Stieftochter ist. Der Umstand, dass der Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers bereits viel früher entstanden ist, steht aufgrund der Privilegierung des Stiefkindes der nachträglichen Entstehung eines allfälligen Kinderrentenanspruchs nicht entgegen (vgl. E. 4.4.2 hiervor).

E. 5.3 Zu prüfen ist demgegenüber, ob die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts zwischen dem Beschwerdeführer und der Stieftochter gegeben ist. Dabei handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 16 505 [LGVE 2018 III Nr. 2] vom 19. Januar 2018 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer wohnt nachweislich zusammen mit seiner heutigen Ehefrau in (...), Thailand (vgl. SAK-act. 51, S. 2; 57, S. 2 f.; 63, S. 2). Die Stieftochter wohnt demgegenüber seit ihrer Geburt mit ihren Grosseltern an einem anderen Ort, nämlich in (...) (vgl. Geburtsurkunde in SAK-act. 51, S. 11; Personalausweis in SAK-51, S. 7; Auszug aus dem thailändischen Zivilstandsregister «Certified Form of Particulars of Civil Registration from Registration Database» vom 26. Mai 2022 in SAK-act. 63, S. 8). Dies gesteht auch der Beschwerdeführer zu, gab er doch selber wiederholt an, die Stieftochter lebe nicht mit ihnen, den Stiefeltern, zusammen, sondern wohne bei ihren Grosseltern (vgl. BVGer-act. 1; SAK-act. 57, S. 2 und 64, S. 1). Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts ist mithin nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer behauptet einen solchen denn auch nicht. Daran vermögen die Umstände, dass der Beschwerdeführer das Leben der Stieftochter wohl (mit)finanziert und es nachvollziehbare Gründe für die getrennten Wohnsitze gibt, nichts zu ändern. Diese Tatsachen sind für die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, nicht relevant. Da die zuvor in E. 4.4.1 erläuterten Voraussetzungen für einen Kinderrentenanspruch kumulativ erfüllt sein müssen, ist das Vorliegen der Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes und der Unentgeltlichkeit nicht näher zu prüfen.

E. 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers mit der Stieftochter im Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht bestand (und weiterhin nicht besteht). Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Stiefkind- bzw. Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 22ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV sind mithin nicht gegeben. Die Vorinstanz verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente daher zu Recht. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer- deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-4304/2022 Seite 12 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-4304/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk C-4304/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4304/2022 Urteil vom 13. April 2023 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, (Thailand), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 31. August 2022. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Schweizer Staatsangehöriger, geboren am (...) 1947, bezog ab dem 1. Juli 2004 eine ordentliche schweizerische Invalidenrente (Viertelsrente). Bis Ende Juni 2021 war er im Kanton B._______, zuletzt in (...), wohnhaft (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 6. Februar 2023 [nachfolgend SAK-act.] 1, 8, 27 und 38 f.). A.b Am 12. September 2012 meldete sich der Beschwerdeführer für den Bezug einer schweizerischen Altersrente an (SAK-act. 16). Diese wurde ihm ab dem 1. November 2012 im Umfang von Fr. 2'209.- im Monat zugesprochen (mit Erhöhung auf Fr. 2'228.- per 1. Januar 2013, auf Fr. 2'237.- per 1. Januar 2015, auf Fr. 2'256.- per 1. Januar 2019 und auf Fr. 2'275.- per 1. Januar 2021 [SAK-act. 20, 24, 31 und 36]) und löste seine Invalidenrente ab (SAK-act. 19). A.c Am 30. Juni 2021 meldete sich der Beschwerdeführer nach Thailand ab (SAK-act. 38 und 39). Die Ausgleichskasse C._______ übermittelte deswegen die Rentenakten am 27. September 2021 der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz; SAK-act. 42 ff.). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass er ab dem 1. Oktober 2021 einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente im Umfang von monatlich Fr. 2'275.- habe (SAK-act. 46). A.d Am 20. April 2022 heiratete der Beschwerdeführer in zweiter Ehe die am (...) 1976 geborene thailändische Staatsangehörige D._______ (nachfolgend: Ehefrau; SAK-act. 49-51, S. 1 f.). Die Ehegatten wohnen in einem gemeinsamen Haushalt in (...) (BVGer-act. 63, S. 2). Auf der Heiratsurkunde vom 20. April 2022 ist vermerkt, dass die Ehegatten bereits seit acht Jahren zusammenwohnten (SAK-act. 50, S. 2). Die Ehefrau brachte die Tochter E._______ (nachfolgend: Tochter oder Stieftochter), geboren am (...) 2009 (SAK-act. 51, S. 11), in die Ehe ein. B. B.a Mit E-Mail vom 21. April 2022 sowie mit Schreiben vom 26. April 2022 (Eingang bei der Vorinstanz: 3. Mai 2022) machte der Beschwerdeführer sinngemäss Anspruch auf eine Kinderrente geltend (SAK-act. 49 und 50). Er reichte eine Geburtsurkunde der Stieftochter und weitere Unterlagen ein (SAK-act. 51). In der Folge informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2022 über die Anspruchsvoraussetzungen, welche für eine Kinderrente für Pflegekinder erfüllt sein müssen und sandte diesem das entsprechende Anmeldeformular «Prüfung des Anspruchs für eine Rente für ein Pflegekind - Kind der Ehepartnerin / des Ehepartners» zu (SAK-act. 52 und 54). Am 17. Mai 2022 retournierte der Beschwerdeführer das Formular und gab insbesondere an, dass die Stieftochter nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern bei den Grosseltern (mütterlicherseits) lebe, da die Ehefrau arbeite. Ausserdem führte er aus, in Thailand würden von Vätern keine Alimente bezahlt (SAK-act. 57). B.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Kinderrente für das Stiefkind ab (SAK-act. 59). Sie begründete dies damit, dass die Bedingung des gemeinsamen Haushalts (zwischen Stiefvater und Stiefkind) nicht erfüllt sei. B.c Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 7. Juni 2022 Einsprache (SAK-act. 64). Er führte aus, dass die Stieftochter seit dem ersten Lebensjahr bestens bei den Grosseltern aufgehoben sei, da ihre Mutter arbeiten müsse. Das Mädchen besuche dort auch die Schule und sei eine sehr gute Schülerin. Er und seine Ehefrau könnten die Familie nicht auseinanderreissen. Sie hätten täglich bis zu dreimal Kontakt (mit dem Kind). Die Schulferien verbringe die Stieftochter ausschliesslich bei ihnen. Auch könnten er und seine Ehefrau ihr Domizil nicht verlassen, da sie in einem Ressort für Alte wohnten. Auf dem erneut ausgefüllten Formular «Prüfung des Anspruchs für eine Rente für ein Pflegekind - Kind der Ehepartnerin / des Ehepartners» gab der Beschwerdeführer weiter an, er lebe mit dem Pflegekind in einem gemeinsamen Haushalt und unterstütze die Familie mit monatlichen Zahlungen (SAK-act. 63). Zudem schrieb er: «Das Kind wird (recte wohl: lebt) seit Scheidung der Mutter bei den Grosseltern.» Neben den bereits bekannten Dokumenten legte der Beschwerdeführer seiner Einsprache ein Auszug aus dem thailändischen Zivilstandsregister («Certified Form of Particulars of Civil Registration from Registration Database») bei, aus dem hervorgeht, dass das Stiefkind nicht an der Adresse des Beschwerdeführers wohnt (SAK-act. 63, S. 8). B.d Mit Entscheid vom 31. August 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab (SAK-act. 66). Sie führte namentlich aus, dass die Stieftochter nach Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Dokumenten nicht bei diesem, sondern bei den Grosseltern wohne. Somit bestehe im vorliegenden Fall keine Hausgemeinschaft, und der Antrag auf eine Kinderrente müsse abgelehnt werden. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2022 (Poststempel: 26. September 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer Kinderrente für das Stiefkind. Er machte geltend, er und seine Ehefrau hätten für das Mädchen genau gleich viel Auslagen, wie wenn es bei ihnen wohnen würde. Die Stieftochter lebe seit der Geburt bei den Grosseltern. Es wäre ein Verbrechen, sie aus jener intakten Familie herauszureissen. Sie hätten täglich mit der Stieftochter, den Grosseltern und der Schule Kontakt. Sie seien auch öfters bei diesen zuhause. In den Schulferien sei die Stieftochter meistens bei ihnen. Der Beschwerde legte der Versicherte diverse Unterlagen bei (BVGer-act. 1, Beilagen). C.b Mit Schreiben vom 30. September 2022 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zunächst auf informellem Weg ein, bis zum 31. Oktober 2022 eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer-act. 2). Nachdem beim Bundesverwaltungsgericht innert Frist keine Antwort eingegangen war, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2022 auf diplomatischem Weg vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 3 und 4). Der Beschwerdeführer erklärte innert Frist, über keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr zu verfügen, unterliess es jedoch, eine schweizerische Zustelladresse bekannt zu geben (BVGer-act. 5). C.c Die Vorinstanz liess sich am 6. Februar 2023 vernehmen (BVGer-act. 9). Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 7. Juni 2022 sowie der Einspracheentscheid vom 31. August 2022 seien zu bestätigen. Sie hielt insbesondere fest, die Hausgemeinschaft zwischen Stiefkind und Stiefelternteil stelle eine zwingende Voraussetzung für die Ausrichtung einer Kinderrente dar. Vorliegend habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit der Stieftochter geltend gemacht. Die Einsprache sei daher zur Recht abgewiesen worden. C.d Mit im Bundesblatt publizierter Verfügung vom 9. Februar 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Februar 2023 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts einzusehen und innert gleicher Frist eine Replik einzureichen (BVGer-act. 10). Sollte die Frist ungenutzt verstreichen, gelte der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - als abgeschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgte am 15. Februar 2023 (BVGer-act. 12). C.e Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Schriftenwechsel gilt daher als abgeschlossen. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG; Art. 48 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG).

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. August 2022, mit dem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistung einer Kinderrente zur AHV-Rente verneint wurde. 3. 3.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 3.2.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu treffen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen). 3.2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Demnach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das bedeutet, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Es ist nicht an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 125 V 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 3.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier den 31. August 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber in der Regel Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3.2 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids in Kraft standen. Massgebend sind mithin grundsätzlich die am 31. August 2022 gültigen Bestimmungen des ATSG, des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 4. 4.1 Strittig und im Folgenden zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der AHV für seine thailändische Stieftochter. 4.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. August 2022 in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinderrenten der AHV sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden (Urteile des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 4.1 und C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 3.1; vgl. auch Kurzübersicht zu den Zwischenstaatlichen Verein-barungen der Schweiz über Soziale Sicherheit, Stand: 1. Januar 2023: , abgerufen am 13. April 2023). 4.3 4.3.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente entsteht mit der Entstehung des Anspruchs des Vaters oder der Mutter auf eine Invaliden- oder Altersrente (Rz. 3341 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003; Stand: 1. Juli 2022 [nachfolgend: RWL]). Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich - wie vorliegend - um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG). 4.3.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. 4.3.3 Pflegekindschaft in diesem weiten Sinne liegt vor, wenn ein minderjähriges Kind in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteile des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 5.1.3 und C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 und Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1). 4.3.4 Nach der Rechtsprechung gilt als Pflegekind im Sinne von Art. 49 AHVV ein Kind, das in der Pflegefamilie tatsächlich die Lage eines ehelichen Kindes einnimmt und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für seinen Unterhalt und seine Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt mithin in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). 4.3.5 Pflegekinder müssen zudem unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (vgl. Rz. 3310 RWL; BGE 125 V 141 E. 2b; Urteil des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 5.1.5 mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 22ter AHVG N. 7). 4.4 4.4.1 Stiefkinder werden nach der Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG gemäss den für die Pflegekinder massgebenden Grundsätzen behandelt. Entscheidend ist somit das Bestehen eines (faktischen) Pflegeverhältnisses zwischen Stiefvater oder Stiefmutter und Stiefkind (Urteil des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 25 AHVG N. 3). Das Stiefkind ist demnach einem Pflegekind gleichgestellt, wenn es im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt und wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufkommt (Urteile des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.H. und B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3; Fessler Josi, Zum Anspruch von (Pflege- und) Stiefkindern auf eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Urteil I. vom 24. Februar 2003 [H 123/02], SZS 2003 S. 544 f.). Dabei kommt es für die Frage der Wohngemeinschaft und der Unentgeltlichkeit einzig auf das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und dem Stiefelternteil an (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt AH.2018.8 vom 17. September 2019 E. 3.2). Kein Pflegekindverhältnis nach Art. 49 Abs. 1 AHVV liegt mithin vor, wenn es an einem gemeinsamen Haushalt fehlt (Urteil des BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 f.; Urteil des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.7 mit weiteren Hinweisen). Auch vermag eine finanzielle Unterstützung allein keine faktische Obhut bzw. kein faktisches Pflegeverhältnis zu begründen (Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2). Der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ist demzufolge regelmässig anhand der folgenden drei Kriterien zu prüfen (Urteile des BVGer C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5; C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 4):

- Bestehen einer Hausgemeinschaft;

- Bestreitung des Lebensunterhalts;

- Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses, insbesondere Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteile des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.8; C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 5). Das bedeutet, dass kein Anspruch auf eine Kinderrente besteht, wenn auch nur ein einziges Kriterium nicht erfüllt ist. 4.4.2 Das Stiefkind ist gegenüber dem «einfachen» Pflegekind insofern privilegiert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Eintritt der Invalidität (resp. hier: des Anspruchs auf eine Altersrente) des Stiefvaters oder der Stiefmutter entstehen kann (vgl. Art. 22ter Abs. 1 Satz 2 AHVG). Der Grundsatz, wonach ein Pflegekindverhältnis nur mit Minderjährigen und nur bei Aufnahme des Kindes in die Hausgemeinschaft begründet wird, gilt jedoch auch bei Stiefkindern (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2). 5. 5.1 Bei der hier zu beurteilenden Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kinderrente für seine Stieftochter hat, ist infolgedessen insbesondere zu prüfen, ob ein (faktisches) Pflegekindverhältnis gemäss den dargelegten Kriterien besteht. 5.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. April 2022 mit der Mutter von E._______ verheiratet und diese somit seine Stieftochter ist. Der Umstand, dass der Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers bereits viel früher entstanden ist, steht aufgrund der Privilegierung des Stiefkindes der nachträglichen Entstehung eines allfälligen Kinderrentenanspruchs nicht entgegen (vgl. E. 4.4.2 hiervor). 5.3 Zu prüfen ist demgegenüber, ob die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts zwischen dem Beschwerdeführer und der Stieftochter gegeben ist. Dabei handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 16 505 [LGVE 2018 III Nr. 2] vom 19. Januar 2018 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer wohnt nachweislich zusammen mit seiner heutigen Ehefrau in (...), Thailand (vgl. SAK-act. 51, S. 2; 57, S. 2 f.; 63, S. 2). Die Stieftochter wohnt demgegenüber seit ihrer Geburt mit ihren Grosseltern an einem anderen Ort, nämlich in (...) (vgl. Geburtsurkunde in SAK-act. 51, S. 11; Personalausweis in SAK-51, S. 7; Auszug aus dem thailändischen Zivilstandsregister «Certified Form of Particulars of Civil Registration from Registration Database» vom 26. Mai 2022 in SAK-act. 63, S. 8). Dies gesteht auch der Beschwerdeführer zu, gab er doch selber wiederholt an, die Stieftochter lebe nicht mit ihnen, den Stiefeltern, zusammen, sondern wohne bei ihren Grosseltern (vgl. BVGer-act. 1; SAK-act. 57, S. 2 und 64, S. 1). Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts ist mithin nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer behauptet einen solchen denn auch nicht. Daran vermögen die Umstände, dass der Beschwerdeführer das Leben der Stieftochter wohl (mit)finanziert und es nachvollziehbare Gründe für die getrennten Wohnsitze gibt, nichts zu ändern. Diese Tatsachen sind für die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, nicht relevant. Da die zuvor in E. 4.4.1 erläuterten Voraussetzungen für einen Kinderrentenanspruch kumulativ erfüllt sein müssen, ist das Vorliegen der Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes und der Unentgeltlichkeit nicht näher zu prüfen. 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers mit der Stieftochter im Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht bestand (und weiterhin nicht besteht). Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Stiefkind- bzw. Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 22ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV sind mithin nicht gegeben. Die Vorinstanz verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente daher zu Recht. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: