Rente
Sachverhalt
A. A.a A._______, Schweizer Staatsangehöriger, geboren am (...) 1952 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), war bis zum 2. August 2017 in (...) wohnhaft und bezog seit dem 1. Oktober 2004 eine ordentliche schweizerische Invalidenrente (SAK-act. 27 und 42). A.b Seit dem 9. November 2016 ist der Beschwerdeführer in vierter Ehe mit der thailändischen Staatsangehörigen C._______ (nachfolgend: Ehefrau) verheiratet (SAK-act. 56, 57 und 82), welche in Thailand wohnhaft ist (BVGer-act. 11, S. 1 und 2). Die Ehefrau brachte einen Sohn, D._______ (nachfolgend: Sohn oder Stiefsohn), geboren am (...) 2003 (SAK-act. 78, S. 1), in die Ehe ein. Der leibliche Vater, E._______ (SAK-act. 81, S. 3), habe sie verlassen, als der Sohn 3 Jahre alt gewesen sei, und habe nie etwas bezahlt (BVGer-act. 1). A.c Mit Schreiben vom 19. April 2017 meldete sich der Beschwerdeführer für den Bezug einer Altersrente an (SAK-act. 56), welche ihm ab dem 1. August 2017 im Umfang von Fr. 1'447.- zugesprochen wurde und seine gleich hohe Invalidenrente ablöste (SAK-act. 62). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons F._______ (nachfolgend: SVA F._______) legte hierzu 30 volle Versicherungsjahre bei einer gesamten Versicherungszeit von 29 Jahren und 3 Monaten, 31 Versicherungsjahren des Jahrgangs, die Rentenskala 43 sowie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'200.- zugrunde (SAK-act. 72). A.d Der Beschwerdeführer zog am 13. Juli 2017 nach Thailand (SAK-act. 64), weswegen die SVA F._______ die Rentenakten am 28. Juli an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) übermittelte (SAK-act. 70). Ebenfalls fand am 2. August 2017 ein Kassenwechsel bei AHV/IV-Renten zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle (nachfolgend: ZAS) statt (SAK-act. 69). Mit Schreiben vom 16. August 2017 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass er ab dem 1. September 2017 einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente im Umfang von Fr. 1'447.- habe (SAK-act. 72). B. B.a Nach Einreichung einer Geburtsurkunde des Stiefsohns und weiterer Akten (SAK-act. 78) informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2018 (SAK-act. 79) über die Anspruchsvoraussetzungen, welche für eine Kinderrente für Pflegekinder gegeben sein müssen und sandte ihm den entsprechenden Fragebogen zu. Diesen füllte der Beschwerdeführer am 9. März 2018 aus (SAK-act. 80, S. 1 f.) und gab insbesondere an, dass der Stiefsohn nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern bei den Grosseltern (mütterlicherseits) lebe. Den Fragebogen retournierte er alsdann zusammen mit einer Wohnsitz-, Ausbildungs- und Lebensbescheinigung (SAK-act. 80 und 81). B.b Mit Verfügung vom 16. März 2018 wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Kinderrente für das Stiefkind ab (SAK-act. 84, S. 2 ff.). Sie hielt fest, dass sie bei der Überprüfung der ihnen zugesandten Dokumenten festgestellt habe, dass das Kind nie an der Adresse des Beschwerdeführers gewohnt habe und somit nie in die Hausgemeinschaft aufgenommen worden sei. B.c Mit Schreiben vom 5. April 2018 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 16. März 2018 Einsprache (SAK-act. 84, S. 1 ff.). Er führte aus, dass der Stiefsohn im Haus seiner Ehefrau mit den Grosseltern in der (...) Provinz wohne. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien jeweils von Donnerstag bis Sonntag ebenfalls dort. In den Schulferien (April-Mai sowie September-Oktober) wohne der Stiefsohn bei ihnen in (...). Der Stiefsohn könne momentan die Schule nicht wechseln. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass sie seinen ganzen Unterhalt bezahlen würden, was das Schulgeld, das Essen in der Schule, das Internet, die Kleidung, das Essen, die Schulausflüge sowie Krankheits- und Unfallkosten umfasse. Diese Kosten beliefen sich auf monatlich 18'000 Baht, was Fr. 540.- entspreche. Der Versicherte legte der Einsprache zudem Fotos der Familie bei. B.d Am 18. September 2018 erliess die Vorinstanz einen abweisenden Einsprachenentscheid (Beilage 1 zu BVGer-act. 1). Sie stelle nach Einsicht in die Einsprache und der Durchsicht der ihr vorliegenden Akten fest, dass der Stiefsohn offiziell bei seinen Grosseltern wohne und dieser Ort circa 4-5 Autofahrstunden vom Beschwerdeführer entfernt sei. Es bestehe keine Hausgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Stiefkind, wie dies der Versicherte auch selber bestätige (unter Verweis auf den Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente). Daran vermöge der Umstand, dass der Versicherte den Jungen besuchen gehe bzw. der Stiefsohn während den Schulferien zum Beschwerdeführer komme, nichts zu ändern. Der 15-jährige Junge lebe daher nicht zur Pflege im Haushalt des Versicherten. Es lägen zudem keine Unterlagen vor, die geeignet wären zu belegen, dass der Versicherte den Lebensunterhalt des Jungen bestreite (Schulgeld, Schulmaterial, Kleidung, Essen, Kranken- und Unfallversicherung, usw.). Es liege ebenfalls kein Nachweis vor, dass die vom leiblichen Vater bezahlten Unterhaltsbeiträge ausbleiben und trotz aller Sorgfalt der Pflegeeltern und der Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach endgültig uneinbringlich geworden seien (unter Verweis auf Rz. 3345 RWL). In casu sei der Anspruch auf Kinderrente für den Stiefsohn bereits wegen der fehlenden Hausgemeinschaft abzuweisen. Mithin bedürfe der fehlende Nachweis zur Bestreitung des Unterhalts sowie der Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge keiner weiteren Abklärung. C. C.a Gegen den Einsprachenentscheid vom 18. September 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (BVGer-act. 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprachenentscheids und die Zusprache einer Kinderrente für das Pflegekind. Der Beschwerde legte er eine Bestätigung des Bürgermeisters von (...) bei, welche zudem ins Englische übersetzt wurde (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Zur Begründung der Beschwerde hielt er fest, dass der Sohn im Haus seiner Frau in (...) bei den Grosseltern wohne und dort zur Schule gehe. Der Versicherte und seine Ehefrau seien ebenfalls 4 Tage in der Woche in (...). Die Unterlagen würden belegen, dass er den Lebensunterhalt des Jungen bezahle (Schulgeld, Essen, Kleidung, Krankenkasse, Unfallversicherung) und dies seit 6 Jahren. Der leibliche Vater des Stiefsohnes habe die Ehefrau des Beschwerdeführers verlassen, als der Junge 3 Jahre alt gewesen sei und habe seitdem nie etwas bezahlt. C.b Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bis zum 21. November 2019 eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer-act. 2). C.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer-act. 3). Diese wurde ihm über die EDA-Vertretung in (...) zugestellt (BVGer-act. 4). C.d Am 9. Januar 2019 traf eine schweizerische Zustelladresse des Beschwerdeführers in der Schweiz am Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 5). C.e Die Vorinstanz liess sich am 7. Februar 2019 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (BVGer-act. 8). Sie fasste die Ereignisse kurz zusammen und hielt fest, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2018 weder neue Tatsachen vorbringe noch Belege beilege, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Auf die genannten fehlenden Beweisbelege und Anspruchsvoraussetzungen, welche im Einspracheentscheid erwähnt worden seien, sei der Beschwerdeführer nicht eingegangen. C.f Mit Schreiben vom 8. März 2019 replizierte der Beschwerdeführer und verwies auf 4 beigelegte Beweise (BVGer-act. 11). Die jeweiligen Einträge beträfen seine Ehefrau, ihn sowie den Sohn, welche in einem Haushalt zusammen mit den Grosseltern wohnhaft seien. Die Besitzerin des Hauses sei seine Ehefrau. Er sei zudem auf der Gemeinde und dem Immigrationsamt gemeldet und es seien alle Papiere übersetzt worden. C.g Duplikweise hielt die Vorinstanz am 9. April 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung fest (BVGer-act. 13). Sie führte dazu aus, dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden ersichtlich sei, dass die gemeinsame Hausgemeinschaft erst ab dem 26. Februar 2019 vorliege. Laut Bestätigung vom 6. März 2018 sei der Beschwerdeführer vorher noch in (...) wohnhaft gewesen, was auch anlässlich der Einsprache vom 5. April 2018 noch der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht dargetan, dass er für den Lebensunterhalt des Jungen aufkomme. Auch würden keine Belege vorliegen, dass der leibliche Vater um Unterhaltsleistungen angegangen worden sei. C.h Am 16. April 2019 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 14) C.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
E. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einsprachenentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung (1999), S. 212, Rz. 450; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
E. 2.2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygy, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000).
E. 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 18. September 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einsprachenentscheids in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der AHV für seinen thailändischen Stiefsohn. Im Nachfolgenden sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzustellen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einsprachenentscheides vom 18. September 2018 in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinderrenten aus der AHV sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Kinderrenten für das Stiefkind zu Recht abgelehnt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am 18. September 2018 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).
E. 3.2 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Der im Jahr 1952 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. August 2017 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (SAK-act. 62), welche die seit dem 1. Oktober 2004 ausbezahlte Invalidenrente (SAK-act. 42, S. 5 ff.) ablöste. Nachdem er im 9. November 2016 seine thailändische Ehefrau geheiratet hat, stellte er am 9. März 2018 einen Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente der AHV für seinen Stiefsohn. Weil der Stiefsohn das leibliche Kind seiner Ehegattin ist, ist ein allfälliger Anspruch auf Kinderrente gemäss Art. 22ter Abs. 1 letzter Halbsatz AHVG zu prüfen.
E. 3.3 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil EVG [heute: Bundesgericht] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3).
E. 3.4 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, S. 76 N 10.04). Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegeverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 124 E. 3b).
E. 3.5 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015], Rz. 3308).
E. 3.6 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL, Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine bestimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet fortsetzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflegeverhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (RWL, Rz. 3316).
E. 3.7 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB), in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025).
E. 3.8 Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt für Kinder mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (RWL, Rz. 3349). Zudem erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder, die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder das Kind das 25. Altersjahr vollendet (RWL, Rz. 3347, 3350).
E. 3.9 Bei der eben zitierten Wegleitung des BSV über die Renten handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die untergeordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Das Gericht soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 123 ff.).
E. 4 Der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ist im vorliegenden Fall somit über drei Kriterien zu prüfen:
- Bestehen einer Hausgemeinschaft (E. 4.1);
- Bestreitung des Lebensunterhalts (E. 4.2);
- Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters (E. 4.3).
E. 4.1.1 Wie die Vorinstanz im Einsprachenentscheid grundsätzlich zutreffend ausführte, ist der Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes unumgänglich und lässt sich in der Regel durch eine Bestätigung des Wohnsitzes des örtlichen Einwohneramtes erbringen.
E. 4.1.2 Aus den eingereichten Akten geht eindeutig hervor (Beilage 4 zu BVGer-act. 11 sowie SAK-act. 78, S. 3), dass der Stiefsohn seit spätestens dem 16. Februar 2012 an folgender Adresse wohnt: (...) District. Es ist zudem unbestritten, dass der Stiefsohn zumindest mit den Grosseltern (mütterlicherseits) an der besagten Adresse im (...) District wohnt (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Am 16. Februar 2012 wohnte auch die Ehefrau, welche damals noch nicht mit dem Beschwerdeführer verheiratet war, an der gleichen Adresse (Beilage 1 und 2 zu BVGer-act. 11). Das Haus befindet sich unbestritten im Besitz der Ehefrau (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Gemäss Geburtsurkunde ihres Sohnes wohnte sie bereits früher im (...) District, damals aber noch an der Nummer (...) (SAK-act. 78, S. 1), welches gemäss den Gerichtsakten wohl eine neue Hausnummer erhielt (SAK-act. 78, S. 3). Gemäss Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente, welcher vom Beschwerdeführer am 9. März 2018 ausgefüllt wurde, lebte die Ehefrau zusammen mit dem Beschwerdeführer dann an folgender Adresse: (...) (SAK-act. 80).
E. 4.1.3 Die Adresse des Beschwerdeführers und infolgedessen die Hausgemeinschaft mit dem Stiefsohn ist hingegen umstritten. Die Akten zeigen folgendes Bild: Bei der Anmeldung zur Altersrente am 19. April 2017 wohnte der Beschwerdeführer noch in (...) (SAK-act. 56). Am 13. Juli 2017 zog der Versicherte nach Thailand. Die Stadt (...) hatte hierzu per 13. Juli 2017 folgende Adresse hinterlegt: (...) (SAK-act. 63 und 64). Diese Adresse in (...) verwendete auch:
- die SVA F._______ am 2. August 2017 zur Weiterleitung der Rentenakten an die SAK (SAK-act. 68 und 70);
- die SAK in ihrem Begrüssungsschreiben an den Beschwerdeführer vom 16. August 2017 (SAK-act. 71);
- die SAK in ihrer Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 16. August 2017 (SAK-act. 72);
- der Beschwerdeführer in seiner Bestätigung des Zivilstands am 6. November 2017 (SAK-act. 75, S. 3);
- der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf ein persönliches Bank- oder Postkonto am 6. November 2017 (SAK-act. 75, S. 1 f.);
- die SAK in ihrem Informationsschreiben über Kinderrenten an Pflegekinder an den Beschwerdeführer vom 6. Februar 2018 (SAK-act. 79);
- der Beschwerdeführer in seiner Lebens- und Aufenthaltsbestätigung vom 6. März 2018 (Beilage 1 zu BVGer-act. 13), welche von einer thailändischen Behörde bestätigt wurde;
- der Beschwerdeführer im Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente vom 9. März 2018 (SAK-act. 80), wobei er dort im Speziellen angab, an besagter Adresse zusammen mit seiner Ehefrau zu wohnen;
- die SAK in der Verfügung vom 16. März 2018 (SAK-act. 83);
- der Beschwerdeführer als Absendeadresse der Einsprache vom 5. April 2018 (SAK-act. 84, S. 1 und 8);
- die SAK im Einsprachenentscheid vom 18. September 2018 (SAK-act. 90);
- die SAK im Schreiben vom 18. September 2018 zur Einforderung einer Lebensbestätigung (SAK-act. 95, S. 2);
- der Beschwerdeführer in der Lebensbestätigung vom 19. November 2018 (SAK-act. 95, S. 1);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Oktober 2018 (SAK-act. 100, S. 3);
- der Beschwerdeführer als Absendeort seiner Replik vom 8. März 2019 (BVGer-act. 11, Couvert), wobei er in der Replik als Verfassungsort (...) angab. Im Rahmen der Replik vom 8. März 2019 legte der Beschwerdeführer ein übersetztes amtliches Dokument bei, welches bescheinigen sollte, dass der Versicherte am 26. Februar 2019 Wohnsitz an der Adresse (...) District habe (Beilage 3 zu BVGer-act. 11). Als Absendeort der Replik gab der Beschwerdeführer ebenfalls (...) an (BVGer-act. 11), wohingegen das Schreiben in (...) aufgegeben wurde (Couvert zu BVGer-act. 11).
E. 4.1.4 Aus den Akten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer mindestens bis zum 25. Februar 2019 (Vortag der Wohnsitzbescheinigung gemäss Beilage 3 zu BVGer-act. 11) seinen Wohnsitz in (...) hatte. Es gibt keinerlei Indizien, die für einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Stiefkind bis zu diesem Datum sprechen. Dies betont sogar der Versicherte bereits in der Anmeldung vom 9. März 2018 (SAK-act. 80, S. 1) und wiederholt es erneut und eindeutig in der Beschwerde vom 9. Oktober 2018 (BVGer-act. 1). Erst in der Replik vom 8. März 2019 macht er geltend, dass seine Frau, er und das Stiefkind zusammen in einem Haushalt mit den Grosseltern in (...) wohnhaft seien und legt hierzu eine Wohnsitzbestätigung für (...) bei (Beilage 3 zu BVGer-act. 11). Diese bestätigt hingegen den Wohnsitz des Beschwerdeführers erst per 26. Februar 2019 in (...), weswegen die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes per Datum des Einsprachenentscheids vom 18. September 2018 klar nicht erfüllt war. Inwiefern dieser Wohnsitzbestätigung überhaupt Beweiskraft zukommen kann, ist zudem ohnehin fraglich, denn das Dokument soll bereits im September 2016 ausgestellt worden sein und somit einen Sachverhalt in der Zukunft bestätigen.
E. 4.1.5 Zusammenfassend kann zur Frage der Hausgemeinschaft des Be-schwerdeführers somit festgehalten werden, dass diese zum Zeitpunkt des Einsprachenentscheids nicht bestand und die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen müsste daher nicht mehr geprüft werden, kann aber der Vollständigkeit halber noch abgehandelt werden.
E. 4.2 Zur Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Replik geltend machte, er komme für den Unterhalt des Stiefsohnes in allen Belangen auf (Schulgeld, Essen, Kleidung, Krankenkasse und Unfallversicherung). Hierzu reichte er jedoch weder gegenüber der Vorinstanz noch gegenüber dem Gericht irgendwelche Belege ein, die dies bescheinigen sollten oder könnten. Er legte lediglich eine Bestätigung vom (...) ein, gemäss welcher der Versicherte den Kindesunterhalt bestreite (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Beleg, der die effektiv übernommenen Kosten belegen würde.
E. 4.3 Der Nachweis, dass die vom leiblichen Vater geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausbleiben und trotz aller Sorgfalt der Pflegeeltern und der Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach endgültig uneinbringlich geworden sind (Rz. 3345 RWL), wurde vom Beschwerdeführer versucht zu belegen, indem er eine Bestätigung vom (...) einreichte (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Gemäss diesem leistet der leibliche Vater keinerlei Unterhaltsbeiträge. Inwiefern trotz aller Sorgfalt der Pflegeeltern und der Behörden diese uneinbringlich geworden sein sollten, wurde durch kein einziges Dokument belegt oder gewürdigt. Aus einem Fehlen von Unterhaltsbeiträgen kann zudem nicht automatisch auf deren Uneinbringlichkeit geschlossen werden.
E. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Bestehen eines Stiefkindverhältnisses im Sinne von Art. 22ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein David Schneeberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5877/2018 Urteil vom 2. September 2019 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber David Schneeberger. Parteien A._______, (Thailand), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente für Stiefkind; Einsprachenentscheid der SAK vom 18. September 2018. Sachverhalt: A. A.a A._______, Schweizer Staatsangehöriger, geboren am (...) 1952 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), war bis zum 2. August 2017 in (...) wohnhaft und bezog seit dem 1. Oktober 2004 eine ordentliche schweizerische Invalidenrente (SAK-act. 27 und 42). A.b Seit dem 9. November 2016 ist der Beschwerdeführer in vierter Ehe mit der thailändischen Staatsangehörigen C._______ (nachfolgend: Ehefrau) verheiratet (SAK-act. 56, 57 und 82), welche in Thailand wohnhaft ist (BVGer-act. 11, S. 1 und 2). Die Ehefrau brachte einen Sohn, D._______ (nachfolgend: Sohn oder Stiefsohn), geboren am (...) 2003 (SAK-act. 78, S. 1), in die Ehe ein. Der leibliche Vater, E._______ (SAK-act. 81, S. 3), habe sie verlassen, als der Sohn 3 Jahre alt gewesen sei, und habe nie etwas bezahlt (BVGer-act. 1). A.c Mit Schreiben vom 19. April 2017 meldete sich der Beschwerdeführer für den Bezug einer Altersrente an (SAK-act. 56), welche ihm ab dem 1. August 2017 im Umfang von Fr. 1'447.- zugesprochen wurde und seine gleich hohe Invalidenrente ablöste (SAK-act. 62). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons F._______ (nachfolgend: SVA F._______) legte hierzu 30 volle Versicherungsjahre bei einer gesamten Versicherungszeit von 29 Jahren und 3 Monaten, 31 Versicherungsjahren des Jahrgangs, die Rentenskala 43 sowie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'200.- zugrunde (SAK-act. 72). A.d Der Beschwerdeführer zog am 13. Juli 2017 nach Thailand (SAK-act. 64), weswegen die SVA F._______ die Rentenakten am 28. Juli an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) übermittelte (SAK-act. 70). Ebenfalls fand am 2. August 2017 ein Kassenwechsel bei AHV/IV-Renten zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle (nachfolgend: ZAS) statt (SAK-act. 69). Mit Schreiben vom 16. August 2017 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass er ab dem 1. September 2017 einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente im Umfang von Fr. 1'447.- habe (SAK-act. 72). B. B.a Nach Einreichung einer Geburtsurkunde des Stiefsohns und weiterer Akten (SAK-act. 78) informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2018 (SAK-act. 79) über die Anspruchsvoraussetzungen, welche für eine Kinderrente für Pflegekinder gegeben sein müssen und sandte ihm den entsprechenden Fragebogen zu. Diesen füllte der Beschwerdeführer am 9. März 2018 aus (SAK-act. 80, S. 1 f.) und gab insbesondere an, dass der Stiefsohn nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern bei den Grosseltern (mütterlicherseits) lebe. Den Fragebogen retournierte er alsdann zusammen mit einer Wohnsitz-, Ausbildungs- und Lebensbescheinigung (SAK-act. 80 und 81). B.b Mit Verfügung vom 16. März 2018 wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Kinderrente für das Stiefkind ab (SAK-act. 84, S. 2 ff.). Sie hielt fest, dass sie bei der Überprüfung der ihnen zugesandten Dokumenten festgestellt habe, dass das Kind nie an der Adresse des Beschwerdeführers gewohnt habe und somit nie in die Hausgemeinschaft aufgenommen worden sei. B.c Mit Schreiben vom 5. April 2018 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 16. März 2018 Einsprache (SAK-act. 84, S. 1 ff.). Er führte aus, dass der Stiefsohn im Haus seiner Ehefrau mit den Grosseltern in der (...) Provinz wohne. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien jeweils von Donnerstag bis Sonntag ebenfalls dort. In den Schulferien (April-Mai sowie September-Oktober) wohne der Stiefsohn bei ihnen in (...). Der Stiefsohn könne momentan die Schule nicht wechseln. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass sie seinen ganzen Unterhalt bezahlen würden, was das Schulgeld, das Essen in der Schule, das Internet, die Kleidung, das Essen, die Schulausflüge sowie Krankheits- und Unfallkosten umfasse. Diese Kosten beliefen sich auf monatlich 18'000 Baht, was Fr. 540.- entspreche. Der Versicherte legte der Einsprache zudem Fotos der Familie bei. B.d Am 18. September 2018 erliess die Vorinstanz einen abweisenden Einsprachenentscheid (Beilage 1 zu BVGer-act. 1). Sie stelle nach Einsicht in die Einsprache und der Durchsicht der ihr vorliegenden Akten fest, dass der Stiefsohn offiziell bei seinen Grosseltern wohne und dieser Ort circa 4-5 Autofahrstunden vom Beschwerdeführer entfernt sei. Es bestehe keine Hausgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Stiefkind, wie dies der Versicherte auch selber bestätige (unter Verweis auf den Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente). Daran vermöge der Umstand, dass der Versicherte den Jungen besuchen gehe bzw. der Stiefsohn während den Schulferien zum Beschwerdeführer komme, nichts zu ändern. Der 15-jährige Junge lebe daher nicht zur Pflege im Haushalt des Versicherten. Es lägen zudem keine Unterlagen vor, die geeignet wären zu belegen, dass der Versicherte den Lebensunterhalt des Jungen bestreite (Schulgeld, Schulmaterial, Kleidung, Essen, Kranken- und Unfallversicherung, usw.). Es liege ebenfalls kein Nachweis vor, dass die vom leiblichen Vater bezahlten Unterhaltsbeiträge ausbleiben und trotz aller Sorgfalt der Pflegeeltern und der Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach endgültig uneinbringlich geworden seien (unter Verweis auf Rz. 3345 RWL). In casu sei der Anspruch auf Kinderrente für den Stiefsohn bereits wegen der fehlenden Hausgemeinschaft abzuweisen. Mithin bedürfe der fehlende Nachweis zur Bestreitung des Unterhalts sowie der Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge keiner weiteren Abklärung. C. C.a Gegen den Einsprachenentscheid vom 18. September 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (BVGer-act. 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprachenentscheids und die Zusprache einer Kinderrente für das Pflegekind. Der Beschwerde legte er eine Bestätigung des Bürgermeisters von (...) bei, welche zudem ins Englische übersetzt wurde (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Zur Begründung der Beschwerde hielt er fest, dass der Sohn im Haus seiner Frau in (...) bei den Grosseltern wohne und dort zur Schule gehe. Der Versicherte und seine Ehefrau seien ebenfalls 4 Tage in der Woche in (...). Die Unterlagen würden belegen, dass er den Lebensunterhalt des Jungen bezahle (Schulgeld, Essen, Kleidung, Krankenkasse, Unfallversicherung) und dies seit 6 Jahren. Der leibliche Vater des Stiefsohnes habe die Ehefrau des Beschwerdeführers verlassen, als der Junge 3 Jahre alt gewesen sei und habe seitdem nie etwas bezahlt. C.b Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bis zum 21. November 2019 eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer-act. 2). C.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer-act. 3). Diese wurde ihm über die EDA-Vertretung in (...) zugestellt (BVGer-act. 4). C.d Am 9. Januar 2019 traf eine schweizerische Zustelladresse des Beschwerdeführers in der Schweiz am Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 5). C.e Die Vorinstanz liess sich am 7. Februar 2019 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (BVGer-act. 8). Sie fasste die Ereignisse kurz zusammen und hielt fest, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2018 weder neue Tatsachen vorbringe noch Belege beilege, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Auf die genannten fehlenden Beweisbelege und Anspruchsvoraussetzungen, welche im Einspracheentscheid erwähnt worden seien, sei der Beschwerdeführer nicht eingegangen. C.f Mit Schreiben vom 8. März 2019 replizierte der Beschwerdeführer und verwies auf 4 beigelegte Beweise (BVGer-act. 11). Die jeweiligen Einträge beträfen seine Ehefrau, ihn sowie den Sohn, welche in einem Haushalt zusammen mit den Grosseltern wohnhaft seien. Die Besitzerin des Hauses sei seine Ehefrau. Er sei zudem auf der Gemeinde und dem Immigrationsamt gemeldet und es seien alle Papiere übersetzt worden. C.g Duplikweise hielt die Vorinstanz am 9. April 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung fest (BVGer-act. 13). Sie führte dazu aus, dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden ersichtlich sei, dass die gemeinsame Hausgemeinschaft erst ab dem 26. Februar 2019 vorliege. Laut Bestätigung vom 6. März 2018 sei der Beschwerdeführer vorher noch in (...) wohnhaft gewesen, was auch anlässlich der Einsprache vom 5. April 2018 noch der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht dargetan, dass er für den Lebensunterhalt des Jungen aufkomme. Auch würden keine Belege vorliegen, dass der leibliche Vater um Unterhaltsleistungen angegangen worden sei. C.h Am 16. April 2019 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 14) C.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einsprachenentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung (1999), S. 212, Rz. 450; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen). 2.2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 2.2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygy, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 18. September 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einsprachenentscheids in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente der AHV für seinen thailändischen Stiefsohn. Im Nachfolgenden sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einsprachenentscheides vom 18. September 2018 in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinderrenten aus der AHV sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Kinderrenten für das Stiefkind zu Recht abgelehnt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am 18. September 2018 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101). 3.2 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Der im Jahr 1952 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. August 2017 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (SAK-act. 62), welche die seit dem 1. Oktober 2004 ausbezahlte Invalidenrente (SAK-act. 42, S. 5 ff.) ablöste. Nachdem er im 9. November 2016 seine thailändische Ehefrau geheiratet hat, stellte er am 9. März 2018 einen Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente der AHV für seinen Stiefsohn. Weil der Stiefsohn das leibliche Kind seiner Ehegattin ist, ist ein allfälliger Anspruch auf Kinderrente gemäss Art. 22ter Abs. 1 letzter Halbsatz AHVG zu prüfen. 3.3 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil EVG [heute: Bundesgericht] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3). 3.4 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, S. 76 N 10.04). Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegeverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 124 E. 3b). 3.5 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015], Rz. 3308). 3.6 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL, Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine bestimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet fortsetzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflegeverhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (RWL, Rz. 3316). 3.7 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB), in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025). 3.8 Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt für Kinder mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (RWL, Rz. 3349). Zudem erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder, die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder das Kind das 25. Altersjahr vollendet (RWL, Rz. 3347, 3350). 3.9 Bei der eben zitierten Wegleitung des BSV über die Renten handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die untergeordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Das Gericht soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 123 ff.).
4. Der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ist im vorliegenden Fall somit über drei Kriterien zu prüfen:
- Bestehen einer Hausgemeinschaft (E. 4.1);
- Bestreitung des Lebensunterhalts (E. 4.2);
- Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters (E. 4.3). 4.1 4.1.1 Wie die Vorinstanz im Einsprachenentscheid grundsätzlich zutreffend ausführte, ist der Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes unumgänglich und lässt sich in der Regel durch eine Bestätigung des Wohnsitzes des örtlichen Einwohneramtes erbringen. 4.1.2 Aus den eingereichten Akten geht eindeutig hervor (Beilage 4 zu BVGer-act. 11 sowie SAK-act. 78, S. 3), dass der Stiefsohn seit spätestens dem 16. Februar 2012 an folgender Adresse wohnt: (...) District. Es ist zudem unbestritten, dass der Stiefsohn zumindest mit den Grosseltern (mütterlicherseits) an der besagten Adresse im (...) District wohnt (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Am 16. Februar 2012 wohnte auch die Ehefrau, welche damals noch nicht mit dem Beschwerdeführer verheiratet war, an der gleichen Adresse (Beilage 1 und 2 zu BVGer-act. 11). Das Haus befindet sich unbestritten im Besitz der Ehefrau (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Gemäss Geburtsurkunde ihres Sohnes wohnte sie bereits früher im (...) District, damals aber noch an der Nummer (...) (SAK-act. 78, S. 1), welches gemäss den Gerichtsakten wohl eine neue Hausnummer erhielt (SAK-act. 78, S. 3). Gemäss Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente, welcher vom Beschwerdeführer am 9. März 2018 ausgefüllt wurde, lebte die Ehefrau zusammen mit dem Beschwerdeführer dann an folgender Adresse: (...) (SAK-act. 80). 4.1.3 Die Adresse des Beschwerdeführers und infolgedessen die Hausgemeinschaft mit dem Stiefsohn ist hingegen umstritten. Die Akten zeigen folgendes Bild: Bei der Anmeldung zur Altersrente am 19. April 2017 wohnte der Beschwerdeführer noch in (...) (SAK-act. 56). Am 13. Juli 2017 zog der Versicherte nach Thailand. Die Stadt (...) hatte hierzu per 13. Juli 2017 folgende Adresse hinterlegt: (...) (SAK-act. 63 und 64). Diese Adresse in (...) verwendete auch:
- die SVA F._______ am 2. August 2017 zur Weiterleitung der Rentenakten an die SAK (SAK-act. 68 und 70);
- die SAK in ihrem Begrüssungsschreiben an den Beschwerdeführer vom 16. August 2017 (SAK-act. 71);
- die SAK in ihrer Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 16. August 2017 (SAK-act. 72);
- der Beschwerdeführer in seiner Bestätigung des Zivilstands am 6. November 2017 (SAK-act. 75, S. 3);
- der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf ein persönliches Bank- oder Postkonto am 6. November 2017 (SAK-act. 75, S. 1 f.);
- die SAK in ihrem Informationsschreiben über Kinderrenten an Pflegekinder an den Beschwerdeführer vom 6. Februar 2018 (SAK-act. 79);
- der Beschwerdeführer in seiner Lebens- und Aufenthaltsbestätigung vom 6. März 2018 (Beilage 1 zu BVGer-act. 13), welche von einer thailändischen Behörde bestätigt wurde;
- der Beschwerdeführer im Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente vom 9. März 2018 (SAK-act. 80), wobei er dort im Speziellen angab, an besagter Adresse zusammen mit seiner Ehefrau zu wohnen;
- die SAK in der Verfügung vom 16. März 2018 (SAK-act. 83);
- der Beschwerdeführer als Absendeadresse der Einsprache vom 5. April 2018 (SAK-act. 84, S. 1 und 8);
- die SAK im Einsprachenentscheid vom 18. September 2018 (SAK-act. 90);
- die SAK im Schreiben vom 18. September 2018 zur Einforderung einer Lebensbestätigung (SAK-act. 95, S. 2);
- der Beschwerdeführer in der Lebensbestätigung vom 19. November 2018 (SAK-act. 95, S. 1);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Oktober 2018 (SAK-act. 100, S. 3);
- der Beschwerdeführer als Absendeort seiner Replik vom 8. März 2019 (BVGer-act. 11, Couvert), wobei er in der Replik als Verfassungsort (...) angab. Im Rahmen der Replik vom 8. März 2019 legte der Beschwerdeführer ein übersetztes amtliches Dokument bei, welches bescheinigen sollte, dass der Versicherte am 26. Februar 2019 Wohnsitz an der Adresse (...) District habe (Beilage 3 zu BVGer-act. 11). Als Absendeort der Replik gab der Beschwerdeführer ebenfalls (...) an (BVGer-act. 11), wohingegen das Schreiben in (...) aufgegeben wurde (Couvert zu BVGer-act. 11). 4.1.4 Aus den Akten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer mindestens bis zum 25. Februar 2019 (Vortag der Wohnsitzbescheinigung gemäss Beilage 3 zu BVGer-act. 11) seinen Wohnsitz in (...) hatte. Es gibt keinerlei Indizien, die für einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Stiefkind bis zu diesem Datum sprechen. Dies betont sogar der Versicherte bereits in der Anmeldung vom 9. März 2018 (SAK-act. 80, S. 1) und wiederholt es erneut und eindeutig in der Beschwerde vom 9. Oktober 2018 (BVGer-act. 1). Erst in der Replik vom 8. März 2019 macht er geltend, dass seine Frau, er und das Stiefkind zusammen in einem Haushalt mit den Grosseltern in (...) wohnhaft seien und legt hierzu eine Wohnsitzbestätigung für (...) bei (Beilage 3 zu BVGer-act. 11). Diese bestätigt hingegen den Wohnsitz des Beschwerdeführers erst per 26. Februar 2019 in (...), weswegen die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes per Datum des Einsprachenentscheids vom 18. September 2018 klar nicht erfüllt war. Inwiefern dieser Wohnsitzbestätigung überhaupt Beweiskraft zukommen kann, ist zudem ohnehin fraglich, denn das Dokument soll bereits im September 2016 ausgestellt worden sein und somit einen Sachverhalt in der Zukunft bestätigen. 4.1.5 Zusammenfassend kann zur Frage der Hausgemeinschaft des Be-schwerdeführers somit festgehalten werden, dass diese zum Zeitpunkt des Einsprachenentscheids nicht bestand und die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen müsste daher nicht mehr geprüft werden, kann aber der Vollständigkeit halber noch abgehandelt werden. 4.2 Zur Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Replik geltend machte, er komme für den Unterhalt des Stiefsohnes in allen Belangen auf (Schulgeld, Essen, Kleidung, Krankenkasse und Unfallversicherung). Hierzu reichte er jedoch weder gegenüber der Vorinstanz noch gegenüber dem Gericht irgendwelche Belege ein, die dies bescheinigen sollten oder könnten. Er legte lediglich eine Bestätigung vom (...) ein, gemäss welcher der Versicherte den Kindesunterhalt bestreite (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Beleg, der die effektiv übernommenen Kosten belegen würde. 4.3 Der Nachweis, dass die vom leiblichen Vater geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausbleiben und trotz aller Sorgfalt der Pflegeeltern und der Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach endgültig uneinbringlich geworden sind (Rz. 3345 RWL), wurde vom Beschwerdeführer versucht zu belegen, indem er eine Bestätigung vom (...) einreichte (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Gemäss diesem leistet der leibliche Vater keinerlei Unterhaltsbeiträge. Inwiefern trotz aller Sorgfalt der Pflegeeltern und der Behörden diese uneinbringlich geworden sein sollten, wurde durch kein einziges Dokument belegt oder gewürdigt. Aus einem Fehlen von Unterhaltsbeiträgen kann zudem nicht automatisch auf deren Uneinbringlichkeit geschlossen werden. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Bestehen eines Stiefkindverhältnisses im Sinne von Art. 22ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein David Schneeberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: