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C-5722/2009

C-5722/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-24 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A.a Am [...] November 2006 wurde die B._______ GmbH (C._______) gegründet. Gemäss Handelsregistereintrag (SAK/37) besteht ihr Zweck zur Hauptsache darin, die aus D._______ (Kenia) operierende Agentur "E._______" zu betreuen sowie deren Geschäfte zu koordinieren, Einnahmen zu verwalten und Infrastrukturanlagen zu finanzieren. Der 1953 geborene, die Schweizer Staatsangehörigkeit aufweisende A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war ab ihrer Gründung bis jedenfalls zum [...] Oktober 2009 zu 95% als nicht zeichnungsberechtigter Gesellschafter an der C._______ GmbH (im Folgenden: GmbH [des Beschwerdeführers]) beteiligt. A.b Mit Formular vom 24. August 2007 erklärte der damals in Kenia wohnhafte Beschwerdeführer gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Kenia zuhanden der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz) den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (im Folgenden: freiwillige Versicherung), in welche er rückwirkend ab 1. Oktober 2006 aufgenommen wurde. Der Versicherungsbeitrag für die Beitragsperiode 2006/2007 (für das Jahr 2007) wurde mit Verfügung vom 23. April 2008 auf Fr. 864.-. (plus Fr. 25.90 Verwaltungskostenbeitrag) festgelegt und vom Beschwerdeführer bezahlt. Im Jahr 2008 lebte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner nicht der schweizerischen AHV/IV angeschlossenen Ehefrau und seinen Kindern in Kenia (vgl. SAK/1, 11, 16, 18, 37 f.). A.c Mit dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge" vom 31. Dezember 2008 (SAK/14, im Folgenden: Einkommens- und Vermögensdeklaration) deklarierte der Beschwerdeführer einerseits unter dem Titel "A. Nichterwerbstätige" (Seite 1 des Formulars) per 31. Dezember 2008 ein (Bar-)Vermögen von Fr. 100'000.- und Immobilien im Wert von Fr. 300'000.- und erklärte, dass seine Ehefrau nicht erwerbstätig sei. Andererseits deklarierte er unter dem Titel "B. Erwerbstätige" (Seite 2 des Formulars) für das Kalenderjahr 2008 ein Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 11'307.- bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% und führte aus, dass ihm per Ende März 2009 eine detailliertere Jahresabrechnung 2009 vorliegen werde, die er an die SAK schicken werde. A.d Mit E-Mail vom 13. Februar 2009 bestätigte die SAK den Empfang der Unterlagen und erklärte, dass sie die fehlenden Belege gerne erwarte. Mit E-Mail vom 23. Februar 2009 bedankte sich der Beschwerdeführer für die Bestätigung, und erklärte, dass die SAK noch vor Ende März die Jahresrechnung über seine Einkünfte 2008 erhalte, die er auch dem kantonalen Steueramt H._______ vorlegen werde, da er zwar in Kenia niedergelassen sei, seine GmbH aber ihren Sitz in C._______ habe. Mit E-Mail vom 26. Februar 2009 erklärte die SAK, dass sie mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen werde, sobald sie die von ihm erwähnten Dokumente erhalten habe, falls noch etwas fehlen sollte (SAK/17). A.e Mit E-Mail vom 17. März 2009 liess der Beschwerdeführer der SAK die Jahresrechnung 2008 seiner GmbH und einen Bankauszug zukommen (SAK/11-13). In der Jahresrechnung wurden für das Kalenderjahr 2008 Eingänge in der Höhe von EUR 11'307.- ausgewiesen, denen Ausgaben in der Höhe von EUR 12'457.- plus Fr. 3'020.- gegenübergestellt wurden. Im gleichen E-Mail erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob die SAK damit alles habe, was sie benötige. A.f Mit Beitragsverfügung für das Jahr 2008 (im Folgenden: Beitragsverfügung bzw. Veranlagungsverfügung) legte die SAK den Versicherungsbeitrag des Beschwerdeführers für das Versicherungsjahr 2008 auf Fr. 1'715.- (plus Fr. 51.45 Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK/19). Dabei ging sie von einem Jahreseinkommen von EUR 11'307.- aus, welches sie abgerundet auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 17'500.- umrechnete. A.g Mit Schreiben vom 8. April 2009 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Beitragsverfügung bzw. ersuchte zumindest um Belehrung, wieso sein selbständiges Erwerbseinkommen zur Beitragsbemessung dem Total der Bruttoeingänge seiner GmbH gleichgesetzt werden könne (SAK/22, 26). Aus der "Steuererklärung" gehe hervor, dass er mit seiner GmbH ein zweites Jahr in Folge keine Nettoeinkünfte erzielt habe und sich kein Salär habe auszahlen können. A.h Die SAK bestätigte am 21. April 2009 den Erhalt der Einsprache und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm ihren Entscheid so rasch wie möglich zustellen werde (SAK/23). A.i Mit an den Beschwerdeführer adressiertem E-Mail vom 23. Juni 2009 erklärte die SAK, dass er seine geltend gemachten Abzüge nicht belegt habe und sie zum besseren Verständnis der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusätzlicher Informationen bedürfe. Daher wolle der Beschwerdeführer bis am 23. Juli 2009: "- die Belege für alle geltend gemachten Spesen und zudem die Steuerveranlagungen oder -quittungen in der Schweiz und Kenia vorlegen;

- Bestätigung des F._______ Verlags der G._______ für die im Jahre 2008 erfolgten Honorarabrechnungen;

- die Statuten der Gesellschaft "E._______" einreichen;

- die Adresse Ihrer Agentur in D._______ bekannt geben;

- darlegen, woraus die wirtschaftliche Tätigkeit Ihrer Agentur in D._______ besteht und wie sie sich von der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft in der Schweiz abgrenzt." Ansonsten werde die SAK an der bisherigen Veranlagungsverfügung festhalten. A.j Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2009 (SAK/31, im Folgenden: Einspracheentscheid) wies die SAK die Einsprache ab und hielt an der Veranlagungsverfügung fest. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer auf ihr E-Mail vom 23. Juni 2009 nicht reagiert und keine weiteren Informationen geliefert habe. B. B.a Mit Schreiben vom 2. September 2009 - am gleichen Tag bei der Schweizer Botschaft in Kenia eingereicht und über das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - erhob der Beschwerdeführer bei diesem Beschwerde gegen den Einspracheentscheid (act. 1). Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er das E-Mail vom 23. Juni 2009, auf welches im Einspracheentscheid Bezug genommen werde, nicht erhalten habe. Ausserdem habe er im Jahr 2008 keine Einkünfte gehabt, was aus der Jahresrechnung 2008 seiner GmbH hervorgehe. Stattdessen habe er von Erspartem und teilweise von privaten Zuwendungen gelebt - im Haushalt seiner Ehefrau, die durch Zimmervermietung Einkünfte erziele und nicht der schweizerischen AHV angehöre. B.b Ab dem 22. Oktober 2009 war der Beschwerdeführer wieder in C._______ angemeldet (vgl. act. 6, 8, 9.1). B.c Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 (act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie sich auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgestützt habe, wie es der Beschwerdeführer in seiner Einkommens- und Vermögenserklärung 2008 deklariert habe. Eine andere Veranlagungsbasis oder die Anerkennung von Abzügen sei mangels entsprechender, vom Beschwerdeführer zu liefernder Belege und Informationen nicht möglich gewesen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auf das E-Mail vom 23. Juni 2009 nicht reagiert. B.d Mit Replik vom 23. November 2009 bzw. vom 26. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er das E-Mail vom 23. Juni 2009 nicht erhalten habe, dass er und nicht seine GmbH Mitglied der freiwilligen Versicherung sei und das Bruttoeinkommen der GmbH nicht sein beitragspflichtiges Einkommen darstelle. Da er der SAK die Jahresabrechnung 2008 zugestellt habe, die Graubündner Steuerbehörden diese für die Steuereinschätzung der GmbH akzeptiert hätten, Buchprojekte in der Regel defizitär seien und er der SAK wiederholt mitgeteilt habe, dass er und seine Familie von Erspartem, von Zuwendungen und von Untervermietungseinkünften seiner Ehefrau lebten, habe er nicht damit rechnen müssen, dass sich die SAK genauer für den Geschäftsgang der GmbH interessieren würde. B.e Mit Duplik vom 15. Januar 2010 beantragte die SAK erneut die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, da weiterhin eine Änderung der Entscheidgrundlagen nicht möglich sei (act. 9). B.f Am 25. Januar 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. An der vorliegend resultierenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch eine allfällige Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in die Schweiz, wie sie während des Beschwerdeverfahrens stattgefunden haben soll (vgl. oben Bst. B.b), nichts.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kenia kein Staatsvertrag besteht, welcher die freiwillige Versicherung beschlagen würde. Die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung für den Beschwerdeführer richtet sich somit ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 2.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 4. August 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für die strittigen Beitragszeiträume Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb insbesondere die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der ab dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung anwendbar, mit welcher unter anderem für die freiwillige Versicherung ab dem Beitragsjahr 2008 die Gegenwartsbemessung der Beiträge eingeführt wurde (vgl. AS 2007 1359).

E. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK den Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 zu Recht und formell korrekt amtlich festgesetzt hat und, falls ja, ob die Beitragshöhe korrekt ermittelt worden ist.

E. 3.2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsasso­ziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 3.2.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).

E. 3.2.3 Grundsätzlich beitragspflichtig sind die unselbständig erwerbstätigen, die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Versicherten (vgl. Art. 3 AHVG sowie speziell für die freiwillige Versicherung Art. 2 AHVG und Art. 13a VFV), wobei die Modalitäten der Beitragsbemessung für diese Versichertenkreise teilweise unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. im Grundsatz Art. 5-7 AHVG für unselbständig erwerbstätige Versicherte, Art. 8 f. AHVG für selbständig erwerbstätige Versicherte und Art. 10 AHVG für nicht erwerbstätige Versicherte). Massgebend für die Bemessung der Beiträge für die freiwillige Versicherung im Jahr 2008 ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2008 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen, bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2008 tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember 2008 (Art. 14 Abs. 2 VFV).

E. 3.2.4 Die in der freiwilligen Versicherung Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).

E. 3.2.5 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV).

E. 3.2.6 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).

E. 3.2.7 Der Beweis der Zustellung von Mahnungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV und deren Zeitpunkt obliegt der Verwaltung. Der Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen kann insbesondere durch Empfangsbescheinigungen gesichert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-6787/2009 vom 15. September 2011 E. 3.1.5, 3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil BVGer C-6787/2009 vom 15. September 2011 E. 3.1.5, 3.2).

E. 3.3.1 Mit der Veranlagungsverfügung vom 26. März 2009 hat die SAK die Versicherungsbeiträge für das Versicherungsjahr 2008 festgesetzt. Dabei ist sie von einem beitragspflichtigen Einkommen von EUR 11'307.- ausgegangen. Dies entspricht dem vom Beschwerdeführer in der Einkommens- und Vermögensdeklaration 2008 angegebenen Bruttoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit und den Bruttoeinnahmen der GmbH des Beschwerdeführers für das Jahr 2008, auf welche der Beschwerdeführer in der Deklaration verwies. Die SAK hat die in der Jahresrechnung 2008 angeführten Ausgaben der GmbH nicht berücksichtigt und ist auch der Deklaration des Beschwerdeführers, dass die GmbH keinen Nettogewinn erarbeitet habe, nicht gefolgt. Sie ist von einem deutlich höheren beitragspflichtigen Nettoeinkommen ausgegangen als der Beschwerdeführer und hat mangels Einreichen der mit E-Mail vom 23. Juni 2009 verlangten Unterlagen eine amtliche Beitragsfestsetzung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV vorgenommen.

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, von der SAK vor dem Erlass der amtlichen Veranlagungsverfügung nicht auf das Fehlen relevanter Unterlagen hingewiesen worden zu sein. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass diese über ausreichende Unterlagen verfüge, um die Versicherungsbeiträge - auf der Höhe des Beitragsminimums - festzusetzen. Die SAK behauptet nicht, den Beschwerdeführer vor Erlass der Veranlagungsverfügung zum Einreichen zusätzlicher Unterlagen oder Angaben aufgefordert zu haben. Ein solcher Vorgang ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die SAK dem Beschwerdeführer mit E-Mails vom 13. und 26. Februar 2009 zugesichert, dass sie mit ihm Kontakt aufnehmen würde, sollten noch nachzureichende Dokumente oder Belege fehlen. Dies hat sie aber nicht getan, obwohl sie die geltend gemachten Abzüge später als unzureichend belegt erachtete. Somit führte die SAK vor Erlass der Veranlagungsverfügung kein Mahnverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV durch und forderte den Beschwerdeführer auch nicht im Sinne von Art. 5 VFV dazu auf, die geltend gemachten Abzüge zu belegen.

E. 3.3.3 Soweit die SAK sich darauf beruft, den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. Juni 2009 aufgefordert zu haben, konkrete Belege einzureichen und Ausführungen zu machen, verkennt sie, dass das Mahnverfahren betreffend die vom Versicherten für die Beitragsfestsetzung zu liefernden Angaben und Belege schon vor Erlass der ersten Beitragsfestsetzungsverfügung durchgeführt werden muss und nicht im Rahmen des Einspracheverfahrens nachgeholt werden kann (vgl. Urteil BVGer C-6787/2009 E. 3.3 f.). Selbst wenn eine nachträgliche Durchführung des Mahnverfahrens zulässig wäre, müsste die SAK nachweisen (vgl. E. 3.2.7), dass der Beschwerdeführer das E-Mail vom 23. Juni 2009 erhalten hat, was vom Beschwerdeführer bestritten wird. Dass die übrige Korrespondenz problemlos per E-Mail abgewickelt wurde, kann zwar als Indiz für dessen Zustellung gelten. Den Akten ist jedoch auch - als gegenteiliges Indiz - zu entnehmen, dass besagtes E-Mail im Gegensatz zu den meisten anderen von der SAK zuvor versandten E-Mails keine Angabe über den Versandtzeitpunkt enthält und damit dessen Versand/Zustellung zumindest fraglich erscheint. Damit ist die Vorinstanz den Nachweis der Zustellung des E-Mails schuldig geblieben.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV gemahnt hat, weshalb die amtliche Einschätzung zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2009 aufzuheben (vgl. Urteil BVGer C-6787/2009 vom 15. September 2009 E. 3.4). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer auffordert, die nötigen Unterlagen einzureichen und gegebenenfalls ein ordnungsgemässes Mahnverfahren durchführt, um anschliessend die Höhe des Versicherungsbeitrages für das Jahr 2008 festzulegen. Welche Unterlagen für die korrekte Beitragsfestsetzung notwendig sind, ist bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die SAK in ihrer Vernehmlassung ausführte, dass in mehrfacher Hinsicht Abklärungsbedarf besteht, was im Übrigen auch aus ihrem E-Mail vom 23. Juni 2009 ersichtlich ist.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 4. August 2009 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Kopie des E-Mails der SAK vom 23. Juni 2009 [SAK/30]) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5722/2009{T 0/2} Urteil vom 24. Oktober 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in der Schweiz)Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Veranlagung der Beiträge 2008; Einspracheentscheid der SAK vom 4. August 2009. Sachverhalt: A. A.a Am [...] November 2006 wurde die B._______ GmbH (C._______) gegründet. Gemäss Handelsregistereintrag (SAK/37) besteht ihr Zweck zur Hauptsache darin, die aus D._______ (Kenia) operierende Agentur "E._______" zu betreuen sowie deren Geschäfte zu koordinieren, Einnahmen zu verwalten und Infrastrukturanlagen zu finanzieren. Der 1953 geborene, die Schweizer Staatsangehörigkeit aufweisende A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war ab ihrer Gründung bis jedenfalls zum [...] Oktober 2009 zu 95% als nicht zeichnungsberechtigter Gesellschafter an der C._______ GmbH (im Folgenden: GmbH [des Beschwerdeführers]) beteiligt. A.b Mit Formular vom 24. August 2007 erklärte der damals in Kenia wohnhafte Beschwerdeführer gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Kenia zuhanden der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz) den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (im Folgenden: freiwillige Versicherung), in welche er rückwirkend ab 1. Oktober 2006 aufgenommen wurde. Der Versicherungsbeitrag für die Beitragsperiode 2006/2007 (für das Jahr 2007) wurde mit Verfügung vom 23. April 2008 auf Fr. 864.-. (plus Fr. 25.90 Verwaltungskostenbeitrag) festgelegt und vom Beschwerdeführer bezahlt. Im Jahr 2008 lebte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner nicht der schweizerischen AHV/IV angeschlossenen Ehefrau und seinen Kindern in Kenia (vgl. SAK/1, 11, 16, 18, 37 f.). A.c Mit dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge" vom 31. Dezember 2008 (SAK/14, im Folgenden: Einkommens- und Vermögensdeklaration) deklarierte der Beschwerdeführer einerseits unter dem Titel "A. Nichterwerbstätige" (Seite 1 des Formulars) per 31. Dezember 2008 ein (Bar-)Vermögen von Fr. 100'000.- und Immobilien im Wert von Fr. 300'000.- und erklärte, dass seine Ehefrau nicht erwerbstätig sei. Andererseits deklarierte er unter dem Titel "B. Erwerbstätige" (Seite 2 des Formulars) für das Kalenderjahr 2008 ein Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von EUR 11'307.- bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% und führte aus, dass ihm per Ende März 2009 eine detailliertere Jahresabrechnung 2009 vorliegen werde, die er an die SAK schicken werde. A.d Mit E-Mail vom 13. Februar 2009 bestätigte die SAK den Empfang der Unterlagen und erklärte, dass sie die fehlenden Belege gerne erwarte. Mit E-Mail vom 23. Februar 2009 bedankte sich der Beschwerdeführer für die Bestätigung, und erklärte, dass die SAK noch vor Ende März die Jahresrechnung über seine Einkünfte 2008 erhalte, die er auch dem kantonalen Steueramt H._______ vorlegen werde, da er zwar in Kenia niedergelassen sei, seine GmbH aber ihren Sitz in C._______ habe. Mit E-Mail vom 26. Februar 2009 erklärte die SAK, dass sie mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen werde, sobald sie die von ihm erwähnten Dokumente erhalten habe, falls noch etwas fehlen sollte (SAK/17). A.e Mit E-Mail vom 17. März 2009 liess der Beschwerdeführer der SAK die Jahresrechnung 2008 seiner GmbH und einen Bankauszug zukommen (SAK/11-13). In der Jahresrechnung wurden für das Kalenderjahr 2008 Eingänge in der Höhe von EUR 11'307.- ausgewiesen, denen Ausgaben in der Höhe von EUR 12'457.- plus Fr. 3'020.- gegenübergestellt wurden. Im gleichen E-Mail erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob die SAK damit alles habe, was sie benötige. A.f Mit Beitragsverfügung für das Jahr 2008 (im Folgenden: Beitragsverfügung bzw. Veranlagungsverfügung) legte die SAK den Versicherungsbeitrag des Beschwerdeführers für das Versicherungsjahr 2008 auf Fr. 1'715.- (plus Fr. 51.45 Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK/19). Dabei ging sie von einem Jahreseinkommen von EUR 11'307.- aus, welches sie abgerundet auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 17'500.- umrechnete. A.g Mit Schreiben vom 8. April 2009 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Beitragsverfügung bzw. ersuchte zumindest um Belehrung, wieso sein selbständiges Erwerbseinkommen zur Beitragsbemessung dem Total der Bruttoeingänge seiner GmbH gleichgesetzt werden könne (SAK/22, 26). Aus der "Steuererklärung" gehe hervor, dass er mit seiner GmbH ein zweites Jahr in Folge keine Nettoeinkünfte erzielt habe und sich kein Salär habe auszahlen können. A.h Die SAK bestätigte am 21. April 2009 den Erhalt der Einsprache und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm ihren Entscheid so rasch wie möglich zustellen werde (SAK/23). A.i Mit an den Beschwerdeführer adressiertem E-Mail vom 23. Juni 2009 erklärte die SAK, dass er seine geltend gemachten Abzüge nicht belegt habe und sie zum besseren Verständnis der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusätzlicher Informationen bedürfe. Daher wolle der Beschwerdeführer bis am 23. Juli 2009: "- die Belege für alle geltend gemachten Spesen und zudem die Steuerveranlagungen oder -quittungen in der Schweiz und Kenia vorlegen;

- Bestätigung des F._______ Verlags der G._______ für die im Jahre 2008 erfolgten Honorarabrechnungen;

- die Statuten der Gesellschaft "E._______" einreichen;

- die Adresse Ihrer Agentur in D._______ bekannt geben;

- darlegen, woraus die wirtschaftliche Tätigkeit Ihrer Agentur in D._______ besteht und wie sie sich von der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft in der Schweiz abgrenzt." Ansonsten werde die SAK an der bisherigen Veranlagungsverfügung festhalten. A.j Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2009 (SAK/31, im Folgenden: Einspracheentscheid) wies die SAK die Einsprache ab und hielt an der Veranlagungsverfügung fest. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer auf ihr E-Mail vom 23. Juni 2009 nicht reagiert und keine weiteren Informationen geliefert habe. B. B.a Mit Schreiben vom 2. September 2009 - am gleichen Tag bei der Schweizer Botschaft in Kenia eingereicht und über das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - erhob der Beschwerdeführer bei diesem Beschwerde gegen den Einspracheentscheid (act. 1). Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er das E-Mail vom 23. Juni 2009, auf welches im Einspracheentscheid Bezug genommen werde, nicht erhalten habe. Ausserdem habe er im Jahr 2008 keine Einkünfte gehabt, was aus der Jahresrechnung 2008 seiner GmbH hervorgehe. Stattdessen habe er von Erspartem und teilweise von privaten Zuwendungen gelebt - im Haushalt seiner Ehefrau, die durch Zimmervermietung Einkünfte erziele und nicht der schweizerischen AHV angehöre. B.b Ab dem 22. Oktober 2009 war der Beschwerdeführer wieder in C._______ angemeldet (vgl. act. 6, 8, 9.1). B.c Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 (act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie sich auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgestützt habe, wie es der Beschwerdeführer in seiner Einkommens- und Vermögenserklärung 2008 deklariert habe. Eine andere Veranlagungsbasis oder die Anerkennung von Abzügen sei mangels entsprechender, vom Beschwerdeführer zu liefernder Belege und Informationen nicht möglich gewesen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auf das E-Mail vom 23. Juni 2009 nicht reagiert. B.d Mit Replik vom 23. November 2009 bzw. vom 26. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er das E-Mail vom 23. Juni 2009 nicht erhalten habe, dass er und nicht seine GmbH Mitglied der freiwilligen Versicherung sei und das Bruttoeinkommen der GmbH nicht sein beitragspflichtiges Einkommen darstelle. Da er der SAK die Jahresabrechnung 2008 zugestellt habe, die Graubündner Steuerbehörden diese für die Steuereinschätzung der GmbH akzeptiert hätten, Buchprojekte in der Regel defizitär seien und er der SAK wiederholt mitgeteilt habe, dass er und seine Familie von Erspartem, von Zuwendungen und von Untervermietungseinkünften seiner Ehefrau lebten, habe er nicht damit rechnen müssen, dass sich die SAK genauer für den Geschäftsgang der GmbH interessieren würde. B.e Mit Duplik vom 15. Januar 2010 beantragte die SAK erneut die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, da weiterhin eine Änderung der Entscheidgrundlagen nicht möglich sei (act. 9). B.f Am 25. Januar 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. An der vorliegend resultierenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch eine allfällige Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in die Schweiz, wie sie während des Beschwerdeverfahrens stattgefunden haben soll (vgl. oben Bst. B.b), nichts. 1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kenia kein Staatsvertrag besteht, welcher die freiwillige Versicherung beschlagen würde. Die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung für den Beschwerdeführer richtet sich somit ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 2.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 4. August 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für die strittigen Beitragszeiträume Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb insbesondere die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der ab dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung anwendbar, mit welcher unter anderem für die freiwillige Versicherung ab dem Beitragsjahr 2008 die Gegenwartsbemessung der Beiträge eingeführt wurde (vgl. AS 2007 1359). 3. 3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK den Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 zu Recht und formell korrekt amtlich festgesetzt hat und, falls ja, ob die Beitragshöhe korrekt ermittelt worden ist. 3.2. 3.2.1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsasso­ziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.2.2. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.2.3. Grundsätzlich beitragspflichtig sind die unselbständig erwerbstätigen, die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Versicherten (vgl. Art. 3 AHVG sowie speziell für die freiwillige Versicherung Art. 2 AHVG und Art. 13a VFV), wobei die Modalitäten der Beitragsbemessung für diese Versichertenkreise teilweise unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. im Grundsatz Art. 5-7 AHVG für unselbständig erwerbstätige Versicherte, Art. 8 f. AHVG für selbständig erwerbstätige Versicherte und Art. 10 AHVG für nicht erwerbstätige Versicherte). Massgebend für die Bemessung der Beiträge für die freiwillige Versicherung im Jahr 2008 ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2008 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen, bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2008 tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember 2008 (Art. 14 Abs. 2 VFV). 3.2.4. Die in der freiwilligen Versicherung Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). 3.2.5. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV). 3.2.6. Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 3.2.7. Der Beweis der Zustellung von Mahnungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV und deren Zeitpunkt obliegt der Verwaltung. Der Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen kann insbesondere durch Empfangsbescheinigungen gesichert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-6787/2009 vom 15. September 2011 E. 3.1.5, 3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil BVGer C-6787/2009 vom 15. September 2011 E. 3.1.5, 3.2). 3.3. 3.3.1. Mit der Veranlagungsverfügung vom 26. März 2009 hat die SAK die Versicherungsbeiträge für das Versicherungsjahr 2008 festgesetzt. Dabei ist sie von einem beitragspflichtigen Einkommen von EUR 11'307.- ausgegangen. Dies entspricht dem vom Beschwerdeführer in der Einkommens- und Vermögensdeklaration 2008 angegebenen Bruttoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit und den Bruttoeinnahmen der GmbH des Beschwerdeführers für das Jahr 2008, auf welche der Beschwerdeführer in der Deklaration verwies. Die SAK hat die in der Jahresrechnung 2008 angeführten Ausgaben der GmbH nicht berücksichtigt und ist auch der Deklaration des Beschwerdeführers, dass die GmbH keinen Nettogewinn erarbeitet habe, nicht gefolgt. Sie ist von einem deutlich höheren beitragspflichtigen Nettoeinkommen ausgegangen als der Beschwerdeführer und hat mangels Einreichen der mit E-Mail vom 23. Juni 2009 verlangten Unterlagen eine amtliche Beitragsfestsetzung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV vorgenommen. 3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, von der SAK vor dem Erlass der amtlichen Veranlagungsverfügung nicht auf das Fehlen relevanter Unterlagen hingewiesen worden zu sein. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass diese über ausreichende Unterlagen verfüge, um die Versicherungsbeiträge - auf der Höhe des Beitragsminimums - festzusetzen. Die SAK behauptet nicht, den Beschwerdeführer vor Erlass der Veranlagungsverfügung zum Einreichen zusätzlicher Unterlagen oder Angaben aufgefordert zu haben. Ein solcher Vorgang ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die SAK dem Beschwerdeführer mit E-Mails vom 13. und 26. Februar 2009 zugesichert, dass sie mit ihm Kontakt aufnehmen würde, sollten noch nachzureichende Dokumente oder Belege fehlen. Dies hat sie aber nicht getan, obwohl sie die geltend gemachten Abzüge später als unzureichend belegt erachtete. Somit führte die SAK vor Erlass der Veranlagungsverfügung kein Mahnverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV durch und forderte den Beschwerdeführer auch nicht im Sinne von Art. 5 VFV dazu auf, die geltend gemachten Abzüge zu belegen. 3.3.3. Soweit die SAK sich darauf beruft, den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. Juni 2009 aufgefordert zu haben, konkrete Belege einzureichen und Ausführungen zu machen, verkennt sie, dass das Mahnverfahren betreffend die vom Versicherten für die Beitragsfestsetzung zu liefernden Angaben und Belege schon vor Erlass der ersten Beitragsfestsetzungsverfügung durchgeführt werden muss und nicht im Rahmen des Einspracheverfahrens nachgeholt werden kann (vgl. Urteil BVGer C-6787/2009 E. 3.3 f.). Selbst wenn eine nachträgliche Durchführung des Mahnverfahrens zulässig wäre, müsste die SAK nachweisen (vgl. E. 3.2.7), dass der Beschwerdeführer das E-Mail vom 23. Juni 2009 erhalten hat, was vom Beschwerdeführer bestritten wird. Dass die übrige Korrespondenz problemlos per E-Mail abgewickelt wurde, kann zwar als Indiz für dessen Zustellung gelten. Den Akten ist jedoch auch - als gegenteiliges Indiz - zu entnehmen, dass besagtes E-Mail im Gegensatz zu den meisten anderen von der SAK zuvor versandten E-Mails keine Angabe über den Versandtzeitpunkt enthält und damit dessen Versand/Zustellung zumindest fraglich erscheint. Damit ist die Vorinstanz den Nachweis der Zustellung des E-Mails schuldig geblieben.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV gemahnt hat, weshalb die amtliche Einschätzung zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2009 aufzuheben (vgl. Urteil BVGer C-6787/2009 vom 15. September 2009 E. 3.4). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer auffordert, die nötigen Unterlagen einzureichen und gegebenenfalls ein ordnungsgemässes Mahnverfahren durchführt, um anschliessend die Höhe des Versicherungsbeitrages für das Jahr 2008 festzulegen. Welche Unterlagen für die korrekte Beitragsfestsetzung notwendig sind, ist bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die SAK in ihrer Vernehmlassung ausführte, dass in mehrfacher Hinsicht Abklärungsbedarf besteht, was im Übrigen auch aus ihrem E-Mail vom 23. Juni 2009 ersichtlich ist.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 4. August 2009 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Kopie des E-Mails der SAK vom 23. Juni 2009 [SAK/30])

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: