Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Versicherte) wurde 1954 geboren, ist Schweizer Staatsangehörige und wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz) am 16. Februar 1995 rückwirkend auf den 1. September 1994 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen (Akten der SAK/1). A.b Mit Veranlagungsverfügung vom 17. Juni 2009 legte die SAK die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 geschuldeten Versicherungsbeiträge ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 48'700.- auf Fr. 4'772.60 (plus Fr. 143.20 Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK/2). A.c Mit Schreiben vom 1. März 2010 stellte die SAK gegenüber der Beschwerdeführerin fest, dass diese betreffend die Beitragsperiode 2009 die Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder die nötigen Belege für die Festsetzung der Beiträge noch nicht zugesandt habe (SAK/5). Die SAK ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihr diese Unterlagen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zukommen zu lassen, ansonsten sie dazu verpflichtet sei, eine amtliche Verfügung zu erstellen. A.d Am 22. März 2010 sandte die Beschwerdeführerin der SAK das Formular "U.S. Individual Income Tax Return 2008" (gemäss Beschwerdeführerin und im Folgenden: kalifornische Steuererklärung 2008), entschuldigte sich für die Verspätung, erklärte, dass sie ihre kalifornische Steuererklärung 2009 noch nicht schicken könne, und brachte ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass die Dokumente für die Beitragsfestsetzung ausreichten (vgl. SAK/6). Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin die SAK darum, weitere Post an ihre Postfachadresse B._______ (Kalifornien/USA) zu adressieren. A.e Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 legte die SAK in amtlicher Veranlagung die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 63'000.- auf Fr. 6'203.40 (plus Fr. 186.10 Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK/7). A.f Mit Schreiben und Kontoauszug vom 30. August 2010 ermahnte die SAK die Beschwerdeführerin, den ausstehenden Betrag von Fr. 6'398.84 innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen (SAK/8). A.g Am 29. Oktober 2010 stellte die SAK der Beschwerdeführerin eine zweite Mahnung zu und machte sie auf die Folgen der Nichtbezahlung der Beiträge aufmerksam (SAK/9). A.h Am 2. November 2010 bedankte sich die Beschwerdeführerin bei der SAK für die "Beitragsverfuegung vom 30.08.2010" und erhob Einsprache gegen die Veranlagung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 im der Höhe von Fr. 6'398.84 (SAK/10). Sie legte dem Schreiben ihre kalifornische Steuererklärung 2009 bei und erklärte, dass sie die Steuererklärung nicht habe früher einreichen können, da sie eine Fristverlängerung habe beantragen müssen. Sie ersuchte darum, den veranlagten Versicherungsbetrag ihrem im Jahr 2009 drastisch verringerten Einkommen und der beigelegten Steuererklärung anzupassen. Im Übrigen ersuchte sie erneut um Adressierung der SAK-Korrespondenz an ihre Postfachadresse in Del Mar, da sie die Briefe der SAK nicht immer erhalte. A.i Am 11. November 2010 bestätigte die SAK den Erhalt der Einsprache per E-Mail und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr ihren Entscheid so rasch wie möglich zustellen werde (act. 1.8 des Beschwerdeverfahrens). A.j Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2011 wies die SAK die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und erklärte, dass eine Korrektur der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 nicht möglich sei, da ihr eine ausgefüllte und unterschriebene Einkommens- und Vermögenserklärung fehle (SAK/13). Die SAK führte weiter aus, dass aufgrund eines offenen Saldos von Fr. 6'398.84 per 31. Dezember 2010 der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ausgesprochen worden sei und legte dem Einspracheentscheid ein Exemplar der Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 bei (SAK/11). B.a Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 (Poststempel: 13. Juni 2011) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2011. Sie beantragte sinngemäss die Herabsetzung der veranlagten Versicherungsbeiträge und die Aufhebung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung (act. 1). Dabei führte sie insbesondere aus, die Ausschlussverfügung erst am 15. Mai 2011 zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 29. April 2011 erhalten zu haben. B.b Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügungen (act. 3). B.c Mit Replik vom 3. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die Versicherungsbeiträge an ihre finanzielle Lage anzupassen und den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung aufzuheben (act. 6). B.d In ihrer Duplik vom 11. Oktober 2011 beantragte die SAK erneut die Abweisung der Beschwerde (act. 8). B.e Am 18. Oktober 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Vorweg ist zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht adressierten und als Beschwerde entgegen genommenen Eingabe vom 13. Juni 2011 zuständig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe einerseits den Einspracheentscheid vom 29. April 2011 betreffend die Veranlagung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 und andererseits den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung anficht, wie ihn die SAK mit der Verfügung vom 14. Januar 2011 verfügt hat. Für die Frage der Zuständigkeit der Behandlung der Eingabe sind diese beiden Anfechtungsobjekte auseinander zu halten (vgl. unten einerseits E. 1.2 und 1.3 und andererseits E. 1.2 und 1.4).
E. 1.2 Nachfolgend ist der rechtliche Rahmen zu skizzieren, in welchem die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 und der Einspracheentscheid vom 29. April 2011 ergangen sind.
E. 1.2.1 Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
E. 1.2.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Von dieser Befugnis hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 13 und 17 VFV in Verbindung mit Art. 2 VFV kann die SAK unter gewissen Voraussetzungen - auf welche soweit notwendig im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen ist (vgl. unten E. 4.1) - die von einer versicherten Person geschuldeten Versicherungsbeiträge mit Veranlagungsverfügung festsetzen oder eine versicherte Person mittels Verfügung aus der freiwilligen Versicherung ausschliessen
E. 1.2.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststelle der Bundesverwaltung, wozu auch die SAK gehört, erlassen wurden, soweit diese Verfügungen nicht durch Einsprache anfechtbar sind.
E. 1.2.4 Art. 1 Abs. 1 AHVG sieht vor, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dementsprechend kann gegen von der SAK erlassene Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei derselben Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen die Einspracheentscheide der SAK kann wiederum Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG).
E. 1.3 Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2011 betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung kann die Beschwerdeführerin somit Einsprache an die SAK einlegen, nicht aber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führen. Erst ein allfälliger Einspracheentscheid der SAK könnte mittels Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Soweit sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2011 gegen die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zu deren Beurteilung zuständig. Daher ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung richtet, nicht einzutreten und ist die Eingabe vom 13. Juni 2011 an die SAK weiterzuleiten, damit diese sie als Einsprache gegen die Ausschlussverfügung behandle und darüber materiell oder formell befinde (vgl. Art. 30 ATSG). Das Bundesverwaltungsgericht braucht unter diesen Umständen nicht zu prüfen, inwiefern der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zulässig war, insbesondere, ob er lediglich auf der Nichtbezahlung von für das Beitragsjahr 2009 noch nicht rechtskräftig festgesetzten Beiträgen beruht, und ob ein gesetzeskonformes Mahnverfahren durchgeführt wurde.
E. 1.4 Soweit sich die Beschwerde vom 13. Juni 2011 gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2011 betreffend die Veranlagung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht hingegen für deren Beurteilung zuständig. Die folgenden Erwägungen beziehen sich lediglich darauf.
E. 2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG hingegen keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 2.3 Gemäss ihren, nicht widerlegten oder bestrittenen Angaben hat die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid am 15. Mai 2011 erhalten, wovon im Folgenden auszugehen ist, womit die Beschwerde mit Versand vom 13. Juni 2011 als fristgerecht erfolgt zu betrachten ist (vgl. Art. 60 ATSG). Da sie im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten
E. 3.1 Da die Beschwerdeführerin Schweizerin ist, kommt vorliegend schweizerisches Recht zur Anwendung.
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 29. April 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für das strittige Beitragsjahr 2009 Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-5722/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb insbesondere die VFV in der ab dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung anwendbar (vgl. AS 2007 1359).
E. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK für das Beitragsjahr zu Recht eine amtliche Veranlagung vorgenommen hat und falls ja, ob die Beiträge richtig ermittelt und festgesetzt wurden.
E. 4.1.1 Grundsätzlich sind beitragspflichtig die unselbständig erwerbstätigen, die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Versicherten (vgl. Art. 3 AHVG sowie speziell für die freiwillige Versicherung Art. 2 AHVG und Art. 13a VFV), wobei die Modalitäten der Beitragsbemessung für diese Versichertenkreise teilweise unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. im Grundsatz Art. 5-7 AHVG für unselbständig erwerbstätige Versicherte, Art. 8 f. AHVG für selbständig erwerbstätige Versicherte und Art. 10 AHVG für nicht erwerbstätige Versicherte). Massgebend für die Bemessung der Beiträge für die freiwillige Versicherung im Jahr 2009 ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2009 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen, bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2009 tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember 2009 (Art. 14 Abs. 2 VFV).
E. 4.1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Er darf die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verschieben (vgl. BGE 132 V 368 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1.3 Die in der freiwilligen Versicherung Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen des Versicherungsträgers deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
E. 4.1.4 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV).
E. 4.1.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
E. 4.2 Mit der Veranlagungsverfügung vom 3. Juni 2010 hat die SAK die Versicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin für das Versicherungsjahr 2009 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 63'300.- amtlich festgesetzt (SAK/7). Dies entspricht (abgerundet auf die nächsten hundert Franken) dem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 48'700.-, welches die SAK der amtlichen Beitragsveranlagung für das Jahr 2008 zu Grunde legte, plus einem Pauschalzuschlag von 30% (vgl. SAK/2). Aus dem in der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2009 und dem im dazugehörigen Dokument "Calcul Cotisation" erwähnten Zinsabzug auf dem "Eigenkapital" bzw. "capital propre" wird ersichtlich, dass die SAK bei der Beitragsbemessung von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, da ein solcher Abzug nur dann beitragsrelevant sein kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. f AHVG, Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die SAK ihrem tatsächlichen Einkommen im Jahr 2009 zu Unrecht nicht Rechnung getragen und zu hohe Beiträge festgesetzt habe. Die SAK macht in ihrer Vernehmlassung hingegen geltend, dass sie zu Recht eine amtliche Veranlagung vorgenommen und die geschuldeten Beiträge in der entsprechenden Höhe festgesetzt habe, anstatt sie entsprechend der wirklichen Einkommenslage der Beschwerdeführerin festzusetzen. Zu prüfen ist somit, ob die die SAK ein ordnungsgemässes Mahnverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV durchgeführt hat, welches Voraussetzung für eine amtliche Veranlagung ist (vgl. oben E. 4.1.5).
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Standardschreiben vom 1. März 2010 (SAK/5) in Bezug auf die Beitragsperiode 2009 darauf hingewiesen, dass sie der SAK die "Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder die nötigen Belege" für die Festsetzung der Beiträge noch nicht zugesandt habe. Die SAK ersuchte darum, ihr "diese Unterlagen" innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zukommen zu lassen. Diese Mahnung sei als gegenstandslos zu betrachten, falls die Beschwerdeführerin diese Dokumente in der Zwischenzeit eingereicht habe. Aus diesem Schreiben konnte die Beschwerdeführerin nicht ersehen, welche Unterlagen die SAK konkret für eine Beitragsfestsetzung ohne amtliche Veranlagung voraussetzte und bei ihr einforderte. Dieses Schreiben stellt somit - entgegen seinem Titel - keine rechtsgenügliche Mahnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV dar.
E. 4.3.3 Mit Schreiben vom 22. März 2010 (SAK/6) entschuldigte sich die Beschwerdeführerin für das verspätete Einreichen der für die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2009 nötigen Belege. Sie legte die kalifornische Steuererklärung für das Jahr 2008 bei und erklärte, dass sie die Steuererklärung 2009 noch nicht senden könne, da die Steuer Mitte April fällig sei. Sie hoffe, dass diese Dokumente ausreichten, um die Versicherungsbeträge zu kalkulieren. Die Beschwerdeführerin zeigte mit diesem Schreiben samt Beilage ihre Bereitschaft, die für die Beitragsfestsetzung notwendigen Unterlagen einzureichen (z.B. die kalifornische Steuererklärung 2009), sollten die Unterlagen entgegen ihrer Annahme nicht ausreichend sein. Ausserdem deutet die Formulierung des Schreibens darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht genau verstand, was die SAK mit der im Schreiben vom 1. März 2010 erwähnten "Einkommens- und Vermögenserklärung" genau meinte. Trotzdem reagierte die SAK nicht auf diese Eingabe und forderte die Beschwerdeführerin insbesondere nicht konkret auf, weitere Angaben zu machen oder Unterlagen einzureichen. Stattdessen nahm sie mit Verfügung vom 3. Juni 2010 ohne Weiterungen die amtliche Veranlagung vor.
E. 4.3.4 Somit führte die SAK kein rechtsgenügliches Mahnverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV durch und forderte die Beschwerdeführerin auch nicht im Sinne von Art. 5 VFV (in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG) dazu auf, die geltend gemachten Einkünfte weiter zu belegen, weshalb die mit Verfügung vom 3. Juni 2010 vorgenommene und mit Einspracheentscheid vom 29. April 2011 bestätigte amtliche Einschätzung zu Unrecht erfolgte.
E. 4.4 Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Das Einspracheverfahren im Sozialversicherungsrecht zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 2. November 2010 geltend, dass ihr Einkommen im Jahr 2009 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich tiefer ausgefallen sei und reichte zum Beleg ihre kalifornische Steuererklärung 2009 ein. Auch wenn die kalifornische nicht mit einer schweizerischen Steuererklärung gleichzusetzen ist, so ist daraus doch zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 - gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden und nun auch gegenüber der SAK - ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von USD 9'764.- deklarierte. Trotzdem hat die SAK der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11. November 2011 lediglich den Erhalt der Einsprache bestätigt und die raschest mögliche Zustellung des Einspracheentscheids in Aussicht gestellt. Sie hat hingegen keine Abklärungsmassnahmen ergriffen, insbesondere keine zusätzlichen Angaben oder Belege bei der Beschwerdeführerin angefordert und am 29. April 2011, weiterhin ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 63'300.-, die Einsprache abgewiesen. Dabei ist die SAK zwar, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2009, von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen, hat aber weder auf das von der Beschwerdeführerin deklarierte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von rund USD 9'800.- abgestellt noch dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser Betrag gegenüber dem entsprechenden in der kalifornischen Steuererklärung 2008 für das Jahr 2008 deklarierten Betrag einen Rückgang um mehr als die Hälfte darstellt. Damit ist die SAK auch der ihr im Einspracheverfahren obliegenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und hat in sehr formalistischer Haltung, die einem weitgehend formlosen Verfahren (s. oben) entgegensteht, die Einsprache abgewiesen.
E. 4.5 Die mit Einspracheentscheid vom 29. April 2011 vorgenommene amtliche Veranlagung erfolgte somit zu Unrecht. Die Beschwerde ist daher - soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.3 f.) - gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5722/2009 E. 4 m.w.H.). Die Sache ist in Bezug auf die Festsetzung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin auffordert, die benötigten Unterlagen einzureichen, und nötigenfalls ein ordnungsgemässes Mahnverfahren durchführt, um anschliessend die Höhe des Versicherungsbeitrages für das Jahr 2009 festzulegen.
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden und sie hat zu Recht keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt hat, weshalb ihr, auch soweit sie obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 29. April 2011 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit die Beschwerde sich gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gemäss Verfügung vom 14. Januar 2011 richtet. Die Akten werden - nach Eintritt der Rechtskraft - im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen, damit diese die Eingabe vom 13. Juni 2011 als Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 behandle und darüber materiell oder formell befinde.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3448/2011 Urteil vom 14. Februar 2012 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in den Vereinigten Staaten) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Beiträge 2009 (amtliche Veranlagung), Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid der SAK vom 29. April 2011. Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Versicherte) wurde 1954 geboren, ist Schweizer Staatsangehörige und wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz) am 16. Februar 1995 rückwirkend auf den 1. September 1994 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen (Akten der SAK/1). A.b Mit Veranlagungsverfügung vom 17. Juni 2009 legte die SAK die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 geschuldeten Versicherungsbeiträge ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 48'700.- auf Fr. 4'772.60 (plus Fr. 143.20 Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK/2). A.c Mit Schreiben vom 1. März 2010 stellte die SAK gegenüber der Beschwerdeführerin fest, dass diese betreffend die Beitragsperiode 2009 die Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder die nötigen Belege für die Festsetzung der Beiträge noch nicht zugesandt habe (SAK/5). Die SAK ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihr diese Unterlagen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zukommen zu lassen, ansonsten sie dazu verpflichtet sei, eine amtliche Verfügung zu erstellen. A.d Am 22. März 2010 sandte die Beschwerdeführerin der SAK das Formular "U.S. Individual Income Tax Return 2008" (gemäss Beschwerdeführerin und im Folgenden: kalifornische Steuererklärung 2008), entschuldigte sich für die Verspätung, erklärte, dass sie ihre kalifornische Steuererklärung 2009 noch nicht schicken könne, und brachte ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass die Dokumente für die Beitragsfestsetzung ausreichten (vgl. SAK/6). Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin die SAK darum, weitere Post an ihre Postfachadresse B._______ (Kalifornien/USA) zu adressieren. A.e Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 legte die SAK in amtlicher Veranlagung die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 63'000.- auf Fr. 6'203.40 (plus Fr. 186.10 Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK/7). A.f Mit Schreiben und Kontoauszug vom 30. August 2010 ermahnte die SAK die Beschwerdeführerin, den ausstehenden Betrag von Fr. 6'398.84 innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen (SAK/8). A.g Am 29. Oktober 2010 stellte die SAK der Beschwerdeführerin eine zweite Mahnung zu und machte sie auf die Folgen der Nichtbezahlung der Beiträge aufmerksam (SAK/9). A.h Am 2. November 2010 bedankte sich die Beschwerdeführerin bei der SAK für die "Beitragsverfuegung vom 30.08.2010" und erhob Einsprache gegen die Veranlagung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 im der Höhe von Fr. 6'398.84 (SAK/10). Sie legte dem Schreiben ihre kalifornische Steuererklärung 2009 bei und erklärte, dass sie die Steuererklärung nicht habe früher einreichen können, da sie eine Fristverlängerung habe beantragen müssen. Sie ersuchte darum, den veranlagten Versicherungsbetrag ihrem im Jahr 2009 drastisch verringerten Einkommen und der beigelegten Steuererklärung anzupassen. Im Übrigen ersuchte sie erneut um Adressierung der SAK-Korrespondenz an ihre Postfachadresse in Del Mar, da sie die Briefe der SAK nicht immer erhalte. A.i Am 11. November 2010 bestätigte die SAK den Erhalt der Einsprache per E-Mail und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr ihren Entscheid so rasch wie möglich zustellen werde (act. 1.8 des Beschwerdeverfahrens). A.j Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2011 wies die SAK die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und erklärte, dass eine Korrektur der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 nicht möglich sei, da ihr eine ausgefüllte und unterschriebene Einkommens- und Vermögenserklärung fehle (SAK/13). Die SAK führte weiter aus, dass aufgrund eines offenen Saldos von Fr. 6'398.84 per 31. Dezember 2010 der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ausgesprochen worden sei und legte dem Einspracheentscheid ein Exemplar der Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 bei (SAK/11). B.a Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 (Poststempel: 13. Juni 2011) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2011. Sie beantragte sinngemäss die Herabsetzung der veranlagten Versicherungsbeiträge und die Aufhebung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung (act. 1). Dabei führte sie insbesondere aus, die Ausschlussverfügung erst am 15. Mai 2011 zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 29. April 2011 erhalten zu haben. B.b Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügungen (act. 3). B.c Mit Replik vom 3. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die Versicherungsbeiträge an ihre finanzielle Lage anzupassen und den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung aufzuheben (act. 6). B.d In ihrer Duplik vom 11. Oktober 2011 beantragte die SAK erneut die Abweisung der Beschwerde (act. 8). B.e Am 18. Oktober 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorweg ist zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht adressierten und als Beschwerde entgegen genommenen Eingabe vom 13. Juni 2011 zuständig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe einerseits den Einspracheentscheid vom 29. April 2011 betreffend die Veranlagung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 und andererseits den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung anficht, wie ihn die SAK mit der Verfügung vom 14. Januar 2011 verfügt hat. Für die Frage der Zuständigkeit der Behandlung der Eingabe sind diese beiden Anfechtungsobjekte auseinander zu halten (vgl. unten einerseits E. 1.2 und 1.3 und andererseits E. 1.2 und 1.4). 1.2. Nachfolgend ist der rechtliche Rahmen zu skizzieren, in welchem die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 und der Einspracheentscheid vom 29. April 2011 ergangen sind. 1.2.1. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 1.2.2. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Von dieser Befugnis hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 13 und 17 VFV in Verbindung mit Art. 2 VFV kann die SAK unter gewissen Voraussetzungen - auf welche soweit notwendig im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen ist (vgl. unten E. 4.1) - die von einer versicherten Person geschuldeten Versicherungsbeiträge mit Veranlagungsverfügung festsetzen oder eine versicherte Person mittels Verfügung aus der freiwilligen Versicherung ausschliessen 1.2.3. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststelle der Bundesverwaltung, wozu auch die SAK gehört, erlassen wurden, soweit diese Verfügungen nicht durch Einsprache anfechtbar sind. 1.2.4. Art. 1 Abs. 1 AHVG sieht vor, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dementsprechend kann gegen von der SAK erlassene Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei derselben Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen die Einspracheentscheide der SAK kann wiederum Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG). 1.3. Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2011 betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung kann die Beschwerdeführerin somit Einsprache an die SAK einlegen, nicht aber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führen. Erst ein allfälliger Einspracheentscheid der SAK könnte mittels Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Soweit sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2011 gegen die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zu deren Beurteilung zuständig. Daher ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung richtet, nicht einzutreten und ist die Eingabe vom 13. Juni 2011 an die SAK weiterzuleiten, damit diese sie als Einsprache gegen die Ausschlussverfügung behandle und darüber materiell oder formell befinde (vgl. Art. 30 ATSG). Das Bundesverwaltungsgericht braucht unter diesen Umständen nicht zu prüfen, inwiefern der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zulässig war, insbesondere, ob er lediglich auf der Nichtbezahlung von für das Beitragsjahr 2009 noch nicht rechtskräftig festgesetzten Beiträgen beruht, und ob ein gesetzeskonformes Mahnverfahren durchgeführt wurde. 1.4. Soweit sich die Beschwerde vom 13. Juni 2011 gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2011 betreffend die Veranlagung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht hingegen für deren Beurteilung zuständig. Die folgenden Erwägungen beziehen sich lediglich darauf. 2. 2.1. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG hingegen keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 2.2. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 2.3. Gemäss ihren, nicht widerlegten oder bestrittenen Angaben hat die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid am 15. Mai 2011 erhalten, wovon im Folgenden auszugehen ist, womit die Beschwerde mit Versand vom 13. Juni 2011 als fristgerecht erfolgt zu betrachten ist (vgl. Art. 60 ATSG). Da sie im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten 3. 3.1. Da die Beschwerdeführerin Schweizerin ist, kommt vorliegend schweizerisches Recht zur Anwendung. 3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 29. April 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.3. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für das strittige Beitragsjahr 2009 Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-5722/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb insbesondere die VFV in der ab dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung anwendbar (vgl. AS 2007 1359). 4. 4.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK für das Beitragsjahr zu Recht eine amtliche Veranlagung vorgenommen hat und falls ja, ob die Beiträge richtig ermittelt und festgesetzt wurden. 4.1.1. Grundsätzlich sind beitragspflichtig die unselbständig erwerbstätigen, die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Versicherten (vgl. Art. 3 AHVG sowie speziell für die freiwillige Versicherung Art. 2 AHVG und Art. 13a VFV), wobei die Modalitäten der Beitragsbemessung für diese Versichertenkreise teilweise unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. im Grundsatz Art. 5-7 AHVG für unselbständig erwerbstätige Versicherte, Art. 8 f. AHVG für selbständig erwerbstätige Versicherte und Art. 10 AHVG für nicht erwerbstätige Versicherte). Massgebend für die Bemessung der Beiträge für die freiwillige Versicherung im Jahr 2009 ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2009 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen, bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2009 tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember 2009 (Art. 14 Abs. 2 VFV). 4.1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Er darf die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verschieben (vgl. BGE 132 V 368 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 4.1.3. Die in der freiwilligen Versicherung Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen des Versicherungsträgers deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). 4.1.4. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV). 4.1.5. Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 4.2. Mit der Veranlagungsverfügung vom 3. Juni 2010 hat die SAK die Versicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin für das Versicherungsjahr 2009 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 63'300.- amtlich festgesetzt (SAK/7). Dies entspricht (abgerundet auf die nächsten hundert Franken) dem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 48'700.-, welches die SAK der amtlichen Beitragsveranlagung für das Jahr 2008 zu Grunde legte, plus einem Pauschalzuschlag von 30% (vgl. SAK/2). Aus dem in der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2009 und dem im dazugehörigen Dokument "Calcul Cotisation" erwähnten Zinsabzug auf dem "Eigenkapital" bzw. "capital propre" wird ersichtlich, dass die SAK bei der Beitragsbemessung von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, da ein solcher Abzug nur dann beitragsrelevant sein kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. f AHVG, Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die SAK ihrem tatsächlichen Einkommen im Jahr 2009 zu Unrecht nicht Rechnung getragen und zu hohe Beiträge festgesetzt habe. Die SAK macht in ihrer Vernehmlassung hingegen geltend, dass sie zu Recht eine amtliche Veranlagung vorgenommen und die geschuldeten Beiträge in der entsprechenden Höhe festgesetzt habe, anstatt sie entsprechend der wirklichen Einkommenslage der Beschwerdeführerin festzusetzen. Zu prüfen ist somit, ob die die SAK ein ordnungsgemässes Mahnverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV durchgeführt hat, welches Voraussetzung für eine amtliche Veranlagung ist (vgl. oben E. 4.1.5). 4.3.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Standardschreiben vom 1. März 2010 (SAK/5) in Bezug auf die Beitragsperiode 2009 darauf hingewiesen, dass sie der SAK die "Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder die nötigen Belege" für die Festsetzung der Beiträge noch nicht zugesandt habe. Die SAK ersuchte darum, ihr "diese Unterlagen" innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zukommen zu lassen. Diese Mahnung sei als gegenstandslos zu betrachten, falls die Beschwerdeführerin diese Dokumente in der Zwischenzeit eingereicht habe. Aus diesem Schreiben konnte die Beschwerdeführerin nicht ersehen, welche Unterlagen die SAK konkret für eine Beitragsfestsetzung ohne amtliche Veranlagung voraussetzte und bei ihr einforderte. Dieses Schreiben stellt somit - entgegen seinem Titel - keine rechtsgenügliche Mahnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV dar. 4.3.3. Mit Schreiben vom 22. März 2010 (SAK/6) entschuldigte sich die Beschwerdeführerin für das verspätete Einreichen der für die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2009 nötigen Belege. Sie legte die kalifornische Steuererklärung für das Jahr 2008 bei und erklärte, dass sie die Steuererklärung 2009 noch nicht senden könne, da die Steuer Mitte April fällig sei. Sie hoffe, dass diese Dokumente ausreichten, um die Versicherungsbeträge zu kalkulieren. Die Beschwerdeführerin zeigte mit diesem Schreiben samt Beilage ihre Bereitschaft, die für die Beitragsfestsetzung notwendigen Unterlagen einzureichen (z.B. die kalifornische Steuererklärung 2009), sollten die Unterlagen entgegen ihrer Annahme nicht ausreichend sein. Ausserdem deutet die Formulierung des Schreibens darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht genau verstand, was die SAK mit der im Schreiben vom 1. März 2010 erwähnten "Einkommens- und Vermögenserklärung" genau meinte. Trotzdem reagierte die SAK nicht auf diese Eingabe und forderte die Beschwerdeführerin insbesondere nicht konkret auf, weitere Angaben zu machen oder Unterlagen einzureichen. Stattdessen nahm sie mit Verfügung vom 3. Juni 2010 ohne Weiterungen die amtliche Veranlagung vor. 4.3.4. Somit führte die SAK kein rechtsgenügliches Mahnverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV durch und forderte die Beschwerdeführerin auch nicht im Sinne von Art. 5 VFV (in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG) dazu auf, die geltend gemachten Einkünfte weiter zu belegen, weshalb die mit Verfügung vom 3. Juni 2010 vorgenommene und mit Einspracheentscheid vom 29. April 2011 bestätigte amtliche Einschätzung zu Unrecht erfolgte. 4.4. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Das Einspracheverfahren im Sozialversicherungsrecht zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 2. November 2010 geltend, dass ihr Einkommen im Jahr 2009 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich tiefer ausgefallen sei und reichte zum Beleg ihre kalifornische Steuererklärung 2009 ein. Auch wenn die kalifornische nicht mit einer schweizerischen Steuererklärung gleichzusetzen ist, so ist daraus doch zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 - gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden und nun auch gegenüber der SAK - ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von USD 9'764.- deklarierte. Trotzdem hat die SAK der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11. November 2011 lediglich den Erhalt der Einsprache bestätigt und die raschest mögliche Zustellung des Einspracheentscheids in Aussicht gestellt. Sie hat hingegen keine Abklärungsmassnahmen ergriffen, insbesondere keine zusätzlichen Angaben oder Belege bei der Beschwerdeführerin angefordert und am 29. April 2011, weiterhin ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 63'300.-, die Einsprache abgewiesen. Dabei ist die SAK zwar, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2009, von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen, hat aber weder auf das von der Beschwerdeführerin deklarierte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von rund USD 9'800.- abgestellt noch dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser Betrag gegenüber dem entsprechenden in der kalifornischen Steuererklärung 2008 für das Jahr 2008 deklarierten Betrag einen Rückgang um mehr als die Hälfte darstellt. Damit ist die SAK auch der ihr im Einspracheverfahren obliegenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und hat in sehr formalistischer Haltung, die einem weitgehend formlosen Verfahren (s. oben) entgegensteht, die Einsprache abgewiesen. 4.5. Die mit Einspracheentscheid vom 29. April 2011 vorgenommene amtliche Veranlagung erfolgte somit zu Unrecht. Die Beschwerde ist daher - soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.3 f.) - gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5722/2009 E. 4 m.w.H.). Die Sache ist in Bezug auf die Festsetzung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin auffordert, die benötigten Unterlagen einzureichen, und nötigenfalls ein ordnungsgemässes Mahnverfahren durchführt, um anschliessend die Höhe des Versicherungsbeitrages für das Jahr 2009 festzulegen.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden und sie hat zu Recht keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt hat, weshalb ihr, auch soweit sie obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 29. April 2011 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit die Beschwerde sich gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gemäss Verfügung vom 14. Januar 2011 richtet. Die Akten werden - nach Eintritt der Rechtskraft - im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen, damit diese die Eingabe vom 13. Juni 2011 als Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 behandle und darüber materiell oder formell befinde.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: