Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. Der Schweizer Staatsangehörige A._______, geboren am (...) (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), lebt seit seinem Wegzug aus der Gemeinde (...) am (...) im Sultanat Oman. Gestützt auf ein Beitrittsgesuch vom 29. Dezember 2008 wurde er von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) per 1. Januar 2008 in die freiwillige Versicherung der AHV/IV aufgenommen (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1 - 3). B. B.a Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 forderte die SAK den Versicherten auf, ihr die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2008 innert 30 Tagen einzusenden (act. 4). B.b Mit Schreiben vom 18. März 2009 reichte der Vater des Versicherten, B._______ (im Folgenden: Vertreter), der SAK eine Zustell- und Vertretungsvollmacht ein, verbunden mit der Aufforderung, weitere Korrespondenzen an seine Wohnadresse in (...) zu übermitteln (act. 5, 6, S. 1). B.c Am 25. September 2009 forderte die SAK den Vertreter auf, ihr innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens weitere Dokumente (alle Kontoauszüge mit Saldo per 31.12.2008, Beleg mit Wert der 2. Säule und/oder Lebensversicherung per 31.12.2008, Wert der Immobilien in der Schweiz und im Ausland per 31.12.2008, inkl. Beleg der Hypothekarschuld am gleichen Stichtag oder eine Kopie der Seite des Mietvertrages mit den Personendaten des Versicherten, Belege zum Renteneinkommen des Versicherten für das Jahr 2008) einzureichen (act. 7). B.d Nachdem sie den Vertreter mit Erinnerungsschreiben vom 24. November 2009, 7. Januar 2010 und 10. Februar 2010 zur Einreichung der für die Beitragsberechnung erforderlichen Dokumente aufgefordert hatte (act. 8, 10, 12), setzte die SAK den AHV-/IV-Beitrag für das Jahr 2008, gestützt auf ein angenommenes Erwerbseinkommen von Fr. 11'800.-, mit Verfügung vom 19. Februar 2010 auf Fr. 1'191.10 (inklusive Verwaltungskostenbeitrag) fest (act. 15). B.e Mit Erinnerungsschreiben vom 2. März 2010 forderte die Vorinstanz den Vertreter auf, die Deklaration der Einkommens- und Vermögensverhältnisse für das Jahr 2009 innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens einzureichen (act. 16). B.f Unter Annahme eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 15'300.- setzte die SAK den AHV-/IV-Beitrag für 2009 mit Verfügung vom 25. Juni 2010 auf Fr. 1'544.40 (inklusive Verwaltungskostenbeitrag) fest (act. 19). B.g Mit Schreiben vom 7. März 2011 forderte die SAK den Vertreter auf, die ausstehende Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr 2010 innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens einzureichen (act. 20). B.h Nachdem sie den Vertreter des Versicherten am 18. April 2011 und 24. Mai 2011 zur Einreichung fehlender Dokumente aufgefordert (act. 22, 24 + 26) und dieser in der Folge mehrere Belege (act. 25, 27, 28, 29 + 32) eingereicht hatte, teilte die Vorinstanz dem Vertreter am 10. Oktober 2011 mit, dass seine Beiträge an die obligatorische AHV/IV ausreichen würden, um den Versicherten von der Beitragspflicht bei der freiwilligen AHV/IV für das Jahr 2010 zu befreien (act. 33). B.i Mit nicht eingeschrieben versandter Briefpostsendung an dessen Vertreter forderte die SAK den Versicherten am 6. März 2012 auf, ihr die noch ausstehende Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr 2011 innert der Frist von 30 Tagen nachzureichen (act. 35). B.j Mit Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 (per Einschreiben zugestellt) teilte die Vorinstanz dem Versicherten über dessen Vertreter mit, dass er die verlangten Belege für das Jahr 2011 trotz zweimaliger Mahnung nicht eingereicht habe, obwohl er diese bis zum 31. Dezember des Folgejahres (2012) hätte einreichen müssen. Sie sehe sich deshalb gezwungen, ihm den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung mitzuteilen. Ausgeschlossene Personen könnten weder die angeforderten Unterlagen einreichen noch die Beiträge oder Verzugszinse bezahlen (act. 37). C. C.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 erhob der Versicherte gegen die Ausschlussverfügung Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei wieder in die freiwillige Versicherung aufzunehmen. Zur Begründung machte er namentlich geltend, dass weder er noch sein Vertreter ein als "Mahnung" deklariertes Schreiben erhalten hätten (act. 36). C.b Mit per Einschreiben und Rückschein versandtem Schreiben vom 13. März 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass er am 15. Januar 2013 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei, weil er die zur Taxation erforderliche Erklärung über Einkommen und Vermögen 2011 nicht eingereicht habe. Gemäss Schreiben vom 6. März 2012 sei er vor dem verfügten Ausschluss gemahnt worden. Er mache sinngemäss geltend, keine Mahnung erhalten zu haben, weshalb sie ihm Gelegenheit gebe, ihr das beiliegende Formular zur Deklaration der Einkommens- und Vermögensverhältnisse für das Jahr 2011 vollständig ausgefüllt und mit allen entsprechenden Belegen versehen bis zum 13. April 2013 zu senden. Falls er dieser Aufforderung nicht innert Frist nachkomme, würde sie die Einsprache abweisen und an der Ausschlussverfügung festhalten (act. 41, S. 2 f. und act. 44). C.c Gestützt auf ein Telefonat des Vertreters vom 9. April 2013 erstreckte die SAK dem Versicherten die Frist zur Einreichung der Belege bis zum 30. April 2013, verbunden mit dem Hinweis, dass grundsätzlich keine weitere Fristerstreckung gewährt werde (act. 45). C.d Am 29. April 2013 teilte der Vertreter der SAK telefonisch mit, dass nunmehr alle Belege vorliegen würden und er diese übermitteln werde; lediglich das Einkommen des Sohnes für das Jahr 2011 (und 2012) sei problematisch, da er sehr wenig verdient habe und in dieser Zeit auf die Unterstützung der Eltern angewiesen gewesen sei. Belege könne er nicht vorweisen, da der geringe Lohn vom Arbeitgeber im Sultanat Oman nicht auf ein Bankkonto überwiesen worden sei. Die Vorinstanz forderte ihn in der Folge auf, ihr diese Belege zum Einkommen (elterliche Unterstützung) und Vermögen zu senden und ihr zudem die geltend gemachten problematischen Verhältnisse zu erläutern (act. 47). C.e Mit Eingabe seines Vertreters vom 30. April 2013 (Posteingang: 3. Mai 2013; act. 48, S. 1) liess der Versicherte der SAK zahlreiche Belege (act. 48, S. 2 - 29) zukommen. Überdies teilte er dieser mit, dass der beim früheren Arbeitgeber ([...]) erzielte Lohn wohl AHV-rechtlich abgerechnet worden sei; inzwischen verfüge er über einen Anstellungsvertrag bei der (ebenfalls im Sultanat Oman tätigen Firma) (...). Er werde in Zukunft wohl wieder vermehrt in der Schweiz und im Sultanat Oman tätig sein und über ein regemässiges Einkommen verfügen. Er ersuche die Behörde, ihm für die Jahre 2011 und 2012 das Minimum anzurechnen, welches er überweisen werde (act. 48, S. 1). C.f Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie insbesondere an, der Versicherte sei am 13. März 2013 aufgefordert worden, die erforderlichen Unterlagen bis zum 13. April 2013 einzureichen. Diese Frist sei auf entsprechendes Ersuchen hin bis zum 30. April 2013 verlängert worden. Erst mit Eingabe vom 2. Mai 2013 seien diverse Belege betreffend die Kalenderjahre 2011 und 2012 eingereicht worden. Diese Eingabe sei mit Blick auf die nur bis zum 30. April 2013 gewährte Fristerstreckung zu spät erfolgt. Darüber hinaus sei eine Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 - auch unter Berücksichtigung der am 2. Mai 2013 eingereichten Belege - nicht möglich (act. 49). D. D.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Juli 2013 (Postaufgabe: 3. August 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und der diesem zugrunde liegenden Ausschlussverfügung. Zur Begründung machte er geltend, er habe in der Zwischenzeit die erforderlichen Dokumente beschaffen können und ersuche das Gericht deshalb, diese im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1). D.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die vorinstanzlichen Akten bis zum 22. August 2013 einzureichen und innert gleicher Frist mitzuteilen und durch geeignete Beweismittel zu belegen, wann der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Vertreter eröffnet worden sei (BVGer act. 3). D.c Mit Eingabe vom 6. August 2013 legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ins Recht (BVGer act. 4, samt Beilagen). D.d Am 9. August 2013 stellte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den Rückschein des mit eingeschriebener Briefpostsendung zugestellten Einspracheentscheides und eine Vollmacht des Beschwerdeführers an dessen Vater vom 10. März 2009 zu (BVGer act. 5, samt Beilagen). D.e Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Juni 2013 und der Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe selbst im Beschwerdeverfahren noch nicht alle Angaben und Belege eingereicht, welche für eine Veranlagung der Beiträge für das Kalenderjahr 2011 erforderlich wären (BVGer act. 10). D.f Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2013 Gelegenheit, bis zum 13. November 2013 eine Replik samt entsprechenden Beweismitteln einzureichen (BVGer act. 11). D.g Da der Beschwerdeführer innert offener Frist von seinem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht hatte, schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. November 2013 ab (act. 13). E. Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Mit Vollmacht vom 10. März 2009 hat er seinen Vater, Dr. Alfred Gugolz, als Zustellungsberechtigten und Vertreter hinreichend bevollmächtigt (BVGer act. 5, Beilage).
E. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 eröffnet (Beilage zu BVGer act. 5); die Beschwerde vom 28. Juli 2013 wurde am 3. August 2013 der Post übergeben. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (gemäss Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde damit gewahrt.
E. 1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Zwischen der Schweiz und dem Sultanat Oman besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit. Nachdem der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger ist, richtet sich die Beurteilung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung nach schweizerischem Recht.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 13. Juni 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5). Die Beurteilung des am 15. Januar 2013 verfügten Ausschlusses richtet sich daher nach dem AHVG sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.11) in den in diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen.
E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3 Aufgrund des Beschwerdebegehrens streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor dem Ausschluss ordnungsgemäss gemahnt worden ist und ob die Ausschlussverfügung einer Prüfung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit standhält.
E. 3.1 Art. 2 AHVG (in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung; AS 2002 685, BBl 2001 4963) bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Abs. 1). Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten (Abs. 2). Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Abs. 3).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen; er kann die Dauer der Beitragspflicht sowie die Bemessung und Anrechnung der Beiträge den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat mit der VFV die entsprechende Ausführungsverordnung erlassen.
E. 3.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu auch Art. 12 VwVG) und über die rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen selbst Beweis zu erheben. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a). Art. 5 VFV (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 135) konkretisiert für die freiwillige Versicherung von Auslandschweizern diesen Mitwirkungsgrundsatz. Danach sind die freiwillig versicherten Auslandschweizer gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.
E. 3.4 Art. 13 VFV (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 1359) regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden demnach aus dieser Versicherung ausgeschlossen, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt (Abs. 1 lit. c). Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (vgl. dazu auch Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV], Rz. 3014 ff, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013). Werden die entsprechenden Angaben beziehungsweise Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden: Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV in der seit 1. Januar 1964 geltenden Fassung; AS 1964 340). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV). Dieses unterschiedliche Behandlung der Versicherten ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, welchem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 E. 2.4). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden (Art. 13 Abs. Abs. 3 VFV).
E. 3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3). Im Zusammenhang mit der verspäteten Einreichung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Dokumente verlangt die Praxis überdies, dass die Behörde mit der Mahnung gleichzeitig die vom Versicherten einzureichenden Belege im Einzelnen aufführt (vgl. Urteile des BVGer C-3448/2011 vom 14. Februar 2012 E. 4.1.5 und C-6642/2011 vom 27. März 2012).
E. 3.6 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern (oder den Versicherten ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen lassen, vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlusses erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat.
E. 3.7 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine objektive Beweislast nur, aber immerhin insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, BGE 115 V 142 E. 8a). 4.1 Die Vorinstanz macht zum einen geltend, der Beschwerdeführer habe die ihm (im Einspracheverfahren) für die Nachreichung der erforderlichen Dokumente bis zum 30. April 2013 erstreckte Frist verpasst, indem er die Eingabe erst am 2. Mai 2013 der Post übergeben habe. Zum anderen würden selbst die vom Beschwerdeführer - nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist - im Einspracheverfahren nachgereichten Akten keine verlässliche Veranlagung ermöglichen (act. 49). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe vor Erlass der Ausschlussverfügung kein als "Mahnung" deklariertes Schreiben erhalten (act. 48, S. 3); im Beschwerdeverfahren habe er nunmehr alle für die Beitragsfestsetzung notwendigen Belege eingereicht, weshalb gestützt darauf die Beitragshöhe zu ermitteln sei. Er werde die erforderlichen Nachzahlungen umgehend leisten (BVGer act. 1). 4.2 Vorliegend genügt der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung den vorstehend (in E. 3.4 und 3.5) dargelegten (hohen) Anforderungen aus folgenden Gründen nicht: 4.2.1 In Bezug auf das hier zur Beurteilung stehende Beitragsjahr 2011 geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit nicht eingeschriebener Briefpostsendung an den Vertreter vom 6. März 2012 darauf hingewiesen hat, dass er die Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Dokumente nicht eingereicht habe, weshalb er aufgefordert werde, diese innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens einzureichen (act. 35). Welche Belege vom Beschwerdeführer im Einzelnen einzureichen gewesen wären, geht allerdings aus dem genannten Schreiben nicht hervor. Aufgrund der Formulierung im Mahnschreiben war es aus Sicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar, welche Dokumente er zusammen mit dem Formular 2011 hätte einreichen müssen. Er konnte mit anderen Worten nicht genau wissen, wie er den Ausschluss hätte abwenden können. Dementsprechend hat die Vorinstanz vorliegend ihre Pflicht zur Konkretisierung der einzureichenden Belege verletzt. 4.2.2 Hinzu kommt, dass die SAK im ersten, nicht eingeschrieben versandten Mahnschreiben vom 6. März 2012 (act. 35) den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung - entgegen den Vorgaben von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VFV - nicht angedroht hat. Darüber hinaus vermag die Vorinstanz auch den ihr obliegenden Nachweis für die in der Beschwerdevernehmlassung vorgebrachte Behauptung, dass sie den Beschwerdeführer am 8. Mai 2012 nochmals gemahnt habe (BVGer act. 10, S. 1), nicht zu erbringen. Die von der SAK in diesem Zusammenhang erwähnte Aktennotiz (vgl. dazu act. 50, S. 2) genügt den Anforderungen an den Nachweis der Zustellung nicht. Aufgrund der Akten ist demnach davon auszugehen, dass die SAK zwar am 6. März 2012 (mit nicht eingeschriebener Briefpostsendung) ein Mahnschreiben versandt hat, ohne allerdings den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung anzudrohen; zudem liegt kein rechtsgenüglicher Nachweis für die behauptete Zustellung einer zweiten Mahnung vor. Daraus folgt, dass die SAK kein rechtsgenügliches Mahnverfahren durchgeführt hat. 4.2.3 Sodann ist vorliegend aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2010 bereits Beiträge als freiwillig Versicherter geleistet hat. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips wäre die Vorinstanz unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, anstelle des Ausschlusses aus der Versicherung die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung beziehungsweise Ermessenstaxation festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV; vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 E. 2.4). Der verfügte Ausschluss steht demnach auch im Widerspruch zu Art. 17 Abs. 1 VFV sowie zum darin verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip. 4.2.4 Diese Verfahrensmängel konnten auch im anschliessenden Einspracheverfahren nicht mehr geheilt werden, zumal Art. 13 Abs. 2 VFV festlegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3). Im vorliegenden Fall scheitert eine Heilung zudem auch bereits daran, dass sich die Vorinstanz auch im Einspracheverfahren nicht an die Pflicht zur Konkretisierung der nachzureichenden Dokumente hielt, indem sie den Beschwerdeführer lediglich aufforderte, "die beiliegende Erklärung über Einkommen und Vermögen 2011 vollumfänglich ausgefüllt und mit allen entsprechenden Belegen" einzureichen (act. 41, S. 2). 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren durchgeführt und darüber hinaus auch zu Unrecht eine Prüfung der Ermessenstaxation unterlassen hat. Der angeordnete Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung verletzt demnach Bundesrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 und die diesem zugrunde liegende Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 aufzuheben sind. Die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das vorstehend dargelegte Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durchführe. Sollten die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Dokumente auch nach Durchführung dieses Verfahrens nicht vorliegen, wird sie die geschuldeten Beiträge durch Erlass einer Veranlagungsverfügung (Art. 17 Abs. 1 VFV) festzusetzen haben. Die Vorinstanz ist demnach aufzufordern, den Beschwerdeführer wieder in die freiwillige Versicherung aufzunehmen, allfällige noch ausstehende Akten konkret zu bezeichnen und gegebenenfalls im genannten Mahnverfahren einzuholen und den Beschwerdeführer für die offenen Beitragsjahre ab dem Jahr 2011 zu taxieren.
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 15. Januar 2013 werden aufgehoben.
- Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 4.3 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- .Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ ; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4372/2013 Urteil vom 5. September 2014 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführer, Gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung; (Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013). Sachverhalt: A. Der Schweizer Staatsangehörige A._______, geboren am (...) (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), lebt seit seinem Wegzug aus der Gemeinde (...) am (...) im Sultanat Oman. Gestützt auf ein Beitrittsgesuch vom 29. Dezember 2008 wurde er von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) per 1. Januar 2008 in die freiwillige Versicherung der AHV/IV aufgenommen (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1 - 3). B. B.a Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 forderte die SAK den Versicherten auf, ihr die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2008 innert 30 Tagen einzusenden (act. 4). B.b Mit Schreiben vom 18. März 2009 reichte der Vater des Versicherten, B._______ (im Folgenden: Vertreter), der SAK eine Zustell- und Vertretungsvollmacht ein, verbunden mit der Aufforderung, weitere Korrespondenzen an seine Wohnadresse in (...) zu übermitteln (act. 5, 6, S. 1). B.c Am 25. September 2009 forderte die SAK den Vertreter auf, ihr innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens weitere Dokumente (alle Kontoauszüge mit Saldo per 31.12.2008, Beleg mit Wert der 2. Säule und/oder Lebensversicherung per 31.12.2008, Wert der Immobilien in der Schweiz und im Ausland per 31.12.2008, inkl. Beleg der Hypothekarschuld am gleichen Stichtag oder eine Kopie der Seite des Mietvertrages mit den Personendaten des Versicherten, Belege zum Renteneinkommen des Versicherten für das Jahr 2008) einzureichen (act. 7). B.d Nachdem sie den Vertreter mit Erinnerungsschreiben vom 24. November 2009, 7. Januar 2010 und 10. Februar 2010 zur Einreichung der für die Beitragsberechnung erforderlichen Dokumente aufgefordert hatte (act. 8, 10, 12), setzte die SAK den AHV-/IV-Beitrag für das Jahr 2008, gestützt auf ein angenommenes Erwerbseinkommen von Fr. 11'800.-, mit Verfügung vom 19. Februar 2010 auf Fr. 1'191.10 (inklusive Verwaltungskostenbeitrag) fest (act. 15). B.e Mit Erinnerungsschreiben vom 2. März 2010 forderte die Vorinstanz den Vertreter auf, die Deklaration der Einkommens- und Vermögensverhältnisse für das Jahr 2009 innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens einzureichen (act. 16). B.f Unter Annahme eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 15'300.- setzte die SAK den AHV-/IV-Beitrag für 2009 mit Verfügung vom 25. Juni 2010 auf Fr. 1'544.40 (inklusive Verwaltungskostenbeitrag) fest (act. 19). B.g Mit Schreiben vom 7. März 2011 forderte die SAK den Vertreter auf, die ausstehende Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr 2010 innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens einzureichen (act. 20). B.h Nachdem sie den Vertreter des Versicherten am 18. April 2011 und 24. Mai 2011 zur Einreichung fehlender Dokumente aufgefordert (act. 22, 24 + 26) und dieser in der Folge mehrere Belege (act. 25, 27, 28, 29 + 32) eingereicht hatte, teilte die Vorinstanz dem Vertreter am 10. Oktober 2011 mit, dass seine Beiträge an die obligatorische AHV/IV ausreichen würden, um den Versicherten von der Beitragspflicht bei der freiwilligen AHV/IV für das Jahr 2010 zu befreien (act. 33). B.i Mit nicht eingeschrieben versandter Briefpostsendung an dessen Vertreter forderte die SAK den Versicherten am 6. März 2012 auf, ihr die noch ausstehende Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr 2011 innert der Frist von 30 Tagen nachzureichen (act. 35). B.j Mit Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 (per Einschreiben zugestellt) teilte die Vorinstanz dem Versicherten über dessen Vertreter mit, dass er die verlangten Belege für das Jahr 2011 trotz zweimaliger Mahnung nicht eingereicht habe, obwohl er diese bis zum 31. Dezember des Folgejahres (2012) hätte einreichen müssen. Sie sehe sich deshalb gezwungen, ihm den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung mitzuteilen. Ausgeschlossene Personen könnten weder die angeforderten Unterlagen einreichen noch die Beiträge oder Verzugszinse bezahlen (act. 37). C. C.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 erhob der Versicherte gegen die Ausschlussverfügung Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei wieder in die freiwillige Versicherung aufzunehmen. Zur Begründung machte er namentlich geltend, dass weder er noch sein Vertreter ein als "Mahnung" deklariertes Schreiben erhalten hätten (act. 36). C.b Mit per Einschreiben und Rückschein versandtem Schreiben vom 13. März 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass er am 15. Januar 2013 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei, weil er die zur Taxation erforderliche Erklärung über Einkommen und Vermögen 2011 nicht eingereicht habe. Gemäss Schreiben vom 6. März 2012 sei er vor dem verfügten Ausschluss gemahnt worden. Er mache sinngemäss geltend, keine Mahnung erhalten zu haben, weshalb sie ihm Gelegenheit gebe, ihr das beiliegende Formular zur Deklaration der Einkommens- und Vermögensverhältnisse für das Jahr 2011 vollständig ausgefüllt und mit allen entsprechenden Belegen versehen bis zum 13. April 2013 zu senden. Falls er dieser Aufforderung nicht innert Frist nachkomme, würde sie die Einsprache abweisen und an der Ausschlussverfügung festhalten (act. 41, S. 2 f. und act. 44). C.c Gestützt auf ein Telefonat des Vertreters vom 9. April 2013 erstreckte die SAK dem Versicherten die Frist zur Einreichung der Belege bis zum 30. April 2013, verbunden mit dem Hinweis, dass grundsätzlich keine weitere Fristerstreckung gewährt werde (act. 45). C.d Am 29. April 2013 teilte der Vertreter der SAK telefonisch mit, dass nunmehr alle Belege vorliegen würden und er diese übermitteln werde; lediglich das Einkommen des Sohnes für das Jahr 2011 (und 2012) sei problematisch, da er sehr wenig verdient habe und in dieser Zeit auf die Unterstützung der Eltern angewiesen gewesen sei. Belege könne er nicht vorweisen, da der geringe Lohn vom Arbeitgeber im Sultanat Oman nicht auf ein Bankkonto überwiesen worden sei. Die Vorinstanz forderte ihn in der Folge auf, ihr diese Belege zum Einkommen (elterliche Unterstützung) und Vermögen zu senden und ihr zudem die geltend gemachten problematischen Verhältnisse zu erläutern (act. 47). C.e Mit Eingabe seines Vertreters vom 30. April 2013 (Posteingang: 3. Mai 2013; act. 48, S. 1) liess der Versicherte der SAK zahlreiche Belege (act. 48, S. 2 - 29) zukommen. Überdies teilte er dieser mit, dass der beim früheren Arbeitgeber ([...]) erzielte Lohn wohl AHV-rechtlich abgerechnet worden sei; inzwischen verfüge er über einen Anstellungsvertrag bei der (ebenfalls im Sultanat Oman tätigen Firma) (...). Er werde in Zukunft wohl wieder vermehrt in der Schweiz und im Sultanat Oman tätig sein und über ein regemässiges Einkommen verfügen. Er ersuche die Behörde, ihm für die Jahre 2011 und 2012 das Minimum anzurechnen, welches er überweisen werde (act. 48, S. 1). C.f Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie insbesondere an, der Versicherte sei am 13. März 2013 aufgefordert worden, die erforderlichen Unterlagen bis zum 13. April 2013 einzureichen. Diese Frist sei auf entsprechendes Ersuchen hin bis zum 30. April 2013 verlängert worden. Erst mit Eingabe vom 2. Mai 2013 seien diverse Belege betreffend die Kalenderjahre 2011 und 2012 eingereicht worden. Diese Eingabe sei mit Blick auf die nur bis zum 30. April 2013 gewährte Fristerstreckung zu spät erfolgt. Darüber hinaus sei eine Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 - auch unter Berücksichtigung der am 2. Mai 2013 eingereichten Belege - nicht möglich (act. 49). D. D.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Juli 2013 (Postaufgabe: 3. August 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und der diesem zugrunde liegenden Ausschlussverfügung. Zur Begründung machte er geltend, er habe in der Zwischenzeit die erforderlichen Dokumente beschaffen können und ersuche das Gericht deshalb, diese im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1). D.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die vorinstanzlichen Akten bis zum 22. August 2013 einzureichen und innert gleicher Frist mitzuteilen und durch geeignete Beweismittel zu belegen, wann der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Vertreter eröffnet worden sei (BVGer act. 3). D.c Mit Eingabe vom 6. August 2013 legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ins Recht (BVGer act. 4, samt Beilagen). D.d Am 9. August 2013 stellte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den Rückschein des mit eingeschriebener Briefpostsendung zugestellten Einspracheentscheides und eine Vollmacht des Beschwerdeführers an dessen Vater vom 10. März 2009 zu (BVGer act. 5, samt Beilagen). D.e Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Juni 2013 und der Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe selbst im Beschwerdeverfahren noch nicht alle Angaben und Belege eingereicht, welche für eine Veranlagung der Beiträge für das Kalenderjahr 2011 erforderlich wären (BVGer act. 10). D.f Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2013 Gelegenheit, bis zum 13. November 2013 eine Replik samt entsprechenden Beweismitteln einzureichen (BVGer act. 11). D.g Da der Beschwerdeführer innert offener Frist von seinem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht hatte, schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. November 2013 ab (act. 13). E. Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Mit Vollmacht vom 10. März 2009 hat er seinen Vater, Dr. Alfred Gugolz, als Zustellungsberechtigten und Vertreter hinreichend bevollmächtigt (BVGer act. 5, Beilage). 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 eröffnet (Beilage zu BVGer act. 5); die Beschwerde vom 28. Juli 2013 wurde am 3. August 2013 der Post übergeben. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (gemäss Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde damit gewahrt. 1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 60 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Zwischen der Schweiz und dem Sultanat Oman besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit. Nachdem der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger ist, richtet sich die Beurteilung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung nach schweizerischem Recht. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 13. Juni 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5). Die Beurteilung des am 15. Januar 2013 verfügten Ausschlusses richtet sich daher nach dem AHVG sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.11) in den in diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3. Aufgrund des Beschwerdebegehrens streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor dem Ausschluss ordnungsgemäss gemahnt worden ist und ob die Ausschlussverfügung einer Prüfung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit standhält. 3.1 Art. 2 AHVG (in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung; AS 2002 685, BBl 2001 4963) bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Abs. 1). Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten (Abs. 2). Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Abs. 3). 3.2 Gestützt auf Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen; er kann die Dauer der Beitragspflicht sowie die Bemessung und Anrechnung der Beiträge den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat mit der VFV die entsprechende Ausführungsverordnung erlassen. 3.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu auch Art. 12 VwVG) und über die rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen selbst Beweis zu erheben. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a). Art. 5 VFV (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 135) konkretisiert für die freiwillige Versicherung von Auslandschweizern diesen Mitwirkungsgrundsatz. Danach sind die freiwillig versicherten Auslandschweizer gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. 3.4 Art. 13 VFV (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 1359) regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden demnach aus dieser Versicherung ausgeschlossen, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt (Abs. 1 lit. c). Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (vgl. dazu auch Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV], Rz. 3014 ff, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013). Werden die entsprechenden Angaben beziehungsweise Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden: Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV in der seit 1. Januar 1964 geltenden Fassung; AS 1964 340). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV). Dieses unterschiedliche Behandlung der Versicherten ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, welchem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 E. 2.4). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden (Art. 13 Abs. Abs. 3 VFV). 3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3). Im Zusammenhang mit der verspäteten Einreichung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Dokumente verlangt die Praxis überdies, dass die Behörde mit der Mahnung gleichzeitig die vom Versicherten einzureichenden Belege im Einzelnen aufführt (vgl. Urteile des BVGer C-3448/2011 vom 14. Februar 2012 E. 4.1.5 und C-6642/2011 vom 27. März 2012). 3.6 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern (oder den Versicherten ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen lassen, vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlusses erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat. 3.7 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine objektive Beweislast nur, aber immerhin insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, BGE 115 V 142 E. 8a). 4.1 Die Vorinstanz macht zum einen geltend, der Beschwerdeführer habe die ihm (im Einspracheverfahren) für die Nachreichung der erforderlichen Dokumente bis zum 30. April 2013 erstreckte Frist verpasst, indem er die Eingabe erst am 2. Mai 2013 der Post übergeben habe. Zum anderen würden selbst die vom Beschwerdeführer - nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist - im Einspracheverfahren nachgereichten Akten keine verlässliche Veranlagung ermöglichen (act. 49). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe vor Erlass der Ausschlussverfügung kein als "Mahnung" deklariertes Schreiben erhalten (act. 48, S. 3); im Beschwerdeverfahren habe er nunmehr alle für die Beitragsfestsetzung notwendigen Belege eingereicht, weshalb gestützt darauf die Beitragshöhe zu ermitteln sei. Er werde die erforderlichen Nachzahlungen umgehend leisten (BVGer act. 1). 4.2 Vorliegend genügt der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung den vorstehend (in E. 3.4 und 3.5) dargelegten (hohen) Anforderungen aus folgenden Gründen nicht: 4.2.1 In Bezug auf das hier zur Beurteilung stehende Beitragsjahr 2011 geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit nicht eingeschriebener Briefpostsendung an den Vertreter vom 6. März 2012 darauf hingewiesen hat, dass er die Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Dokumente nicht eingereicht habe, weshalb er aufgefordert werde, diese innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens einzureichen (act. 35). Welche Belege vom Beschwerdeführer im Einzelnen einzureichen gewesen wären, geht allerdings aus dem genannten Schreiben nicht hervor. Aufgrund der Formulierung im Mahnschreiben war es aus Sicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar, welche Dokumente er zusammen mit dem Formular 2011 hätte einreichen müssen. Er konnte mit anderen Worten nicht genau wissen, wie er den Ausschluss hätte abwenden können. Dementsprechend hat die Vorinstanz vorliegend ihre Pflicht zur Konkretisierung der einzureichenden Belege verletzt. 4.2.2 Hinzu kommt, dass die SAK im ersten, nicht eingeschrieben versandten Mahnschreiben vom 6. März 2012 (act. 35) den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung - entgegen den Vorgaben von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VFV - nicht angedroht hat. Darüber hinaus vermag die Vorinstanz auch den ihr obliegenden Nachweis für die in der Beschwerdevernehmlassung vorgebrachte Behauptung, dass sie den Beschwerdeführer am 8. Mai 2012 nochmals gemahnt habe (BVGer act. 10, S. 1), nicht zu erbringen. Die von der SAK in diesem Zusammenhang erwähnte Aktennotiz (vgl. dazu act. 50, S. 2) genügt den Anforderungen an den Nachweis der Zustellung nicht. Aufgrund der Akten ist demnach davon auszugehen, dass die SAK zwar am 6. März 2012 (mit nicht eingeschriebener Briefpostsendung) ein Mahnschreiben versandt hat, ohne allerdings den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung anzudrohen; zudem liegt kein rechtsgenüglicher Nachweis für die behauptete Zustellung einer zweiten Mahnung vor. Daraus folgt, dass die SAK kein rechtsgenügliches Mahnverfahren durchgeführt hat. 4.2.3 Sodann ist vorliegend aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2010 bereits Beiträge als freiwillig Versicherter geleistet hat. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips wäre die Vorinstanz unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, anstelle des Ausschlusses aus der Versicherung die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung beziehungsweise Ermessenstaxation festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV; vgl. hierzu Urteil des BVGer C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 E. 2.4). Der verfügte Ausschluss steht demnach auch im Widerspruch zu Art. 17 Abs. 1 VFV sowie zum darin verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip. 4.2.4 Diese Verfahrensmängel konnten auch im anschliessenden Einspracheverfahren nicht mehr geheilt werden, zumal Art. 13 Abs. 2 VFV festlegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3). Im vorliegenden Fall scheitert eine Heilung zudem auch bereits daran, dass sich die Vorinstanz auch im Einspracheverfahren nicht an die Pflicht zur Konkretisierung der nachzureichenden Dokumente hielt, indem sie den Beschwerdeführer lediglich aufforderte, "die beiliegende Erklärung über Einkommen und Vermögen 2011 vollumfänglich ausgefüllt und mit allen entsprechenden Belegen" einzureichen (act. 41, S. 2). 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren durchgeführt und darüber hinaus auch zu Unrecht eine Prüfung der Ermessenstaxation unterlassen hat. Der angeordnete Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung verletzt demnach Bundesrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 und die diesem zugrunde liegende Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 aufzuheben sind. Die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das vorstehend dargelegte Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durchführe. Sollten die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Dokumente auch nach Durchführung dieses Verfahrens nicht vorliegen, wird sie die geschuldeten Beiträge durch Erlass einer Veranlagungsverfügung (Art. 17 Abs. 1 VFV) festzusetzen haben. Die Vorinstanz ist demnach aufzufordern, den Beschwerdeführer wieder in die freiwillige Versicherung aufzunehmen, allfällige noch ausstehende Akten konkret zu bezeichnen und gegebenenfalls im genannten Mahnverfahren einzuholen und den Beschwerdeführer für die offenen Beitragsjahre ab dem Jahr 2011 zu taxieren.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 15. Januar 2013 werden aufgehoben.
2. Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 4.3 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. .Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ ; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: