Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), geboren 1956, Schweizer Staatsbürgerin, heiratete 1981 B._______ (im Folgenden: Ehemann der Beschwerdeführerin), liess sich nach eigenen Angaben im Jahr 1988 bzw. im August 1993 im Ausland nieder und lebte - jedenfalls seit 1997 - hauptsächlich in Griechenland, dazwischen auch mehrfach für ein paar Monate in der Schweiz. Am 9. Juni 1998 wurde die Beschwerdeführerin, deren Ehemann bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) versichert war, im Zusammenhang mit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision und ihrem entsprechenden Antrag rückwirkend per 1. Januar 1997 in die freiwillige Versicherung aufgenommen (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/1-2, SAK/6-7). B. B.a Für die Beitragsjahre 1997 bis 1999 wurde der Beitrag der Beschwerdeführerin an die freiwillige Versicherung mit Beitragsverfügungen vom 9. Juni und 13. Juli 1998 gestützt auf zwei "Erklärungen über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge" (im Folgenden: Einkommens- und Vermögenserklärungen) jährlich auf den Mindestbeitrag von Fr. 378.- festgelegt (vgl. SAK/8-10). Für diese Beitragsjahre wurde die Beschwerdeführerin gemäss internen Aktennotizen der SAK vom 17. Dezember 1999 unter Berücksichtigung der ihrem Ehemann in Rechnung gestellten Beiträge an die freiwillige Versicherung (im Folgenden: Versicherungsbeiträge) von der Bezahlung eigener Beiträge befreit (vgl. SAK/9, SAK/12-14, SAK/27). Die Beschwerdeführerin bezahlte vor und während 1999 Beiträge in die freiwillige Versicherung ein, weshalb ihr Konto am 1. September 2000 einen Saldo von Fr. 756.- aufwies, der gemäss Absprache mit der Beschwerdeführerin dem Versicherungskonto ihres Ehemannes gutgeschrieben wurde (SAK/17). B.b Nachdem sie am 4. April 2000 betreffend die Einreichung einer Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder dazugehöriger Beweismittel gemahnt (vgl. SAK/15) worden war, wurde die Beschwerdeführerin gemäss interner Aktennotiz der SAK vom 22. April 2000 unter Berücksichtigung der von ihrem Ehemann bezahlten Versicherungsbeiträge an die freiwillige Versicherung für das Beitragsjahr 2000 von der Bezahlung eigener Beiträge befreit (vgl. SAK/15-16, SAK/19, SAK/27). B.c Für das Beitragsjahr 2001 wurde die Beschwerdeführerin gemäss interner Aktennotiz der SAK vom 11. Oktober 2001 von der Ausrichtung der Beitragsbezahlung befreit (vgl. SAK/20). B.d Am 10. Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin betreffend die Einreichung einer Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder dazugehöriger Beweismittel gemahnt. Am 5. Juni 2002 reichte sie für die Beitragsperiode 2002/2003 eine entsprechende Erklärung und diverse Beilagen ein und wurde gemäss internen Aktennotizen der SAK vom 12. März 2003 für diese Beitragsperiode von der Beitragszahlung befreit (vgl. SAK/21-24). B.e Am 8. Januar 2004 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin rückwirkend per Anfang 2001 von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (vgl. SAK/25). B.f Am 29. Januar 2004 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Ehemann - im Gegensatz zu den Vorjahren - seit 2001 keine Beiträge in die freiwillige Versicherung bezahlt habe. Daher sei rückwirkend ab 2001 eine Berechnung ihrer Beiträge vorzunehmen. Dazu wurde sie zur Einreichung diverser Unterlagen betreffend die Kalenderjahre 1999 und 2001 aufgefordert (vgl. SAK/27). B.g Am 20. April 2004 ermahnte die SAK die Beschwerdeführerin zur Einreichung ihrer "Einkommens- und Vermögenserklärung" und/oder der dazugehörigen Belege (SAK/28). B.h Am 25. Juni 2004 schickte die SAK der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) eine "zweite Mahnung" und forderte sie unter Bezugnahme auf die Mahnung vom 20. April 2004 auf, "die genannten Unterlagen" innerhalb einer letzten Frist von 30 Tagen zuzustellen und wies auf mögliche Ausschlussfolgen hin (SAK/29). B.i Auf eine (nicht protokollierte) telefonische Anfrage der Beschwerdeführerin vom 27. September 2004 schickte die SAK der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom selben Datum die Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Jahre 2001, 2002/2003 und 2004/2005 und ersuchte sie darum, diese innert 30 Tagen mit den im Schreiben der SAK aufgelisteten Belegen betreffend die Kalenderjahre 1999 bis 2003 zu retournieren (SAK/30). B.j Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 (versandt am 25. Januar 2005) schloss die SAK die Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung aus. Sie begründete dies damit, dass Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, aus der Versicherung ausgeschlossen würden. Dasselbe gelte, wenn Versicherte die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Da die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Mahnung diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, erfolge der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für welche die Dokumente nicht beigebracht worden seien (SAK/32). B.k Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 (Posteingang SAK: 10. Februar 2005) erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung und reichte die Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Beitragsperioden 2002/2003 und 2004/2005, je einen Lohnausweis (für eine Tätigkeit als Angestellte des Kantons C._______ und die diesbezüglichen Abzüge zuhanden der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung [im Folgenden: obligatorische AHV]) für die Jahre 2000 bis 2003, einen Mietvertrag und eine schriftliche Bestätigung des Vermieters ein (vgl. SAK/36). B.l Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 hiess die SAK die Einsprache - ohne dies zu begründen - gut und hob die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2005 auf (SAK/40). B.m Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass sie für die Jahre 2001 und 2002 von der Beitragspflicht befreit sei, weil sie als Erwerbstätige genügend Beiträge an die obligatorische AHV entrichtet habe (SAK/47; vgl. auch SAK/41-46). Für das Jahr 2003 seien die Beiträge an die obligatorische AHV hingegen nicht ausreichend, weshalb die SAK die Beschwerdeführerin - unter Beilage von Kopien der von der Beschwerdeführerin eingereichten Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Beitragsperioden 2002/2003 und 2004/2005 - aufforderte, innerhalb von 30 Tagen die im Schreiben aufgelisteten Unterlagen einzureichen. B.n Nach einer ausführlichen Korrespondenz zwischen der SAK und der Beschwerdeführerin betreffend die für die Beitragsperioden 2002/2003 und 2004/2005 einerseits und für die Beitragsperiode 2006/2007 andererseits einzureichenden Unterlagen (vgl. SAK/47-61 sowie Beilagen zur Replik) schloss die SAK die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (versandt am 22. Januar 2007) rückwirkend auf den ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für welche die Dokumente nicht beigebracht wurden, aus der freiwilligen Versicherung aus. B.o Am 21. Februar 2007 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen diese Verfügung und den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (vgl. SAK/65). B.p Am 26. März 2007 wies die SAK die Einsprache ab (vgl. SAK/66). Sie begründete dies damit, dass es ihr aufgrund des aktuellen Aktenstandes nicht möglich sei, die Beiträge für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 festzusetzen. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. April 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass sie bei der SAK mehrfach um Aufklärung der verworrenen Situation und um zusätzliche Informationen ersucht habe. Solche habe sie aber nur unzureichend erhalten, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, ihren Verpflichtungen nachzukommen. C.b Am 7. Mai 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht der SAK Frist zum Einreichen einer Vernehmlassung und der gesamten Akten. Zugleich teilte es den Parteien den Spruchkörper mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. C.c Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 reichte die SAK ihre Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2002 dank Bezahlung von obligatorischen Beiträgen während befristeten Aufenthalten in der Schweiz von der Zahlung der freiwilligen Beiträge habe dispensiert werden können. Im Jahr 2003 hätte die SAK erstmals eine Beitragserhebung durchführen sollen, da die obligatorischen Beiträge in der Höhe von Fr. 464.- zu tief für eine Beitragsbefreiung gewesen seien. Trotz zweifacher Aufforderung habe die Beschwerdeführerin nicht die verlangten Belege eingereicht, weshalb es nach wie vor nicht möglich sei, eine Beitragsverfügung für das Jahr 2003 zu erstellen. C.d Nachdem sie am 19. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Akten genommen hatte (vgl. act. 6a), erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (undatiert, Datum Poststempel: 27. September 2007, act. 7), dass sie mit dem Ausschluss ab 2003 nicht einverstanden sei und eine Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung verlange. Sie wies auf verschiedene Kommunikationsprobleme - insbesondere ungenügende Informationen der SAK trotz konkreter Anfragen - hin. Wegen diesen sei es ihr nicht möglich gewesen, allenfalls fehlende Dokumente nachzureichen. Ausserdem habe sie festgestellt, dass "einige Informationen" des SAK-Dossiers bei den ihr zugesandten Unterlagen fehlten. Andererseits habe sie festgestellt, dass das SAK-Dossier nicht sämtliche Dokumente enthalte, welche sie der SAK geschickt habe. C.e Mit Duplik vom 27. November 2007 beantragte die SAK erneut die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Sie hielt an den Ausführungen in ihrer ersten Vernehmlassung fest und erklärte, dass sie anhand der vorliegenden Unterlagen und Daten keine Beitragsfestsetzung für die Jahre 2003 bis 2005 veranlassen könne. C.f Am 4. Dezember 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. C.g Am 14. August 2008 teilte Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. C.h Am 20. November 2009 teilte Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine weitere Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
E. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
E. 2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in der Ausschlussverfügung vom 22. Januar 2007 und im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ausdrücklich festgehalten wird, auf welchen Zeitpunkt der rückwirkende Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfolgte. Aus dem Einspracheentscheid, der Vernehmlassung der SAK vom 4. Juni 2007 und ihrer Duplik vom 27. November 2007 ist allerdings ersichtlich, dass die SAK der Beschwerdeführerin den Vorwurf macht, für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 ihren Deklarations- und Dokumentationspflichten nicht nachgekommen zu sein, weshalb erstmals für das Beitragsjahr 2003 keine Beitragsverfügung habe erstellt werden könne. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2003 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 13 Abs. 3 VFV), wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ebenfalls annimmt. Thema des vorliegenden Verfahrens sind somit der rückwirkende Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung per 1. Januar 2003 und das dazu führende Verfahren.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Schweiz und wohnte im für das Beitragsjahr 2003 massgebenden Zeitraum - mit Ausnahme der zeitweisen Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vgl.. SAK/36) - als Ehefrau ihres dort arbeitenden Ehemannes in Griechenland. Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 153a AHVG). Soweit das FZA - wie hier - keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, sind mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechlicher Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Zulässigkeit des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung Sache des schweizerischen Rechts. Soweit die Beschwerdeführerin ausserhalb des Anwendungsbereichs des FAZ liegt, findet ebenfalls das schweizerische Recht Anwendung.
E. 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 26. März 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die am 26. März 2007 Geltung hatten und in diesem Entscheid zitiert werden.
E. 2.4 Art. 14 der VFV (welcher vom Bundesrat gestützt auf Art. 2 Abs. 6 AHVG erlassen wurde) regelt die Beitragsfestsetzung. Demnach werden die Beiträge in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode (Beitragsperiode) festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden Jahres beginnt. Fällt der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mit dem Anfang einer Beitragsperiode zusammen, so werden die Beiträge bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode festgesetzt (Art. 14 Abs. 1 VFV). Für die Festsetzung der Beiträge ist bei den nichterwerbstätigen Versicherten der Vermögensstand zu Beginn der Beitragsperiode sowie das im vorangehenden Jahr erzielte Renteneinkommen massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV; Pränumerando-System). Bei nichterwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der ebenfalls versicherte Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). Soweit die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Versicherte zu betrachten ist, wovon die SAK auszugehen scheint (vgl. insbesondere SAK/52), sind die Beiträge für die Beitragsperiode 2002/2003 aufgrund des Vermögens am 1. Januar 2002 und das Renteneinkommen während des Jahres 2001 zu berechnen.
E. 2.5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden: Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 581 ff.).
E. 3.1 Die von der Beschwerdeführerin der freiwilligen Versicherung geschuldeten Beiträge wurden für die Beitragsjahre 1997 bis 1999 gestützt auf ihre Einkommens- und Vermögenserklärungen von der SAK mittels formeller Verfügung festgelegt. Die Beschwerdeführerin bezahlte bis ins Beitragsjahr 1999 auch eigene Versicherungsbeiträge in die freiwillige Versicherung ein und ihr Versicherungskonto wies per 1. September 1999 einen positiven Saldo aus (vgl. B.a). Zwar betrachtete die SAK die Beiträge der Beschwerdedführerin nachträglich auf Grund der von ihrem Ehemann bezahlten Beiträge im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG als bezahlt und erstattete der Beschwerdeführerin die bezahlten Versicherungsbeiträge zurück bzw. schrieb diese dem Versicherungskonto ihres Ehemannes gut. Dennoch unterscheidet sich die Ausgangslage der Beschwerdeführerin wesentlich von jener einer Versicherten, deren Beiträge im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG Sinne als bezahlt gelten, ohne dass jemals sie betreffende Versicherungsbeiträge formell festgelegt worden sind und ohne dass sie eigene Beiträge in die freiwillige Versicherung bezahlt hat. Im Gegensatz zu einer solchen Versicherten (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3242/2008 vom 7. Juli 2008), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV Beiträge in die freiwillige Versicherung entrichtet hat.
E. 3.2 Auch für das Beitragsjahr 2000 - und ursprünglich auch für die Beitragsjahre 2001 bis 2003 - erachtete die SAK die Beiträge der Beschwerdeführerin angesichts der von ihrem Ehemann entrichteten Beiträge als bezahlt (vgl. oben B.b bis B.f).
E. 3.3 Mangels entsprechender Beitragszahlungen des Ehemannes revidierte die SAK diese Beurteilung für die Jahre 2001 bis 2003. Später erachtete sie die Aktenlage als ausreichend, um die Beschwerdeführerin für die Beitragsjahre 2001 und 2002 angesichts der von ihr an die obligatorische AHV bezahlten Beiträge ausdrücklich von der Bezahlung von Versicherungsbeiträgen an die freiwillige Versicherung zu dispensieren (vgl. oben B.f, B.l und B.m). Dass die Beschwerdeführerin infolge dieses Dispenses für die Beitragsjahre 2001 und 2002 keine Beiträge in die freiwillige Versicherung bezahlte, kann ihr von der SAK in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 VFV nicht vorgehalten werden.
E. 3.4 Es ist der SAK somit nicht zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV bisher keine Beiträge in die freiwilligen Versicherung entrichtet hat. Da die Beschwerdeführerin vielmehr Beiträge in die freiwillige Versicherung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV entrichtet bzw. die SAK sie später von der Entrichtung solcher Beiträge dispensiert hat, kann nicht gestützt auf die von der SAK geltend gemachte ungenügende Erfüllung der Deklarations- und Dokumentationspflichten ein Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfolgen. Stattdessen hat die SAK die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Beiträge - unter Berücksichtung der vorliegenden und allenfalls ergänzend eingeholten Unterlagen - mittels neuer Veranlagungsverfügung, nötigenfalls amtlicher Veranlagung, festzulegen (vgl. oben E. 2.5).
E. 3.5 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 25 VFV) auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf (vgl. BGE 113 V 81 [ZAK 1989 S. 88 ff.] E. 4.b und 5.b, Urteil des Bundesgerichts H 385/01 vom 9. Mai 2003 E. 5.1.1). Diesen Spielraum kann die SAK im Rahmen der vorliegend anstehenden Beitragsbemessung durch Veranlagungsverfügung ausschöpfen.
E. 3.6 Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung war somit unzulässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Ausschlussverfügung vom 26. März 2007 aufzuheben, womit die Beschwerdeführerin weiterhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen ist. Die SAK hat die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Beiträge - unter Berücksichtung der vorliegenden und allenfalls ergänzend eingeholten Unterlagen - mittels neuer Veranlagung oder nötigenfalls amtlicher Taxation festzulegen (vgl. oben E. 2.5).
E. 3.7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die SAK das Mahnverfahren betreffend die einverlangten Unterlagen, deren Nichtbeibringung zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führte, korrekt durchgeführt hat.
E. 4 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausschlussverfügung vom 26. März 2007 aufgehoben. Die SAK wird im Sinne der Erwägung 3.6 angewiesen, die freiwillige Versicherung fortzuführen und die geschuldeten Beiträge mittels neuer Veranlagung oder amtlicher Taxation festzulegen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2966/2007 {T 0/2} Urteil vom 25. Februar 2010 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in: Griechenland) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige Versicherung; Verfügung der SAK vom 26. März 2007. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), geboren 1956, Schweizer Staatsbürgerin, heiratete 1981 B._______ (im Folgenden: Ehemann der Beschwerdeführerin), liess sich nach eigenen Angaben im Jahr 1988 bzw. im August 1993 im Ausland nieder und lebte - jedenfalls seit 1997 - hauptsächlich in Griechenland, dazwischen auch mehrfach für ein paar Monate in der Schweiz. Am 9. Juni 1998 wurde die Beschwerdeführerin, deren Ehemann bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) versichert war, im Zusammenhang mit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision und ihrem entsprechenden Antrag rückwirkend per 1. Januar 1997 in die freiwillige Versicherung aufgenommen (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/1-2, SAK/6-7). B. B.a Für die Beitragsjahre 1997 bis 1999 wurde der Beitrag der Beschwerdeführerin an die freiwillige Versicherung mit Beitragsverfügungen vom 9. Juni und 13. Juli 1998 gestützt auf zwei "Erklärungen über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge" (im Folgenden: Einkommens- und Vermögenserklärungen) jährlich auf den Mindestbeitrag von Fr. 378.- festgelegt (vgl. SAK/8-10). Für diese Beitragsjahre wurde die Beschwerdeführerin gemäss internen Aktennotizen der SAK vom 17. Dezember 1999 unter Berücksichtigung der ihrem Ehemann in Rechnung gestellten Beiträge an die freiwillige Versicherung (im Folgenden: Versicherungsbeiträge) von der Bezahlung eigener Beiträge befreit (vgl. SAK/9, SAK/12-14, SAK/27). Die Beschwerdeführerin bezahlte vor und während 1999 Beiträge in die freiwillige Versicherung ein, weshalb ihr Konto am 1. September 2000 einen Saldo von Fr. 756.- aufwies, der gemäss Absprache mit der Beschwerdeführerin dem Versicherungskonto ihres Ehemannes gutgeschrieben wurde (SAK/17). B.b Nachdem sie am 4. April 2000 betreffend die Einreichung einer Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder dazugehöriger Beweismittel gemahnt (vgl. SAK/15) worden war, wurde die Beschwerdeführerin gemäss interner Aktennotiz der SAK vom 22. April 2000 unter Berücksichtigung der von ihrem Ehemann bezahlten Versicherungsbeiträge an die freiwillige Versicherung für das Beitragsjahr 2000 von der Bezahlung eigener Beiträge befreit (vgl. SAK/15-16, SAK/19, SAK/27). B.c Für das Beitragsjahr 2001 wurde die Beschwerdeführerin gemäss interner Aktennotiz der SAK vom 11. Oktober 2001 von der Ausrichtung der Beitragsbezahlung befreit (vgl. SAK/20). B.d Am 10. Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin betreffend die Einreichung einer Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder dazugehöriger Beweismittel gemahnt. Am 5. Juni 2002 reichte sie für die Beitragsperiode 2002/2003 eine entsprechende Erklärung und diverse Beilagen ein und wurde gemäss internen Aktennotizen der SAK vom 12. März 2003 für diese Beitragsperiode von der Beitragszahlung befreit (vgl. SAK/21-24). B.e Am 8. Januar 2004 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin rückwirkend per Anfang 2001 von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (vgl. SAK/25). B.f Am 29. Januar 2004 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Ehemann - im Gegensatz zu den Vorjahren - seit 2001 keine Beiträge in die freiwillige Versicherung bezahlt habe. Daher sei rückwirkend ab 2001 eine Berechnung ihrer Beiträge vorzunehmen. Dazu wurde sie zur Einreichung diverser Unterlagen betreffend die Kalenderjahre 1999 und 2001 aufgefordert (vgl. SAK/27). B.g Am 20. April 2004 ermahnte die SAK die Beschwerdeführerin zur Einreichung ihrer "Einkommens- und Vermögenserklärung" und/oder der dazugehörigen Belege (SAK/28). B.h Am 25. Juni 2004 schickte die SAK der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) eine "zweite Mahnung" und forderte sie unter Bezugnahme auf die Mahnung vom 20. April 2004 auf, "die genannten Unterlagen" innerhalb einer letzten Frist von 30 Tagen zuzustellen und wies auf mögliche Ausschlussfolgen hin (SAK/29). B.i Auf eine (nicht protokollierte) telefonische Anfrage der Beschwerdeführerin vom 27. September 2004 schickte die SAK der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom selben Datum die Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Jahre 2001, 2002/2003 und 2004/2005 und ersuchte sie darum, diese innert 30 Tagen mit den im Schreiben der SAK aufgelisteten Belegen betreffend die Kalenderjahre 1999 bis 2003 zu retournieren (SAK/30). B.j Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 (versandt am 25. Januar 2005) schloss die SAK die Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung aus. Sie begründete dies damit, dass Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, aus der Versicherung ausgeschlossen würden. Dasselbe gelte, wenn Versicherte die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Da die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Mahnung diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, erfolge der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für welche die Dokumente nicht beigebracht worden seien (SAK/32). B.k Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 (Posteingang SAK: 10. Februar 2005) erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung und reichte die Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Beitragsperioden 2002/2003 und 2004/2005, je einen Lohnausweis (für eine Tätigkeit als Angestellte des Kantons C._______ und die diesbezüglichen Abzüge zuhanden der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung [im Folgenden: obligatorische AHV]) für die Jahre 2000 bis 2003, einen Mietvertrag und eine schriftliche Bestätigung des Vermieters ein (vgl. SAK/36). B.l Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 hiess die SAK die Einsprache - ohne dies zu begründen - gut und hob die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2005 auf (SAK/40). B.m Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass sie für die Jahre 2001 und 2002 von der Beitragspflicht befreit sei, weil sie als Erwerbstätige genügend Beiträge an die obligatorische AHV entrichtet habe (SAK/47; vgl. auch SAK/41-46). Für das Jahr 2003 seien die Beiträge an die obligatorische AHV hingegen nicht ausreichend, weshalb die SAK die Beschwerdeführerin - unter Beilage von Kopien der von der Beschwerdeführerin eingereichten Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Beitragsperioden 2002/2003 und 2004/2005 - aufforderte, innerhalb von 30 Tagen die im Schreiben aufgelisteten Unterlagen einzureichen. B.n Nach einer ausführlichen Korrespondenz zwischen der SAK und der Beschwerdeführerin betreffend die für die Beitragsperioden 2002/2003 und 2004/2005 einerseits und für die Beitragsperiode 2006/2007 andererseits einzureichenden Unterlagen (vgl. SAK/47-61 sowie Beilagen zur Replik) schloss die SAK die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (versandt am 22. Januar 2007) rückwirkend auf den ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für welche die Dokumente nicht beigebracht wurden, aus der freiwilligen Versicherung aus. B.o Am 21. Februar 2007 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache gegen diese Verfügung und den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (vgl. SAK/65). B.p Am 26. März 2007 wies die SAK die Einsprache ab (vgl. SAK/66). Sie begründete dies damit, dass es ihr aufgrund des aktuellen Aktenstandes nicht möglich sei, die Beiträge für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 festzusetzen. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. April 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass sie bei der SAK mehrfach um Aufklärung der verworrenen Situation und um zusätzliche Informationen ersucht habe. Solche habe sie aber nur unzureichend erhalten, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, ihren Verpflichtungen nachzukommen. C.b Am 7. Mai 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht der SAK Frist zum Einreichen einer Vernehmlassung und der gesamten Akten. Zugleich teilte es den Parteien den Spruchkörper mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. C.c Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 reichte die SAK ihre Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2002 dank Bezahlung von obligatorischen Beiträgen während befristeten Aufenthalten in der Schweiz von der Zahlung der freiwilligen Beiträge habe dispensiert werden können. Im Jahr 2003 hätte die SAK erstmals eine Beitragserhebung durchführen sollen, da die obligatorischen Beiträge in der Höhe von Fr. 464.- zu tief für eine Beitragsbefreiung gewesen seien. Trotz zweifacher Aufforderung habe die Beschwerdeführerin nicht die verlangten Belege eingereicht, weshalb es nach wie vor nicht möglich sei, eine Beitragsverfügung für das Jahr 2003 zu erstellen. C.d Nachdem sie am 19. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Akten genommen hatte (vgl. act. 6a), erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (undatiert, Datum Poststempel: 27. September 2007, act. 7), dass sie mit dem Ausschluss ab 2003 nicht einverstanden sei und eine Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung verlange. Sie wies auf verschiedene Kommunikationsprobleme - insbesondere ungenügende Informationen der SAK trotz konkreter Anfragen - hin. Wegen diesen sei es ihr nicht möglich gewesen, allenfalls fehlende Dokumente nachzureichen. Ausserdem habe sie festgestellt, dass "einige Informationen" des SAK-Dossiers bei den ihr zugesandten Unterlagen fehlten. Andererseits habe sie festgestellt, dass das SAK-Dossier nicht sämtliche Dokumente enthalte, welche sie der SAK geschickt habe. C.e Mit Duplik vom 27. November 2007 beantragte die SAK erneut die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Sie hielt an den Ausführungen in ihrer ersten Vernehmlassung fest und erklärte, dass sie anhand der vorliegenden Unterlagen und Daten keine Beitragsfestsetzung für die Jahre 2003 bis 2005 veranlassen könne. C.f Am 4. Dezember 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. C.g Am 14. August 2008 teilte Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. C.h Am 20. November 2009 teilte Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine weitere Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG sowie Art. 52 VwVG). 2. Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in der Ausschlussverfügung vom 22. Januar 2007 und im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ausdrücklich festgehalten wird, auf welchen Zeitpunkt der rückwirkende Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfolgte. Aus dem Einspracheentscheid, der Vernehmlassung der SAK vom 4. Juni 2007 und ihrer Duplik vom 27. November 2007 ist allerdings ersichtlich, dass die SAK der Beschwerdeführerin den Vorwurf macht, für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 ihren Deklarations- und Dokumentationspflichten nicht nachgekommen zu sein, weshalb erstmals für das Beitragsjahr 2003 keine Beitragsverfügung habe erstellt werden könne. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2003 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 13 Abs. 3 VFV), wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ebenfalls annimmt. Thema des vorliegenden Verfahrens sind somit der rückwirkende Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung per 1. Januar 2003 und das dazu führende Verfahren. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Schweiz und wohnte im für das Beitragsjahr 2003 massgebenden Zeitraum - mit Ausnahme der zeitweisen Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vgl.. SAK/36) - als Ehefrau ihres dort arbeitenden Ehemannes in Griechenland. Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 153a AHVG). Soweit das FZA - wie hier - keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, sind mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechlicher Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Zulässigkeit des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung Sache des schweizerischen Rechts. Soweit die Beschwerdeführerin ausserhalb des Anwendungsbereichs des FAZ liegt, findet ebenfalls das schweizerische Recht Anwendung. 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 26. März 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die am 26. März 2007 Geltung hatten und in diesem Entscheid zitiert werden. 2.4 Art. 14 der VFV (welcher vom Bundesrat gestützt auf Art. 2 Abs. 6 AHVG erlassen wurde) regelt die Beitragsfestsetzung. Demnach werden die Beiträge in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode (Beitragsperiode) festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden Jahres beginnt. Fällt der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mit dem Anfang einer Beitragsperiode zusammen, so werden die Beiträge bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode festgesetzt (Art. 14 Abs. 1 VFV). Für die Festsetzung der Beiträge ist bei den nichterwerbstätigen Versicherten der Vermögensstand zu Beginn der Beitragsperiode sowie das im vorangehenden Jahr erzielte Renteneinkommen massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV; Pränumerando-System). Bei nichterwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der ebenfalls versicherte Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). Soweit die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Versicherte zu betrachten ist, wovon die SAK auszugehen scheint (vgl. insbesondere SAK/52), sind die Beiträge für die Beitragsperiode 2002/2003 aufgrund des Vermögens am 1. Januar 2002 und das Renteneinkommen während des Jahres 2001 zu berechnen. 2.5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden: Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 581 ff.). 3. 3.1 Die von der Beschwerdeführerin der freiwilligen Versicherung geschuldeten Beiträge wurden für die Beitragsjahre 1997 bis 1999 gestützt auf ihre Einkommens- und Vermögenserklärungen von der SAK mittels formeller Verfügung festgelegt. Die Beschwerdeführerin bezahlte bis ins Beitragsjahr 1999 auch eigene Versicherungsbeiträge in die freiwillige Versicherung ein und ihr Versicherungskonto wies per 1. September 1999 einen positiven Saldo aus (vgl. B.a). Zwar betrachtete die SAK die Beiträge der Beschwerdedführerin nachträglich auf Grund der von ihrem Ehemann bezahlten Beiträge im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG als bezahlt und erstattete der Beschwerdeführerin die bezahlten Versicherungsbeiträge zurück bzw. schrieb diese dem Versicherungskonto ihres Ehemannes gut. Dennoch unterscheidet sich die Ausgangslage der Beschwerdeführerin wesentlich von jener einer Versicherten, deren Beiträge im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG Sinne als bezahlt gelten, ohne dass jemals sie betreffende Versicherungsbeiträge formell festgelegt worden sind und ohne dass sie eigene Beiträge in die freiwillige Versicherung bezahlt hat. Im Gegensatz zu einer solchen Versicherten (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3242/2008 vom 7. Juli 2008), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV Beiträge in die freiwillige Versicherung entrichtet hat. 3.2 Auch für das Beitragsjahr 2000 - und ursprünglich auch für die Beitragsjahre 2001 bis 2003 - erachtete die SAK die Beiträge der Beschwerdeführerin angesichts der von ihrem Ehemann entrichteten Beiträge als bezahlt (vgl. oben B.b bis B.f). 3.3 Mangels entsprechender Beitragszahlungen des Ehemannes revidierte die SAK diese Beurteilung für die Jahre 2001 bis 2003. Später erachtete sie die Aktenlage als ausreichend, um die Beschwerdeführerin für die Beitragsjahre 2001 und 2002 angesichts der von ihr an die obligatorische AHV bezahlten Beiträge ausdrücklich von der Bezahlung von Versicherungsbeiträgen an die freiwillige Versicherung zu dispensieren (vgl. oben B.f, B.l und B.m). Dass die Beschwerdeführerin infolge dieses Dispenses für die Beitragsjahre 2001 und 2002 keine Beiträge in die freiwillige Versicherung bezahlte, kann ihr von der SAK in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 VFV nicht vorgehalten werden. 3.4 Es ist der SAK somit nicht zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV bisher keine Beiträge in die freiwilligen Versicherung entrichtet hat. Da die Beschwerdeführerin vielmehr Beiträge in die freiwillige Versicherung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV entrichtet bzw. die SAK sie später von der Entrichtung solcher Beiträge dispensiert hat, kann nicht gestützt auf die von der SAK geltend gemachte ungenügende Erfüllung der Deklarations- und Dokumentationspflichten ein Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfolgen. Stattdessen hat die SAK die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Beiträge - unter Berücksichtung der vorliegenden und allenfalls ergänzend eingeholten Unterlagen - mittels neuer Veranlagungsverfügung, nötigenfalls amtlicher Veranlagung, festzulegen (vgl. oben E. 2.5). 3.5 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 25 VFV) auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf (vgl. BGE 113 V 81 [ZAK 1989 S. 88 ff.] E. 4.b und 5.b, Urteil des Bundesgerichts H 385/01 vom 9. Mai 2003 E. 5.1.1). Diesen Spielraum kann die SAK im Rahmen der vorliegend anstehenden Beitragsbemessung durch Veranlagungsverfügung ausschöpfen. 3.6 Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung war somit unzulässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Ausschlussverfügung vom 26. März 2007 aufzuheben, womit die Beschwerdeführerin weiterhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen ist. Die SAK hat die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Beiträge - unter Berücksichtung der vorliegenden und allenfalls ergänzend eingeholten Unterlagen - mittels neuer Veranlagung oder nötigenfalls amtlicher Taxation festzulegen (vgl. oben E. 2.5). 3.7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die SAK das Mahnverfahren betreffend die einverlangten Unterlagen, deren Nichtbeibringung zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führte, korrekt durchgeführt hat. 4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausschlussverfügung vom 26. März 2007 aufgehoben. Die SAK wird im Sinne der Erwägung 3.6 angewiesen, die freiwillige Versicherung fortzuführen und die geschuldeten Beiträge mittels neuer Veranlagung oder amtlicher Taxation festzulegen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: