Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. Die am (...) 1964 geborene A._______ ist seit ihrer Heirat mit B._______ im Jahre 1992 Schweizer Staatsangehörige. Die Eheleute liessen sich im April 1993 im Ausland nieder. Mit Formular vom 16. April 1997 (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 2) erklärte A._______ den Beitritt zur Schweizerischen freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versicherung). Am 10. Juni 1997 bestätigte die SAK die Aufnahme von A._______ (nachfolgend: Versicherte) in die freiwillige Versicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 (SAK-act. 3). Im Herbst 2006 verlegte die Familie ihren Wohnsitz von Italien in die Tschechische Republik, wo sie bis heute wohnhaft ist (SAK-act. 11). B. Die SAK mahnte die Versicherte mit Schreiben vom 6. März 2012 (SAK-act. 24) hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder der nötigen Belege für die Periode 2011 und setzte ihr eine Einreichungsfrist von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens. Mit Einschreiben vom 8. Mai 2012 (SAK-act. 25) schickte die SAK der Versicherten eine zweite Mahnung und gewährte ihr ab Erhalt des Schreibens eine letzte Frist von 30 Tagen, um die noch fehlenden Dokumente einzureichen. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 (SAK-act. 26) schloss die SAK die Versicherte aus der freiwilligen Versicherung aus mit der Begründung, sie habe trotz der zweiten Mahnung die verlangten Belege nicht eingereicht. D. Der Ehegatte der Versicherten erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 29. Januar 2013 (SAK-act. 27) Einsprache. Er trat sinngemäss als Vertreter der Versicherten auf und führte aus, er habe vergessen, das besagte, von seiner Frau unterschriebene Formular abzuschicken, was eindeutig sein Fehler gewesen sei. Das Jahr 2012 sei für ihn und seine Familie in finanzieller Hinsicht sehr schwer gewesen. Seine Frau habe in all den Jahren im Ausland nie gearbeitet und sei immer durch ihn versichert gewesen. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass mit der Bezahlung seiner AHV/IV-Beiträge im November 2012 auch der Beitrag seiner Frau "erledigt" sei. Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 (SAK-act. 29/6 f.) bekräftigte der Ehemann der Versicherten nochmals seine schwierige finanzielle und dadurch psychische Situation der letzten Monate und übermittelte der SAK die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Beiträge 2011 in Kopie (SAK-act. 30/1 f.) sowie die entsprechende Erklärung für die Beiträge 2012 (SAK-act. 29/1 ff.) E. Mit Entscheid vom 19. Februar 2013 (SAK-act. 31) wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Versicherte trotz der beiden Mahnungen vom 6. März und 8. Mai 2012 die Einkommens- und Vermögenserklärung nicht retourniert habe. Die Verordnung über die freiwillige Versicherung sehe keine Ausnahmeregelungen für individuelle Situationen vor, weshalb vorliegend kein Spielraum bestehe, um den Ausschluss rückgängig zu machen. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Ehemann, mit Eingabe vom 3. April 2013 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. April 2013) sinngemäss Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erneuerte sein Bedauern über den Fehler, im Verlaufe des Jahres 2012 nicht auf die beiden Mahnungen hinsichtlich der Einreichung der Einkommenserklärung reagiert zu haben, und wiederholte im Wesentlichen die in der Einsprache vorgebrachte Begründung. Zudem ergänzte er, die Erklärung für das Jahr 2011 Ende Februar 2012 nach Genf gesandt zu haben. Mit der Beschwerde wurden sodann diverse Beilagen eingereicht (BVGer-act. 1/1-14). G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 (BVGer-act. 4) beantragte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies auf die im Einspracheentscheid gemachten Ausführungen und fügte hinzu, dass auch eine nichterwerbstätige Person, die aufgrund der Beiträge des Ehepartners von der Bezahlung der eigenen Beiträge befreit sei, die entsprechenden Dokumente einzureichen habe. Von der Beschwerdeführerin seien daher bereits im Jahre 2010 trotz Beitragsbefreiung dieselben Unterlagen verlangt worden. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass es im vorliegenden Verfahren um eine Versicherungszeit von 15 Monaten (1. Januar 2011 bis 31. März 2012) gehe, nachdem das Versicherungsverhältnis mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin - aufgrund des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik - auf dieses Datum hin beendet worden sei. H. Mit Replik vom 21. Juli 2013 (BVGer-act. 7) liess die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten an den in der Beschwerde gestellten Anträgen sinngemäss festhalten und ihre bisherigen Argumente wiederholen. Insbesondere wurde in der Replik der Empfang der beiden Mahnungen am 13. März und 9. Mai 2012 ausdrücklich nicht bestritten, aber gleichzeitig geltend gemacht, dass die gemahnten Taxationsunterlagen im Februar 2012 eingereicht worden seien, allerdings nicht per Einschreiben, so dass sie bei der Vorinstanz anscheinend nie eingetroffen oder verloren gegangen seien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte schliesslich die Beendigung seines Versicherungsverhältnisses per Ende März 2012 in Frage. Mit der Replik wurden weitere Beilagen eingereicht (BVGer-act. 7/1-8). I. Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 15. August 2013 (BVGer-act. 9) an ihren vernehmlassungsweise gemachten Äusserungen fest. J. Mit Verfügung vom 30. August 2013 (BVGer-act. 10) erklärte der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel für geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom 19. Februar 2013, mit welchem der am 15. Januar 2013 verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung bestätigt wurde.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein-zutreten.
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Februar 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorlie-gende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
E. 3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
E. 3.1.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
E. 3.1.3 Nach Art. 13a Abs. 2 VFV sind auch nichterwerbstätige Versicherte beitragspflichtig, und zwar ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 13b Abs. 2 Satz 1 VFV). Laut Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge aber als bezahlt, sofern der ebenfalls versicherte Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (vgl. auch Rz. 4003 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013 [WFV]). Personen, deren erwerbstätige Ehegattin oder deren erwerbstätiger Ehegatte versichert ist, sind beitragspflichtig, sobald sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder mit Beginn des Jahres, in welchem die Ehegattin oder der Ehegatte weniger als den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Rz. 4006 WFV).
E. 3.1.4 Die Grundlagen der Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung sind in Art. 14 VFV geregelt. Nach dessen Abs. 1 werden die Beiträge in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt. Gemäss Abs. 2 von Art. 14 VFV sowie Rz. 4035 WFV ist bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche nicht den Mindestbeitrag schulden oder nicht von der Beitragspflicht befreit sind, das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Reineinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend.
E. 3.1.5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV sind Einkommen und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse nämlich anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen.
E. 3.1.6 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014, 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 581 ff.).
E. 3.1.7 Art. 2 Abs. 3 AHVG bestimmt, dass Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden. Art. 13 VFV regelt in Abs. 1 Bst. c, dass Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Dokumente nicht beigebracht wurden.
E. 3.1.8 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208).
E. 3.2.1 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, weil sie laut Vorinstanz das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" samt den nötigen Belegen für die Periode 2011 nicht fristgemäss eingereicht hatte (SAK-act. 26). Mit den aktenkundigen Schreiben vom 6. März 2012 (SAK-act. 24) und 8. Mai 2012 (SAK-act. 25) wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz hinsichtlich der Einreichung des Formulars gemahnt. Mit der zweiten (gemäss Akten eingeschrieben verschickten) Mahnung wurde ihr eine letzte Einreichungsfrist von 30 Tagen gewährt und gleichzeitig - unter Beilage der massgeblichen Gesetzesbestimmungen - der Versicherungsausschluss angedroht. Ein Zustellnachweis betreffend die beiden Mahnschreiben lässt sich in den Akten zwar nicht finden. Der entsprechende Empfang wird seitens der Beschwerdeführerin aber bestätigt (vgl. BVGer-act. 1, 7). Der Ehemann der Beschwerdeführerin räumte in der Einsprache ausserdem ein, dass er vergessen habe, das besagte Formular abzuschicken (SAK-act. 27/2). Diese Darstellung änderte er allerdings im Beschwerdeverfahren zu seinen Gunsten: Er macht nun geltend, bereits Ende Februar 2012 die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung 2011 nach Genf gesandt (BVGer-act. 1 S. 2) bzw. die entsprechenden Taxationsunterlagen eingereicht zu haben, allerdings nicht per Einschreiben (BVGer-act. 7 S. 1). Der Beschwerdeschrift wurde eine Kopie der ausgefüllten und am 25. Februar 2012 von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Einkommenserklärung 2011 beigelegt (BVGer-act. 1/1). Die Vorinstanz bestreitet den Erhalt der besagten Originaldokumente (vgl. BVGer-act. 4) und in den vorliegenden Akten ist ein solcher Eingang nicht belegt. Hinsichtlich der Zustellung der angeblich uneingeschrieben verschickten Dokumente ist jedoch die Beschwerdeführerin beweisbelastet, weshalb sie die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 39 Rz. 5). Demnach ist davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin einverlangten Angaben und Belege für die Periode 2011 nicht fristgemäss eingereicht wurden. Persönliche Gründe finanzieller und gesundheitlicher Natur, wie sie vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, vermögen daran nichts zu ändern (vgl. Art. 13 Abs. 4 VFV sowie Urteil des BVGer C-2913/2006 vom 1. November 2007 E. 3.3). Ebenso wenig können sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf die Bezahlung von dessen AHV/IV-Beiträge im November 2012 berufen. Beiden musste bereits aufgrund von früheren vorinstanzlichen Mahnungen betreffend die Einreichung der Erklärungen über Einkommen und Vermögen (vgl. z.B. SAK-act. 15, 16, 21) klar sein, dass die Beschwerdeführerin für jedes Beitragsjahr die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung fristgemäss zu liefern hat.
E. 3.2.2 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Vorinstanz mit formeller Beitragsverfügung vom 24. Juni 2009 (SAK-act. 12) für das Jahr 2007 (1. April bis 31. Dezember) zu Lasten der Beschwerdeführerin einen AHV/IV-Beitrag von Fr. 667.45 festgelegt hat. Auch für die Jahre 2008 und 2009 finden sich in den Akten Beitragsverfügungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin AHV/IV-Beiträge von Fr. 889.90 (SAK-act. 13) bzw. Fr. 918.75 (SAK-act. 17) schuldet. Für das Jahr 2010 wurde die Beschwerdeführerin indessen von der Beitragspflicht befreit, weil die Beiträge ihres Ehemannes ausreichend waren (SAK-act. 22). Aus den aktenkundigen Kontoauszügen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Zahlungen an die Vorinstanz geleistet hat (SAK-act. 13/3, 17/3, 18/2). Per Ende August 2010 war zwar noch ein Betrag der Fr. 918.75 ausstehend (SAK-act. 18/2), wofür die Beschwerdeführerin mit vorinstanzlichem Schreiben vom 30. August 2010 gemahnt wurde (SAK-act. 18/1). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vorgängig Versicherungsbeiträge bezahlt hat. Nicht massgeblich ist daher auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Akten mindestens für das Jahr 2010 von der Beitragspflicht befreit war und deshalb für diese Periode keine Beiträge geleistet hat (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 E. 3.1, 3.3 sowie C-2049/2012 vom 9. Juli 2013). Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV Beiträge in die freiwillige Versicherung entrichtet hat. Die Vorinstanz kann demzufolge gestützt auf die von ihr geltend gemachte ungenügende Erfüllung der Deklarations- und Dokumentationspflichten nicht den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung verfügen.
E. 3.2.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird schliesslich die in der Vernehmlassung (BVGer-act. 4 S. 1) erwähnte Beendigung des Versicherungsverhältnisses per 31. März 2012 angezweifelt (BVGer-act. 7 S. 2). Diese Frage bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. SAK-act. 31) und wäre deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen und beurteilen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 56). Da diese Frage aber mit dem vorliegenden Streitgegenstand zusammenhängt und sich beide Parteien dazu geäussert haben, ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Die im AHVG enthaltenen Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2004 in Abs. 1 sehen u.a. vor, dass Personen, die in der Tschechischen Republik leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten (AS 2006 995) der freiwilligen Versicherung angehören, ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinander folgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben können. Einzig Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können gemäss dieser Bestimmung die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen. Das besagte Protokoll trat am 1. April 2006 in Kraft, weshalb die freiwillige Versicherung für in der Tschechischen Republik lebende Schweizer Staatsangehörige am 31. März 2012 endete, sofern sie am 1. April 2006 - wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann - das 50. Altersjahr noch nicht vollendet hatten. Die entsprechende Information seitens der Vorinstanz erfolgte laut deren Aussagen und gemäss Akten einerseits im März 2013 in genereller Weise durch Publikation eines entsprechenden Newsletters auf ihrer Webseite (BVGer-act. 9/1) sowie in konkreter Form mit der Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 (BVGer-act. 4). Auch wenn diese vorinstanzlichen Auskünfte erst nach dem 31. März 2012 erteilt wurden, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal ein dadurch entstandener Rechtsnachteil weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 5).
E. 3.2.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der am 15. Januar 2013 verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung unzulässig war und dessen Bestätigung im Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 folglich nicht rechtens ist. Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerin blieb daher vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2012 der freiwilligen Versicherung angeschlossen und die Vorinstanz hat die geschuldeten Beiträge mittels Veranlagungsverfügung festzulegen.
E. 4 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.2.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1804/2013 Urteil vom 30. September 2014 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, vertreten durch ihren Ehemann B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid der SAK vom 19. Februar 2013. Sachverhalt: A. Die am (...) 1964 geborene A._______ ist seit ihrer Heirat mit B._______ im Jahre 1992 Schweizer Staatsangehörige. Die Eheleute liessen sich im April 1993 im Ausland nieder. Mit Formular vom 16. April 1997 (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 2) erklärte A._______ den Beitritt zur Schweizerischen freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versicherung). Am 10. Juni 1997 bestätigte die SAK die Aufnahme von A._______ (nachfolgend: Versicherte) in die freiwillige Versicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 (SAK-act. 3). Im Herbst 2006 verlegte die Familie ihren Wohnsitz von Italien in die Tschechische Republik, wo sie bis heute wohnhaft ist (SAK-act. 11). B. Die SAK mahnte die Versicherte mit Schreiben vom 6. März 2012 (SAK-act. 24) hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder der nötigen Belege für die Periode 2011 und setzte ihr eine Einreichungsfrist von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens. Mit Einschreiben vom 8. Mai 2012 (SAK-act. 25) schickte die SAK der Versicherten eine zweite Mahnung und gewährte ihr ab Erhalt des Schreibens eine letzte Frist von 30 Tagen, um die noch fehlenden Dokumente einzureichen. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 (SAK-act. 26) schloss die SAK die Versicherte aus der freiwilligen Versicherung aus mit der Begründung, sie habe trotz der zweiten Mahnung die verlangten Belege nicht eingereicht. D. Der Ehegatte der Versicherten erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 29. Januar 2013 (SAK-act. 27) Einsprache. Er trat sinngemäss als Vertreter der Versicherten auf und führte aus, er habe vergessen, das besagte, von seiner Frau unterschriebene Formular abzuschicken, was eindeutig sein Fehler gewesen sei. Das Jahr 2012 sei für ihn und seine Familie in finanzieller Hinsicht sehr schwer gewesen. Seine Frau habe in all den Jahren im Ausland nie gearbeitet und sei immer durch ihn versichert gewesen. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass mit der Bezahlung seiner AHV/IV-Beiträge im November 2012 auch der Beitrag seiner Frau "erledigt" sei. Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 (SAK-act. 29/6 f.) bekräftigte der Ehemann der Versicherten nochmals seine schwierige finanzielle und dadurch psychische Situation der letzten Monate und übermittelte der SAK die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Beiträge 2011 in Kopie (SAK-act. 30/1 f.) sowie die entsprechende Erklärung für die Beiträge 2012 (SAK-act. 29/1 ff.) E. Mit Entscheid vom 19. Februar 2013 (SAK-act. 31) wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Versicherte trotz der beiden Mahnungen vom 6. März und 8. Mai 2012 die Einkommens- und Vermögenserklärung nicht retourniert habe. Die Verordnung über die freiwillige Versicherung sehe keine Ausnahmeregelungen für individuelle Situationen vor, weshalb vorliegend kein Spielraum bestehe, um den Ausschluss rückgängig zu machen. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Ehemann, mit Eingabe vom 3. April 2013 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. April 2013) sinngemäss Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erneuerte sein Bedauern über den Fehler, im Verlaufe des Jahres 2012 nicht auf die beiden Mahnungen hinsichtlich der Einreichung der Einkommenserklärung reagiert zu haben, und wiederholte im Wesentlichen die in der Einsprache vorgebrachte Begründung. Zudem ergänzte er, die Erklärung für das Jahr 2011 Ende Februar 2012 nach Genf gesandt zu haben. Mit der Beschwerde wurden sodann diverse Beilagen eingereicht (BVGer-act. 1/1-14). G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 (BVGer-act. 4) beantragte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie verwies auf die im Einspracheentscheid gemachten Ausführungen und fügte hinzu, dass auch eine nichterwerbstätige Person, die aufgrund der Beiträge des Ehepartners von der Bezahlung der eigenen Beiträge befreit sei, die entsprechenden Dokumente einzureichen habe. Von der Beschwerdeführerin seien daher bereits im Jahre 2010 trotz Beitragsbefreiung dieselben Unterlagen verlangt worden. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass es im vorliegenden Verfahren um eine Versicherungszeit von 15 Monaten (1. Januar 2011 bis 31. März 2012) gehe, nachdem das Versicherungsverhältnis mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin - aufgrund des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik - auf dieses Datum hin beendet worden sei. H. Mit Replik vom 21. Juli 2013 (BVGer-act. 7) liess die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten an den in der Beschwerde gestellten Anträgen sinngemäss festhalten und ihre bisherigen Argumente wiederholen. Insbesondere wurde in der Replik der Empfang der beiden Mahnungen am 13. März und 9. Mai 2012 ausdrücklich nicht bestritten, aber gleichzeitig geltend gemacht, dass die gemahnten Taxationsunterlagen im Februar 2012 eingereicht worden seien, allerdings nicht per Einschreiben, so dass sie bei der Vorinstanz anscheinend nie eingetroffen oder verloren gegangen seien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte schliesslich die Beendigung seines Versicherungsverhältnisses per Ende März 2012 in Frage. Mit der Replik wurden weitere Beilagen eingereicht (BVGer-act. 7/1-8). I. Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 15. August 2013 (BVGer-act. 9) an ihren vernehmlassungsweise gemachten Äusserungen fest. J. Mit Verfügung vom 30. August 2013 (BVGer-act. 10) erklärte der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel für geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom 19. Februar 2013, mit welchem der am 15. Januar 2013 verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung bestätigt wurde. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein-zutreten. 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Februar 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorlie-gende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 3.1 3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.1.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.1.3 Nach Art. 13a Abs. 2 VFV sind auch nichterwerbstätige Versicherte beitragspflichtig, und zwar ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 13b Abs. 2 Satz 1 VFV). Laut Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge aber als bezahlt, sofern der ebenfalls versicherte Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (vgl. auch Rz. 4003 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013 [WFV]). Personen, deren erwerbstätige Ehegattin oder deren erwerbstätiger Ehegatte versichert ist, sind beitragspflichtig, sobald sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder mit Beginn des Jahres, in welchem die Ehegattin oder der Ehegatte weniger als den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Rz. 4006 WFV). 3.1.4 Die Grundlagen der Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung sind in Art. 14 VFV geregelt. Nach dessen Abs. 1 werden die Beiträge in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt. Gemäss Abs. 2 von Art. 14 VFV sowie Rz. 4035 WFV ist bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche nicht den Mindestbeitrag schulden oder nicht von der Beitragspflicht befreit sind, das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Reineinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. 3.1.5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV sind Einkommen und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse nämlich anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen. 3.1.6 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014, 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 581 ff.). 3.1.7 Art. 2 Abs. 3 AHVG bestimmt, dass Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden. Art. 13 VFV regelt in Abs. 1 Bst. c, dass Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. 3.1.8 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208). 3.2 3.2.1 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, weil sie laut Vorinstanz das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" samt den nötigen Belegen für die Periode 2011 nicht fristgemäss eingereicht hatte (SAK-act. 26). Mit den aktenkundigen Schreiben vom 6. März 2012 (SAK-act. 24) und 8. Mai 2012 (SAK-act. 25) wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz hinsichtlich der Einreichung des Formulars gemahnt. Mit der zweiten (gemäss Akten eingeschrieben verschickten) Mahnung wurde ihr eine letzte Einreichungsfrist von 30 Tagen gewährt und gleichzeitig - unter Beilage der massgeblichen Gesetzesbestimmungen - der Versicherungsausschluss angedroht. Ein Zustellnachweis betreffend die beiden Mahnschreiben lässt sich in den Akten zwar nicht finden. Der entsprechende Empfang wird seitens der Beschwerdeführerin aber bestätigt (vgl. BVGer-act. 1, 7). Der Ehemann der Beschwerdeführerin räumte in der Einsprache ausserdem ein, dass er vergessen habe, das besagte Formular abzuschicken (SAK-act. 27/2). Diese Darstellung änderte er allerdings im Beschwerdeverfahren zu seinen Gunsten: Er macht nun geltend, bereits Ende Februar 2012 die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung 2011 nach Genf gesandt (BVGer-act. 1 S. 2) bzw. die entsprechenden Taxationsunterlagen eingereicht zu haben, allerdings nicht per Einschreiben (BVGer-act. 7 S. 1). Der Beschwerdeschrift wurde eine Kopie der ausgefüllten und am 25. Februar 2012 von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Einkommenserklärung 2011 beigelegt (BVGer-act. 1/1). Die Vorinstanz bestreitet den Erhalt der besagten Originaldokumente (vgl. BVGer-act. 4) und in den vorliegenden Akten ist ein solcher Eingang nicht belegt. Hinsichtlich der Zustellung der angeblich uneingeschrieben verschickten Dokumente ist jedoch die Beschwerdeführerin beweisbelastet, weshalb sie die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 39 Rz. 5). Demnach ist davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin einverlangten Angaben und Belege für die Periode 2011 nicht fristgemäss eingereicht wurden. Persönliche Gründe finanzieller und gesundheitlicher Natur, wie sie vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, vermögen daran nichts zu ändern (vgl. Art. 13 Abs. 4 VFV sowie Urteil des BVGer C-2913/2006 vom 1. November 2007 E. 3.3). Ebenso wenig können sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf die Bezahlung von dessen AHV/IV-Beiträge im November 2012 berufen. Beiden musste bereits aufgrund von früheren vorinstanzlichen Mahnungen betreffend die Einreichung der Erklärungen über Einkommen und Vermögen (vgl. z.B. SAK-act. 15, 16, 21) klar sein, dass die Beschwerdeführerin für jedes Beitragsjahr die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung fristgemäss zu liefern hat. 3.2.2 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Vorinstanz mit formeller Beitragsverfügung vom 24. Juni 2009 (SAK-act. 12) für das Jahr 2007 (1. April bis 31. Dezember) zu Lasten der Beschwerdeführerin einen AHV/IV-Beitrag von Fr. 667.45 festgelegt hat. Auch für die Jahre 2008 und 2009 finden sich in den Akten Beitragsverfügungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin AHV/IV-Beiträge von Fr. 889.90 (SAK-act. 13) bzw. Fr. 918.75 (SAK-act. 17) schuldet. Für das Jahr 2010 wurde die Beschwerdeführerin indessen von der Beitragspflicht befreit, weil die Beiträge ihres Ehemannes ausreichend waren (SAK-act. 22). Aus den aktenkundigen Kontoauszügen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Zahlungen an die Vorinstanz geleistet hat (SAK-act. 13/3, 17/3, 18/2). Per Ende August 2010 war zwar noch ein Betrag der Fr. 918.75 ausstehend (SAK-act. 18/2), wofür die Beschwerdeführerin mit vorinstanzlichem Schreiben vom 30. August 2010 gemahnt wurde (SAK-act. 18/1). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vorgängig Versicherungsbeiträge bezahlt hat. Nicht massgeblich ist daher auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Akten mindestens für das Jahr 2010 von der Beitragspflicht befreit war und deshalb für diese Periode keine Beiträge geleistet hat (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 E. 3.1, 3.3 sowie C-2049/2012 vom 9. Juli 2013). Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV Beiträge in die freiwillige Versicherung entrichtet hat. Die Vorinstanz kann demzufolge gestützt auf die von ihr geltend gemachte ungenügende Erfüllung der Deklarations- und Dokumentationspflichten nicht den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung verfügen. 3.2.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird schliesslich die in der Vernehmlassung (BVGer-act. 4 S. 1) erwähnte Beendigung des Versicherungsverhältnisses per 31. März 2012 angezweifelt (BVGer-act. 7 S. 2). Diese Frage bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. SAK-act. 31) und wäre deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen und beurteilen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 56). Da diese Frage aber mit dem vorliegenden Streitgegenstand zusammenhängt und sich beide Parteien dazu geäussert haben, ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Die im AHVG enthaltenen Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2004 in Abs. 1 sehen u.a. vor, dass Personen, die in der Tschechischen Republik leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten (AS 2006 995) der freiwilligen Versicherung angehören, ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinander folgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben können. Einzig Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können gemäss dieser Bestimmung die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen. Das besagte Protokoll trat am 1. April 2006 in Kraft, weshalb die freiwillige Versicherung für in der Tschechischen Republik lebende Schweizer Staatsangehörige am 31. März 2012 endete, sofern sie am 1. April 2006 - wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann - das 50. Altersjahr noch nicht vollendet hatten. Die entsprechende Information seitens der Vorinstanz erfolgte laut deren Aussagen und gemäss Akten einerseits im März 2013 in genereller Weise durch Publikation eines entsprechenden Newsletters auf ihrer Webseite (BVGer-act. 9/1) sowie in konkreter Form mit der Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 (BVGer-act. 4). Auch wenn diese vorinstanzlichen Auskünfte erst nach dem 31. März 2012 erteilt wurden, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal ein dadurch entstandener Rechtsnachteil weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 5). 3.2.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der am 15. Januar 2013 verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung unzulässig war und dessen Bestätigung im Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 folglich nicht rechtens ist. Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerin blieb daher vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2012 der freiwilligen Versicherung angeschlossen und die Vorinstanz hat die geschuldeten Beiträge mittels Veranlagungsverfügung festzulegen.
4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv folgt auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.2.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: