Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Die in der Republik Serbien wohnhafte Schweizer Bürgerin D._______ wurde am 1. Mai 1997 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen (act. 1-2). Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Beiträge für die Beitragsperiode 2004/2005 mittels amtlicher Taxation auf Fr. 848.70 pro Jahr fest, wobei von einem Vermögen von Fr. 119'200.-- ausgegangen wurde (act. 41). B. Am 14. Oktober 2004 ermahnte die SAK die Versicherte, dass per 30. Juni 2004 ein Betrag in der Höhe von Fr. 244.20 fällig geblieben sei, und forderte sie auf, diesen Betrag innert einer 30-tägigen Frist zu überweisen (act. 42). Mit einer zweiten, per Einschreiben versandten Mahnung vom 12. Januar 2005 wies die SAK die Versicherte darauf hin, dass die am 30. September 2004 (recte: 14. Oktober 2004) eingemahnten verfallenen Beiträge nicht eingegangen seien, und machte diese gleichzeitig auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam, wonach die nicht fristgerechte Bezahlung von Beiträgen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung nach sich ziehe (act. 43). Am 31. Januar 2006 ging die Erklärung der Versicherten über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge für die Beitragsperiode 2006/2007 bei der SAK ein (act. 44). Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 forderte die SAK die Versicherte auf, weitere Unterlagen für die Beitragsberechnung 2006/2007 einzureichen (act. 44). C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 (versandt am 22. Februar 2006) schloss die SAK D._______ aus der freiwilligen Versicherung aus, weil sie trotz zweimaliger Mahnung ihren Jahresbeitrag (2004) nicht vollständig bezahlt habe (act. 45). Mit Eingabe vom 10. März 2006 bezog sich die Versicherte auf das Schreiben der SAK vom 3. Februar 2006 und übersandte weitere Unterlagen zur Beitragsberechnung 2006/2007. Dieses Schreiben wurde von der SAK als sinngemässe Einsprache der Versicherten gegen die Ausschlussverfügung vom 6. Februar 2006 betrachtet (act. 46). Mit Verfügung vom 18. August 2006 wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Versicherte ihre Beiträge für das Jahr 2004 nicht fristgerecht bezahlt habe; persönliche und finanzielle Gründe könnten einen Ausschluss nicht verhindern (act. 51). D. Gegen die Einspracheverfügung vom 18. August 2006 erhob D._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ausschlussverfügung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie die Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 aus gesundheitlichen Gründen (stationäre Behandlung) nicht habe bezahlen können; sie habe die Beiträge jeweils während ihrer Aufenthalte in der Schweiz überwiesen, sei aber krankheitsbedingt nicht mehr in die Schweiz gereist. E. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2006 beantragte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass seit der letzten Überweisung vom 24. Mai 2004 keine Zahlung mehr erfolgt sei. Die erste Mahnung sei am 14. Oktober 2004 verschickt worden; gleichtzeitig sei mit einer Kontostandsmeldung auf einen Zahlungsausstand von Fr. 668.55 per 14. Oktober 2004 hingewiesen worden. Die zweite (mit eingeschriebener Post verschickte) Mahnung sei am 27. Januar 2005 übermittelt worden. F. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. G. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Mit Verfügung vom 29. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben; Ausstandsbegehren sind keine eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
E. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 126 V 136 Erw. 4b, 124 V 227 Erw. 1), somit nach den im Jahre 2006 geltenden Bestimmungen des AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.10) sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111).
E. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 VFV werden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihren Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig bezahlen.
E. 2.3 Vor Ablauf der Frist hat die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zuzustellen; diese Androhung kann mit der zweiten Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen, das heisst mit der letzten Zahlungsaufforderung (Art. 13 Abs. 2 VFV).
E. 2.4 Nach der Rechtsprechung des EVG stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist deshalb unabdingbar, dass der vom Ausschluss bedrohte Versicherte genau weiss, welchen Betrag er zu bezahlen hat und bis zu welchem Datum dieser Betrag bei der SAK einzugehen hat, damit der Ausschluss abgewendet werden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV auch festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (BGE 117 V 103 Erw. 2c, bestätigt mit Urteil des EVG vom 28. April 2005 i. Sa. P. V. S., Erw. 4.3 [H 224/04]).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist am 1. Mai 1997 in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden (act. 1-2). Mit Beitragsverfügung vom 2. Juli 2004 setzte die Vorinstanz die Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 auf Fr. 848.70 pro Jahr fest (act. 41). Diese Beitragsverfügung ist - unangefochten - in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2005 für das Jahr 2004 noch Fr. 668.55 schuldig blieb. Damit ist die in Art. 2 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 VFV statuierte Voraussetzung für den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfüllt.
E. 3.2 Mit erster Mahnung vom 14. Oktober 2004 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Beitragskonto per 30. Juni 2004 einen fälligen Betrag von Fr. 244.20 aufweise und bezifferte in der beigelegten Kontostandsmeldung das Guthaben der SAK per 14. Oktober 2004 auf Fr. 668.55 (act. 42). Mit einer zweiten, per Einschreiben versandten Mahnung vom 12. Januar 2005 wies die SAK die Versicherte darauf hin, dass der am 30. September 2004 (recte: 14. Oktober 2004) eingemahnte verfallene Beitrag nicht eingegangen sei; sie machte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam, wonach die nicht fristgerechte Bezahlung von Beiträgen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung nach sich ziehe (act. 38). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin somit in rechtskonformer Weise gemahnt worden ist (Art. 13 Abs. 2 VFV). Als unerheblich erachtet das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer zweiten Mahnung versehentlich angab, die erste Mahnung sei vom 30. September 2005 anstatt vom 14. Oktober 2005 datiert gewesen.
E. 3.3 Art. 13 Abs. 4 VFV sieht vor, dass der Ausschluss aus der Versicherung nicht eintritt, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. Persönliche Gründe gesundheitlicher und finanzieller Natur, wie Sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, vermögen indes aufgrund dieser Bestimmung den Ausschluss nicht zu verhindern, und die Versicherte trägt die alleinige Verantwortung für die fristgerechte Bezahlung der geschuldeten Beiträge. Somit ist der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung auch aus diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 4 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde an die Zustelladresse in der Schweiz) - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Isabelle Pittet Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
uotaf_011_d(01) Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2913/2006/pii {T 0/2} Urteil vom 1. November 2007 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Isabelle Pittet. Parteien D._______, Serbien, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz Gegenstand Freiwillige Versicherung. Sachverhalt: A. Die in der Republik Serbien wohnhafte Schweizer Bürgerin D._______ wurde am 1. Mai 1997 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen (act. 1-2). Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Beiträge für die Beitragsperiode 2004/2005 mittels amtlicher Taxation auf Fr. 848.70 pro Jahr fest, wobei von einem Vermögen von Fr. 119'200.-- ausgegangen wurde (act. 41). B. Am 14. Oktober 2004 ermahnte die SAK die Versicherte, dass per 30. Juni 2004 ein Betrag in der Höhe von Fr. 244.20 fällig geblieben sei, und forderte sie auf, diesen Betrag innert einer 30-tägigen Frist zu überweisen (act. 42). Mit einer zweiten, per Einschreiben versandten Mahnung vom 12. Januar 2005 wies die SAK die Versicherte darauf hin, dass die am 30. September 2004 (recte: 14. Oktober 2004) eingemahnten verfallenen Beiträge nicht eingegangen seien, und machte diese gleichzeitig auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam, wonach die nicht fristgerechte Bezahlung von Beiträgen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung nach sich ziehe (act. 43). Am 31. Januar 2006 ging die Erklärung der Versicherten über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge für die Beitragsperiode 2006/2007 bei der SAK ein (act. 44). Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 forderte die SAK die Versicherte auf, weitere Unterlagen für die Beitragsberechnung 2006/2007 einzureichen (act. 44). C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 (versandt am 22. Februar 2006) schloss die SAK D._______ aus der freiwilligen Versicherung aus, weil sie trotz zweimaliger Mahnung ihren Jahresbeitrag (2004) nicht vollständig bezahlt habe (act. 45). Mit Eingabe vom 10. März 2006 bezog sich die Versicherte auf das Schreiben der SAK vom 3. Februar 2006 und übersandte weitere Unterlagen zur Beitragsberechnung 2006/2007. Dieses Schreiben wurde von der SAK als sinngemässe Einsprache der Versicherten gegen die Ausschlussverfügung vom 6. Februar 2006 betrachtet (act. 46). Mit Verfügung vom 18. August 2006 wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Versicherte ihre Beiträge für das Jahr 2004 nicht fristgerecht bezahlt habe; persönliche und finanzielle Gründe könnten einen Ausschluss nicht verhindern (act. 51). D. Gegen die Einspracheverfügung vom 18. August 2006 erhob D._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ausschlussverfügung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie die Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 aus gesundheitlichen Gründen (stationäre Behandlung) nicht habe bezahlen können; sie habe die Beiträge jeweils während ihrer Aufenthalte in der Schweiz überwiesen, sei aber krankheitsbedingt nicht mehr in die Schweiz gereist. E. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2006 beantragte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass seit der letzten Überweisung vom 24. Mai 2004 keine Zahlung mehr erfolgt sei. Die erste Mahnung sei am 14. Oktober 2004 verschickt worden; gleichtzeitig sei mit einer Kontostandsmeldung auf einen Zahlungsausstand von Fr. 668.55 per 14. Oktober 2004 hingewiesen worden. Die zweite (mit eingeschriebener Post verschickte) Mahnung sei am 27. Januar 2005 übermittelt worden. F. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. G. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Mit Verfügung vom 29. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben; Ausstandsbegehren sind keine eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 126 V 136 Erw. 4b, 124 V 227 Erw. 1), somit nach den im Jahre 2006 geltenden Bestimmungen des AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.10) sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111). 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 VFV werden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihren Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig bezahlen. 2.3 Vor Ablauf der Frist hat die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zuzustellen; diese Androhung kann mit der zweiten Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen, das heisst mit der letzten Zahlungsaufforderung (Art. 13 Abs. 2 VFV). 2.4 Nach der Rechtsprechung des EVG stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist deshalb unabdingbar, dass der vom Ausschluss bedrohte Versicherte genau weiss, welchen Betrag er zu bezahlen hat und bis zu welchem Datum dieser Betrag bei der SAK einzugehen hat, damit der Ausschluss abgewendet werden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV auch festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (BGE 117 V 103 Erw. 2c, bestätigt mit Urteil des EVG vom 28. April 2005 i. Sa. P. V. S., Erw. 4.3 [H 224/04]). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist am 1. Mai 1997 in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden (act. 1-2). Mit Beitragsverfügung vom 2. Juli 2004 setzte die Vorinstanz die Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 auf Fr. 848.70 pro Jahr fest (act. 41). Diese Beitragsverfügung ist - unangefochten - in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2005 für das Jahr 2004 noch Fr. 668.55 schuldig blieb. Damit ist die in Art. 2 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 VFV statuierte Voraussetzung für den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfüllt. 3.2 Mit erster Mahnung vom 14. Oktober 2004 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Beitragskonto per 30. Juni 2004 einen fälligen Betrag von Fr. 244.20 aufweise und bezifferte in der beigelegten Kontostandsmeldung das Guthaben der SAK per 14. Oktober 2004 auf Fr. 668.55 (act. 42). Mit einer zweiten, per Einschreiben versandten Mahnung vom 12. Januar 2005 wies die SAK die Versicherte darauf hin, dass der am 30. September 2004 (recte: 14. Oktober 2004) eingemahnte verfallene Beitrag nicht eingegangen sei; sie machte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam, wonach die nicht fristgerechte Bezahlung von Beiträgen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung nach sich ziehe (act. 38). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin somit in rechtskonformer Weise gemahnt worden ist (Art. 13 Abs. 2 VFV). Als unerheblich erachtet das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer zweiten Mahnung versehentlich angab, die erste Mahnung sei vom 30. September 2005 anstatt vom 14. Oktober 2005 datiert gewesen. 3.3 Art. 13 Abs. 4 VFV sieht vor, dass der Ausschluss aus der Versicherung nicht eintritt, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. Persönliche Gründe gesundheitlicher und finanzieller Natur, wie Sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, vermögen indes aufgrund dieser Bestimmung den Ausschluss nicht zu verhindern, und die Versicherte trägt die alleinige Verantwortung für die fristgerechte Bezahlung der geschuldeten Beiträge. Somit ist der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung auch aus diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde an die Zustelladresse in der Schweiz)
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Isabelle Pittet Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: