Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. A._______, geboren 1952 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist Schweizer Staatsangehörige, lebt seit 1991 in Neuseeland. Am 8. Mai 2001 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Aufnahme der Versicherten in die freiwillige Versicherung AHV/IV per 1. Januar 2001 (act. SAK 1 f.). B. Mit erster Mahnung vom 31. Mai 2011 machte die Vorinstanz die Versicherte darauf aufmerksam, dass für die Beiträge 2010 noch ein Saldo von Fr. 2'267.31 offen stehe und setzte eine Zahlungsfrist von 30 Tagen (SAK 17).Mit zweiter Mahnung vom 31. Juli 2011 (per Einschreiben verschickt) setzte die SAK der Versicherten eine letzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens, um den offenen Beitrag 2010 zu begleichen. Weiter verwies sie unter Beilage der einschlägigen Gesetzesbestimmungen darauf, dass Versicherte bei Nichtbezahlung der vollständigen Beiträge bis zum 31. Dezember des Folgejahres aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen würden. Das Schreiben enthielt weiter einen aktuellen Kontoauszug mit einem offenen Saldo von Fr. 2'267.31 per 31. Juli 2011 (SAK 18). Da die noch offenen Beiträge 2010 bis am 31. Dezember 2011 nicht beglichen wurden, teilte die SAK der Versicherten mit eingeschriebener Verfügung vom 19. Januar 2012 den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung mit (SAK 19). C. Die Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 6. Februar 2012 Einsprache, machte vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten geltend und beantragte, den Ausschluss rückgängig zu machen. Gleichzeitig verwies sie darauf, dass sie nunmehr ihrer Beitragspflicht wieder nachkommen könne (SAK/21). D. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verweis auf die gesetzlichen Ausschlussregeln und einem nach Ablauf der letzten Zahlungsfrist offenen Restbeitrag von Fr. 2'267.30 für das Jahr 2010 ab. In ihrer Begründung verwies sie darauf, dass die gesetzlichen Vorschriften nur Widerrufsgründe wegen höherer Gewalt vorsähen, nicht aber persönliche Umstände der Versicherten (SAK 24). E. Die Beschwerdeführerin erhob am 9. Juni 2012 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Wellington am 12. Juni 2012) dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung. Sie verwies darauf, dass sie ab Juli 2010 in eine persönliche und finanzielle Notlage geraten sei. Deswegen habe sie den offenen Betrag nicht mehr rechtzeitig begleichen können. Es sei ihr wichtig, weiterhin Beiträge einzuzahlen, wozu sie nunmehr auch wieder in der Lage sei (B-act. 1). Am 12. Juli 2012 teilte sie aufforderungsgemäss ihre Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2012 verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihren Einspracheentscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). G. Mit Replik vom 16. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung bzw. sinngemäss um Aufhebung des Ausschlusses fest, äusserte sich zu ihrer persönlichen Situation in den Jahren 2010 und 2011 und bat darum, wieder AHV-Beiträge zahlen zu dürfen (B-act. 9). H. Duplikweise hielt die Vorinstanz am 16. Oktober 2012 an ihrem Antrag fest (B-act. 11). I. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik an die Beschwerdeführerin und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 12). J. Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2 Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
E. 2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
E. 2.1.2 Art. 13 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden demnach aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr (vgl. Art. 14 Abs. 1 VFV) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Vor Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichskasse dem Versicherten unter Androhung des Ausschlusses eine eingeschriebene Mahnung zu; diese Androhung kann mit der zweiten Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen, das heisst mit der letzten Zahlungsaufforderung (Art. 13 Abs. 2 VFV). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV).
E. 2.1.3 Gemäss Art. 13 Abs. 4 VFV tritt der Ausschluss aus der Versicherung nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. Nicht als höhere Gewalt gelten Umstände, die sich auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten beziehen (Krank-heit, Geldschwierigkeiten usw.). Sie rechtfertigen nur die Gewährung eines Zahlungsaufschubs (vgl. Rz. 3034 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2008, WFV, Stand: 1. Januar 2012, mit Hinweis auf Rz. 4081 ff. [betreffend den Zahlungsaufschub]).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts H 224/04 vom 28. April 2005) und die Androhung des Ausschlusses mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe sich tatsächlich nach der zweiten Mahnung nicht mehr bei der Vorinstanz gemeldet. Sie habe sich im Nachgang zum tödlichen Unfall ihres Lebenspartners im Juli 2010 in einer ernsthaften Krise und auch in einem finanziellen Engpass befunden. Es sei ihr - auch aufgrund der Finanzkrise - nicht möglich gewesen, kurzfristig genügend Geld zu beschaffen, um den ausstehenden Beitrag vor Ablauf der Frist Ende 2011 zu leisten. Mittlerweile habe sich ihre finanzielle Situation stabilisiert. Sie leiste seit ihrem 20. Altersjahr Beiträge. Es sei ihr wichtig, weiter Beiträge der AHV leisten zu können.
E. 3.2 Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf die Rechtslage nach Art. 13 VFV sowie die Weisungen der WFV und gibt an, es bestehe im vorliegenden Fall kein Ermessensspielraum, die vorgebrachten persönlichen und finanziellen Umstände der Beschwerdeführerin als Widerrufsgründe anerkennen zu können.
E. 3.3 Gemäss ihren Ausführungen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die zweite Mahnung vom 31. Juli 2011 erhalten hat. Gestützt auf die Akten ist weiter festzustellen, dass sie das Mahnverfahren und die dabei angedrohten Folgen bereits aus dem Jahr 2010 (betreffend die Beiträge für das Jahr 2009) kannte und der Aufforderung innert der damals auferlegten Frist nachgekommen war. Die Beschwerdeführerin war sich demnach der Folgen der nicht rechtzeitigen Beitragsleistung für das Jahr 2010 ohne Zweifel bewusst - was sie auch nicht bestreitet (vgl. B-act. 1, 9). Sie hätte daher grundsätzlich genügend Zeit gehabt, die Beiträge noch rechtzeitig zu leisten oder sich zumindest bei der Vorinstanz zu melden und um einen Zahlungsaufschub - jedenfalls bis Ende Jahr 2011 (vgl. dazu Rz. 4081 ff., 4084 WFV, welche festlegt, dass die letzte Frist per Ende des Folgejahres der offenen Beiträge auch bei der Gewährung eines Zahlungsaufschubs zu beachten ist) - nachzusuchen.
E. 3.4 Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Voraussetzungen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfüllt sind. Gemäss den gesetzlichen Regelungen tritt ein Ausschluss nur dann nicht ein, wenn ein Versicherter die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV). Vorliegend werden solche Gründe nicht geltend gemacht. Andere Ausnahmen, die sich auf persönliche Verhältnisse eines Versicherten beziehen und den vorliegenden Fall betreffen, lässt das Gesetz hingegen - wie die SAK zu Recht ausführt - nicht zu, auch wenn sich das Versäumnis der Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Situation als nachvollziehbar erweist.
E. 3.5 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten persönlichen Umstände vorliegend keinen Grund darstellen, den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung rückgängig zu machen (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2984/2008 vom 11. August 2008 E. 3, C-2913/2006 vom 1. November 2007 E. 3 und C-3122/2011 vom 12. März 2013). Die Beschwerde ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
E. 4 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3291/2012 Urteil vom 21. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Z._______ (Neuseeland),Zustelladresse: c/o B._______, Y.________, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Einspracheentscheid der SAK vom 15. Mai 2012. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1952 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist Schweizer Staatsangehörige, lebt seit 1991 in Neuseeland. Am 8. Mai 2001 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Aufnahme der Versicherten in die freiwillige Versicherung AHV/IV per 1. Januar 2001 (act. SAK 1 f.). B. Mit erster Mahnung vom 31. Mai 2011 machte die Vorinstanz die Versicherte darauf aufmerksam, dass für die Beiträge 2010 noch ein Saldo von Fr. 2'267.31 offen stehe und setzte eine Zahlungsfrist von 30 Tagen (SAK 17).Mit zweiter Mahnung vom 31. Juli 2011 (per Einschreiben verschickt) setzte die SAK der Versicherten eine letzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens, um den offenen Beitrag 2010 zu begleichen. Weiter verwies sie unter Beilage der einschlägigen Gesetzesbestimmungen darauf, dass Versicherte bei Nichtbezahlung der vollständigen Beiträge bis zum 31. Dezember des Folgejahres aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen würden. Das Schreiben enthielt weiter einen aktuellen Kontoauszug mit einem offenen Saldo von Fr. 2'267.31 per 31. Juli 2011 (SAK 18). Da die noch offenen Beiträge 2010 bis am 31. Dezember 2011 nicht beglichen wurden, teilte die SAK der Versicherten mit eingeschriebener Verfügung vom 19. Januar 2012 den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung mit (SAK 19). C. Die Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 6. Februar 2012 Einsprache, machte vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten geltend und beantragte, den Ausschluss rückgängig zu machen. Gleichzeitig verwies sie darauf, dass sie nunmehr ihrer Beitragspflicht wieder nachkommen könne (SAK/21). D. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verweis auf die gesetzlichen Ausschlussregeln und einem nach Ablauf der letzten Zahlungsfrist offenen Restbeitrag von Fr. 2'267.30 für das Jahr 2010 ab. In ihrer Begründung verwies sie darauf, dass die gesetzlichen Vorschriften nur Widerrufsgründe wegen höherer Gewalt vorsähen, nicht aber persönliche Umstände der Versicherten (SAK 24). E. Die Beschwerdeführerin erhob am 9. Juni 2012 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Wellington am 12. Juni 2012) dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung. Sie verwies darauf, dass sie ab Juli 2010 in eine persönliche und finanzielle Notlage geraten sei. Deswegen habe sie den offenen Betrag nicht mehr rechtzeitig begleichen können. Es sei ihr wichtig, weiterhin Beiträge einzuzahlen, wozu sie nunmehr auch wieder in der Lage sei (B-act. 1). Am 12. Juli 2012 teilte sie aufforderungsgemäss ihre Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2012 verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihren Einspracheentscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). G. Mit Replik vom 16. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung bzw. sinngemäss um Aufhebung des Ausschlusses fest, äusserte sich zu ihrer persönlichen Situation in den Jahren 2010 und 2011 und bat darum, wieder AHV-Beiträge zahlen zu dürfen (B-act. 9). H. Duplikweise hielt die Vorinstanz am 16. Oktober 2012 an ihrem Antrag fest (B-act. 11). I. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik an die Beschwerdeführerin und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 12). J. Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2. Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. 2.1.2 Art. 13 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden demnach aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr (vgl. Art. 14 Abs. 1 VFV) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Vor Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichskasse dem Versicherten unter Androhung des Ausschlusses eine eingeschriebene Mahnung zu; diese Androhung kann mit der zweiten Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen, das heisst mit der letzten Zahlungsaufforderung (Art. 13 Abs. 2 VFV). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV). 2.1.3 Gemäss Art. 13 Abs. 4 VFV tritt der Ausschluss aus der Versicherung nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. Nicht als höhere Gewalt gelten Umstände, die sich auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten beziehen (Krank-heit, Geldschwierigkeiten usw.). Sie rechtfertigen nur die Gewährung eines Zahlungsaufschubs (vgl. Rz. 3034 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2008, WFV, Stand: 1. Januar 2012, mit Hinweis auf Rz. 4081 ff. [betreffend den Zahlungsaufschub]). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts H 224/04 vom 28. April 2005) und die Androhung des Ausschlusses mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe sich tatsächlich nach der zweiten Mahnung nicht mehr bei der Vorinstanz gemeldet. Sie habe sich im Nachgang zum tödlichen Unfall ihres Lebenspartners im Juli 2010 in einer ernsthaften Krise und auch in einem finanziellen Engpass befunden. Es sei ihr - auch aufgrund der Finanzkrise - nicht möglich gewesen, kurzfristig genügend Geld zu beschaffen, um den ausstehenden Beitrag vor Ablauf der Frist Ende 2011 zu leisten. Mittlerweile habe sich ihre finanzielle Situation stabilisiert. Sie leiste seit ihrem 20. Altersjahr Beiträge. Es sei ihr wichtig, weiter Beiträge der AHV leisten zu können. 3.2 Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf die Rechtslage nach Art. 13 VFV sowie die Weisungen der WFV und gibt an, es bestehe im vorliegenden Fall kein Ermessensspielraum, die vorgebrachten persönlichen und finanziellen Umstände der Beschwerdeführerin als Widerrufsgründe anerkennen zu können. 3.3 Gemäss ihren Ausführungen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die zweite Mahnung vom 31. Juli 2011 erhalten hat. Gestützt auf die Akten ist weiter festzustellen, dass sie das Mahnverfahren und die dabei angedrohten Folgen bereits aus dem Jahr 2010 (betreffend die Beiträge für das Jahr 2009) kannte und der Aufforderung innert der damals auferlegten Frist nachgekommen war. Die Beschwerdeführerin war sich demnach der Folgen der nicht rechtzeitigen Beitragsleistung für das Jahr 2010 ohne Zweifel bewusst - was sie auch nicht bestreitet (vgl. B-act. 1, 9). Sie hätte daher grundsätzlich genügend Zeit gehabt, die Beiträge noch rechtzeitig zu leisten oder sich zumindest bei der Vorinstanz zu melden und um einen Zahlungsaufschub - jedenfalls bis Ende Jahr 2011 (vgl. dazu Rz. 4081 ff., 4084 WFV, welche festlegt, dass die letzte Frist per Ende des Folgejahres der offenen Beiträge auch bei der Gewährung eines Zahlungsaufschubs zu beachten ist) - nachzusuchen. 3.4 Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Voraussetzungen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfüllt sind. Gemäss den gesetzlichen Regelungen tritt ein Ausschluss nur dann nicht ein, wenn ein Versicherter die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV). Vorliegend werden solche Gründe nicht geltend gemacht. Andere Ausnahmen, die sich auf persönliche Verhältnisse eines Versicherten beziehen und den vorliegenden Fall betreffen, lässt das Gesetz hingegen - wie die SAK zu Recht ausführt - nicht zu, auch wenn sich das Versäumnis der Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Situation als nachvollziehbar erweist. 3.5 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten persönlichen Umstände vorliegend keinen Grund darstellen, den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung rückgängig zu machen (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2984/2008 vom 11. August 2008 E. 3, C-2913/2006 vom 1. November 2007 E. 3 und C-3122/2011 vom 12. März 2013). Die Beschwerde ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: