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C-2984/2008

C-2984/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-11 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Der im Jahr 1949 geborene G._______ lebt in Israel und ist Mitglied der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 ([Vorinstanz] act. 35) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) G._______ gemahnt, die per 30. Juni 2006 ausstehenden Beiträge von Fr. 5'799.-- zu begleichen. Mit eingeschriebener Mahnung vom 25. Januar 2007 (act. 36) hat ihn die SAK erneut gemahnt, die bis zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 zu begleichen, ansonsten ihm der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung drohe. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (act. 37) wurde G._______ aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, weil er die gemahnten Beiträge nicht bezahlt hatte. C. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2008 hat G._______ am 10. Februar 2008 bei der SAK Einsprache erhoben (act. 39) und die Einsprache sinngemäss damit begründet, dass er in den letzten zwei Jahren aufgrund des Todes seiner Eltern eine schwierige Zeit erlebt habe und daher die Bezahlung der Beiträge vergessen gegangen sei. Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2008 hat die SAK die Einsprache abgewiesen mit der Begründung, dass persönliche oder finanzielle Gründe den Ausschluss nicht zu verhindern vermögen (act. 41). D. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2008 erhob G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ausschlussverfügung. E. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2008 beantragte die SAK aus den bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründen die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 25. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und reichte nebst den bereits eingereichten Todesbescheinigungen seiner Eltern ein Attest seines Psychiaters über seinen Gesundheitszustand ein. G. Die SAK liess sich darauf nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.

E. 2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 2.2 Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

E. 2.3 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VFV werden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz erfolgen (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).

E. 2.4 Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV).

E. 2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil vom 28. April 2005 i.S. P. V. S. [H 224/04]), stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm in dieser für ihn schwierigen Zeit, als innert elf Monaten seine Mutter und sein Vater verstorben seien, entfallen, dass er die Beiträge an die freiwillige Versicherung bezahlen müsse. Er habe zwar die Mahnungen erhalten, habe ihnen aber aufgrund der schwierigen familiären Umstände nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt. Er habe bereits seit vielen Jahren Beiträge geleistet, und es sei für ihn sehr wichtig, dass er dies auch weiterhin tun könne.

E. 3.2 Die SAK macht demgegenüber geltend, sie habe das gesetzlich vorgesehene Mahnverfahren eingehalten und der Beschwerdeführer habe die ausstehenden Beiträge trotzdem nicht bezahlt. Die vom Beschwerdeführer als Erklärung für die Nichtbezahlung angeführten Gründe könnten einen Ausschluss nicht verhindern. Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung sei somit gerechtfertigt.

E. 3.3 Im Gesetz ist der Ausschluss sowie auch das dafür einzuhaltende Verfahren detailliert geregelt. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Beiträge für die Periode 2006 bis zum Ablauf des Jahres 2007 nicht bezahlt hat und die SAK das Mahnverfahren korrekt durchgeführt sowie auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht hat. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen - wie die SAK zu Recht ausgeführt hat - keinen Raum für Härtefallregelungen. Ein Fall von Art. 13 Abs. 4 VFV liegt hier ebensowenig vor, weshalb der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass der Ausschluss zu Recht erfolgt ist und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2008 somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-2984/2008 {T 0/2} Urteil vom 11. August 2008 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien G._______, Israel, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung). Sachverhalt: A. Der im Jahr 1949 geborene G._______ lebt in Israel und ist Mitglied der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 ([Vorinstanz] act. 35) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) G._______ gemahnt, die per 30. Juni 2006 ausstehenden Beiträge von Fr. 5'799.-- zu begleichen. Mit eingeschriebener Mahnung vom 25. Januar 2007 (act. 36) hat ihn die SAK erneut gemahnt, die bis zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 zu begleichen, ansonsten ihm der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung drohe. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (act. 37) wurde G._______ aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, weil er die gemahnten Beiträge nicht bezahlt hatte. C. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2008 hat G._______ am 10. Februar 2008 bei der SAK Einsprache erhoben (act. 39) und die Einsprache sinngemäss damit begründet, dass er in den letzten zwei Jahren aufgrund des Todes seiner Eltern eine schwierige Zeit erlebt habe und daher die Bezahlung der Beiträge vergessen gegangen sei. Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2008 hat die SAK die Einsprache abgewiesen mit der Begründung, dass persönliche oder finanzielle Gründe den Ausschluss nicht zu verhindern vermögen (act. 41). D. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2008 erhob G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ausschlussverfügung. E. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2008 beantragte die SAK aus den bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründen die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 25. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und reichte nebst den bereits eingereichten Todesbescheinigungen seiner Eltern ein Attest seines Psychiaters über seinen Gesundheitszustand ein. G. Die SAK liess sich darauf nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 2.2 Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. 2.3 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VFV werden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz erfolgen (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). 2.4 Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV). 2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil vom 28. April 2005 i.S. P. V. S. [H 224/04]), stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm in dieser für ihn schwierigen Zeit, als innert elf Monaten seine Mutter und sein Vater verstorben seien, entfallen, dass er die Beiträge an die freiwillige Versicherung bezahlen müsse. Er habe zwar die Mahnungen erhalten, habe ihnen aber aufgrund der schwierigen familiären Umstände nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt. Er habe bereits seit vielen Jahren Beiträge geleistet, und es sei für ihn sehr wichtig, dass er dies auch weiterhin tun könne. 3.2 Die SAK macht demgegenüber geltend, sie habe das gesetzlich vorgesehene Mahnverfahren eingehalten und der Beschwerdeführer habe die ausstehenden Beiträge trotzdem nicht bezahlt. Die vom Beschwerdeführer als Erklärung für die Nichtbezahlung angeführten Gründe könnten einen Ausschluss nicht verhindern. Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung sei somit gerechtfertigt. 3.3 Im Gesetz ist der Ausschluss sowie auch das dafür einzuhaltende Verfahren detailliert geregelt. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Beiträge für die Periode 2006 bis zum Ablauf des Jahres 2007 nicht bezahlt hat und die SAK das Mahnverfahren korrekt durchgeführt sowie auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht hat. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen - wie die SAK zu Recht ausgeführt hat - keinen Raum für Härtefallregelungen. Ein Fall von Art. 13 Abs. 4 VFV liegt hier ebensowenig vor, weshalb der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass der Ausschluss zu Recht erfolgt ist und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2008 somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: