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C-3122/2011

C-3122/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-12 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 12. Mai 2011 wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient­schädigung zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent­scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 12. Mai 2011 wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient­schädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent­scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3122/20 und C-3132/2011 Urteil vom 12. März 2013 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, B._______, (wohnhaft in Peru) Zustelladresse: z.H. Frau C._______, (Schweiz), Beschwerdeführende, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid der SAK vom 1. April 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerde­führer), geboren 1961, Bürger von Dürrenroth (Kanton Bern), Selbständig­erwerbender und wohnhaft in Peru, gemeinsam mit seiner Ehe­frau B._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be­schwerdeführerin), geboren 1964, seit dem 1. April 2007 der frei­willigen Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, im Folgenden: frei­willige Versicherung) angeschlossen ist (act. SAK/5, 8), a)dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vor­instanz) dem Versicherten am 20. Januar 2010 die Beitrags­verfügung für das Jahr 2008 zukommen liess (act. SAK/23), dass der eingeforderte AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2008 samt Verwaltungs­kosten von insge­samt Fr. 2'180.30 nicht innert gesetzter Frist geleistet wurde, sodass die Vorinstanz am 30. April 2010 den Ver­sicherten unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen ein erstes Mal mahnte (act. SAK/26), dass die Vorinstanz dem Versicherten am 30. Juni 2010 eine einge­schrieben versandte zweite Mahnung zustellte und darin ausdrücklich, unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Be­stimmungen, den Aus­schluss aus der freiwilligen Versicherung androhte, falls er die Bei­träge für das Jahr 2008 nicht rechtzeitig begleiche (act. SAK/33), dass der Versicherte zudem die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2009 nicht fristgerecht einreichte, sodass die Vorinstanz den Bei­trag für das Jahr 2009 samt Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 2'826.30 in der Bei­tragsverfügung vom 8. Juni 2010 von Amtes festlegte (act. SAK/24, 30), dass die Vorinstanz die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2009 mit Brief vom 30. August 2010 ein erstes Mal einmahnte (act. SAK/35), b)dass die Versicherte für das Beitragsjahr 2008 von der Leistung von Beiträgen dispensiert wurde (act. SAK/78 f.), dass die Versicherte nicht innert gesetzter Frist die Ein­kommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2009 einreichte, so­dass die Vorinstanz am 4. März 2010 die Versicherte - unter An­setzung einer Nachfrist von 30 Tagen - ein erstes Mal mahnte (act. SAK/80), dass die Vorinstanz in ihrem zweiten per Einschreiben zugestellten Mahnschreiben vom 4. Mai 2010 der Versicherten eine dreissigtägige Nachfrist gewährte und ihr gleichzeitig androhte, dass sie bei nicht fristgerechter Zu­stellung der Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 per 31. Dezember 2010 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werde (act. SAK 81), c) dass die Vorinstanz den Versicherten und seine Ehegattin mit je ge­sonderter Verfügung vom 14. Januar 2011 aus der freiwilligen Ver­sicherung ausschloss, weil der Versicherte die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2008 samt Verwaltungskosten von insge­samt Fr. 2'180.30 bis zum Ab­lauf der Ausschlussfrist am 31. Dezember 2010 nicht leistete und die Versicherte bis zum erwähnten Fristablauf die Einkommens- und Ver­mögenserklärung 2009 nicht (erstmalig) einreichte (act. SAK/45, 85), dass der Versicherte erst am 27. Januar 2011 per E-Mail bei der Vor­instanz anfragte, ob er allenfalls die geschuldeten Beiträge in monat­lichen Raten (von Fr. 500.-, maximal Fr. 1'000.-) ab September 2011 be­gleichen könne (act. SAK/41), dass der Versicherte und seine Ehefrau gegen die Verfügung vom 14. Januar 2011 mit gleichlautendem Brief vom 9. Februar 2011 bei der Vor­instanz frist­gerecht Einsprache erhoben (act. SAK 59 f.), dass die Einkommens- und Vermögenserklärungen des erwerbstätigen Ver­sicherten und seiner nicht erwerbstätigen Ehegattin für das Jahr 2009 (act. SAK 57 f., 87) sowie für das Jahr 2010 (act. SAK/50 f., 90) dem Schreiben vom 9. Februar 2011 beigelegt wurden, dass der Versicherte in dem erwähnten Schreiben persönliche widrige Um­stände aufgrund seiner finanziellen Situation anführte, weshalb er in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Pflichten aus der freiwilligen Versicherung nachzukommen, dass - obwohl Ersparnisse von ungefähr Fr. 20'000.- vorhanden seien - es ihm "momentan nicht möglich sei", die offenen AHV/IV-Beträge zu be­gleichen, weshalb er abermals um einen Ausweg mit einer Raten­zahlung bei der Vorinstanz ersuchte (act. SAK (59), dass die Vorinstanz auf die Einsprache vom 9. Februar 2011, die von den Versicherten am 10. Februar 2011 fristgerecht an die Schweizeri­sche Bot­schaft in Lima übergeben wurde, eintrat und diese mit Einspracheentscheid vom 1. April 2011 ab­wies, da bei Nichtleistung der Bei­träge zwangsweise - ohne Berücksichti­gung der individuellen Sach­lage - ein Ausschluss aus der freiwilligen Ver­sicherung erfolgen müsse (act. SAK/62), dass es für die Vorinstanz auch aus dem Grund nicht möglich sei, auf ihren Entscheid zurückzukommen, da die Versicherten - trotz Mahnungen und Hinweis auf die Ausschlussfolgen - die erforderlichen Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Periode 2009 nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Dezember 2010 eingereicht hätten und seitens des Gesetzgebers keine "persönlichen widrigen Umstände" zu berücksichtigen seien (act. SAK/62, 91), dass für die Vorinstanz der Widerruf des Ausschlusses auch deshalb ausge­schlossen sei, weil die gesetzlichen Vorschriften keine weiteren Gründe - ausser der höheren Gewalt durch Kriege, Bürgerkriege oder Naturkatastrophen - vorsehen würden, dass der Versicherte und seine Ehefrau (nachfolgend: die Beschwerde­führenden) gegen diesen Einspracheentscheid am 12. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und die Aufhebung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung bean­tragten, (BVGer act. 1.2), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdebegründung sich sinnge­mäss auf die Eigenschaft der "Schweiz als Sozialstaat" berufen und daraus ein Grundrecht eines jeden Schweizers ableiten - nämlich die volle AHV-Rente nach Eintritt des Pensionsalters beziehen zu können, dass nach Ansicht der Beschwerdeführenden ein Ausschluss aus der frei­willigen Versicherung diesem Grundrecht entgegenstehen würde, zumal im Falle einer Rückkehr in die Schweiz und bei Nichtleistung der AHV-Rente (bei pensionsberechtigten Personen) insbesondere die Inanspruch­nahme von Ergänzungsleistungen den Sozialstaat belasten würde (BVGer act. 1.2), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. September 2011, die den Beschwerdeführenden am 22. September 2011 zur Kenntnis gebracht worden ist (BVGer act. 6), die Abweisung der Beschwerde beantragte - unter Hinweis auf den Sachverhalt und die bereits bekannt gegebenen ge­setzlichen Bestimmungen (BVGer act. 5), dass die Vorinstanz den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung vernehmlassungsweise insofern präzisierte, dass sich die Freiwilligkeit der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ledig­lich auf den Beitritt und den Rücktritt beziehe und die Veran­lagung nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten erfolge, dass es sich - entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden - bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht um ein Instrument der staatlichen Für­sorge handeln würde, sondern um eine Ver­sicherung, bei der sich der Ver­sicherte die ihm oder seinen Hinter­lassenen beim Eintritt des Ver­sicherungsfalls ausgerichteten Leistungen mittels seiner vorgängigen Bei­tragszahlungen selber finanziere, dass mithin weder eine existenz­sichernde Altersrente oder Hinterlassenenrente gewährt werden könne, noch ein "Grundrecht auf die Vollrente" bestehe, wenn Versicherte - wie vorliegend der Fall - die hier­für notwendigen Voraussetzungen nicht er­füllten (BVGer act. 5), dass - nachdem die Beschwerdeführenden nicht innert mit Zwischenver­fügung vom 22. September 2011 angesetzter Frist eine Replik eingereicht hatten - der Schriftenwechsel mit Datum 14. November 2011 ge­schlossen wurde (BVGer act. 7), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten - so insbe­sondere auch die SAK, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so­dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 12. Mai 2011 zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, dass Versicherte bei der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern haben (Art. 14b Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.1], dass während des Beitragsjahres Versicherte periodisch Akonto­zahlungen leisten können (Art. 14a VFV, SR 831.1), dass gemäss Art. 14b Abs. 2 VFV die Ausgleichskasse die für das Beitrags­jahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folge­jahres mittels Verfügung festsetzt und - falls die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Akontozahlungen zu leisten - den Ausgleich vornimmt, dass gemäss Art. 14b Abs. 3 VFV die versicherte Person die Beiträge bzw. den Beitragssaldo innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu be­zahlen hat, dass gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versicherte Personen, die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Ver­sicherung ausgeschlossen werden, dass der Ausschluss zu erfolgen hat, wenn die versicherte Person die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV), dass der Ausschluss zudem erfolgen hat, wenn die versicherte Person der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreicht, das auf das Beitragsjahr folgt Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV), dass hiervon einzig dann abzusehen ist, wenn die rechtzeitige Ent­richtung der Beiträge infolge höherer Gewalt nicht erfolgen kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV), dass ein Ausschluss zudem voraussetzt, dass das Mahnverfahren ge­mäss Art. 17 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 VFV korrekt durch­geführt worden ist, dass also bei Nichtleistung innert 2 Monaten nach Eröffnung der Bei­tragsverfügung unter Ansetzung einer Nach­frist ein erstes Mal gemahnt wird und anschliessend mit einge­schriebenem Brief eine zweite Mahnung erfolgt, in der auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wird, dass vorliegend aufgrund der Akten feststeht und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2008 (und 2009) bis zum 31. Dezember 2010 nicht geleistet worden sind, dass auch die von der Vorinstanz eingemahnten fehlenden Einkommens- und Vermögenserklärungen der Beschwerdeführenden nicht fristgerecht der Vor­instanz zur Festlegung der Beiträge für das Jahr 2009 übermittelt worden sind, dass die Mahnverfahren für die Beiträge 2008 des Beschwerdeführers und die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 der Beschwerdeführerin korrekt (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VFV) durchgeführt worden sind, dass damit nicht weiter beachtlich ist, dass die Vorinstanz für die Beiträge 2009 keine zweite Mahnung mit eingeschriebener Postsendung zugestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die Beitragsverfügungen für die Jahre 2008 und 2009, die fristgerecht erfolgte erste Mahnung für die Beiträge des Jahres 2008 und 2009 sowie die eingeschriebene versandte zweite Mahnung für die Beiträge des Jahres 2008 erhalten zu haben, dass die Beschwerdeführenden auf die Mahnungen nicht reagiert und erst nach Erhalt der Ausschlussverfügung ihre finanzielle Situation dar­legt haben, dass vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass er durch "widrige Umstände" von der Beitrags­zahlung abgehalten worden sei, dass die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­versicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2010, Rz. 3031 und 3032), die höhere Ge­walt als Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen, Revolutionen und Kriege umschreibt und diese Situation im vorliegenden Fall nicht zutrifft, dass gemäss der Wegleitung (Rz. 3034) nicht als höhere Gewalt Um­stände gelten, die sich auf die persönlichen Verhältnisse der Ver­sicherten beziehen (Krankheit, Geldschwierigkeiten usw.), dass lediglich ein Zahlungsaufschub gewährt werden kann, wenn der Ver­sicherte glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis be­findet, sofern sich der Beitragspflichtige verpflichtet, die erste Zahlung sofort zu leisten und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Ab­schlags­zahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinter­lassenen­versicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101), dass der Beschwerdeführer in der Einsprache und der Beschwerdeschrift anführte, dass er "momentan nicht in der Lage" sei, sofort eine erste Zahlung leisten zu können, dass der Beschwerdeführer erst in seinem Einspracheschreiben zur Aus­schlussverfügung eine allfällige Ratenzahlung ab September oder Oktober 2011 in Aussicht gestellt hatte, dass bis heute keine entsprechenden Zahlungseingänge bei der Vorinstanz erfolgt sind (vgl. BVGer act. 8 f.), dass angesichts dieser Sachlage und aufgrund der Säumnisse des Beschwerdeführers keine be­gründete Aussicht be­steht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Bei­träge fristgerecht entrichtet werden können, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass eine nachträgliche Zahlung nach Ausschluss nicht möglich sei - auch dann nicht, wenn wie vor­liegend aus persönlichen und finanziellen Gründen die Zahlung nicht frist­gerecht erfolgte, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin be­streiten, dass die zwecks Festsetzung der Beiträge 2009 benötigten und von der Vor­instanz eingemahnten Einkommens- und Vermögens­erklärungen für die Periode 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht einge­reicht worden sind, sodass auf­grund der Akten geschlossen werden kann, dass die Beitragserhebung und das Mahnverfahren rechtskonform er­folgt sind und die Voraussetzungen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gegeben waren, dass bei dieser Sachlage die Vorinstanz den Be­schwerdeführer und seine Ehegattin zu Recht aus der freiwilligen Ver­sicherung ausgeschlossen hat, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 12. Mai 2011 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient­schädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent­scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: