Freiwillige Versicherung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 12. Mai 2011 wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 12. Mai 2011 wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3122/20 und C-3132/2011 Urteil vom 12. März 2013 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, B._______, (wohnhaft in Peru) Zustelladresse: z.H. Frau C._______, (Schweiz), Beschwerdeführende, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid der SAK vom 1. April 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1961, Bürger von Dürrenroth (Kanton Bern), Selbständigerwerbender und wohnhaft in Peru, gemeinsam mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1964, seit dem 1. April 2007 der freiwilligen Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen ist (act. SAK/5, 8), a)dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) dem Versicherten am 20. Januar 2010 die Beitragsverfügung für das Jahr 2008 zukommen liess (act. SAK/23), dass der eingeforderte AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2008 samt Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 2'180.30 nicht innert gesetzter Frist geleistet wurde, sodass die Vorinstanz am 30. April 2010 den Versicherten unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen ein erstes Mal mahnte (act. SAK/26), dass die Vorinstanz dem Versicherten am 30. Juni 2010 eine eingeschrieben versandte zweite Mahnung zustellte und darin ausdrücklich, unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung androhte, falls er die Beiträge für das Jahr 2008 nicht rechtzeitig begleiche (act. SAK/33), dass der Versicherte zudem die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2009 nicht fristgerecht einreichte, sodass die Vorinstanz den Beitrag für das Jahr 2009 samt Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 2'826.30 in der Beitragsverfügung vom 8. Juni 2010 von Amtes festlegte (act. SAK/24, 30), dass die Vorinstanz die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2009 mit Brief vom 30. August 2010 ein erstes Mal einmahnte (act. SAK/35), b)dass die Versicherte für das Beitragsjahr 2008 von der Leistung von Beiträgen dispensiert wurde (act. SAK/78 f.), dass die Versicherte nicht innert gesetzter Frist die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2009 einreichte, sodass die Vorinstanz am 4. März 2010 die Versicherte - unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen - ein erstes Mal mahnte (act. SAK/80), dass die Vorinstanz in ihrem zweiten per Einschreiben zugestellten Mahnschreiben vom 4. Mai 2010 der Versicherten eine dreissigtägige Nachfrist gewährte und ihr gleichzeitig androhte, dass sie bei nicht fristgerechter Zustellung der Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 per 31. Dezember 2010 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werde (act. SAK 81), c) dass die Vorinstanz den Versicherten und seine Ehegattin mit je gesonderter Verfügung vom 14. Januar 2011 aus der freiwilligen Versicherung ausschloss, weil der Versicherte die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2008 samt Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 2'180.30 bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Dezember 2010 nicht leistete und die Versicherte bis zum erwähnten Fristablauf die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 nicht (erstmalig) einreichte (act. SAK/45, 85), dass der Versicherte erst am 27. Januar 2011 per E-Mail bei der Vorinstanz anfragte, ob er allenfalls die geschuldeten Beiträge in monatlichen Raten (von Fr. 500.-, maximal Fr. 1'000.-) ab September 2011 begleichen könne (act. SAK/41), dass der Versicherte und seine Ehefrau gegen die Verfügung vom 14. Januar 2011 mit gleichlautendem Brief vom 9. Februar 2011 bei der Vorinstanz fristgerecht Einsprache erhoben (act. SAK 59 f.), dass die Einkommens- und Vermögenserklärungen des erwerbstätigen Versicherten und seiner nicht erwerbstätigen Ehegattin für das Jahr 2009 (act. SAK 57 f., 87) sowie für das Jahr 2010 (act. SAK/50 f., 90) dem Schreiben vom 9. Februar 2011 beigelegt wurden, dass der Versicherte in dem erwähnten Schreiben persönliche widrige Umstände aufgrund seiner finanziellen Situation anführte, weshalb er in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Pflichten aus der freiwilligen Versicherung nachzukommen, dass - obwohl Ersparnisse von ungefähr Fr. 20'000.- vorhanden seien - es ihm "momentan nicht möglich sei", die offenen AHV/IV-Beträge zu begleichen, weshalb er abermals um einen Ausweg mit einer Ratenzahlung bei der Vorinstanz ersuchte (act. SAK (59), dass die Vorinstanz auf die Einsprache vom 9. Februar 2011, die von den Versicherten am 10. Februar 2011 fristgerecht an die Schweizerische Botschaft in Lima übergeben wurde, eintrat und diese mit Einspracheentscheid vom 1. April 2011 abwies, da bei Nichtleistung der Beiträge zwangsweise - ohne Berücksichtigung der individuellen Sachlage - ein Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfolgen müsse (act. SAK/62), dass es für die Vorinstanz auch aus dem Grund nicht möglich sei, auf ihren Entscheid zurückzukommen, da die Versicherten - trotz Mahnungen und Hinweis auf die Ausschlussfolgen - die erforderlichen Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Periode 2009 nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Dezember 2010 eingereicht hätten und seitens des Gesetzgebers keine "persönlichen widrigen Umstände" zu berücksichtigen seien (act. SAK/62, 91), dass für die Vorinstanz der Widerruf des Ausschlusses auch deshalb ausgeschlossen sei, weil die gesetzlichen Vorschriften keine weiteren Gründe - ausser der höheren Gewalt durch Kriege, Bürgerkriege oder Naturkatastrophen - vorsehen würden, dass der Versicherte und seine Ehefrau (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) gegen diesen Einspracheentscheid am 12. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und die Aufhebung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung beantragten, (BVGer act. 1.2), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdebegründung sich sinngemäss auf die Eigenschaft der "Schweiz als Sozialstaat" berufen und daraus ein Grundrecht eines jeden Schweizers ableiten - nämlich die volle AHV-Rente nach Eintritt des Pensionsalters beziehen zu können, dass nach Ansicht der Beschwerdeführenden ein Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung diesem Grundrecht entgegenstehen würde, zumal im Falle einer Rückkehr in die Schweiz und bei Nichtleistung der AHV-Rente (bei pensionsberechtigten Personen) insbesondere die Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen den Sozialstaat belasten würde (BVGer act. 1.2), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. September 2011, die den Beschwerdeführenden am 22. September 2011 zur Kenntnis gebracht worden ist (BVGer act. 6), die Abweisung der Beschwerde beantragte - unter Hinweis auf den Sachverhalt und die bereits bekannt gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (BVGer act. 5), dass die Vorinstanz den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung vernehmlassungsweise insofern präzisierte, dass sich die Freiwilligkeit der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung lediglich auf den Beitritt und den Rücktritt beziehe und die Veranlagung nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten erfolge, dass es sich - entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden - bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht um ein Instrument der staatlichen Fürsorge handeln würde, sondern um eine Versicherung, bei der sich der Versicherte die ihm oder seinen Hinterlassenen beim Eintritt des Versicherungsfalls ausgerichteten Leistungen mittels seiner vorgängigen Beitragszahlungen selber finanziere, dass mithin weder eine existenzsichernde Altersrente oder Hinterlassenenrente gewährt werden könne, noch ein "Grundrecht auf die Vollrente" bestehe, wenn Versicherte - wie vorliegend der Fall - die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllten (BVGer act. 5), dass - nachdem die Beschwerdeführenden nicht innert mit Zwischenverfügung vom 22. September 2011 angesetzter Frist eine Replik eingereicht hatten - der Schriftenwechsel mit Datum 14. November 2011 geschlossen wurde (BVGer act. 7), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten - so insbesondere auch die SAK, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 12. Mai 2011 zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, dass Versicherte bei der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern haben (Art. 14b Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.1], dass während des Beitragsjahres Versicherte periodisch Akontozahlungen leisten können (Art. 14a VFV, SR 831.1), dass gemäss Art. 14b Abs. 2 VFV die Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung festsetzt und - falls die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Akontozahlungen zu leisten - den Ausgleich vornimmt, dass gemäss Art. 14b Abs. 3 VFV die versicherte Person die Beiträge bzw. den Beitragssaldo innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen hat, dass gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versicherte Personen, die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, dass der Ausschluss zu erfolgen hat, wenn die versicherte Person die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV), dass der Ausschluss zudem erfolgen hat, wenn die versicherte Person der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreicht, das auf das Beitragsjahr folgt Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV), dass hiervon einzig dann abzusehen ist, wenn die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge infolge höherer Gewalt nicht erfolgen kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV), dass ein Ausschluss zudem voraussetzt, dass das Mahnverfahren gemäss Art. 17 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 VFV korrekt durchgeführt worden ist, dass also bei Nichtleistung innert 2 Monaten nach Eröffnung der Beitragsverfügung unter Ansetzung einer Nachfrist ein erstes Mal gemahnt wird und anschliessend mit eingeschriebenem Brief eine zweite Mahnung erfolgt, in der auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wird, dass vorliegend aufgrund der Akten feststeht und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2008 (und 2009) bis zum 31. Dezember 2010 nicht geleistet worden sind, dass auch die von der Vorinstanz eingemahnten fehlenden Einkommens- und Vermögenserklärungen der Beschwerdeführenden nicht fristgerecht der Vorinstanz zur Festlegung der Beiträge für das Jahr 2009 übermittelt worden sind, dass die Mahnverfahren für die Beiträge 2008 des Beschwerdeführers und die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 der Beschwerdeführerin korrekt (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VFV) durchgeführt worden sind, dass damit nicht weiter beachtlich ist, dass die Vorinstanz für die Beiträge 2009 keine zweite Mahnung mit eingeschriebener Postsendung zugestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die Beitragsverfügungen für die Jahre 2008 und 2009, die fristgerecht erfolgte erste Mahnung für die Beiträge des Jahres 2008 und 2009 sowie die eingeschriebene versandte zweite Mahnung für die Beiträge des Jahres 2008 erhalten zu haben, dass die Beschwerdeführenden auf die Mahnungen nicht reagiert und erst nach Erhalt der Ausschlussverfügung ihre finanzielle Situation darlegt haben, dass vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass er durch "widrige Umstände" von der Beitragszahlung abgehalten worden sei, dass die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2010, Rz. 3031 und 3032), die höhere Gewalt als Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen, Revolutionen und Kriege umschreibt und diese Situation im vorliegenden Fall nicht zutrifft, dass gemäss der Wegleitung (Rz. 3034) nicht als höhere Gewalt Umstände gelten, die sich auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten beziehen (Krankheit, Geldschwierigkeiten usw.), dass lediglich ein Zahlungsaufschub gewährt werden kann, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, sofern sich der Beitragspflichtige verpflichtet, die erste Zahlung sofort zu leisten und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101), dass der Beschwerdeführer in der Einsprache und der Beschwerdeschrift anführte, dass er "momentan nicht in der Lage" sei, sofort eine erste Zahlung leisten zu können, dass der Beschwerdeführer erst in seinem Einspracheschreiben zur Ausschlussverfügung eine allfällige Ratenzahlung ab September oder Oktober 2011 in Aussicht gestellt hatte, dass bis heute keine entsprechenden Zahlungseingänge bei der Vorinstanz erfolgt sind (vgl. BVGer act. 8 f.), dass angesichts dieser Sachlage und aufgrund der Säumnisse des Beschwerdeführers keine begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgerecht entrichtet werden können, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass eine nachträgliche Zahlung nach Ausschluss nicht möglich sei - auch dann nicht, wenn wie vorliegend aus persönlichen und finanziellen Gründen die Zahlung nicht fristgerecht erfolgte, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin bestreiten, dass die zwecks Festsetzung der Beiträge 2009 benötigten und von der Vorinstanz eingemahnten Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Periode 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht eingereicht worden sind, sodass aufgrund der Akten geschlossen werden kann, dass die Beitragserhebung und das Mahnverfahren rechtskonform erfolgt sind und die Voraussetzungen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gegeben waren, dass bei dieser Sachlage die Vorinstanz den Beschwerdeführer und seine Ehegattin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 12. Mai 2011 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: