Beiträge
Sachverhalt
A. Die am 4. Juli 1954 geborene, verheiratete Schweizerbürgerin A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wanderte am 1. Januar 2007 nach Kanada aus, wo sie seither ununterbrochen zusammen mit ihrem Ehemann lebt. Per 1. Januar 2007 wurde sie von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) in die freiwillige AHV/IV aufgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 12). Im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2008 gab die Beschwerdeführerin an, seit 2006 in Kanada einen Rebberg zu bewirtschaften, wobei ihr nicht erwerbstätiger, pensionierter Ehemann ihr helfe. Im Jahr 2008 habe sie keinen Gewinn erwirtschaftet; erstmals sei im Jahr 2009 eine Ernte und damit ein Gewinn zu erwarten. Die Beschwerdeführerin legte zum Beweis die Erfolgsrechnung der Firma X._______ für das Jahr 2008 ins Recht. Dieser ist zu entnehmen, dass die X._______ im 2008 einen Verlust von CAD 7'326.93 erwirtschaftete (vgl. act. 13). Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 mangels eines beitragspflichtigen Einkommens den AHV/IV-Mindestbeitrag in Rechnung gestellt (vgl. act. 15). B. Im Hinblick auf die strittige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2009 gab die Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 25. Januar 2010 an, im Jahr 2009 mit dem Verkauf der Ernte einen Gewinn von CAD 14'662.96 erwirtschaftet zu haben. Sie machte geltend, auf den Aktiven der Firma X._______ bis anhin keine Abschreibungen vorgenommen zu haben, weshalb der erwirtschaftete Gewinn um den Betrag der nachzuholenden Abschreibungen zu reduzieren sei. Nach Vornahme dieser Gewinnreduktion resultiere auch im 2009 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. act. 16). Mit Schreiben vom 4. August 2010 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, gewisse im Schreiben bezeichnete Unterlagen, unter anderem die "von den Behörden akzeptierte Steuererklärung", innert 30 Tagen einzureichen, die Rechtsform der Unternehmung mitzuteilen und im Falle einer Teilhaberschaft ihre prozentuale Beteiligung am Unternehmen anzugeben (act. 18). Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist gewisse Unterlagen ein, bezüglich der Steuerunterlagen begnügte sie sich allerdings damit, bloss einen einseitigen Auszug aus der sie betreffenden kanadischen Veranlagungsverfügung für das Jahr 2009 ins Recht zu legen (act. 19). Auf dem ihr von der Vorinstanz ebenfalls am 4. August 2010 zugestellten Formular "Eigentümer/in von landwirtschaftlichen Betrieben (selbständige Erwerbstätigkeit)" deklarierte die Beschwerdeführerin einen jährlichen Eigenmietwert von "CAD 6'000.00 pro Person bei 2 Personen" (vgl. act. 18 und 19). Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin innert Frist weder Angaben zur Rechtsform der Unternehmung noch zur prozentualen Beteiligung am Unternehmen. C. Mit Beitragsverfügung für das Jahr 2009 vom 14. September 2010 setzte die Vorinstanz das jährliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus dem landwirtschaftlichen Betrieb auf CAD 14'717.10 bzw. auf Fr. 14'122.23, das "andere Einkommen" auf Fr. 11'514.96 fest (unter Anwendung eines Umrechnungskurses von 0.95958), so dass ein beitragspflichtiges Einkommen von total Fr. 25'600.- resultierte, was zu einem AHV/IV-Beitrag von Fr. 2'584.05 (inkl. Verwaltungskosten) führte. Das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb entspricht dem in der Erfolgsrechnung der Firma X._______ ausgewiesenen Gewinn per 2009, zuzüglich Grundstücksteuern von CAD 66.29 (Aufwand-position 3023), das "andere Einkommen" von Fr. 11'514.96 dem von der Beschwerdeführerin deklarierten Eigenmietwert von zweimal CAD 6'000.- (vgl. act. 20 und 21). D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung der Vorinstanz am 6. Oktober 2010 Einsprache mit der Begründung, die Unternehmensaktiven seien mit einem Betrag von insgesamt ca. CAD 60'000.- bzw. mit einem solchen von jährlich Fr. 2'737.50 abzuschreiben und dieser Betrag sei vom Gewinn abzuziehen. Zudem sei vom Gewinn der Eigenkapitalzins in der Höhe von 2.5% des Eigenkapitals in Abzug zu bringen. Bei einem Eigenkapital von CAD 109'020.- belaufe sich der jährliche Abzug somit auf Fr. 2'615.-. Schliesslich könne ihr kein "anderes Einkommen" angerechnet werden (vgl. act. 22). E. In Bestätigung der Verfügung vom 14. September 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 24. Dezember 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Abzüge seien ebenso wenig belegt wie die Höhe des Eigenkapitals sowie die Behauptung, dass das Eigenkapital der Beschwerdeführerin gehöre. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, um welche Unternehmensform es sich bei der Firma X._______ handle (act. 24). F. Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 (recte: 2011) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr beitragspflichtiges Einkommen sei auf Fr. 8'769.- festzusetzen oder aber der Bruttoertrag aus dem Verkauf der Weintrauben sei je zu 50% auf sie und ihren Ehemann, der ihr helfe, zu verteilen - oder aber die Beiträge seien gestützt auf das Familieneinkommen festzulegen. Zur Begründung ihrer Anträge führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, bei der Firma X._______ handle es sich um eine Einzelfirma. Alsdann machte sie geltend, das "mit meinem Gatten gemeinsame Eigenkapital" weise zwar einen Buchwert in der Höhe von CAD 109'020.- auf, betrage effektiv aber bloss ca. CAD 50'000.-. Aus diesem Grund sei der im Jahr 2009 erwirtschaftete Gewinn um den Betrag der längst fälligen Abschreibungen und die Eigenkapitalverzinsung von insgesamt Fr. 5'352.- zu reduzieren. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eigentumsverhältnisse an der Firma X._______ seien weiterhin unklar. Vom Vorliegen einer Einzelfirma könne entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Eine Einzelfirma werde nur von einer natürlichen Person betrieben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin werde jedoch in zahlreichen Geschäfts- und Steuer- sowie weiteren Unterlagen ebenfalls erwähnt. Weiter seien die geltend gemachten Abschreibungen nicht ausgewiesen. Im Übrigen behaupte die Beschwerdeführerin weder neue Tatsachen noch bringe sie neue Unterlagen bei, die ein Abweichen von der ursprünglichen Beurteilung bewirken könnten. H. Mit Replik vom 24. März 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Einzelfirma X._______, also "Land und Betriebsmittel/Eigenkapital etc.", gehöre ihrem Ehemann. Aufwand und Ertrag der Firma seien für die Bestimmung ihres Erwerbseinkommens somit irrelevant. Die Beschwerdeführerin schlug vor, ihr statt dessen einen Lohn von CAD 9'000.- pro Jahr anzurechnen, was bei geschätzten 1'000 Arbeitsstunden pro Jahr einem Stundenlohn von CAD 9.- entspreche. Der Mindestlohn in Kanada betrage CAD 8.- pro Stunde. Die Beschwerdeführerin legte weitere Auszüge aus ihrer eigenen sowie der kanadischen Steuererklärung ihres Ehemanns ins Recht. I. Mit Duplik vom 13. Mai 2011 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf die neu eingereichten Steuerunterlagen aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei erwiesenermassen zu 70% Eigentümer und die Beschwerdeführerin möglicherweise zu 30% Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebs. Sichere Angaben im Zusammenhang mit der Beteiligung der Beschwerdeführerin könnten jedoch mangels Einreichung der vollständigen Steuerunterlagen nicht gemacht werden. Ebensowenig sei die Ermittlung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der Beschwerdeführerin möglich. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin vermöge mit ihren Ausführungen in der Replik und mit den neuen Unterlagen kein Abweichen von der ursprünglichen Beurteilung zu bewirken. J. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Unterlagen ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizerbürgerin. Die Beurteilung der Richtigkeit der Beitragsverfügung für das Jahr 2009 richtet sich daher in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung der strittigen Beiträge für das Jahr 2009 richtet sich demzufolge insbesondere nach der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung.
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3 Im Folgenden sind vorab die vorliegend relevanten Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 3.1 Grundsätzlich sind beitragspflichtig die unselbständig erwerbstätigen, die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Versicherten (vgl. Art. 3 AHVG sowie speziell für die freiwillige Versicherung Art. 2 AHVG und Art. 13a VFV), wobei die Modalitäten der Beitragsbemessung für diese Versichertenkreise teilweise unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. im Grundsatz Art. 5-7 AHVG für unselbständig erwerbstätige Versicherte, Art. 8 f. AHVG für selbständig erwerbstätige Versicherte und Art. 10 AHVG für nicht erwerbstätige Versicherte). Massgebend für die Bemessung der Beiträge für die freiwillige Versicherung im Jahr 2009 ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2009 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen, bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2009 tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember 2009 (Art. 14 Abs. 2 VFV).
E. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), welcher gestützt auf Art. 25 VFV vorliegend anwendbar ist, sind die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser, zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt. Gemäss dem gestützt auf Art. 25 VFV ebenfalls anwendbaren Art. 20 Abs. 3 AHVV haben die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten.
E. 3.3 Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Er darf die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verschieben (vgl. BGE 132 V 368 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Laut Art. 5 VFV sind die freiwillig Versicherten aber gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse oder der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen des Versicherungsträgers deren Richtigkeit zu belegen. Die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben haben die Versicherten der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV).
E. 3.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV muss die Ausgleichskasse innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen mahnen, wenn die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht werden. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung, nötigenfalls durch amtliche Veranlagung, festzusetzen (vgl. etwa Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 E. 3.4).
E. 4 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2009 richtig ermittelt und festgesetzt hat.
E. 4.1 Zur Beurteilung dieser Frage muss im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 und 3 AHVV zunächst geklärt werden, in welcher Rechtsform die Firma X._______ organisiert und wer deren Eigentümer ist bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerin und deren Ehemann an der Firma beteiligt sind.
E. 4.2 In Bezug auf die Rechtsform der und die Eigentumsverhältnisse an der Firma X._______ bestehen bis heute Unklarheiten. Zu Beginn des Verfahrens vermittelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, sie bewirtschafte den Rebberg, den Eindruck, sie allein sei Eigentümerin der Firma X._______. In der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht machte sie alsdann jedoch geltend, das in der Firma X._______ investierte Eigenkapital gehöre ihr und ihrem Ehemann gemeinsam. In der Replik stellte sie sich schliesslich auf den Standpunkt, das zum Weingut gehörige Land, die Betriebsmittel und das Eigenkapital etc. gehörten ihrem Ehemann. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren widersprüchlichen Aussagen somit nicht zur notwendigen Klärung der Frage beigetragen, in welcher Rechtsform die Firma X._______ organisiert und wer deren Eigentümer ist.
E. 4.3 Die Vorinstanz war sich bereits beim Erlass der angefochtenen Verfügung bewusst, dass es unabdingbar ist, die Rechtsform der Firma X._______ und die Eigentumsverhältnisse daran zu kennen, um den Beitrag für das 2009 korrekt ermitteln und festzusetzen zu können. Zu Recht hat sie daher die Beschwerdeführerin aufgefordert, entsprechende Angaben zu machen. Die Beschwerdeführerin hat die angeforderten Angaben nicht - bzw. erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und auch dann in widersprüchlicher Weise - gemacht. Ungeachtet der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf diese entscheidrelevanten Aspekte des Sachverhalts hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin der Firma X._______ bzw. diese Firma als Einzelfirma behandelt. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid damit gestützt auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt gefällt.
E. 4.4 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht auf ihre ursprüngliche Verfügung zurück gekommen ist, obwohl sie erkannt hat, dass nicht ohne Weiteres vom Vorliegen einer Einzelfirma ausgegangen werden kann, wird der Ehemann der Beschwerdeführerin doch in zahlreichen Geschäfts-, Steuer- sowie weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit der Firma X._______ erwähnt und ist zufolge der mit der Replik eingereichten Unterlagen der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 70% Eigentümer und die Beschwerdeführerin wohl zu 30% Eigentümerin der Firma X._______. Diese Feststellungen haben die Vorinstanz nicht dazu bewogen, auf ihren ursprünglichen Entscheid zurück zu kommen.
E. 4.5 Die Vorinstanz hat es unterlassen, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Rechtsform der und den Eigentumsverhältnissen an der Firma X._______ zu treffen. Insbesondere hat sie auf die Anwendung des auf solche Fälle zugeschnittenen Mahnverfahrens mit anschliessender Veranlagungsverfügung, notfalls amtlicher Veranlagung, nach Art. 17 Abs. 1 VFV verzichtet. Das Schreiben der Vorinstanz vom 4. August 2010 kann jedenfalls nicht als Mahnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV qualifiziert werden, weil die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darin insbesondere nicht auf die nachteiligen Folgen der Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat, was jedoch notwendiger Inhalt einer Mahnung wäre (vgl. zu den im sozialversicherungsrechtlichen Mahnverfahren geltenden Anforderungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6642/2011 vom 27. März 2012 S. 6 mit Hinweis auf BGE 122 V 218 E. 4b; vgl. im Übrigen auch Art. 43 Abs. 3 ATSG).
E. 5 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann den mit der Replik ins Recht gelegten Auszügen aus den kanadischen Steuererklärungen entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin offenbar (von den kanadischen Steuerbehörden) als zu 30% an der Firma X._______ beteiligt behandelt wird. Da die fraglichen Steuerunterlagen allerdings nur auszugsweise vorliegen, die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bezüglich der Rechtsform und der Eigentumsverhältnisse unterschiedliche, zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht hat, kann ohne Einholung weiterer Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden werden, welche Einkommens- und Vermögensanteile der Firma X._______ der Beschwerdeführerin zur Festsetzung ihrer AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2009 anzurechnen sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ausnahmsweise zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung und erforderlichenfalls zur Durchführung eines Mahnverfahrens und zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Für den Fall, dass die Vorinstanz im Zuge der weiteren vorzunehmenden Abklärungen eine amtliche Veranlagung vornehmen müsste, stünde ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, insbesondere deshalb, weil sie im Ausland operieren müsste, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 E. 3.5). Diesen Ermessensspielraum der Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht zu achten, was ebenfalls für eine Rückweisung spricht.
E. 6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Beschwerdeführerin noch einmal auffordern müssen, weitere benötigte, detailliert umschriebene Unterlagen einzureichen und gegebenenfalls ein ordnungsgemässes Mahnverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV durchführen müssen, um anschliessend die Höhe des Versicherungsbeitrags für das Jahr 2009 mittels neuer Veranlagungsverfügung, allenfalls amtlicher Veranlagung, festzulegen.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173. 320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr nach den Akten auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz mit der Weisung zurückgewiesen wird, im Sinne der Erwägung 6 vorzugehen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Marisa Graf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-747/2011 Urteil vom 18. Juni 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marisa Graf. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, freiwillige Versicherung, Beiträge. Sachverhalt: A. Die am 4. Juli 1954 geborene, verheiratete Schweizerbürgerin A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wanderte am 1. Januar 2007 nach Kanada aus, wo sie seither ununterbrochen zusammen mit ihrem Ehemann lebt. Per 1. Januar 2007 wurde sie von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) in die freiwillige AHV/IV aufgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 12). Im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2008 gab die Beschwerdeführerin an, seit 2006 in Kanada einen Rebberg zu bewirtschaften, wobei ihr nicht erwerbstätiger, pensionierter Ehemann ihr helfe. Im Jahr 2008 habe sie keinen Gewinn erwirtschaftet; erstmals sei im Jahr 2009 eine Ernte und damit ein Gewinn zu erwarten. Die Beschwerdeführerin legte zum Beweis die Erfolgsrechnung der Firma X._______ für das Jahr 2008 ins Recht. Dieser ist zu entnehmen, dass die X._______ im 2008 einen Verlust von CAD 7'326.93 erwirtschaftete (vgl. act. 13). Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 mangels eines beitragspflichtigen Einkommens den AHV/IV-Mindestbeitrag in Rechnung gestellt (vgl. act. 15). B. Im Hinblick auf die strittige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2009 gab die Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 25. Januar 2010 an, im Jahr 2009 mit dem Verkauf der Ernte einen Gewinn von CAD 14'662.96 erwirtschaftet zu haben. Sie machte geltend, auf den Aktiven der Firma X._______ bis anhin keine Abschreibungen vorgenommen zu haben, weshalb der erwirtschaftete Gewinn um den Betrag der nachzuholenden Abschreibungen zu reduzieren sei. Nach Vornahme dieser Gewinnreduktion resultiere auch im 2009 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. act. 16). Mit Schreiben vom 4. August 2010 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, gewisse im Schreiben bezeichnete Unterlagen, unter anderem die "von den Behörden akzeptierte Steuererklärung", innert 30 Tagen einzureichen, die Rechtsform der Unternehmung mitzuteilen und im Falle einer Teilhaberschaft ihre prozentuale Beteiligung am Unternehmen anzugeben (act. 18). Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist gewisse Unterlagen ein, bezüglich der Steuerunterlagen begnügte sie sich allerdings damit, bloss einen einseitigen Auszug aus der sie betreffenden kanadischen Veranlagungsverfügung für das Jahr 2009 ins Recht zu legen (act. 19). Auf dem ihr von der Vorinstanz ebenfalls am 4. August 2010 zugestellten Formular "Eigentümer/in von landwirtschaftlichen Betrieben (selbständige Erwerbstätigkeit)" deklarierte die Beschwerdeführerin einen jährlichen Eigenmietwert von "CAD 6'000.00 pro Person bei 2 Personen" (vgl. act. 18 und 19). Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin innert Frist weder Angaben zur Rechtsform der Unternehmung noch zur prozentualen Beteiligung am Unternehmen. C. Mit Beitragsverfügung für das Jahr 2009 vom 14. September 2010 setzte die Vorinstanz das jährliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus dem landwirtschaftlichen Betrieb auf CAD 14'717.10 bzw. auf Fr. 14'122.23, das "andere Einkommen" auf Fr. 11'514.96 fest (unter Anwendung eines Umrechnungskurses von 0.95958), so dass ein beitragspflichtiges Einkommen von total Fr. 25'600.- resultierte, was zu einem AHV/IV-Beitrag von Fr. 2'584.05 (inkl. Verwaltungskosten) führte. Das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb entspricht dem in der Erfolgsrechnung der Firma X._______ ausgewiesenen Gewinn per 2009, zuzüglich Grundstücksteuern von CAD 66.29 (Aufwand-position 3023), das "andere Einkommen" von Fr. 11'514.96 dem von der Beschwerdeführerin deklarierten Eigenmietwert von zweimal CAD 6'000.- (vgl. act. 20 und 21). D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung der Vorinstanz am 6. Oktober 2010 Einsprache mit der Begründung, die Unternehmensaktiven seien mit einem Betrag von insgesamt ca. CAD 60'000.- bzw. mit einem solchen von jährlich Fr. 2'737.50 abzuschreiben und dieser Betrag sei vom Gewinn abzuziehen. Zudem sei vom Gewinn der Eigenkapitalzins in der Höhe von 2.5% des Eigenkapitals in Abzug zu bringen. Bei einem Eigenkapital von CAD 109'020.- belaufe sich der jährliche Abzug somit auf Fr. 2'615.-. Schliesslich könne ihr kein "anderes Einkommen" angerechnet werden (vgl. act. 22). E. In Bestätigung der Verfügung vom 14. September 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 24. Dezember 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Abzüge seien ebenso wenig belegt wie die Höhe des Eigenkapitals sowie die Behauptung, dass das Eigenkapital der Beschwerdeführerin gehöre. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, um welche Unternehmensform es sich bei der Firma X._______ handle (act. 24). F. Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 (recte: 2011) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr beitragspflichtiges Einkommen sei auf Fr. 8'769.- festzusetzen oder aber der Bruttoertrag aus dem Verkauf der Weintrauben sei je zu 50% auf sie und ihren Ehemann, der ihr helfe, zu verteilen - oder aber die Beiträge seien gestützt auf das Familieneinkommen festzulegen. Zur Begründung ihrer Anträge führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, bei der Firma X._______ handle es sich um eine Einzelfirma. Alsdann machte sie geltend, das "mit meinem Gatten gemeinsame Eigenkapital" weise zwar einen Buchwert in der Höhe von CAD 109'020.- auf, betrage effektiv aber bloss ca. CAD 50'000.-. Aus diesem Grund sei der im Jahr 2009 erwirtschaftete Gewinn um den Betrag der längst fälligen Abschreibungen und die Eigenkapitalverzinsung von insgesamt Fr. 5'352.- zu reduzieren. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eigentumsverhältnisse an der Firma X._______ seien weiterhin unklar. Vom Vorliegen einer Einzelfirma könne entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Eine Einzelfirma werde nur von einer natürlichen Person betrieben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin werde jedoch in zahlreichen Geschäfts- und Steuer- sowie weiteren Unterlagen ebenfalls erwähnt. Weiter seien die geltend gemachten Abschreibungen nicht ausgewiesen. Im Übrigen behaupte die Beschwerdeführerin weder neue Tatsachen noch bringe sie neue Unterlagen bei, die ein Abweichen von der ursprünglichen Beurteilung bewirken könnten. H. Mit Replik vom 24. März 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Einzelfirma X._______, also "Land und Betriebsmittel/Eigenkapital etc.", gehöre ihrem Ehemann. Aufwand und Ertrag der Firma seien für die Bestimmung ihres Erwerbseinkommens somit irrelevant. Die Beschwerdeführerin schlug vor, ihr statt dessen einen Lohn von CAD 9'000.- pro Jahr anzurechnen, was bei geschätzten 1'000 Arbeitsstunden pro Jahr einem Stundenlohn von CAD 9.- entspreche. Der Mindestlohn in Kanada betrage CAD 8.- pro Stunde. Die Beschwerdeführerin legte weitere Auszüge aus ihrer eigenen sowie der kanadischen Steuererklärung ihres Ehemanns ins Recht. I. Mit Duplik vom 13. Mai 2011 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf die neu eingereichten Steuerunterlagen aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei erwiesenermassen zu 70% Eigentümer und die Beschwerdeführerin möglicherweise zu 30% Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebs. Sichere Angaben im Zusammenhang mit der Beteiligung der Beschwerdeführerin könnten jedoch mangels Einreichung der vollständigen Steuerunterlagen nicht gemacht werden. Ebensowenig sei die Ermittlung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der Beschwerdeführerin möglich. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin vermöge mit ihren Ausführungen in der Replik und mit den neuen Unterlagen kein Abweichen von der ursprünglichen Beurteilung zu bewirken. J. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Unterlagen ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizerbürgerin. Die Beurteilung der Richtigkeit der Beitragsverfügung für das Jahr 2009 richtet sich daher in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung der strittigen Beiträge für das Jahr 2009 richtet sich demzufolge insbesondere nach der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Im Folgenden sind vorab die vorliegend relevanten Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Grundsätzlich sind beitragspflichtig die unselbständig erwerbstätigen, die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Versicherten (vgl. Art. 3 AHVG sowie speziell für die freiwillige Versicherung Art. 2 AHVG und Art. 13a VFV), wobei die Modalitäten der Beitragsbemessung für diese Versichertenkreise teilweise unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. im Grundsatz Art. 5-7 AHVG für unselbständig erwerbstätige Versicherte, Art. 8 f. AHVG für selbständig erwerbstätige Versicherte und Art. 10 AHVG für nicht erwerbstätige Versicherte). Massgebend für die Bemessung der Beiträge für die freiwillige Versicherung im Jahr 2009 ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2009 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen, bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2009 tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember 2009 (Art. 14 Abs. 2 VFV). 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), welcher gestützt auf Art. 25 VFV vorliegend anwendbar ist, sind die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser, zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt. Gemäss dem gestützt auf Art. 25 VFV ebenfalls anwendbaren Art. 20 Abs. 3 AHVV haben die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten. 3.3 Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Er darf die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verschieben (vgl. BGE 132 V 368 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Laut Art. 5 VFV sind die freiwillig Versicherten aber gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse oder der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen des Versicherungsträgers deren Richtigkeit zu belegen. Die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben haben die Versicherten der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). 3.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV muss die Ausgleichskasse innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen mahnen, wenn die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht werden. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung, nötigenfalls durch amtliche Veranlagung, festzusetzen (vgl. etwa Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 E. 3.4).
4. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2009 richtig ermittelt und festgesetzt hat. 4.1 Zur Beurteilung dieser Frage muss im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 und 3 AHVV zunächst geklärt werden, in welcher Rechtsform die Firma X._______ organisiert und wer deren Eigentümer ist bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerin und deren Ehemann an der Firma beteiligt sind. 4.2 In Bezug auf die Rechtsform der und die Eigentumsverhältnisse an der Firma X._______ bestehen bis heute Unklarheiten. Zu Beginn des Verfahrens vermittelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, sie bewirtschafte den Rebberg, den Eindruck, sie allein sei Eigentümerin der Firma X._______. In der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht machte sie alsdann jedoch geltend, das in der Firma X._______ investierte Eigenkapital gehöre ihr und ihrem Ehemann gemeinsam. In der Replik stellte sie sich schliesslich auf den Standpunkt, das zum Weingut gehörige Land, die Betriebsmittel und das Eigenkapital etc. gehörten ihrem Ehemann. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren widersprüchlichen Aussagen somit nicht zur notwendigen Klärung der Frage beigetragen, in welcher Rechtsform die Firma X._______ organisiert und wer deren Eigentümer ist. 4.3 Die Vorinstanz war sich bereits beim Erlass der angefochtenen Verfügung bewusst, dass es unabdingbar ist, die Rechtsform der Firma X._______ und die Eigentumsverhältnisse daran zu kennen, um den Beitrag für das 2009 korrekt ermitteln und festzusetzen zu können. Zu Recht hat sie daher die Beschwerdeführerin aufgefordert, entsprechende Angaben zu machen. Die Beschwerdeführerin hat die angeforderten Angaben nicht - bzw. erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und auch dann in widersprüchlicher Weise - gemacht. Ungeachtet der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf diese entscheidrelevanten Aspekte des Sachverhalts hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin der Firma X._______ bzw. diese Firma als Einzelfirma behandelt. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid damit gestützt auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt gefällt. 4.4 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht auf ihre ursprüngliche Verfügung zurück gekommen ist, obwohl sie erkannt hat, dass nicht ohne Weiteres vom Vorliegen einer Einzelfirma ausgegangen werden kann, wird der Ehemann der Beschwerdeführerin doch in zahlreichen Geschäfts-, Steuer- sowie weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit der Firma X._______ erwähnt und ist zufolge der mit der Replik eingereichten Unterlagen der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 70% Eigentümer und die Beschwerdeführerin wohl zu 30% Eigentümerin der Firma X._______. Diese Feststellungen haben die Vorinstanz nicht dazu bewogen, auf ihren ursprünglichen Entscheid zurück zu kommen. 4.5 Die Vorinstanz hat es unterlassen, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Rechtsform der und den Eigentumsverhältnissen an der Firma X._______ zu treffen. Insbesondere hat sie auf die Anwendung des auf solche Fälle zugeschnittenen Mahnverfahrens mit anschliessender Veranlagungsverfügung, notfalls amtlicher Veranlagung, nach Art. 17 Abs. 1 VFV verzichtet. Das Schreiben der Vorinstanz vom 4. August 2010 kann jedenfalls nicht als Mahnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV qualifiziert werden, weil die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darin insbesondere nicht auf die nachteiligen Folgen der Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat, was jedoch notwendiger Inhalt einer Mahnung wäre (vgl. zu den im sozialversicherungsrechtlichen Mahnverfahren geltenden Anforderungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6642/2011 vom 27. März 2012 S. 6 mit Hinweis auf BGE 122 V 218 E. 4b; vgl. im Übrigen auch Art. 43 Abs. 3 ATSG).
5. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann den mit der Replik ins Recht gelegten Auszügen aus den kanadischen Steuererklärungen entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin offenbar (von den kanadischen Steuerbehörden) als zu 30% an der Firma X._______ beteiligt behandelt wird. Da die fraglichen Steuerunterlagen allerdings nur auszugsweise vorliegen, die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bezüglich der Rechtsform und der Eigentumsverhältnisse unterschiedliche, zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht hat, kann ohne Einholung weiterer Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden werden, welche Einkommens- und Vermögensanteile der Firma X._______ der Beschwerdeführerin zur Festsetzung ihrer AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2009 anzurechnen sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ausnahmsweise zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung und erforderlichenfalls zur Durchführung eines Mahnverfahrens und zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Für den Fall, dass die Vorinstanz im Zuge der weiteren vorzunehmenden Abklärungen eine amtliche Veranlagung vornehmen müsste, stünde ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, insbesondere deshalb, weil sie im Ausland operieren müsste, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 E. 3.5). Diesen Ermessensspielraum der Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht zu achten, was ebenfalls für eine Rückweisung spricht.
6. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Beschwerdeführerin noch einmal auffordern müssen, weitere benötigte, detailliert umschriebene Unterlagen einzureichen und gegebenenfalls ein ordnungsgemässes Mahnverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV durchführen müssen, um anschliessend die Höhe des Versicherungsbeitrags für das Jahr 2009 mittels neuer Veranlagungsverfügung, allenfalls amtlicher Veranlagung, festzulegen. 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173. 320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr nach den Akten auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz mit der Weisung zurückgewiesen wird, im Sinne der Erwägung 6 vorzugehen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Marisa Graf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: