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C-6642/2011

C-6642/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-27 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 7. Dezember 2011 wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 8. November 2011 sowie die Beitragsverfügung vom 29. August 2011 werden aufgehoben.

E. 2 Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010" sowie der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Belege die Beiträge für das Jahr 2010 neu festlege.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2012)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 7. Dezember 2011 wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 8. November 2011 sowie die Beitragsverfügung vom 29. August 2011 werden aufgehoben.
  2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010" sowie der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Belege die Beiträge für das Jahr 2010 neu festlege.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2012) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6642/2011 Urteil vom 27. März 2012 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien A._______, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Beiträge an die freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 8. November 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der in Israel wohnhafte Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Erklärung vom 17. Dezember 2012 per 1. Januar 2007 der freiwilligen Alters- Hinterlassenen- und Invaliden­versicherung (AHV/IV) beigetreten ist (Vorakten act. 1), seither je­weils aufgrund seiner Angaben eingeschätzt worden ist und die einver­langten Beiträge geleistet hat (Vorakten act. 4 bis 15 und 23 S. 2), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden: Vor­instanz) dem Beschwerdeführer offenbar am 16. November 2010 das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Fest­set­zung der Beiträge 2010" (im Folgenden: Formular 2010) hat zukommen lassen (vgl. Vorakten act. 21 S. 3), dass die Vorinstanz, nachdem bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend das Beitragsjahr 2010 eingegangen waren, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2011 erstmals ermahnt hat, die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Vorakten act.17), dass mit einer zweite Mahnung vom 15. Juni 2011 der Beschwerdeführer wiederum aufgefordert wurde, innert 30 Tagen die Unterlagen einzu­reichen (Vorakten act.18), dass die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers per 2010 mit Beitragsverfügung vom 29. August 2011 aufgrund amtlicher Einschät­zung, gestützt auf das Durchschnitts­einkommen in Israel, auf Fr. _______ festlegte und eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährte (Vorakten act. 20), dass allerdings bereits am 26. August 2011 (Eingangsstempel) das vom Beschwerdeführer ausgefüllte und auf den 26. Februar 2011 datierte Formular 2010 bei der Vorinstanz eingegangen war (Vorakten act. 21 S. 3), dass der Beschwerdeführer am 9. September 2011 (Eingang bei der Vorinstanz am 16. September 2011) Einsprache gegen die Beitrags­verfügung vom 29. August 2011 erhob und Angaben über sein Ein­kommen und Vermögen sowie das Einkommen seiner Ehefrau machte (Vorakten act. 22), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. September 2011 den Eingang der "Dokumente für die Berechnung Ihrer Beiträge" für das Jahr 2010 bestätigte und festhielt, aufgrund der eingereichten Unterlagen könne die Beitragsverfügung vom 29. August 2010 nicht angepasst werden (Vor­akten act. 21), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zugleich darauf hinwies, gegen die Beitragsverfügung könne Einsprache erhoben werden, dass der Beschwerdeführer in seinem als Einsprache bezeichneten Ant­wort­schreiben vom 7. Oktober 2011 (Poststempel) sein Unverständnis zu Ausdruck brachte und festhielt, das Formular 2010 eingereicht und nie eine Verfügung vom 29. August 2010 erhalten zu haben (Vorakten vor act. 22, nicht nummeriert), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 eine Mahnung über die mit Verfügung vom 29. August 2011 festgelegten Beiträge zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag zukommen liess (Vorakten act. 23), dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 8. November 2011 die Einsprache des Beschwerdeführers abwies, im Wesentlichen mit der Begründung, dieser habe die benötigten Belege, insbesondere Bankaus­züge per 31. Dezember 2010 und Lohnausweise der Ehefrau nicht eingereicht (Vorakten act. 24), dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid am 7. Dezember 2011 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinnge­mäss beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, dass er zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen darauf hinwies, er habe das Formular 2010 rechtzeitig der Post übergeben und er sei erst im angefochtenen Entscheid darauf aufmerksam gemacht worden, dass Bankbelege und ein Lohnausweis seiner Ehefrau hätten eingereicht werden müssen, dass er zudem mit seiner Beschwerdeschrift Kontoauszüge per 31. De­zember 2010, Lohnbestätigungen seiner Ehefrau per 2010 sowie erneut ein ausgefülltes Formular 2010 einreichte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen festhält, dass es ihr auch im Laufe des Einspracheverfahrens nicht möglich gewesen sei, auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen, da Vermögens­daten bzw. "offizielle" Belege gefehlt hätten, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. März 2012, die der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, betonte, dass nicht Ver­mögens­daten, sondern bloss Bankbelege gefehlt hätten, und erwägt, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Ver­fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be­ur­teilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten - so ins­besondere auch die SAK, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Be­urteilung der Be­­­schwerde vom 7. Dezember 2011 zu­ständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, dass die Versicherten gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­versicherung (VFV, SR 831.111) gehalten sind, der Ausgleichskasse alle zur Durch­führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen, dass sie die für die Beitragsfestsetzung erfor­der­lichen Angaben innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres zu liefern haben (Art. 14b VFV), dass dann, wenn die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht frist­gerecht gemacht werden, der säumige Versicherte innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen ist, ansonsten die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungs­verfügung festgesetzt werden, sofern früher bereits Beiträge geleistet worden sind (Art. 17 Abs. 1 VFV; Ermessenstaxation, vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 287/02 vom 7. Februar 2003), dass sich vorliegend aus den Akten ergibt, dass das Formular 2010 des Beschwerdeführers am 26. August 2011 bei der Vorinstanz ein­gegangen ist, diese das Formular aber bei Erlass der Beitrags­verfügung vom 29. August 2011 offensichtlich nicht berücksichtigte, dass die Einreichung des Formulars 2010 zwar nach Ablauf der mit der zweiten Mahnung vom 15. Juni 2011 gesetzten Frist erfolgte - un­geachtet dessen, ob die Regelung über den Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die vorliegende Mahnfrist anwendbar ist oder nicht, dass aber die Vorinstanz gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen muss (vgl. etwa Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Wald­mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundes­gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 16 zu Art. 32), dass die Vorlage des ausgefüllten Formulars 2010 ohne Zweifel als ausschlaggebend für die Beitragsfestsetzung zu gelten hat, kommt der Beschwerdeführer doch damit seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 5 VFV nach und liefert er die zur Taxation erforderlichen Angaben, dass vorliegend die Nichtberücksichtigung des Formulars 2010 bei Er­lass der Beitragsverfügung daher rechtswidrig war, dieser Mangel aber im nachfolgenden Einspracheverfahren geheilt worden ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2011 denn auch nicht mit dem Fehlen der erforderlichen Angaben, sondern der benötigten Belege (Bankauszüge und Lohnausweis der Ehefrau) begründet worden ist, dass die Versicherten gemäss Art. 5 VFV die zum Beleg der Richtigkeit ihrer Angaben dienenden Unterlagen auf Verlangen der Behörde hin vorzulegen haben, dass dementsprechend auch im Formular 2010 (S. 2 am Ende) aus­drücklich festgehalten wird, dass dieses zusammen mit "den ange­forderten Beilagen" einzureichen sei, dass aus den Vorakten nicht ersichtlich wäre, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer bei der Zustellung des Formulars 2010 irgend­welche weiteren Beilagen (Belege) verlangt hätte, dass der Beschwerdeführer in den Mahnschreiben vom 8. März und 15. Juni 2011 aufgefordert wurde "die Einkommens- und Vermögens­erklärung und/oder die nötigen Belege für die Festsetzung Ihrer Beiträge" einzureichen - ohne dass ausgeführt worden wäre, welche Be­lege vorzulegen waren, dass aufgrund der Formulierung in den Mahnschreiben und insbe­sondere mangels Nennung der vorzulegenden Belege für den Be­schwerde­führer völlig offen war, ob und allenfalls welche Unterlagen er neben dem Formular 2010 hätte einreichen müssen, dass die Vorinstanz damit im Mahnverfahren die ihr obliegende Pflicht zur Konkretisierung der einzureichenden Unterlagen verletzt hat und dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, in Bezug auf die Einreichung von Belegen seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben (vgl. zur Anforderung der Substantiierung bzw. Konkretisierung im sozialversicherungsrechtlichen Mahnverfahren etwa BGE 122 V 218 E. 4b), dass dieser Mangel auch im Einspracheverfahren nicht behoben und erstmals im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten worden ist, welche Belege der Beschwerdeführer hätte einreichen müssen, dass damit feststeht, dass das Verfahren der Beitragsfestsetzung rechts­­fehlerhaft war und keine Verletzung der Mitwirkungspflicht ge­mäss Art. 5 VFV auszumachen ist, welche eine Ermessenstaxation gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VFV erlauben würde, dass aus diesen Gründen der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2011 und die Beitragsverfügung vom 29. August 2011 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sind, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars 2010 sowie der von diesem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Belege die Beiträge für das Jahr 2010 neu festlege, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver­sicherung [AHVG, SR 831.10]), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zu­zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 7. Dezember 2011 wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 8. November 2011 sowie die Beitragsverfügung vom 29. August 2011 werden aufgehoben.

2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010" sowie der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Belege die Beiträge für das Jahr 2010 neu festlege.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2012)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: