Beiträge
Sachverhalt
A. Der am (Datum) 1946 geborene Schweizer Staatsbürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. März 2004 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 12). B. Der Beschwerdeführer deklarierte am 23. Dezember 2008 in seiner Erklärung über Einkommen und Vermögen zur Festsetzung der Beiträge 2008 ein Renteneinkommen von Fr. 63'424.- (Vorakten 35/2). Mit rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 31. Juli 2009 (Vorakten 36) legte die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) den AHV-Beitrag für das Jahr 2008 auf Fr. 889.90 fest (Fr. 864.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 25.90). Dieser Berechnung legte die SAK ein deklariertes Vermögen von Fr. 8'178.- und ein deklariertes Renteneinkommen multipliziert mit 20 von Fr. 400'000.- und somit ein massgebendes Vermögen von Fr. 408'100.- zugrunde. Am 7. Dezember 2009 deklarierte der Beschwerdeführer in seiner Erklärung über Einkommen und Vermögen für die Festsetzung der Beiträge 2009 eine Swiss Life Rente von Fr. 40'000.- (Vorakten 45). Die Vorinstanz verlangte am 29. März 2010 weitere Belege (Vorakten 51), welche der Beschwerdeführer nicht einreichte. Mit rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 1. Juni 2010 (Vorakten 52) wurde der Beschwerdeführer für das Jahr 2009 amtlich veranlagt und der AHV-Beitrag für das Jahr 2009 unter Annahme eines massgebenden Vermögens von Fr. 530'500.- auf Fr. 918.75 festgelegt (Fr. 892.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 26.75). Mit Beitragsverfügung vom 20. Juni 2011 (Vorakten 70) wurde der Beschwerdeführer für das Jahr 2010 erneut amtlich veranlagt und der AHV-Beitrag für das Jahr 2010 unter Annahme eines massgebenden Vermögens von Fr. 689'600.- auf Fr. 1'234.80 festgelegt (Fr. 1'176.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 58.80). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 20. September 2011 (Vorakten 93) rechtskräftig ab. C. Mit Mahnung vom 6. März 2012 (Vorakten 98) forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2011 inklusive Belege einzureichen und wies darauf hin, im Unterlassungsfall werde eine amtliche Beitragsverfügung erstellt. In der Folge sandte der Beschwerdeführer das am 3. April 2012 unterschriebene Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2011" an die Vorinstanz und gab als Einkommen pro Jahr eine IV-Rente von Fr. 12'300.- an (Vorakten 99). Mit Schreiben vom 16. August 2012 (Vorakten 102) forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die folgenden Unterlagen einzureichen: Alle Kontoauszüge in der Schweiz und im Ausland von ihm und seiner Ehefrau per 31. Dezember 2011, Belege mit dem Wert der 2. Säule und/oder der Lebensversicherung von ihm und seiner Ehefrau per 31. Dezember 2011, wenn er Liegenschaftsbesitzer sei, den Wert der Immobilie in der Schweiz und im Ausland per 31. Dezember 2011 inkl. Belege betreffend Hypothekarschuld am 31. Dezember 2011, wenn er Mieter sei, eine Kopie des Mietvertrages, Belege zum Renteneinkommen von ihm und seiner Ehefrau für das Jahr 2011 (Versicherungsleistungen, Renten jeder Art, 2. Säule und andere wiederkehrende Leistungen). Mit Mahnung vom 16. Oktober 2012 (Vorakten 103) forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2011 inklusive Belege einzureichen und wies darauf hin, im Unterlassungsfall werde eine amtliche Beitragsverfügung erstellt. D. Mit Beitragsverfügung vom 8. Januar 2013 setzte die Vorinstanz den Beitrag für das Jahr 2011 mittels amtlicher Taxation auf Fr. 1'697.85 fest (Fr. 1'617.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 80.85). Dieser Berechnung legte die SAK ein massgebendes Vermögen von Fr. 950'000.- zugrunde (Vorakten 104). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2013 (Vorakten 105) Einsprache. Er machte sinngemäss geltend, die amtliche Veranlagung würde nicht der Realität entsprechen, er habe Privatkonkurs anmelden müssen und verfüge über keine Mittel mehr. Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2013 wies die SAK die Einsprache ab (Vorakten 108). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer einzig eine IV-Rente von Fr. 2'050.- monatlich angegeben. Jedoch habe sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2012 um die Einreichung von Belegen aufgefordert, welche trotz Mahnung vom 16. Oktober 2012 nicht eingereicht worden seien. Grundlage für die amtliche Taxation bilde das um 45% erhöhte Gesamtvermögen von Fr. 689'600.- des Beitragsjahres 2010. E. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2013 (Postaufgabe: 14. Mai 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Zur Begründung führte er sinngemäss aus, über ihn sei der Privatkonkurs eröffnet worden, daher habe er nur noch Schulden. Er habe nur die monatliche IV-Rente von Fr. 2'050.- und die letzte private IV-Rente von Fr. 10'000.- als Einkommen. Seine Kinder würden ihn finanziell unterstützen. Er könne die geforderten Dokumente für die Vermögenserklärung nicht senden, da es keine gäbe. Er habe keine Krankenversicherung, da er sich diese nicht leisten könne. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 (act. 12) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid und brachte ergänzend vor, der Beschwerdeführer habe weder neue Tatsachen noch Belege eingereicht die eine Änderung der Entscheidungsgrundlage ermöglichen würde. G. Mit Replik vom 25. November 2013 (act. 14) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe alle Belege eingereicht, welche er habe. Er würde von Verwandten in Thailand und seinen Kindern in der Schweiz finanziell unterstützt. Er reichte Belege ein, welche sich bereits bei den Akten befanden, sowie die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2012, betreffend welcher er sinngemäss festhielt, er habe kein Vermögen in Höhe von Fr. 1'350'000.-. H. Mangels Eingang einer Duplik seitens der Vorinstanz wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Februar 2014 geschlossen (act. 16).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 9. April 2013, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache vom 25. Januar 2013 abgewiesen und die Verfügung vom 8. Januar 2013 betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2011 bestätigt hat (Fr. 1'617.- AHV/IV-Beitrag und 5% Verwaltungskosten von Fr. 80.85, ausmachend Fr. 1'697.85).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde form- und im Übrigen auch fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
E. 3 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
E. 3.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
E. 3.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]).
E. 3.3 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).
E. 3.4 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 864.- und Fr. 9'800.- im Jahr. Bei einem Vermögen von weniger als Fr. 500'000.- beträgt der Beitrag Fr. 864.- (Art. 13b Abs. 2 VFV).
E. 3.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Abs. 2).
E. 3.6 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Vorinstanz die nötigen Angaben zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2011 erteilt hat und damit seinen Mitwirkungspflichten in genügender Weise nachgekommen ist.
E. 4.1 Betreffend die Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Jahre 2011 reichte der Beschwerdeführer das am 3. April 2012 unterzeichnete Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2011" mit dem Hinweis "IV- Ehepaar Fr. 2'050, ½ davon Fr. 12'300 p.a." (Vorakten 99) ein und legte einen Bankkontoauszug vom 31. Dezember 2011 bei. Im Schreiben vom 16. August 2012 führte die Vorinstanz detailliert auf (vgl. Bst. H hiervor), welche zusätzlichen Unterlagen vom Beschwerdeführer einzureichen seien. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 (Vorakten 103) mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, die erforderlichen Unterlagen zur Festsetzung der Beiträge 2011 innert 30 Tagen einzureichen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VFV). Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der 30-tägigen Frist die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte, sondern lediglich darauf hinwies, keine Unterlagen zu haben, setzte die Vorinstanz die geschuldeten Beiträge durch die angefochtene Veranlagungsverfügung fest (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VFV). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Mahnung vom 16. Oktober 2012 erhalten zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer korrekt mahnte, bevor sie am 8. Januar 2013 die amtliche Beitragsverfügung erstellte.
E. 4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge über keine Unterlagen überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer deklarierte am 23. Dezember 2008 eine Swiss Life Rente von Fr. 40'000.- p.a. unter Beilage des entsprechenden Leistungsblattes der Swiss Life. Die Swiss Life Rente führte er in der Einkommens- und Vermögenserklärung 2011 nicht auf. Erst anlässlich seiner Beschwerde vom 8. Mai 2013 ans Bundesverwaltungsgericht erwähnte er die Swiss Life Rente wieder, diesmal jedoch in Höhe von Fr. 10'000.-. Betreffend diesen Betrag reichte der Beschwerdeführer keine Belege ein, weder Unterlagen der Swiss Life noch Bankkontoauszüge. Selbst im eingereichten Bankkontoauszug vom 31. Dezember 2011 mit einem ausgewiesenen Betrag per 31. Dezember 2011 von Fr. 3'221.15 ist der Betrag von Fr. 10'000.- nicht enthalten. Der Beschwerdeführer hat somit die Swiss Life Rente in Höhe von Fr. 10'000.- nicht belegt. Betreffend dem Bankkontoauszug fällt auf, dass einzig der Schlusssaldo am 31. Dezember 2011 ersichtlich ist, jedoch nicht auch der Anfangssaldo. Aufgrund dieser Unvollständigkeit kommt diesem Bankkontoauszug im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer hat somit sein Vermögen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer vorbringt, Schulden zu haben, dies jedoch nicht belegt. Ebenso macht er keine detaillierten Angaben darüber ob die Verwandtenunterstützung in Natura oder finanziell erfolgt und wie hoch sie ausfällt. Auch betreffend der Wohnsituation machte er keine detaillierten Angaben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt rudimentär und lassen keine Rückschlüsse darauf zu, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Formular den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14b VFV nicht genügt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken anzugeben, er sei IV-Bezüger und habe keine Unterlagen. Vielmehr hat er detaillierte Auskünfte gemäss dem Formular zu erteilen. Ferner hat er hinreichende Angaben zum Vermögen und seinem Einkommen zu machen, was der Beschwerdeführer versäumte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Beiträge 2011 aufgrund der Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer mittels amtlicher Veranlagung festgesetzt hat.
E. 5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die amtliche Beitragsbemessung korrekt vorgenommen hat.
E. 5.1 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 25 VFV) auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 mit Hinweis auf BGE 113 V 81 [ZAK 1989 S. 88 ff.] E. 4.b und 5.b, Urteil des Bundesgerichts H 385/01 vom 9. Mai 2003 E. 5.1.1). Diesen Spielraum kann die SAK im Rahmen der vorliegend anstehenden Beitragsbemessung durch Veranlagungsverfügung ausschöpfen.
E. 5.2 Die SAK erhöht praxisgemäss bei einer amtlichen Veranlagung das massgebende Vermögen und/oder Einkommen der früheren Veranlagung um bis zu 45%, wenn die versicherte Person bereits für die vorangehende Beitragsperiode amtlich veranlagt werden musste (vgl. http://www.zas.admin.ch/org/00723/00813/00817/index.html?lang=de).
E. 5.3 Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2011 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer entsprechend der amtlichen Beitragsverfügung für das Jahr 2010 vom 20. Juni 2011 (Vorakten 70) als Nichterwerbstätiger qualifiziert, das Gesamtvermögen von Fr. 689'600.- um 45% erhöht sowie einen Verwaltungskostenbeitrag von 5% in Rechnung gestellt (vgl. Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]). Die Erhöhung des massgebenden Vermögens der vorangehenden Beitragsperiode um 45% ist im vorliegenden Fall verhältnismässig und gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen ist und die von der Vorinstanz verlangten Informationen und Dokumente nicht geliefert hat. Die Vorinstanz nahm somit zu Recht ein massgebendes Vermögen von abgerundet Fr. 950'000.- an (Fr. 689'600.- + (Fr. 689'600.- x 45%) = 999'920.-). Gemäss Art. 13b VFV beträgt der Rentenbeitrag für nichterwerbstätige Versicherte bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 550'000.- Fr. 980.- und für je weitere Fr. 50'000.- je Fr. 98.-. Bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 950'000.- resultiert somit ein AHV/IV-Beitrag von Fr. 1'764.- (Fr. 980.- + Fr. 784.-) pro Jahr, das heisst für 11 Monate (Januar bis Ende November) Fr. 1'617.-. Zuzüglich 5% Verwaltungskosten ergibt dies einen Betrag von Fr. 1'697.85 (Fr. 1'617.- + Fr. 80.85). Die Beitragsberechnung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
E. 6 Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. April 2013 nicht beanstanden. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2894/2013 Urteil vom 5. März 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Festsetzung der Beiträge AHV/IV für das Jahr 2011; Einspracheentscheid SAK vom 9. April 2013. Sachverhalt: A. Der am (Datum) 1946 geborene Schweizer Staatsbürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. März 2004 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 12). B. Der Beschwerdeführer deklarierte am 23. Dezember 2008 in seiner Erklärung über Einkommen und Vermögen zur Festsetzung der Beiträge 2008 ein Renteneinkommen von Fr. 63'424.- (Vorakten 35/2). Mit rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 31. Juli 2009 (Vorakten 36) legte die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) den AHV-Beitrag für das Jahr 2008 auf Fr. 889.90 fest (Fr. 864.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 25.90). Dieser Berechnung legte die SAK ein deklariertes Vermögen von Fr. 8'178.- und ein deklariertes Renteneinkommen multipliziert mit 20 von Fr. 400'000.- und somit ein massgebendes Vermögen von Fr. 408'100.- zugrunde. Am 7. Dezember 2009 deklarierte der Beschwerdeführer in seiner Erklärung über Einkommen und Vermögen für die Festsetzung der Beiträge 2009 eine Swiss Life Rente von Fr. 40'000.- (Vorakten 45). Die Vorinstanz verlangte am 29. März 2010 weitere Belege (Vorakten 51), welche der Beschwerdeführer nicht einreichte. Mit rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 1. Juni 2010 (Vorakten 52) wurde der Beschwerdeführer für das Jahr 2009 amtlich veranlagt und der AHV-Beitrag für das Jahr 2009 unter Annahme eines massgebenden Vermögens von Fr. 530'500.- auf Fr. 918.75 festgelegt (Fr. 892.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 26.75). Mit Beitragsverfügung vom 20. Juni 2011 (Vorakten 70) wurde der Beschwerdeführer für das Jahr 2010 erneut amtlich veranlagt und der AHV-Beitrag für das Jahr 2010 unter Annahme eines massgebenden Vermögens von Fr. 689'600.- auf Fr. 1'234.80 festgelegt (Fr. 1'176.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 58.80). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 20. September 2011 (Vorakten 93) rechtskräftig ab. C. Mit Mahnung vom 6. März 2012 (Vorakten 98) forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2011 inklusive Belege einzureichen und wies darauf hin, im Unterlassungsfall werde eine amtliche Beitragsverfügung erstellt. In der Folge sandte der Beschwerdeführer das am 3. April 2012 unterschriebene Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2011" an die Vorinstanz und gab als Einkommen pro Jahr eine IV-Rente von Fr. 12'300.- an (Vorakten 99). Mit Schreiben vom 16. August 2012 (Vorakten 102) forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die folgenden Unterlagen einzureichen: Alle Kontoauszüge in der Schweiz und im Ausland von ihm und seiner Ehefrau per 31. Dezember 2011, Belege mit dem Wert der 2. Säule und/oder der Lebensversicherung von ihm und seiner Ehefrau per 31. Dezember 2011, wenn er Liegenschaftsbesitzer sei, den Wert der Immobilie in der Schweiz und im Ausland per 31. Dezember 2011 inkl. Belege betreffend Hypothekarschuld am 31. Dezember 2011, wenn er Mieter sei, eine Kopie des Mietvertrages, Belege zum Renteneinkommen von ihm und seiner Ehefrau für das Jahr 2011 (Versicherungsleistungen, Renten jeder Art, 2. Säule und andere wiederkehrende Leistungen). Mit Mahnung vom 16. Oktober 2012 (Vorakten 103) forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2011 inklusive Belege einzureichen und wies darauf hin, im Unterlassungsfall werde eine amtliche Beitragsverfügung erstellt. D. Mit Beitragsverfügung vom 8. Januar 2013 setzte die Vorinstanz den Beitrag für das Jahr 2011 mittels amtlicher Taxation auf Fr. 1'697.85 fest (Fr. 1'617.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 80.85). Dieser Berechnung legte die SAK ein massgebendes Vermögen von Fr. 950'000.- zugrunde (Vorakten 104). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2013 (Vorakten 105) Einsprache. Er machte sinngemäss geltend, die amtliche Veranlagung würde nicht der Realität entsprechen, er habe Privatkonkurs anmelden müssen und verfüge über keine Mittel mehr. Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2013 wies die SAK die Einsprache ab (Vorakten 108). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer einzig eine IV-Rente von Fr. 2'050.- monatlich angegeben. Jedoch habe sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2012 um die Einreichung von Belegen aufgefordert, welche trotz Mahnung vom 16. Oktober 2012 nicht eingereicht worden seien. Grundlage für die amtliche Taxation bilde das um 45% erhöhte Gesamtvermögen von Fr. 689'600.- des Beitragsjahres 2010. E. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2013 (Postaufgabe: 14. Mai 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Zur Begründung führte er sinngemäss aus, über ihn sei der Privatkonkurs eröffnet worden, daher habe er nur noch Schulden. Er habe nur die monatliche IV-Rente von Fr. 2'050.- und die letzte private IV-Rente von Fr. 10'000.- als Einkommen. Seine Kinder würden ihn finanziell unterstützen. Er könne die geforderten Dokumente für die Vermögenserklärung nicht senden, da es keine gäbe. Er habe keine Krankenversicherung, da er sich diese nicht leisten könne. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 (act. 12) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid und brachte ergänzend vor, der Beschwerdeführer habe weder neue Tatsachen noch Belege eingereicht die eine Änderung der Entscheidungsgrundlage ermöglichen würde. G. Mit Replik vom 25. November 2013 (act. 14) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe alle Belege eingereicht, welche er habe. Er würde von Verwandten in Thailand und seinen Kindern in der Schweiz finanziell unterstützt. Er reichte Belege ein, welche sich bereits bei den Akten befanden, sowie die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2012, betreffend welcher er sinngemäss festhielt, er habe kein Vermögen in Höhe von Fr. 1'350'000.-. H. Mangels Eingang einer Duplik seitens der Vorinstanz wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Februar 2014 geschlossen (act. 16). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 9. April 2013, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache vom 25. Januar 2013 abgewiesen und die Verfügung vom 8. Januar 2013 betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2011 bestätigt hat (Fr. 1'617.- AHV/IV-Beitrag und 5% Verwaltungskosten von Fr. 80.85, ausmachend Fr. 1'697.85). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 1.4 Die Beschwerde wurde form- und im Übrigen auch fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
3. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]). 3.3 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2). 3.4 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 864.- und Fr. 9'800.- im Jahr. Bei einem Vermögen von weniger als Fr. 500'000.- beträgt der Beitrag Fr. 864.- (Art. 13b Abs. 2 VFV). 3.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Abs. 2). 3.6 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Vorinstanz die nötigen Angaben zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2011 erteilt hat und damit seinen Mitwirkungspflichten in genügender Weise nachgekommen ist. 4.1 Betreffend die Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Jahre 2011 reichte der Beschwerdeführer das am 3. April 2012 unterzeichnete Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2011" mit dem Hinweis "IV- Ehepaar Fr. 2'050, ½ davon Fr. 12'300 p.a." (Vorakten 99) ein und legte einen Bankkontoauszug vom 31. Dezember 2011 bei. Im Schreiben vom 16. August 2012 führte die Vorinstanz detailliert auf (vgl. Bst. H hiervor), welche zusätzlichen Unterlagen vom Beschwerdeführer einzureichen seien. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 (Vorakten 103) mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, die erforderlichen Unterlagen zur Festsetzung der Beiträge 2011 innert 30 Tagen einzureichen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VFV). Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der 30-tägigen Frist die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte, sondern lediglich darauf hinwies, keine Unterlagen zu haben, setzte die Vorinstanz die geschuldeten Beiträge durch die angefochtene Veranlagungsverfügung fest (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VFV). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Mahnung vom 16. Oktober 2012 erhalten zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer korrekt mahnte, bevor sie am 8. Januar 2013 die amtliche Beitragsverfügung erstellte. 4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge über keine Unterlagen überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer deklarierte am 23. Dezember 2008 eine Swiss Life Rente von Fr. 40'000.- p.a. unter Beilage des entsprechenden Leistungsblattes der Swiss Life. Die Swiss Life Rente führte er in der Einkommens- und Vermögenserklärung 2011 nicht auf. Erst anlässlich seiner Beschwerde vom 8. Mai 2013 ans Bundesverwaltungsgericht erwähnte er die Swiss Life Rente wieder, diesmal jedoch in Höhe von Fr. 10'000.-. Betreffend diesen Betrag reichte der Beschwerdeführer keine Belege ein, weder Unterlagen der Swiss Life noch Bankkontoauszüge. Selbst im eingereichten Bankkontoauszug vom 31. Dezember 2011 mit einem ausgewiesenen Betrag per 31. Dezember 2011 von Fr. 3'221.15 ist der Betrag von Fr. 10'000.- nicht enthalten. Der Beschwerdeführer hat somit die Swiss Life Rente in Höhe von Fr. 10'000.- nicht belegt. Betreffend dem Bankkontoauszug fällt auf, dass einzig der Schlusssaldo am 31. Dezember 2011 ersichtlich ist, jedoch nicht auch der Anfangssaldo. Aufgrund dieser Unvollständigkeit kommt diesem Bankkontoauszug im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer hat somit sein Vermögen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer vorbringt, Schulden zu haben, dies jedoch nicht belegt. Ebenso macht er keine detaillierten Angaben darüber ob die Verwandtenunterstützung in Natura oder finanziell erfolgt und wie hoch sie ausfällt. Auch betreffend der Wohnsituation machte er keine detaillierten Angaben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt rudimentär und lassen keine Rückschlüsse darauf zu, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Formular den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14b VFV nicht genügt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken anzugeben, er sei IV-Bezüger und habe keine Unterlagen. Vielmehr hat er detaillierte Auskünfte gemäss dem Formular zu erteilen. Ferner hat er hinreichende Angaben zum Vermögen und seinem Einkommen zu machen, was der Beschwerdeführer versäumte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Beiträge 2011 aufgrund der Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer mittels amtlicher Veranlagung festgesetzt hat.
5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die amtliche Beitragsbemessung korrekt vorgenommen hat. 5.1 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 25 VFV) auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 mit Hinweis auf BGE 113 V 81 [ZAK 1989 S. 88 ff.] E. 4.b und 5.b, Urteil des Bundesgerichts H 385/01 vom 9. Mai 2003 E. 5.1.1). Diesen Spielraum kann die SAK im Rahmen der vorliegend anstehenden Beitragsbemessung durch Veranlagungsverfügung ausschöpfen. 5.2 Die SAK erhöht praxisgemäss bei einer amtlichen Veranlagung das massgebende Vermögen und/oder Einkommen der früheren Veranlagung um bis zu 45%, wenn die versicherte Person bereits für die vorangehende Beitragsperiode amtlich veranlagt werden musste (vgl. http://www.zas.admin.ch/org/00723/00813/00817/index.html?lang=de). 5.3 Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2011 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer entsprechend der amtlichen Beitragsverfügung für das Jahr 2010 vom 20. Juni 2011 (Vorakten 70) als Nichterwerbstätiger qualifiziert, das Gesamtvermögen von Fr. 689'600.- um 45% erhöht sowie einen Verwaltungskostenbeitrag von 5% in Rechnung gestellt (vgl. Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]). Die Erhöhung des massgebenden Vermögens der vorangehenden Beitragsperiode um 45% ist im vorliegenden Fall verhältnismässig und gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen ist und die von der Vorinstanz verlangten Informationen und Dokumente nicht geliefert hat. Die Vorinstanz nahm somit zu Recht ein massgebendes Vermögen von abgerundet Fr. 950'000.- an (Fr. 689'600.- + (Fr. 689'600.- x 45%) = 999'920.-). Gemäss Art. 13b VFV beträgt der Rentenbeitrag für nichterwerbstätige Versicherte bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 550'000.- Fr. 980.- und für je weitere Fr. 50'000.- je Fr. 98.-. Bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 950'000.- resultiert somit ein AHV/IV-Beitrag von Fr. 1'764.- (Fr. 980.- + Fr. 784.-) pro Jahr, das heisst für 11 Monate (Januar bis Ende November) Fr. 1'617.-. Zuzüglich 5% Verwaltungskosten ergibt dies einen Betrag von Fr. 1'697.85 (Fr. 1'617.- + Fr. 80.85). Die Beitragsberechnung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
6. Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. April 2013 nicht beanstanden. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: