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C-4702/2012

C-4702/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-07 · Deutsch CH

Beiträge

Sachverhalt

A. Die im Dezember 1956 geborene Schweizer Staatsbürgerin A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist seit Januar 1984 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 2). B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) den Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 auf Fr. 4'491.85 fest (einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag, Vorakten 25/1-2). Dieser Berechnung legte die Vorinstanz ein in Schweizer Franken umgerechnetes Vermögen von Fr. 7'972.05, ein in Schweizer Franken umgerechnetes Renteneinkommen multipliziert mit 20 von Fr. 1'763'653.59 sowie ein sonstiges massgebendes Vermögen von Fr. 352'070.98, insgesamt ein massgebendes (Gesamt-)Vermögen von (abgerundet) total Fr. 2'123'600.- zugrunde. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 (Vorakten 31) bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Erhalt der entsprechenden Zahlung von Fr. 4'491.85 am 6. April 2011 (Kontoauszug, Vorakten 32/5). C. Mit Beitragsverfügung vom 26. August 2011 legte die Vorinstanz, nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz trotz Mahnung (vom 7. März 2011, Vorakten 30) keine Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Periode 2010 erteilt hatte, den Beitrag für das Jahr 2010 auf Fr. 6'585.60 fest (Vorakten 34). In ihrer amtlichen Veranlagung ging sie von einem - um gegenüber dem Vorjahr 30 % höher veranlagten - massgebenden Vermögen von Fr. 2'760'600.- aus. Am 24. November 2011 ging die entsprechende Zahlung bei der Vorinstanz ein (vgl. Kontoauszug [Vorakten 38/4]). D. Mit Beitragsverfügung vom 12. Juni 2012 setzte die Vorinstanz - nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nach Mahnung (vom 6. März 2012, Vorakten 37) keine Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Periode 2011 erteilt hatte - den Beitrag für das Jahr 2011 wiederum mittels amtlicher Taxation (auf Fr. 10'290.-) fest (Vorakten 38). Die Vorinstanz legte ihrer Berechnung - ausgehend von der um 45 % erhöhten amtlichen Veranlagung für das Beitragsjahr 2011 - ein massgebendes Vermögen von Fr. 4'002'800.- zugrunde. Gegen diese Verfügung erhob die durch ihren Sohn vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2012 Einsprache (Vorakten 39/1). Sie machte insbesondere geltend, die amtliche Veranlagung würde nicht der Realität entsprechen beziehungsweise das veranlagte Vermögen sei viel zu hoch. Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (Vorakten 41). E. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2012 (Postaufgabe) Beschwerde erheben und sinngemäss die Korrektur des angefochtenen Einsprachenentscheids beziehungsweise die Reduktion des Beitrages für das Jahr 2011 beantragen (BVGer-act. 1 = Vorakten 50). Dabei liess sie unter anderem weitere Belege zu Einkommen und Vermögen einreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2013 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 16). Mit Gerichtsverfügung vom 10. Oktober 2013 (BVGer-act. 17) wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, eine Replik einzureichen, welche Verfügung der Beschwerdeführerin - mangels Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 20) - schliesslich auf diplomatischem Weg zugestellt wurde (BVGer-act. 25). Mit Gerichtsverfügung vom 28. November 2013 (BVGer-act. 23) wurde der Schriftenwechsel mangels Eingang einer Replik abgeschlossen (vgl. auch BVGer-act. 26). F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 8. August 2012, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache vom 1. Juli 2012 abgewiesen und die Verfügung vom 12. Juni 2012 betreffend amtliche Veranlagung des Beitrags für das Jahr 2011 bestätigt hat (Fr. 9'800.-- AHV/IV-Beitrag und 5 % Verwaltungskosten von Fr. 490.-, total Fr. 10'290.- [Vorakten 38]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).

E. 1.5 Die Beschwerde wurde form- und im Übrigen auch fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).

E. 3.2 Da vorliegend der Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 streitig ist, kommen die im Jahr 2011 in Kraft gestandenen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) zur Anwendung.

E. 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 4.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).

E. 4.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).

E. 4.4 Nach Art. 13a Abs. 2 VFV sind nichterwerbstätige Versicherte beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden.

E. 4.5 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 904.- und Fr. 9'800.- im Jahr. Bei einem Vermögen von mehr als Fr. 4'000'000.- beträgt der Beitrag Fr. 9'800.- (Art. 13b Abs. 2 VFV [in der Fassung vom 24. September 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011]).

E. 4.6 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4041 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest (Abs. 2).

E. 4.7 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).

E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die nötigen Angaben zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2011 erteilt hat und damit ihren Mitwirkungspflichten in genügender Weise nachgekommen ist.

E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Einspracheentscheid vom 8. August 2012 insbesondere damit (Vorakten 41), dass nachdem sie die Einkommens- und Vermögenserklärung 2011 der Beschwerdeführerin sowie die entsprechenden Beweismittel auch nach erfolgter Mahnung nicht erhalten habe, sie die Beschwerdeführerin nach ungenutzt abgelaufener Nachfrist von 30 Tagen am 12. Juni 2012 amtlich auf insgesamt Fr. 10'290.- taxiert habe. Grundlage der amtlichen Taxation habe das um 45 % erhöhte Gesamtvermögen von Fr. 2'760'600.- des Beitragsjahres 2010 gebildet, nämlich Fr. 4'002'800.-, bei welchem ein Betrag von Fr. 10'290.- zu leisten sei. Bis zum Erlass der Beitragsverfügung 2011 seien ihr keine Taxationsunterlagen zugekommen. Einspracheweise habe die Beschwerdeführerin die Erklärung über Einkommen und Vermögen 2011 zwar zugestellt, jedoch habe sie die vollständigen Belege nicht beigelegt. Namentlich würden Belege zum Bruttoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, zum Wert der Liegenschaften in B._______ und C._______ sowie zum Gemeinschaftskonto der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bei der Bank D._______ fehlen. Dementsprechend sei es nicht möglich, die amtliche Taxationsverfügung aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2013 führte die Vorinstanz aus (BVGer-act. 16), dass sie - entgegen der anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin - auch für das Beitragsjahr 2010 die Erklärung über ein Einkommen und Vermögen nicht eingereicht und auch keine entsprechenden Belege erhalten habe. Das der Beschwerdeschrift beigelegte Vermögensverzeichnis der Bank E._______ vom 31. August 2011 (Vorakten 55) zeige die Werte per Ende August 2011 statt wie erforderlich per 31. Dezember 2011. Sodann enthalte die der Beschwerdeschrift ebenfalls beigelegte Abrechnung 2011 der F._______ AG über die Liegenschaft in B._______ den Verkehrswert der Wohnung nicht. Auch die Frage nach dem Verkehrswert der Liegenschaft in C._______ sei weiterhin unbeantwortet. Im Weiteren sei das Bruttoeinkommen (Jahreseinkommen) des Ehegatten weiterhin nicht nachgewiesen. Es sei nur eine einmalige Zahlung vom 25. Dezember 2011 auf ein Konto bei einer nicht bekannten Bank mit Vermerk "Salary und Ticket" ersichtlich. Die Vermögensangabe der Bank G._______ stamme vom 30. November 2011 und nicht wie erforderlich vom 31. Dezember 2011. Zusammenfassend seien die gemäss Einspracheentscheid vom 8. August 2012 fehlenden Unterlagen weiterhin nicht beigebracht worden.

E. 5.3 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, ihr Versuch, über die unrealistische Übereinschätzung ihres Vermögens Klarheit zu schaffen, sei zurückgewiesen worden. Die nach Ansicht der Vorinstanz fehlenden Dokumente seien dieser im Vorjahr zugestellt worden. Zudem habe die Vorinstanz erklärt, dass eine persönliche Einschätzung der Liegenschaften genüge. Sie sei unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen der von der Vorinstanz gesetzten Frist zu handeln und habe sich für die eingetretene Verspätung entschuldigt. Die normalen Postwege seien in C._______ unverlässlich (BVGer-act. 1).

E. 6.1 Es steht fest und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass sie auf die Mahnung der Vorinstanz vom 6. März 2012 hin keine Angaben über Einkommen und Vermögen im Jahr 2011 gemacht hat (vgl. Vorakten 39/1, BVGer-act. 1), worauf die Vorinstanz mit der amtlichen Veranlagungsverfügung (vom 12. Juni 2012, Vorakten 38) den Beitrag für das Jahr 2011 gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV ermessensweise festgesetzt hat. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 1. Juli 2012 (Vorakten 39/1) eine Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2011 (Vorakten 39/2-5) samt Belegkopien ein, darunter etwa Kopien eines Vermögensausweises der Bank E._______ mit Angabe eines Gesamtvermögens der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 (Vorakten 39/8, vgl. dazu 39/5), eines Kontoauszugs der Bank D.______ betreffend ein Gemeinschaftskonto mit einem Saldo per 31. Dezember 2011 (Vorakten 56/1-2) sowie eines weiteren Kontoauszugs mit einem Saldo per 31. Dezember 2011 [Vorakten 39/12]). Zudem gab die Beschwerdeführerin mit der der Vorinstanz am 30. April 2013 eingereichten Einkommens- und Vermögenserklärung 2012 (Vorakten 48/1-4) eine Lohnbestätigung des Arbeitgebers ihres Ehemannes zu den Akten (Vorakten 48/14).

E. 6.2 Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und eingereichten Belege genügen weiterhin nicht. Zwar sind die Angaben der Vorinstanz zu den von der Beschwerdeführerin einzureichenden Unterlagen in Bezug auf deren Liegenschaften in B._______ und C._______ tatsächlich unklar (bloss persönliche Einschätzung gemäss Nachricht der Vorinstanz vom 6. Oktober 2010 [IV-act. 22/1 = BVGer-act. 1 Beilage] oder [offizielle] Belege gemäss Einspracheentscheid vom 8. August 2012 S. 2 [IV-act. 51/2]). Dagegen betrifft der mit Einsprache (Vorakten 39/1) eingereichte Postenauszug der Bank E._______ für das gemeinsame Konto der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vom 18. Februar 2012 den Zeitraum vom 18. Januar 2012 bis 17. Februar 2012 (Vorakten 39/9), und auch die ebenfalls eingereichte "Account Balance Verification" der Bank G._______ vom 12. Dezember 2011 mit Angabe eines Guthabens per 30. November 2011 (Vorakten 39/10 = 56/3) enthält offensichtlich nicht die von der Vorinstanz (etwa im Einspracheentscheid, Vorakten 41) verlangten Nachweise des per 31. Dezember 2011 vorhandenen Vermögens. Demnach durfte die Vorinstanz den Beitrag 2011 aufgrund der Verletzung der Meldepflicht durch die Beschwerdeführerin mittels amtlicher Veranlagung festsetzen.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die amtliche Beitragsbemessung korrekt vorgenommen hat.

E. 7.2 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 25 VFV) auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 mit Hinweis auf BGE 113 V 81 [ZAK 1989 S. 88 ff.] E. 4.b und 5.b, Urteil des Bundesgerichts H 385/01 vom 9. Mai 2003 E. 5.1.1).

E. 7.3 Die SAK erhöht praxisgemäss bei einer amtlichen Veranlagung das massgebende Vermögen und/oder Einkommen der früheren Veranlagung um bis zu 45%, wenn die versicherte Person bereits für die vorangehende Beitragsperiode amtlich veranlagt werden musste (vgl. http://www.zas.admin.ch/org/00723/00813/00817/index.html?lang=de).

E. 7.4 Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2011 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin entsprechend der amtlichen Beitragsverfügung vom 12. Juni 2012 (Vorakten 38) als Nichterwerbstätige qualifiziert, das Gesamtvermögen der Vorperiode (Fr. 2'760'600.- gemäss rechtskräftiger Beitragsverfügung für das Jahr 2010 [Vorakten 34]) um 45 % erhöht sowie einen Verwaltungskostenbeitrag von 5 % in Rechnung gestellt (vgl. Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]). Die Erhöhung des massgebenden Vermögens der vorangehenden Beitragsperiode um 45 % ist im vorliegenden Fall verhältnismässig und gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen ist und die von der Vorinstanz verlangten Informa­tionen und Dokumente nicht geliefert hat. Die Vorinstanz nahm somit zu Recht ein massgebendes Vermögen von (abgerundet) Fr. 4'002'800.- an. Gemäss Art. 13b VFV beträgt der Rentenbeitrag für nichterwerbstätige Versicherte bei einem massgebenden Vermögen von mehr als Fr. 4'000'000.- im Jahr 2011 Fr. 9'800.- (Art. 13b Abs. 2 VFV). Zuzüglich 5 % Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 490.- ergibt dies einen Betrag von Fr. 10'290.-. Die Beitragsberechnung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

E. 8 Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. August 2012 nicht beanstanden. Demgegenüber erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

E. 9.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 9.2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 9.3 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4702/2012 Urteil vom 7. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Yves Rubeli. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Festsetzung der Beiträge für die freiwillige Versicherung 2011 für A._______, Einspracheentscheid SAK vom 8. August 2012. Sachverhalt: A. Die im Dezember 1956 geborene Schweizer Staatsbürgerin A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist seit Januar 1984 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 2). B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) den Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 auf Fr. 4'491.85 fest (einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag, Vorakten 25/1-2). Dieser Berechnung legte die Vorinstanz ein in Schweizer Franken umgerechnetes Vermögen von Fr. 7'972.05, ein in Schweizer Franken umgerechnetes Renteneinkommen multipliziert mit 20 von Fr. 1'763'653.59 sowie ein sonstiges massgebendes Vermögen von Fr. 352'070.98, insgesamt ein massgebendes (Gesamt-)Vermögen von (abgerundet) total Fr. 2'123'600.- zugrunde. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 (Vorakten 31) bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Erhalt der entsprechenden Zahlung von Fr. 4'491.85 am 6. April 2011 (Kontoauszug, Vorakten 32/5). C. Mit Beitragsverfügung vom 26. August 2011 legte die Vorinstanz, nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz trotz Mahnung (vom 7. März 2011, Vorakten 30) keine Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Periode 2010 erteilt hatte, den Beitrag für das Jahr 2010 auf Fr. 6'585.60 fest (Vorakten 34). In ihrer amtlichen Veranlagung ging sie von einem - um gegenüber dem Vorjahr 30 % höher veranlagten - massgebenden Vermögen von Fr. 2'760'600.- aus. Am 24. November 2011 ging die entsprechende Zahlung bei der Vorinstanz ein (vgl. Kontoauszug [Vorakten 38/4]). D. Mit Beitragsverfügung vom 12. Juni 2012 setzte die Vorinstanz - nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nach Mahnung (vom 6. März 2012, Vorakten 37) keine Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Periode 2011 erteilt hatte - den Beitrag für das Jahr 2011 wiederum mittels amtlicher Taxation (auf Fr. 10'290.-) fest (Vorakten 38). Die Vorinstanz legte ihrer Berechnung - ausgehend von der um 45 % erhöhten amtlichen Veranlagung für das Beitragsjahr 2011 - ein massgebendes Vermögen von Fr. 4'002'800.- zugrunde. Gegen diese Verfügung erhob die durch ihren Sohn vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2012 Einsprache (Vorakten 39/1). Sie machte insbesondere geltend, die amtliche Veranlagung würde nicht der Realität entsprechen beziehungsweise das veranlagte Vermögen sei viel zu hoch. Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (Vorakten 41). E. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2012 (Postaufgabe) Beschwerde erheben und sinngemäss die Korrektur des angefochtenen Einsprachenentscheids beziehungsweise die Reduktion des Beitrages für das Jahr 2011 beantragen (BVGer-act. 1 = Vorakten 50). Dabei liess sie unter anderem weitere Belege zu Einkommen und Vermögen einreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2013 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 16). Mit Gerichtsverfügung vom 10. Oktober 2013 (BVGer-act. 17) wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, eine Replik einzureichen, welche Verfügung der Beschwerdeführerin - mangels Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 20) - schliesslich auf diplomatischem Weg zugestellt wurde (BVGer-act. 25). Mit Gerichtsverfügung vom 28. November 2013 (BVGer-act. 23) wurde der Schriftenwechsel mangels Eingang einer Replik abgeschlossen (vgl. auch BVGer-act. 26). F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 8. August 2012, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache vom 1. Juli 2012 abgewiesen und die Verfügung vom 12. Juni 2012 betreffend amtliche Veranlagung des Beitrags für das Jahr 2011 bestätigt hat (Fr. 9'800.-- AHV/IV-Beitrag und 5 % Verwaltungskosten von Fr. 490.-, total Fr. 10'290.- [Vorakten 38]). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). 1.5 Die Beschwerde wurde form- und im Übrigen auch fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.

2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). 3.2 Da vorliegend der Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 streitig ist, kommen die im Jahr 2011 in Kraft gestandenen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) zur Anwendung. 4. 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 4.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 4.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). 4.4 Nach Art. 13a Abs. 2 VFV sind nichterwerbstätige Versicherte beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. 4.5 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 904.- und Fr. 9'800.- im Jahr. Bei einem Vermögen von mehr als Fr. 4'000'000.- beträgt der Beitrag Fr. 9'800.- (Art. 13b Abs. 2 VFV [in der Fassung vom 24. September 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011]). 4.6 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4041 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest (Abs. 2). 4.7 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die nötigen Angaben zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2011 erteilt hat und damit ihren Mitwirkungspflichten in genügender Weise nachgekommen ist. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Einspracheentscheid vom 8. August 2012 insbesondere damit (Vorakten 41), dass nachdem sie die Einkommens- und Vermögenserklärung 2011 der Beschwerdeführerin sowie die entsprechenden Beweismittel auch nach erfolgter Mahnung nicht erhalten habe, sie die Beschwerdeführerin nach ungenutzt abgelaufener Nachfrist von 30 Tagen am 12. Juni 2012 amtlich auf insgesamt Fr. 10'290.- taxiert habe. Grundlage der amtlichen Taxation habe das um 45 % erhöhte Gesamtvermögen von Fr. 2'760'600.- des Beitragsjahres 2010 gebildet, nämlich Fr. 4'002'800.-, bei welchem ein Betrag von Fr. 10'290.- zu leisten sei. Bis zum Erlass der Beitragsverfügung 2011 seien ihr keine Taxationsunterlagen zugekommen. Einspracheweise habe die Beschwerdeführerin die Erklärung über Einkommen und Vermögen 2011 zwar zugestellt, jedoch habe sie die vollständigen Belege nicht beigelegt. Namentlich würden Belege zum Bruttoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, zum Wert der Liegenschaften in B._______ und C._______ sowie zum Gemeinschaftskonto der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bei der Bank D._______ fehlen. Dementsprechend sei es nicht möglich, die amtliche Taxationsverfügung aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2013 führte die Vorinstanz aus (BVGer-act. 16), dass sie - entgegen der anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin - auch für das Beitragsjahr 2010 die Erklärung über ein Einkommen und Vermögen nicht eingereicht und auch keine entsprechenden Belege erhalten habe. Das der Beschwerdeschrift beigelegte Vermögensverzeichnis der Bank E._______ vom 31. August 2011 (Vorakten 55) zeige die Werte per Ende August 2011 statt wie erforderlich per 31. Dezember 2011. Sodann enthalte die der Beschwerdeschrift ebenfalls beigelegte Abrechnung 2011 der F._______ AG über die Liegenschaft in B._______ den Verkehrswert der Wohnung nicht. Auch die Frage nach dem Verkehrswert der Liegenschaft in C._______ sei weiterhin unbeantwortet. Im Weiteren sei das Bruttoeinkommen (Jahreseinkommen) des Ehegatten weiterhin nicht nachgewiesen. Es sei nur eine einmalige Zahlung vom 25. Dezember 2011 auf ein Konto bei einer nicht bekannten Bank mit Vermerk "Salary und Ticket" ersichtlich. Die Vermögensangabe der Bank G._______ stamme vom 30. November 2011 und nicht wie erforderlich vom 31. Dezember 2011. Zusammenfassend seien die gemäss Einspracheentscheid vom 8. August 2012 fehlenden Unterlagen weiterhin nicht beigebracht worden. 5.3 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, ihr Versuch, über die unrealistische Übereinschätzung ihres Vermögens Klarheit zu schaffen, sei zurückgewiesen worden. Die nach Ansicht der Vorinstanz fehlenden Dokumente seien dieser im Vorjahr zugestellt worden. Zudem habe die Vorinstanz erklärt, dass eine persönliche Einschätzung der Liegenschaften genüge. Sie sei unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen der von der Vorinstanz gesetzten Frist zu handeln und habe sich für die eingetretene Verspätung entschuldigt. Die normalen Postwege seien in C._______ unverlässlich (BVGer-act. 1). 6. 6.1 Es steht fest und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass sie auf die Mahnung der Vorinstanz vom 6. März 2012 hin keine Angaben über Einkommen und Vermögen im Jahr 2011 gemacht hat (vgl. Vorakten 39/1, BVGer-act. 1), worauf die Vorinstanz mit der amtlichen Veranlagungsverfügung (vom 12. Juni 2012, Vorakten 38) den Beitrag für das Jahr 2011 gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV ermessensweise festgesetzt hat. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 1. Juli 2012 (Vorakten 39/1) eine Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2011 (Vorakten 39/2-5) samt Belegkopien ein, darunter etwa Kopien eines Vermögensausweises der Bank E._______ mit Angabe eines Gesamtvermögens der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 (Vorakten 39/8, vgl. dazu 39/5), eines Kontoauszugs der Bank D.______ betreffend ein Gemeinschaftskonto mit einem Saldo per 31. Dezember 2011 (Vorakten 56/1-2) sowie eines weiteren Kontoauszugs mit einem Saldo per 31. Dezember 2011 [Vorakten 39/12]). Zudem gab die Beschwerdeführerin mit der der Vorinstanz am 30. April 2013 eingereichten Einkommens- und Vermögenserklärung 2012 (Vorakten 48/1-4) eine Lohnbestätigung des Arbeitgebers ihres Ehemannes zu den Akten (Vorakten 48/14). 6.2 Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und eingereichten Belege genügen weiterhin nicht. Zwar sind die Angaben der Vorinstanz zu den von der Beschwerdeführerin einzureichenden Unterlagen in Bezug auf deren Liegenschaften in B._______ und C._______ tatsächlich unklar (bloss persönliche Einschätzung gemäss Nachricht der Vorinstanz vom 6. Oktober 2010 [IV-act. 22/1 = BVGer-act. 1 Beilage] oder [offizielle] Belege gemäss Einspracheentscheid vom 8. August 2012 S. 2 [IV-act. 51/2]). Dagegen betrifft der mit Einsprache (Vorakten 39/1) eingereichte Postenauszug der Bank E._______ für das gemeinsame Konto der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vom 18. Februar 2012 den Zeitraum vom 18. Januar 2012 bis 17. Februar 2012 (Vorakten 39/9), und auch die ebenfalls eingereichte "Account Balance Verification" der Bank G._______ vom 12. Dezember 2011 mit Angabe eines Guthabens per 30. November 2011 (Vorakten 39/10 = 56/3) enthält offensichtlich nicht die von der Vorinstanz (etwa im Einspracheentscheid, Vorakten 41) verlangten Nachweise des per 31. Dezember 2011 vorhandenen Vermögens. Demnach durfte die Vorinstanz den Beitrag 2011 aufgrund der Verletzung der Meldepflicht durch die Beschwerdeführerin mittels amtlicher Veranlagung festsetzen. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die amtliche Beitragsbemessung korrekt vorgenommen hat. 7.2 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 25 VFV) auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 mit Hinweis auf BGE 113 V 81 [ZAK 1989 S. 88 ff.] E. 4.b und 5.b, Urteil des Bundesgerichts H 385/01 vom 9. Mai 2003 E. 5.1.1). 7.3 Die SAK erhöht praxisgemäss bei einer amtlichen Veranlagung das massgebende Vermögen und/oder Einkommen der früheren Veranlagung um bis zu 45%, wenn die versicherte Person bereits für die vorangehende Beitragsperiode amtlich veranlagt werden musste (vgl. http://www.zas.admin.ch/org/00723/00813/00817/index.html?lang=de). 7.4 Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2011 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin entsprechend der amtlichen Beitragsverfügung vom 12. Juni 2012 (Vorakten 38) als Nichterwerbstätige qualifiziert, das Gesamtvermögen der Vorperiode (Fr. 2'760'600.- gemäss rechtskräftiger Beitragsverfügung für das Jahr 2010 [Vorakten 34]) um 45 % erhöht sowie einen Verwaltungskostenbeitrag von 5 % in Rechnung gestellt (vgl. Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]). Die Erhöhung des massgebenden Vermögens der vorangehenden Beitragsperiode um 45 % ist im vorliegenden Fall verhältnismässig und gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen ist und die von der Vorinstanz verlangten Informa­tionen und Dokumente nicht geliefert hat. Die Vorinstanz nahm somit zu Recht ein massgebendes Vermögen von (abgerundet) Fr. 4'002'800.- an. Gemäss Art. 13b VFV beträgt der Rentenbeitrag für nichterwerbstätige Versicherte bei einem massgebenden Vermögen von mehr als Fr. 4'000'000.- im Jahr 2011 Fr. 9'800.- (Art. 13b Abs. 2 VFV). Zuzüglich 5 % Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 490.- ergibt dies einen Betrag von Fr. 10'290.-. Die Beitragsberechnung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

8. Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. August 2012 nicht beanstanden. Demgegenüber erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 9. 9.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.3 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: